II 2021 15
Kammergericht
16. Juni 2021Deutsch18 min
A. Die seit dem 24. März 2000 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene A.________ GmbH betreibt in B.________ eine Schreinerei mit einem breiten Angebotsspektrum. Die Schreinerei beschäftigt fünf Angestellte (vgl. Vi-act. 1 und 2).
Source sz.ch
II 2021 15
Entscheid vom 16. Juni 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
ALV (Covid-19 Arbeitslosenversicherung; Kurzarbeitsentschädigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die seit dem 24. März 2000 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragene A.________ GmbH betreibt in B.________ eine Schreinerei mit einem breiten Angebotsspektrum. Die Schreinerei beschäftigt fünf Angestellte (vgl. Vi-act. 1 und 2).
Mit Gesuch vom 18. August 2020 reichte die A.________ GmbH beim Amt für Arbeit eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 1. September 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2020 ein mit der Begründung, aufgrund der Corona-Situation kämen weniger Aufträge herein. Die Kunden seien immer noch verunsichert und tätigten weniger Anschaffungen (Vi.act. 1).
Nach Einholen weiterer Unterlagen und Auskünfte von der Gesuchstellerin erhob das Amt für Arbeit mit Verfügung vom 25. September 2020 Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE) (Vi-act. 7).
B. Am 22. Oktober 2020 erhob die A.________ GmbH beim Amt für Arbeit Einsprache gegen die Verfügung vom 22. Oktober 2020 (Vi-act. 8).
Erwägungen
Mit Entscheid vom 22. Januar 2021 wurde die Einsprache vom Amt für Arbeit abgewiesen (Vi-act. 10).
C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 erhebt die A.________ GmbH gegen den Einspracheentscheid fristgemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, ein Anspruch auf Weiterführung von KAE (v.a. im Bereich des Sekretariats) ab dem 1. September 2020 sei zu bejahen.
Das Amt für Arbeit beantragt mit Vernehmlassung vom 11. März 2021 die Abweisung der Beschwerden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf KAE, wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes insgesamt normalerweise geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). In Ausübung dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 51 Abs.1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) statuiert, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Als behördliche Massnahmen, welche zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führen, gelten beispielsweise Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierungen von Rohstoffen, Sperrungen von Zufahrtswegen oder Einschränkungen der Energieversorgung (Art. 51 Abs. 2 AVIV). Durch die Behörde ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fallen ebenfalls unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV. Dies gilt auch für Massnahmen, die nur einzelne Branchen betreffen und für Massnahmen, die von kantonalen oder kommunalen Behörden angeordnet wurden (vgl. Weisung Nr. 2021/07 "Sonderregelung aufgrund der Pandemie" des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, v. 20.4.2021, S. 10 f.).
Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall insbesondere dann, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der KAE ausschliessen (ARV 1997 Nr. 12 S. 65, mit Verweisen).
Dispositiv
1.2 Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe in Berücksichtigung des präventiven Charakters der KAE weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil BGer 8C_549/2017 v. 20.12.2017 E. 3.2 m.H.; BGE 128 V 305 E. 3a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2410 Rz. 479 f.). Gemäss Weisung Nr. 2021/07 des Seco v. 20. April 2021 ("Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind (analog bereits die der Version vom 20. April 2021 vorangehenden Weisungen des Seco betr. "Sonderreglungen aufgrund der Pandemie").
Der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall muss unvermeidbar gewesen sein. Diese kumulativ erforderliche Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt werden, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft. Vermeidbar ist die Kurzarbeit jedoch nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassungen hätte vorbeugen können. Vielmehr muss sich die Annahme der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die Verwaltung muss geeignete zumutbare Massnahmen nennen, die der Arbeitgeber zu ergreifen unterlassen hat (Nussbaumer, a.a.O., S. 2410 f. Rz 480 m.H.; Pra 77 Nr. 26).
1.3 Die KAE hat die präventive Funktion, Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen spielen dabei auch finanzielle Interessen der ALV mit hinein, weil Ganzarbeitslose höhere Kosten verursachen. Die Erhaltung der Arbeitsplätze liegt aber auch im Interesse des Arbeitgebers, indem der Produktionsapparat über die Zeit der Kurzarbeit hinweg intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben kann (Nussbaumer, a.a.O., S. 2401 Rz 566, BGE 123 V 234 E. 7a m.H.).
Indessen ist nicht zu verkennen, dass die gesetzliche Regelung der KAE sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientiert und somit nicht jede Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit entschädigt (vgl. Art. 31-35 AVIG). Überdies ist zu beachten, dass das Institut der KAE - entsprechend dem aus Art. 31 BV hervorgehenden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (vgl. BGE 121 I 134 f. E. 3d) - dort seine Grenzen findet, wo es zur Erhaltung nicht mehr dem Markt entsprechender Betriebsstrukturen eingesetzt wird (ARV 1985 Nr. 17 S. 109; ALV-Praxis 92/2). Auch die Bestimmungen des AVIG sind in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen (vgl. BGE 120 Ia 290 E. 2b; 119 V 130 E. 5b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 24 S. 76 ff.).
2.1.1 In der Voranmeldung von Kurzarbeit vom 18. August 2020 wurde ein prozentualer monatlicher Arbeitsausfall von 65% geltend gemacht; es seien vier von insgesamt fünf Arbeitnehmenden betroffen (Vi-act. 1). Auf Nachfrage der Vorinstanz konkretisierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. September 2020 ihr Gesuch und hielt fest, dass infolge der Corona-Situation die Auftragslage im Vergleich zu früheren Jahren immer noch leicht rückläufig sei. Die Situation verbessere sich langsam. Aufgrund des kleineren Arbeitsvolumens sei ein Mitarbeiter, der per Sommer 2020 gekündigt habe, nicht mehr vollständig ersetzt worden. Ein weiterer Mitarbeiter befinde sich seit Anfang Juni bis Mitte September 2020 in unbezahltem Urlaub. Aufgrund eines grösseren Auftrages würden die allgemeinen Büroarbeiten voraussichtlich wieder aufwändiger, weshalb diese Teilzeitstelle erhalten bleiben könnte. Es sei für die jetzige Stelleninhaberin aufgrund ihres Alters (über 55-jährig) schwierig, eine neue Stelle zu finden.
2.1.2 In den von der Beschwerdeführerin beigelegten Arbeitsrapporten für den Zeitraum April - August 2020 wird für drei Schreiner im Monat April ein Arbeitsausfall von über 10% (14 - 29%) und für einen Schreiner im Monat Mai ein Arbeitsausfall von über 10% (17%) ausgewiesen. In den übrigen Monaten besteht kein Arbeitsausfall oder ein solcher von unter 10%. Für die administrative Mitarbeiterin wird zwischen April und August 2020 demgegenüber durchgehend ein Arbeitsausfall von über 70% dokumentiert (Vi-act. 6).
2.2 Im Einspracheentscheid vom 22. Januar 2021 führt das Amt für Arbeit aus, es werde von der Gesuchstellerin nicht erläutert, weshalb gerade in der Administration weniger Arbeiten anfallen würden. Die Bauindustrie und das Baunebengewerbe würden aufgrund des tiefen Zinsniveaus von einer anhaltend starken Nachfrage profitieren. Die Binnennachfrage sei auch im Sommer und Herbst 2020 recht hoch geblieben. Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder aus anderen Gründen gehörten im Bauhaupt- und Baunebengewerbe zum Alltag. Der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall sei betriebsüblich und nicht anrechenbar. Er stehe auch nicht in einem Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Andernfalls würde die Gesuchstellerin nicht davon ausgehen, dass sich die Situation in den nächsten Monaten ändern werde, obwohl die Pandemie bis dahin noch nicht ausgestanden sei. Ein allgemeiner Hinweis, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie das Auftragsverhalten im Allgemeinen zurückgegangen sei, verfange nicht. Die erwiesenermassen hohe Inlandnachfrage führe dazu, dass der Konsum konstant bleibe.
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vom 18. Februar 2021 vor, der wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall in ihrem Kleinbetrieb liege noch bei ca. 15%, wobei sich dieser Ausfall vor allem noch auf den Teil Büro/Sekretariat auswirke und weniger auf die Produktion. Dies rühre daher, dass übliche sonst anfallende Arbeiten wie die Organisation von Events, die Mithilfe bei der Planung und der Erstellung von Offerten sowie Marketingaktivitäten zur Zeit stark reduziert seien. Ebenso würden Abrechnungen bei grösseren Aufträgen zeitverschoben erfolgen. Zwischenzeitlich seien die Privatkunden wieder vermehrt bereit, die Mitarbeitenden in ihre Räumlichkeiten zu lassen. Die Beschwerdeführerin führt des Weiteren aus, sie möchte den Abbau der Teilzeitstelle im Büro vermeiden, da die jetzige Stelleninhaberin die Abläufe im Geschäft bestens kenne. Sie sei auch bereits über 55 Jahre alt und es sei schwierig für sie, eine andere Stelle zu finden.
2.4 Das Amt für Arbeit wendet vernehmlassend ein, während der Zeit des Lockdowns im März und April 2020 seien sicherlich Einschränkungen in Bezug auf die Zugänglichkeit von Objekten aufgetreten, welche aber mit den Massnahmenlockerungen zunehmend verschwunden seien. Schreinereibetriebe hätten in der Folge eine verstärkte Nachfrage verzeichnet. Beim Amt für Arbeit seien denn auch kaum Voranmeldungen für Kurzarbeitsentschädigung von Schreinereibetrieben eingegangen.
3.1 Wie bereits erwähnt stellt das Auftreten einer Pandemie kein normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG dar. Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, sind in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AIVG anrechenbar (vgl. Weisung Nr. 2021/07 "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" des Staatsekretariats für Wirtschaft [SECO] in der aktuellen Version vom 20.4.2021 oder analog Weisung Nr. 2020/10 v. 22.7.2020). Vorliegend ist umstritten, ob der Beschwerdeführerin ab August 2020 ein auf die Pandemie zurückzuführender oder ein allgemein auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführender Arbeitsausfall vorliegt bzw. dargelegt werden kann. Nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich ist, dass behördliche Massnahmen im fraglichen Zeitraum zu einem Arbeitsausfall geführt haben. Die Beschwerdeführerin war von keiner behördlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen und auch behördliche Massnahmen zum Gesundheitsschutz hatten bzw. haben keine relevanten Auswirkungen auf den Arbeitsanfall.
3.2 Als zum normalen Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG gehörend und damit als nicht anrechenbar gelten jene Arbeitsausfälle, die erfahrungsgemäss regelmässig und wiederholt auftreten, demzufolge vorhersehbar und in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind (BGE 119 V 498 Erw. 1). Schwankungen in der Auftragslage im Jahresverlauf, z.B. ein Beschäftigungsrückgang im Winter - aber auch zu anderen Jahreszeiten - sowie Terminverschiebungen auf Wunsch von Auftraggebern oder allenfalls aus anderen Gründen, die das mit der Ausführung der Arbeiten beauftragte Unternehmen nicht zu verantworten hat, sind im Baugewerbe durchaus üblich. Der darauf zurückzuführende Arbeitsausfall gilt gemäss Rechtsprechung somit als betriebsüblich und ist deshalb nicht anrechenbar. Diese Praxis ist auch bei einer angespannten, rezessiven Wirtschaftslage und dem damit verbundenen Risiko, dass die Möglichkeit, andere Aufträge vorzuziehen, nicht mehr oder nur in eingeschränktem Masse besteht, anwendbar. Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation stellen im Baugewerbe ein normales Betriebsrisiko dar. Diese auf das Bauhauptgewerbe anwendbare Rechtsprechung gilt sinngemäss auch für das Baunebengewerbe (Urteil BGer C 237/06 v. 6.3.2007 E. 2 m.H. auf Urteile C 244/99 v. 30.4.2001, E. 3a und Urteil C 8/03 v. 4.12.2003, E. 3; Urteil BGer 62/02 v. 7.8.2002 E. 2a). Beschäftigungsschwankungen aufgrund eines enormen Wettbewerbs- und Konkurrenzdrucks gelten ebenfalls als betriebsüblich und sind nicht anrechenbar (vgl. Urteil BGer 8C_986/2012 v. 19.6.2013 E. 4.4). Ein Arbeitsausfall muss daher aussergewöhnlich und erheblich sein, um als anrechenbar im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG zu gelten.
Andererseits kann eine rezessive Wirtschaftslage (unabhängig davon, ob durch eine Pandemie oder andere Gründe verursacht) ausreichen, dass Unternehmen in Schwierigkeiten geraten. Die damit verbundenen Arbeitsausfälle sind nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen, sofern der Arbeitgeber plausibel zu begründen vermag, dass die Arbeitsausfälle effektiv auf die rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen sind. Es ist somit ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der rezessiven Wirtschaftslage und den Auftragseinbussen bzw. dem Arbeitsausfall darzulegen. Von einer rezessiven Wirtschaftslage ist insbesondere dann auszugehen, wenn Umsatzeinbussen oder Einbrüche im Auftragsbestand verbunden mit negativen Wirtschaftsprognosen bei einer erheblichen Anzahl von Betrieben in der gesamten Wirtschaft oder von bestimmten Branchen vorliegen. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall infolge rezessiver Wirtschaftslage kann etwa dann angenommen werden, wenn die Umsätze in den Monaten kurz vor der Voranmeldung eine Abnahme im Vergleich mit den entsprechenden Vorjahreswerten zeigen, der KOF-Konjunkturbarometer deutlich rückläufig ist und die Anzahl Voranmeldungen von Kurzarbeit der fraglichen Branche im Vergleich zum Vorjahr erheblich angestiegen ist (vgl. AVIG-Praxis KAE, Stand Januar 2021, D 6b).
3.3.1 Während die Beschwerdeführerin im Rahmen der Voranmeldung von Kurzarbeit noch einen Arbeitsausfall von ca. 60% für vier der fünf Arbeitnehmer für die Dauer von vier Monaten (September bis Dezember 2020) geltend gemacht hat, beschränkte sie im Laufe des Verfahrens die angemeldete Kurzarbeit im Wesentliche auf die 50%-Stelle in der Administration. Die eingereichten Arbeitszeitrapporte für den Zeitraum April bis August 2020 belegen denn auch (wie bereits erwähnt) nur geringfügige Arbeitsausfälle für die angestellten Schreiner - wobei diese noch im Frühjahr 2020 angefallen sind - und lediglich im Bereich Administration einen durchgehenden Arbeitsausfall von über 70%. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich im Weiteren, dass die Umsatzzahlen bereits in den zwei Jahren vor Einsetzen der Corona-Pandemie erheblichen Schwankungen unterlegen sind. Die Quartalsumsätze lagen 2018 und 2019 zwischen Fr. 124'561 (2. Quartal 2018) und Fr. 412'543 (3. Quartal 2019). Im Jahr 2020 wurde im ersten Quartal ein Umsatz von Fr. 318'770 und im zweiten Quartal ein Umsatz von Fr. 335'012 erzielt, was im oberen Bereich der in den zwei Vorjahren erzielten Quartalsumsätzen liegt. Im Juli 2020 wurde ein Umsatz von Fr. 62'809 erzielt, was ebenfalls im Rahmen der üblichen Umsatzschwankungen liegt. In den beiden Vorjahren lag der Umsatz in mehreren Monaten unter diesem Betrag (Feb., April, Mai, Juni, Sept. und Okt. 2018, Feb., April und Sept. 2019). Die Umsätze des 1. und 2. Quartals 2020 lagen über den Umsätzen des 1. und 2. Quartals der beiden Vorjahre. Ein Umsatzeinbruch zum Zeitpunkt der Voranmeldung bzw. unmittelbar vorangehend ist somit nicht ausgewiesen. Ein eigentlicher Einbruch der Auftragslage oder in der Produktion, welcher über die üblichen Beschäftigungsschwankungen hinausginge, kann nicht nachvollziehbar dargelegt werden.
3.3.2 Gegen eine über die üblichen Auftragsschwankungen hinausgehenden eigentlichen Einbruch der Auftrags- und Beschäftigungslage sprechen auch die Konjunkturzahlen. Der Konjunkturbarometer der Konjunkturforschungsstelle der ETH (KOF) zeigte im April 2020 einen starken Rückgang, ab Juni 2020 dann aber eine stetige Erholung. In der Periode August bis Dezember 2020 wurden die Vorjahreswerte übertroffen (vgl. https://kof.ethz.ch/prognosen-indikatoren/ indikatoren/kof-konjunkturbarometer.html). Gemäss der Konjunkturanalyse der KOF für 2012/2022 ist der Bausektor trotz Einbussen solide durch das Jahr 2020 gekommen. Im dritten und auch vierten Quartal 2020 stiegen die Investitionstätigkeiten (vgl. KOF ETH Zürich, Konjunkturanalyse Prognose 2021/2022, 2021-03, S. 33). Die Vorinstanz verweist zudem auf ein Interview mit dem Zentralpräsidenten des Verbandes Schweizer Schreinermeister und Möbelfabrikanten in der Schreiner Zeitung vom 7. Januar 2021, gemäss dessen Aussagen es im März und April 2020 in Bezug auf Aufträge von Privaten zu einem deutlichen Einbruch gekommen sei. Nach wenigen Wochen habe der Wind allerdings um 180 Grad gedreht. Es habe plötzlich sehr viele Anfragen bei den Betrieben gegeben, auch von Privatkunden. 2020 sei insgesamt - zumindest in der Deutschschweiz - kein schlechtes Jahr gewesen (Vi-act. 11). Mithin sprechen nicht nur die von der Beschwerdeführerin dargelegten Zahlen (Arbeitsstundenrapporte und Umsatzzahlen unmittelbar vor Geltendmachung von Kurzarbeitsentschädigung), sondern auch die vorstehend dargelegten Indizien zur allgemeinen Konjunktur und der Auftragslage im Schreinereigewerbe gegen einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Corona-Pandemie bzw. deren wirtschaftlichen Folgen und dem geltend gemachten Arbeitsausfall im Bereich Administration der Beschwerdeführerin.
3.3.3 Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, weshalb bei einem Rückgang der Auftragslage in einem kleineren bis mittleren Schreinereibetrieb einzig im Bereich Administration ein Arbeitsausfall anfallen soll und dass dieser Arbeitsausfall in einem Zusammenhang steht mit den Auswirkungen der Corona-Pandemie. Der Administrationsaufwand eines kleineren bis mittleren Handwerksbetriebes ist regelmässig abhängig vom Umfang der Produktion (Arbeitsanfall in der Verarbeitung) und vom Umsatz (z.B. Personaladministration, Buchführung, Rechnungstellung, Beitragsabrechnungen usw.). Es ist naheliegend, dass bei einem ausserordentlichen Auftragseinbruch auch im Bereich Administration ein Arbeitsausfall anfällt. Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, dass trotz voller oder weitgehend voller Beschäftigung im Bereich der Produktion/Verarbeitung in der Administration ein covid-bedingter Arbeitsausfall von über 70% über einen längeren Zeitraum bestehen soll. Dass im Bereich Marketing wegen schwieriger Auftragslage weniger Aufwendungen getätigt würden, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, steht im Widerspruch zum Umstand, dass das Marketing gerade einer Verbesserung der Auftragslage dient und Abstriche in diesem Bereich bei rückläufiger Auftragslage wohl nicht im Vordergrund stehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, im Bereich der Organisation von Kundenevents sei es zu einer Reduktion von Arbeiten gekommen, ist anzumerken, dass der Arbeitsaufwand für solche Events bei einer kleineren bis mittelgrossen Schreinerei von untergeordneter Bedeutung ist und den geltend gemachten massiven Arbeitsausfall im Bereich Administration nicht zu begründen vermag.
3.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Arbeitsausfall im Bereich der Administration und den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie nicht überzeugend darzulegen. Ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 AVIG liegt nicht vor; der geltend gemachte Auftragsrückgang geht nicht über die in den beiden Vorjahren vor Einsetzen der Pandemie üblichen Schwankungen hinaus. Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2020 und der Einspracheentscheid sind daher nicht zu beanstanden.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lt. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, Seco, 3003 Bern (A)
Schwyz, 16. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
22. Juni 2021
1
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 51 AVIVart. 51 OACIart. 51 OADI
Art. 51 AVIVart. 51 OACIart. 51 OADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 51 AVIVart. 51 OACIart. 51 OADI
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
8C_549/2017
BGE 128 V 305ATF 128 V 305DTF 128 V 305
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
BGE 123 V 234ATF 123 V 234DTF 123 V 234
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 35 AVIGart. 35 LACIart. 35 LADI
Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.
BGE 121 I 134ATF 121 I 134DTF 121 I 134
BGE 120 Ia 290ATF 120 Ia 290DTF 120 Ia 290
BGE 119 V 130ATF 119 V 130DTF 119 V 130
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI
BGE 119 V 498ATF 119 V 498DTF 119 V 498
EVG C 237/06
EVG C 8/03
8C_986/2012
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF