II 2021 33
Kammergericht
17. August 2021Deutsch17 min
A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt insbesondere die Ausführung von Reparaturen an sowie den Handel mit C.________ aller Art im In- und Ausland (Vi-act. 22). Am 19. März 2020 reichte die A.________ AG beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Vi-act. 36). Das Amt für Arbeit bestätigte mit Verfügung vom 27. März 2020, die A.________ AG könne für die Dauer von maximal 6 Monaten Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse KAE ausrichten. Gestützt auf diese Verfügung könne die A.________ AG den Antrag und die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse einreichen und die Entschädigung geltend machen. Das ausgefüllte Formular sei innert drei Monaten der Arbeitslosenkasse einzureichen (Vi-act. 34).
Source sz.ch
II 2021 33
Entscheid vom 17. August 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8,
Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Kurzarbeitsentschädigung;
Fristversäumnis; Wiederherstellung der Frist)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ AG mit Sitz in B.________ bezweckt insbesondere die Ausführung von Reparaturen an sowie den Handel mit C.________ aller Art im In- und Ausland (Vi-act. 22). Am 19. März 2020 reichte die A.________ AG beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz die Voranmeldung von Kurzarbeit ein (Vi-act. 36). Das Amt für Arbeit bestätigte mit Verfügung vom 27. März 2020, die A.________ AG könne für die Dauer von maximal 6 Monaten Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geltend machen. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen des Massnahmenpakets zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse KAE ausrichten. Gestützt auf diese Verfügung könne die A.________ AG den Antrag und die Abrechnung von KAE bei der Arbeitslosenkasse einreichen und die Entschädigung geltend machen. Das ausgefüllte Formular sei innert drei Monaten der Arbeitslosenkasse einzureichen (Vi-act. 34).
B. Am 14. September 2020 reichte die A.________ AG je für die Monate April und Mai 2020 das ausserordentliche Formular Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung (im Zusammenhang mit der Pandemie Covid-19) ein (Vi-act. 54 und 41). Mit Verfügung Nr. 265 vom 17. September 2020 lehnte die Arbeitslosenkasse den Anspruch auf KAE für die Monate April und Mai 2020 ab infolge Fristversäumnis, da der Anspruch innert dreier Monate verfalle (Vi-act. 51). Hiergegen erhob die A.________ AG am 25. September 2020 Einsprache (Vi-act. 16), welche von der Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 24/2021 vom 23. Februar 2021 abgewiesen wurde.
C. Am 29. März 2021 lässt die A.________ AG beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
I. Der Einspracheentscheid Nr. 24/2021 vom 23. Februar 2021 sei ganz aufzuheben.
Erwägungen
II. Es sei die Kurzarbeitsentschädigung für die Monate April und Mai 2020, wie beantragt, gutzuheissen, da der A.________ AG ein unverschuldetes Säumnis zukommt.
III. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und Arbeitslosenkasse anzuweisen, die Angelegenheit materiell zu behandeln.
IV. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Amtes für Arbeit (Abteilung Arbeitslosenkasse), sollte es zu Kostenerhebungen kommen.
Nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin am 30. März 2021 aufgefordert wurde, sich als gewerbsmässiger Vertreter beim Verwaltungsgericht gemäss § 15 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 registrieren zu lassen oder aber die Beschwerdeführerin eine Erklärung abgeben zu lassen, wonach die Vertretung aufgehoben und sie das Verfahren in eigenem Namen führe (VG-act. 04), teilte die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 mit, sie setze die Beschwerde in eigenem Namen mit dem Wortlaut der Eingabe vom 29. März 2020 fort.
D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2021:
1.
Die Beschwerde sei abzuweisen.
2.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach Ersuchen um Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist keine Stellungnahme zur Vernehmlassung ein.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen die Voranmeldung auf KAE hatte das Amt für Arbeit keinen Einspruch erhoben, sondern die Antragstellung und Abrechnung von KAE durch die Beschwerdeführerin bewilligt. Den eingereichten Antrag für die Monate April und Mai lehnte die Vorinstanz ohne Prüfung der materiellen Voraussetzungen ab mit der Begründung, der Anspruch sei verwirkt infolge verspäteter Antragstellung. Hiergegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit vorliegender Beschwerde, indem sie unverschuldete Fristversäumnis geltend macht und sinngemäss die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangt. Mithin sind vorliegend nicht die materiellen Voraussetzungen für KAE strittig, sondern allein, ob die Vorinstanz zu Recht den Antrag KAE wegen Fristversäumnis und ebenso die Wiederherstellung der Frist abgelehnt hat.
2.1
Ein Arbeitgeber, der für seine Arbeitnehmer Kurzarbeitsentschädigung geltend machen will, muss dies mindestens zehn Tage vor Beginn der Kurzarbeit voranmelden (Art. 36 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982; wobei aufgrund von Art. 8b der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung [SR 837.033; vom 20.3.2020, Stand 26.3.2020] die 10tägige Frist nicht abzuwarten war).
2.2
Den Entschädigungsanspruch seiner Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend zu machen (Art. 38 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungsperiode (Art. 61 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983).
2.3
Bei der dreimonatigen Frist zur Geltendmachung der KAE gemäss Art. 38 Abs. 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nach ungenutztem Ablauf dieser Frist das ihm grundsätzlich zustehende Recht auf Geltendmachung für die betreffende Abrechnungsperiode verliert, gleichgültig, ob eigentlich ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung entstanden ist oder nicht (BGE 124 V 75 Erw. 4b/bb; EGV-SZ 1997 Nr. 18; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, 3. Auflage, Rz. 5.2.3). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 39 Abs. 3 AVIG).
2.4
Die Frist zur Geltendmachung ist jedoch einer Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich: Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art 41 ATSG).
Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit, Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 Erw. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013 Erw. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 Erw. 2.6). Das Fehlen eines Verschuldens kann nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist bei der Beurteilung ein strenger Massstab anzuwenden (BGE 143 V 312 Erw. 5.4.1). Einer Fristwiederherstellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 12 N 44). Unbeachtlich ist insbesondere auch die Geltendmachung von fehlender Rechtskenntnis, da Gesetze mit der amtlichen Publikation des Textes als bekannt gelten und daraus abgeleitet der allgemeine Grundsatz gilt, dass Rechtsunkenntnis schadet und niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (ignorantia iuris nocet; BGE 136 V 331 Erw. 4.2.3.1 mit weiteren Verweisen; BGE 111 V 402 Erw. 3; VGE II 2020 78 vom 21.10.2020 Erw. 4.2.2; VGE II 2015 15 vom 22.7.2015 Erw. 3.3).
Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessensspiel-raum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geordneten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden; anzulegen ist vielmehr ein strenger Massstab (vgl. VGE II 2012 107 vom 25.9.2012 Erw. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 Erw. 2b; BGE 108 V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013 Erw. 3.3).
3.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf KAE für den Monat April nicht bis am 31. Juli 2020 und jenen für den Monat Mai nicht bis am 31. August 2020 eingereicht hat, sondern beide erst am 14. September 2020. Strittig ist einzig, ob diese Fristversäumnis unverschuldet war und die Frist wiederhergestellt werden kann.
3.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ihr unverschuldeter Weise infolge eines Hackerangriffs unmöglich gewesen, die Anträge innert Frist zu stellen. Der Datendiebstahl, verbunden mit einer Lösegeldforderung, sei an Fronleichnam, 12. Juni 2020, bei ihrem IT-Dienstleister in Deutschland erfolgt und habe weitreichende Folgen gehabt.
Sämtliche Daten und Sicherungen würden von der D.________ GmbH in Deutschland verwaltet. Am Freitag, 13. Juni 2020, hätten bei Arbeitsaufnahme keine Daten abgerufen werden können. Weder VoIP-Telefonie noch E-Mail oder irgendein anderes Programm habe noch funktioniert. Davon seien mehrere Standorte der Firma betroffen gewesen. Man habe mit Hochdruck eine Lösung gesucht; nach etwa einer Stunde sei mitgeteilt worden, das Problem sei ernster und eine schnelle Lösung nicht zu erwarten. Am 14. Juni 2020 sei man informiert worden, sämtliche Daten seien mit einem Krypto-Trojaner verschlüsselt worden; Polizei und Spezialisten seien involviert worden, man bemühe sich um schnellstmögliche Wiederherstellung. Am Montag sei eine Lösung innert Wochenfrist ausgeschlossen worden. Als Sofortmassnahme habe man "auf Handbetrieb" umgestellt, auf Telefone ausserhalb des Netzwerkes umgestellt und die Angestellten seien angehalten worden, mit ihren privaten Laptops zu arbeiten. Die gesamte Hardware habe demontiert und komplett neu installiert werden müssen. Nach zwei Wochen sei die Hardware zurück gewesen, aber in der Grundkonfiguration und ohne Firmendaten. Die Kurzarbeit habe umgehend beendet werden müssen, da der Mehraufwand aufgrund des Systemausfalls ein 100%-Engagement aller Mitarbeitenden erfordert habe. Ab Juni sei denn auch keine KAE mehr beantragt worden, obwohl die Auftragslage weiter schlecht gewesen sei. Sämtliche Kreditoren- und Lohnzahlungen Juni / Juli hätten manuell vorgenommen werden müssen; Debitorenrechnungen und -zahlungen seien manuell mit Excel-Listen erfasst worden. Mitte Juli habe das Netzwerk wieder in Betrieb genommen werden können; das ERP/CRM-System habe Mitte Juli bis Mitte August wieder aufgeschaltet werden können. Viele Excel- und Word-Dateien der Mitarbeitenden sowie die komplette Buchhaltung mit FIBU und BEBU seien nicht mehr vorhanden gewesen und hätten nicht rekonstruiert werden können. Um die endgültigen Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis August erstellen zu können, hätten sämtliche Personaldaten und alle Lohn- und Gehaltszahlen ab dem 1. Januar 2020 neu erfasst werden müssen; die Rekonstruktion aller Daten mit allen Parametern habe so lange gedauert, dass die für die Einsendung der Unterlagen zur KAE benötigten Daten erst Anfangs September 2020 zur Verfügung gestanden seien. Zu guter Letzt habe Ende Juni 2020 auch noch die langjährige Buchhalterin gekündigt, was die Arbeiten zusätzlich erschwert und verlängert habe. Nach Darstellung der Beschwerdeführerin belegen all diese Umstände, dass die verspätete Antragstellung unverschuldet erfolgt ist.
3.3
Nach - korrektem - Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen zur KAE-Antragstellung innert Frist, die rechtsprechungsgemäss eine Verwirkungsfrist darstelle, sowie die Voraussetzungen der Fristwiederherstellung verneinte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid, dass die Säumnis unverschuldet gewesen sei:
Es sei wohl plausibel, dass ein Hackerangriff die IT-Infrastruktur vom 12. Juni 2020 bis Mitte August 2020 lahmgelegt habe und die Beschwerdeführerin keinen digitalen Zugriff mehr auf die zur Antragstellung erforderlichen Daten gehabt habe.
Die durchgeführte manuelle Rekonstruktion belege aber auch, dass die Daten offensichtlich nicht nur digital, sondern auch in Papierform vorhanden gewesen seien.
Im Rahmen des vereinfachten, summarischen Abrechnungsverfahrens wäre es zumutbar gewesen, die für die Abrechnung relevanten Daten der 14 anspruchsberechtigten Angestellten bereits dann manuell zusammenzutragen, als klar gewesen sei, dass das IT-Problem noch länger andauere, mithin bereits ab dem 13. Juni 2020.
Selbst wenn das manuelle Zusammentragen der Daten nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich gewesen wäre, müsse sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Abrechnung bereits vor dem Hackerangriff zu erstellen; für April wären hierfür knapp sechs Wochen, für Mai knapp zwei Wochen zur Verfügung gestanden.
Damit aber liege gemäss Vorinstanz kein entschuldbarer Grund vor, der eine Fristwiederherstellung rechtfertigen würde.
3.4
Vor Verwaltungsgericht betont die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die für die Antragstellung notwendigen Daten in gedruckter Form vorgelegen hätten und es daher zumutbar gewesen wäre, die relevanten Daten für die 14 Beschäftigten zeitgerecht zu erheben. Diese Daten zu Anwesenheitsberichten und Stundenzetteln, geführt im Excel-Format, seien nicht mehr verfügbar gewesen. Diese Angaben seien für das vereinfachte, summarische Verfahren notwendig gewesen, um KAE zu beantragen. Die Beauftragte habe alle Daten bei den Mitarbeitenden zusammentragen müssen. Sie habe warten müssen, bis diese neben der Arbeit als Monteur oder Verkäufer Zeit zur Vorsprache gehabt hätten. Es könne nicht gefordert und vorausgesetzt werden, dass diese Befragung im Vordergrund gestanden hätte und nicht die alltägliche Arbeit, welche letztlich Arbeitsplätze sichere. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ab März 2020 seien verschiedene Covid-19-Verordnungen veröffentlicht worden, die Regeln zum vereinfachten summarischen Abrechnungsverfahren erst am 1. September 2020; die KAE sei am 14. September 2014 beantragt worden. Insgesamt sei die Fristversäumnis daher unverschuldet und die Frist wiederherzustellen.
3.5
Vernehmlassend betont die Vorinstanz, rechtsprechungsgemäss sei für die Prüfung der Fristwiederherstellung ein strenger Massstab anzusetzen. Der Hackerangriff alleine stelle keinen entschuldbaren Grund dar, da der Datenverlust noch lange nicht bedeute, dass der Anspruch objektiv betrachtet nicht fristgerecht geltend gemacht werden könne. Den Abrechnungen der Beschwerdeführerin lägen ausgedruckte Stundenrapporte bei. Diese wiesen einen Stempel "gebucht am 25. Mai 2020" resp. "gebucht am 25. Juni 2020" auf. Entgegen der beschwerdeführerischen Aussagen seien die Informationen zur Geltendmachung somit offensichtlich vorhanden gewesen und hätten fristgerecht eingereicht werden können. Soweit die Beschwerdeführerin auf die grosse betriebliche Belastung hinweise, sei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweisen, wonach eine betriebliche Arbeitsüberlastung kein Rechtfertigungsgrund für die Nichteinhaltung einer Frist darstelle. Der Hinweis, beim Zusammentragen der Daten hätten die Angestellten erst nach den Aussendienstarbeiten im Büro vorsprechen können, ziele daher ins Leere. Es liege nicht im Ermessen der Beschwerdeführerin, die Geltendmachung des Anspruches über die gesetzliche Frist hinauszuzögern, bis es von der Terminplanung her am besten passe.
4.1
Mit Verfügung vom 27. März 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Geltendmachung von Kurzarbeit bewilligt. Die Bewilligung enthält ausdrücklich den Hinweis, das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" müsse innert drei Monaten eingereicht werden (Vi-act. 34). Mit Erhalt der Bewilligung musste die Beschwerdeführerin somit um die Frist zur Geltendmachung wissen (im Übrigen könnte sie sich ohnehin nicht auf Rechtsunkenntnis berufen; vgl. oben Erw. 2.4).
Die Frist für die Antragstellung April lief bis 31. Juli 2020, jene für Mai bis 31. August 2020. Die Anträge wurden unbestrittenermassen verspätet eingereicht.
4.2
Die Aufforderung, das Formular innert drei Monaten einzureichen, war ergänzt um die Bitte, Stundenlisten resp. Lohnjournale beizulegen (Vi-act. 35). Dem ist die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Antrag für den Monat April als auch dem Antrag für den Monat Mai nachgekommen (Vi-act. 43 - 50 und 58 - 66). Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die gesetzliche Grundlage für das vereinfachte summarische Verfahren erst im September 2020 publiziert worden wäre. Der relevante Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung (SR 837.033) wurde am 9. April 2020 publiziert und trat rückwirkend per 1. März 2020 in Kraft (vgl. AS 2020 1201).
Wie die Vorinstanz nun nachvollziehbar vermerkt, sind die mit den Anträgen eingereichten Stundenzettel zweifach (ausnahmsweise einfach) handschriftlich unterzeichnet und sie weisen einen analogen Stempel "GEBUCHT AM 25. MAI 2020" resp. "GEBUCHT AM 25. JUNI 2020" auf. Vereinzelte wurden neben der Unterschrift auch handschriftlich datiert (4. resp. 5.5.2020 sowie 2.6.2020).
Die Vorinstanz schliesst hieraus, dass die für die Antragstellung notwendigen Unterlagen noch vor dem Hackerangriff analog vorhanden gewesen sein mussten und fristgerecht hätten eingereicht werden können. Die Beschwerdeführerin widerspricht dem - trotz ihr eingeräumter Fristerstreckung zur Stellungnahme - nicht.
4.3
Der Vorinstanz ist beizupflichten. Die von der Beschwerdeführerin mit den Anträgen eingereichten Stundenzettel, die handschriftlich unterzeichnet (und teilweise datiert) sind sowie einen analogen Gebucht-Stempel aufweisen, können mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erst nach der Rekonstruktion der IT-Systeme ab Mitte August erstellt worden sein, sondern waren bereits zuvor, nämlich anfangs Mai resp. anfangs Juni vorhanden. Damit aber wäre es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich gewesen, die Anträge im vereinfachten summarischen Verfahren fristgerecht bis Ende Juli resp. Ende August 2020 einzureichen.
Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte mühselige manuelle zusammentragen von Daten mag zwar zutreffen, indes nicht für die hier einzig relevanten Monate April und Mai. In der Einsprache führt sie selber aus, es hätten die Daten für die Monate Juni, Juli und August neu erfasst werden müssen. Dies konnte aber die fristgerechte Antragstellung der Vormonate nicht hindern, lagen deren Stundenzettel doch längst unterzeichnet (und gebucht) vor.
Nachvollziehbar ist, dass ein das gesamte IT-System lahmlegender Hackerangriff einen Betrieb stark belasten kann. Dieses unerwartete Ereignis betraf jedoch den Gesamtbetrieb und erforderte gewiss eine Umstellung von Arbeitsprozessen. Anderseits führte die Beschwerdeführerin selber aus, die Arbeitsauslastung sei - ohne Hackerangriff - tief gewesen, der Mehrbelastung infolge Hackerangriff sei man durch Aufhebung der Kurzarbeit begegnet, was aufgrund der tiefen Auslastung möglich gewesen sei. Zudem verweist die Vorinstanz zu Recht auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach betriebliche Arbeitsbelastung keinen Rechtfertigungsgrund darstellt (Urteil BGer C 13/06 vom 20.6.2006 Erw. 3.2). Kommt hinzu, dass die Mitte September mit dem eingereichten Antrag notwendigen Daten ohnehin bereits seit Anfang Juni in Papierform vorlagen und hätten eingereicht werden können. Der Hackerangriff hatte auf die Antragstellung für die Monate April und Mai somit direkt keinen Einfluss.
4.4
Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin im mindesten zumutbar gewesen innert Frist den Antrag auf KAE unter Hinweis auf die noch ausstehenden, betrieblichen Unterlagen - insbesondere zu den AHV-pflichtigen Lohnsummen - einzureichen (vgl. Vi-act. 41/42). Alsdann hätte die Vorinstanz eine angemessene Frist zum Nachreichen der entsprechenden bzw. erforderlichen Unterlagen ansetzen können.
4.5
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin vermag den Nachweis nicht zu erbringen, dass ihr die fristgerechte Beantragung von Kurzarbeit für die Monate April und Mai 2020 unverschuldet nicht möglich war.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
19. August 2021
1
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
Art. 8b Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8b Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8b Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione
Art. 38 AVIGart. 38 LACIart. 38 LADI
Art. 61 AVIVart. 61 OACIart. 61 OADI
Art. 38 AVIGart. 38 LACIart. 38 LADI
BGE 124 V 75ATF 124 V 75DTF 124 V 75
EGV-SZ 1997 Nr. 18
Art. 39 AVIGart. 39 LACIart. 39 LADI
Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA
EGV-SZ 1997 Nr. 26
BGE 112 V 225ATF 112 V 225DTF 112 V 225
BGE 108 V 109ATF 108 V 109DTF 108 V 109
BGE 143 V 312ATF 143 V 312DTF 143 V 312
BGE 136 V 331ATF 136 V 331DTF 136 V 331
BGE 111 V 402ATF 111 V 402DTF 111 V 402
EGV-SZ 1997 Nr. 26
BGE 108 V 110ATF 108 V 110DTF 108 V 110
Art. 8i Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8i Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8i Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione
EVG C 13/06
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF