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Entscheid

II 2021 16

Kammergericht

17. August 2021Deutsch24 min

A. Im Rahmen der periodischen Revision der Ergänzungsleistungen forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (geboren ________, geschieden) mit Schreiben vom 30. Juni, 22. Juli und 26. August 2020 mehrfach auf, die den Schreiben beiliegenden Fragebögen auszufüllen und (weitere) Unterlagen einzureichen (Vi-act. 3/18/31). Diesen Aufforderungen kam A.________ nach.

Source sz.ch

II 2021 16

Entscheid vom 17. August 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

dieser vertreten durch Rechtsanwalt __________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Anrechenbarkeit des Wertes einer Liegenschaft in Italien sowie von Verlustscheinen; Rückforderung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Im Rahmen der periodischen Revision der Ergänzungsleistungen forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ (geboren ________, geschieden) mit Schreiben vom 30. Juni, 22. Juli und 26. August 2020 mehrfach auf, die den Schreiben beiliegenden Fragebögen auszufüllen und (weitere) Unterlagen einzureichen (Vi-act. 3/18/31). Diesen Aufforderungen kam A.________ nach.

B. Mit Verfügung vom 16. September 2020 (Vi-act. 44) setzte die Ausgleichskasse für A.________ folgende monatliche Ergänzungsleistungs-Ansprüche fest (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung; je in Franken):

ab 01.07.2019 bis 30.12.2019 721.--

ab 01.01.2020 bis 30.06.2020 954.--

ab 10.07.2020 894.--

Darüber hinaus stellte die Ausgleichskasse fest, dass die Liegenschaft von A.________ in Italien seit dem 1. Juli 2019 einen höheren Wert aufweise als dem bisher berücksichtigten. Die zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 30. September 2020 zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 14'937.-- wurden von A.________ zurückgefordert.

C. Mit E-Mail vom 18. September 2020 (Vi-act. 48) erkundigte sich A.________ danach, weshalb die Verlustscheine nicht mehr berücksichtigt würden, und bat um entsprechende Korrektur der Verfügung. Mit Schreiben vom 23. September 2020 (Vi-act. 50) wies die Ausgleichskasse A.________ auf interne Weisungen hin, welche die Berücksichtigung von Verlustscheinen ausschlössen; gleichzeitig hielt sie an der Verfügung vom 16. September 2020 fest. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (Vi-act. 52) informierte die Ausgleichskasse A.________ über die Möglichkeit eines Erlassgesuches bzw. einer Ratenzahlung der Rückforderung. Gleichentags erfolgte eine weitere Anfrage des Bruders von A., B.________, betreffend die Nichtanrechnung von Verlustscheinen (Vi-act. 53), welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Oktober 2020 (Vi-act. 58) beantwortete.

D. Gegen die Verfügung vom 16. September 2020 liess A.________ durch seinen Bruder mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 bei der Ausgleichskasse fristgerecht Einsprache erheben mit dem sinngemässen Antrag auf Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Betreffend das Schreiben der Vorinstanz vom 12. Oktober 2020 (vgl. Ingress lit. C) reichte A.________ am 7. November 2020 eine als Einsprache bezeichnete Eingabe (Vi-act. 60) ein, welche von der Vorinstanz als Ergänzung der Einsprache vom 10. Oktober 2020 entgegen genommen wurde (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 1).

E. Mit Einspracheentscheid Nr. 1313/20 vom 25. Januar 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 10. Oktober 2020 im Sinne der Erwägungen ab.

F. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde erheben und Folgendes beantragen:

1. Die Verfügung vom 25.01.2021 sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Dem Beschwerdeführer seien Ergänzungsleistungen von CHF 1441.00 pro Monat zu gewähren.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-nerin.

G. Mit Vernehmlassung vom 8. April 2021 beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen.

H. Mit Replik vom 14. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz teilt am 23. Juni 2021 ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 wurden per 1. Januar 2021 revidiert. Vorliegend kommen indes die bis 31. Dezember 2020 geltenden ELG-Bestimmungen zur Anwendung.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Anspruch auf Ergänzungsleistungen ha­ben Personen, wenn sie über ein Reinver­mögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei 100 000 Franken (Art. 9a Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen.

1.2

Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG werden bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt, als Einnahmen angerechnet. Hat die Bezügerin oder der Bezüger oder eine Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen ist, Eigentum an einer Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112'500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen.

1.3

Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301] vom 15. Januar 1971). Das anrechenbare Vermögen ist nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Art. 17a Abs. 1 ELV). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrs­wert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 ELV). Bei Liegenschaften im Ausland kann auf eine im Ausland erstellte Schätzung abgestellt werden, falls eine andere Schätzung nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen ist (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und lV [WEL], Rz. 3444.03).

2.1

Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, der Einsprecher sei zusammen mit seinen Geschwistern Eigentümer von zwei Liegenschaften ("C.________ 1" und "C.________ 2") in D.________, Italien (gewesen). Bisher habe sie den Steuerwert von insgesamt EUR 297'861.61 gemäss Abrechnung der Steuerbehörde D.________ berücksichtigt. Dieser sei durch vier Geschwister geteilt und danach mit dem Umrechnungskurs per 31. Dezember 2015 (1.0835) multipliziert worden, woraus sich der seit der EL-Anmeldung im Jahr 2016 angerechnete Betrag von Fr. 80'083.-- ergeben habe. Anlässlich der periodischen Revision habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass die Liegenschaften im Juni 2019 neu eingeschätzt und beglaubigt worden seien. Per 30. Juni 2020 habe sein Bruder B.________ die Liegenschaft C.________ 1 in der Höhe des Verkehrswertes von EUR 370'000.-- als Alleineigentümer übernommen. Mit der Übernahme seien seine Schulden gegenüber B.________ verrechnet worden. Zu seinen Gunsten verbleibe ein Restsaldo von Fr. 5'599.25, welcher ihm am 1. September 2020 überwiesen worden sei. Die Liegenschaft C.________ 2 bleibe weiterhin im Miteigentum der vier Geschwister. Aufgrund der neuen Einschätzung der Liegenschaften in D.________ habe die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Verkehrswertes von EUR 370'000.-- für C.________ 1 und von EUR 630'000.-- für C.________ 2 eine Neuberechnung vorgenommen.

Die Vorinstanz führt weiter aus, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Einsprache sei für die Liegenschaften in Italien der Verkehrswert und nicht der Steuerwert zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer die Liegenschaften in Italien nicht selber bewohne. Da die Liegenschaft C.________ 1 mit dem Verkehrswert angerechnet werde, müsse Gleiches auch für C.________ 2 gelten. Sodann gehe es nicht an, einfach einen Minimalwert (EUR 51.65 gemäss der Schätzung) zu verwenden. Der Verkehrswert beruhe auf allen in der Schätzung getätigten Überlegungen. Sodann seien die Liegenschaften erst im Juni 2019 neu eingeschätzt worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Lage und der Zustand der Liegenschaften bzw. deren Gebäude in der Schätzung weitgehend noch der heutigen Situation entsprächen. Es liege eine aktuelle Liegenschaftsschätzung vor, welche keine offensichtlichen Fehler aufweise, weshalb sich die Vorinstanz darauf abstützen könne. Die Berechnung des Anteils des Beschwerdeführers an den Liegenschaften sei korrekt erfolgt.

Liegenschaften seien grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn sie der versicherten Person (zum Teil) gehörten. Es spiele dabei keine Rolle, was die versicherte Person mit der Liegenschaft beabsichtige bzw. ob sie die Liegenschaft behalten oder verkaufen wolle. Deshalb seien auch Schwierigkeiten bei einem angestrebten Verkauf für die EL-Berechnung irrelevant. Da der Verkaufserlös der Liegenschaft C.________ 1 dem Einsprecher in die Schweiz habe transferiert werden können, müsse das gleiche auch für den (hypothetischen) Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft C.________ 2 gelten.

Nach dem Gesagten seien die Liegenschaften in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.

2.2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, für die Anrechnung seiner Liegenschaften in Italien sei von Bedeutung, ob er über diese (ungeschmälert) verfügen könne oder nicht. Es sei wesentlich, dass das in Frage stehende Vermögen bezogen werden könne. Wenn es keine Möglichkeit zur Versilberung seiner Miteigentumsanteile an den Liegenschaften gebe, habe eine Anrechnung der Liegenschaften als Vermögen zu entfallen.

Im vorliegenden Fall sei ein Verkauf des Miteigentumsanteils des Beschwerdeführers an der Liegenschaft C.________ 2 nicht möglich. Aufgrund der Grundstückslage und der Zoneneinteilung (Campingzone) seien die Miteigentümer E.________ gezwungen, sich mit ihren Cousins (Eigentümer der benachbarten Liegenschaft F.________) zusammen zu schliessen, da das Grundstück C.________ 2 nicht unabhängig von den anderen verkauft werden könne. Dies habe die Gemeinde Iseo auch so durchblicken lassen. Darüber hinaus erscheine eine Erschliessung des Grundstücks C.________ 2 nur über das Grundstück F.________ als sinnvoll. Auch die Verkäuflichkeit des Grundstücks C.________ 2 sei eingeschränkt, da kein Käufer einen Miteigentumsanteil an einer grünen Wiese erwerbe, welche sechs Verwandten gehöre und derzeit aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht überbaut werden könne. So hätten es der Beschwerdeführer und seine Verwandten in den letzten 35 Jahren nicht geschafft, das Grundstück C.________ 2 zu veräussern. Hinzu komme, dass sich die Vorinstanz nicht bemüht habe, den Beschwerdeführer bei der Veräusserung seines Miteigentumsanteils zu unterstützen.

Art. 17a Abs. 4 ELV schreibe vor, dass nicht eigenen Wohnzwecken dienende Grundstücke zum Verkehrswert anzurechnen seien. Vorliegend sei die Berechnung massgebend, welche der Beschwerdeführer am 20. August 2020 eingereicht habe. Der Wert, den die Beschwerdegegnerin verwendet habe, entspreche indessen nicht dem Verkehrswert für C.________ 2, sondern beziehe sich auf C.________ 1 und C.________ 2. Das Grundstück C.________ 1 sei aber viel mehr wert, da darauf ein Gebäude stehe und die Bestandesgarantie gelte. C.________ 2 befinde sich in einer Campingzone, die es aufgrund der Konstellation verunmögliche, etwas zu realisieren. Es sei nicht damit zu rechnen, dass die italienischen Behörden nach 35 Jahren ihre Meinung änderten und das Grundstück, das direkt am See liege, aus der Campingzone in eine Wohnzone umzonten. Sollte dies wider Erwarten passieren, würde es zu einer Wertsteigerung kommen, welche zu einem höheren Wert als die von der Gemeinde Iseo für nichtüberbaute Campingplätze üblicherweise eingesetzten EUR 51.65 pro m2 führen würde.

2.2.2

Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer habe C.________ 1 bzw. seinen Anteil seinem Bruder verkaufen können. Mit Schreiben vom 20. August 2020 (Vi-act. 29) habe er zudem von Verhandlungen mit ausländischen Investoren betreffend den Verkauf von C.________ 2 gesprochen; dies zeige einerseits, dass Kaufinteressenten vorhanden seien, und anderseits, dass auch die Geschwister und Cousins die Liegenschaften verkaufen möchten. Aus dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil BGer 9C_305/2012 vom 6. August 2012 (Erw. 4.4.1) ergebe sich keine Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Veräusserung durch die Ausgleichskasse. Aus dem Bewertungsbericht vom 25. Juni 2019 (Vi-act. 30) ergebe sich für C.________ 2 ein Verkehrswert von EUR 630'000.--, für C.________ 1 von EUR 370'000.--.

2.2.3

Replizierend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe vernehmlassend nicht auf alle seine Argumente (Unverkäuflichkeit von C.________ 2; keine Unterstützung bei den Verkaufsbemühungen) ein. Aus dem Verkauf von C.________ 1 an seinen Bruder folge nicht die Möglichkeit eines Verkaufs auch von C.________ 2. Die Kaufinteressenten hätten sich zurückgezogen, was für die Unverkäuflichkeit spreche. Das Grundstück C.________ 2 sei zudem nicht erschlossen; die Erschliessung könne nur über das Grundstück der Cousins hergestellt werden. Von einer Zustimmung seien die Cousins aber weit entfernt. Die (Mit-)Eigentümer von C.________ 2 würden sofort verkaufen, was aber eben nicht möglich sei. Angesichts seines Alters sei es ihm nicht möglich, die komplizierte und juristisch anspruchsvolle "Versilberung des Vermögens" vorzunehmen. In der Camping-Zone, wo C.________ 2 liege, herrsche ein Wert von EUR 51.65/m2 vor, auf den abzustellen sei. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie die Verlustscheine nicht anrechne. Denn sobald er seinen Miteigentumsanteil an C.________ 2 zu Geld mache, würden auch seine Gläubiger aktiv. Vor allem der Kanton Schwyz habe offene Forderungen und würde hierauf nicht verzichten. Aus dem Verkauf des Miteigentums in Iseo werde daher nichts übrigbleiben. Somit seien die Schulden vom Vermögen abzuziehen. Nach der Schuldentilgung werde er wieder mittellos sein.

2.3

Strittig und zu prüfen ist mithin zum einen, zu welchem Wert die in Italien gelegene Liegenschaft des Beschwerdeführers (bzw. der auf ihn entfallende Anteil) bei der Bemessung seines Anspruches auf Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen ist. Zum andern stellt sich die Frage der Anrechenbarkeit der Verlustscheine als Schuld des Beschwerdeführers.

3.1.1

Mit Urteil 9C_540/2009 vom 17. September 2009 äusserte sich das Bundesgericht zur Schätzung einer Liegenschaft in Tunesien durch einen einheimischen Architekten, der von einem Amtsgericht hierfür beauftragt worden war. Gemäss dieser Schätzung belief sich der Wert der Liegenschaft nur auf rund die Hälfte des von der Vorinstanz angenommenen (vgl. Erw. 5). Zwar bestanden keine Anhaltspunkte für die Annahme eines Gefälligkeitsgutachtens, indes stellte das Bundesgericht infolge gewisser Mängel/Unklarheiten nicht darauf ab. Vielmehr legte es Kriterien für eine Schätzung des Verkehrswertes für die im Ausland gelegene Liegenschaft fest (Vergleich mit ähnlichen Objekten betreffend Grösse des Grundstücks, Anzahl Zimmer, Lage [verkehrsmässige Erschliessung, Distanz zum Meer], Wohnqualität etc.; vgl. Erw. 5.3). Ob Verkaufsangebote im Internet eine zuverlässige Grundlage bilden könnten, sei fraglich. Sei eine Schätzung in diesem Sinne nicht mit vernünftigem Aufwand zu bekommen, sei auf diejenige des tunesischen Architekten abzustellen (Erw. 5.3). Mit Urteil 9C_776/2019 vom 17. November 2020 bestätigte das Bundesgericht diese Praxis unter Verweis auf WEL Rz. 3444.03 (Erw. 4.2 "Nel caso di un immobile situato all'estero, non è possibile una valutazione da parte di periti attivi in Svizzera, quali per esempio quelli di un ufficio cantonale di stima. In tale contesto ci si può riferire alle Direttive sulle prestazioni complementari all'AVS e all'AI [DPC] edite dall'Ufficio federale delle assicurazioni sociali [UFAS], le quali precisano che se l'immobile è situato all'estero, ci si può basare su una stima effettuata all'estero, se non ci si può procurare un'altra stima a costi ragionevoli"; vgl. ebenso Urteil BGer 9C_75/2018 vom 16.4.2019 Erw. 7.2 [frz.]).

3.1.2

Im Bereich der Ergänzungsleistungen gilt die Besonderheit, dass das Fehlen von anrechenbarem Einkommen oder Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen vermag. Dieses ist somit eine anspruchsbegründende Tatsache, weshalb die Beweislast beim Leistungsansprecher liegt (Urteil BGer 9C_934/2009 vom 28.4.2010 Erw. 4.2.2).

3.2.1

Der Verkehrswert von C.________ 2 von EUR 630'000.--, welchen der Bruder des Beschwerdeführers der Vorinstanz meldete (Vi-act. 29-1/3) und auf welchen die Vorinstanz abstellt, wurde im Auftrag des Beschwerdeführers und seiner drei Geschwister von einem (italienischem) Geometer am 25. Juni 2019 ermittelt. Der Geometer hat vor dem "Tribunale Ordinario die Brescia" die Richtigkeit seiner Schätzung am 26. Juni 2019 beeidigt (Vi-act. 30-13/42).

3.2.2

Der Beschwerdeführer bringt keine substantiierten Einwände gegen diese - von ihm und seinen Geschwistern offenkundig akzeptierte - Schätzung vor. Das Gutachten berücksichtigt insbesondere auch die Lage und Art des Grundstückes. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Erschliessung/Zugänglichkeit sind unbegründet. Diese Aspekte wurden in der Verkehrswertschätzung ebenfalls berücksichtigt ("verificato l'orientamento e gli accessi", vgl. Vi-act. 30-11/42).

3.3

Mit Schreiben vom 20. August 2020 (Vi-act. 29) liess sich der Beschwerdeführer zu Verkaufsverhandlungen äussern, die jedoch "im Sand verlaufen" seien. Derzeit (August 2020) seien sie seit rund zwei Jahren wieder in Verhandlungen mit ausländischen Investoren; das Corona-Virus habe diese nicht unbedingt positiv beeinflusst. Sie (d.h. die Geschwister) seien übereingekommen, dass ihr Bruder C.________ 1 zum offiziellen Verkehrswert (EUR 370'000.--) übernehme, während C.________ 2 bis auf weiteres im Miteigentum der Geschwister verbleibe; diesbezüglich sei man zusammen mit den Cousins in Verhandlung mit ausländischen Investoren.

Aus diesen Ausführungen lässt sich weder auf eine grundsätzliche Unverkäuflichkeit von C.________ 2 (vgl. analog Urteil BGer 8C_187/2007 vom 22.11.2007 Erw. 6.2) noch auf eine überhöhte Verkehrswertschätzung schliessen. Dies gilt auch für die weiteren Argumente, mit denen der Beschwerdeführer eine Unverkäuflichkeit nachzuweisen versucht (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1 und Erw. 2.2.3). Hieran kann der Umstand, dass sich die Covid-Epidemie vorübergehend nachteilig auf die Immobilienpreise ausgewirkt haben könnte (in der Schweiz ist indes das Gegenteil der Fall), nichts ändern. Insbesondere hat dies den Bruder des Beschwerdeführers nicht daran gehindert, C.________ 1 zum Schätzungswert zu übernehmen (mit Antrittsdatum per 30.6.2020, vgl. Vi-act. 29-3/3). Nachdem der Beschwerdeführer und seine Geschwister bei der familieninternen Handänderung von C.________ 1 auf diesen vom Geometer ermittelten Verkehrswert von EUR 370'000.-- abgestellt haben, den vom gleichen Geometer gleichzeitig und nach den gleichen Schätzungskriterien ermittelten Verkehrswert von C.________ 2 im vorliegenden Verfahren aber als unzutreffend erachten, verhalten sie sich gleichzeitig widersprüchlich. Daran, dass - als Voraussetzung für die EL-rechtliche Anrechenbarkeit - ein allfälliger Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in Italien in die Schweiz transferiert werden kann (vgl. WEL Rz. 3443.07), kann nicht gezweifelt werden. Es besteht mithin kein Anlass, auf einen tieferen Schätzungswert (Steuerwert) abzustellen. Im Übrigen ist anzufügen, dass - soweit ersichtlich - auch die Möglichkeit einer Verpachtung von C.________ 2 nicht ausgeschlossen werden kann, womit sich der Beschwerdeführer unter Umständen überdies eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG anrechnen lassen müsste.

3.4

Gemäss Art. 646 Abs. 3 ZGB kann jeder Miteigentümer seinen Anteil veräussern und verpfänden. Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ein Miteigentümer auch nach italienischem Recht seinen Anteil an einen Dritten veräussern kann (Beschwerde S. 5 Ziff. 6.2). Zudem weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass ein Miterbe jederzeit auch die Teilung der Erbschaft verlangen kann (Beschwerde S. 4 Ziff. 6.1; Art. 604 Abs. 1 ZGB).

Aus dem von ihm angeführten Urteil BGer 9C_305/2012 vom 6. August 2012 kann der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ausgangspunkt jenes Verfahrens war die Eruierung des Zeitpunkts, ab welchem hinreichende Klarheit über den Anteil eines Erben herrscht, damit dieser Anteil EL-rechtlich Berücksichtigung finden kann. Gleichzeitig hat das Bundesgericht festgehalten, dass Schwierigkeiten bei der Realisierung eines Anteils noch kein Abgehen von der Regel der Anrechnung ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft mit dem Tod des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 ZGB) rechtfertigen können (Erw. 4.1.1). Die vom Bundesgericht bejahte Unterstützung der versicherten Person betraf entsprechend weniger die Realisierung des Anteils, als vielmehr die Abschätzung dessen Werts (d.h. konkret die Höhe der zu veranlagenden Nachsteuern durch die Steuerbehörden; Erw. 4.4.1 und Erw. 4.4.3; vgl. auch VGE II 2020 33 vom 24.6.2020 Erw. 3.3.1 ff. mit Hinweisen).

Aus Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (betreffend "Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung" der versicherten Personen über ihre Rechte und Pflichten) lässt sich keine Pflicht der Verwaltung ableiten, für versicherte Personen die Veräusserung von Vermögensgegenständen gewissermassen als Makler zu übernehmen.

3.5

Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer mithin zu Recht beim Vermögen einen Viertel von EUR 630'000.-- als anteilsmässigen Wert von C.________ 2 angerechnet. Der Eurokurs von Fr. 1.1105 bzw. Fr. 1.0854 bzw. die Umrechnung auf Fr. 174'903.75 (Periode Juli bis Dezember 2019) bzw. Fr. 170'950.50 (ab Januar 2020; vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 17) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso bleibt zu Recht der Anteil des Beschwerdeführers von einem Viertel am Wert von C.________ 1 von EUR 370'000.-- für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 (Veräusserung an den Bruder) unbestritten.

4.1

Auf den Beschwerdeführer sind drei Verlustscheine in der Höhe von Fr. 67'914.65 (Ausgleichskasse Schwyz), Fr. 67'345.50 (Gemeindekassieramt Lachen) sowie Fr. 39'742.20 (Amt für Finanzen, Schwyz), total Fr. 175'002.35, ausgestellt (Vi-act. 40-20 f./21; 49).

4.2

Mit BGE 142 V 311 hat das Bundesgericht zur Berücksichtigung von Pfändungsverlustscheinen bei der Bestimmung des EL-rechtlichen Reinvermögens Folgendes erwogen:

3.3

Nach Art. 17 Abs. 1 ELV (i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Auf derselben Grundlage beurteilt sich, naheliegenderweise, ob eine Schuld vom rohen Vermögen abzuziehen ist. Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) (…) unterliegt das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer. Der Begriff des gesamten Reinvermögens ist bundesrechtlicher Natur und somit für die Kantone verbindlich (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2). Darunter ist die positive Differenz zwischen den Aktiven und den Schulden der steuerpflichtigen Person zu verstehen. Alle Schulden können abgezogen werden, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt (BGE 138 II 311 E. 3.3.1 S. 318). Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf die Lehre).

Diese Voraussetzung ist bei Schulden, für die ein Pfändungsverlustschein nach Art. 149 Abs. 1 SchKG ausgestellt wurde, gegeben, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3). Dabei ist in rechtlicher Hinsicht von Bedeutung, dass ein solches Papier, welches das Ungenügen des gesamten der schweizerischen Vollstreckung unterliegenden Vermögens zur Befriedigung des Gläubigers bescheinigt (Urteil 7B.180/2006 vom 1. Dezember 2006 E. 1.3), als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt (Art. 149 Abs. 2 SchKG), d.h. als Titel für die Erlangung provisorischer Rechtsöffnung. Sodann verjährt die durch den Verlustschein verurkundete Forderung grundsätzlich (erst) 20 Jahre nach der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG; BGE 137 II 17 E. 2.5 S. 21). Dies spricht dafür, dass der Gläubiger seine Forderung geltend machen wird, wenn eine neue Betreibung Erfolg verspricht, was der Fall sein kann, wenn er über einen Inkassodienst verfügt, die Schuld nicht unbedeutend ist und der Schuldner zu neuem Vermögen kommen kann. Die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, lässt jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht belastet und damit nicht abzugsfähig wäre (Urteil 2C_555/2010 vom 11. März 2011 E. 2.3).

Ob und inwieweit die einzelnen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit gegeben sind, ist in Bezug auf ein jedes streitige Kalenderjahr zu prüfen, weil die Ergänzungsleistungen jährlich überprüft und neu festgesetzt werden können (Art. 9 Abs. 1 ELG; BGE 139 V 570 E. 3.1 S. 572).

4.3

Die Vorinstanz geht einerseits sowohl von der Werthaltigkeit des Anteils des Beschwerdeführers an C.________ 2 als auch von der Verwertbarkeit dieses Anteils aus, was vorliegend bestätigt wird (vorstehend Erw. 3.5). Vernehmlassend (S. 2 Ziff. 3) verneint die Vorinstanz entsprechend eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte (als Schutzbehauptung zu qualifizierende) Unverkäuflichkeit der Liegenschaft und weist vielmehr auf die Verkaufsbestrebungen des Beschwerdeführers (und seiner Geschwister) hin.

Anderseits kann kein Zweifel daran bestehen, dass die drei vorerwähnten Gläubiger als selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtliche Körperschaften ihre in den Verlustscheinen verurkundeten Forderungen unverzüglich geltend machen werden, wenn der Beschwerdeführer seinen Anteil an der Liegenschaft C.________ 2 veräussern sollte.

Die in drei Verlustscheinen verurkundeten Forderungen von rund Fr. 40'000.-- bzw. je rund Fr. 67'000.-- sind nicht unbedeutend; ebenso verfügen die drei Gläubiger über die gebotenen Inkassodienste. Mithin kann im Sinne der zitierten Rechtsprechung gesagt werden, dass die in den Verlustscheinen verurkundeten Forderungen das Vermögen des Beschwerdeführers belasten.

4.4

Die Vorinstanz geht (unter Bezugnahme auf den letzten Absatz des vorstehenden BGE-Zitats) im angefochtenen Entscheid (Erw. 8) davon aus, dass die in einem Verlustschein verurkundete Forderung nur berücksichtigt werden darf, wenn der Schuldner im entsprechenden Jahr höchstwahrscheinlich zu neuem Vermögen kommen kann. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Hiergegen spricht bereits die Feststellung des Bundesgerichts, dass die Tatsache allein, dass während längerer Zeit keine Betreibungshandlungen vorgenommen wurden, jedenfalls nicht den rechtlichen Schluss zu lässt, dass die Schuld die wirtschaftliche Substanz des Vermögens nicht (mehr) belastet und damit nicht abzugsfähig wäre. Die Auffassung der Vorinstanz hätte zudem zur Folge, dass unter Umständen nur in dem Jahr, in welchem der Liegenschaftsanteil (höchstwahrscheinlich) veräussert wird, eine Berücksichtigung der im Verlustschein verurkundeten Forderung zulässig wäre. Die entscheidenden Kriterien im Sinne der zitierten Rechtsprechung liegen jedoch nicht auf Seiten des Schuldners, sondern des Gläubigers: zu beurteilen ist, ob dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Forderung geltend macht, sobald der Schuldner über neues Vermögen verfügt; die für diese Beurteilung massgebenden Kriterien sind wiederum die Fähigkeit, die Forderung einzutreiben (Inkassodienst), der Umfang (Bedeutung) der Schuld sowie die Möglichkeit des Schuldners, zu (neuem) Vermögen zu kommen. Ob diese Kriterien gegeben sind, ist für jedes Kalenderjahr neu zu prüfen. Wie bereits ausgeführt können diese Kriterien vorliegend vorbehaltlos bejaht werden mit der Besonderheit, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich bereits über das Vermögen verfügt, dies aber aus der Schweiz nicht ohne weiteres für die Gläubiger verwertbar ist.

4.5

Die in den Verlustscheinen verurkundeten Forderungen sind somit beim Vermögen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen bzw. in Abzug zu bringen.

5.

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1313/20 vom 25. Januar 2021 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung der in den (drei) Pfändungsverlustscheinen verurkundeten Forderungen für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 neu berechnet und über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Rückforderung hernach neu verfügt.

6.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2

Der obsiegende beanwaltete Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird in Beachtung dieser Vorgaben sowie des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte [GebTRA; SRSZ 280.411] vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien nennt, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 1'800.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgesetzt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1313/20 vom 25. Januar 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2019 sowie eine allfällige Rückforderung neu verfügt.

2. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist kostenlos.

3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 17. August 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

19. August 2021

1

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 9a ELGart. 9a LPCart. 9a LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC

Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC

Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI

Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI

Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI

9C_305/2012

9C_540/2009

9C_776/2019

9C_75/2018

9C_934/2009

8C_187/2007

Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 646 ZGBart. 646 CCart. 646 CC

Art. 604 ZGBart. 604 CCart. 604 CC

9C_305/2012

Art. 560 ZGBart. 560 CCart. 560 CC

Art. 27 ATSGart. 27 LPGAart. 27 LPGA

BGE 142 V 311ATF 142 V 311DTF 142 V 311

Art. 17 ELVart. 17 OPC-AVS/AIart. 17 OPC-AVS/AI

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

2C_555/2010

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§ 2 GebTRA

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Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF