II 2021 20
Kammergericht
19. Mai 2021Deutsch16 min
A. A.________ (Jg. 19__) stellte am 30. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019, nachdem ihm die am 1. Mai 2019 angetretene Stelle als Leiter Tankstellenshop per 22. Mai 2019 gekündigt wurde (Vi-act.-05 1). Per 22. Mai 2019 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.
Source sz.ch
II 2021 20
Entscheid vom 19. Mai 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung; ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 19__) stellte am 30. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019, nachdem ihm die am 1. Mai 2019 angetretene Stelle als Leiter Tankstellenshop per 22. Mai 2019 gekündigt wurde (Vi-act.-05 1). Per 22. Mai 2019 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.
B. Nach Eingang der Meldung des RAV, A.________ habe für die Zeit vom 1. bis 30. September 2020 qualitativ ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen (Vi-act.-09 6), stellte ihm das Amt für Arbeit am 16. Oktober 2020 die Sanktionierung in Aussicht und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Vi-act.-05 4). Am 22. Oktober 2020 nahm A.________ Stellung (Vi-act.-05 5). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 verfügte das Amt für Arbeit für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Oktober 2020 die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Vi-act.-05 6).
C. Die am 29. Oktober 2020 gegen die Einstellungsverfügung erhobene Einsprache (Vi-act.-05 7) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 273/20 vom 25. Januar 2021 ab (Vi-act.-05 9).
D. Am 23. Februar 2021 reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein mit den Anträgen:
1. Die Verfügung vom 26.10.2020 sei aufzuheben.
Erwägungen
2.
Die Einstellung der Anspruchsberechtigung um 3 Tage sei aufzuheben.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten des Beklagten.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Am 19. April 2021 ersucht das Gericht die Vorinstanz um Einreichung weiterer Akten, welche diese am 23. April 2021 einreicht.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen begründete die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2020 damit, dass sich der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. bis 30. September 2020 qualitativ und quantitativ zu wenig um eine neue Arbeitsstelle beworben habe (Vi-act.-05 6). Wie schon in der Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 bestritt dies der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 29. Oktober 2020. Dennoch bestätigte die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 die verfügte Sanktion. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Mithin ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.1
Gemäss dem in den Akten liegenden Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2020 (Vi-act.-05 3) hatte sich der Beschwerdeführer wie folgt um Stellen bemüht:
4.9
B.________ Filialleiter
4.9
C.________ Stv. Filialleiter
11.9
C.________ Stv. Filialleiter
11.9
D.________ Stv. Filialleiter
18.9
E.________ Chauffeur
18.9
F.________ Verkäufer
25.9
G.________ Store Manager
25.9
H.________ Verkäufer
30.9
I.________ Verkaufsberater
30.9
J.________ Verkäufer
2.2
Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hinsichtlich der angedrohten Sanktion das rechtliche Gehör gewährte, äusserte dieser am 22. Oktober 2020, Quantität und Qualität seiner Bewerbungen hätten sich nicht verschlechtert, im Gegenteil habe er die Intensität seines Erachtens noch gesteigert. Er habe sich immer so verhalten, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung geben würde. Er habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll ausgeschöpft (Vi-act 5).
2.3
Die Einsprache gegen die verfügte Sanktionierung begründete der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 wie folgt (Vi-act.-05 7):
1.
Weder die Qualität noch die Quantität in der Zeitspanne vom 01.09.-30.09. sind ungenügend.
2.
Die Erwägung vom 26.10.2020 (3.) bezüglich der Quantität ist widersprüchlich da in den Vormonaten weniger persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht wurden als im Monat September.
3.
Des Weiteren wurden jegliche Bewerbungen schriftlich und vollständig versendet.
4.
Die Intensität wurde sogar gesteigert. Siehe mehr Bewerbungen als in den Vormonaten.
5.
Ich habe mich immer so verhalten, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe.
6.
Ich habe alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, voll ausgeschöpft.
2.4
Im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2021 führte die Vorinstanz u.a. aus, das Amt für Arbeit bemängle in erster Linie, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenausschreibungen beworben habe, deren Anforderungsprofil er gar nicht erfülle. Er habe aufgrund der Angaben aus seinem Lebenslauf nach der obligatorischen Schule keine Ausbildung absolviert; nach der obligatorischen Schule habe er als Praktikant bei einer Tankstelle, dann als Bürohelfer und Projektleiter gearbeitet, um anschliessend wieder bei einer Tankstelle als Mitarbeiter zu arbeiten. Nach seinen Angaben sei er dann auch als Filialleiter einer Tankstelle angestellt worden. Aktuell arbeite er als Night Auditor in einem Hotel im Zwischenverdienst. Obwohl er als Filialleiter einer Tankstelle gearbeitet habe, bedinge die Stelle als (stellvertretender) Filialleiter in einer anderen Branche wie z.B. der Kleider- oder Konsumgüterbranche zumindest eine abgeschlossene Lehre auf dem betreffenden Berufsgebiet. Der Versicherte habe sich im September 2020 auf insgesamt 5 Stellen als Filialleiter oder stellvertretender Filialleiter beworben, was unter den gegebenen Umständen als nicht adäquate Bewerbung zu beurteilen sei, da er die gestellten beruflichen Anforderungen nicht mitbringe. Bei einer Firma habe er sich als Chauffeur beworben. Der Stellenanbieter schreibe ihm in der Folge zurück, dass seine Bewerbung nicht berücksichtigt werden könne, da er dem Stellenprofil nicht entspreche. Die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Bemühungen vermöchten daher in qualitativer Hinsicht nicht zu genügen.
2.5
Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Darstellung der Einsprache und ergänzt, in den Vormonaten habe er sich signifikant weniger beworben (zwischen 5 bis 8 Bemühungen) und die Bewerbungen von Juni 2019 bis März 2020 seien von ähnlicher Qualität gewesen. Zudem habe er einen Zwischenverdienst als Night Auditor (Nachtportier) annehmen können, ohne diesen Beruf erlernt zu haben. Dies dank breiter Diversität seiner Bewerbungsbemühungen und obwohl er absolut null Vorkenntnisse gehabt habe. Laut RAV-Berater hätte er sich auf die Stelle als Night Auditor nicht bewerben dürfen. Aber er habe die Stelle auch ohne Vorkenntnisse erhalten und dann gar tagsüber als Rezeptionist arbeiten können. Auch als Filialleiter habe er keine Ausbildung absolviert und sei dennoch mehrere Jahre als Filialleiter mit 4 bis 5 Mitarbeitern tätig gewesen.
3.1
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 114 V 285 Erw. 3; BGE 111 V 239 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 Erw. 2.2).
3.2
Was die Quantität der Bewerbungen anbelangt, so werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 m.V.a. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich, das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). So müssen etwa die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104).
3.3
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aber nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität der Bewerbungen von Bedeutung (vgl. ARV 1990, S. 133, Erw. 1 mit Hinweis). Das Mass der erforderlichen Qualität der Arbeitsbemühungen hängt im Wesentlichen davon ab, in welcher Form sich die versicherte Person um eine neue Arbeitsstelle bemüht (z.B. telefonische Bewerbungen im Vergleich zu vollständigen schriftlichen Bewerbungen mit Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisbeilagen, Referenzen etc.).
3.4
Schliesslich folgt aus der Schadenminderungspflicht, dass die versicherten Personen grundsätzlich jede nicht unzumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1 AVIG) und sich die Unzumutbarkeit einer Stelle dabei nach Art. 16 Abs. 2 AVIG bemisst (vgl. Urteil des BGer 8C_652/2015 vom 17.5.2016 Erw. 5.2 f.). Nach dieser Vorgabe sind auch die Bewerbungen auszurichten. Die versicherte Person darf sich nicht einzig auf ihres Erachtens nach ihr angemessene Stellen bewerben (vgl. VGE II 2018 20 vom 22.3.2018 Erw. 4.1.5). Ebenso ungenügend ist es, sich auf Wunschstellen zu bewerben, wenn objektiv betrachtet kaum Aussicht auf Erfolg besteht. Beides ist nicht unzulässig, darf aber nicht überwiegen resp. muss das geforderte Quantum mit realistischen Stellenbewerbungen erreicht werden. Mit anderen Worten ist die versicherte Person verpflichtet, sich weitgehend ungeachtet ihrer Präferenz auf Stellen zu bewerben, welche ihr gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG zumutbar sind und ihr die grössten Chancen auf Beendigung der Arbeitslosigkeit bieten. Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen in diesem Sinne als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1, Prot. S. 654).
4.
Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden.
4.1
Der Beschwerdeführer (Jg. 19__) verfügt über einen Mittleren Schulabschluss (MSA) in K.________ (Schulbesuch von 1999 bis 2010). Es folgten drei Monate Praktika in einer Tankstelle, rund 2 Jahre als Bürohilfe und ein Jahr Projektleiter Verkehrsunfallprävention in L.________. 2014 kam er in die Schweiz, wo er rund 1 ½ Jahre in einer Tankstelle im Stundenlohn tätig war. Von Mitte 2015 bis Mai 2019 hatte er als Stationsleiter die operative Führung der M.________-Tankstelle in N.________ inne. Diese Anstellung wurde mittels Aufhebungsvereinbarung unter Freistellung des Beschwerdeführers beendet. Die nächste Anstellung als Site Assistant der O.________ Tankstelle P.________ wurde noch in der Probezeit im Mai 2019 gekündigt mit dem Vermerk "Leider deckt sich unser Anforderungsprofil nicht". Seither ist der Beschwerdeführer arbeitslos mit Zwischenverdienst seit Oktober 2019 als Night Auditor Nachtportier in einem Hotel (vgl. Vi-act.-09 1-4).
4.2
Die vorliegende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers dauert somit seit dem 1. Juni 2019 an. Daran ändert der Zwischenverdienst als Nachtportier nichts. Mithin war der Beschwerdeführer im betrachteten Zeitraum (September 2020) bereits seit über einem Jahr arbeitslos resp. erfolglos auf Stellensuche. Es ist dies Beleg dafür, dass ihm das Finden einer Anstellung nicht einfach fällt, was ihn klarerweise dazu verpflichtet, seine Suchbemühungen zu intensivieren. Dies muss sich zum einen in der Anzahl der Suchbemühungen und zum andern auch in der Breite der Stellenbewerbungen niederschlagen. Die Unzumutbarkeit richtet sich einzig nach Art. 16 Abs. 2 AVIG.
4.3
Für September 2020 hat der Beschwerdeführer zehn Bewerbungen nachgewiesen (vgl. oben Erw. 2.1), was als solches schon am unteren Rand der geforderten Menge liegt (vgl. oben Erw. 3.2). Aufgrund der bereits langandauernden Arbeitslosigkeit, des jungen Alters des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Berufsausbildung wäre der Beschwerdeführer aufgrund der Schadenminderungspflicht gehalten, mehr Bewerbungen zu tätigen. Mit dem Vermerk, zuvor (noch) weniger Stellenbewerbungen getätigt zu haben, vermag der Beschwerdeführer die hier strittige Anzahl an persönlichen Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen. Andere Gründe bringt er keine vor.
Dispositiv
4.4 Betrachtet man die im genannten Zeitraum getätigten Bemühungen, so fällt auf, dass es sich bei fünf der zehn nachgewiesenen Bewerbungen um Stellenangebote als Filialleiter/Stv.Filialleiter/Store Manager handelt. Es ist dem Beschwerdeführer nicht untersagt, sich auf derartige Stellenausschreibungen zu bewerben. Mit seinem Ausbildungsstand (Mittlerer Schulabschluss in K.________, keine Berufsbildung) und der nicht langjährigen Berufspraxis müssen die Erfolgsaussichten bei objektiver Betrachtung indes als gering bezeichnet werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über gar keinen Berufsabschluss verfügt, vermögen die erst rund 10 Jahre Berufserfahrung nicht aufzuwiegen. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Erfahrung als Filialleiter ändert hieran nichts, handle es sich doch um einen Tankstellenshop mit wenigen Angestellten. Es kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass eine B.________ oder C.________ oder G.________ einer Person mit dem Profil des Beschwerdeführers die Leitung einer Filiale oder die Stellvertretung hierzu überlässt. Auch wenn eine Anstellung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, so dürfen diese Bewerbungen dennoch nicht zu jenen gezählt werden, welche der Beschwerdeführer tätigen muss. Dass er einen Zwischenverdienst als Nachtportier fand und zudem auch als Rezeptionist tätig sein konnte, ändert hieran nichts. Zum einen wurde auch aus diesem Zwischenverdienst bislang keine Vollanstellung und zum andern kann die Stelle nicht mit jener eines Filialleiters verglichen werden.
4.5 Bleiben die Bewerbungen, für welche der Beschwerdeführer das Anforderungsprofil objektiv betrachtet nicht erfüllt, die Erfolgsaussichten mithin äusserst gering sind, unberücksichtigt, so steht fest, dass sich der Beschwerdeführer zu wenig um Arbeit bemüht hat. Nämlich bloss fünf Bewerbungen. Damit aber ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen sanktioniert hat.
5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).
5.2 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b; Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b).
5.3 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen.
Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3).
5.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat.
Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).
5.5.1 Das Seco-Einstellraster qualifiziert das erstmalige Ungenügen bei den persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode als leichtes Verschulden, das mit 3 bis 4 Einstelltagen zu sanktionieren ist (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.C/1).
5.5.2 Die Vorinstanz verfügte eine Einstellung für die Dauer von 3 Tagen (Vi-act 6). Im Einspracheentscheid wird dies unter Verweis auf das Seco-Einstellraster bestätigt (Vi-act.-05 9).
5.5.3 Nachdem es sich um das erstmalige Ungenügen handelt, der Beschwerdeführer - nicht zuletzt aufgrund seiner Zwischenverdiensttätigkeit - bemüht ist, der Arbeitslosigkeit zu entkommen, er sich auch um fünf realistische Stellen beworben hat und bis September 2020 keine weiteren Beanstandungen aktenkundig sind (vgl. Protokolle RAV-Beratungsgespräche, Vi-act.-05 10) und die verfügte Sanktion das Seco-Einstellraster beachtet, ist die Sanktionierung mit drei Einstelltagen nicht als fehlerhaft zu beanstanden.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der a.o. Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. Juni 2021
1
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 114 V 285ATF 114 V 285DTF 114 V 285
BGE 111 V 239ATF 111 V 239DTF 111 V 239
8C_12/2010
8C_209/2018
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
8C_652/2015
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125
BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153
BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362
BGE 138 V 346ATF 138 V 346DTF 138 V 346
BGE 137 V 1ATF 137 V 1DTF 137 V 1
BGE 137 V 71ATF 137 V 71DTF 137 V 71
8C_331/2019
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF