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Entscheid

II 2021 24

Kammergericht

19. April 2021Deutsch19 min

A. A.________ (Jg. 19__) war zuletzt bei der Stiftung B.________ in Vollzeit angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Stiftung am 30. September 2019 per 31. Dezember 2019. Der letzte Arbeitstag war am 30. September 2019. Vom 1. Januar 2020 bis 9. Februar 2020 war A.________ stellenlos. Per 10. Februar 2020 wurde sie zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 18. Februar 2020 fand das erste RAV-Beratungs-gespräch statt. Am 19. August 2020 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 10. Februar 2020. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab A.________ an, Teilzeit (höchstens 50%) arbeiten zu können und dass eine IV-Anmeldung pendent sei (vgl. Vi-act. 1; 2; 10 Eintrag vom 18.2.2020).

Source sz.ch

II 2021 24

Entscheid vom 19. April 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung; ungenügende Arbeits-bemühungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 19__) war zuletzt bei der Stiftung B.________ in Vollzeit angestellt. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte die Stiftung am 30. September 2019 per 31. Dezember 2019. Der letzte Arbeitstag war am 30. September 2019. Vom 1. Januar 2020 bis 9. Februar 2020 war A.________ stellenlos. Per 10. Februar 2020 wurde sie zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Am 18. Februar 2020 fand das erste RAV-Beratungs-gespräch statt. Am 19. August 2020 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 10. Februar 2020. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab A.________ an, Teilzeit (höchstens 50%) arbeiten zu können und dass eine IV-Anmeldung pendent sei (vgl. Vi-act. 1; 2; 10 Eintrag vom 18.2.2020).

B. Am 30. September 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss Mitteilung des RAV C.________ habe sie für die Zeitspanne vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 bzw. 31. August 2020 keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen, wobei bekannt sei, dass sie vom 26. Mai 2020 bis 30. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Das Amt für Arbeit beabsichtige, sie deswegen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wozu ihr das rechtliche Gehör gewährt werde (vgl. Vi-act. 3). Hierzu nahm A.________ am 6. Oktober 2020 Stellung (vgl. Vi-act. 4). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. September 2020 für die Dauer von 14 Tagen wegen zweitmals fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Vi-act. 6).

C. Eine am 30. Oktober 2020 hiergegen erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit dem Einspracheentscheid Nr. 290/20 vom 1. Februar 2021 ab (vgl. Vi-act. 9).

D. A.________ erhebt gegen den Einspracheentscheid Nr. 290/20 vom 1. Februar 2021 am 3. März 2021 (Postaufgabe 2.3.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen. Mit einer weiteren Eingabe vom 22. März 2021 bekräftigt sie ihre Beschwerde.

Mit Vernehmlassung vom 23. März 2021 beantragt das Amt für Arbeit, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend sind die Arbeitslosigkeit sowie der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung unbestritten. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht für 14 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, sie sei ihrer Pflicht nach persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeitspanne vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 bzw. 31. August 2020 nicht nachgekommen.

2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Januar 2021, B307 ff.; Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 114 V 285 Erw. 3; BGE 111 V 239 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 Erw. 2.2).

2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. AVIG-Praxis ALE B315). Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 mit Verweis auf BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich, das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt u.a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. (vgl. AVIG-Praxis ALE B316). Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 104.)

2.3 Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und hierzu keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. AVIG-Praxis ALE B321 ff.). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1, Prot. S. 654). Die Arbeitslosenkasse soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. AVIG-Praxis ALE B311).

Bleibt anzufügen, dass covid-19-bedingt in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 AVIV die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen spätestens einen Monat nach Aufhebung der Covid-19-Verordnung 2 vom 13. März 2020 (SR 818.101.24) einreichen musste (vgl. Art. 8d Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20.3.2020; Stand bis 31.8.2020; SR 837.033; die Covid-19-Verordnung 2 wurde mit der Covid-19-Verordnung 3 vom 19.6.2020 aufgehoben). Mithin waren die persönlichen Arbeitsbemühungen der Monate März bis August 2020 bis spätestens am 5. September 2020 nachzuweisen (vgl. www.arbeit.swiss; Aktuelles zu Covid-19 / Pandemie).

3.1 Mit Schreiben vom 30. September 2020 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem Vorwurf, sie habe in der Zeit vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 bzw. 31. August 2020 (welche covid-19-bedingt als eine einzige Kontrollperiode gilt; vgl. Art. 8d Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 23.3.2020; Stand bis 31.8.2020; SR 837.033) keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. Vi-act. 3). Die Beschwerdeführerin war zudem vom 26. Mai 2020 bis 30. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig (vgl. Vi-act. 11; 12; 13).

3.2 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2020 nimmt die Beschwerdeführerin zum Vorwurf Stellung. Sie bestreitet ausdrücklich nicht, in der Zeit vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 bzw. 31. August 2020 keine Bewerbungen getätigt zu haben. Vielmehr gibt die Beschwerdeführerin an, zuvor ein Schreiben erhalten zu haben, mit welchem sie informiert worden sei, dass es zu keiner Einstellung in der Anspruchsberechtigung komme. Sie gedenke, den Sachverhalt bereits in einem früheren Schreiben (vom 7.9.2020; vgl. Vi-act. 5) genügend erklärt zu haben. Inzwischen habe sie Bewerbungen getätigt, diese würden ihre Bemühungen aufzeigen. Sie hoffe nun auf Entschädigung, da ihre Situation nicht befriedigend sei. Zudem bedaure sie, dass sie immer noch nicht an einem Kurs im D.________ in C.________ habe teilnehmen dürfen. Ihrem Schreiben legt die Beschwerdeführerin u.a. ein Schreiben vom 22. September 2020 von ihrem Hausarzt bei, welches bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen keine schweren Arbeiten verrichten sollte; sie könne ihrem Leiden angepasste, leichte Tätigkeiten mit wechselnder Position in reduziertem Umfang ausführen (vgl. Vi-act. 4).

3.3 In der Einstellungsverfügung vom 7. Oktober 2020 bestätigt die Vorinstanz den zweitmaligen Vorwurf der fehlenden Arbeitsbemühungen in der Zeitspanne vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020, was zur angefochtenen Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 14 Tagen führte (vgl. Vi-act. 6).

3.4 In der Einsprache vom 30. Oktober 2020 begründet die Beschwerdeführerin die fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen u.a. damit, dass ihre Arbeitssuche in der Corona-Zeit begonnen habe, was das Finden einer neuen Stelle sehr erschwert habe. Zudem würde sie aufgrund ihres Asthmas der Risikogruppe angehören. Da sie gesundheitlich angeschlagen sei (u.a. Gelenkprobleme und schubartige Arthritis), könne sie in gewissen Sparten nicht arbeiten und geeignete Kenntnisse würden ihr fehlen. Eine IV-Abklärung sei pendent. Sie suche auch im Bereich der Aktivierung eine Arbeitsstelle, jedoch sei dies ohne Ausbildung schwierig. Die erneute Einstellung sei nicht korrekt, zumal sie im Monat September 2020 genügend Bewerbungen eingereicht habe (vgl. Vi-act. 7).

3.5 Im Einspracheentscheid vom 1. Februar 2021 betont die Vorinstanz, den Argumenten in der Einsprache könne nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin bringe keinen entschuldbaren Grund vor, warum sie überhaupt keine Suchbemühungen für die Zeit vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 nachweisen könne. Eine pauschale Aussage, dass es aufgrund der Covid-19-Pandemie generell schwierig sei, eine Stelle zu finden, entschuldige die Tatsache der fehlenden Arbeitsbemühungen in keiner Weise. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf schwierige persönliche Umstände (Krankheit, belastete Vorgeschichte) berufe, würden diese nicht genügen, zumal dieses Vorbringen eher das Finden einer neuen Stelle, nicht aber das Bemühen um Abwendung der Arbeitslosigkeit erschweren würde. Eine allfällige Unmöglichkeit eine neue Arbeitsstelle zu finden, wäre im Zusammenhang mit der Vermittlungsfähigkeit zu prüfen. Vorliegend werde jedoch höchstens eine Erschwernis, nicht aber eine Unmöglichkeit, geltend gemacht. Die Arbeitsmarktbehörde könne nur diejenigen Arbeitsbemühungen berücksichtigen und bewerten, die ihr gegenüber fristgerecht nachgewiesen worden seien. Von der Beschwerdeführerin würden für die Zeit vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 überhaupt keine Arbeitsbemühungen vorliegen, was den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen vermöge. Aufgrund zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen sei die Verfügung von 14 Einstelltagen nicht zu beanstanden (vgl. Vi-act. 9).

Erwägungen

3.6

Vor dem Verwaltungsgericht erklärt die Beschwerdeführerin neuerlich, dass sie zu jenem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei - physisch und psychisch. Die Vorinstanz sei über ihre Erkrankungen sowie über ihre ärztliche Behandlung in Kenntnis gewesen. Zudem sei zu jenem Zeitpunkt klar gewesen, dass eine IV-Abklärung folgen würde. Der Arbeitsmarkt sei durch die Corona-Situation schwieriger geworden und eine Erholung dessen sei nicht abzusehen gewesen. Zudem habe es kaum eine Unterstützung durch das RAV und die Vorinstanz gegeben. Kurse seien abgesagt worden und die Beschwerdeführerin sei sich selbst überlassen worden. Trotz mehreren Hinweisen sei ihr die Möglichkeit, beim E.________ in F.________ zu arbeiten, nicht gegeben worden. Das Arbeitslosengeld sei erst ab September 2020 ausgerichtet worden. Aufgrund von Einstelltagen sei ihr nichts Anderes als der Gang zur Sozialhilfe übriggeblieben.

3.7

Die Vorinstanz beantragt vernehmlassend die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde; inhaltlich verweist sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid Nr. 290/20 vom 1. Februar 2021 (vgl. vorstehend Erw. 3.5).

4.1

Aktenmässig erstellt ist die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 (ab 26. Mai 2020 war sie bis 31. August 2020 zu 100% arbeitsunfähig) keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen hat und somit die qualitative und quantitative Anforderung an die persönlichen Arbeitsbemühungen nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 2.2; 2.3). Dieser Sachverhalt wird auch seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und er ergibt sich so ebenfalls aus den Protokollen der RAV-Beratungsgespräche (vgl. Vi-act. 10). Die entsprechende vorinstanzliche Feststellung ungenügender resp. gänzlich fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen ist nicht zu beanstanden.

4.2

Entschuldbare Gründe für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen liegen keine vor; die wenig substantiierten Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern hieran nichts, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

4.2.1

In ihrer Beschwerdeschrift legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar, sie sei zu jenem Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit physisch und psychisch angeschlagen gewesen (vgl. Beschwerde Ziff. 1; Eingabe vom 22.3.2021). Die Beschwerdeführerin belegt ihre Ausführungen jedoch nicht. Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020 sind keine ärztlichen Zeugnisse vorhanden. Folgende ärztliche Zeugnisse liegen vor (vgl. Vi-act. 11; 12; 13):

- 26. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 (100% arbeitsunfähig und Hospitalisation in der

G.________)

- 1. Juli 2020 bis 31. August 2020 (100% arbeitsunfähig)

- 1. September 2020 bis 30. September 2020 (80% arbeitsunfähig)

Diese ärztlichen Zeugnisse betreffen nicht die vorliegend tangierte Zeit vom 1. März 2020 bis 25. Mai 2020. Die Vorinstanz hat die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt, indem sie auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen vom 26. Mai 2020 bis 30. August 2020 bzw. 31. August 2020 verzichtet hat (vgl. AVIG Praxis B320). Auch den Protokollen der RAV-Beratungsgespräche vom 18. Februar 2020, 23. März 2020 oder 7. Mai 2020 kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen an Arbeitsbemühungen gehindert gewesen wäre. Wohl wird im Februar vermerkt, die Beschwerdeführerin stelle einen IV-Antrag und sie sei in psychiatrischer Behandlung. Auch ist vermerkt, dass sie nur teilarbeitsfähig sei (vgl. Vi-act. 10). Jedoch kann den Protokollen nicht entnommen werden, die Beschwerdeführerin habe sich irgendwie dahingehend geäussert, dass sie zur Arbeitssuche unfähig gewesen sei. Im Gegenteil bestätigte sie, einige Bewerbungen getätigt zu haben (was sie jedoch später nie nachweist).

4.2.2

Auch die erfolgte IV-Anmeldung entband die Beschwerdeführerin nicht von der Stellensuche. Zu keinem Zeitpunkt machte sie geltend, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Im Gegenteil deklarierte sie stets eine Teilarbeitsfähigkeit und erhob in demselben Ausmass Anspruch auf Arbeitslosengelder. Im Rahmen dieser Arbeitsfähigkeit war sie daher auch gehalten, Arbeit zu suchen.

4.2.3

Tatsache und auch von der Beschwerdeführerin bestätigt ist, dass das Finden einer Arbeitsstelle aufgrund der Corona-Pandemie nicht einfach war/ist (vgl. Beschwerde Ziff. 2; Eingabe vom 22.3.2021). Dieser Situation wird durchaus Rechnung getragen (vgl. vorstehend Erw. 2.3 und 3.1). Gemäss dem Bundes-gericht gilt der Grundsatz, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. Urteil BGer 8C_21/2008 vom 3.6.2008). Im Pflegebereich, in dem die Beschwerdeführerin zuvor arbeitete, mangelt es oft an Fachkräften - auch während der Corona-Pandemie. Zudem weist die Beschwerdeführerin verschiedene Sprachkenntnisse auf und scheint mobil zu sein (vgl. Vi-act. 2). Das erschwerte Finden einer Stelle rechtfertig insgesamt nicht die fehlende Suche nach einer Arbeitsstelle. Arbeitsbemühungen sind unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Keinesfalls rechtfertigen die Covid-19-Pandemie und der Lockdown im Frühjahr 2020, während rund drei Monaten überhaupt keine Arbeitsbemühungen zu tätigen resp. nachzuweisen.

4.2.4

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte mangelnde Unterstützung durch das RAV und die Vorinstanz vermögen die fehlende Suche nach einer Arbeitsstelle ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschwerde Ziff. 3; 4; Eingabe vom 22.3.2021), zumal die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2020, am 23. März 2020, am 7. Mai 2020, am 14. Juli 2020, am 9. September 2020, am 4. November 2020, am 14. Dezember 2020 und am 22. Januar 2021 Beratungsgespräche mit dem RAV C.________ hatte (vgl. Vi-act. 10). Zudem wird die Beschwerdeführerin durch einen Jobcoach unterstützt (vgl. Eingabe 22.3.2021). Zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflichten hat die versicherte Person Anspruch auf Unterstützung der zuständigen Amtsstellen, kann daraus allerdings keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung ableiten (vgl. AVIG Praxis B312). Das RAV C.________ kann entgegen dem Vorwurf der Beschwerdeführerin nicht für deren fehlenden Arbeitsbemühungen verantwortlich gemacht werden (vgl. Vi-act. 10 Eintrag 7.5.2020; Eingabe 22.3.2021). Bereits im Gespräch vom 18. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin durch das RAV C.________ ausdrücklich (mündlich und durch Abgabe schriftlicher Informationen) darauf hingewiesen, dass sie inskünftig monatlich mind. 10 schriftliche Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen habe (vgl. Vi-act. 10 Eintrag 18.2.2020). Im telefonischen Gespräch vom 23. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem RAV C.________ mit, bereits im Februar 2020 Arbeitsbemühungen getätigt, diese jedoch (noch) nicht eingereicht zu haben. Zudem würden die Arbeitsbemühungen vom März 2020 Ende Monat eingereicht werden (vgl. Vi-act. 10 Eintrag 23.3.2020). Im Gespräch mit dem RAV C.________ vom 9. September 2020 gibt die Beschwerdeführerin dann zu, vom März 2020 bis Mai 2020 keine persönlichen Arbeitsbemühungen gemacht zu haben (vgl. Vi-act. 10 Eintrag 9.9.2020). Die Beschwerdeführerin erwähnte mit keinem Wort, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, Arbeitsbemühungen vorzunehmen. Ihre Ausführungen zeitigen vielmehr ihr widersprüchliches Verhalten, zumal die Beschwerdeführerin für den Monat März 2020 gar keine Arbeitsbemühungen getätigt hatte, deren Einreichen aber gegenüber dem RAV C.________ telefonisch bestätigte. Im Übrigen ist ihre Begründung gegenüber dem RAV-Berater vom 7. Mai 2020 (vgl. Vi-act. 10), wonach die fehlenden RAV-Kurse schuld an den fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen seien, nicht nachvollziehbar. Diese Kurse - wobei sie nicht spezifiziert werden - können allenfalls die Qualität von Bewerbungen positiv beeinflussen; das Ausbleiben von Kursen entbindet indes nicht von der Stellenbewerbung.

5.1

Steht fest, dass das Fehlen persönlicher Arbeitsbemühungen nicht entschuldbar ist, so ist dies zu sanktionieren (vgl. vorstehend Erw. 2.1). Die Vor­instanz sprach eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 14 Tagen aus.

5.2.1

Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert. Diese gelten als Verwaltungsweisungen, die für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Ge-setzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 141 V 362 Erw. 2.4).

5.2.2

Bei der Bemessung der Einstelldauer sind im Übrigen rechtsprechungsgemäss alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b; AVIG-Praxis ALE D64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (vgl. BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittleres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (vgl. BGE 123 V 153 Erw. 3b).

5.2.3

Schliesslich stellt die Feststellung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in dieses ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese davon pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung trägt (vgl. VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

5.3.1

Der Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.D 2) beurteilt das zweitmalige Fehlen von Arbeitsbemühungen während einer Kontrollperiode als leichtes bis mittleres Verschulden und gibt 10 bis 19 Einstelltage vor. Die Vor­instanz verfügte in casu 14 Einstelltage.

5.3.2

Die Beschwerdeführerin hat per 10. Februar 2020 Arbeitslosenentschädigung beantragt und wurde gleichentags zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit hatte die Beschwerdeführerin keine persönlichen Arbeitsbemühungen nachgewiesen (vgl. Vi-act. 10). Sie ist schon vor der vorliegenden Kontrollperiode ihrer Pflicht zur persönlichen Arbeitsbemühung nicht nachgekommen und wurde in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Vi-act. 6 Ziff. 3 "erneut"; Vi-act. 9 Ziff. 3 "zweitmals"). Mithin handelt es sich vorliegend um eine wiederholte Pflichtverletzung. Kommt hinzu, dass sie anlässlich des Beratungsgespräches vom 18. Februar 2020 - und damit frühzeitig - ausdrücklich auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht wurde. Die Beschwerdeführerin wusste von ihren Pflichten, sicherte gegenüber dem RAV C.________ sogar das Einreichen ihrer Arbeitsbemühungen zu. Es handelt sich vorliegend um knapp drei Monate, für welche grundsätzlich der Nachweis von durchschnittlich 30 persönlichen Arbeitsbemühungen zu erbringen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin kann keine einzige persönliche Arbeitsbemühung nachweisen und bestreitet dies auch nicht. Es besteht keine Veranlassung, die von der Vorinstanz verfügte Einstelldauer von 14 Tagen zu korrigieren.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Es werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. April 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. April 2021

1

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

BGE 114 V 285ATF 114 V 285DTF 114 V 285

BGE 111 V 239ATF 111 V 239DTF 111 V 239

8C_12/2010

8C_209/2018

BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524

BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 8d Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8d Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8d Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione

Art. 8d Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8d Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8d Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione

8C_21/2008

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362

BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125

BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF