II 2021 36
Kammergericht
9. Juli 2021Deutsch24 min
A. A.________ (Jg. 19__) ist seit 2010 bei der B.________ (nachfolgend B.________; von der Krankenversicherung C.________ übernommen) krankenversichert (vgl. Vi-act. 1). A.________ blieb für die ihr in Rechnung gestellte Prämie vom Januar 2020, die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 sowie die Rückforderung Prämienverbilligung vom 26. Juni 2019 schuldig (vgl. Vi-act. 4). Nach erfolgloser Mahnung leitete die B.________ die Betreibung ein. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 wurde A.________ für die ausstehende Prämie Januar 2020 in der Höhe von Fr. 216.65 nebst Zins ab dem 6. Januar 2020, Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 sowie Prämienverbilligungsrückforderung vom 26. Juni 2019 in der Höhe von zusammen Fr. 625.85, Mahnspesen von Fr. 90.--, Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- und Betreibungskosten von Fr. 73.30, mithin total Fr. 1'085.80 betrieben (vgl. Vi-act. 5). Gegen die Betreibung erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, den die B.________ mit Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 aufhob (vgl. Vi-act. 6). Sie verpflichtete A.________ zur Zahlung von insgesamt Fr. 754.75, nämlich (vgl. Vi-act. 6):
Source sz.ch
II 2021 36
Entscheid vom 9. Juli 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung (Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020;
Beseitigung Rechtsvorschlag)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 19__) ist seit 2010 bei der B.________ (nachfolgend B.________; von der Krankenversicherung C.________ übernommen) krankenversichert (vgl. Vi-act. 1). A.________ blieb für die ihr in Rechnung gestellte Prämie vom Januar 2020, die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 sowie die Rückforderung Prämienverbilligung vom 26. Juni 2019 schuldig (vgl. Vi-act. 4). Nach erfolgloser Mahnung leitete die B.________ die Betreibung ein. Mit Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 wurde A.________ für die ausstehende Prämie Januar 2020 in der Höhe von Fr. 216.65 nebst Zins ab dem 6. Januar 2020, Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 sowie Prämienverbilligungsrückforderung vom 26. Juni 2019 in der Höhe von zusammen Fr. 625.85, Mahnspesen von Fr. 90.--, Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- und Betreibungskosten von Fr. 73.30, mithin total Fr. 1'085.80 betrieben (vgl. Vi-act. 5). Gegen die Betreibung erhob der Ehemann der Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag, den die B.________ mit Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 aufhob (vgl. Vi-act. 6). Sie verpflichtete A.________ zur Zahlung von insgesamt Fr. 754.75, nämlich (vgl. Vi-act. 6):
Grundforderung KVG-Prämie CHF 216.65 5.00% Zins ab 6.1. (nur Prämie)
Grundforderung KVG-Kostenbet. CHF 294.80
Rückforderung
Mahnspesen CHF 90.00
Bearbeitungskosten CHF 80.00
bisherige Betreibungskosten CHF 73.30
Forderungsgrund KVG-Prämie vom Januar 2020
Kostenbeteiligungen KVG vom 22. April 2019
Rückforderungen IPV vom 26. Juni 2019
Mit der Zahlungsverfügung wurde gleichzeitig der Rechtsvorschlag aufgehoben.
B. Gegen die Zahlungsverfügung erhob A.________ am 15. August 2020 Einsprache. Die KVG-Prämie Januar 2020 habe C.________ falsch berechnet. Zudem stimme der Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 nicht mit der Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 überein. Es sei sodann nicht ersichtlich, weshalb sich in der Zahlungsverfügung der Zahlungsbetrag verringert haben soll. Überdies seien die Mahn- und Bearbeitungsgebühren unverhältnismässig und die Bearbeitungskosten würden nicht in einem angemessenen Verhältnis zum geschuldeten Betrag stehen (vgl. Vi-act. 7). Mit Entscheid vom 15. März 2021 wies B.________ die Einsprache ab und bestätigte die Zahlungsverfügung (vgl. Vi-act. 8).
C. Am 7. April 2021 (Postaufgabe am 9.4.2021) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit den Anträgen:
Die Zahlungsverfügung Kundennummer ______, Dossier _____ vom 15. März 2021, sei aufzuheben.
Die Grundforderung KVG-Prämie Januar 2020 sei von Fr. 216.65 auf Fr. 48.70 (KK-Monatsprämie Fr. 407. 55 minus Prämienverbilligung Fr. 358.85) zu korrigieren. Dementsprechend auch die Verzugszinsen.
Die Kostenbeteiligungen vom 22. April 2019 (KVG) im Betrag von Fr. 301.10 seien infolge bekannter wirtschaftlicher Härte zu erlassen.
Von einer Rückerstattung von Prämienverbilligungen (Mai 2019 bis Juli 2019) im Betrag von Fr. 324.75 zu Gunsten der C.________ Krankenkasse sei abzusehen, da eine solche im Einspracheentscheid vom 15. März 2021 nicht substanziell begründet ist und im Falle einer Bejahung allenfalls der Ausgleichskasse Schwyz (als IPV-Zahlerin) zustehen würde und nicht dem Krankenversicherer (als IPV-Empfänger).
Die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 73.30 seien wegen des effektiv deutlich tieferen Betreibungsbetrags auf Fr. 33.30 zu korrigieren.
Das Verfahren sei kostenfrei.
D. Mit Verfügung vom 12. April 2021 setzt das Gericht A.________ Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- an. Sollte ihr dies nicht möglich sein, könne sie innert derselben Frist ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Am 24. April 2021 ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
E. Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2021 (Postaufgabe gleichentags) beantragt B.________, die Beschwerde vom 7. April 2021 sei abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 zu bestätigen. Unter o-/e-Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Vor Verwaltungsgericht trägt die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Einspracheentscheid sinngemäss vor:
- Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die KVG-Prämie für Januar 2020 Fr. 216.65 betragen habe, da die Monatsprämie der Krankenkasse Fr. 407.55 betrage und davon sei die Prämienverbilligung von Fr. 358.85 für den Januar 2020 abzuziehen. Dies würde eine KVG-Prämie für den Januar 2020 in der Höhe von Fr. 48.70 ergeben.
- Aufgrund der anfänglich zu wenig ausbezahlten Prämienverbilligungen habe es überhaupt erst zur Betreibung kommen können. Ab Mitte des Jahres 2020 habe sogar ein Prämienverbilligungsüberschuss bestanden, welcher C.________ nachträglich wieder zurückgefordert habe. Ebenfalls sei die Verrechnung der fälligen Forderungen nicht stringent. Es sei nicht verständlich, weshalb C.________ den angeblichen Prämienüberschuss nicht mit den vermeintlichen Schulden verrechnet habe.
- Es sei überdies nicht verständlich, weshalb die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 im Zahlungsbefehl vom 13. Mai 2020 Fr. 625.85 betragen habe und in der Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 auf Fr. 294.80 reduziert worden sei. Zudem sei weder verständlich, wie sich die Forderung von Fr. 625.85 im Zahlungsbefehl zusammensetze, noch wie sich eine Differenz von der Zahlungsverfügung zum Zahlungsbefehl in der Höhe von Fr. 331.05 ergebe.
- Die Kostenbeteiligung vom 22. April 2019 im Betrag von Fr. 301.10 sei infolge bekannter wirtschaftlicher Härte zu erlassen.
- Von einer Rückerstattung der Prämienverbilligungen (Mai 2019 bis Juli 2019) zu Gunsten der C.________ im Betrag von Fr. 324.75 sei abzusehen, da dieser Betrag nicht genügend substantiiert vorgebracht worden sei. Zudem würde eine Rückerstattung der Prämienverbilligung der Ausgleichskasse Schwyz, welche die Prämienverbilligung auszahle, zustehen und nicht dem Krankenversicherer.
- Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren seien früher, als B.________ noch nicht C.________ angeschlossen gewesen sei, fairer gewesen. Da das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz in vergangenen Entscheiden die Höhe der Mahn- und Bearbeitungsgebühren gestützt habe, werde sie darauf verzichten, die Mahn- und Bearbeitungsgebühren nochmals zu rügen, obwohl sie mit diesen nicht einverstanden sei.
- Aufgrund der falschen Berechnung der geschuldeten Prämie für Januar 2020 habe sich eine inkorrekte Gesamtforderung in der Höhe von über Fr. 1'000.-- ergeben, weshalb die betreibungsamtlichen Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 in Rechnung gestellt worden seien. Da C.________ eine Gesamtforderung von mehr als Fr. 500.-- verlangt habe, seien die betreibungsamtlichen Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls zu hoch bemessen worden. Deshalb seien die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 auf Fr. 33.30 zu reduzieren und die Differenz von Fr. 40.-- von C.________ zu übernehmen.
1.2 Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen somit, die mit der angefochtenen Zahlungsverfügung in Rechnung gestellten Beträge seien nicht nachvollziehbar, die Rückforderung Prämienverbilligung sei nicht rechtens, die Kostenbeteiligung sei zu erlassen und die Betreibungskosten seien zu reduzieren.
Auf eine Anfechtung der Mahnspesen und Bearbeitungskosten verzichtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich. Nicht strittig sind sodann die Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Prämien schuldet und sie Leistungen bezog, für welche sie Kostenbeteiligung schuldet.
2.1 Mit der Frage der Rückforderung von Prämienverbilligung hatte sich das Verwaltungsgericht in einem 2018 in der EGV-SZ publizierten Entscheid zu befassen (vgl. EGV-SZ 2018 B3.3; VGE II 2018 53 vom 20.8.2018). Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Prämienverbilligung und der Erlass einer Rückerstattungspflicht sei autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Art. 65 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994. Für die Prämienverbilligung zuständige kantonale Durchführungsstelle sei die Ausgleichskasse Schwyz. Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolge in der Regel an die Krankenversicherer (§ 18 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007). Die Prämienverbilligung würde den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt (§ 17 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [VVzEGzKVG; SRSZ 361.111] vom 4.12.2012). Trotz dieses Zahlungsflusses seien die Krankenversicherer im Verfahren vor der Prämienverbilligungsbehörde aber nicht Verfahrenspartei und sie hätten keine Sonderstellung. Prämienverbilligungen, die zu Unrecht ausgerichtet würden, seien gemäss klarem Wortlaut des Gesetzes bei den versicherten Personen zurückzufordern (§ 19 Abs. 1 EGzKVG). Die Rückforderung könne sodann erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige Person gutgläubig gehandelt habe und gleichzeitig eine grosse Härte vorliege, wobei die Bestimmungen des ATSG anwendbar seien (§ 20 EGzKVG).
Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Regelung schloss das Verwaltungsgericht, zu Unrecht geleistete Prämienverbilligungen müssten durch die Ausgleichskasse mittels anfechtbarer Verfügung bei der begünstigten Person zurückgefordert werden unter Hinweis auf die Möglichkeit des Erlasses. Sie könne zu viel be-zahlte Prämienverbilligung nicht der Krankenkasse in Rechnung stellen. Dies schliesse in der Folge aus, dass die Krankenkasse von ihr an die Ausgleichskasse zurückbezahlte Prämienverbilligung der versicherten Person in Rechnung stellen könne. Stelle die Krankenkasse der versicherten Person dennoch eine Rückforderung Prämienverbilligung in Rechnung, fehle es an einem Rechtsgrund, insbesondere auch für die in Betreibung gesetzte Forderung. Eine entsprechende Zahlungsverfügung des Krankenversicherers ist aufzuheben.
2.2 Seit diesem Entscheid hat sich die Rechtslage nicht geändert. Gemäss klarem Wortlaut von § 19 EGzKVG hat die Ausgleichskasse zu Unrecht geleistete Prämienverbilligung bei der versicherten Person, d.h. der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Es besteht für die Vorinstanz keine gesetzliche Grundlage, der Beschwerdeführerin eine Rückforderung Prämienverbilligung in Rechnung zu stellen. Auch legt die Vorinstanz keine rechtskräftige Verfügung der Ausgleichskasse vor, aus welcher ersichtlich wäre, dass diese die Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Möglichkeit des Erlasses verfügt hätte und diese Rückforderung ggfs. der Vorinstanz abgetreten hätte oder dergleichen.
2.3 Damit aber ist die angefochtene Zahlungsverfügung mangels Grundlage für die Rückforderung Prämienverbilligung aufzuheben. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet.
3. Nachdem sich die Beschwerde hinsichtlich Rückforderung Prämienverbilligung als begründet erweist, die Zahlungsverfügung um diese Position zu korrigieren ist, die Vorinstanz ihrerseits jedoch diverse Verrechnungen über verschiedene Positionen hinweg vorgenommen hat, so dass die in Rechnung gestellten Beträge - wie von der Beschwerdeführerin zu Recht moniert wurde - nur sehr schwer nachvollzogen werden können, rechtfertigt es sich, die Zahlungsverfügung gesamthaft aufzuheben. Der Vollständigkeit halber seien nachfolgende Anmerkungen angebracht.
4.1 Die mit angefochtener Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 in Rechnung gestellten Beträge sind nur schwer nachvollziehbar. Die diversen Verrechnungen und unterschiedlichen Begründungen vereinfachen das Ganze nicht. Insofern ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht unberechtigt.
4.2.1 Den von der Vorinstanz ins Recht gelegten Unterlagen kann entnommen werden:
a) Am 22. April 2019 erging eine Leistungsabrechnung Kostenbeteiligung über Fr. 301.10 (Vi-act. 4).
b) Am 26. Juni 2019 erging eine Prämienrechnung "Prämienverbilligung Schwyz 01.05.2019 - 31.07.2019" über Fr. 324.75. Dabei dürfte es sich um die Rückforderung Prämienverbilligung handeln (Vi-act. 4).
c) Am 13. Juli 2019 erging eine Mahnung für nicht bezahlte Kostenbeteiligung von Fr. 301.10 (oben lit. a). Mit der Mahnung wurden Mahnspesen von Fr. 30.00 in Rechnung gestellt. (Vi-act. 4).
d) Mit einer mit "Verrechnungsübersicht" betitelten Rechnung wurden am 1. Dezember 2019 von der Beschwerdeführerin Fr. 216.65 gefordert. Dieser Betrag setzt sich aus mehreren Positionen zusammen: Zum einen eine KVG-Prämie Dezember 2019 über Fr. 408.60, an welche die Prämienverbilligung von Fr. 371.70 angerechnet wurde (=Fr. 36.90).
Zum andern aus der KVG-Prämie Januar 2020 über Fr. 407.55, an welche eine Prämienverbilligung Januar 2020 über Fr. 27.80 angerechnet wurde (=Fr. 379.75).
Zudem wurde der Beschwerdeführerin eine Überschussbeteiligung von Fr. 200.00 gutgeschrieben.
Zusammen (408.60 - 371.70 + 407.55 - 27.80 - 200) ergibt dies den Betrag von Fr. 216.65.
e) Am 25. Dezember 2019 erging eine Prämienrechnung "Prämienverbilligung Schwyz 01.01.2020 - 31.01.2020" über Fr. -146.80, d.h. zu Gunsten der Beschwerdeführerin (Vi-act. 4).
f) Am 10. März 2020 erging eine Mahnung für die nicht bezahlte Rückforderung Prämienverbilligung (Fr. 324.75; oben lit. b) und die nicht bezahlte Rechnung vom 1. Dezember 2019 (Fr. 216.65; oben lit. e). Insgesamt somit Fr. 571.40 inkl. Fr. 30.00 Mahnspesen (Vi-act. 4).
g) Am 11. Februar 2020 erging infolge zweifacher erfolgloser Mahnung eine Betreibungsandrohung und die Aufforderung Fr. 441.10 für Kostenbeteiligungen KVG vom 22. April 2019 zu bezahlen. Es muss angenommen werden, dass sich dieser Betrag zusammensetzt aus Fr. 301.10 (Kostenbeteiligung, oben lit. a) + Fr. 60.00 (2x Mahnung à Fr. 30.00, wobei in den Akten nur eine Mahnung vom 13.7.2019 liegt) + Fr. 80.00 (Bearbeitungskosten). Eine entsprechende Aufstellung liegt keine im Recht.
4.2.2 Am 13. Mai 2020 wurde ein Zahlungsbefehl ausgestellt über
1 KVG-Prämie Januar 2020 (zzgl. 5% Zins ab 6.1.2020) Fr. 216.65
Erwägungen
2.
Kostenbeteiligung KVG 22.04.19; Rückforderung IPV 26.6.19 Fr. 625.85
3.
Mahnspesen Fr. 90.00
4.
Dossiergebühren Fr. 80.00
Betreibungskosten Fr. 73.30
Mithin wurde die Beschwerdeführerin für Fr. 1'012.50 betrieben zzgl. Betreibungskosten (Fr. 73.30) und zzgl. Zins auf Prämie (5% ab 6.1.2020).
Die Position 2 ist nachvollziehbar und ergibt sich ohne weiteres aus den im Recht liegenden Unterlagen (vgl. Erw. 4.2.1 lit. a und b). Von den drei in Rechnung gestellten Mahnungen liegen nur zwei im Recht; die Dossiergebühr ergibt sich so direkt aus keiner Rechnung, dürfte aber mit der Betreibungsandrohung in Rechnung gestellt worden sein (vgl. Erw. 4.2.1 lit. g).
Der Betrag von Position 1, KVG-Prämie Januar 2020 über Fr. 216.65 wurde am 1. Dezember 2019 in Rechnung gestellt und setzt sich aus verschiedenen Beträgen zusammen (vgl. Erw. 4.2.1 lit. d). Entgegen der Bezeichnung handelt es sich nicht nur um die Prämienforderung Januar 2020.
4.2.3
Mit Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 wurde eine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin festgestellt über:
Grundforderung KVG-Prämie Fr. 216.65 zzgl. 5%Zins ab 6.1.20
Grundforderung KVG-Kostenbeteiligung Fr. 294.80
Rückforderungen
Mahnspesen Fr. 90.00
Bearbeitungskosten Fr. 80.00
bisherige Betreibungskosten Fr. 73.30
Verfügt wurde somit eine Zahlungspflicht über total Fr. 754.75 und als Forderungsgrund angegeben KVG-Prämie vom Januar 2020, Kostenbeteiligung KVG vom 22. April 2019, Rückforderungen IPV vom 26. Juni 2019.
Die Aufstellung ist missverständlich. Es handelt sich um zwei Grundforderungen, nämlich eine 'KVG-Prämie' (Fr. 216.65; vgl. Erw. 4.2.1 lit. e) und eine 'KVG-Kostenbeteiligung & Rückforderungen Prämienverbilligung' (Fr. 294.80). Wie sich diese Position errechnet, ergibt sich aus der Zahlungsverfügung nicht. Unzutreffend ist sodann der genannte Forderungsgrund 'KVG-Prämie Januar 2020' für den Betrag von Fr. 216.65, handelt es sich doch um eine Verrechnung aus verschiedenen Positionen und Prämien (vgl. Erw. 4.2.1 lit. d).
4.2.4
Erst aus dem Einspracheentscheid erhellt, wie sich der Betrag von Fr. 294.80 gemäss Zahlungsverfügung zusammensetzt. Die Vorinstanz erläutert, eine nachträglich übermittelte Prämienverbilligung Januar 2020 über Fr. 331.05 sei mit den noch vorhandenen fälligen Forderungen verrechnet worden. Gemäss Aufstellung erfolgte die Verrechnung mit der Position 2 des Zahlungsbefehls, d.h. mit der Kostenbeteiligung (Fr. 301.10) sowie der Rückforderung Prämienverbilligung (Fr. 324.75), d.h. 625.85 - 331.05 = 294.80. Mit dieser Begründung wird der Betrag nachvollziehbar, der Forderungsgrund 'KVG-Prämie Januar 2020' bleibt unzutreffend.
4.2.5
Die Beschwerdeführerin moniert sodann, die Prämienverbilligung betrage nicht Fr. 331.05, sondern Fr. 358.85.
Vernehmlassend führt die Vorinstanz hierzu aus, es sei korrekt, dass die Prämienverbilligung Januar 2020 Fr. 358.85 betrage. Davon seien Fr. 331.05 mit der Forderung KVG-Kostenbeteiligung (Fr. 301.10; Erw. 4.2.1 lit. a) und Rückforderung Prämienverbilligung (Fr. 324.75; Erw. 4.2.1 lit. b) verrechnet worden, womit diese Grundforderung noch Fr. 294.80 betragen habe. Es bleiben dann noch Fr. 27.80 (=Fr. 358.85 - Fr. 331.05).
Gleichzeitig begründet die Vorinstanz die offene Prämienforderung Januar 2020 über Fr. 216.65 gänzlich neu. Dieser Betrag wurde am 1. Dezember 2019 in Rechnung gestellt und setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen (vgl. Erw. 4.2.1 lit. d). In der Vernehmlassung wird der Betrag nun aber neu und derart begründet, dass von der Prämie von Fr. 407.55 eine Überschussbeteiligung an Prämien aus dem Jahr 2019 von Fr. 163.10 sowie die restliche Prämienverbilligung Januar 2020 von Fr. 27.80 abgezogen worden sei, was den Betrag von Fr. 216.65 ergebe (407.55 - 163.10 - 27.80). Rechnerisch ist dies nachvollziehbar. Verständlich wird es indes erst, wenn auch die Rechnung vom 1. Dezember 2019 (Erw. 4.2.1 lit. d) hinzugezogen wird, welche andere Positionen aufführt. Denn nur so erklärt sich der Betrag von Fr. 163.10 (Prämie Dez.19 [Fr. 408.60] - Prämienverbilligung Dez.19 [371.70] - Überschussbeteiligung [Fr. 200]).
Was es mit der Prämienrechnung vom 25. Dezember 2019 "Prämienverbilligung Schwyz 01.01.2020 - 31.01.2020" über Fr. -146.80 auf sich hat (vgl. Erw. 4.2.1 lit. e), bleibt schliesslich unklar. Obwohl er sich auf eine Prämienverbilligung Januar 2020 bezog wurde der Betrag auch mit den Fr. 216.65 für die Prämie Januar 2020 nicht in Verbindung gesetzt. Inwiefern und mit welcher Forderung allenfalls eine Verrechnung erfolgt ist, bleibt ungeklärt. Ebenso, warum dieser Beleg überhaupt zu den Akten gelegt wurde; er erklärt nichts.
4.3
Ein Problem der schwierigen Nachvollziehbarkeit der Rechnungsstellung sind die von der Vorinstanz vorgenommenen Verrechnungen. Verrechnet wurden eine Überschussbeteiligung KVG sowie Prämienverbilligungen. Nachfolgend ist auf die Verrechnung der Prämienverbilligung einzugehen.
4.3.1
Nach Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind (Abs. 1 Satz 1 und 2). Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Abs. 3 Satz 2). Der Kanton meldet dem Versicherer die Versicherten, die Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben, und die Höhe der Verbilligung so früh, dass der Versicherer die Prämienverbilligung bei der Prämienfakturierung berücksichtigen kann (Abs. 4bis Satz 1; Art. 106b Abs. 2 KVV). Schliesslich hat der Versicherer die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung anzugeben (Art. 106c Abs. 4 Satz 1 KVV).
Mit diesen Grundlagen bekräftigt der Bundesgesetzgeber den engen Zusammenhang zwischen Prämienverbilligung und der Prämienzahlungspflicht (BGE 136 I 220 Erw. 6.4.1). Der Kanton Schwyz bestimmt im Weiteren, die Ausgleichskasse teile den Versicherungen bis am 31. Dezember des dem Anspruchsjahr vorangehenden Jahres die Personen mit Anspruch auf Prämienverbilligung sowie Höhe und Dauer der Verbilligung mit (§ 16 Abs. 1 VVzEGzKVG). Die Auszahlung selbst erfolgt als Einmalzahlung bis spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres (§ 17 Abs. 1 VVzEGzKVG). Selbst wenn die Zahlung der Prämienverbilligung somit erst per Mitte Jahr erfolgt (was sich mit der Zielsetzung von Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG reibt; vgl. Urteil BGer 9C_442/2019 vom 29.10.2019 Erw. 5.2.1), so weiss der Versicherer doch schon bei der ersten Prämienrechnung, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht und in welcher Höhe. Es würde ihm dies grundsätzlich ermöglichen, die Prämienverbilligung - auf welche die versicherte Person gemäss Meldung des Kantons Anspruch hat - schon aber der ersten Rechnungsstellung zu berücksichtigen.
4.3.2
Aufgrund der Pflicht zur Auszahlung der Prämienverbilligung an die Versicherer und nicht mehr an die Versicherten soll garantiert werden, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Denn zum einen verfolgt die Prämienverbilligung den klaren Zweck, die Prämienlast für Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu mindern, was nur erreicht wird, wenn die Verbilligung tatsächlich an die Prämien angerechnet wird. Zum andern können Versicherte mit Prämienausständen - je nach Kanton - Gefahr laufen, dass die Versicherung Leistungen aufschiebt; ein Leistungsaufschub infolge ausstehender Kostenbeteiligungen ist demgegenüber ausgeschlossen (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG). Die Versicherung darf dies nicht umgehen, indem sie Prämienverbilligungen mit Kostenbeteili-gungen verrechnet, und gleichzeitig wegen Prämienzahlungssäumnis einen Leistungsaufschub verfügt. An diesem Grundsatz ändert nichts, wenn ein Kanton - wie Schwyz - gestützt auf Art. 64a Abs. 7 KVG gar keine "schwarze Liste" säumiger Prämienzahler eingeführt hat. Zudem schuldet die versicherte Person einen Verzugszins nur auf offenen Prämienschulen, nicht jedoch auf Kostenbeteiligungen (vgl. Art. 26 Abs. 1 ATSG; Urteil BGer K 12/05 vom 1.3.2006 Erw. 3.3). Entsprechend entscheidend ist es, dass die Prämienverbilligung effektiv an die Prämien angerechnet wird. Eugster hält denn auch fest, die Versicherer dürften die Zahlungen der Ausgleichskasse nur zum Zweck der Prämienverbilligung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und nur für die Anrechnung an die Prämien für das Jahr, in welchem sie verbilligt worden sind, verwenden. Eine Verrechnung mit Mahnspesen, Kostenbeteiligungen und andere Schulden der Versicherten sind seines Erachtens unzulässig (vgl. SBVR Soziale Sicherheit-Eugster, 3. A., E Rz. 1394). Mit Verweis auf Eugster stellt das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Verrechnung von Prämienverbilligung mit Kostenbeteiligungen und Mahnspesen ausdrücklich in Frage, ohne diese indes zu beantworten (vgl. Urteil BGer 9C_442/2019 vom 29.10.2019 Erw. 5.2.2).
4.3.3
Betreffend erfolgter Verrechnung hält die Vorinstanz fest, gestützt auf Art. 106c Abs. 5 KVV sei sie befugt, Prämienverbilligung an fällige Forderungen im laufenden Kalenderjahr oder an andere fällige Forderungen, für die kein Verlustschein vorliege, anzurechnen.
Die von der Vorinstanz genannte Verrechnungsgrundlage Art. 106c Abs. 5 KVV lautet:
Er [der Versicherer] bezahlt der versicherten Person die Differenz innerhalb von 60 Tagen aus, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als:
a. die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung; vorbehalten bleiben kantonale Regelungen, wonach die Prämie höchstens bis zu ihrem vollen Umfang verbilligt werden kann und wonach kleine Beträge nicht ausgerichtet werden;
b. der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
Aus dieser Norm kann die Vorinstanz indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 106c Abs. 5 KVV regelt den Fall, dass die Prämienverbilligung höher ist als die effektiv geschuldete Prämie. Einzig für diesen Sachverhalt wird hier die Verrechnungsmöglichkeit geregelt (vgl. etwa auch Versicherungsgericht SO VSBES.2020.17 vom 17.6.2020 Erw. 2.1; Verwaltungsgericht BE 200 2019 889 vom 10.10.2019; Sozialversicherungsgericht ZH KV.2015.00050 vom 30.11.2016 Erw. 2.5).
Nachdem die Beschwerdeführerin 2020 eine monatliche Prämie von Fr. 407.55 schuldet und Anspruch auf Prämienverbilligung von Fr. 358.85 hat, resultiert aber kein Überschuss, der gemäss Art. 106c Abs. 5 KVV verrechenbar wäre. Es bleibt damit dabei, dass die Prämienverbilligung ausschliesslich an die Prämienschuld des Anspruchsjahres angerechnet werden kann.
4.4
Damit aber steht fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht Verrechnungen gestützt auf Art. 106c Abs. 5 KVV vorgenommen hat. Prämienverbilligungen können ausschliesslich mit Prämienschulden verrechnet werden und dies einzig innerhalb des Anspruchsjahres, ausser es handle sich um einen Prämienverbilligungsüberschuss. Indem die Vorinstanz Verrechnungen über den Jahreswechsel und zwischen Prämienverbilligung und Kostenbeteiligungen (sowie ohnehin nicht statthafter Rückerstattung Prämienverbilligung) vornahm, hat sie Recht verletzt. Die Zahlungsverfügung ist auch deshalb aufzuheben.
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt sodann den Erlass der Kostenbeteiligungen vom 22. April 2019 im Betrag von Fr. 301.10 infolge bekannter wirtschaftlicher Härte (vgl. Ingress Bst. D).
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bert-schi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2).
Der Erlass der Kostenbeteiligung wird von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals beantragt; er war nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb nach dem zuvor Gesagten hierauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wurde bereits im Verfahren II 2021 48 vom 30.4.2021 Erw. 3.4 (der Beschwerdeführerin gegen die Vorinstanz) festgehalten, dass die Zahlung der Kostenbeteiligung eine gesetzliche Pflicht ist, mithin der Erlass einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche Grundlage bestehe aber nicht.
6.
In Bezug auf die Betreibungskosten wird auf Weiterungen verzichtet, nachdem die Zahlungsverfügung aufzuheben ist. Anzufügen gilt es einzig, dass Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vom 11.4.1889) und nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens bilden (vgl. VGE II 2019 46 vom 23.7.2019 Erw. 4.6 mit Hinweis auf VGE I 2014 73 vom 21.1.2015 Erw. 4 mit Hinweis auf VGE 90/06 vom 13.12.2006 Erw. 3.2, mit Verweis auf EVGE K 12/05 vom 1.3.2006 Erw. 3.2; VGE I 2008 94 vom 23.9.2008 Erw. 2.3 in fine). Sie sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum Betrag, der dem Gläubiger zugesprochen wurde, zu bezahlen und daher auch nicht durch den Krankenversicherer als Kosten zu verfügen (RKUV 2003 226).
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insoweit begründet, als die Vorinstanz zu Unrecht von der Beschwerdeführerin Prämienverbilligung zurückfordert und Prämienverbilligungen mit anderen Forderungen als mit Prämienschulden des Anspruchsjahres verrechnet hat. Entsprechend sind der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 sowie die Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 aufzuheben.
8.
Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist. Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. des Verwaltungsrechtpflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift.
Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Prämienschulden, Kosten-beteiligungen und Rückerstattung von Prämienverbilligung, mithin nicht um Leistungsstreitigkeiten. Das Verfahren ist somit kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden der Einspracheentscheid vom 15. März 2021 und die Zahlungsverfügung vom 30. Juli 2020 aufgehoben.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf Fr. 500.-- festgelegt und der Vorinstanz auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 9. Juli 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
21. Juli 2021
1
EGV-SZ 2018 B 3.3
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
§ 17 VVzEGzKVG
§ 19 EGzKVG
§ 20 EGzKVG
§ 19 EGzKVG
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
Art. 106b KVVart. 106b OAMalart. 106b OAMal
Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal
BGE 136 I 220ATF 136 I 220DTF 136 I 220
§ 16 VVzEGzKVG
§ 17 VVzEGzKVG
Art. 65 KVGart. 65 LAMalart. 65 LAMal
9C_442/2019
Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal
Art. 64a KVGart. 64a LAMalart. 64a LAMal
Art. 26 ATSGart. 26 LPGAart. 26 LPGA
EVG K 12/05
9C_442/2019
Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal
Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal
Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal
Art. 106c KVVart. 106c OAMalart. 106c OAMal
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
2C_314/2019
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
EVG K 12/05
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF