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Entscheid

II 2021 21

Kammergericht

19. April 2021Deutsch32 min

A. A.________ (Jg. 19__) ist seit dem 1. August 2018 arbeitslos (vgl. Vi-act. 40; 189). Per 18. Dezember 2018 nahm A.________ an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil und war in einem Pensum von 100% als Mitarbeiter in der Abteilung Produktion beim Verein B.________ in C.________ tätig (vgl. Vi-act. 55). Ab 18. Februar 2019 war A.________ in einem Zwischenverdienst als Schlosser bei der Firma D.________ in E.________ im Einsatz (vgl. Vi-act. 206; 207) und über die Personalverleihfirma F.________ in G.________ angestellt (vgl. Vi-act. 33). Am 4. März 2019 erlitt A.________ einen Unfall, worauf ihm bis 29. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Vi-act. 204). Die Stelle wurde am 6. März 2019 fristlos gekündigt (vgl. Vi-act. 193). Am 23. März 2019 erlitt A.________ einen weiteren Unfall mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. 135, 130; 109; 102; 89; 37, vgl. auch VGE I 2020 69 vom 13.11.2020).

Source sz.ch

II 2021 21

Entscheid vom 19. April 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Beitragszeit resp. Befreiung von der Beitragszeit)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 19__) ist seit dem 1. August 2018 arbeitslos (vgl. Vi-act. 40; 189). Per 18. Dezember 2018 nahm A.________ an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil und war in einem Pensum von 100% als Mitarbeiter in der Abteilung Produktion beim Verein B.________ in C.________ tätig (vgl. Vi-act. 55). Ab 18. Februar 2019 war A.________ in einem Zwischenverdienst als Schlosser bei der Firma D.________ in E.________ im Einsatz (vgl. Vi-act. 206; 207) und über die Personalverleihfirma F.________ in G.________ angestellt (vgl. Vi-act. 33). Am 4. März 2019 erlitt A.________ einen Unfall, worauf ihm bis 29. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. Vi-act. 204). Die Stelle wurde am 6. März 2019 fristlos gekündigt (vgl. Vi-act. 193). Am 23. März 2019 erlitt A.________ einen weiteren Unfall mit anschliessender vollständiger Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. 135, 130; 109; 102; 89; 37, vgl. auch VGE I 2020 69 vom 13.11.2020).

B. Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 teilte die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Unia) A.________ mit, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ende am 31. Januar 2021, da seine Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ablaufen würde (vgl. Vi-act. 34). Infolgedessen stellte A.________ am 19. Januar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Februar 2021 (vgl. Vi-act. 66 ff.).

C. Mit (Kassen-) Verfügung vom 21. Januar 2021 wies die Unia den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab wegen Nichterfüllen der Beitragszeit und Nichterfüllen der Beitragsbefreiung (vgl. Vi-act. 63 ff.). Die am 24. Januar 2021 dagegen erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. 58 ff.) wurde mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 abgewiesen (vgl. Vi-act. 40 ff.).

D. A.________ erhebt am 26. Februar 2021 (Postaufgabe 25.2.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und reklamiert die Fehlerhaftigkeit des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2021. Er beantragt sinngemäss dessen Aufhebung und Bestätigung seines Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2021.

E. Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 beantragt die Unia die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2021 unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 30. März 2021 samt Beilagen bekräftigt der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie u.a. die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982).

1.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt den Zeitrahmen, innerhalb welchem ein Leistungsbezug möglich ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2021, B36). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begrenzt den Zeitrahmen, innerhalb welchem die Mindestbeitragszeit oder die Befreiungstatbestände erfüllt sein müssen (vgl. AVIG-Praxis ALE B37). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag. Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das AVIG nichts Anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 - 4 AVIG).

1.3 Die Beitragszeit hat nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der Beitrags-Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dabei ist unerheblich, ob die versicherte Person regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeitlich oder vollzeitlich (z. B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhältnissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Person beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerechnet werden. Zeiten, in denen die versicherte Person beispielsweise wegen Krankheit oder Unfall dem Arbeitsangebot nicht Folge leisten konnte, gelten ebenfalls als Beitragszeit (vgl. AVIG-Praxis ALE B149 mit Verweis auf B164).

Kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet grundsätzlich der Rahmenvertrag mit einer Temporärfirma, da der Rahmenvertrag in der Regel keinen Anspruch auf Beschäftigung auslöst und die versicherte Person berechtigt ist, Einsätze abzulehnen. Dagegen begründen die einzelnen Einsatzverträge jeweils ein neues, in sich abgeschlossenes Arbeitsverhältnis. Massgebend für die Berechnung der Beitragszeit ist somit die Dauer jedes einzelnen Arbeitseinsatzes (vgl. AVIG-Praxis ALE B160).

Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31.8.1983 [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02]). Wird eine beitragspflichtige Beschäftigung nicht auf Beginn eines Kalendermonats aufgenommen bzw. nicht auf Ende eines Kalendermonats beendet, werden die entsprechenden Werktage mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet. Als Werktage gelten nur die Tage von Montag bis Freitag. Es werden auch diejenigen Werktage innerhalb eines Arbeitsverhältnisses in Beitragszeit umgerechnet, an denen nicht gearbeitet worden ist. Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, werden Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen. Grundlage für die Ermittlung dieses Faktors ist die Umrechnung der 5 Werktage in 7 Kalendertage (7:5 = 1,4) (vgl. zum Ganzen auch Urteile BGer 8C 708/2020 vom 1.3.2021 Erw. 3; 8C 541/2020 vom 21.12.2020 Erw. 5.3.4; AVIG-Praxis ALE B150).

1.4.1 Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der Beitrags-Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, insbesondere wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom [ATSG; SR 830.1] 6.10.2000) oder Unfall (Art. 4 ATSG), sofern sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Sämtliche Befreiungsgründe müssen überprüfbar sein bzw. nachgewiesen werden. Die Arbeitslosenkasse hat im Rahmen ihrer Abklärungspflicht die beweisrelevanten Unterlagen zu verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE B185). Die Arbeitsverhinderungen zählen nur dann als Befreiungsgründe, wenn sie ärztlich bescheinigt sind (vgl. AVIG-Praxis ALE B188).

1.4.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Wie das Bundesgericht wiederholt festgestellt hat, muss zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben, denn bei kürzerer Verhinderung bleibt dem Versicherten während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit (d.h. mehr als 12 Monate), um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben (vgl. BGE 131 V 279 Erw. 1.2 und 2.2; BGE 121 V 336 Erw. 5.a, BGE 126 V 384 Erw. 2.b, je mit Hinweisen; AVIG-Praxis ALE B183).

Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 lit. a-c AVIG genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (vgl. BGE 126 V 384 Erw. 2.b; Urteil BGer 8C_616/2012 vom 4.12.2012 Erw. 5.1.1; EVG C 284/03 vom 14.9.2004 Erw. 2.1; ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b, je mit Hinweisen).

Das Erfordernis der Kausalität zwischen fehlender Beitragszeit und Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung zwingt dazu, im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Verhinderung begründet war. Eine versicherte Person, die z. B. aufgrund einer Krankheit lediglich zu 50% arbeitsunfähig war, kann wegen der fehlenden Kausalität nicht von der Erfüllung der Beitragszeit befreit werden, da die verbleibende Arbeitsfähigkeit in genügendem Masse verwertbar gewesen war (vgl. AVIG-Praxis ALE B184 mit Hinweis auf BGE 121 V 336).

Das Bundesgericht verneinte wiederholt den Kausalzusammenhang zwischen dem Befreiungsgrund (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG) und der Nichterfüllung der Beitragszeit, da die versicherte Person zu 20% arbeitsfähig gewesen war, auch wenn es für diese nach vorangegangener 100%iger Arbeitsfähigkeit nicht einfach gewesen sei, mit einer Arbeitsfähigkeit von 20% eine Stelle zu finden. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle für arbeitslose Personen aus mannigfaltigen Gründen erschwert sein könne. Die Arbeitslosenversicherung sehe allerdings nur für einzelne, abschliessend geregelte Konstellationen Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit vor. Die realen arbeitsmarktlichen Verhältnisse würden keinen Beitragsbefreiungsgrund darstellen, weder für sich allein noch in Verbindung mit Krankheit oder Unfall gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG (vgl. Urteil BGer 8C_616/2012 vom 4.12.2012; Urteil BGer 8C_516/2012 vom 28.2.2013).

1.5.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2).

1.5.2 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2; Urteil BGer 9C_634/2014 vom 31.8.2015 Erw. 6.3.4). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (vgl. BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.3.1).

2.1 In der angefochtenen (Kassen-) Verfügung vom 21. Januar 2021 wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint, weil der Beschwerdeführer die Beitragszeit nicht erfüllt habe und kein rechtsgenüglicher Grund zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege. Die Vorinstanz begründet dies damit, dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit in casu vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 habe festgelegt werden müssen, da der Beschwerdeführer per 1. Februar 2021 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt habe. Der Beschwerdeführer könne aber lediglich vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023 [recte: vom 18. Februar 2019 bis 6. März 2019] eine Arbeitgeberbescheinigung bei der F.________ vorweisen und könne daher für die festgelegte Rahmenfrist der Beitragszeit nur 0.607 Monate beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Mögliche Gründe für eine Beitragsbefreiung seien geprüft worden. Es habe vom 4. März 2019 bis 31. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden können, was 10.933 Monate ergeben würde. Während der anschliessenden Teilarbeitsunfähigkeit sei eine Erfüllung der Beitragszeit möglich gewesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung müsse abgewiesen werden (vgl. Vi-act. 63 ff.).

2.2 In der Einsprache vom 24. Januar 2021 bestreitet der Beschwerdeführer, keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Er bringt sinngemäss vor, vom 4. März 2019 bis 29. März 2019 infolge Betriebsunfall bzw. vom 23. März 2019 bis 25. Mai 2020 infolge Nichtbetriebsunfall 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein, weshalb eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit vorliege (vgl. Vi-act. 49 ff.).

2.3 Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2021 bestätigt die Vorinstanz die (Kassen-) Verfügung vom 21. Januar 2021 und hält fest, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2018 bis 31. Januar 2021 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug gehabt habe und im Anschluss daran eine Folgerahmenfrist ab 1. Februar 2021 geprüft worden sei. Die Rahmenfrist für einen allfälligen Leistungsbezug sei auf die Dauer vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023 und die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf die Dauer vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 festgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe für die fragliche Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 18. Februar 2019 bis 6. März 2019 bei der F.________ eine beitragspflichtige Beschäftigung von 0.607 Monate ausgeübt. Während der Zeit vom 4. März 2019 bis 31. Januar 2020 sei eine Krankheit [recte: Unfall] zu 100% anerkannt worden und der Beschwerdeführer habe vom 7. März 2019 bis 31. Januar 2020 Suva-Taggelder bezogen. Ab 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2021 habe die Vorinstanz Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100% geleistet, dies auch während seiner 80% Arbeitsunfähigkeit aufgrund der IV Vorleistungspflicht [d.h. Vorleistungspflicht der ALV; vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG]. Für diese Zeit könne kein Befreiungsgrund geltend gemacht werden. Die Arbeitsunfähigkeit habe vorliegend nicht mehr als 12 Monate gedauert und dem Beschwerdeführer sei angesichts der zweijährigen Dauer der Beitragsrahmenfrist noch genügend Zeit geblieben, eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Er könne von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit werden; der Befreiungsgrund habe weniger als ein Jahr gedauert (vgl. Vi-act. 40 ff.).

2.4 Vor Verwaltungsgericht hält der Beschwerdeführer weiterhin am Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fest. Er bringt sinngemäss vor, vom 4. März 2019 bis 29. März 2019 infolge Betriebsunfall 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein, genauso wie vom 23. März 2019 bis 25. Mai 2020 infolge Nichtbetriebsunfall; mithin würde es sich nicht um Krankheiten handeln. Die Qualifikation der Suva ab 1. Februar 2020 als Krankheit werde aktuell gerichtlich bestritten. Gemäss Unfallschein UVG sei er vom 23. März 2019 bis 25. Mai 2020, d.h. 14 Monate, 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb ein Befreiungsgrund vorliege.

2.5 Die Vorinstanz verweist vernehmlassend im Wesentlichen auf die Einspracheentscheidbegründung vom 5. Februar 2021 und bringt ergänzend vor, gemäss den erhaltenen Unfallscheinen UVG sei unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall bis am 31. August 2020 [recte: 2019] ausgewiesen. Per 2. September 2019 werde ein Arbeitsversuch mit einer Arbeitsunfähigkeit von 50% bestätigt, ab 3. September 2019 sei erneut unbestritten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 3.). Der Unfallschein UVG der Suva sei vorerst letztmals am 4. Dezember 2019 bei der Vorinstanz eingegangen. Aufgrund des erfolgten Besuches vom 10. Januar 2020 sei eine Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall bis auf weiteres bestätigt worden. Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 habe die Suva ihre Taggeldleistungen per 31. Januar 2020 eingestellt (vgl. Vernehmlassung Ziff. 4.). Im weiteren Verlauf habe die Vor-instanz keine Unfallscheine UVG der Suva mehr erhalten, sondern nur noch einzelne Arztzeugnisse. Das Arztzeugnis vom 4. Februar 2020, ausgestellt von Dr.med. H.________, bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall im Umfang von 80% für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 15. März 2020 mit dem Vermerk "nur leichte Arbeit". In einem weiteren Arztzeugnis vom 16. März 2020 bescheinige wieder Dr.med. H.________ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall für den Zeitraum vom 16. März 2020 bis 13. April 2020 mit dem Vermerk "nur leichte Arbeit". Mittels Arztzeugnis vom 3. April 2020 bestätige Assistenzart I.________ von der J.________ erstmals eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Dauer vom 6. April 2020 bis 3. Mai 2020. In einem weiteren Arztzeugnis vom 8. Juni 2020 bestätige Dr.med. H.________ eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom 4. Mai 2020 bis 25. Mai 2020 und ab dem 26. Mai 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Vernehmlassung Ziff. 5.). Die Vorinstanz sei erstmals am 27. Januar 2021 im Zuge der Einsprache des Beschwerdeführers auf einen weiteren Unfallschein UVG aufmerksam gemacht worden. In diesem neuen Unfallschein sei nun auch für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge Unfall eingetragen (vgl. Vernehmlassung Ziff. 6.). Die Vorinstanz habe dies im Zuge des Einspracheverfahrens geprüft, sei aber zum Schluss gekommen, dass sie ab dem 1. Februar 2020 während der 80%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Vorleistungspflicht gegenüber der IV das Taggeld im Umgang von 100% bezahlt habe, weshalb ab 1. Februar 2020 kein Befreiungsgrund geltend gemacht werden könne (vgl. Vernehmlassung Ziff. 7). Seitens der Vorinstanz würden Zweifel bestehen, ob die nachträglich erhaltene und im Unfallschein UVG der Suva bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 korrekt wiedergegeben worden sei. Einerseits, weil die Vorinstanz zuvor für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 Arztzeugnisse für eine Arbeitsunfähigkeit von 80% erhalten habe und andererseits, weil der Beschwerdeführer selber auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate Februar 2020 bis April 2020 unter Punkt 9 jeweils angegeben habe, dass er seit 1. Februar 2020 noch im Umfang von 20% Arbeit suche. Weshalb die Vorinstanz diesen Unfallschein mit bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 erst am 27. Januar 2021 erhalten habe, entziehe sich der vorinstanzlichen Kenntnis (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9.). Es könne sein, dass die unterschiedlichen Arbeitsunfähigkeiten vom 1. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 im Zusammenhang mit der beantragten IV-Rente bei der IV-Stelle Schwyz stünden, welche mit Verfügung vom 18. Juni 2020 einen IV-Grad von 9% bestimmt habe (vgl. Vernehmlassung Ziff. 10.). Der Beschwerdeführer sei einverstanden gewesen, dass die Vorinstanz ihm ab 1. Februar 2020 die Taggeldleistungen im Umfang von 100% erbracht habe, trotz 80%iger Arbeitsunfähigkeit, aber infolge der Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (vgl. Vernehmlassung Ziff. 12). Die Vorinstanz mache das Gericht und den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass bei einer nachträglich anerkannten 100%igen Arbeitsunfähigkeit vom 1. Februar 2020 bis 25. Mai 2020 die Taggeldabrechnungen der Vorinstanz für die Kontrollperioden Februar 2020 bis Mai 2020 überprüft werden müssten und voraussichtlich eine Rückforderung entstehen würde, weil die Vorinstanz in diesem Fall ab dem 1. Februar 2020 nicht mehr vorleistungspflichtig gewesen wäre (vgl. Vernehmlassung Ziff. 13.). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens bestätige die Vorinstanz folgende 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 (vgl. Vernehmlassung Ziff. 14):

- vom 7. März 2019 bis 31. August 2019 5.793 Monate

- vom 3. September 2019 bis 31. Januar 2020 4.933 Monate

Dies ergebe insgesamt 10.726 Monate, welche aus Sicht der Vorinstanz für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit berücksichtigt werden könnten. Da dies nicht mehr als 12 Monate seien, könne auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG anerkannt werden (vgl. Vernehmlassung Ziff. 15).

2.6 Replizierend bekräftigt der Beschwerdeführer seine Beschwerde und bringt erneut vor, gemäss Unfallschein vom 23. März 2019 bis 25. Mai 2020 unfallbedingt 100% arbeitsunfähig gewesen zu sein; mithin 14 Monate. Da er 20% arbeitsfähig sein müsse, um eine Entschädigung zu erhalten, sei ihm eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Zudem weise er gemäss IV-Stelle Schwyz einen IV-Grad von 9% auf.

3.1 Strittig und zu prüfen ist in casu, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Beitragszeit und fehlendem Befreiungsgrund zu Recht verweigert hat, oder der Beschwerdeführer die Beitragszeit erfüllt hat resp. von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.

3.2 Fest steht und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, dass die Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 31. Januar 2021 endete und damit auch sein Anspruch auf Taggelder (vgl. AVIG-Praxis ALE B39). Aufgrund des erneuten Antrags auf Arbeitslosenentschädigung des Beschwerdeführers per 1. Februar 2021 setzte die Vorinstanz eine neue Rahmenfrist für die Beitragszeit für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug für den Zeitraum vom 1. Februar 2021 bis 31. Januar 2023 korrekt fest (vgl. vorstehend Erw. 1). Diese Rahmenfristen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Eine gesetzliche Ausnahme vom Grundsatz der zweijährigen Rahmenfrist liegt in casu nicht vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

Erwägungen

Vorliegend ist damit für die Beitragsentrichtung (vgl. nachfolgend Erw. 4) oder Beitragsbefreiung (vgl. nachfolgend Erw. 5) die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 zu berücksichtigen.

4.

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (vgl. vorstehend Erw. 1.3).

4.1

Im Zeitraum vom 10. Dezember 2018 bis 12. November 2019 nahm der Beschwerdeführer an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teil und arbeitete in einem Pensum von 100% als Mitarbeiter in der Abteilung Produktion beim Verein B.________. Gemäss Arbeitsbestätigung war er allerdings die meiste Zeit unfallbedingt abwesend (vgl. Vi-act. 55). Eine weitere Einsatzdauer zwischen dem Beschwerdeführer und dem Verein B.________ wurde vom 14. September 2020 bis 13. März 2021 vereinbart (vgl. Vi-act. 56).

Der Verein B.________ ist eine Non-Profit-Organisation im Bereich Arbeitsintegration. Nach Art. 23 Abs. 3bis AVIG handelt es sich beim Verdienst, den eine Person durch Teilnahme an einer von der öffentlichen Hand finanzierten arbeitsmarktlichen Massnahme erzielt (ausgenommen sind Massnahmen nach Art. 65 AVIG und Art. 66a AVIG), nicht um einen versicherten Verdienst. Eine Person, welche unter Art. 23 Abs. 3bis AVIG fällt, erfüllt keine Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG (vgl. BGE 139 V 212 Erw. 3.3 mit Hinweisen). Die Teilnahme am Arbeitsintegrationsprogramm ist somit nicht an die Beitragszeit anrechenbar.

4.2

Der Beschwerdeführer arbeitete aktenkundig vom 18. Februar 2019 bis 6. März 2019 als Schlosser/Schweisser in einem Zwischenverdienst bei der Firma D.________. Angestellt war er über die Personalverleihfirma F.________ (vgl. Vi-act. 192 f.; 206; 207 f.; vgl auch Vi-act. 33). Die Zeit ab dem 7. März 2019, in welcher der Beschwerdeführer wegen Krankheit oder Unfall dem Arbeitsangebot nicht Folge leisten konnte, gelten in casu nicht als Beitragszeit, da dem Beschwerdeführer per 6. März 2019 gekündigt wurde und er per dato aus dem temporären Arbeitsverhältnis ausgetreten ist (vgl. Vi-act. 106; 193).

Weitere Anstellungsverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.2.2019 bis 31.1.2021) sind nicht bekannt und werden auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Damit ergibt sich für die Beitragszeitberechnung (vgl. vorstehend Erw. 1.3):

- 18.2.2019 - 28.2.2019 = 9 Werktage x 1.4 = 12.6 Kalendertrage

- 1.3.2019 - 6.3.2019 = 4 Werktage x 1.4 = 5.6 Kalendertrage

- 12.6 Kalendertage + 5.6 Kalendertrage = 18.2 Kalendertage

- 18.2 Kalendertage: 30 = 0.607 Monate

Die beitragspflichtige Beschäftigung (Beitragszeit) beläuft sich damit auf 0.607 Monate, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. Vi-act. 40; 63) und auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

4.3

Der Beschwerdeführer verfügt in casu nicht über die ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung von mindestens 12 Monaten, da er lediglich eine Beitragszeit von 0.607 Monate innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (1.2.2019 - 31.1.2021) vorweisen kann. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Nichterfüllung der Beitragszeit festgestellt hat.

5.1

Ist erstellt, dass eine versicherte Person über eine ungenügende Beitragszeit verfügt, ist eine allfällige Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit zu prüfen (vgl. vorstehend Erw. 1.4).

5.2

In casu wurde dem Beschwerdeführer vom 4. März 2019 bis 29. März 2019 infolge Unfall vom 4. März 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Vi-act. 204). Aktenmässig erstellt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch am 4. März 2019 9 Stunden, am 5. März 2019 6 Stunden und am 6. März 2019 9 Stunden im Zwischenverdienst arbeitete (vgl. Vi-act. 192) und er erst am 6. März 2019 fristlos entlassen wurde (vgl. Vi-act. 193). Diese Tage können bzw. müssen hier trotz attestierter Arbeitsunfähigkeit unbeachtlich bleiben, wurden sie doch der Beitragszeit angerechnet (vgl. vorstehend Erw. 4.2). Für die Berechnung der beitragsbefreiten Zeit ist somit erst die Zeit ab dem 7. März 2019 relevant. Die Suva entrichtete denn auch ab dem 7. März 2019 bis am 29. März 2019 bzw. 31. März 2019 Taggelder an den Beschwerdeführer (vgl. Vi-act. 188; 189; 203).

5.3

Am 23. März 2019 ereignete sich ein weiteres Unfallereignis. Die Suva als zuständiger Unfallversicherer anerkannte ihre Leistungspflicht und sie erbrachte ab dem 1. April 2019 (nach Abschluss des Unfall-Falles vom 4.3.2019; vgl. vorstehend Erw. 5.2) Unfalltaggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100%. Den Fall schloss die Suva per 31. Januar 2020 ab mit der Begründung, darüber hinaus geklagte Gesundheitsbeschwerden seien nicht mehr unfallkausal; der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 23. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung erreicht (vgl. Vi-act. 135). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel wies die Suva (am 24.7.2020) und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (vgl. VGE I 2020 69 vom 13.11.2020) ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil BGer 8C_793/2020 vom 19. Januar 2021 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Ein vom Beschwerdeführer am 22. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichtes Revisionsgesuch wies das Gericht mit VGE I 2021 14 vom 12. April 2021 ab.

Für die Frage der Befreiung von der Beitragszeit ist die Zeit nach dem Unfall resp. die Zeit der Unfalltaggeldzahlung bis am 31. Januar 2021 unbestritten. Denn keine Partei macht geltend, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht wegen Unfall vollständig arbeitsunfähig war.

5.4

Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer vom 7. März 2019 (nach dem Unfall vom 4.3.2019 arbeitete er am 4., 5. und 6.3.2019 noch) bis am 31. Januar 2020 unbestrittenermassen vollständig arbeitsunfähig und damit beitragsbefreit war. Strittig und weiter zu prüfen ist die Zeit ab dem 1. Februar 2020. Gemäss Vorinstanz bestand ab diesem Zeitpunkt keine Beitragsbefreiung mehr, wogegen der Beschwerdeführer geltend macht, die unfallbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit habe bis am 25. Mai 2020 angedauert.

5.5

Aktenkundig sind für die Zeit ab dem 1. Februar 2020 folgende ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste:

- 80% Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt (nur leichte Arbeit) vom 1. Februar 2020 bis 15. März 2020 (vgl. Vi-act. 130);

- 80% Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt (nur leichte Arbeit) vom 16. März 2020 bis 13. April 2020 (vgl. Vi-act. 109);

- 80% Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt vom 6. April 2020 bis 3. Mai 2020 (vgl. Vi-act. 102);

- 80% Arbeitsunfähigkeit krankheitsbedingt vom 4. Mai 2020 bis 25. Mai 2020 sowie 50% ab dem 26. Mai 2020 bis auf weiteres (vgl. Vi-act. 89);

- 0% Arbeitsunfähigkeit ab 26. Mai 2020 (vgl.Vi-act. 37).

Im Rahmen des Einspracheverfahrens reichte der Beschwerdeführer im Januar 2021 sodann einen Unfallschein UVG für arbeitslose Personen ein (vgl. Vi-act. 53; vom Beschwerdeführer ebenso dem Verwaltungsgericht eingereicht). Darin wird dem Beschwerdeführer ab dem 23. März 2019 bis und mit 25. Mai 2020 (mit Ausnahme des Arbeitsversuches am 2.9.2019) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert sowie ab dem 26. Mai 2020 eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Gemäss Vorinstanz hatte sie diesen Unfallschein letztmals im Dezember 2019 erhalten mit einer bis am 10. Januar 2020 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. Vi-act. 143). Danach sei ihr kein Unfallschein UVG mehr zugestellt worden, sondern erst wieder zusammen mit der Einsprache im Januar 2021. Vielmehr habe sie das (vorgenannte) Arztzeugnis vom 4. Februar 2020 erhalten mit einer ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit von 80% ab 1. Februar 2020 (vgl. Vi-act. 130).

5.6

Fest steht des Weitern, dass der Beschwerdeführer selber in den monatlichen Kontroll-Formularen "Angaben der versicherten Person" bis und mit Januar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit deklarierte (wobei es ein Flüchtigkeitsfehler sein mag, dass er diese im Dezember 2019 und Januar 2020 als krankheitsbedingt angab; vgl. Vi-act. 129, 138, 142, 148, 153, 163, 169, 174, 179, 186) und er selber ab Februar 2020 unterschriftlich bestätigte, dass er ab dem 1. Februar 2020 eine 20% Anstellung suche. Mithin bestätigte er selber, ab 1. Februar 2020 zu 20% arbeitsfähig zu sein (vgl. Vi-act. 112, 108, 101, 91).

5.7

Neben der Tatsache, dass die Angaben des Beschwerdeführers in den Formularen der Selbstdeklaration mit den zeitnahen resp. echtzeitlichen ärztlichen Zeugnissen gemäss obiger Aufstellung korrespondieren (vgl. vorstehend Erw. 5.5), stimmt dies auch überein mit einem (undatierten) ärztlichen Bericht von Dr.med. K.________ (J.________), welche dem Beschwerdeführer nach der Konsultation im Februar 2020 eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierte (Vi-act. 105). Einzig der im Januar 2021 plötzlich vorgewiesene Unfallschein UVG weicht davon ab. Da dieser singulär im Raum steht, sämtlichen übrigen Arztzeugnissen und insbesondere auch dem ärztlichen Bericht der Fachärztin Dr.med. K.________ widerspricht und auch die Selbstdeklaration des Beschwerdeführers ab Februar 2020 von einer Teilarbeitsfähigkeit von 20% ausging, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den erstmals im Januar 2021 vorgewiesenen Unfallschein nicht berücksichtigt hat. Kommt hinzu, dass Unfallfolgen über den 31. Januar 2020 hinaus rechtskräftig ausgeschlossen wurden, mithin der Unfallschein diesbezüglich auch fehlerhaft ist. Damit aber ist ab dem 1. Februar 2020 bis zum 25. Mai 2020 nicht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, sondern einer 80% Arbeitsunfähigkeit, d.h. 20% Arbeitsfähigkeit.

5.8

Die teilweise Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Februar 2020 wird seitens der Vorinstanz nicht bestritten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers spielt es für die Frage der Beitragsbefreiung keine Rolle, ob diese attestierte Arbeitsunfähigkeit unfall- oder krankheitsbedingt ist. Denn die Befreiungsgründe nach Art. 14 Abs. 1 AVIG sind grundsätzlich kumulierbar (vgl. AVIG-Praxis ALE B182). Mithin ist unerheblich, ob die Verhinderung der Beitragsleistung schulisch bedingt war oder wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft oder aus andern anerkannten Gründen. Vorliegend ist einzig relevant, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 objektiv (unfall- oder krankheitsbedingt) seine Beitragszeit nicht erfüllen konnte.

5.9

Wie eingangs erwähnt, muss zwischen der Krankheit/dem Unfall und der Nichterfüllung der Beitragszeit auch Kausalität vorliegen, damit sie/er als Befreiungsgrund im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend Erw. 1.4.2). D.h. die Krankheit (oder der Unfall) muss objektiv betrachtet der Grund sein, dass die versicherte Person keine beitragspflichtige Beschäftigung (auch nicht stunden- oder tageweise und auch nicht teilzeitlich, vgl. vorstehend Erw. 1.3) ausüben konnte.

In casu war der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2020 20% und ab 26. Mai 2020 100% arbeitsfähig gewesen. Die vorliegenden Arztzeugnisse zeitigen, dass beim Beschwerdeführer (bei 80%iger Arbeitsunfähigkeit) ein Teilzeitarbeitsverhältnis von 20% (vom 1.2.2020 bis 13.4.2020 nur leichte Arbeiten) möglich und zumutbar war. Dies bestätigen ausdrücklich sowohl der Hausarzt als auch Dr.med. K.________. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erkannte die Vorinstanz zu Recht (vgl. Vi-act. 24), dass der Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit / dem Unfall und der Nichterfüllung der Beitragszeit zu verneinen ist, da der Beschwerdeführer zu 20% arbeitsfähig war. Dass das Finden einer entsprechenden Stelle nicht einfach gewesen sein dürfte, ändert hieran nichts. Die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle für arbeitslose Personen kann aus mannigfaltigen Gründen erschwert sein, allerdings sieht die Arbeitslosenversicherung nur für einzelne, abschliessend geregelte Konstellationen Erleichterungen in Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit vor. Die realen arbeitsmarktlichen Verhältnisse stellen weder für sich allein noch in Verbindung mit einer Krankheit einen Befreiungsgrund gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG dar (vgl. vorstehend Erw. 1.4.2). Eine Person gilt als vermittlungsfähig (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG), wenn sie insbesondere in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen (vgl. Urteil BGer 8C_516/2012 vom 28.2.2013 Erw. 6.2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dies war vorliegend der Fall. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz diesbezüglich ihre Vorleistungspflicht erfüllte (vgl. AVIG-Praxis ALE B252). Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, ab dem 1. Februar 2020 ein volles Arbeitslosentaggeld bezogen zu haben, was eine mindestens 20%ige Arbeitsfähigkeit voraussetzt.

Bestätigt wird dies auch durch die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 18. Juni 2020, worin ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente, da er lediglich einen Invaliditätsgrad von 9% aufweise. Zudem bestehe kein Anspruch auf Umschulung, da er die Voraussetzung nicht erfülle, wonach die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens in der bisherigen ausgeübten Tätigkeit und in der für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder länger dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20% erleiden muss (vgl. Urteil BGer 9C_511/2015 vom 15.10.2015). Der Anspruch auf Arbeitsvermittlung wurde ebenfalls verneint, da der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei und keine spezifischen Einschränkungen gesundheitlicher Natur (z.B. Stummheit oder mangelnde Mobilität) vorliegen (vgl. Vi-act. 85).

5.10

Die vom Beschwerdeführer weiterhin vorgebrachte unfallkausale Arbeitsunfähigkeit von 100% gemäss Unfallschein (vgl. Vi-act. 53) erweist sich wie bereits erwähnt als unbegründet. Zudem ist anzufügen, dass das Vorliegen des Befreiungstatbestandes insbesondere von Unfall oder Krankheit nach Art. 14 Abs. 1 lit b AVIG sich grundsätzlich nach objektiver Betrachtungsweise bestimmt. Ob sich eine versicherte Person nach eigener Einschätzung gesundheitsbedingt ausser Stande sieht, eine beitragspflichtige (Teilzeit-) Beschäftigung auszuüben, ist demgegenüber nicht massgebend. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer beschwerdeweise die Verfügung der Suva vom 13. Januar 2020 (erfolglos) angefochten hatte. Aus der ärztlich attestierten Teilarbeitsfähigkeit von 20% ergab sich vielmehr in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht die Verpflichtung zur Arbeitssuche.

5.11

Damit aber ist erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2020 nicht vollständig arbeitsunfähig war, sondern in der Lage gewesen wäre, eine beitragspflichtige Beschäftigung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 AVIG auszuüben. Ein Befreiungsgrund, die Beitragszeit nicht erfüllen zu können, bestand nur vom 7. März 2019 bis und mit 31. Januar 2020 und damit offenkundig während weniger als während 12 Monaten.

Summa Summarum war der Beschwerdeführer damit nicht während mehr als 12 Monaten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG daran gehindert, eine beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben und dadurch die erforderliche Beitragszeit innerhalb der massgebenden Rahmenfrist vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 zu erfüllen (vgl. Urteil BGer 8C_988/2008 vom 14.5.2009 Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

6.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer weder aufgrund von Unfall noch aufgrund von Krankheit für die Dauer von mehr als 12 Monaten auf den Befreiungsgrund nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann (vgl. vorstehend Erw. 5). Fest steht ebenso, dass mit einer Beitragszeit von 0.607 Monaten die erforderliche Beitragszeit von mindesten 12 Monaten während seiner Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Januar 2021 nicht erfüllt ist (vgl. vorstehend Erw. 4). Damit aber ist die Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG zu verneinen. Die Verweigerung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2021 durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden ist.

7.

Es werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern (A).

Schwyz, 19. April 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. April 2021

1

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 4 ATSGart. 4 LPGAart. 4 LPGA

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

Art. 14 AVIGart. 14 LACIart. 14 LADI

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BGE 121 V 336ATF 121 V 336DTF 121 V 336

BGE 126 V 384ATF 126 V 384DTF 126 V 384

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8C_616/2012

EVG C 284/03

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_662/2016

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8C_794/2016

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

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BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_794/2016

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Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 15 AVIGart. 15 LACIart. 15 LADI

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF