II 2021 19
Kammergericht
15. Dezember 2021Deutsch46 min
A. Mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle bei Unternehmen geschaffen. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Art. 12 Covid-19-Gesetz, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, wie insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt grobe Richtlinien bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Einzelheiten - wie die Voraussetzungen, unter welchen Unternehmen Härtefallhilfe beanspruchen können - wurden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 12 Covid-19-Gesetz erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) vom 25. November 2020 geregelt (vgl. Erläuterungen der eidg. Finanzverwaltung zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 20.1.2021, Ziff. 1). Die bundesrechtlichen Anforderungen waren im Wesentlichen folgende (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 931/2020 vom 15.12.2020 Erw. 2.2.2):
Source sz.ch
II 2021 19
II 2021 56
Entscheid vom 15. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
gegen
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Änderung der Ausgestaltung der Covid-19 Härtefallmassnahmen (RRB Nr. 84/2021 vom 2.2.2021 bzw. RRB Nr. 265/2021 vom 20.4.2021)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle bei Unternehmen geschaffen. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Art. 12 Covid-19-Gesetz, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, wie insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt grobe Richtlinien bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Einzelheiten - wie die Voraussetzungen, unter welchen Unternehmen Härtefallhilfe beanspruchen können - wurden in der vom Bundesrat gestützt auf Art. 12 Covid-19-Gesetz erlassenen Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) vom 25. November 2020 geregelt (vgl. Erläuterungen der eidg. Finanzverwaltung zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 20.1.2021, Ziff. 1). Die bundesrechtlichen Anforderungen waren im Wesentlichen folgende (vgl. Regierungsratsbeschluss [RRB] Nr. 931/2020 vom 15.12.2020 Erw. 2.2.2):
- Vor dem 1. März 2020 ins Handelsregister eingetragen oder, bei fehlendem Handelsregistereintrag, vor dem 1. März 2020 gegründet
- Umsatz von mindestens Fr. 100'000.-- im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 und überwiegender Anfall der Lohnkosten in der Schweiz
- Überlebensfähigkeit (keine Überschuldung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2019; weder Konkursverfahren noch Liquidation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; kein Betreibungsverfahren betr. Sozialversicherungsbeiträge per 15.3.2020; Nachweis der Überlebensfähigkeit mittels Sicherung der Unternehmensfinanzierung mit der Härtefallmassnahme)
- Ergriffene Massnahmen zum Schutz der Liquidität und Kapitalbasis; kein Anspruch auf branchenspezifische Covid-19 Finanzhilfen des Bundes (Bereiche Kultur, Sport, öffentlicher Verkehr, Medien)
- Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen unter 60% des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019.
B. Am 15. Dezember 2020 legte der Regierungsrat mit dem als Allgemeinverfügung erlassenen Beschluss (RRB) Nr. 931/2020 die Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung wie folgt fest:
1. Unter Vorbehalt der Annahme der Ausgabenbewilligung durch den Kantonsrat werden die Härtefallunternehmen gemäss den Erwägungen unterstützt.
2. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben haben die Unternehmen kumulativ zu belegen oder zu bestätigen, dass:
- per 31. Dezember 2019 kein hälftiger Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR vorlag;
- sie am 15. März 2020 keine fälligen Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von kantonalen Gebühren sowie keine Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen, Bezirken und/oder Gemeinden hatten;
- sie im Jahr 2020 keinen Reingewinn erwirtschaftet haben.
3. In Fällen, in welchen die auf der Basis des Umsatzes der Jahres 2018 und 2019 einer Unternehmung zuzusprechende Entschädigung in einem offensichtlichen Missverhältnis zu deren ungedeckten Fixkosten im Jahr 2020 steht, kann die Entschädigung von der Entscheidungsinstanz entsprechend reduziert werden.
4. Um Missbräuche zu vermeiden, untersagt der Regierungsrat den Unternehmen die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen während fünf Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilliger Rückzahlung an den Kanton.
5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Unterstützungsbeitrags.
6. Das Volkswirtschaftsdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.
(7.-11. Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Einsehbarkeit des vollständigen Beschlusses; Amtsblattpublikation; elektronische Zustellung).
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 52 vom 24. Dezember 2020 (S. 3270 f.) im Dispositiv publiziert (mit dem Hinweis in Disp.-Ziff. 10, dass der vollständige Beschluss unter www.sz.ch/haertefall eingesehen werden könne) und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ab dem 5. Januar 2021 konnten Gesuche um Härtefallbeiträge eingereicht werden (RRB Nr. 931/2020 Erw. 2.3.2).
C. Der Schwyzer Kantonsrat stimmte an seiner Sitzung vom Mittwoch, 16. Dezember 2020, mit 93:3 Stimmen der Ausgabenbewilligung von 4.976 Mio. Franken zur Finanzierung der Härtefallmassnahmen im Kanton Schwyz zu, um die auf den Kanton Schwyz maximal entfallenden Bundesbeiträge von 10.574 Mio. Franken auszulösen (vgl. Abl Nr. 52 vom 24.12.2020 S. 3241; RRB Nr. 840/2020 vom 17.11.2020; RRB 931/2020 vom 22.12.2020 Ingress Ziff. 1.5).
D. Am 18. Dezember 2020 legte der Bundesrat eine weitere Tranche der Finanzhilfen für Härtefälle auf 750 Mio. Franken fest. Ebenfalls am 18. Dezember 2020 entschied der Bundesrat aufgrund der epidemiologischen Lage, Restaurants sowie Freizeit-, Sport- und Kultureinrichtungen ab dem 22. Dezember 2020 zu schliessen. Gleichentags beschloss er - in Nachvollziehung von Anpassungen des Parlaments beim Covid-19-Gesetz (AS 2020 5821) - Änderungen an der COVID-19-Härtefallverordnung (AS 2020 5849; vgl. auch RRB Nr. 84/2021 vom 2.2.2021 Erw. 2.2.1). Es betraf dies namentlich die Möglichkeit der spartenweisen Beurteilung mittels Spartenrechnungen im Härtefallprogramm und die Reduktion des Mindestumsatzes auf Fr. 50'000.-- (vgl. RRB Nr. 84/2021 vom 2.2.2021 Erw. 2.2.1).
Am 13. Januar 2021 verlängerte der Bundesrat die angeordneten Massnahmen, baute die finanzielle Unterstützung über das Härtefallprogramm aus und beschloss weitere Änderungen an der COVID-19-Härtefallverordnung (AS 2021 8). Diese Lockerung der Bedingungen zwecks Erhalt von Härtefallhilfe betraf das Abstellen auf die letzten zwölf Monate zur Beurteilung der Umsatzeinbusse (gleitender Jahresdurchschnitt, bis und mit Juni 2021) sowie auf eine behördliche Schliessung von mindestens 40 Tagen zwischen dem 1. November 2020 und dem 30. Juni 2021 (vgl. RRB Nr. 84/2021 vom 2.2.2021 Erw. 2.2.2).
E. Vor dem Hintergrund dieser bundesrätlichen Lockerungen der Anforderungen vom 13. Januar 2021 legte der Regierungsrat - in Abänderung des RRB Nr. 931/2020 vom 15. Dezember 2020 - die Ausgestaltung der Covid-19 Härtefallmassnahmen mit dem wiederum in Form einer Allgemeinverfügung erlassenen RRB Nr. 84/2021 vom 2. Februar 2021 wie folgt neu fest:
1. Die nachfolgenden Beschlussziffern 2-6 ersetzen die Beschlussziffern 2–6 des RRB Nr. 931/2020, welche hiermit ausser Kraft gesetzt werden.
2. In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben haben die Unternehmen kumulativ zu belegen oder zu bestätigen, dass:
a) per 31. Dezember 2019 kein hälftiger Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR vorlag;
b) sie am 15. März 2020 keine fälligen Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von kantonalen Gebühren sowie keine Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen, Bezirken und/oder Gemeinden hatten;
c) sie im Jahr 2020 keinen Reingewinn erwirtschaftet haben, es sei denn, sie sind von einer Betriebsschliessung im Sinne von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung betroffen.
3. Eckwerte der Festsetzung und Auszahlung der Beiträge:
a) Grundsatz
I. Unternehmen mit Umsatzrückgang von 40% gemäss Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung:
60% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 15% des Jahresumsatzes 2020;
Erwägungen
II. Seit 22. Dezember 2020 behördlich geschlossene Unternehmen:
60% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 15% des Jahresumsatzes 2020;
III. Seit 18. Januar 2021 behördlich geschlossene Unternehmen:
40% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 10% des Jahresumsatzes 2020;
IV. Maximalbetrag für alle Unternehmen:
Fr. 500 000.--.
b) Übersteigt die Summe der festgesetzten Beiträge die zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsmittel für Härtefallmassnahmen, werden die Beiträge durch [die] Entscheidungsinstanz proportional reduziert.
c) Steht der festgesetzte Beitrag in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den ungedeckten Fixkosten des Unternehmens, kann dieser durch die Entscheidungsinstanz angepasst werden.
d) Die Beiträge werden in Form von Teilzahlungen ausgerichtet.
4.
Um Missbräuche zu vermeiden, untersagt der Regierungsrat den Unternehmen die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen während drei Jahren nach Erhalt eines nicht rückzahlbaren Beitrags oder bis zu dessen freiwilligen Rückzahlung an den Kanton.
5.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Unterstützungsbeitrags.
6.
Das Volkswirtschaftsdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.
(7.-11. Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Einsehbarkeit des vollständigen Beschlusses; Amtsblattpublikation; elektronische Zustellung).
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 5 vom 5. Februar 2021 (S. 316 f.) im Dispositiv publiziert, mit dem Hinweis in Disp.-Ziff. 9, dass der vollständige Beschluss unter www.sz.ch/haertefall eingesehen werden kann.
F. Mit dem ebenfalls in Form einer Allgemeinverfügung erlassenen RRB Nr. 121/2021 vom 23. Februar 2021 hat der Regierungsrat ein redaktionelles Versehen bezüglich der 'Eckwerte der Festsetzung und Auszahlung der Beiträge' im RRB Nr. 84/2021 (Disp.-Ziff. 3a) I.-III.) berichtigt (jeweils max. 15% resp. 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019, statt des Jahresumsatz 2020) und diese Dispositivziffern entsprechend geändert:
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 9 vom 5. März 2021 (S. 631 f.) im Dispositiv publiziert, mit dem Hinweis in Disp.-Ziff. 4, dass der vollständige Beschluss unter www.sz.ch/haertefall eingesehen werden kann.
G. Am 24. Februar 2021 hat der Kantonsrat für das Covid-19-Härtefallunterstützungspaket 2021 Ausgaben von 3.86 Mio. Franken bewilligt, um die auf den Kanton Schwyz maximal entfallenden Bundesbeiträge von 7.839 Mio. Franken auszulösen (vgl. Abl Nr. 9 vom 5.3.2021 S. 613; RRB Nr. 66/2021 vom 26.2.2021; RRB Nr. 226/2021 vom 30.3.2021 Ingress-Ziff. 1.1.2).
H.1 Bereits am 19. Januar 2021 hatte die A.________ GmbH beim kantonalen Amt für Wirtschaft ein Gesuch um Härtefallunterstützung eingereicht (vgl. Beschwerde vom 25.2.2021 S. 3 Ziff. 6; Vernehmlassung des Regierungsrates im Verfahren VGE II 2021 19 S. 2 Ziff. 5).
H.2 Am 25. Februar 2021 lässt die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen den im Amtsblatt Nr. 5 vom 5. Februar 2021 im Dispositiv publizierten RRB Nr. 84/2021 vom 2. Februar 2021 Beschwerde erheben mit den Rechtsbegehren (Verfahren VGE II 2021 19):
1.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 nichtig ist.
2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 aufzuheben.
3.
Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 aufzuheben.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Schwyz.
H.3 Mit Vernehmlassung vom 16. März 2021 beantragt der Regierungsrat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Unter anderem wies der Regierungsrat auch darauf hin, dass das Verfahren des Härtefallgesuchs der Beschwerdeführerin noch nicht abgeschlossen sei (S. 3 Ziff. 8).
I. Am 31. März 2021 nahm der Bundesrat weitere Änderungen an der Covid-19-Härtefallverordnung vor (AS 2021 184). Mit RRB Nr. 265/2021 vom 20. April 2021 nahm der Regierungsrat hierauf eine Änderung der kantonalen Ausgestaltung der Covid-19 Härtefallmassnahmen vor. Hauptgrund hierfür war der Einbezug der bundesrechtlich eingeführten Kategorie der Unternehmen mit einem durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 von über 5 Mio. Franken (vgl. RRB Nr. 265/2021 S. 2 Ziff. 1 [Ausgangslage]).
Mit dem wiederum in Form einer Allgemeinverfügung erlassenen RRB Nr. 265/2021 vom 20. April 2021 legte der Regierungsrat Folgendes fest:
1.
Die nachfolgenden Beschlussziffern 2-6 ersetzen die Beschlussziffern 2-6 des RRB Nr. 84/2021, welche hiermit ausser Kraft gesetzt werden. Ebenso wird RRB Nr. 121/2021 ausser Kraft gesetzt.
2.
In Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben haben Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken kumulativ zu belegen oder zu bestätigen, dass:
a) per 31. Dezember 2019 kein hälftiger Kapitalverlust nach Art. 725 Abs. 1 OR vorlag;
b) sie am 15. März 2020 keine fälligen Rückstände über die ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von kantonalen Gebühren sowie keine Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen, Bezirken und/oder Gemeinden hatten;
c) sie im Jahr 2020 respektive in der Referenzperiode gemäss Art. 5 Abs. 1bis Covid-19-Härtefallverordnung [d.h. bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 infolge behördlicher Covid-Massnahmen Abstellen auf den Umsatz einer späteren 12-Monate-Periode statt Umsatz 2020] keinen Reingewinn erwirtschaftet haben, es sei denn, sie sind von einer Betriebsschliessung im Sinne von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung betroffen.
3.
Eckwerte der Festsetzung und Auszahlung der Beiträge an Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz bis 5 Mio. Franken:
a) Grundsatz
I. Unternehmen mit Umsatzrückgang von 40% gemäss Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung:
60% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 15% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019;
II. Seit 22. Dezember 2020 behördlich geschlossene Unternehmen:
60% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 15% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019;
III. Seit 18. Januar 2021 behördlich geschlossene Unternehmen:
40% der Fixkosten des Jahres 2020, maximal 10% des durchschnittlichen Jahresumsatzes 2018 und 2019;
IV. Maximalbetrag für alle Unternehmen:
Fr. 500 000.--.
b) Übersteigt die Summe der festgesetzten Beiträge die zur Verfügung stehenden Bundes- und Kantonsmittel für Härtefallmassnahmen, werden die Beiträge durch Entscheidungsinstanz proportional reduziert.
c) Steht der festgesetzte Beitrag in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den ungedeckten Fixkosten des Unternehmens, kann dieser durch die Entscheidungsinstanz angepasst werden.
d) Die Beiträge werden in Form von Teilzahlungen ausgerichtet.
e) Die Einschränkung der Verwendung gemäss Art. 6 Bst. a Covid-19-Härtefallverordnung gelten [gilt] auch für die Rückzahlung von Aktionärsdarlehen.
4.
Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz über 5 Mio. Franken errechnet sich der nicht rückzahlbare Betrag in Ergänzung zu den bundesrechtlichen Vorgaben wie folgt:
a) Der Umsatzrückgang nach Art. 5 Covid-19-Härtefallverordnung wird mit dem tatsächlichen Fixkostenanteil multipliziert;
b) fällt der damit errechnete Beitrag tiefer aus als der errechnete Beitrag gemäss Ziffer 3 hiervor, gelangt letztere Berechnung (mit Ausnahme von Ziffer 3 Bst. a IV) zur Anwendung;
c) in jedem Fall erhält ein Unternehmen maximal den bundesrechtlich festgelegten Betrag gemäss Art. 8b - 8d Covid-19-Härtefallverordnung.
5.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Unterstützungsbeitrags.
6.
Das Volkswirtschaftsdepartement wird mit dem Vollzug beauftragt.
(7.-11. Rechtsmittelbelehrung; Entzug der aufschiebenden Wirkung; Einsehbarkeit des vollständigen Beschlusses; Amtsblattpublikation; elektronische Zustellung).
Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 17 vom 30. April 2021 (S. 1134 f.) im Dispositiv publiziert, mit dem Hinweis in Disp.-Ziff. 9, dass der vollständige Beschluss unter www.sz.ch/haertefall eingesehen werden kann.
J.1 Auf Anraten des Amtes für Wirtschaft vom 20. April 2021 reichte die A.________ GmbH am 29. April 2021 ein neues Gesuch um Härtefallunterstützung für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2021 ein (Eingabe des Regierungsrats vom 15.6.2021 S. 1 f. Ziff. 1 f.).
J.2 Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt die A.________ GmbH beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde gegen diesen RRB Nr. 265/2021 vom 20. April 2021 erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren VGE II 2021 56):
1.
Es sei festzustellen, dass der Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 nichtig ist.
2.
Eventualiter sei der der Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 aufzuheben.
3.
Subeventualiter sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des Beschlusses Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 aufzuheben.
4.
Soweit das Verfahren II 2021 19 am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nicht gegenstandslos geworden ist, sei es mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Schwyz.
K. Mit Replik im Verfahren VGE II 2021 19 vom 10. Mai 2021 stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
1.
Das Verfahren sei als durch Widerruf des angefochtenen Beschlusses Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Eventualiter (für den Fall, dass das vorliegende Verfahren nicht zufolge Widerrufs des angefochtenen Beschlusses Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 02.02.2021 gegenstandslos geworden sein sollte):
2.1
Es sei das vorliegende Verfahren mit der heutigen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kan tons Schwyz vom 20. April 2021 zu vereinen.
2.2
Es sei festzustellen, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 nichtig ist.
3.
Subeventualiter (für den Fall, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regie rungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 nicht nichtig sein sollte) sei der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 aufzuheben.
4.
Subsubeventualiter (für den Fall, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 nicht vollständig aufgehoben wird) sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c des Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 aufzuheben.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Schwyz.
L. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 teilte das Volkswirtschaftsdepartement der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Härtefallvoraussetzungen erfülle, da sie einen Umsatzrückgang von mehr als 40 Prozent in den letzten zwölf Monaten verzeichnet habe. Der definitiv festgesetzte (Maximal-)Beitrag betrug Fr. 140'010.--; eine Teilzahlung von Fr. 126'010.-- wurde für die nächsten Tage angekündigt (vgl. Beilage 1 zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 27.8.2021 [für beide Verfahren]; Eingabe des Regierungsrats vom 15.6.2021 S. 2 Ziff. 2). Hinzu kam eine weitere Zahlung von Fr. 17'500.-- als Zusatzzahlung von 1.5 Monaten der Fixkosten für alle ab 22. Dezember 2020 behördlich geschlossenen Betriebe sowie Betriebe mit einem Umsatzrückgang von mindestens 40 Prozent (vgl. Eingabe des Regierungsrats vom 15.6.2021 S. 2 Ziff. 3; Eingabe des Regierungsrates vom 21.9.2021 S. 2).
M. In einer Eingabe vom 15. Juni 2021 äussert sich der Regierungsrat duplizierend im Verfahren VGE II 2021 19 und vernehmlassend im Verfahren II 2021 56. Er stellt folgende Anträge:
I. Das Verfahren II 2021 19 ist mit dem Verfahren II 2021 56 zu vereinen.
II. Auf die Beschwerden ist mangels aktuellen schutzwürdigen Interesses unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
III. Eventualiter sind die Beschwerden vom 10. Mai 2021 resp. jene vom 25. Februar 2021 unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
N. Mit Eingabe vom 27. August 2021 hält die Beschwerdeführerin unverändert an den Anträgen gemäss der Beschwerde im Verfahren VGE II 2021 56 und der Replik im Verfahren VGE II 2021 19 fest. Gleichzeitig reicht sie eine Übersicht über die bisher erbrachten anwaltlichen Leistungen ein (Beilage 2 zur Eingabe vom 27.8.2021).
O. Mit Eingabe vom 21. September 2021 (mit dem Betreff "Verfahren II 2021 19", indes mit inhaltlichem Bezug auf beide Verfahren) hält der Regierungsrat unverändert an den bisher gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Unter anderem bringt er vor, würde den Ausführungen der Beschwerdeführerin gefolgt, entfiele die Rechtsgrundlage für die Auszahlung der Härtefallleistungen. Mangels genügender Rechtsgrundlage müsste die Rückforderung aller bereits ausbezahlter Härtefallgelder im Umfang von rund 93 Mio. Franken im Kanton Schwyz in die Wege geleitet werden.
P. Mit Eingabe vom 8. November 2021 (betreffend beide Verfahren VGE II 2021 19 und VGE II 2021 56) stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge:
Rechtsbegehren
(ersetzen die bisherigen Rechtsbegehren, nachdem die Verfahren II 2021 19 und II 2021 56 vereinigt wurden)
1.
Die Verfahren II 2021 19 und II 2021 56 seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Eventualiter (für den Fall, dass die Verfahren II 2021 19 und II 2021 56 nicht gegenstandslos geworden sein sollten) sei festzustellen, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 und der Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 nichtig sind.
3.
Subeventualiter (für den Fall, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regie rungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 und /oder der Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 nicht nichtig sein sollten) seien der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 und der Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 aufzuheben.
4.
Subsubeventualiter (für den Fall, dass der Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 und /oder der Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 nicht vollständig aufgehoben werden) seien jeweils Dispositiv Ziffer 2 lit. c des Beschluss Nr. 84/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 2. Februar 2021 und des Beschluss Nr. 265/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 20. April 2021 aufzuheben.
5.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Kantons Schwyz.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Mit der Eingabe vom 8. November 2021 hält die Beschwerdeführerin eventualiter an den Hauptanträgen ihrer Beschwerden vom 25. Februar 2021 und 10. Mai 2021 auf Nichtigerklärung der angefochtenen RRB Nr. 84/2021 vom 2. Februar 2021 sowie RRB Nr. 265/2021 vom 20. April 2021 fest.
1.2
Die Voraussetzungen für eine Vereinigung der beiden Verfahren sind zweifelsohne gegeben. Es geht im Wesentlichen um gleiche Fragestellungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, die der gleichen Verfahrensart unterliegen und welche die gleichen Parteien betreffen. Gegen eine Verfahrensvereinigung opponieren die Parteien auch nicht bzw. stimmen einer solchen explizit wie implizit zu (vgl. vorstehend Ingress lit. M und P).
2.1.1
Mangelhafte Verfügungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten.
Die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit ist also grundsätzlich unbesehen davon zu prüfen, dass der Antrag nur noch eventualiter gestellt wird.
2.1.2
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeiten einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge; erforderlich ist hierzu ein ausserordentlich schwerwiegender Mangel. Die Anordnung muss geradezu sinnlos, sittenwidrig oder willkürlich sein oder den Kerngehalt der Grundrechte betreffen (Urteil BGer 2C_315/2019 vom 2.10.2019 Erw. 2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 243 Erw. 11.2 mit Hinweisen; BGE 137 I 273 Erw. 3.1; Urteil BGer 8C_1065/2009 vom 31.8.2010 Erw. 4.2.3; nicht publ. in BGE 136 I 332). Als nichtig wäre namentlich eine Verfügung anzusehen, die einen unmöglichen Inhalt hat, bei der die Fehlerhaftigkeit an ihr selbst zum Ausdruck kommt, bei tatsächlicher Unmöglichkeit des Vollzugs oder wenn sie unklar oder unbestimmt ist (Urteile BGer 8C_242/2020 vom 9.9.2020 Erw. 6.2; 2C_315/2019 vom 2.10.2019 Erw. 2.2; 9C_245/2015 vom 19.8.2015 Erw. 4; BGE 139 II 243 Erw. 11.2; BGE 137 I 273 Erw. 3.1).
2.2.1
Die Beschwerdeführerin bezweckt laut Handelsregistereintrag (...) (Beilage 2 zur Beschwerde vom 25.2.2021). Damit fällt sie unter die in Art. 12 Covid-19-Gesetz mit der Marginalie "Härtefallmassnahmen für Unternehmen: Voraussetzungen" genannten "Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche (…)" (Abs. 1).
2.2.2
In ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2021 bringt die Beschwerdeführerin unter anderem vor, sie habe von der Beschlussfassung des Regierungsrates nichts gewusst und darum keine Möglichkeit gehabt, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie vor dem Erlass der Allgemeinverfügung nicht angehört worden sei (S. 3 Ziff. 6; S. 11 f. Ziff. 43 ff.). Wenn Umsatzeinbussen direkt auf eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung oder indirekt auf behördliche Versammlungs- und Veranstaltungsverbote zurückzuführen seien, lägen vergleichbare, rechtserhebliche Sachverhalte vor, die nach einer Gleichbehandlung verlangten (S. 5 f. Ziff. 16 f.). Es bestehe kein sachlicher Grund, sie ungleich zu behandeln (S. 6 f. Ziff. 20 ff.). Wenn ein Unternehmen einen Franken Verlust erleide und das andere einen Gewinn von einem Franken erziele, hätte dieser Unterschied von zwei Franken im einen Fall den Verlust des Anspruches zur Folge. Ein Reingewinn könne rein buchhalterischen Ursprunges sein, wie im Falle der Beschwerdeführerin, wo die mit dem Verkauf von Inventar verbundene Auflösung stiller Reserven zu einem Gewinn geführt habe (S. 7 Ziff. 26 f. und S. 4 Ziff. 12). Das Kriterium "Reingewinn im Jahr 2020" sei keine taugliche Sachgrundlage für die Prüfung der Umsatzeinbusse und des wirtschaftlichen Schadens infolge der Covid-19-Massnahmen (S. 8 Ziff. 29).
Weiter macht die Beschwerdeführerin eine falsche Form des Erlasses geltend (S. 9 ff. Rz. 34 ff.). Der Regierungsrat erlasse gemäss § 59 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Schwyz (KV; SRSZ 100.100) vom 24. November 2010 Verordnungen, soweit ihn das Gesetz dazu ermächtige. Einzig als Notrecht (§ 62 KV) könne er ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen oder Massnahmen ergreifen. Die Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 des RRB Nr. 84/2021 hätten also in Form eines Gesetzes erlassen werden müssen. Selbst wenn ein Gesetz im formellen Sinne nicht erforderlich wäre, so bräuchte der Regierungsrat noch immer eine gesetzliche Delegationsnorm, die nicht vorliege. Beim Erlass des Gesetzes über die Wirtschaftsförderung (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG; SRSZ 311.100) vom 27. November 1986 (§ 5 Abs. 1 lit. c WFG) habe der Gesetzgeber nicht an den Erlass zusätzlicher Anspruchsvoraussetzungen für Covid-19 Härtefallmassnahmen gedacht.
2.2.3
Mit Blick auf die geltend gemachte Nichtigkeit stehen die beiden Argumente der Verletzung des rechtlichen Gehörs einerseits sowie der falschen Erlassform anderseits im Vordergrund.
2.3.1
Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind. Demgegenüber sind Erlasse (Rechtssätze) Anordnungen genereller und abstrakter Natur, die für eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gelten und eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen regeln ohne Rücksicht auf einen bestimmten Einzelfall oder auf eine einzelne Person, d.h. die letztlich Allgemeinverbindlichkeit beanspruchen (BGE 139 V 72 Erw. 2.2.1; BGE 135 II 38 Erw. 4.3 mit Hinweisen auf die Lehre). Eine Allgemeinverfügung zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich einerseits an einen (relativ) unbestimmten Personenkreis richtet, also genereller Natur ist, anderseits einen konkreten Tatbestand regelt (BGE 139 V 72 Erw. 3.1.1; BGE 134 II 272 Erw. 3.2; vgl. Kiener/Rütsch/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N 415.; Uhlmann, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 5 N 47 und 52; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 935).
Dispositiv
2.3.2 Im RRB Nr. 840/2020 vom 17. November 2020 (betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie - Ausgabenbewilligung) führte der Regierungsrat unter anderem aus, im Kanton Schwyz existierten diverse Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche sowie touristische Betriebe, die besonders stark von den Folgen der Covid-19-Pandemie betroffen seien. Der Erhalt von zahlreichen Arbeitsplätzen im Kanton sei gefährdet (Erw. 2.1). § 3 Abs. 1 lit. f WFG sehe als Massnahme der Wirtschaftsförderung vor, dass der Kanton im Rahmen des Voranschlags Leistungen in Form von Beiträgen und Zinsverbilligungen erbringen könne, für die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen. Zuständig für die Regelungen der weiteren Zuständigkeiten, namentlich die Zusicherung von Leistungen nach §§ 3 und 3a WFG, sei der Regierungsrat (§ 5 Abs. 1 WFG) (Erw. 2.2). Der bundesrätliche Verordnungsentwurf sehe vor, dass sich das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen nach kantonalem Recht richte. Im Kanton Schwyz sei für das Verfahren sowie für weitergehende Einschränkungen der bundesrechtlichen Mindestvorgaben der Regierungsrat zuständig (§ 5 Abs. 1 lit c WFG). Ziel der Härtefallhilfen sei es, dass betroffene Unternehmen rasch und unbürokratisch unterstützt werden könnten. Aus diesen Gründen habe der Gesetzgeber ausdrücklich festgehalten, dass der Regierungsrat die Regelung des Prozesses sowie die weiteren Kriterien der Beitragsgewährung selbständig festlegen könne. Da die Beiträge in der Ausgabenkompetenz des Kantonsrats und im Rahmen eines Nachtragskredits gesprochen würden, bleibe die parlamentarische Kontrolle vollumfänglich gewährleistet (Erw. 2.5).
Im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen RRB Nr. 931/2020 vom 15. Dezember 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. B), wurde unter anderem wiederum die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss dem WFG angeführt (Erw. 2.1). Weiter wurde dargelegt, die Härtefallregelung richte sich an einen offenen Adressatenkreis (eine noch unbestimmte Anzahl von Unternehmen mit Sitz im Kanton Schwyz, welche die Anforderungen für die Gewährung von Härtefallbeiträgen erfüllen) in einem konkreten Fall (Erhalt von nicht rückzahlbaren Beiträgen im genau vordefinierten Umfang, ohne einen Rechtsanspruch darauf zu begründen). Die Anordnung hierfür ergehe in der Form einer Allgemeinverfügung, dessen Dispositiv gemäss § 33 Abs. 2 VRP im Amtsblatt publiziert werde.
Im angefochtenen RRB Nr. 84/2021 vom 2. Februar 2021 (Erw. 2.1) hat der Re-gierungsrat bezüglich das gewählte Verfahren auf die Ausführungen in RRB Nr. 931/2020 Erw. 2.1 verwiesen.
2.3.3 Das Verfahren zur Gewährung von Härtefallmassnahmen, für die die Beteiligung des Bundes beansprucht wird, richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung). Der vom Regierungsrat als gesetzliche Grundlage angeführte § 5 Abs. 1 Bst. c WFG beinhaltet die allgemeine Kompetenz des Regierungsrats zum Erlass von Regelungen bezüglich der Zusicherung von Leistungen, welche die Auslösung von Leistungen des Bundes bezwecken, die der Strukturverbesserung in Betrieben und Regionen oder der Konjunkturbelebung dienen (§ 3 Abs. 1 lit. f WFG). Welcher Form sich der Regierungsrat zu bedienen hat, schreibt das WFG nicht vor; es schliesst Allgemeinverfügungen damit auch nicht aus.
In dem mit Vernehmlassung vom 16. März 2021 vom Regierungsrat beigebrachten RRB Nr. 1328/1985 vom 27. August 1985 (betreffend Erlass eines Gesetzes über die Wirtschaftsförderung; Bericht und Vorlage an den Kantonsrat) wurde unter "3. Massnahmen" (S. 13) u.a. ausgeführt, die Massnahmen nach § 3 lit. d (WFG Beiträge für die Auslösung von Leistungen des Bundes, die der Strukturverbesserung in Betrieben und Regionen oder Konjunkturbelebung dienen) zielten zudem in eine wichtige beschäftigungspolitische Richtung, indem bei gesamtschweizerischen Konjunktureinbrüchen, die zu Sofortmassnahmen des Bundes führten, auf kantonaler Ebene die Möglichkeit geschaffen werde, eine eventuell geforderte kantonale Leistung zu erbringen. Sodann wurde unter "5. Zuständigkeit" (S. 15) festgehalten, dass es "unumgänglich" sei, "dem Regierungsrat bei der Gesuchsbehandlung die Entscheidungsbefugnis und ein relativ grosses Mass freien Ermessens zuzugestehen". Er dürfe nicht "durch allzu detaillierte Vorschriften eingeengt sein". Die Kriterien, nach denen Gesuche zu beurteilen seien, liessen sich nämlich unmöglich abschliessend aufzählen. Da die Beiträge im Rahmen des Voranschlages geleistet würden, bleibe die parlamentarische Kontrolle gewährleistet.
Die Möglichkeit, gestützt auf § 5 Abs. 1 lit. c WFG situationsgerecht eine Allgemeinverfügung zu erlassen, entspricht nach dem Gesagten durchaus dem gesetzgeberischen Willen und liegt damit innerhalb der dem Regierungsrat im Rahmen des Vollzugs des WFG zugedachten Kompetenz. Der Gesetzgeber hat auch beabsichtigt, auf kantonaler Ebene die Möglichkeit zu schaffen, um bei gesamtschweizerischen Konjunktureinbrüchen, die zu Sofortmassnahmen des Bundes führen, eine eventuell geforderte kantonale Leistung zu erbringen. Mit dieser Absicht korrespondiert das im RRB Nr. 840/2020 erklärte volkswirtschaftliche Ziel der Substanzerhaltung und Sicherung von Arbeitsplätzen im Kanton Schwyz dank kantonaler Unterstützungsbeiträge (neben den bzw. als Auslöser für Bundesbeiträge) für Unternehmen, die durch behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie direkt oder indirekt besonders betroffen sind. Dass die Ursachen für Konjunktureinbrüche, welche es mit den staatlichen Leistungen in ihren Auswirkungen zu dämpfen gilt, vielfältig sind und nicht, jedenfalls nicht abschliessend, zum Voraus definiert werden können, liegt auf der Hand.
Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass und/oder inwiefern der Regierungsrat das ihm vom Gesetzgeber mit dem WFG eingeräumte Ermessen angesichts der gebotenen Dringlichkeit einer Härtefallregelung nicht rechtmässig ausgeübt hat und er die kantonale Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung nicht mit einer hoheitlichen Allgemeinverfügung hätte anordnen dürfen. Es kann jedenfalls nicht in Abrede gestellt werden, dass es sich bei den Covid-19 Härtefallmassnahmen um ein dringliches Geschäft handelt(e). Bei Verzögerungen einer zeitnahen Umsetzung hätte das nicht unerhebliche Risiko bestanden, dass die Finanzhilfen für die Unternehmen zu spät eingetroffen wären. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat mit RRB Nr. 931/2020 vom 15. Dezember 2020 mit dem Argument der zeitlichen Dringlichkeit der Allgemeinverfügung die aufschiebende Wirkung gemäss § 42 Abs. 2 VRP entzogen hat. Es wurde auch mehrheitlich anerkannt, dass die Organisation wie auch das Verfahren betreffend die Unterstützungsleistungen unbürokratisch und effizient abgewickelt wurden. Entsprechend hat auch die Beschwerdeführerin die Dringlichkeit der Covid-19-Härtefallunterstützung in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2020 ausdrücklich anerkannt und gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht opponiert, um die dringend notwendigen Härtefallunterstützungen nicht zu verhindern (Ziff. 9 und 41).
2.3.4 Wilhelm/Uhlmann legen in ihrem Aufsatz "Handlungsformen in der Covid-19-Pandemie" (in: Sicherheit & Recht, 2021 S. 56 ff.), auf den die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 8. November 2021 verweist (S. 4 Ziff. 13), dar, dass die (kantonalen) Behörden teils die Handlungsform der Allgemeinverfügung, teils jene der Verordnung wählten. Eine punktuelle Analyse zeige, dass die ergangenen Allgemeinverfügungen überwiegend generell-abstrakte Anordnungen enthielten, welche als Rechtssätze hätten erlassen werden müssen. Als möglicher Erklärungsansatz wird die Notwendigkeit schnellen Handelns und die Eigenheit der Allgemeinverfügung als die flexiblere Handlungsform als eine Verordnung angeführt. Auf eine generelle bzw. grundsätzliche Unzulässigkeit einer Allgemeinverfügung im Zusammenhang mit den (kantonalen) Covid-19-Massnahmen lässt sich auch aufgrund dieses Aufsatzes nicht schliessen.
2.3.5 Insgesamt lässt sich somit weder sagen, die vorliegend strittigen Allgemeinverfügungen seien unzulässig, noch sie seien von einem unzuständigen Organ erlassen worden.
2.3.6 Ob vorliegend die Handlungsform der Allgemeinverfügung auch inhaltlich als solche zu qualifizieren ist und/oder ob die Allgemeinverfügung auch generell-abstrakte Anordnungen enthält, ist für die weitere Beurteilung der Beschwerden grundsätzlich nicht von Belang. Die Argumentation des Regierungsrates, dass die Form auch dem Inhalt entspricht, hat allerdings einiges für sich. Der Regierungsrat erachtet den Adressatenkreis als offen (Vernehmlassung vom 16.3.2021 S. 8 Ziff. 31). Zwar ist der Adressatenkreis der im Kanton Schwyz angesiedelten Unternehmungen seitens der Behörde bestimmbar, doch gilt dies nicht für die Zahl derjenigen Unternehmen, welche die Härtefallvoraussetzungen erfüllen. Geregelt werden die konkreten Voraussetzungen für den Erhalt nicht rückzahlbarer Beträge. Insoweit lässt sich also von einer generell-konkreten Anordnung sprechen. Hingegen kann kaum gesagt werden, die Anordnung regle eine unbestimmte Vielheit von Tatbeständen, bzw. es werden, wie der Regierungsrat darlegt (vgl. Vernehmlassung vom 16.3.2021 S. 8 Ziff. 32), im Wesentlichen die Auszahlungsmodalitäten unter Wahrung der rechtsgleichen Behandlung des offenen Ansprecherkreises unter Beachtung der beschränkt verfügbaren Mittel definiert.
2.4.1 Bei Allgemeinverfügungen haben grundsätzlich nur diejenigen Personen einen Anspruch auf rechtliches Gehör, welche durch die Allgemeinverfügung wesentlich schwerwiegender betroffen werden als die übrige Vielzahl der Adressaten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 945 mit Hinweis auf Art. 30a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968 und Art. 36 lit. d VwVG). Bei Allgemeinverfügungen beschränkt sich der Gehörsanspruch auf die Spezialadressaten (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 N 56; Kiener/Rütsch/Kuhn, a.a.O., N 419; Wiederkehr, in: Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bern 2012, § 6 Rz. 2229 f.). Ein individueller Gehörsanspruch besteht bei Allgemeinverfügungen ansonsten in der Regel nicht (Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 21 N 7).
Allgemeinverfügungen werden gemäss § 33 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 im Dispositiv im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht. Gemäss Art. 36 lit. d VwVG können Verfügungen unter anderem in einem amtlichen Blatt eröffnet werden, wenn sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen.
2.4.2 Per Ende 2019 waren 18'591 Firmen im kantonalen Handelsregister eingetragen, per Ende 2020 sogar deren 19'134 (vgl. von der SKB herausgegebener Zahlenspiegel 2021 S. 13). Dies bedeutet zwar wie gesagt, dass die potentiellen Ansprecher der Härtefallmassnahmen grundsätzlich bestimmbar waren/sind. Allerdings liegt es auf der Hand, dass sich unter dieser grossen Zahl potentieller Ansprecher die effektiv betroffenen Firmen, die entsprechend als Spezialadressaten zu qualifizieren sind, nicht abstrakt eruieren lassen. Insbesondere aber ist es offensichtlich, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs von fast 20'000 Personen (bzw. Firmen) und die Verarbeitung einer solchen Zahl von Stellungnahmen administrativ schlichtweg ein Ding der Unmöglichkeit ist. Mit der Möglichkeit der Anfechtung der Allgemeinverfügung vor dem Verwaltungsgericht wird dem Anspruch auf rechtliches Gehör daher hinreichend Rechnung getragen. Überdies weist der Regierungsrat zu Recht darauf hin (vgl. Eingabe vom 15.6.2021 S. 6 Rz. 25), dass auch die im Vorfeld der Allgemeinverfügung mit den Wirtschaftsvertretern geführten Gespräche im Zeichen des rechtlichen Gehörs zu verstehen sind.
2.5 Schliesslich kann auch nicht übersehen werden, dass eine Nichtigerklärung der fraglichen Allgemeinverfügung(en) der Rechtssicherheit aufs Schärfste abträglich wäre, nachdem Härtefallgelder von rund 93 Mio. Franken ausbezahlt wurden (Eingabe des Regierungsrates vom 21.9.2021 S. 2).
2.6 Der Auffassung, die angefochtene(n) Allgemeinverfügung(en) seien nichtig, kann mithin nicht gefolgt werden. Die Vorgehensweise des Regierungsrates entspricht auch Sinn und Zweck von § 5 Abs. 1 Bst. c (i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. f) Wirtschaftsförderungsgesetz, auf welchen er ermessensfehlerfrei den Erlass der als Allgemeinverfügung ausgestalteten Festlegung der kantonalen Regelung der Covid-19 Härtefallmassnahmen abgestützt hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren abgeänderten Hauptantrag vom 8. November 2021, die beiden Verfahren seien als gegenstandslos geworden abzuschreiben, damit, dass sie zwischenzeitlich Härtefallbeiträge erhalten habe und damit kein schützenswertes Interesse mehr an der Gutheissung der Beschwerde habe (S. 4 Ziff. 7).
3.2.1 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren ab, wenn unter anderem die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft (§ 28 lit. b VRP) oder das Verfahren aus andern Gründen als den in § 28 lit. a bis c VRP (Rückzug des Begehrens; Anerkennung des Begehrens durch die Gegenpartei; Widerruf der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden ist (§ 28 lit. d VRP).
3.2.2 Jede Rechtsverfolgung setzt grundsätzlich ein hinreichendes, aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus. Verlangt wird ein realer, praktischer Nutzen an der Anfechtung bzw. Änderung eines Verwaltungsaktes (statt Vieler VGE III 2016 10 vom 30.3.2016 Erw. 1.4.2; Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 37 ff.; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 113 ff.; Ma rantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 6 N 16 mit weiteren Hinweisen). Mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse schon bei der Anhängigmachung einer Beschwerde, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das Rechtsschutzinteresse erst im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird das Verfahren gegenstandslos und dem Beschwerdeführer fällt die Beschwerdelegitimation weg. Das Verfahren wird alsdann förmlich als erledigt erklärt, d.h. abgeschrieben (VGE 908/06 vom 9.10.2006 Erw. 1; vgl. §§ 27, 28 und 37 VRP; Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., § 21 N. 24; Hensler, a.a.O., S. 21 und 42, Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 39 N. 1).
3.2.3 Allgemeinverfügungen werden hinsichtlich ihrer Anfechtbarkeit und namentlich mit Blick auf die Legitimationsvoraussetzungen wie Verfügungen behandelt. Aufgrund des offenen Adressatenkreises bestimmt sich die Beschwerdebefugnis nach den für Drittpersonen geltenden Kriterien. Ausgeschlossen bleibt die Popularbeschwerde. Der Beschwerdeführer muss daher stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Auch Drittbetroffene sind beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen in ihren rechtlichen und tatsächlichen Interessen besonders betroffen sind und ein aktuelles und praktisches Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Urteil BGer 1C_642/2018 vom 10.4.2019 Erw. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 136 II 539 Erw. 1.1; Waldmann, in: Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 189, N 18c).
3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist in einer Branche unternehmerisch tätig, die unbestreitbar von der Corona-Krise besonders betroffen war (vgl. vorstehend Ingress lit. A; Erw. 2.2.1). Bereits am 19. Januar 2021 hat sie ein Gesuch um Härtefallunterstützung eingereicht. Als Unternehmen, welches zum Gesuch um Härtefallunterstützung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz berechtigt ist, ist sie durch die angefochtene Allgemeinverfügung mithin stärker als jedermann betroffen und steht in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache. Damit ist sie auch besonders berührt (im Sinne von § 37 Abs. 1 lit. a VRP). Die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin ist folglich zu bejahen.
Ob die Beschwerdeführerin im Falle einer Gutheissung der Beschwerde auch tatsächlich bessergestellt worden wäre, d.h. ihr Härtefallunterstützung zugesprochen worden wäre, ist von der Eintretensfrage zu trennen und eine Frage der materiellen Prüfung. Diese Frage ist jedoch erst bei der Beurteilung des Unterstützungsgesuchs zu beantworten. Für das Eintreten muss es genügen, wenn die Chancen der Beschwerdeführerin auf eine Unterstützung steigen, sei dies, weil die angefochtene Allgemeinverfügung insgesamt oder nur in einem Teilbereich (Subeventualbegehren) aufgehoben würde. Eine (teilweise) Gutheissung der Beschwerde (im Subeventualantrag) hätte denn auch nicht zwangsläufig das Wiederaufleben der mit RRB Nr. 84/2021 (Disp.-Ziff. 1) ausser Kraft gesetzten Dispositivziffern 2 -6 (insb. Disp.-Ziff. 2, 3. Lemma) des RRB Nr. 931/2020 zur Folge. Nachdem das Dispositiv des RRB Nr. 931/2020 mit Erlass des RRB Nr. 84/2021 (Disp.-Ziff. 1) nicht 'lediglich' abgeändert (vgl. dazu RRB Nr. 121/2021 Disp.-Ziff. 1), sondern dessen Dispositivziffern 2 - 6 ersetzt und explizit ausser Kraft gesetzt wurden, trifft es entgegen der Darstellung des Regierungsrates (Vernehmlassung vom 16.3.2021 Ziff. 11) nicht zu, dass das in Dispositivziffer 2, 3. Lemma des RRB Nr. 931/2020 formulierte 'Reingewinnverbot' seit Einführung dieses ersten Beschlusses für die Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung für Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von 40% bei einer teilweisen Gutheissung (im Sub-eventualantrag) unverändert weitergegolten hätte.
3.3.2 Wäre hinsichtlich der beiden angefochtenen Allgemeinverfügungen auf Nichtigkeit zu erkennen, drängte sich überdies auch der Schluss auf die Nichtigkeit des RRB Nr. 931/2020 auf, die - wie dargelegt (vorstehend Erw. 2.1.1) - jederzeit und unbesehen eines Rechtsmittels von Amtes wegen zu beachten ist.
3.3.3 Der Beschwerdeführerin hingegen kann nicht gefolgt werden, wenn sie die jeweils späteren Allgemeinverfügungen als Widerruf der vorausgegangenen qualifizieren will. Die schnelle Ablösung der Allgemeinverfügungen ist vielmehr Folge der in hoher Kadenz vorgenommenen Änderungen der Härtefall- und anderer Covid-Massnahmen, sei es aufgrund gemachter Erfahrungen, sei es aufgrund der Änderung bundesrechtlicher Vorgaben (vgl. vorstehend Ingress passim; vgl. die jeweiligen Schilderungen der Ausgangslagen in den verschiedenen Allgemeinverfügungen).
3.3.4 Das zweite Gesuch der Beschwerdeführerin vom 29. April 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. J.1), welches die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich weder in ihrer Beschwerde vom 10. Mai 2021 (Verfahren II 2021 56) noch in ihrer Replik vom gleichen Tag (im Verfahren II 2021 19) thematisiert, lässt sich als gleichzeitiger Rückzug des Gesuchs vom 19. Januar 2021 betrachten. Den aktenkundigen Unterlagen unter Einschluss der Eingaben der Beschwerdeführerin lassen sich jedenfalls keine Hinweise dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf einer parallelen Weiterbehandlung des Gesuchs auch vom 19. Januar 2021 bestanden hätte. Auch diese Betrachtungsweise führt zur Abschreibung des Verfahrens II 2021 19.
3.4 Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin bei Beschwerdeerhebung gegeben war, im Verlaufe des bzw. der Verfahren jedoch namentlich aufgrund der Zusprechung beantragter Härtefallleistungen dahingefallen ist. Die Beschwerden können somit antragsgemäss als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben werden.
4.1.1 Für Verfahren betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie besteht gemäss Art. 13 Abs. 1 Covid-19-Härtefallverordnung kantonale Zuständigkeit. Anwendbar ist mithin das VRP; dies gilt auch hinsichtlich der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen.
4.1.2 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise, werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt (§ 72 Abs. 2 VRP). Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat (§ 72 Abs. 3 VRP).
4.1.3 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt (§ 74 Abs. 1 VRP).
4.2.1 Das Unterlieger- und das Verursacherprinzip gelten für die Kostenauflage nicht umfassend, sondern erfahren vor allem aus Billigkeitsgründen Einschränkungen. Nach der Praxis sind die Kosten bei Gegenstandslosigkeit dem aufzuerlegen, der diese veranlasst hat, oder sie sind nach Billigkeit zu verlegen (VGE 596/92 vom 27.10.1992 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine generelle, in jedem Falle gültige Regel kann indessen nicht aufgestellt werden, sondern es sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (EGV-SZ 1980 S. 8 Erw. 2). So sind die Kosten verhältnismässig zu verlegen, wenn sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Rechtsmittelergreifung veranlasst sah (VGE 885/00 vom 24.11.2000 Erw. 3.b).
4.2.2 Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl., Bern 2018, Art. 63 N. 16). In erster Linie sind die Kosten so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Für die Beurteilung des mutmasslichen Verfahrensausgangs genügt im Fall der Gegenstandslosigkeit grundsätzlich eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, so dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (Plüss, in: Kommentar VRG § 13 N. 75).
4.2.3 In ähnlicher Weise wird auch mit Bezug auf die Parteientschädigung bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens darauf abgestellt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat und welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien lässt sich aber auch nach Billigkeit vorgehen. Die vorinstanzliche Entschädigungsregelung bleibt bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens in der Regel unangetastet, wenn sich der angefochtene Entscheid − im Rahmen einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit − nicht als offensichtlich falsch herausstellt (Plüss, a.a.O., § 17 N. 31).
4.2.4 Auch wenn Allgemeinverfügungen grundsätzlich wie ein Einzelakt zu behandeln sind (zur Anfechtbarkeit von Allgemeinverfügungen vgl. vorstehend Erw. 3.2.3), muss sie gleichwohl wie ein Rechtssatz akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden können, sofern der Adressatenkreis wie bei Rechtssätzen offen und unbestimmt ist. In diesem Falle hat nicht jeder Adressat die Anordnung unmittelbar anzufechten (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 946; Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 49 N 13; Wiederkehr, a.a.O., Rz. 2231).
4.3 Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage sind betreffend die Verlegung der Verfahrenskosten sowie der Parteientschädigung folgende Aspekte von Bedeutung:
4.3.1 Die von der Beschwerdeführerin angefochtenen Allgemeinverfügungen wurden samt Rechtsmittelbelehrung im Amtsblatt publiziert. Ein potentieller Ansprecher von Härtefallleistungen, was auf die Beschwerdeführerin zutrifft, der befürchten musste, die zusätzlich vorgesehenen kantonalen Kriterien nicht zu erfüllen, musste mithin zwangsläufig von der Beschwerdemöglichkeit Gebrauch machen, um eines allfälligen Anspruches infolge Eintritt der Rechtskraft der Allgemeinverfügung nicht verlustig zu gehen, sofern er befürchtete, den Kriterien nicht gerecht werden zu können. Dies gilt mithin auch für die Allgemeinverfügung vom 20. April 2021 (RRB Nr. 265/2021). Ob und/oder wie weit auf eine Beschwerde erst gegen eine Anordnung, die gestützt auf die Allgemeinverfügung ergeht, d.h. konkret eine allfällige Verweigerung von Härtefallleistungen, eingetreten würde, ist nicht ohne weiteres klar und vorliegend auch nicht zu beurteilen.
Zwar wurde das Kriterium des fehlenden Reingewinns mit der Allgemeinverfügung vom 20. April 2021 (RRB Nr. 265/2021) entschärft und bezog die Beschwerdeführerin ihr neues Gesuch vom 29. April 2021 auf eine geänderte Periode (1.4.2020 bis 31.3.2021; Periode ohne Gewinne). Dennoch konnte und durfte die Beschwerdeführerin nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass und inwieweit ihrem neuen Gesuch entsprochen wird. Ein Verzicht auf die Ergreifung der Beschwerdemöglichkeit konnte von ihr daher nicht verlangt werden.
Insoweit muss sich der Kanton eine gewisse Ursächlichkeit für die beiden Verfahren anrechnen lassen.
4.3.2 Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin fällt hingegen die summarische Beurteilung der Erfolgschancen aus. Auf Nichtigkeit der Allgemeinverfügungen, wie von der Beschwerdeführerin im Hauptantrag geltend gemacht, kann nicht erkannt werden. Ebenso wenig sind überzeugende Argumente für eine (integrale) Aufhebung der Allgemeinverfügungen erkennbar. Dies anerkennt auch die Beschwerdeführerin implizit durch die Entgegennahme der Härtefallleistungen von über Fr. 150'000.-- sowie mit ihrem am 8. November 2021 infolge dieser Zahlung geänderten Antrag auf Abschreibung des Verfahrens.
4.3.3 Hingegen können den Subeventualanträgen Ziff. 3 der Beschwerden vom 25. Februar 2021 sowie vom 10. Mai 2021 durchaus gewisse Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Das entscheidende Kriterium, dass ein Reingewinn (im Jahr 2020) dem Anspruch auf Härtefallleistungen hinderlich ist, war sehr absolut formuliert, auch wenn es in der Folge in seiner Absolutheit durch die Ausnahme eines Reingewinnes trotz einer Betriebsschliessung im Sinne von Art. 5b Covid-19-Härtefallverordnung gemildert wurde. Damit könnte allzu leicht eigenverantwortliches Handeln von Unternehmungen, welche zur Sicherung des Weiterbetriebs Reserven auflösen - was nicht verlangt wurde als Voraussetzung für Härtefallleistungen - und dadurch unter Umständen einen Gewinn erzielen, abgestraft werden und zu Ungleichbehandlungen mit denjenigen Unternehmen führen, welche ein Gleiches trotz entsprechender Möglichkeit nicht tun, und damit den Verlust des Anspruches auf Härtefallleistungen vermeiden können.
Wenn im konkreten Fall die Auflösung von Reserven der Beschwerdeführerin noch vor der fraglichen (Lockdown-Periode) erfolgte und dies auf ihren Anspruch keine Auswirkungen zeitigte, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Berechtigung ihrer entsprechenden Vorbringen.
4.3.4 Der Regierungsrat begründet mit der Eingabe vom 15. Juni 2021 die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin (unter anderem) damit (S. 2 f. Ziff. 11), sie habe es unterlassen, im Verfahren VGE II 2021 19 ein Sistierungsgesuch zu stellen, bis das Härtefallgesuch definitiv beurteilt gewesen wäre; dies wäre ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht durchaus zumutbar gewesen. Für ihn selber sei dies angesichts der grossen Tragweite, welche eine Nichtigkeit zur Folge gehabt hätte, und dem Interesse an schneller diesbezüglicher Klarheit nicht in Frage gekommen.
Abgesehen davon, dass dieser Argumentation nicht ganz gefolgt werden kann, weil sich der Regierungsrat infolge der geltend gemachten Dringlichkeit an der Klärung einer allfälligen Nichtigkeit zwangsläufig gegen eine Sistierung hätte verwenden müssen, fällt ins Gewicht, dass die hauptsächliche (gegebenenfalls entschädigungsberechtigte) Arbeit der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vom 25. Februar 2021 bereits gemacht war; mit der Replik vom 10. Mai 2021 hat sie bereits die Abschreibung beantragt (wenn auch mit nicht überzeugender Begründung; vgl. vorstehend Erw. 3.3.3).
4.3.5 In Berücksichtigung dieser Aspekte und gestützt auf Billigkeitsüberlegungen ist mithin von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von rund einem Fünftel auszugehen. Entsprechend sind die Verfahrenskosten zu verlegen und die Parteientschädigung zu regeln.
4.4.1 Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Prozent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Verwaltungsrechtsprechung gelten die Ansätze des Verwaltungsgerichts (§ 24 Ziff. 26 GebO), d.h. für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).
4.4.2 In Anwendung dieser gesetzlichen Vorgaben sind die Verfahrenskosten für die beiden Verfahren auf insgesamt Fr. 3'000.-- festzulegen. Hiervon entfallen Fr. 2'400.-- auf die Beschwerdeführerin.
4.5.1 Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden (vgl. § 16 Abs. 1 GebTRA). Eine allfällige Kostennote ist zu spezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die Vergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
Die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht befolgen bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis (vgl. VGE III 2014 174 vom 2.10.2014 Erw. 3.1 ff; VGE III 2021 112 vom 1.7.2021 Erw. 3.1). Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Zivilprozessordnung; ZPO] vom 19.12.2008) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt also nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5).
Das Verwaltungsgericht akzeptiert einen maximalen Stundenansatz von
Fr. 220.-- inkl. MwSt (vgl. VGE III 2020 70 vom 16.6.2020 Erw. 4; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4; VGE I 2013 12 vom 6.2.2013 Erw. 2.3).
4.5.2 Die Beschwerdeführerin hat für ihre Aufwendungen bis und mit der Eingabe vom 27. August 2021 eine Kostennote über Fr. 6'133.90 eingereicht. Unter Berücksichtigung auch der Eingabe vom 8. November 2021 scheint ein Aufwand von rund 24 Stunden vertretbar. Indes erweist sich der Stundenansatz von Fr. 250.-- zu hoch. Bei Fr. 220.-- pro Stunde ergeben sich somit Fr. 5'280.--. Dieser Betrag bewegt sich zum einen in der oberen Hälfte des Gebührenrahmens, zum andern wird grundsätzlich keine vollumfängliche Parteientschädigung zugesprochen. Als gerade noch angemessen kann eine Parteientschädigung (unter der Annahme eines gänzlichen Obsiegens) von Fr. 4'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) betrachtet werden. Somit hat die Beschwerdeführerin zu Lasten des Kantons Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MwSt).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren VGE II 2021 19 und VGE II 2021 56 werden vereinigt und im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos geworden am Protokoll abgeschrieben.
2. Die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für die Beschwerdeverfahren VGE II 2021 19 und VGE II 2021 56 von insgesamt Fr. 3'000.-- werden zu Fr. 2'400.-- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 600.-- dem Kanton auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat ihren Anteil von Fr. 2'400.-- innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
3. Der Kanton hat der beanwalteten Beschwerdeführerin für die Beschwerdeverfahren VGE II 2021 19 und VGE II 2021 56 eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.-- zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82 ff. BGG).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113 ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- den Regierungsrat (EB)
- und das Volkswirtschaftsdepartement (z.K.).
Schwyz, 15. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Januar 2022
1
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2C_315/2019
BGE 139 II 243ATF 139 II 243DTF 139 II 243
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§ 3 WFG
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