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Entscheid

II 2021 127

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch14 min

A. Im Sommer 2019 wurde festgestellt, dass A.________ (geboren ____1959; nachstehend: der Versicherte) in den Jahren 2015 und 2016 sozialversicherungsrechtliche Beitragslücken aufwies. Nach entsprechenden Abklärungen erhob die Ausgleichskasse Schwyz mit provisorischen Verfügungen vom 5. Dezember 2019 für das Jahr 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 2'789.65 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 132.85) und für das Jahr 2016 Beiträge von insgesamt Fr. 3'363.20 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 160.15); gleichzeitig wurden für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2019 Verzugszinsen verfügt von Fr. 548.25 (auf der Beitragsforderung 2015) bzw. Fr. 492.80 (auf der Beitragsforderung 2016). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 bestätigte die Ausgleichskasse diese Verfügungen. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE II 2020 96 vom 1. Februar 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_164/2021 vom 31. März 2021 auf die vom Versicherten gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

Source sz.ch

II 2021 127

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(Beiträge 2015 + 2016: Gesuch um Herabsetzung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Im Sommer 2019 wurde festgestellt, dass A.________ (geboren ____1959; nachstehend: der Versicherte) in den Jahren 2015 und 2016 sozialversicherungsrechtliche Beitragslücken aufwies. Nach entsprechenden Abklärungen erhob die Ausgleichskasse Schwyz mit provisorischen Verfügungen vom 5. Dezember 2019 für das Jahr 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 2'789.65 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 132.85) und für das Jahr 2016 Beiträge von insgesamt Fr. 3'363.20 (inkl. Verwaltungskosten von Fr. 160.15); gleichzeitig wurden für die Zeiträume vom 1. Januar 2016 bzw. 1. Januar 2017 bis 5. Dezember 2019 Verzugszinsen verfügt von Fr. 548.25 (auf der Beitragsforderung 2015) bzw. Fr. 492.80 (auf der Beitragsforderung 2016). Mit Einspracheentscheid vom 16. September 2020 bestätigte die Ausgleichskasse diese Verfügungen. Die vom Versicherten hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE II 2020 96 vom 1. Februar 2021 abgewiesen. Das Bundesgericht trat mit Urteil 9C_164/2021 vom 31. März 2021 auf die vom Versicherten gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.

B. Am 1. Juni 2021 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten die Rechnungen über insgesamt Fr. 3'337.90 (Jahr 2015) sowie Fr. 3'856.-- (Jahr 2016) zu. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 stellte der Versicherte bei der Ausgleichskasse ein Gesuch um Erlass und Herabsetzung der Beiträge 2015 und 2016 mit der Ankündigung, am folgenden Tag zwei Überweisungen zu je Fr. 250.-- an beide Rechnungen zu machen als Zeichen seines guten Willens und "um die Angelegenheit aus der Welt zu schaffen, da die psychische Belastung dieser Forderung" ihn immer mehr zermürbe.

C. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021 wies die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch ab. Der Vergleich der monatlichen Einnahmen mit den monatlichen Ausgaben des Beschwerdeführers zeige ohne Berücksichtigung eines allfälligen 13. Monatslohnes und eines Bonus einen Überschuss über das Existenzminimum von monatlich Fr. 1'286.80. Ab August 2021 würden monatliche Teilzahlungen von mindestens Fr. 500.-- erwartet.

D. Mit Eingabe vom 4. August 2021 erhob der Versicherte bei der Ausgleichskasse Einsprache gegen die Verweigerung des Herabsetzungsgesuchs. Bei der Existenzminimumberechnung fehlten einige Positionen. Die Unzumutbarkeit sei auch angesichts seines Alters und seiner Gesundheit zu bejahen.

E. Mit Entscheid Nr. 1260/21 vom 16. November 2021 (Versand gleichentags) wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab bei Kostenlosigkeit des Verfahrens.

F. Gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2021 (Versand gleichentags) erhebt der Versicherte mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem Ersuchen, seinem Herabsetzungsgesuch statt zu geben; es gehe nur um Herabsetzung und nicht um komplettes Nichtbezahlen.

G. Die Vorinstanz beantragt am 11. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers und teilt unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid ihren Verzicht auf weitere Ausführungen mit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 11 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 können Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1 AHVG, deren Bezahlung einem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden; sie dürfen jedoch nicht geringer sein als der Mindestbeitrag (Abs. 1). Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Versicherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein begründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton bezeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten bezahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohnsitzgemeinden zur Mittragung heranziehen (Abs. 2).

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Herabsetzung der geschuldeten Beiträge nach Art. 11 Abs. 1 AHVG nur bei ausserordentlicher wirtschaftlicher Bedrängnis zulässig (Urteile BGer H 125/06 vom 6.2.2008 Erw. 5.2; H 395/01 vom 26.7.2002 Erw. 4.a = SVR 2003 AHVR Nr. 3) und sich die Begleichung der (gesamten) Beiträge als unzumutbar erweist (zum Begriff der Unzumutbarkeit vgl. auch Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1.1.2008, Stand 1.1.2022, Rz. 3021 ff.).

Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung bedarf es einer objektiven Notlage, weswegen es nicht genügt, wenn der Pflichtige sich subjektiv in einer bedrängten Lage wähnt. Der in ständiger Rechtsprechung angewandte Begriff der Unzumutbarkeit der Beitragszahlung aus wirtschaftlichen Gründen schliesst bewusst die Berücksichtigung von anderen Elementen aus, welche eine Beitragszahlung subjektiv als hart erscheinen lassen. Mangels anderer eindeutig zu handhabender Kriterien wären sonst Tür und Tor für eine willkürliche Praxis auf dem Gebiete der Herabsetzung oder des Erlasses von Beiträgen geöffnet, wenn nach der allgemeinen sozialen oder finanziellen Stellung des Pflichtigen differenziert würde. Für die Annahme der Unzumutbarkeit der vollen Beitragsentrichtung ist alleine entscheidend, ob der Pflichtige (der über kein Vermögen verfügt) ein das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigendes Einkommen erzielt. Wird in diesem Sinn ein Einnahmenüberschuss erwirtschaftet, hat der Pflichtige die geschuldeten Beiträge unvermindert zu bezahlen. Nur wenn er seinen Notbedarf und denjenigen seiner Familie nicht zu befriedigen vermag, sind die Beiträge herabzusetzen. Mithin ist nach der Rechtsprechung zu Art. 11 AHVG der Zeitraum, innerhalb welchem der Pflichtige die Beitragsschuld zu tilgen vermag, für die Beurteilung der Frage, ob sie herabzusetzen sei, nicht von Bedeutung (Urteil BGer H 395/01 vom 26.7.2002 Erw. 4a f. = SVR 2003 AHV Nr. 3, mit Hinweisen auf die Urteile BGer H 355/95 vom 24.6.1996 und H 145/00 vom 21.7.2000 [keine Herabsetzung bei monatlichen Einnahmenüberschüssen von Fr. 108.50 bei einer Beitragsschuld von Fr. 17'594.40 bzw. von Fr. 2'700.-- bei einer Beitragsschuld von Fr. 28'133.15).

Der Anspruch auf Herabsetzung (oder Erlass) besteht also nur, soweit eine beitragspflichtige Person bei Bezahlung des vollen Beitrags ihren Notbedarf, verstanden als Existenzminimum im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vom 11. April 1889, und denjenigen ihrer Familie nicht befriedigen kann. Für Einzelheiten zur Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die einschlägigen kantonalen Ansätze und Berechnungsregeln heranzuziehen (Rz. 3033 WSN). Besondere Umstände können allenfalls ein Abweichen vom betreibungsrechtlichen Notbedarf rechtfertigen (Urteil BGer H 29/06 vom 6.2.2007 Erw. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 120 V 274 Erw. 5a, 113 V 252 Erw. 3a). Die Frage der Herabsetzung der geschuldeten Beiträge ist somit aufgrund der ökonomischen Verhältnisse zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt gegeben sind, da die versicherte Person bezahlen sollte (SVR 2000 AHV Nr. 9 Erw. 4.a).

2.1 Mit der Verfügung vom 6. Juli 2021 sowie dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Ausgleichskasse gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers (AK-act. 5) folgenden Vergleich des Einkommens mit den Auslagen vorgenommen (Beträge in Franken):

Einkommen Verfügung Einspracheentscheid

Lohn Brutto 9'760.50 9'760.50

(nach Abzug Sozialversicherungen

und Quellensteuern) 6'503.45 6'503.45

Auslagen Verfügung Einspracheentscheid

Monatl. Grundbetrag 1'200.00 1'200.00

Mietzins 1'405.00 1'405.00

Strom 35.00 35.00

Krankenkasse 446.00 446.00

Leasing Auto 1'088.80 460.00

Ausgaben Auto --- 260.00

Rückzahlung Privatkredit 1'041.85 ---

Krankheitskosten

Erwägungen

---

80.70

Total 5'216.65 3'886.70

Einnahmenüberschuss 1'286.80 2'616.75

Gestützt auf diese Ermittlungen des über dem Existenzminimum liegenden Einkommens des Beschwerdeführers hat die Ausgleichskasse das Herabsetzungsgesuch betreffend den nach der Bezahlung von zweimal Fr. 250.-- noch verbleibenden Beitragsausstand von total Fr. 6'693.90 (Fr. 3'337.90 + Fr. 3'856.-- minus Fr. 500.--; vgl. vorstehend Ingress lit. B sowie angefochtener Einspracheentscheid Erw. 2) abgewiesen.

2.2

Die Vorinstanz hat das betreibungsrechtliche Existenzminimum gestützt auf die im Kanton Schwyz geltenden Richtlinien des Kantonsgerichts vom 7. Dezember 2009 über die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachstehend: Richtlinien) ermittelt, auf welche abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2 i.f.). Anzumerken ist, dass sich diese Richtlinien an denjenigen der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 orientieren bzw. diesen entsprechen.

2.3

Der Beschwerdeführer hat mit dem Herabsetzungsgesuch vom 21. Juni 2021 einen Bruttolohn von Fr. 9'570.-- deklariert.

Gemäss den miteingereichten Lohnabrechnungen betrug der Bruttolohn Fr. 9'795.50 (Monat September 2020) bzw. Fr. 9'760.50 (Monat Oktober 2020); der ausbezahlte Lohn gemäss diesen beiden Lohnabrechnungen betrug Fr. 6'530.60 bzw. Fr. 6'503.45. Dieses Einkommen wird vorliegend nicht bestritten. Da die Ausgleichskasse zu Gunsten des Beschwerdeführers keinen dreizehnten Monatslohn (aufgrund der aktenkundigen Lohnabrechnungen besteht kein Grund zur Annahme, dass ein solcher nicht ausbezahlt wird) und auch keinen allfälligen Bonus berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3), wirkt sich das eingesetzte monatliche Einkommen von Fr. 6'503.45 zum Vorteil des Beschwerdeführers aus. Da es sich um das (verfügbare) Nettoeinkommen nach Abzug der Sozialversicherungsabzüge sowie der Quellensteuer handelt, können diese vom Beschwerdeführer separat deklarierten Ausgaben bei den Auslagen nicht angerechnet werden

2.4.1

Der monatliche Grundbetrag von Fr. 1'200.-- für einen alleinstehenden Schuldner ist von den Richtlinien (Ziff. I) vorgegeben. In diesem Grundbetrag sind, wie im angefochtenen Einspracheentscheid (Erw. 5) zutreffend vermerkt wird, unter anderem auch die Privatversicherungen, so auch die Haftpflichtversicherung, mitenthalten (Richtlinien Ziff. I.1; vgl. VGE II 2021 93 vom 18.1.2022 Erw. 3.4.3). Privatversicherungen können also nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden.

2.4.2

Der monatliche Bruttomietzins für die 4½-Zimmer-Wohnung, welche der Beschwerdeführer mit einer Partnerin teilt, beträgt gemäss Mietvertrag vom August 2019 Fr. 2'810.--, wovon auf den Beschwerdeführer anteilmässig (vgl. Richtlinien Ziff. II.1) Fr. 1'405.-- entfallen.

Die Vorinstanz hat zudem Stromkosten von monatlich Fr. 35.-- angerechnet. Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas sind an und für sich im Grundbetrag enthalten (Richtlinien Ziff. II.1). In der Wohnungsmiete von Fr. 1'405.-- sind vorliegend (anteilmässig) auch Fr. 35.-- für Heiz-/Warmwasserkosten und Fr. 25.-- für Wasser-/Strom-/Kanalisationsgebühren (als Nebenkosten) mitenthalten. Es lässt sich daher fragen, wie weit damit die Stromkosten nicht bereits hinreichend abgedeckt sind. Indes ändert die Anrechnung von Fr. 35.-- am Ergebnis nichts.

2.4.3

Zu berücksichtigen sind die Krankenkassenprämien der obligatorischen Krankenversicherung, nicht aber der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen (Richtlinien Ziff. II mit Hinweis auf BGE 134 III 323 ff.).

Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Prämienübersicht der B.________ für das Jahr 2020 bezahlte er für die Grundversicherung Fr. 3'951.-- entsprechend monatlich Fr. 329.25 und für die Zusatzversicherung Fr. 1'412.40 entsprechend monatlich Fr. 117.70. Die Vorinstanz hat mit monatlich Fr. 446.-- offensichtlich die gesamten Prämien (2020) angerechnet. Selbst wenn von einer Erhöhung der Prämien für das Jahr 2021 auszugehen ist, erweisen sich auch diese Fr. 446.-- zum Vorteil für den Beschwerdeführer, da die Zusatzversicherung an und für sich keine Berücksichtigung finden darf.

2.4.4

Stehen einem Schuldner unmittelbar grössere Auslagen unter anderem für Arzt, Arzneien, Franchisen etc. bevor, ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen (Richtlinien Ziff. II.8). Die Vorinstanz hat (im Einspracheverfahren) Krankheitskosten von Fr. 80.70 anerkannt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers. Dies entspricht auch ungefähr den gemäss der erwähnten Prämienübersicht der B.________ vom Beschwerdeführer im Jahr 2020 bezahlten Kostenanteilen von insgesamt Fr. 911.95 (was rund Fr. 76.-- pro Monat entspricht). Angesichts der Schilderung seiner gesundheitlichen Situation lässt sich vermuten, dass dem Beschwerdeführer auch derzeit ähnliche Kostenanteile anfallen, womit sich diese Anrechnung auch aktuell rechtfertigen lässt.

2.4.5

Privatrechtliche Verpflichtungen (Kredite) sind grundsätzlich entgegen der anderslautenden Annahme des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 1) nicht zu berücksichtigen. Deren Anrechnungen hätte letztlich zur Folge, dass eine allfällige Herabsetzung öffentlicher Beiträge der Tilgung gewöhnlicher Schulden dienen würde, was nicht angeht. Es kann vergleichsweise auf die unentgeltliche Rechtspflege verwiesen werden, wo eine Anrechnung privater Schulden dazu führen würde, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen (vgl. Urteil BGer 8C_257/2010 vom 1.6.2010 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Analoges gilt im Zusammenhang mit dem Steuererlass, der nicht dazu dienen darf, statt der Zahlung der Steuern private Schulden begleichen zu können.

2.4.6

Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leasingkosten anbelangt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzliche Beurteilung verwiesen werden (angefochtener Entscheid Erw. 5). Unbestritten ist der Kompetenzcharakter des geleasten Fahrzeugs (Richtlinien Ziff. II.7). Es ist der Vorinstanz allerdings beizupflichten, dass auf die Leasingrate eines Durchschnittwagens abzustellen ist und allfällige das Fahrzeug betreffende weitere Auslagen für Benzin, Versicherung, Service etc. berücksichtigt werden können.

Das vom Beschwerdeführer geleaste Fahrzeug (C.________) ist der von ihm geltend gemachten missslichen wirtschaftlichen Lage nicht adäquat. Beschwerdeweise macht er zwar "Corporate Identity"-Argumente für die Notwendigkeit eines Fahrzeuges der Luxusklasse geltend. Wenn er sein Fahrzeug indessen, wie er ausführt, hauptsächlich zu Geschäftszwecken verwendet, müsste ihm ein Teil der Kosten vom Arbeitgeber als Spesen vergütet werden (vgl. Art. 327b OR). Eine Kürzung ist jedenfalls so oder anders gerechtfertigt. Die Höhe der Kürzung ist für die Beurteilung jedoch letztlich irrelevant, weshalb dies nicht näher geprüft werden muss.

2.4.7

Werden somit zusammenfassend (maximal) die folgenden Auslagen berücksichtigt, ergibt sich folgendes Bild:

Auslagen

Monatl. Grundbetrag 1'200.00

Mietzins 1'405.00

Strom 35.00

Krankenkasse 446.00

Leasing Auto 1'088.80

Krankheitskosten

80.70

Total 4'255.50

Bei einem Einkommen von monatlich Fr. 6'503.45 resultiert gemäss dieser Berechnung somit ein Einnahmenüberschuss von Fr. 2'247.95. Nachdem sich die Einnahmenüberschüsse je nach Berechnung, die gemessen an den Vorgaben der Richtlinien indes allesamt nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolg(t)en, in einem Rahmen von mindestens Fr. 1'286.80 bis höchstens Fr. 2'616.75 bewegen dürften, bestätigt sich somit, dass die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Herabsetzung zu Recht verneint hat.

2.5

Was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Übrigen vorbringt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Seine Vorbringen betreffend seine Lebenssituation (gesundheitliche Probleme; Arbeitsplatzverluste; er sei "die Leiter herabgestiegen" usw.) bilden ein subjektives Empfinden des Beschwerdeführers ab, werden von ihm nicht objektiviert und können keine objektiven Umstände begründen, welche allenfalls trotz eines erheblichen Einnahmenüberschusses über das betreibungsrechtliche Existenzminimum hinaus eine Herabsetzung rechtfertigen könnten. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Einnahmenüberschusses zumutbar und möglich ist, den Ausstand von rund Fr. 6'700.-- in (maximal) rund einem halben Jahr zu begleichen, wobei die Zeitdauer wie erwähnt keine Rolle spielt (vgl. vorstehend Erw. 1.2).

2.6

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

3.

Das Verfahren ist kostenlos. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000, e contrario).

4.

Gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig (Art. 83 lit. m des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005). Dies gilt auch für Entscheide über die Herabsetzung von AHV-Beiträgen gemäss Art. 11 Abs. 1 AHVG, da es sich dabei um einen teilweisen Erlass handelt. In Frage kommt einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Mit dieser kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG) (Urteile BGer 9C_690/2007 vom 26.11.2007 Erw. 1.1 f.; 9C_238/2013 vom 30.5.2013; 9C_263/2020 vom 26.5.2020).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG; vgl. vorstehend Erw. 4).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

18. März 2022

1

9C_164/2021

Art. 11 AHVGart. 11 LAVSart. 11 LAVS

Art. 6 AHVGart. 6 LAVSart. 6 LAVS

Art. 8 AHVGart. 8 LAVSart. 8 LAVS

Art. 10 AHVGart. 10 LAVSart. 10 LAVS

Art. 11 AHVGart. 11 LAVSart. 11 LAVS

EVG H 125/06

EVG H 395/01

Art. 11 AHVGart. 11 LAVSart. 11 LAVS

EVG H 395/01

EVG H 145/00

EVG H 29/06

BGE 120 V 274ATF 120 V 274DTF 120 V 274

BGE 113 V 252ATF 113 V 252DTF 113 V 252

BGE 134 III 323ATF 134 III 323DTF 134 III 323

8C_257/2010

Art. 327b ORart. 327b COart. 327b CO

Art. 327b VAWart. 327b ORHart. 327b OR

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 83 BGGart. 83 LTFart. 83 LTF

Art. 11 AHVGart. 11 LAVSart. 11 LAVS

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF

Art. 116 BGGart. 116 LTFart. 116 LTF

Art. 106 BGGart. 106 LTFart. 106 LTF

Art. 117 BGGart. 117 LTFart. 117 LTF

9C_690/2007

9C_238/2013

9C_263/2020

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF