II 2021 17
Kammergericht
26. Mai 2021Deutsch21 min
A. A.________ (geb. 1963) bezieht seit 2004 eine volle Invalidenrente der IV-Stelle Schwyz sowie Ergänzungsleistungen.
Source sz.ch
II 2021 17
Entscheid vom 26. Mai 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (anrechenbare Wohnkosten ab 1.1.2021)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. 1963) bezieht seit 2004 eine volle Invalidenrente der IV-Stelle Schwyz sowie Ergänzungsleistungen.
B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 berechnete die Ausgleichskasse Schwyz - infolge der Reform der Ergänzungsleistungen per 1. Januar 2021 - die Ergänzungsleistungen von A.________ neu und erhöhte diese per 1. Januar 2021 von Fr. 1'713.-- auf monatlich Fr. 1'823.-- (exkl. Prämienvergütung Krankenversicherung) (vgl. Bf-act. 2; Vi-act. 1-3). Dabei wurden Mietkosten von monatlich Fr. 1'210.-- bzw. von jährlich Fr. 14'520.-- berücksichtigt.
C. Dagegen erhob A.________ am 7. Januar 2021 Einsprache u.a. mit dem Antrag, es seien die Wohnkosten im Betrag der tatsächlichen Mietkosten von monatlich Fr. 1'395.-- eventualiter im Betrag von Fr. 1'370.-- (Mietzinsregion 1) anzurechnen und mithin die Ergänzungsleistungen zu erhöhen (vgl. Vi-act. 5-1f./9).
D. Mit Einspracheentscheid (Nr. 1013/21) vom 1. Februar 2021 wies die Ausgleichskasse Schwyz die Einsprache vom 7. Januar 2021 ab (vgl. Vi-act. 8).
E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2021 erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz rechtzeitig Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 mit den folgenden Anträgen:
1. Die Ziffer 1 des Einspracheentscheids der Ausgleichskasse Schwyz vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Der anrechenbare EL-Mietzins für einen 1-Personen-Haushalt in der Gemeinde Ingenbohl sei dem für die Gemeinden Schwyz, Arth und Küssnacht a.R. geltenden anzupassen und es seien die anrechenbaren Wohnkosten des Beschwerdeführers ab 1.1.2021 neu auf Fr. 1'325.-- pro Monat resp. Fr. 15'900.-- pro Jahr (Region 2) festzulegen.
3.
Das Verfahren ist kostenfrei.
F. Mit Vernehmlassung vom 17. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
G. Mit Schreiben vom 18. März 2021 ersuchte der verfahrensleitende Verwaltungsgerichtspräsident das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) um Beantwortung verschiedener Fragen bezüglich der Verordnung des EDI vom 12. März 2020 (SR 831.301.114) über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und mithin der Zuteilung der Gemeinde Ingenbohl per 1. Januar 2021 in die Mietzinsregion 3. Hierzu äusserte sich das EDI mit Stellungnahme vom 14. April 2021, welches das Verwaltungsgericht dazu veranlasste, mit Schreiben vom 16. April 2021 beim Regierungsrat eine ergänzende Stellungnahme einzuholen (Eingabe des Regierungsrates vom 4.5.2021).
H. Mit Schreiben vom 7. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Schreiben des EDI und des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2021 bzw. 16. April 2021 ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die Vorinstanz hat mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 die Verfügung vom 21. Dezember 2020 bestätigt, wonach dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Januar 2021 die Mietzinsausgaben von Fr. 13'200.-- auf neu Fr. 14'520.-- erhöht werden (vgl. Berechnungsblatt für die EL der AHV/IV vom 21.12.2020; vgl. Bf-act. 2; Vi-act. 1, 3-1/2). Hierzu hielt sie mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 fest, dass per 1. Januar 2021 die EL-Reform in Kraft trete, wodurch für den Beschwerdeführer ein höherer Anspruch auf EL nach den neurechtlichen Bestimmungen resultiere; der Anspruch auf EL beruhe zukünftig auf den neurechtlichen Bestimmungen (vgl. Vi-act. 1-1/5). Im Einspracheentscheid konkretisierte die Vorinstanz, der Einsprecher sei als alleinlebende Person zu betrachten und Brunnen bzw. Ingenbohl sei gemäss Verordnung des EDI über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen (SR 831.301.114) in die Mietzinsregion 3 eingestuft worden. Mithin gelte gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 für alleine und in der Region 3 lebende Personen das Mietzinsmaximum von Fr. 14'520.-- (vgl. Erw. 6). Dabei weist die Vorinstanz darauf hin, dass damit eine Anpassung an die höheren Wohnungsmieten erfolgt sei. So seien die Mietzinsmaxima erhöht und die unterschiedlichen Mietzinsbelastungen in den Grosszentren (Region 1), in der Stadt (Region 2) und auf dem Land (Region 3) berücksichtigt worden (vgl. Erw. 7). Schliesslich sei die Vorinstanz an diese neuen gesetzlichen Grundlagen gebunden, weshalb vorliegend weder die tatsächlichen Wohnkosten berücksichtigt werden können, noch eine Unterstellung unter die Region 1 möglich sei. Die Anrechnung des Mietzinsmaximums von Fr. 14'520.-- sei gestützt auf die neuen, gesetzlichen Vorgaben erfolgt (vgl. Erw. 8).
1.2
In seiner Beschwerde vom 23. Februar 2021 rügt der Beschwerdeführer nurmehr die anrechenbaren Wohnkosten (vgl. S. 1). Er weist darauf hin, dass die Vorinstanz zwar einzig umzusetzen habe, was ihr vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgegeben werde; mithin könne der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemachten werden, da sie den EL-Anspruch formell 'richtig' berechnet habe (vgl. S. 2). Der Beschwerdeführer vertritt dabei jedoch die Auffassung, das BSV habe die Gemeinde Ingenbohl - als Kur- und Erholungsort - zu Unrecht der günstigsten Wohnzone (Region 3 = 'Land') zugewiesen (vgl. S. 3). Es müsse Gleiches mit Gleichem verglichen werden; die Gemeinde Ingenbohl könne dabei nicht mit der Gemeinde Riemenstalden (Region 3), sondern müsse mit den benachbarten Gemeinden Küssnacht a.R., Arth und Schwyz verglichen werden, die allesamt der mittleren Region 2 ('Stadt') zugewiesen seien. In diesem Zusammenhang sei denn auch gänzlich unverständlich, dass die Gemeinde Muotathal - als Bauern- und Gewerbeortschaft - der Region 2 ('Stadt') zugewiesen worden sei (vgl. S. 4). Insofern verlangt der Beschwerdeführer sinngemäss per 1. Januar 2021 eine Anpassung der Zuteilung der Gemeinde Ingenbohl an die tatsächlichen Gegebenheiten bzw. der Region 2 ('Stadt') und damit eine Erhöhung der anrechenbaren Wohnkosten von Fr. 1'210.-- auf Fr. 1'325.-- pro Monat bzw. von Fr. 14'520.-- auf Fr. 15'900.-- pro Jahr (vgl. S. 5, Antrag Ziff. 2).
1.3
Streitig und zu beurteilen gilt es nachfolgend einzig und allein, in welcher Höhe die Wohnkosten ab 1. Januar 2021 als anerkannte Ausgaben zu berücksichtigen sind.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) haben. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG; vgl.: Ralph Jöhl/ Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 1737, Rz. 40). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 festgelegten Bestimmungen ermittelt.
2.2.1
Zu den anerkannten Ausgaben zählen der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, wobei per 1. Januar 2021 die maximal anrechenbaren Wohnkosten erhöht wurden (neu abgestuft nach drei Regionen [Grosszentren (1), Stadt (2) und Land (3)] für eine allein lebende Person beträgt der jährliche Höchstbetrag Fr. 16'440.--, Fr. 15'900.-- oder Fr. 14'520.--; vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). In diesem Zusammenhang konkretisiert Art. 10 ELG in der seit 1. Januar 2021 gültigen Fassung was folgt:
1quater Der Bundesrat regelt die Einteilung der Gemeinden in die drei Regionen. Er stützt sich dabei auf die Raumgliederung des Bundesamtes für Statistik.
1quinquies Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Zuteilung der Gemeinden in einer Verordnung fest. Es überprüft die Zuteilung, wenn das Bundesamt für Statistik die ihr zugrunde liegende Raumgliederung ändert.
1sexies Die Kantone können beantragen, die Höchstbeträge in einer Gemeinde um bis zu 10 Prozent zu senken oder zu erhöhen. Dem Antrag auf die Senkung der Höchstbeträge wird entsprochen, wenn und solange der Mietzins von 90 Prozent der Bezügerinnen oder Bezüger von Ergänzungsleistungen durch die Höchstbeträge gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
2.2.2
Von seiner Kompetenz, hierzu die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, hat der Bundesrat in Art. 26 ELV Gebrauch gemacht und die Kriterien, nach denen die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen zu erfolgen hat, wie folgt detailliert geregelt:
1.
Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2012 (25 Typen). Sie umfasst die fünf Grosszentren Bern, Zürich, Basel, Genf und Lausanne.
2.
Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land- Typologie 2012 zugrunde. Der Region 2 werden die Gemeinden der Kategorien «städtisch» und «intermediär», der Region 3 die Gemeinden der Kategorie «ländlich» zugeteilt.
In Art. 26 a ELV hält er zudem fest, dass das Eidgenössische Departement des Innern in einer Verordnung die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG (Abs. 1 lit. a) und jeweils bis spätestens Ende Oktober die Senkung oder Erhöhung der Höchstbeiträge für die betroffenen Gemeinden ab dem nächsten Jahr (Abs. 2 lit. b) festlegt; ein entsprechender Antrag, die Mietzinshöchstbeträge zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen (Abs. 2).
2.2.3
Auch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und gemäss Art. 1 der Verordnung über die Zuteilung der Gemeinden zu den drei Mietzinsregionen nach dem ELG (nachfolgend: Verordnung des EDI; SR 831.301.114) vom 12. März 2020 die effektive Zuteilung der Gemeinden in die drei Regionen im Anhang 1 geregelt und darin u.a. die Gemeinde Ingenbohl entsprechend der Stadt/Land-Typologie 2012 (vgl. https://www.atlas.bfs.admin.ch/maps/13/de/12362_12361_3191_227/20389.html; besucht am 22.4.2021) der Kategorie ‘ländlich’ bzw. der Region 3 zugewiesen. Gleichzeitig setzte es im Anhang 2 die gestützt auf einen Antrag nach Art. 10 Abs. 1quinquies ELG gesenkten oder erhöhten Höchstbeiträge fest (vgl. Art. 2 der Verordnung des EDI).
2.2.4
Im Sinne der oberwähnten Bestimmungen nahm das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) denn auch eine Anpassung der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; 318.682; gültig ab 1.4.2011; Stand: 1.1.2021; Rz. 3232.01-09) vor.
2.3.1
Anlass für die oberwähnte Anpassung der EL-Mietzinsmaxima per 1. Januar 2021 gab der parlamentarische Vorstoss (11.4034: 'Anrechenbare Mitzinsmaxima bei Ergänzungsleistungen zur AHV/IV') der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 13. Oktober 2011, welche eine Anpassung der Mietzinsmaxima für die Berechnung der EL verlangte, wobei regionale Mietzinsunterschiede und Mehrpersonenhaushalte berücksichtigt werden sollten. Die Botschaft zum Entwurf einer entsprechenden Änderung des ELG ('Anrechenbare Mietzinsmaxima') überwies der Bundesrat dem Parlament am 17. Dezember 2014 (vgl. BBl 2015 849). Die entsprechende Vorlage wurde alsdann in die EL-Reform integriert, welche schliesslich per 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist (vgl. BBl 2016 7465 [7482] und Schreiben des EDI vom 14.4.2021).
2.3.2
Zu regional unterschiedlichen Mietzinsmaxima liess der Bundesrat in der veröffentlichten Botschaft vom 17. Dezember 2014 unter Ziff. 1.2.2 (BBl 2015 861ff.; vgl. Schreiben des EDI vom 14.4.2021 S. 1f.) was folgt ausführen:
Wie unter Ziffer 1.1.3 [Anmerkung des Verwaltungsgerichts: vgl. BBl 854ff. Entwicklung der Mietzinse] aufgezeigt, unterscheiden sich die Mietzinse zwischen Wohnungen in der Stadt und auf dem Land. Verschiedene Mietzinsmaxima sollen diesem Umstand Rechnung tragen. Damit wird das Bedarfselement, das mit der Anrechnung des effektiven Mietzinses bereits heute besteht, verstärkt.
Für die Berücksichtigung der regionalen Mietzinsunterschiede wurden verschiedene geografische Einteilungen in Betracht gezogen. Eine Einteilung eigens für die Mietzinsmaxima wurde als nicht verhältnismässig eingeschätzt und deshalb nicht weiterverfolgt. ...
…
Prüfung der Einteilung nach der Unterscheidung Stadt – Land gemäss BFS
Die in Ziffer 1.1.3 ausgewiesenen Mietzinsunterschiede zwischen der Stadt und dem Land beruhen auf der Raumgliederung des Bundesamts für Statistik (BFS). Das BFS hat die Gemeinden der Schweiz typologisiert, wobei 22 Gemeindetypen auseinander gehalten werden. Dabei sind Kriterien wie Arbeitsplätze, Mehrfamilienhausanteil, Reichtum, Tourismus, Bevölkerungsstruktur und Zentrumsfunktion berücksichtigt.
Diese Einteilung wird in einer 9er-Unterteilung zusammengefasst, wobei Zentren, suburbane, periurbane sowie einkommensstarke Gemeinden zur städtischen Region zusammengefasst und ländliche Pendlergemeinden, agrargemischte und agrarische Gemeinden dem Land zugeordnet werden. Die Einteilung in Stadt und Land verläuft in den Abstufungen: Agglomerationskerngemeinden (im Folgenden «Stadt»), Agglomerationsgürtelgemeinden (im Folgenden «Agglomeration»), Einzelstädte und ländliche Gemeinden (im Folgenden «Land»).
Näher geprüft wurde auch, inwiefern die Unterschiede zwischen den Grossregionen berücksichtigt werden sollen, um diese Standortvorteile oder -nachteile auszugleichen. Die Unterschiede erwiesen sich jedoch als zu gering, sodass auf eine zusätzliche Differenzierung verzichtet wurde.
Gewählte Einteilung: Regionen gemäss BFS21
Für die Einteilung der Mietzinsmaxima in Regionen wurde die Grundlage des BFS als am geeignetsten befunden. Auf dieser Grundlage traten die Unterschiede in den Mietzinsen in der Schweiz und unter den EL-beziehenden Personen am deutlichsten hervor. Diese Einteilung ist vergleichsweise einfach umzusetzen. Insofern sollte auch der damit verbundene Verwaltungsaufwand angemessen sein. Weil sie nicht explizit auf Mietzinse ausgerichtet ist, kann sie allerdings nicht jedem Fall gerecht werden. Eine Einteilung, die auf einer Beurteilung der Mietzinssituation jeder einzelnen Gemeinde beruht, wie dies im Rahmen der Vernehmlassung teilweise gefordert wurde, würde genauer ausfallen und dem Einzelfall gerechter werden. Ihre Erstellung und die Aktualisierungen wären jedoch sehr aufwändig. Des Weiteren würde sich bei einer sehr detaillierten Einteilung die Frage stellen, wie weit auf teure Wohnlagen innerhalb eines begrenzten Raumes, beispielsweise innerhalb einer Stadt oder Agglomeration, Rücksicht genommen werden soll. Letztlich wäre eine solch differenzierte Einteilung für das pauschale EL-System nicht passend.
Für die Einteilung der Mietzinsmaxima in Regionen wurde der Typ «Einzelstädte» dem Typ «Stadt» zugeordnet, weil in den Einzelstädten nur 0,9 Prozent der EL-beziehenden Personen leben. Die durchschnittlichen Mietzinse der EL-beziehenden Personen in den Regionen «Stadt» und «Agglomeration» unterscheiden sich nur um 10 Franken pro Monat und sind in der Agglomeration sogar etwas höher. Daher wurden die Regionen «Stadt», «Agglomeration» und «Einzelstädte» zu einer Region «Stadt» zusammengefasst, alle übrigen Gemeinden gehören zum «Land».
Der prekären Wohnungsmarktsituation in den Grossstädten wurde in der Einteilung Rechnung getragen durch die Aufnahme des Gemeindetyps «Grosszentren». ...
…
Damit ergibt sich folgende Einteilung:
Die drei Regionen für die Mietzinsmaxima
Region 1 Grosszentren Zürich, Bern, Basel, Genf und Lausanne
Region 2 Stadt übrige Städte (Winterthur, Fribourg, Biel etc.)
die Einzelstädte (z. B. Langenthal)
und die Agglomeration
Region 3 Land Alle übrigen Gemeinden
Die Zuordnung der Gemeinden in die Regionen
Die Zugehörigkeit jeder einzelnen Gemeinde zu den räumlichen Gliederungen und Typologien geht aus einer Tabelle des BFS hervor.22 Die Gemeinden der Region 1 (Grosszentren) sind im Teil «räumliche Typologien», Spalte «Gemeindetyp 22» der Ziffer 1 zugeordnet. Die Gemeinden der Regionen 2 (Stadt) und 3 (Land) sind im Teil «Analyseregion», Spalte «Städtische/Ländliche Gebiete» zu finden. Gemeinden mit den Ziffern 1–3 gehören zur Region 2 (Stadt), ausgenommen die fünf Grosszentren, Gemeinden mit der Ziffer 4 gehören zur Region 3 (Land). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt in einer Departementsverordnung eine Liste der Gemeinden, aus der die Zugehörigkeit zur jeweiligen Region ersichtlich ist. Ändert die Raumgliederung des BFS, überprüft das EDI, ob die Zuteilung der Gemeinden in die Regionen angepasst werden muss. …
Umteilungen von Gemeinden
Dispositiv
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wurde, wie erwähnt, darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene regionale Einteilung der Mietzinssituation einer Gemeinde nicht immer gerecht werde. Darum regen einige Kantone eine kantonale Kompetenz an, die ihnen erlauben würde, in begründeten Fällen Gemeinden in eine andere Region umzuteilen, als es die Raumgliederung des BFS vorsieht. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, sollen die Kantone eine Umteilung von Gemeinden in eine Region mit tieferen Mietzinsmaxima beantragen können. Demnach muss in dieser Gemeinde das Mietwohnungsangebot für EL-beziehende Personen ausreichend sein. Dies ist erfüllt, wenn nach einer Umteilung 90 Prozent der EL-beziehenden Personen dieser Gemeinde der Mietzins durch das neue Mietzinsmaximum gedeckt ist. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Die diesem Konzept zugrundeliegenden Zielsetzungen entsprechen denn auch weitestgehend jenen des parlamentarischen Vorstosses (11.4034), wonach u.a. die anrechenbaren Mietzinsmaxima indexbasiert unter Berücksichtigung von Mehrpersonenhaushalten und regionaler Mietzinsunterschiede anzupassen seien (vgl. vorstehend Erw. 2.3.1 bzw. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20114034, besucht am 22.4.2021).
2.3.3 Bezüglich der Mietzinsmaxima wies der Bundesrat im Rahmen der EL-Reform in der veröffentlichten Botschaft vom 16. September 2016 zudem darauf hin, dass im alten EL-System die Kantone u.a. die Mietzinsmaxima innerhalb eines bestimmten Rahmens selber festgelegt hätten. Mit der Umgestaltung des EL-Systems im Rahmen der NFA sei jedoch unter Ausschluss jeglicher kantonaler Unterschiede eine schweizweite einheitliche Berechnungsmethode für zu Hause lebende Personen eingeführt worden. Zur Anpassung der EL-Mietzinsmaxima führte er zudem aus (vgl. BBl 2016 7465 [7474: Ziff. 1.1.3]):
... Mit der Revision sollen die Mietzinsmaxima erhöht werden, die seit 2001 trotz eines Anstiegs der Nettomietkosten um 21 Prozent (Stand 2014) nicht mehr angepasst worden sind. Ausserdem sollen die regionalen Mietzinsunterschiede zwischen Grosszentren, den Städten und dem Land berücksichtigt und dem erhöhten Raumbedarf von Familien Rechnung getragen werden. Die vorgeschlagene Anpassung hat voraussichtlich Mehrkosten von 178 Millionen Franken pro Jahr zur Folge, von denen 111 Millionen auf den Bund und 67 Millionen auf die Kantone entfallen. …
2.3.4 In Sachen Mietzinsmaxima folgten alsdann sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat mehrheitlich dem Antrag des Bundesrates (vgl. Schreiben des EDI vom 14.4.2021 S. 2). Es wurde in diesem Zusammenhang denn auch darauf hingewiesen, dass es gerade auch vor dem Hintergrund der Ausgabenbremse wichtig sei, in dieser Frage - bei den Mietzinsmaxima - einen vernünftigen Mittelweg zu finden (vgl. https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/amtliches-bulletin/amt
liches-bulletin-die-verhandlungen?SubjectId=42876, besucht am 22.4.2021).
2.3.5 Anlässlich der Vernehmlassungsverfahren in den Jahren 2014 bzw. 2016 zum Vorentwurf des Bundesrates zu den anrechenbaren Mietzinsmaxima bzw. zum EL-Reformprojekt zeigt sich, dass alle Vernehmlassungsteilnehmer eine (rasche) Anpassung der Mietzinsmaxima begrüsst hatten. Die Regionalisierung wurde denn auch von einer Mehrheit im Grundsatz unterstützt, die vorgeschlagene Einteilung hingegen kritisiert mit der Begründung, der Vorschlag auf der Grundlage des Bundesamtes für Statistik sei zu pauschal und berücksichtige die lokalen Mietzinssituation zu wenig (vgl. hierzu auch das Schreiben des EDI vom 14.4.2021 S. 1). Eine Minderheit äusserte sich demgegenüber gegen eine Regionalisierung dahingehend, dass damit neue Ungerechtigkeiten geschaffen, das System noch komplizierter und der Verwaltungsaufwand sich noch aufwendiger gestalten würde. Schliesslich hätten einzelne Kantone verlangt, eigene Mietzinsmaxima bis zu einer vom Bund festgelegten Höchstgrenze festlegen zu können, um den lokalen Gegebenheiten genügend Rechnung tragen zu können (vgl. BBl 2015 849 [859; Ziff. 1.1.4]; BBl 2016 7465 [7524]; vgl. ferner das Schreiben des EDI vom 14.4.2021 S. 2).
2.3.6 Schliesslich lässt sich dem Vernehmlassungsbericht vom 28. Januar 2020 zu den Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform und mithin zur Einteilung der Gemeinden in Mietzinsregionen entnehmen, dass einige Vernehmlassungsteilnehmer darauf hingewiesen hatten, dass die entsprechende Grundlage nicht der tatsächlichen Mietzinsrealität in städtischen Kantonen entsprechen würde; als Grundlage sollten eher Mietzinsstatistiken als Gemeinde- und Städtetypologien verwendet werden; letztere würden lediglich die Kluft zwischen den Mietzinssätzen und der Realität auf dem kantonalen Wohnungsmarkt noch zusätzlich verschärfen bzw. zu regelrechten Absurditäten führen. Schliesslich wurde denn auch darauf hingewiesen, dass einige Gemeinden bei der 3-Zonen-Einteilung aus dem Rahmen fallen würden, da ihre Mietzinse höher als der Durchschnitt der betreffenden Regionen seien (vgl. S. 13f. zu Art. 26).
2.4 Die oberwähnten Gesetzesmaterialien (vgl. vorstehend Erw. 2.3) bestätigen den klaren, oberwähnten Wortlaut des Gesetzes bzw. die ab 1. Januar 2021 geltenden neuen Bestimmungen zu den Mietzinsmaxima (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Der gesetzgeberische Wille kommt in den parlamentarischen Diskussionen klar zum Ausdruck, namentlich, dass am System der 3-Regionen-Einteilung - basierend auf der Stadt/Land-Typologie 2012 - explizit trotz den Einwendungen in den Vernehmlassungsverfahren festgehalten werden soll. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass derweise auch die Kriterien wie Arbeitsplätze, Mehrfamilienhausanteil, Reichtum, Tourismus, Bevölkerungsstruktur und Zentrumsfunktion berücksichtigt würden, welche bereits in der Raumgliederung des BFS zusammengefasst seien. Die Raumgliederung des BFS sei dabei nicht auf die Mietzinse ausgerichtet. Es wurde explizit auf eine Berücksichtigung kantonaler statistischer Angaben zum örtlichen Mietpreisniveau bzw. zu den Baulandpreisen verzichtet (vgl. hierzu auch das Schreiben des EDI vom 14.4.2021 S. 2) und dabei denn auch unmissverständlich in Kauf genommen, dass dieses System nicht jedem Einzelfall gerecht werden kann. Dabei wurde abgewogen, dass eine solche 3-Regionen-Einteilung - im Gegensatz zu einer Beurteilung der Mietzinssituation jeder einzelnen Gemeinde - vergleichsweise einfach umzusetzen ist und mithin für das pauschale EL-System passender erscheint. Schliesslich soll dem Umstand allfällig ungerechter Einteilungen insofern Rechnung getragen werden bzw. in begründeten Fällen die Möglichkeit bestehen, als der Kanton beim Bundesamt für Sozialversicherungen eine Umteilung von Gemeinden in eine tiefere bzw. höhere Region beantragen kann (vgl. vorstehend Erw. 2.2.2). Anzufügen ist, dass auch der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 10. September 2019 ans Eidgenössische Departement des Inneren betreffend die Änderung der ELV ein Abstellen auf die Mietzinsstatistik (des Bundesamtes für Statistik) favorisiert hätte, was jedoch wie dargelegt zu Gunsten der vom Bundesgesetzgeber bevorzugten anderweitigen gemeinde-typologischen Kriterien kein Gehör fand bzw. finden konnte.
2.5 Die Vorinstanz hat gemäss den oberwähnten neurechtlichen Bestimmungen (vgl. vorstehend Erw. 2) dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2021 die anrechenbaren Wohnkosten von monatlich Fr. 1'100.-- (bis 31.12.2020) auf Fr. 1'210.-- (Region 3) um Fr. 110.-- erhöht. Der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen in der, der Region 3 (Land) zugeteilten Gemeinde Ingenbohl in einem 1-Personen-Haushalt wohnt, verlangt demgegenüber jedoch sinngemäss die Umteilung der Gemeinde Ingenbohl in die Region 2 (Stadt') und damit eine weitere Erhöhung der anrechenbaren Mietzinskosten auf monatlich Fr. 1'325.-- (vgl. vorstehend Erw. 1.2). Der Beschwerdeführer verkennt dabei jedoch, dass bei der Berechnung der EL bezüglich der Wohnkosten seit dem 1. Januar 2021 eine klare, neue gesetzliche Grundlage für die Zuordnung der Gemeinde Ingenbohl in die Region 3 ('Land') besteht (vgl. vorstehend Erw. 2). Dies mag für den Beschwerdeführer - insbesondere im Hinblick auf die Einteilung der anderweitigen, umliegenden Gemeinden Schwyz, Arth, Küssnacht und Muotathal im Kanton Schwyz - zwar stossend erscheinen, indes kann diese seitens Gesetzgeber explizit inkaufgenommene Ungerechtigkeit bzw. Ungleichbehandlung und mithin der diesbezügliche, klare gesetzgeberische Wille vorliegend nicht einfach übergangen werden. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer keine Verletzung des höherrangigen Rechts geltend macht. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich, wie dies die Vorinstanz vernehmlassend vorbringt.
3. Vor dem Hintergrund der oberwähnten klaren Rechtslage findet daher der Antrag des Beschwerdeführers, es sei seine Wohngemeinde Ingenbohl der Region 2 zuzuweisen, weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien eine Stütze. Wie der Beschwerdeführer die vom Gesetzgeber getroffene Kompromisslösung bezüglich der anrechenbaren Mietzinsmaxima wertet, ist für die vorliegende Beurteilung nicht von Belang. Seine Beschwerde, die Gemeinde Ingenbohl sei zu Unrecht der günstigsten Wohnzone (Region 3) zugewiesen worden und es seien dementsprechend die anrechenbaren Wohnkosten bei der EL-Berechnung zu erhöhen, erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
4. Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Die vorliegende Streitigkeit betrifft Ergänzungsleistungen. Das ELG sieht hierfür keine Kostenpflicht vor. Eine unbeanwaltet beschwerdeführende Person hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7.5.2021)
- den Regierungsrat des Kantons Schwyz (A; unter Beilage der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7.5.2021)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A)
- und das Eidgenössische Departement des Innern EDI, Generalsekretariat GS-EDI, Inselgasse 1, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
15. Juni 2021
1
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 26 ELVart. 26 OPC-AVS/AIart. 26 OPC-AVS/AI
Art. 26a ELVart. 26a OPC-AVS/AIart. 26a OPC-AVS/AI
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 2 Verordnung des EDIart. 2 Ordonnance du DFI relative aux primes moyennes 2024 de l’assurance obligatoire des soins pour le calcul des prestations complémentaires et des prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 2 Ordinanza del DFI sui premi medi 2024 dell’assicurazione delle cure medico-sanitarie per il calcolo delle prestazioni complementari e delle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani
Art. 2 Verordnung des EDIart. 2 Ordonnance du DFI la répartition des communes dans les trois régions de loyer définies par la loi fédérale sur les prestations complémentaires à l’assurance-vieillesse, survivants et invalidité et la loi fédérale sur les prestations transitoires pour les chômeurs âgésart. 2 Ordinanza del DFI sulla ripartizione dei Comuni nelle tre regioni di pigione secondo la legge federale sulle prestazioni complementari all’assicurazione per la vecchiaia, i superstiti e l’invalidità e la legge federale sulle prestazioni transitorie per i disoccupati anziani
Art. 2 Verordnung des EDIart. 2 Ordonnance du DFI sur les indices du niveau des prix et sur les primes moyennes 2024 permettant de calculer la réduction des primes dans l’Union européenne, en Islande, en Norvège et au Royaume-Uniart. 2 Ordinanza del DFI concernente gli indici del livello dei prezzi e i premi medi 2024 per il diritto alla riduzione dei premi nell’Unione europea, in Islanda, in Norvegia e nel Regno Unito
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF