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Entscheid

II 2021 31

Kammergericht

19. April 2021Deutsch12 min

A. C.________ (geboren___19__, verheiratet __19__, geschieden ___20__; Vater einer am ____19__ geborenen Tochter) ersuchte die B.________ (Vorinstanz) am 22. Oktober 2020 um die AHV-Altersrente auf den Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung hin (Vi-act. 13). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) vom 2. November 2020 (Vi-act. 12) stellte C.________ fest, dass in einigen Jahren ab 1976 Lücken bestünden, er sich jedoch sicher sei, in diesen Jahren, während welcher er unter anderem studiert habe, seine Beiträge bezahlt zu haben (Vi-act. 11). In der Folge nahm er entsprechende Abklärungen vor, worüber er die Vorinstanz jeweils informierte (Vi-act. 9). Die Einträge im IK wurden entsprechend ergänzt (vgl. Vi-act. 6 ff.).

Source sz.ch

II 2021 31

Entscheid vom 19. April 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenhöhe; Auffüllung von Beitragslücken)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. C.________ (geboren___19__, verheiratet __19__, geschieden ___20__; Vater einer am ____19__ geborenen Tochter) ersuchte die B.________ (Vorinstanz) am 22. Oktober 2020 um die AHV-Altersrente auf den Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung hin (Vi-act. 13). Aufgrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK) vom 2. November 2020 (Vi-act. 12) stellte C.________ fest, dass in einigen Jahren ab 1976 Lücken bestünden, er sich jedoch sicher sei, in diesen Jahren, während welcher er unter anderem studiert habe, seine Beiträge bezahlt zu haben (Vi-act. 11). In der Folge nahm er entsprechende Abklärungen vor, worüber er die Vorinstanz jeweils informierte (Vi-act. 9). Die Einträge im IK wurden entsprechend ergänzt (vgl. Vi-act. 6 ff.).

B. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 sprach die Vorinstanz C.________ eine monatliche AHV-Altersrente von Fr. 2'218.-- ab Dezember 2020 zu.

Hiergegen erhob C.________ mit Schreiben vom 7. Januar 2021 "Rekurs" bei der Vorinstanz. Er brachte vor, während die Jahre 1976, 1977 und 1983 mit total Fr. 2'844.-- ergänzt worden seien, seien die Beitragslücken der Jahre 1980 und 1981 nicht aufgefüllt worden. Gemäss der Auflistung im IK seien für 1980 Fr. 595.-- und für 1981 Fr. 1'520.-- verbucht worden. Seine im Jahr 2020 einbezahlten Beiträge seien nicht für das Auffüllen dieser beiden Jahre genutzt worden. Gemäss der AHV-Stelle Schwyz benütze man die im Anspruchsjahr einbezahlten Beiträge, um frühere Lücken und Fehlbeträge zu füllen. Er beantrage,

dass von B.________ die von mir im Jahre 2020 einbezahlten AHV-Beiträge dazu genutzt werden, die beiden genannten Jahre [d.h. 1980 und 1981] wie folgt aufzufüllen:

1980: mit 1405 Franken

1981: mit 480 Franken.

Somit ergebe sich ein höherer Rentenbetrag und gleichzeitig eine entsprechende Anpassung des AHV-Ausbildungszuschusses für seine Tochter. Zusätzlich verlange er,

dass man auch prüft, ob nicht auf den Kassennummern 1.1. 1.3. 19 und 89 nicht doch Einträge [d.h. wohl Beiträge] einbezahlt worden waren - und von wem.

Es sei ja sehr merkwürdig, dass bei der Auswertung der Vorinstanz diese Kassen vorkämen, aber jeweils mit den Beträgen 0.

C. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

D. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 erhebt C.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2021 (Postaufgabe am 9.3.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Er beantragt vor dem Verwaltungsgericht

dass man die von mir im Jahre 2020 einbezahlten AHV-Beiträge dazu benutzt, die beiden genannten Jahre [d.h. 1980 und 1981] wie folgt aufzufüllen:

1980: mit 1405 Franken

1981: mit 480 Franken, damit ich auf die Minima von 2500 Franken komme. Genau so wie man es für andere Jahre gemacht hat, z.B. die Jahre 82 und 83.

E. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 hält die Vorinstanz an ihrem Einspracheentscheid fest. Hierzu überbringt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht am 19. April 2021 persönlich eine Stellungnahme, datiert vom 18. April 2021. Er hält an seinen Ausführungen und Anträgen gemäss der Beschwerde vom 28. Februar 2021 fest.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer hat seine Stellungnahme vom 18. April 2021 erst nach Ablauf der ihm angesetzten Frist (15.4.2021) eingereicht. Dies kann ihm jedoch unabhängig von seinen Erklärungen zur verspäteten Einreichung nicht zum Nachteil gereichen.

Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind zwar grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 43 N 3; Herzog, ebenda, Art. 91 N 4) wie auch aus dem vom Bundesgericht aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) abgeleiteten Erfordernis, dass auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids abzustellen ist (Donatsch, ebenda, § 52 N 29). So gesehen erscheinen die Säumnisfolgen in der Verwaltungsrechtspflege im Vergleich zum Zivilprozess erheblich relativiert (Daum, a.a.O., Art. 42 N 1).

Mit seiner Eingabe vom 18. April 2021 macht der Beschwerdeführer allerdings keine Ausführungen, welche entscheidend über seine bisherige Argumentation hinausgehen.

2.1.1

Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten. Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden. Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkommen für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet werden (Art. 30bis AHVG).

2.1.2

Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter AHVG unvollständig, werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, gemäss Art. 52b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.1010) vom 31. Oktober 1947 zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet. Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). Die Anrechnung fehlender Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 regelt Art. 52d AHVV.

2.1.3

Weist die Beitragsdauer einer Person Lücken auf, so werden Beitragszeiten, die sie vom 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres an zurückgelegt hat, angerechnet. Die Anrechnung von Jugendjahren erfolgt erst dann, wenn die persönlich geschuldeten Beiträge infolge Verjährung nicht mehr eingefordert oder verrechnet werden können (Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1.1.2003, Stand 1.1.2021, Rz. 5034).

Gemäss dem zitierten Art. 52c AHVV können auch Beitragsmonate aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls zur Lückenschliessung herangezogen werden. Dabei sind die Beitragslücken vom Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls an rückwärts aufzufüllen. Diese Anrechnung erfolgt jedoch erst, wenn vorhandene Beitragslücken - soweit vorhanden - durch Jugendjahre oder Zusatzzeiten (gemäss Art. 52d AHVV) geschlossen worden sind (RWL Rz. 5021; vgl. OFK [Orell Füssli Kommentar]-Frey, AHVG 29bis N 2; vgl. Kieser, Rechtsprechung zur AHV, Art. 29 AHVG Rz. 8; Art. 29ter Rz. 4).

Die in Art. 52d AHVV vorgesehene Möglichkeit, Lücken in der Beitragsdauer durch die Anrechnung zusätzlicher Beitragsjahre aufzufüllen, besteht auch, wenn nur einzelne Beitragsmonate fehlen (Kieser, a.a.O., Art. 29ter Rz. 4). Erwerbseinkommen, für die eine Person vor dem 31. Dezember des Jahres der Vollendung ihres 20. Altersjahres Beiträge entrichtet hat, werden angerechnet, sofern und soweit die entsprechenden Beitragszeiten zur Auffüllung von später entstandenen Beitragslücken herangezogen werden. Für volle Beitragsjahre, die zur Lückenfüllung herangezogen werden, wird das gesamte (allenfalls geteilte) Erwerbseinkommen angerechnet; für einzelne Beitragsmonate wird das (allenfalls geteilte) Einkommen angerechnet, das anteilmässig den angerechneten Beitragsmonaten entspricht (RWL Rz. 5233). Erreichen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I der RWL zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (RWL Rz. 5012).

2.2

Vernehmlassend legt die Vorinstanz dar, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1973 (d.h. also dem dem 1. Januar des der Vollendung des 17. Altersjahres folgenden Jahres und noch in einem Jugendjahr) ein Einkommen von Fr. 1'710.-- erzielt. Für das Jahr 1980 sei eine Lücke von acht Monaten zu füllen, was mittels Fr. 1'140.-- der Fr. 1'710.-- aus dem Jahr 1973 zu geschehen habe (Fr. 1'710.-- / 12 x 8); für das Jahr 1981 bestehe eine Lücke von zwei Monaten, die mit Fr. 285.-- aus dem Einkommen des Jugendjahres 1973 zu geschehen habe (Fr. 1'710.-- / 12 x 2).

2.3.1

Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit den vorstehend dargelegten gesetzlichen Grundlagen und Vorgaben der RWL.

Nach den ergänzenden Abklärungen des Beschwerdeführers (vgl. vorstehend Ingress lit. A) zeigte sich, dass für das Jahr 1980 ein Einkommen für vier Monate von Fr. 595.-- und für das Jahr 1981 ein Einkommen für zehn Monate von Fr. 1'520.-- erfasst war.

Für das Jugendjahr 1973 des Beschwerdeführers ist indes ein Einkommen von Fr. 1'710.-- belegt (das im Jahr 1973 für die Erfüllung der Beitragspflicht für das ganze Jahr massgebende Mindesteinkommen betrug Fr. 917.--; vgl. Anhang I Ziff. 2.1.1 RWL), mit welchem die erwähnten Lücken für acht bzw. zwei Monate von der Vorinstanz gefüllt wurden. Unter Einbezug der anteilsmässigen Fr. 1'140.-- resultiert für das Jahr 1980 somit ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 1'735.-- (Fr. 595.-- + Fr. 1'140.--) und für das Jahr 1981 von Fr. 1'805.-- (Fr. 1'520.-- + Fr. 285.--), wie dies die Vorinstanz zutreffend ermittelt hat. Diese Beträge (und entgegen der Auffassung nicht nur Fr. 595.-- bzw. Fr. 1'520.--; wobei sich der Beschwerdeführer hierbei offensichtlich auf den mittlerweile überholten IK-Auszug vom 30.10.2020 [Bf-act. 3] bezieht) haben auch Eingang ins Gesamttotal des beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 2'687'567.--. Mit 44 Beitragsjahren wurde vom Beschwerdeführer die für eine Vollrente erforderliche volle Beitragsdauer (vgl. Art. 52 AHVV) erreicht und auch berücksichtigt.

2.3.2

Für eine Anrechnung des nach dem 1. Januar 2020 und vor Erreichen des Rentenalters (____ 2020) vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens besteht angesichts der klaren gesetzlichen Bestimmung von Art. 52c AHVV (vorstehend Erw. 1.2) keine Grundlage. Nachdem der Beschwerdeführer auch ohne während dieser Zeit erzieltes Einkommen die für eine Vollrente erforderliche Beitragszeit erreicht, erübrigt sich auch eine diesbezügliche Berücksichtigung jenes Einkommens.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, man solle so verfahren wie für die Jahre 1982 und 1983, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass für diese beiden Jahre mit Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2020 erzielt hat, Lücken gefüllt wurden. Dies wäre angesichts der dargelegten gesetzlichen Grundlage, welche ein solches Vorgehen ausschliesst, auch nicht rechtmässig.

2.4

Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Beitragslücken des Beschwerdeführers der Jahre 1980 und 1981 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben mittels des vom Beschwerdeführer im Jugendjahr 1973 erzielten Einkommens gefüllt. Ein darüberhinausgehender Beizug auch des im Jahr 2020 erzielten Einkommens ist im Gesetz nicht vorgesehen.

3.1

Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG) musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde mit der ATSG-Revision 2019 die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift (vgl. zum Ganzen VGE II 2021 4 Erw. 6.1).

Die vorliegende Streitigkeit dreht sich um die Höhe einer AHV-Rente und beschlägt also eine Leistung. Hierfür sieht das AHVG keine Kostenpflicht vor. Die Beschwerde kann nicht als mutwillig oder leichtsinnig qualifiziert werden. Es sind somit keine Kosten zu erheben.

3.2

Nicht beanwalteten Parteien sind unabhängig vom Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18.4.2021)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. April 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. Mai 2021

1

Art. 43n Satzung des Europaratesart. 43n Statut du Conseil de l’Europeart. 43n 3

Art. 43n 3art. 43n 3art. 43n 3

Art. 91n mit Anlage und Beilagenart. 91n avec annexe et addendaart. 91n 4

Art. 29a BVart. 29a Cst.art. 29a Cost.

Art. 42n mit Anhangart. 42n avec annexeart. 42n 1

Art. 42n mit Briefwechselart. 42n avec échange de lettresart. 42n 1

Art. 29bis AHVGart. 29bis LAVSart. 29bis LAVS

Art. 29bis AHVGart. 29bis LAVSart. 29bis LAVS

Art. 30bis AHVGart. 30bis LAVSart. 30bis LAVS

Art. 29ter AHVGart. 29ter LAVSart. 29ter LAVS

Art. 52c AHVVart. 52c RAVSart. 52c OAVS

Art. 52d AHVVart. 52d RAVSart. 52d OAVS

Art. 52c AHVVart. 52c RAVSart. 52c OAVS

Art. 52d AHVVart. 52d RAVSart. 52d OAVS

Art. 29 AHVGart. 29 LAVSart. 29 LAVS

Art. 52d AHVVart. 52d RAVSart. 52d OAVS

Art. 52 AHVVart. 52 RAVSart. 52 OAVS

Art. 52c AHVVart. 52c RAVSart. 52c OAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 71 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF