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Entscheid

II 2021 3

Kammergericht

16. Juni 2021Deutsch30 min

A. Die im Juli 2019 gegründete A.________ GmbH bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege, insbesondere der Nagelpflege. Sie betrieb ab Oktober 2019 ein Nagelstudio im C.________ (vgl. Vi-act. 3).

Source sz.ch

II 2021 3

Entscheid vom 16. Juni 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch B.________,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

ALV (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; KAE)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die im Juli 2019 gegründete A.________ GmbH bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Schönheitspflege, insbesondere der Nagelpflege. Sie betrieb ab Oktober 2019 ein Nagelstudio im C.________ (vgl. Vi-act. 3).

Am 16. März 2020 reichte die A.________ GmbH bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz eine Voranmeldung von Kurzarbeit ab dem 16. März 2020 für unbestimmte Dauer ein mit der Begründung, wegen des Corona-Virus bleibe die Kundschaft aus (Körperkontakt); zudem fehle auch die Laufkundschaft, da die Bevölkerung das C.________ hauptsächlich zum Kauf von Lebensmitteln aufsuche (Bf-act. 1). Dem Gesuch lag die Einverständniserklärung der (neben der Gesellschafterin) einzigen für das Studio tätigen Arbeitnehmerin bei (Vi-act. 1).

B. Mit Verfügung vom 26. März 2020 teilte das Amt für Arbeit der A.________ GmbH mit, dass die Arbeitslosenkasse die Kurzarbeitsentschädigung (nachfolgend KAE) ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmenpaktes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erfüllt seien. Sie könne nun aufgrund dieser Verfügung den Antrag und die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse während maximal sechs Monaten einreichen. Danach sei eine neue Voranmeldung einzureichen (Vi-act. 2). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. In der Folge leistete die Arbeitslosenkasse KAE für die Monate März bis Mai 2020 (vgl. Vi-act. 12).

C. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 forderte die Arbeitslosenkasse die A.________ GmbH auf zu begründen, weshalb sie auch ab der Kontrollperiode Juni 2020 KAE mit einem anrechenbaren Arbeitsausfall von über 85% abrechnen wolle, nachdem seit dem 11. Mai 2020 die Öffnung des Betriebes mit der Lockerung der Massnahmen wieder möglich sei. Die Beschwerdeführerin (bzw. die geschäftsführende Gesellschafterin) führte daraufhin sinngemäss aus (Vi-act. 3; Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 23.7.2020):

dass sie als Inhaberin per 11. Mai 2020 den Betrieb wieder aufgenommen habe und bei der Angestellten ein Arbeitsausfall weiter bestehe;

dass sie - wie diverse andere Unternehmen im C.________ - reduzierte Öffnungszeiten und nur nach Terminvereinbarung geöffnet habe;

und dass bei mehr gebuchten Terminen die Öffnungszeiten wieder verlängert bzw. die Angestellte wieder beschäftigt werden könne.

Erwägungen

Am 27. Juli 2020 kontaktierte das Amt für Arbeit die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beschwerdeführerin telefonisch, erkundigte sich über den Grund für die Einschränkung der Öffnungszeiten und informierte sie über den Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dabei wurde gemäss der entsprechenden Aktennotiz das Fazit gezogen, dass für den Juni 2020 der Arbeitsausfall plausibel dargestellt werde. Die Schadenminderungspflicht (insbesondere bezüglich der Öffnungszeiten) müsse in den Folgemonaten im Auge behaltet werden (Vi-act. 4). Für den Monat Juni 2020 wurde die KAE ausgerichtet (Vi-act. 12).

D. Am 16. September 2020 verfügte das Amt für Arbeit, dass ein Anspruch auf KAE vom 1. Juli 2020 bis zum 31. August 2020 abgelehnt werde. Mit der Kürzung der Öffnungszeiten komme die A.________ GmbH der Schadenminderungspflicht nicht nach, da es zumutbar gewesen wäre, die vor dem Lockdown geltenden Öffnungszeiten mindestens ab Juli 2020 wieder einzuführen. Weiter wird ausgeführt, man habe mit der Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A.________ GmbH am 2. September 2020 nochmals telefonisch Kontakt aufgenommen, nachdem sie auch für den Juli 2020 einen Arbeitsausfall von 87% gemeldet habe. Sie habe berichtet, dass sie die Öffnungszeiten im Vergleich zum Juni 2020 nicht angepasst habe, sie aber i.d.R. von 09.00 bis 18.00 Uhr im Geschäft anwesend und für Laufkundschaft in dieser Zeit erreichbar sei (Vi-act. 5).

E. Gegen diese Verfügung liess die A.________ GmbH mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Einsprache erheben (Vi-act. 6), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid Nr. 258/20 vom 12. Januar 2021 abwies.

F. Gegen den Einspracheentscheid lässt die A.________ GmbH mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:

Der Einsprache-Entscheid 258/20 vom Amt für Arbeit sei aufzuheben.

Das Amt für Arbeit sei anzuweisen, die KAE für die Monate Juli und August 2020 sei auszurichten.

Das Amt für Arbeit beantragt mit Vernehmlassung vom 9. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf KAE, wenn u.a. der Arbeitsausfall anrechenbar ist (Art. 31 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG, SR 837.0) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG). Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG) und je Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes insgesamt normalerweise geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG). Der Bundesrat regelt für Härtefälle die Anrechenbarkeit von Arbeitsausfällen, die auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind (Art. 32 Abs. 3 AVIG). In Ausübung dieser Regelungskompetenz hat der Bundesrat in Art. 51 Abs.1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) statuiert, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind, wenn der Arbeitgeber sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen kann. Als behördliche Massnahmen, welche zu anrechenbaren Arbeitsausfällen führen, gelten beispielsweise Ein- und Ausfuhrverbote, Kontingentierungen von Rohstoffen, Sperrungen von Zufahrtswegen oder Einschränkungen der Energieversorgung (Art. 51 Abs. 2 AVIV). Durch die Behörde ergriffene Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie fallen ebenfalls unter die Sonderregelung von Art. 32 Abs. 3 AVIG und Art. 51 AVIV. Dies gilt auch für Massnahmen, die nur einzelne Branchen betreffen und für Massnahmen, die von kantonalen oder kommunalen Behörden angeordnet wurden (vgl. Weisung Nr. 2021/07 "Sonderregelung aufgrund der Pandemie" des Staatssekretariats für Wirtschaft, SECO, vom 20.4.2021, S. 10 f.).

Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall insbesondere dann, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- oder Unterhaltsarbeiten sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der KAE ausschliessen (ARV 1997 Nr. 12 S. 65, mit Verweisen).

Dispositiv

1.2 Die Rechtsprechung legt den Begriff der wirtschaftlichen Gründe in Berücksichtigung des präventiven Charakters der KAE weit aus und versteht darunter sowohl strukturelle als auch konjunkturelle Gründe insgesamt und nicht nur den Rückgang der Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen (Urteil BGer 8C_549/2017 vom 20.12.2017 Erw. 3.2 m.H.; BGE 128 V 305 Erw. 3a; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2410 Rz. 479 f.). Gemäss Weisung Nr. 2021/07 des Seco vom 20. April 2021 ("Sonderregelungen aufgrund der Pandemie") kann eine Pandemie aufgrund des jähen Auftretens, des Ausmasses und der Schwere nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG betrachtet werden, selbst wenn unter Umständen jeder Arbeitgeber davon betroffen sein kann. Demnach sind Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar. Der Arbeitgeber muss jedoch glaubhaft darlegen können, dass die in seinem Betrieb zu erwartenden Arbeitsausfälle auf das Auftreten der Pandemie zurückzuführen sind (analog bereits die der Version vom 20.4.2021 vorangehenden Weisungen des Seco betr. "Sonderreglungen aufgrund der Pandemie").

Der auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführende Arbeitsausfall muss unvermeidbar gewesen sein. Diese kumulativ erforderliche Voraussetzung ist Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Vom Arbeitgeber kann verlangt werden, dass er zumutbare Vorkehren zur Abwendung des Arbeitsausfalls trifft. Vermeidbar ist die Kurzarbeit jedoch nicht bereits deshalb, weil der Arbeitgeber ihr durch Personalentlassungen hätte vorbeugen können. Vielmehr muss sich die Annahme der Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls auf hinreichend konkrete Gründe stützen und die Verwaltung muss geeignete zumutbare Massnahmen nennen, die der Arbeitgeber zu ergreifen unterlassen hat (Nussbaumer, a.a.O., S. 2410 f. Rz. 480 m.H.; Pra 77 Nr. 26).

1.3 Die KAE hat die präventive Funktion, Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Entlassungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben sozialen und wirtschaftlichen Überlegungen spielen dabei auch finanzielle Interessen der ALV mit hinein, weil Ganzarbeitslose höhere Kosten verursachen. Die Erhaltung der Arbeitsplätze liegt aber auch im Interesse des Arbeitgebers, indem der Produktions-apparat über die Zeit der Kurzarbeit hinweg intakt und die Stammbelegschaft erhalten bleiben kann (Nussbaumer, a.a.O., S. 2401 Rz. 566, BGE 123 V 234 Erw. 7a m.H.).

Indessen ist nicht zu verkennen, dass die gesetzliche Regelung der KAE sich am Grundsatz der Verhältnismässigkeit orientiert und somit nicht jede Verkürzung oder Einstellung der Arbeitszeit entschädigt (vgl. Art. 31-35 AVIG). Überdies ist zu beachten, dass das Institut der KAE - entsprechend dem aus Art. 31 BV hervorgehenden Grundsatz der Wettbewerbsneutralität (vgl. BGE 121 I 134 f. Erw. 3d) - dort seine Grenzen findet, wo es zur Erhaltung nicht mehr dem Markt entsprechender Betriebsstrukturen eingesetzt wird (ARV 1985 Nr. 17 S. 109; ALV-Praxis 92/2). Auch die Bestimmungen des AVIG sind in diesem Sinne verfassungskonform auszulegen (vgl. BGE 120 Ia 290 Erw. 2b; 119 V 130 Erw. 5b; Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 24 S. 76 ff.).

2. Vorliegend ist der Anspruch auf KAE für die Periode März 2020 bis und mit Juni 2020 unbestritten. Umstritten ist einzig eine Anspruchsberechtigung für die Monate Juli und August 2020.

Im Einspracheentscheid begründet das Amt für Arbeit die Ablehnung des Anspruches auf KAE für die Monate Juli und August 2020 damit, dass die Gesuchstellerin mit der Kürzung der Öffnungszeiten ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, obwohl sie darauf anlässlich des Telefongesprächs vom 27. Juli 2020 aufmerksam gemacht worden sei. Mit der Einschränkung der Öffnungszeiten habe sich die A.________ GmbH die Möglichkeit genommen, ihre Dienstleistungen den Kunden anzubieten und dadurch habe man sich der Möglichkeit beraubt, die Mitarbeiterin im vorgesehenen Pensum zu beschäftigen. Die A.________ GmbH habe somit nicht alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den der Arbeitslosenversicherung entstehenden Schaden zu vermeiden oder zu mindern. Die Öffnungszeiten hätten wie vor der Covid-19-Pandemie ausgestaltet werden müssen.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Verfügung vom 26. März 2020 sei die Ausrichtung von KAE für maximal sechs Monate gutgeheissen worden. Mit Verfügung vom 16. September 2020 sei diese Verfügung dann rückwirkend und ohne vorherige Ankündigung teilweise aufgehoben worden. Die Inhaberin der Firma habe darauf vertraut, KAE für die einzige Angestellte für die Monate Juli und August 2020 zu erhalten. In der Einsprache führt sie diesbezüglich aus, dass man der Mitarbeiterin ohne Aussicht auf KAE früher gekündigt hätte.

3.2 Beabsichtigt ein Arbeitgeber, für seine Arbeitnehmer KAE geltend zu machen, so muss er dies der kantonalen Amtsstelle mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit schriftlich voranmelden. Der Bundesrat kann für Ausnahmefälle kürzere Voranmeldefristen vorsehen. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als drei Monate dauert (Art. 36 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung angeben: a) die Zahl der im Betrieb beschäftigten und die Zahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer; b) Ausmass und voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit und c) die Kasse, bei der er den Anspruch geltend machen will (Art. 36 Abs. 2 AVIG). Der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Die kantonale Amtsstelle kann weitere zur Prüfung nötige Unterlagen einverlangen (Art. 36 Abs. 3 AVIG). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber und die von ihm bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG).

Gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG macht der Arbeitgeber in der Folge den Entschädigungsanspruch seiner Arbeiter innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der Arbeitslosenkasse geltend (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Der Arbeitgeber reicht der Kasse dazu die für die weitere Beurteilung der Anspruchsberechtigung und die für die Berechnung der Entschädigung erforderlichen Unterlagen ein (Art. 38 Abs. 2 lit. a AVIG; von der Einreichung weiterer im Gesetz vorgesehenen Unterlagen sind die Arbeitgeber gestützt auf Art. 7 der Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus, Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, aktuell dispensiert). Die Arbeitslosenkasse prüft dann die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 AVIG (d.h. ob die angemeldeten Arbeitnehmer anspruchsberechtigt sind) sowie die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 lit. b (d.h. ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden je Abrechnungsperiode vorliegt; vgl. Art. 39 Abs. 1 AVIG). Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete KAE (vgl. Art. 39 Abs. 2 AVIG).

3.3 Die kantonalen Amtsstellen prüfen somit die Voranmeldungen der Betriebe für KAE und entscheiden grundsätzlich über die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles. Dies ist vorliegend im Rahmen des Erlasses der Verfügung des Amtes für Arbeit vom 26. März 2020 erfolgt. Das Amt für Arbeit hat in der Verfügung vom 26. März 2020 ausgeführt, dass mit der Voranmeldung für die Dauer von maximal 6 Monaten KAE geltend gemacht werden könne. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse KAE ausrichten. Die Gesuchstellerin könne nun aufgrund dieser Verfügung den Antrag und die Abrechnung von KAE bei der erwähnten Arbeitslosenkasse einreichen und die Entschädigung damit geltend machen (Vi-act. 2).

Die Auszahlung der KAE erfolgt dann durch die Arbeitslosenkasse, welche ihrerseits die Anspruchsberechtigung zu prüfen hat. Vor der Vergütung der KAE prüft die Kasse somit die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 31 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG, das Vorhandensein eines allfälligen Einspruchs und alle von der kantonalen Amtsstelle im Voranmeldeverfahren zu prüfenden Anspruchsvor-aussetzungen (Art. 39 Abs. 1 und 2 AVIG). Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch vorliegt, nimmt sie die Auszahlung vor (Nussbaumer in: SBVR, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3.Aufl., N Rz. 525). Der Umstand, dass die kantonale Amtsstelle keinen Einspruch erhebt, ändert mithin nichts daran, dass die nachfolgend mit dem Anspruch konfrontierte Arbeitslosenkasse ihrerseits in jedem einzelnen Fall das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen prüft (vgl. Urteil BGer C 110/04 vom 24.8.2005 Erw. 1.2). Verzichtet die kantonale Amtsstelle (vorerst) auf einen Einspruch, begründet dies noch keinen unmittelbaren Anspruch auf die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung.

3.4 In casu war die Prüfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen trotz initial fehlendem Einspruch des Amtes für Arbeit auch deshalb erforderlich, weil sich seit Erlass der Verfügung des Amtes für Arbeit vom 26. März 2020 die Verhältnisse massgeblich geändert haben. Der Betrieb der Beschwerdeführerin gehört zu jenen Dienstleistungseinrichtungen mit engem Kundenkontakt, welche mit Art. 6 Abs. 2 der Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020) mit dem Lockdown im März 2020 geschlossen wurden. Mit der Lockerung der Massnahmen konnten u.a. Coiffeur- und Kosmetikbetriebe - worunter auch der Betrieb der Beschwerdeführerin fällt - ab dem 27. April 2020 ihren Betrieb unter Einhaltung eines Schutzkonzeptes wieder öffnen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 26. März 2020 war nicht absehbar, wie lange diese Betriebe gestützt auf behördliche Massnahmen geschlossen sein werden und damit ein anrechenbarer Arbeitsausfall anfallen wird. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Voranmeldung der Kurzarbeit auch die voraussichtliche Dauer nicht terminiert, was in Art. 36 Abs. 2 lit. b AVIG grundsätzlich verlangt wird und wovon auch mit der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033, vgl. Stand 9.4.2020 mit Wirkung ab 1.3.2020) nicht dispensiert worden ist. Das Amt für Arbeit und die Arbeitslosenkasse haben dies akzeptiert, entsprechend wurde allerdings nie eine feste Dauer der Anspruchsberechtigung verfügt, obwohl in der AVIG-Praxis KAE des Seco (Version Januar 2021) vorgesehen ist, dass die kantonale Amtsstelle Kurzarbeit jeweils höchstens für 3 Monate bewilligen darf (vgl. Art. 36 Abs. 1 AVIG, wonach die Voranmeldung nach 3 Monaten Kurzarbeit zu erneuern ist, was indes mit Art. 8c Covid-19-Verordnung Arbeits-losenversicherung [Stand 25.3.2020] auf 6 Monate verlängert wurde). Es wurde in casu mithin sachlich nachvollziehbar über keinen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt entschieden. In der Verfügung vom 26. März 2020 wird einzig auf die maximale Gültigkeitsdauer der eingereichten Voranmeldung hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass bei einer Geltendmachung von KAE über den zeitlichen Rahmen von sechs Monaten hinaus eine neue Voranmeldung einzureichen ist.

Das Seco hat im Rahmen der schrittweisen Lockerungen der Pandemie-Mass-nahmen denn auch seine Weisungen an die kantonalen Arbeitsämter und die Arbeitslosenkassen betreffend die "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" angepasst. Während der blosse Hinweis auf die Pandemie zunächst genügte als Begründung für die Geltendmachung von KAE, genügte dieser Hinweis auf die Pandemie mit der schrittweisen Lockerung nicht mehr für die Begründung eines Anspruchs auf KAE. In der Weisung Nr. 2020/08 vom 1. Juni 2020 (S. 5 f.) wurde entsprechend festgehalten, dass mit der schrittweisen Lockerung für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung entfalle. Der Betrieb müsse also grundsätzlich wieder aufgenommen werden, sobald es erlaubt sei. Diese Voraussetzung sei Ausdruck der Schadenminderungspflicht. Verschiedene Konstellationen wurden allerdings als Ausnahmen genannt (z.B. wenn ein Betrieb die Verhaltens- und Hygienemassnahmen nicht einhalten kann und deshalb geschlossen bleiben muss, wenn aufgrund der geltenden Massnahmen zum Gesundheitsschutz nur ein Teil der Arbeitnehmer wieder beschäftigt werden kann oder wenn aus wirtschaftlichen Gründen nur ein Teil der Arbeitnehmenden wieder beschäftigt werden kann). In Anhang 1 zur Weisung 2020/08 führt das Seco unter Hinweis auf die schrittweisen Lockerungen deshalb aus, dass für den Monat Mai 2020 infolge der schrittweisen Öffnung überwiegend KAE-Abrechnungen mit einem Arbeitsausfall von weniger als 100% der normalen betrieblichen Arbeitszeit zu erwarten seien. Diejenigen Betriebe die dennoch einen Arbeitsausfall von über 85% geltend machen würden, sollten deshalb mit einem Schreiben darüber informiert werden, dass eine weitere Abrechnung der KAE in dieser Höhe für die folgenden Abrechnungsperioden grundsätzlich nicht mehr akzeptiert werde. Die Arbeitslosenkassen werden angewiesen, Fälle, in denen 85% und mehr des Arbeitsausfalls ab der Abrechnungsperiode Juni 2020 abgerechnet würden, sofern diese nicht plausibilisiert seien, an die zuständige kantonale Amtsstelle zur Prüfung zu übergeben. Diese Betriebe seien aufzufordern, bei Abrechnungen von 85% und mehr des Arbeitsausfalls, eine Begründung zu liefern und die Begründung mit geeigneten betrieblichen Unterlagen zu untermauern. Unabhängig von dieser Fallkonstellation habe die Arbeits-losenkasse bei auffälligen Abrechnungen unterhalb des Schwellenwertes wie bisher die notwendigen Abklärungen zu treffen. Die kantonale Amtsstelle prüfe dann, ob sie aufgrund der neuen Erkenntnisse wiedererwägungsweise oder im Rahmen einer prozessualen Revision auf ihren bisherigen Entscheid zurückkommen müsse. Gegebenenfalls sei der Anspruch auf KAE für die betroffene Abrechnungsperiode per beschwerdefähiger Verfügung zu verneinen.

3.5 Vorliegend sind die Arbeitslosenkasse und die Vorinstanz als kantonale Amtsstelle diesem Vorgehen gefolgt. Für den Mai 2020 wurde ohne weitere Abklärung die beantragte KAE (mit einem geltend gemachten Arbeitsausfall von 69.19%) ausbezahlt (vgl. Vi-act. 12). Mit Gesuch vom 6. Juli 2020 wurde von der Beschwerdeführerin die Ausrichtung von KAE für den Monat Juni 2020 geltend gemacht, wobei ein Arbeitsausfall von 90.59% deklariert wurde (vgl. Vi-act. 12). Daraufhin hat die Arbeitslosenkasse die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Juli 2020 (Vi-act. 3) darüber orientiert, dass mit den Lockerungsmassnahmen der Betrieb wieder aufgenommen werden müsse. Werde dennoch ein Arbeitsausfall von über 85% geltend gemacht - wie das vorliegend der Fall sei - sei dies detailliert zu begründen. Dabei wurde der Gesuchstellerin ein Fragebogen zur Beantwortung unterbreitet. Die Beschwerdeführerin beantwortete daraufhin die unterbreiteten Fragen und hielt fest, dass sie den Betrieb ab 11. Mai wieder aufgenommen habe, jedoch reduzierte Öffnungszeiten habe und nur nach Terminvereinbarung geöffnet habe (Vi-act. 3). Das Amt für Arbeit hat daraufhin telefonisch Kontakt mit der Geschäftsführerin (und Gesellschafterin) der Beschwerdeführerin aufgenommen und kam danach zum Schluss, dass eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nicht vorliege. Es sei glaubhaft, dass bei der angebotenen Dienstleistung mit Körperkontakt ein Nachfrage-Einbruch erfolgt sei. Die Situation werde zusätzlich dadurch verschärft, dass der Betrieb erst im Oktober 2019 eröffnet worden sei. Für den Monat Juni 2020 wurde deshalb ein Anspruch bejaht, die Schadenminderungspflicht ("insbesondere bezüglich den Öffnungs-zeiten") sei in den Folgemonaten aber im Auge zu behalten (Vi-act. 4).

Für den Monat Juli 2020 machte die Beschwerdeführerin wiederum ein Arbeitsausfall von 87.72% (Antrag vom 7.8.2020) und für den Monat August von 48.46% (Antrag vom 1.9.2020) geltend. Mit Verfügung vom 16. September 2020 hat das Amt für Arbeit die Anspruchsberechtigung für diese Monate verneint.

Insgesamt sind die Arbeitslosenkasse und das Amt für Arbeit somit den Vorgaben und Weisungen des Seco gefolgt und das Amt für Arbeit hat mit Verfügung vom 16. September 2020 aufgrund der geänderten Umstände (Aufhebung bzw. Lockerung der Massnahmen zur Eingrenzung der Pandemie) eine Anspruchsberechtigung für die Monate Juli und August 2020 verneint.

Dieses Vorgehen ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Verfügung vom 26. März 2020 begründet für sich keinen Anspruch auf Auszahlung der KAE bis zum Ende der maximalen Gültigkeitsdauer der Voranmeldung. Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitslosenkasse vor der Auszahlung der KAE zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und sie nur bejahendenfalls die Auszahlung zu veranlassen hat. Da sie die Erfüllung der Voraussetzungen in casu nicht mehr als erfüllt erachtete, überwies sie die Sache korrekt zur neuen Prüfung an die kantonale Amtsstelle. Diese war im Übrigen auch gestützt auf Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1 vom 6.10.2000) zur Anpassung der Verfügung befugt (vgl. so auch explizit VerwG SG AVI 2009/54 vom 16.3.2010). Art. 17 ATSG sieht vor, dass Renten und andere Dauerleistungen herabzusetzen oder aufzuheben sind, wenn sich der Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Anlass zur Revision in diesem Sinn gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BSK ATSG, Dormann, Art. 25 Rz. 28). Es ist dabei grundsätzlich von einem weiten Begriff der Dauerleistung auszugehen, der jede periodisch zu erbringende Leistung erfasst (Kieser, ATSG-Kommentar, 4.A., Art. 17 Rz. 81). Sobald sich ein leistungsbegründender Sachverhalt während der laufenden Leistung verändern kann, muss eine Leistungsanpassung möglich sein (Schlauri, Anpassung von Dauerleistungen, in: Schaffhauser/Schlauri, Sozialversicherungsrechtstagung 2008, a.a.O., S. 104). Massgebend für die Qualifikation einer Leistung als Dauerleistung ist, dass die Leistung nicht als Einmalleistung und nicht als rückwirkend befristete Leistung verfügt wurde, sowie, dass die verfügte Leistung eine gewisse prospektive zeitliche Dimension aufweist (Schlauri, a.a.O., S. 100).

Auch wenn die maximale Dauer des Leistungsbezuges in casu aufgrund der zeitlich beschränkten Gültigkeit der Voranmeldung bestimmbar ist, handelt es sich beim anrechenbaren Arbeitsausfall als Grundlage für die Ausrichtung von KAE doch um einen offenen Dauersachverhalt, der - zumindest wenn wie vorliegend aus nachvollziehbaren Gründen von der kantonalen Amtsstelle nicht ein abschliessend definierter Zeitraum für die Anspruchsberechtigung festgelegt worden ist - wegen Tatsachenentwicklungen anpassbar sein muss (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 104). Die Aufhebung bzw. schrittweise Lockerung der behördlichen Massnahmen zur Eingrenzung der Pandemie und die damit einhergehende Möglichkeit für Kosmetiksalons, den Betrieb ab 27. April 2020 wieder offen zu halten, stellt wie bereits erwähnt eine nachträglich erhebliche Veränderung des Sachverhaltes dar, welche es dem Amt für Arbeit erlaubte, mit Verfügung vom 16. September 2020 auf die Verfügung vom 26. März 2020 zurückzukommen, wobei eine Änderung auf den Zeitpunkt der Sachverhaltsveränderung zulässig ist (vgl. Schlauri, a.a.O., S. 111); zu Gunsten der Beschwerdeführerin wurde die Ausrichtung der KAE nicht bereits ab dem Zeitpunkt der möglichen Betriebsöffnung sondern erst ab Juli 2020 verfügt.

Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass es zulässig war, mit der Verfügung vom 16. September 2020 auf die Verfügung vom 26. März 2020 zurückzukommen.

4.1 In materieller Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Schadenminderungspflicht. Diese sei durch den Umstand, dass Termine nur noch auf Voranmeldung angeboten worden seien, nicht verletzt worden. Man habe so das Kundenaufkommen planen wollen, was Teil des Schutzkonzepts gewesen sei. Die Pandemie habe in der Branche schweizweit zu einem Kundenrückgang geführt, was ein erst kurz vor der Pandemie eröffnetes Nagelstudio verstärkt gespürt habe. Eine Verlängerung der Öffnungszeiten hätte keine zusätzliche Arbeit für die einzige Arbeitnehmerin gebracht, weil die Geschäftsführerin alle Aufträge selbständig habe ausführen können.

4.2 Wie bereits erwähnt stellt das Auftreten einer Pandemie kein normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG dar. Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, sind in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AIVG anrechenbar (vgl. Weisung Nr. 2021/07 "Sonder-regelungen aufgrund der Pandemie" des Staatsekretariats für Wirtschaft [SECO] in der aktuellen Version vom 20.4.2021 oder analog Weisung Nr. 2020/10 vom 22.7.2020).

Gemäss der SECO-Weisung "Sonderregelung aufgrund der Pandemie" (sowohl in der im Verfügungszeitpunkt vom 16. September 2020 geltenden Fassung vom 22. Juli 2020 [Weisung 2020/10] als auch in der aktuell geltenden Fassung vom 20. April 2021 [Weisung 2021/07]) entfällt allerdings - wie bereits erwähnt - mit der schrittweisen Lockerung für die betroffenen Betriebe in den meisten Fällen die behördliche Massnahme als Begründung eines Anspruches auf KAE. Es werden allerdings diverse Ausnahmen aufgeführt (Weisung 2020/10 S. 9 f.; Weisung 2021/07 S. 15). So besteht grundsätzlich weiterhin ein Anspruch auf KAE, wenn ein Betrieb aufgrund der weiterhin geltenden Massnahmen zum Gesundheitsschutz nur einen Teil der Arbeitnehmenden wieder beschäftigen kann. Dann ist der Anspruch auf KAE für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden gegeben, die nur teilweise oder nicht beschäftigt werden können. Im Weiteren besteht weiterhin ein Anspruch auf KAE, wenn ein Betrieb aus wirtschaftlichen Gründen nur einen Teil der Arbeitnehmenden wieder beschäftigen kann.

4.3 Umsatzeinbussen oder auch eine ungenügende Nachfrage sind nicht gleichzustellen mit Arbeitsausfallstunden und stellen für sich alleine keine Grundlage für die Ausrichtung von KAE dar (vgl. VGE II 2020 108 vom 1.2.2021 Erw. 2.1 und 2.2). Kann aber das Personal oder ein Teil davon nicht arbeiten, weil wirtschaftliche Gründe, verursacht durch die Pandemie selbst oder durch für Dritte geltende Massnahmen, eine Beschäftigung realistischerweise nicht gerecht-fertigt hätten, besteht ein Anspruch auf KAE (VGE II 2020 108 vom 1.2.2021 Erw. 3.5). Im zitierten Entscheid hat das Gericht auch festgehalten (Erw. 3.5.3), dass ein Anspruch auf KAE nicht per se ausgeschlossen ist, wenn ein Betrieb zwar wiedereröffnet worden ist, jedoch zu reduzierten Öffnungszeiten. Dies müsse nicht in jedem Fall einen Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht darstellen. Die Reduktion der Öffnungszeiten müsse aber überwiegend wahrscheinlich auf die Covid-19-Pandemie zurückzuführen sein und es müsse plausibel sein, dass ein Betrieb während den gekürzten Stunden realistischerweise nicht wirtschaftlich geführt werden könne.

4.4 In der Weisung des Seco "Sonderregelungen aufgrund der Pandemie" (neueste Version Nr. 2021/07 vom 20.4.2021) wird auch auf die Situation von neu gegründeten Betrieben Bezug genommen (S. 10). Es wird diesbezüglich ausgeführt, für neugegründete Betriebe könne eine Pandemie ebenfalls nicht als normales, vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. a AVIG betrachtet werden. Demnach seien Arbeitsausfälle aufgrund rückläufiger Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen, welche auf die Pandemie zurückzuführen seien, in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG anrechenbar, obschon das Unternehmen sich in der Anlaufphase befinde. Die in der AVIG-Praxis KAE des Seco Erw. D4 aufgestellte Regel, wonach bei neu gegründeten Betrieben ein Auftragsmangel während der Anlaufphase, d.h. während ca. 2 Jahren durchaus üblich sei, weshalb die Arbeitsausfälle zum normalen Betriebsrisiko zu zählen seien, sei nicht anzuwenden. Anders wäre der Sachverhalt eines Betriebes zu beurteilen, welcher während der Pandemie (ab 16.3.2020) neu gegründet werde, um im Sinne eines Rechtsmissbrauchs direkt wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle geltend zu machen, ohne vorgängig je einer Geschäftstätigkeit nachgegangen zu sein.

Allerdings ist auch in Bezug auf neu gegründete Betriebe zu beachten, dass der im Betrieb zu erwartende (oder angefallene) Arbeitsausfall auf die Pandemie zurückzuführen ist. Der Arbeitsausfall muss somit in jedem Fall in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Auftreten des Virus stehen.

4.5 Vorliegend ist unbestritten, dass der Betrieb der Beschwerdeführerin spätestens seit dem 11. Mai 2020 (wobei gestützt auf die bundesrätlichen Lockerungen der Massnahmen zeitlich mit der Öffnung für andere Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeursalons eine Öffnung grundsätzlich bereits ab dem 27. April 2020 möglich gewesen wäre, vgl. www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/ aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/massnahmen-des-bundes.html#1570­431754 → Bisherige Massnahmen → Tabelle Lockerungen und Verschärfungen der nationalen Massnahmen) wieder geöffnet hatte und keine behördlichen Massnahmen bestanden, welche es einem Nailstudio nicht erlaubt hätte, den Betrieb in zeitlich vollem Umfang bzw. in dem vor Eintritt der Corona-Massnahmen bestehenden Umfang (in casu: Mo - Do: 09.00 - 20.00, Fr: 09.00 - 21.00, Sa: 08:00 - 21.00) offen zu halten. Auch die fortbestehenden Hygienevorschriften führten unstreitig zu keinen Betriebseinschränkungen. Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen der Arbeitslosenkasse vom 13. Juli 2020, wo die Beschwerdeführerin festhielt, dass sowohl vor Eintritt der Pandemie als auch unter Einhaltung der Schutzkonzepte zwei Personen im Betrieb beschäftigt werden könnten (Vi-act. 3). Der Betrieb ist flächenmässig gross genug, um trotz der Schutzkonzepte gleich viele Kunden bedienen zu können wie vor Eintritt der Pandemie. Daraus ist allerdings noch nicht abzuleiten, dass die Beschwerdeführerin ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat, weil sie den Betrieb mit reduzierten Öffnungszeiten und nur für Behandlungen nach Voranmeldung wiederaufnahm (vgl. vorstehend Erw. 4.3). Allerdings muss - wie bereits erwähnt - ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen zwischen dem Arbeitsausfall und dem Auftreten der Pandemie. Dies ist vorliegend zu verneinen.

Die monatlichen Umsatzzahlen lagen zwischen November 2019 und Februar 2020 (mithin im Monat nach der Eröffnung und im Monat vor dem Lockdown) zwischen Fr. 2'899 (Januar 2020) und Fr. 7'653 (Dezember 2019, vgl. Vi-act. 11). Im Juni 2020 betrug der Umsatz Fr. 4'788 (Vi-act. 3) und bewegten sich somit in etwa im Mittel der vor Ausbruch der Pandemie erzielten Umsätze. Aus den Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin (Oktober 2019 - Juni 2020) ergibt sich, dass die Beschäftigung einer Vollzeitangestellten finanziell auch vor Ausbruch der Pandemie wirtschaftlich grundsätzlich nicht tragbar war. Auch wenn die volle Abdeckung ihres Geschäfts während den Öffnungszeiten des C.________ (66 h/Woche) wohl die Beschäftigung einer Mitarbeiterin erfordert hätte, war die Anstellung einer Mitarbeiterin zu einem Vollpensum gerade in der Anfangsphase des Unternehmens mit fehlendem Kundenstamm wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin gibt denn auch an, die monatlichen Fixkosten (inkl. Gehalt einer Vollzeitangestellten von ca. Fr. 4'333) würden ca. Fr. 11'500 betragen (wobei sie ihr eigenes Gehalt auf Fr. 2'500 bezifferte, vgl. Vi-act. 3).

Wie bereits erwähnt, gilt ein Auftragsmangel während der Anlaufphase eines neu gegründeten Betriebes als üblich und zum normalen Betriebsrisiko zählend (AVIG-Praxis KAE, Version Januar 2021, D4). Die KAE dient nicht der wirtschaftlichen Unterstützung neu gegründeter Unternehmen in der schwierigen Start-phase. Dass auch neu gegründete Unternehmen bei Arbeitsausfall aufgrund behördlicher Einschränkungen infolge der Pandemie KAE beanspruchen können, ändert nichts am Grundsatz, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsausfall und der Pandemie bestehen muss (oder andere anrechenbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 und 3 AVIG), was vorliegend nicht glaubhaft dargelegt werden kann. Im Juli und August 2020 konnte die Beschwerdeführerin ihren Betrieb ohne relevante behördliche Einschränkungen geöffnet halten. Die Covid-Fallzahlen waren schweizweit sehr tief (im 7-Tagesschnitt bei 1 - 4/100'000, epidemiologischer Verlauf einsehbar unter: https://www.covid19.ad-min.ch/de/overview) und die Geschäftslage im Detailhandel erreichte im Juni und Juli 2020 den Vorkrisenwert vom Februar 2020. Der private Konsum (ausgehend vom Transaktionsvolumen der Zahlungen und Bargeldbezügen) lag nach den Lockerungsschritten im Mai 2020 9% höher als vor dem Lockdown (vgl. KOF Konjunkturforschungsstelle der ETH: Aktuelle Daten und Indikatoren, einsehbar unter: https://www.kof.ethz.ch/prognosen-indikatoren/indikatoren/Corona-Indika-toren.html). Auch wenn die Beschwerdeführerin eine Dienstleistung mit Körperkontakt erbrachte, erlaubten die Hygienevorschriften und insbesondere auch die für die Branche geltende Maskenpflicht (sowohl für Kunden als auch für Dienstleister) zumindest in den Monaten Juli und August mit sehr tiefen Fallzahlen eine weitgehend uneingeschränkte Geschäftstätigkeit. Nicht behördliche Massnahmen zur Eindämmung der Pandemie bzw. unvermeidbare wirtschaftliche Gründe begründeten den geltend gemachten Arbeitsausfall in den Monaten Juli und August 2020 sondern vielmehr die bereits vor Ausbruch der Pandemie bestehende ungenügende Auftragslage in einem gesättigten Marktumfeld. Auch wenn die Reduktion der Öffnungszeiten keine Verletzung der Schadenminderungspflicht darstellen sollte, was vorliegend offen bleiben kann, sind die angefochtene Verfügung vom 16. September 2020 und der Einspracheentscheid vom 12. Januar 2021 im Ergebnis nicht zu beanstanden, da zumindest die für die Monate Juli und August 2020 geltend gemachten Arbeitsausfälle nicht anrechenbar sind. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache anerkannt hat, dass man der Mitarbeiterin ohne Aussicht auf KAE früher gekündigt hätte. Damit anerkennt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass es sich nicht um einen voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfall handelte, was auch in Pandemiezeiten grundsätzlich Voraussetzung für den Anspruch auf KAE ist.

4.6 Nachdem offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführerin eine Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden kann, kann auch offen bleiben, ob die

Vorinstanz die Beschwerdeführerin schriftlich über ihre Schadenminderungspflicht hätte aufklären müssen, wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, Seco, 3003 Bern (A).

Schwyz, 16. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

23. Juni 2021

1

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

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Art. 51 AVIVart. 51 OACIart. 51 OADI

Art. 51 AVIVart. 51 OACIart. 51 OADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

Art. 51 AVIVart. 51 OACIart. 51 OADI

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

8C_549/2017

BGE 128 V 305ATF 128 V 305DTF 128 V 305

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

BGE 123 V 234ATF 123 V 234DTF 123 V 234

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 35 AVIGart. 35 LACIart. 35 LADI

Art. 31 BVart. 31 Cst.art. 31 Cost.

BGE 121 I 134ATF 121 I 134DTF 121 I 134

BGE 120 Ia 290ATF 120 Ia 290DTF 120 Ia 290

BGE 119 V 130ATF 119 V 130DTF 119 V 130

Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI

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Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

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Art. 38 AVIGart. 38 LACIart. 38 LADI

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Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI

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Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI

EVG C 110/04

Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI

Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI

Art. 8c Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8c Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8c Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

Art. 33 AVIGart. 33 LACIart. 33 LADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF