II 2021 30
Kammergericht
19. Mai 2021Deutsch19 min
A. A.________ meldete sich mit Gesuch vom 26. März 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Vi-act. 1).
Source sz.ch
II 2021 30
Entscheid vom 19. Mai 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Anrechnung von Vermögensertrag)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ meldete sich mit Gesuch vom 26. März 2020 bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (Vi-act. 1).
B. Daraufhin forderte die Ausgleichskasse A.________ am 2. April 2020 und am 9. Juni 2020 dazu auf, weitere Belege und die den Schreiben beiliegenden Fragebögen ausgefüllt der Ausgleichskasse zu retournieren (Vi-act. 16/33). Diesen Aufforderungen kam A.________ am 15. April, 6. Mai, 26. Mai und 30. Juni 2020 nach (Vi-act. 17-19/24/25/27-32/36-41).
C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 sprach die Ausgleichskasse A.________ ab 1. März 2020 bis 31. Juli 2020 monatliche Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung (IV) in Höhe von Fr. 1'941.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (Vi-act. 43).
Erwägungen
D. Mit E-Mail vom 26. August 2020 wurde die Ausgleichskasse von der B.________ darüber informiert, dass die Leistungen der C.________-Versicherung an A.________ mit dem eintretenden Rentenalter entfallen (Vi-act. 53).
E. Infolge Pensionierung wurden A.________ mit Verfügung vom 27. August 2020 ab 1. August 2020 monatliche Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in der Höhe von Fr. 1'564.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zugesprochen (Vi-act. 56).
F. Gegen die Verfügung vom 27. August 2020 erhob A.________ mit Eingabe vom 28. September 2020 fristgerecht Einsprache und beantragte, dass für die Zeit ab 1. August 2020 ein höherer als der verfügte Betrag zuzusprechen und das Verfahren für 14 Tage zu sistieren sei, unter Kostenfolgen zu Lasten der Ausgleichskasse (Vi-act. 61). Innert mehrmals erstreckter Frist (ohne Sistierung) reichte A.________ mit Schreiben vom 30. November 2020 eine ergänzende Stellungnahme mit Unterlagen ein (Vi-act. 66).
G. Infolge Jahresumrechnung wurde der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 auf Fr. 1'798.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt (Vi-act. 67). Infolge Umzugs wurde der EL-Anspruch ab 1. Februar 2021 mit Verfügung vom 28. Januar 2021 auf Fr. 1'758.- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) festgesetzt (Vi-act. 76).
Dispositiv
H. Mit Einspracheentscheid Nr. 1306/20 vom 5. Februar 2021 hat die Ausgleichskasse wie folgt über die Einsprache entschieden:
1. In teilweiser Gutheissung der Einsprache vom 28. September 2020 wird der Einsprecherin folgende monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung):
ab 01.08.2020 bis 31.12.2020 Fr. 1'749.-
ab 01.01.2021 bis 31.01.2021 Fr. 1'984.-
ab 01.02.2021 Fr. 1'944.-
2- 4. (Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)
I. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1306/20 erhebt die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragt:
1. In Abänderung des Einspracheentscheids vom 5. Februar 2021 seien mir
ab 01.08.2020 bis 31.12.2020 Fr. 1'751.00
ab 01.01.2021 bis 31.01.2021 Fr. 1'986.00
ab 01.02.2021 Fr.'1'946.00
Ergänzungsleistungen (inkl. Prämienpauschale Krankenpauschale) zu bezahlen.
2. Unter Kostenfolge zulasten der Ausgleichskasse.
3. Es sei mir die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
J. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 beantragt die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Zunächst ist fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Sollte auf die Beschwerde eingetreten werden können, ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz (allfällige) Vermögenserträge der Beschwerdeführerin zu Recht bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt hat.
1.2.1 Die Vorinstanz beantragt in der Vernehmlassung (vgl. Ingress lit. J) auf die Beschwerde nicht einzutreten. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe im Einspracheverfahren die Zusprechung von höheren Ergänzungsleistungen als den verfügten von Fr. 1'564.- beantragt. Als Begründung habe die Beschwerdeführerin jedoch lediglich die Anrechnung des Eigenmietwerts von Fr. 4'429.- beanstandet, nicht hingegen (wie nun vor Verwaltungsgericht) die Anrechnung der Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften in Höhe von Fr. 24.-. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung insgesamt habe anfechten wollen. Die Anrechnung der Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften sei daher in Rechtskraft erwachsen, weswegen sie nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden könnten.
1.2.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.
Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht (im Kanton Schwyz das Verwaltungsgericht) der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). An das Rechtsbegehren sowie die Begründung sind, insbesondere bei Laienbeschwerden, keine zu hohen Anforderungen zu stellen (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 28). Dem Rügeprinzip ist Genüge getan, wenn die Beschwerde führende Person darlegt, in welchen Punkten und weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung nicht zutreffend sind (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 30). Es kann nicht gesagt werden und wird von der Vorinstanz, soweit ersichtlich, auch nicht behauptet, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen nicht gerecht wird.
Weiter normiert Art. 61 lit. c ATSG den Untersuchungsgrundsatz, die Mitwirkungspflicht der Parteien, die Beweiserhebung sowie die freie Beweiswürdigung. Die kantonalen Versicherungsgerichte sind dabei mit umfassender Kognition ausgestattet; die Untersuchungspflicht entspricht derjenigen des Versicherungsträgers gemäss Art. 43 ATSG (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 36). Dies bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vollständig und richtig zu ermitteln ist, und zwar ohne Bindung an das Vorbringen und die Beweisanträge der Parteien (vgl. BSK ATSG-Schiavi, Art. 43 N 3; BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 37 mit Hinweis auf BGE 133 V 196 Erw. 1.4).
Mithin erweist sich zwangsläufig, dass es einer Beschwerde führenden Person nicht verwehrt sein kann, im Beschwerdeverfahren neue Rügen, d.h. neue Sachverhaltselemente und Beweismittel einzubringen. Damit wird indirekt gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die vorinstanzlichen Untersuchungen und Abklärungen als ungenügend erachtet werden und insofern implizit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt wird.
Die Zulässigkeit neuer Vorbringen entspricht auch den Vorgaben des grundsätzlich anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts (vgl. Art. 61 Einleitungssatz ATSG). Dieses sieht in § 57 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974 explizit vor, dass die Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen können.
Im Weiteren widerspiegelt sich in der fehlenden Bindung des Versicherungsgerichts an die Begehren der Parteien (§ 61 lit. d ATSG; dies im Gegensatz zu § 58 VRP) das Interesse an der Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Gewährleistung der Durchsetzung des materiellen Rechts, das nicht dem Willen der Beschwerde führenden Person anheimgestellt werden soll (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 50).
1.2.3 Zum gleichen Ergebnis führt auch die Tatsache, dass nach konstanter Praxis grundsätzlich nur das im Dispositiv eines Entscheides Festgehaltene in Rechtskraft erwachsen kann. Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist somit zwar die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Dementsprechend könnte/kann vorliegend gegebenenfalls auch nur das Dispositiv der Verfügung vom 27. August 2020 (vgl. Ingress lit. E) in Rechtskraft erwachsen, nicht hingegen die dazugehörige Begründung (bzw. das Berechnungsblatt [Vi-act. 58]), aus welcher sowohl die im Einspracheverfahren strittige Anrechnung des Eigenmietwertes als auch die vorliegend strittige Anrechnung der Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften ersichtlich ist.
1.3.1 Hingegen ist fraglich, ob auf die Beschwerde allenfalls wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses (vgl. § 37 Abs. 1 lit. c VRP) nicht einzutreten wäre. Die Beschwerdeführerin beantragt nämlich, ihr seien ab August 2020 Ergänzungsleistungen zuzusprechen, welche lediglich um monatlich Fr. 2.- höher sind als die von der Vorinstanz zugesprochenen.
1.3.2 Art. 17 Abs. 1 ATSG sieht vor, dass die (Invaliden-)Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Die jährliche Ergänzungsleistung gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 stellt eine solche Dauerleistung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG dar (vgl. BSK ATSG-Flückiger, Art. 17 N 96). Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 konkretisiert diese Bestimmung dahingehend (vgl. BSK ATSG-Flückiger, a.a,O.), dass bei Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens, welche weniger als 120 Franken im Jahr ausmachen, auf eine Anpassung (Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung) der jährlichen Ergänzungsleistungen verzichtet werden kann. Der Betrag von Fr. 120 jährlich wird im Bereich der Ergänzungsleistungen daher als Schwelle zur Erheblichkeit i.S.v. Art. 17 Abs. 1 ATSG angewandt.
1.3.3 Vorliegend beträgt der Streitwert lediglich Fr. 2.- monatlich, was aufs Jahr gerechnet Fr. 24.- ausmacht. Somit liegt der Streitwert unter den Fr. 120.- gemäss Art. 25 ELV. Indes bezieht sich die Bestimmung des ELV im Verbund mit Art. 17 Abs. 2 ATSG allerdings nur auf die Anpassung rechtskräftiger Ergänzungsleistungen, nicht auf eine allfällige Geltendmachung höherer Ergänzungsleistungen im Rechtsmittelverfahren.
1.3.4 Die von der Beschwerdeführerin beantragte Erhöhung der Ergänzungsleistungen (Fr. 2.- monatlich) basiert im Wesentlichen drauf, dass sie die Auffassung vertritt, ihr seien die (Zins-)Erträge ihrer (Spar-)Konten nicht anzurechnen. Da es sich jedoch bei Zinserträgen um äusserst variable Einnahmen/Positionen handelt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Streitwert in Zukunft höher ausfallen könnte als im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Hinzu kommt, wie vorstehend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht der Untersuchungsgrundsatz trifft, es nicht an die Rechtsbegehren der Parteien gebunden ist und ihm volle Kognition zusteht (Urteil BGer 9C_363/2009 Erw. 3.3; BGE 137 V 71 Erw. 5.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen. Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG).
2.2 Zum (beweglichen) Vermögen i.S.v. Art. 11 Abs.1 lit. b ELG zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grundstücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 163; Ralph Jöhl/Patricia Usinger-Egger in: Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 1828 ff.). Kapitalerträge wie Zinsen auf Sparguthaben stellen daher unzweifelhaft Einkünfte aus beweglichem Vermögen dar und sind im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG bei der Berechnung zu berücksichtigen (vgl. Erich Gräub in: Steiger-Sackmann/Mosimann (Hrsg.) Handbücher für die Anwaltspraxis Band XI, Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, N 26.53).
2.3 Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen sind in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung ermittelt werden können, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV).
3.1 Die Vorinstanz hat sich im Einspracheentscheid nicht zu der vorliegend strittigen Thematik geäussert, da ihrer Auffassung nach nur die Anrechnung des Eigenmietwerts von Fr. 4'429.-- strittig war.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, bei dem von der Vorinstanz angerechneten Vermögen von Fr. 16'702.- handle es sich um ein rückzahlbares Darlehen der D.________, und somit nicht um ein Aktivum, sondern um ein Passivum, weswegen ihr der (Zins-)Ertrag daraus nicht angerechnet werden dürfe.
3.3 In der Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m Art. 23 Abs. 1 ELV würden Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichen Vermögen als Einnahmen angerechnet. Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung seien in der Regel die während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen.
Sowohl für das Anspruchsjahr 2020 als auch für das Anspruchsjahr 2021 seien ein Sparguthaben von Fr. 16'702.-, eine Hypothek von Fr. 65'260.- und Erträge von Fr. 24.- angerechnet worden. Da das Vermögen unter dem Freibetrag liege, habe die Anrechnung des Sparguthabens und der Hypothek keinen Einfluss auf die EL-Berechnung gehabt; die Anrechnung der Erträge hingegen schon. Aus der Steuererklärung 2019 und der Steuerbescheinigung der D.________ sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf dem Konto der D.________ ein Vermögen von Fr. 16'702.- (recte: Fr. 13'789.--) habe und daraus Erträge in der Höhe von Fr. 24.- resultiert seien. Diese seien in der EL-Berechnung 2020 zu berücksichtigen. Bei der EL-Berechnung für das Kalenderjahr 2021 habe die Ausgleichskasse Schwyz standardgemäss die Vermögensverhältnisse des Vorjahres übernommen. Die Beschwerdeführerin habe bis jetzt keine Änderungen des Vermögens oder der Einnahmen im Kalenderjahr 2020 ausgewiesen, weswegen die Anrechnung der Erträge von Fr. 24.- für die Kalenderjahre 2020 und 2021 zu Recht erfolgt sei.
4. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Erträge auf dem Sparkonto der D.________ in Höhe von Fr. 24.- seien keine anrechenbaren Einnahmen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, da sie aus einem rückzahlbaren Darlehen stammen würden, kann dem nicht gefolgt werden.
4.1.1 Aus der von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Steuererklärung 2019 (Vi-act. 14) geht hervor, dass sie über 3 Konten (je ein Post- und Privatkonto sowie einen Sparplan) verfügt, wobei der Sparplan das vorliegend streitgegenständliche Konto bei der D.________ ist. Die Beschwerdeführerin gab in der Steuererklärung 2019 bei der D.________ ein Guthaben von Fr. 13'789.- und einen daraus entstandenen Ertrag von Fr. 24.- an. Dass die Beschwerdeführerin wie behauptet bei der D.________ auch Schulden (ein Vorausdarlehen) hat, ist zwar ebenfalls aus der Steuererklärung 2019 und dem Kontoauszug der D.________ (Vi-act. 37) ersichtlich. Jedoch bescheinigt die Steuerbescheinigung der D.________ (Vi-act. 37) der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Kapitalerträge in Höhe von € 27.73 und einen Solidaritätszuschlag von € 0.39, wovon wiederum € 7.18 an Kapitalertragssteuer abgezogen wurden. Total resultierte somit ein Kapitalertrag von € 21.94, was umgerechnet (den Wechselkurs berücksichtigend) dem in der Steuererklärung angegebenen Ertrag von Fr. 24.- entspricht.
Aufgrund der Akten muss dementsprechend davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin (wie sie dies auch in der Steuererklärung 2019 angegeben hat) über ein Sparguthaben bei der D.________ verfügt und darauf einen (Zins-)Ertrag von Fr. 24.- erhalten hat. So ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf einem ihr von der D.________ gewährten Darlehen von dieser Zinsen erhält, weswegen der Ertrag von Fr. 24.- als Ertrag aus beweglichem Vermögen i.S.v. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG anzusehen und somit bei der EL-Berechnung anzurechnen ist.
4.1.2 Darüber hinaus rechnete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bereits in der Verfügung vom 8. Juli 2020 ([Vi-act. 43] mit welcher der Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung zugesprochen wurden) den Vermögensertrag von Fr. 24.- an. Diese Verfügung wurde von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Auch in der Einsprache gegen Verfügung vom 27. August 2020 hat die (damals) anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin die Anrechnung des Vermögensertrages bzw. das Bestehen eines solchen nicht beanstandet oder bestritten.
4.1.3 Nach dem soeben Gesagten hat es somit als erwiesen zu gelten, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 einen Vermögensertrag von Fr. 24.- erzielt hat. Gemäss der oben dargelegten Rechtslage (vgl. Erw. 3.1 und 3.2) wurde dieser Vermögensertrag bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2020 zu Recht berüksichtigt.
4.2 Für die Berechnung der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2021 hat die Vorinstanz erneut die dem Berechnungsjahr 2020 zugrundeliegenden Angaben aus der Steuererklärung 2019 (betreffend die Höhe des Sparguthabens und des daraus resultierenden Ertrages) übernommen (vgl. Erw. 3.1). Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist unter Berücksichtigung von Art. 23 Abs. 2 ELV (vgl. dazu Erw. 2.3) nicht zu beanstanden. Einerseits macht die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich keine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse geltend. Andererseits liegt kein Grund zur Annahme vor, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert hätten.
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erheblich (vgl. dazu Erw. 1.3.2; Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV) verändern, hat sie dies im Rahmen ihrer Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) der Vor-instanz anzuzeigen, welche diesfalls eine neue Verfügung betreffend die Höhe der der Beschwerdeführerin zustehenden Ergänzungsleistungen zu erlassen hat.
4.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin ihr Vermögensertrag in Höhe von Fr. 24 (aus dem Jahr 2019) für die Berechnungsperioden vom 1. August 2020 bis zum 31. Dezember 2020, vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 und ab dem 1. Februar 2021 zu Recht angerechnet wurde.
5. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Prozessführung.
5.1 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g).
5.2.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft Ergänzungsleistungen. Das ELG sieht hierfür keine Kostenpflicht vor.
5.2.2 Nicht beanwaltete Beschwerde führende Personen haben praxisgemäss unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen kein entschädigungsberechtiger Aufwand für eine Vertretung (Anwaltshonorar samt Barauslagen etc.) entstanden ist.
5.2.3 Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich mithin als obsolet.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie vollumfänglich abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Mai 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der a.o Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
4. Juni 2021
1
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61n 2art. 61n 2art. 61n 2
Art. 61n 2art. 61n 2art. 61n 2
Art. 61n 2art. 61n 2art. 61n 2
Art. 61n Satzung des Europaratesart. 61n Statut du Conseil de l’Europeart. 61n 3
Art. 61n 3art. 61n 3art. 61n 3
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61n Satzung des Europaratesart. 61n Statut du Conseil de l’Europeart. 61n 3
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Art. 43n 3art. 43n 3art. 43n 3
Art. 61n Satzung des Europaratesart. 61n Statut du Conseil de l’Europeart. 61n 3
Art. 61n 3art. 61n 3art. 61n 3
BGE 133 V 196ATF 133 V 196DTF 133 V 196
§ 58 VRP
Art. 61n 5art. 61n 5art. 61n 5
Art. 61n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 61n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 61n 5
Art. 61n mit Anhangart. 61n avec annexeart. 61n 5
Art. 61n ISVSart. 61n ISVSart. 61n 5
§ 37 VRP
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 17n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 17n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 17n 9
Art. 17n 9art. 17n 9art. 17n 9
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
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9C_363/2009
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Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
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Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI
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Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 23 ELVart. 23 OPC-AVS/AIart. 23 OPC-AVS/AI
Art. 17 ATSGart. 17 LPGAart. 17 LPGA
Art. 25 ELVart. 25 OPC-AVS/AIart. 25 OPC-AVS/AI
Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF