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Entscheid

II 2021 125

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch16 min

A. Mit Gesuch vom 10. Juni 2021 meldete sich A.________ (geboren ____1959) zum Bezug der Altersrente (Vorbezug um zwei Jahre) an. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 informierte die Ausgleichskasse A.________, dass in den Jahren 2008 bis 2015 die Beitragspflicht nur teilweise oder gar nicht erfüllt worden sei. Sie werde um den Nachweis ersucht, dass in der fraglichen Zeit Beiträge von einem allfälligen Lohn abgezogen oder Beiträge als Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige bezahlt worden seien oder andere Gründe für die Beitragslücken bestünden (AK-act. 11). Hierauf erkundigte sich A.________ mit Schreiben vom 10. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse, ob allenfalls eine Möglichkeit bestehe, die Beitragslücken nachzuzahlen (AK-act. 12).

Source sz.ch

II 2021 125

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenberechnung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Gesuch vom 10. Juni 2021 meldete sich A.________ (geboren ____1959) zum Bezug der Altersrente (Vorbezug um zwei Jahre) an. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 informierte die Ausgleichskasse A.________, dass in den Jahren 2008 bis 2015 die Beitragspflicht nur teilweise oder gar nicht erfüllt worden sei. Sie werde um den Nachweis ersucht, dass in der fraglichen Zeit Beiträge von einem allfälligen Lohn abgezogen oder Beiträge als Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige bezahlt worden seien oder andere Gründe für die Beitragslücken bestünden (AK-act. 11). Hierauf erkundigte sich A.________ mit Schreiben vom 10. Juli 2021 bei der Ausgleichskasse, ob allenfalls eine Möglichkeit bestehe, die Beitragslücken nachzuzahlen (AK-act. 12).

B. Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab dem 1. Juli 2021 eine monatliche Rentenleistung von Fr. 1'296.-- zu.

Hiergegen erhob A.________ am 8. August 2021 Einsprache, da der Betrag nicht dem Minimal-Anspruch entspreche. Trotz Beitragslücken müsse die Rente dem wirtschaftlichen Existenzminimum entsprechen, d.h. um rund Fr. 300.-- höher sein. Sie ersuche daher um eine Nachkontrolle.

C. Mit Entscheid Nr. 1265/21 vom 5. November 2021 (Versand am gleichen Tag) wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab bei Kostenlosigkeit des Verfahrens.

D. Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A.________ mit Eingabe vom 4. Dezember 2021 (Postaufgabe am 6.12.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag auf Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides.

E. Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

F. Die mit eingeschriebener Post vom 7. Januar 2022 zum Versand gebrachte Vernehmlassung wurde von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und am 20. Januar 2022 (Eingang) ans Verwaltungsgericht retourniert. Gleichentags erfolgte die Zweitzustellung per A-Post Plus. Innert Frist (31.1.2022) und auch danach liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder als Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 lit. a und b AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten unter anderem Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Art. 29ter Abs. 2 lit. a AHVG). Bei Frauen sind dies 43 Jahre, bei Männern 44 Jahre. Jedes fehlende Beitragsjahr führt zu einer entsprechenden Kürzung der Rente um 1/44 pro Jahr bzw. 1/43.

Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Artikel 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat (Art. 50 erster Teilsatz der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).

War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im individuellen Konto (IK) für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der Wegleitung über die Renten (RWL; gültig ab 1.1.2003, Stand 1.1.2022) zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt. Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (RWL Rz. 5011 f.).

1.2 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

Ist die Beitragsdauer im Sinne von Artikel 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b AHVV). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).

1.3.1 Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet (Art. 29quater AHVG). Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen (lit. a), den Erziehungsgutschriften (lit. b) sowie den Betreuungsgutschriften (lit. c).

Artikel 30 AHVG regelt die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens. Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich feststellen (Abs. 1). Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Abs. 2).

Der Bundesrat erlässt gemäss Artikel 30bis AHVG Vorschriften zur Berechnung der Renten. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden die gemäss Artikel 52b AHVV herangezogenen Beitragszeiten mit den entsprechenden Erwerbseinkommen mitgezählt (Art. 51 Abs. 2 AHVV). Das Bundesamt stellt verbindliche Rententabellen auf.

1.3.2 Artikel 34 AHVG normiert die Berechnung und Höhe der Alters-Vollrente, Artikel 38 AHVG die Berechnung der Teilrente. Diese entspricht einem Bruchteil der Vollrente (Abs. 1). Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt (Abs. 2). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten (Abs. 3). Die prozentuale Abstufung der Teilrenten wird in Artikel 52 Abs. 1 AHVV geregelt. Sie entspricht einer Reduktion der Vollrente um 1/44 pro fehlendes Beitragsjahr.

1.4 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG). Die vorbezogene Altersrente wird gekürzt (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 Abs. 3 AHVG). Die Rente wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt (Art. 56 Abs. 1 AHVV). Bis zum Rentenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vorbezogenen Rente (Art. 56 Abs. 2 AHVV). Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten, dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde (Art. 56 Abs. 3 AHVV).

2.1.1 Die Vorinstanz hat den monatlichen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin von Fr. 1'296.-- mit der Verfügung vom 13. Juli 2021 gestützt auf folgende Berechnungsgrundlagen ermittelt:

Angerechnete Beitragsjahre und -monate 36 Jahre 10 Monate

Anzahl beitragspflichtige Jahre gemäss Jahrgang 41 Jahre

Erwägungen

Anwendbare Rentenskala 39 (Teilrente)

Vorbezugsdauer 2 Jahre

Vorbezugsreduktion CHF 204.00

Massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen CHF 37'284.00

Beitragsdauer für durchschnittliches Jahreseinkommen 36 Jahre 4 Monate

2.1.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid wurde erläutert, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis 2015 Beitragslücken aufgewiesen habe, welche sie teilweise mit vollen Jugendjahren habe füllen können. Deshalb sei von einer Beitragsdauer von 36 Jahren und zehn Monaten auszugehen (Erw. 7).

2.2.1

Die Beschwerdeführerin ist im Juni 1959 geboren worden und hat den Rentenbezug mit Beginn per 1. Juli 2021 um die maximal möglichen zwei Jahre vorbezogen. Ihre Beitragszeit erstreckt sich somit vom 1. Januar 1980 bis zum 31. Dezember 2020 entsprechend 41 beitragspflichtige Jahre.

2.2.2

Anhand der aktenkundigen IK-Auszüge lassen sich die Beitragslücken der Jahre 2008 bis 2015, d.h. von acht Jahren, verifizieren, womit 33 Beitragsjahre erfüllt sind. Zwar ist für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 1'178.-- ausgewiesen (AK-act. 4, 8-19/20, 13-2/6). Damit wurde jedoch nur die Beitragspflicht für vier Monate erfüllt (Anhang I zur RWL). Für die Jahre 2008 bis 2012 sowie 2014 und 2015, also sieben Beitragsjahre, sind demgegenüber keine Einkommen ausgewiesen.

2.2.3

Die drei Beitragslückenjahre 2008 bis 2010 konnten mit den Einkommen aus den Jugendjahren 1979 mit Fr. 20'800.-- (vgl. AK-act. 8-4/20), 1978 mit Fr. 16'932.-- (AK-act. 8-3/20) sowie 1977 mit Fr. 11'325.-- (bestehend aus den drei Einkommen von Fr. 5'350.--, Fr. 1'575.-- sowie Fr. 4'400.-- [AK-act. 4-1/3]) aufgefüllt werden (AK-act. 13-4/6). Damit ergeben sich 36 Beitragsjahre und vier Monate. In die Rentenberechnung fliessen diese Beträge ansonsten nicht ein (vgl. Urteil BGer H 103/06 vom 6.7.2007 Erw. 4.2.1).

2.3.1

Vernehmlassend legt die Vorinstanz dar (S. 3 Ziff. 6 f.), dass die Beschwerdeführerin ab Januar 2016 als Nichterwerbstätige gemeldet gewesen sei (mit Ausnahme des Einkommens aus Erwerbstätigkeit im Januar/Februar 2017 mit einem Einkommen von Fr. 2'301.--, vgl. AK-act. 8-20/20). Die Beschwerdeführerin habe die Mindestbeiträge bezahlen müssen, welche ihr erlassen bzw. von der Gemeinde übernommen worden seien. Die Jahre 2016 und 2017 seien noch über die Sammellisten der Gemeinde erfolgt, weshalb keine entsprechenden Veranlagungsverfügungen vorlägen. Die im IK-Konto für die Jahre 2016 bis 2020 ausgewiesenen Einkommen seien auf der Basis eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin als nichterwerbstätige Person ermittelt worden, gestützt auf Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG.

Das derart ermittelte Erwerbseinkommen hat zur Folge, dass der AHV-Mindest-beitrag zu entrichten ist. Der Beschwerdeführerin waren entsprechend mit den Verfügungen vom 25. Juli 2019 für die Jahre 2018 (definitiv) und 2019 (provisorisch) die Mindestbeiträge von insgesamt (AHV/IV/EO) Fr. 478.-- bzw. Fr. 482.-- in Rechnung gestellt worden (AK-act. 20 und 21). Des Weiteren wurde mit Verfügung vom 29. April 2020 (AK-act. 22), welche eine frühere Verfügung vom 3. Februar 2020 ersetzt, für die ersten Monate Januar 2020 bis März 2020 provisorisch ein Beitrag von Fr. 123.90 erhoben. Diese drei Verfügungen enthalten den Vermerk, dass der Beitrag von der Gemeinde und/oder dem Kanton übernommen werde.

Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurden für die Monate April bis Dezember 2020 provisorisch Beiträge von Fr. 390.30 (bei einem massgebenden Vermögen von Fr. 16'558.-- per 31.12.2020) ermittelt (AK-act. 23). Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurden der Beschwerdeführerin für die Monate Januar 2021 bis Juli 2021 Beiträge von Fr. 307.95 (bei einem massgebenden Vermögen von erneut Fr. 16'558.--) in Rechnung gestellt (AK-act. 24). Die Beiträge gemäss diesen beiden Verfügungen von insgesamt Fr. 698.25 hat die Beschwerdeführerin offensichtlich bereits nachbezahlt (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz S. 2 Ziff. 2; Beschwerde S. 1).

2.3.2

Für die vorliegende Beurteilung von Relevanz ist der Umstand, dass die Vorinstanz die provisorisch verfügten Beiträge für die ersten sechs Monate 2021 im Einklang mit Art. 52c AHVV (vgl. vorstehend Erw. 1.2) zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen hat (Lückenfüllung im Jahr 2015, vgl. AK-act. 13-4/6; Vernehmlassung S. 2 Ziff. 4), ohne dass diese aber betragsmässig in die Rentenberechnung einbezogen werden können. Nachdem nur Beitragszeiten bis zur Entstehung des Rentenanspruches herangezogen werden können und der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2021 entstand, können entsprechend nur Beitragslücken von sechs Monaten gefüllt werden (zu Begründung und beitragsrechtlichem Zweck der auch für den Monat Juli 2021, d.h. den ersten rentenberechtigten Monat, erhobenen Beiträge äussert sich weder der angefochtene Einspracheentscheid noch die Vernehmlassung näher).

2.3.3

Die angerechneten 36 Beitragsjahre und zehn Beitragsmonate erweisen sich mithin als zutreffend, wie auch die Beitragsdauer für das durchschnittliche Einkommen von 36 Jahren und vier Monaten.

2.4.1

Die Einkommenssumme von Fr. 1'265'903.-- (AK-act. 13-5/6) entspricht der Summe der anrechenbaren im IK-Konto eingetragenen Einkommen (vgl. AK-act. 13-4/6).

Der Aufwertungsfaktor von 1.036 lässt sich bei einem ersten massgebenden IK-Eintrag im Jahr 1980 und dem Eintritt des Versicherungsfalles im Jahr 2021 der massgebenden Tabelle (Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren) entnehmen, womit ein aufgewertetes Einkommen von Fr. 1'311'476.-- resultiert bzw. bei einer Beitragsdauer von 36 Jahren und vier Monaten ein durchschnittliches Einkommen von jährlich Fr. 36'096.--. Der nächst höhere Tabellenwert der Rentenskala 39 (bei 39 beitragspflichtigen Jahren) beträgt Fr. 37'284.--. Dies führt zu einer monatlichen Teilrente von Fr. 1'500.--. Die Kürzung bei einem Vorbezug um die volle Länge von zwei Jahren beträgt 13.6% (vgl. vorstehend Erw. 1.4), was Fr. 204.-- entspricht.

Die der Beschwerdeführerin zugesprochene Rente von Fr. 1'296.-- erweist sich somit als rechtmässig.

2.4.2

Hinzuweisen ist bezüglich der Einkommenssumme auf die vernehmlassenden Erläuterungen der Vorinstanz (S. 2 Ziff. 2 f.). Bei der Berechnung der Altersrente wurde der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 (bzw. das dem Mindestbeitrag zugrundeliegende anrechenbare Einkommen) bereits berücksichtigt. Dieser Mindestbeitrag wurde erst provisorisch verfügt. Die definitive Verfügung erfolgt nach Vorliegen der rechtskräftigen Steuerveranlagung. Erst dann lässt sich beurteilen, ob ein allfälliger IK-Nach-trag eine Anpassung der Altersrente zur Folge haben wird. Allerdings liegt der für die monatliche Teilrente von Fr. 1'500.-- (bzw. von infolge des Vorbezugs gekürzt Fr. 1'296.--) massgebende Tabellenwert von Fr. 37'284.-- um Fr. 1'288.-- über dem für die Beschwerdeführerin ermittelten durchschnittlichen Einkommen von Fr. 36'096.--, was darauf schliessen lässt, dass auch ein allenfalls höheres Einkommen in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 keine Erhöhung der Teilrente von Fr. 1'500.-- (bzw. von gekürzt Fr. 1'296.--) zur Folge haben wird.

3.1.1

Angesichts der Akten und der vernehmlassenden Erläuterungen der Vor­instanz besteht im Sinne der vorstehenden Erwägungen kein Anlass, die Richtigkeit der ermittelten beitragsrelevanten Einkommen in Zweifel zu ziehen. Dies gilt namentlich auch für die beiden Jahre 2016 und 2017. Inwiefern diese (hypothetisch ermittelten) Einkommen von Fr. 4'668.-- und Fr. 4'667.-- falsch, d.h. zu tief sein sollten, wird von der Beschwerdeführerin nicht näher erläutert.

Indes macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Ergänzungsblatt) geltend, die für die Jahre 2016 und 2017 eingesetzten Einkommen entsprächen nicht einem "Guthaben von 12 Monaten". Damit meint sie wohl, auch für diese beiden Jahre müssten ihre Beiträge auf dem allfälligen Vermögen ermittelt werden (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1).

3.1.2

Vernehmlassend führt die Vorinstanz aus (S. 3 Ziff. 8), dass das berechnete Einkommen mit den IK-Eintragungen übereinstimme (was sich, wie gezeigt, als richtig erwiesen hat). Wenn die Beschwerdeführerin erstmals die IK-Ein-tragungen der Jahre 2016 und 2017 beanstanden wolle, handle es sich hierbei um ein Berichtigungsbegehren. Für die Prüfung dieses Berichtigungsbegehren sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig (S. 3 Ziff. 5). Die Vorinstanz schlage für den Fall, dass die Beschwerdeführerin an ihrem Berichtigungsbegehren festhalte, vor, dass sie dieses nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens prüfe und die entsprechende (Berichtigungs-)Verfügung erlasse (S. 3 Ziff. 8).

Dieses Vorgehen dürfte sich als sinnvoll erweisen. Jedenfalls kann das Verwaltungsgericht auf ein Berichtigungsbegehren, welches bis jetzt von der zuständigen Ausgleichskasse noch nicht geprüft wurde bzw. wozu die Ausgleichskasse bis anhin auch keinen Anlass hatte, nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin ist also angehalten, der Vorinstanz, sofern sie eine allfällige Berichtigung anstrebt, die entsprechenden Unterlagen zukommen zu lassen (z.B. definitive Steuerveranlagungen 2016 und 2017, welche für diese Jahre ein Vermögen aufweisen, welches zu einem höheren AHV-Beitrag bzw. einem höheren anrechenbaren Einkommen als derzeit im IK-Konto ausgewiesen führen könnte.

3.2

In der Einsprache vom 8. August 2021 (AK-act. 15-1/3) machte die Beschwerdeführerin geltend, der Rentenbetrag entspreche nicht dem Minimal-Anspruch. Trotz Beitragslücken müsse der Rentenbetrag dem wirtschaftlichen Existenzminimum entsprechen, d.h. rund Fr. 300.-- mehr betragen.

Es ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Rente von monatlich Fr. 1'296.-- entsprechend Fr. 15'552.-- pro Jahr ihren Existenzbedarf nicht zu decken vermag. Das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 sieht nur schon für den allgemeinen Lebensbedarf (ohne Wohnungskosten) von alleinstehenden Personen einen Betrag von Fr. 19'610.-- pro Jahr vor (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Es liegt mithin auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen nach dem ELG hat, welches die Deckung des Existenzbedarfs bezweckt, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG). Mit der Rentenverfügung vom 13. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin denn auch unter "Wichtige Hinweise" auf die Möglichkeit, über die zuständige AHV-Gemeindezweigstelle ihres Wohnortes Ergänzungsleistungen beantragen zu können, hingewiesen.

4.

Im Sinne der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde insgesamt, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5.

Gemäss Art. 61 lit. fbis erster Teilsatz des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist.

Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die Höhe einer AHV-Rente und beschlägt also eine Leistung. Hierfür sieht das AHVG keine Kostenpflicht vor. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

18. März 2022

1

Art. 29 AHVGart. 29 LAVSart. 29 LAVS

Art. 29 AHVGart. 29 LAVSart. 29 LAVS

Art. 29ter AHVGart. 29ter LAVSart. 29ter LAVS

Art. 29ter AHVGart. 29ter LAVSart. 29ter LAVS

Art. 1a AHVGart. 1a LAVSart. 1a LAVS

Art. 2 AHVGart. 2 LAVSart. 2 LAVS

Art. 29bis AHVGart. 29bis LAVSart. 29bis LAVS

Art. 29bis AHVGart. 29bis LAVSart. 29bis LAVS

Art. 29ter AHVGart. 29ter LAVSart. 29ter LAVS

Art. 52b AHVVart. 52b RAVSart. 52b OAVS

Art. 52c AHVVart. 52c RAVSart. 52c OAVS

Art. 29quater AHVGart. 29quater LAVSart. 29quater LAVS

Art. 30 AHVGart. 30 LAVSart. 30 LAVS

Art. 33ter AHVGart. 33ter LAVSart. 33ter LAVS

Art. 30bis AHVGart. 30bis LAVSart. 30bis LAVS

Art. 52b AHVVart. 52b RAVSart. 52b OAVS

Art. 51 AHVVart. 51 RAVSart. 51 OAVS

Art. 34 AHVGart. 34 LAVSart. 34 LAVS

Art. 38 AHVGart. 38 LAVSart. 38 LAVS

Art. 52 AHVVart. 52 RAVSart. 52 OAVS

Art. 40 AHVGart. 40 LAVSart. 40 LAVS

Art. 40 AHVGart. 40 LAVSart. 40 LAVS

Art. 40 AHVGart. 40 LAVSart. 40 LAVS

Art. 56 AHVVart. 56 RAVSart. 56 OAVS

Art. 56 AHVVart. 56 RAVSart. 56 OAVS

Art. 56 AHVVart. 56 RAVSart. 56 OAVS

EVG H 103/06

Art. 29quinquies AHVGart. 29quinquies LAVSart. 29quinquies LAVS

Art. 52c AHVVart. 52c RAVSart. 52c OAVS

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF