II 2021 39
Kammergericht
26. April 2022Deutsch36 min
A.a. Die A.________ Holding AG mit Sitz in U.________/SZ bezweckt den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art, und kann für die kantonalen Steuern in den hier interessierenden Steuerjahren noch das Holdingprivileg gemäss Steuerrecht des Kantons Schwyz beanspruchen (d.h. gemäss dem am 22.5.2019 aufgehobenen § 75 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Sie hält (u.a.) hundertprozentige Beteiligungen an der B.________ GmbH und der C.________ GmbH, beide Gesellschaften mit Sitz in V.________, Deutschland (DE).
Source sz.ch
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer II
II 2021 39
Entscheid vom 26. April 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________ Holding AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch …,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2017; Aufrechnung Wertberichtigungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.a. Die A.________ Holding AG mit Sitz in U.________/SZ bezweckt den Erwerb, das Halten und Verwalten sowie die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmen aller Art, und kann für die kantonalen Steuern in den hier interessierenden Steuerjahren noch das Holdingprivileg gemäss Steuerrecht des Kantons Schwyz beanspruchen (d.h. gemäss dem am 22.5.2019 aufgehobenen § 75 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000). Sie hält (u.a.) hundertprozentige Beteiligungen an der B.________ GmbH und der C.________ GmbH, beide Gesellschaften mit Sitz in V.________, Deutschland (DE).
A.b. Die B.________ GmbH hält ihrerseits im Anlagevermögen als hauptsächliches Aktivum seit dem Jahr 2011 eine Beteiligung an der D.________ AG mit Sitz in V.________, Deutschland (DE). Die D.________ AG ist ein Transport- und Logistikunternehmen, wird seit 2015 an der Börse notiert und gilt als die grösste deutsche Containerschiffsreederei.
In den Geschäftsjahren 2011 bis 2015 wurde auf Stufe der A.________ Holding AG in mehreren Schritten eine Wertkorrektur des Buchwertes der Beteiligung an der B.________ GmbH vorgenommen. Die betragsmässig grösste Wertkorrektur erfolgte in der Steuerperiode 2015 im Umfang von Fr. 377'657'000.--, was entsprechend durch die Steuerverwaltung akzeptiert wurde.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die Steuerperiode 2017 prüfte die Veranlagungsabteilung den in den vorangegangenen Steuerperioden korrigierten Buchwert der Beteiligung auf eine allfällige Werterholung.
A.c. Die C.________ GmbH dient der A.________ Holding AG als Objektgesellschaft für den Bau und den Betrieb des Hotels "E.________" in V.________, Deutschland (DE). Nachdem die nach etlichen Verzögerungen ursprünglich auf den Herbst 2017 geplante Eröffnung aufgrund eines im Sommer 2017 eingetretenen Wasserschadens auf den März 2018 verschoben werden musste, nahm die A.________ Holding AG aufgrund eines mittels DCF-Methode durchgeführten Werthaltigkeitstests ("Impairment") in ihrer Jahresrechnung 2017 ebenfalls eine Wertkorrektur auf der Beteiligung an der C.________ GmbH in der Höhe von Fr. 50'000'000.-- vor.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für die Steuerperiode 2017 prüfte die Veranlagungsabteilung auch die geschäftsmässige Begründetheit der im Steuerverfahren von der A.________ Holding AG geltend gemachten Wertkorrektur auf der Beteiligung an der C.________ GmbH.
A.d. Am 17. September 2019 unterbreitete die Veranlagungsabteilung der A.________ Holding AG einen Einschätzungsvorschlag zur Veranlagung für die Steuerperiode 2017 (vgl. Bf-act. 4). Darin wurden in Abweichung von der Steuererklärung der A.________ Holding AG für die Steuerperiode 2017 folgende Korrekturen vorgenommen:
Bezüglich der Beteiligung an der B.________ GmbH war die Veranlagungsabteilung der Auffassung, dass sich der Wert der Beteiligung nachhaltig erholt habe und dass die Wertberichtigungen zumindest bis zur Höhe des Eigenkapitals der B.________ GmbH nicht mehr begründet seien, weshalb der Betrag von Fr. 352'043'000.-- als versteuerte stille Reserve aufgerechnet werde.
EUR
CHF
Gestehungskosten A._______ Holding AG
1'293'349’000
Buchwert A.________ Holding AG
697'674’000
Eigenkapital B.________ GmbH
915'584’364
1'049'717’473
Wiedereingebrachte Wertberichtigungen
352'043’473
Bezüglich der geltend gemachten Wertberichtigung von Fr. 50'000'000.-- auf der Beteiligung an der C.________ GmbH vertrat die Veranlagungsabteilung die Auffassung, dass der Wert der Beteiligung dem Substanzwert der C.________ GmbH per 31. Dezember 2017 von Fr. 161'768'666.-- entspreche. Die maximal zulässige Wertberichtigung betrage demzufolge Fr. 14'068'334.-- und die Differenz von Fr. 35'931'666.-- werde als versteuerte stille Reserve aufgerechnet.
EUR
CHF
Gestehungskosten A._______ Holding AG
175'837’000
Buchwert A.________ Holding AG
125'837’000
Eigenkapital C.________ GmbH
141'097’834
161'768’666
Zulässige Wertberichtigung
14'068’334
Gebuchte Wertberichtigung
50'000’000
Differenz
35'931’666
B. Mit Veranlagung für die Steuerperiode 2017 vom 16. März 2020 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die A.________ Holding AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.-- (Freistellung aufgrund des Holdingprivilegs gemäss Steuerrecht des Kantons Schwyz) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. 2'741'569'000.-- sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 786'765’000.-- (unter Berücksichtigung eines Beteiligungsabzugs von 45.724%). Dabei wurden (entsprechend dem von der Veranlagungsabteilung unterbreiteten Einschätzungsvorschlag) abweichend zur Selbstdeklaration geschäftlich nicht bzw. nicht mehr begründete Wertberichtigungen auf der Beteiligung an der C.________ GmbH in Höhe von Fr. 35'931'000.-- sowie auf der Beteiligung an der B.________ GmbH in Höhe von Fr. 352'043'000.-- dem steuerbaren Gewinn (direkte Bundessteuer) bzw. Kapital (Kantons- und Gemeindesteuern) zugerechnet (vgl. Bf-act. 3).
C. Die von der A.________ Holding AG gegen die Veranlagung für die Steuerperiode 2017 vom 16. März 2020 erhobene Einsprache vom 9. April 2020 (vgl. Bf-act. 8) wies die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Einspracheentscheid vom 2. März 2021 ab (vgl. Bf-act. 2).
D. Mit Eingabe vom 12. April 2021 erhebt die A.________ Holding AG fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
Der Einspracheentscheid Nr. 34/2020 der Kantonalen Steuerkommission bzw. der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 2. März 2021 betreffend die Veranlagungsverfügung für die Kantonalen Steuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017 sei aufzuheben.
Die Veranlagungen für die Kantonalen Steuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017 seien gemäss der eingereichten Steuererklärung 2017 der Gesellschaft vorzunehmen; d.h. der steuerbare Gewinn für die direkte Bundessteuer sei auf CHF 398‘791‘000 und das steuerbare Kapital für die Kantonale Minimalsteuer (Kapitalsteuer) sei auf CHF 2‘353‘595‘000 festzusetzen;
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den streitbetroffenen Aufrechnungen eine zusätzliche Steuerrückstellung zu gewähren, bemessen je nach Verfahrensausgang wie folgt:
3.a. Bei Genehmigung der Beschwerde bezüglich der Aufwertung der Beteiligung an der B.________ GmbH aber Ablehnung der Beschwerde bezüglich der teilweisen Aufrechnung der Wertberichtigung an der C.________ GmbH sei für Zwecke der direkten Bundessteuer ein steuerbarer Gewinn von CHF 431‘905‘000 zu berücksichtigen und für die Zwecke der kantonalen Kapitalsteuer sei ein steuerbares Kapital von CHF 2‘386‘709‘000 zugrunde zu legen.
3.b. Bei Genehmigung der Beschwerde bezüglich der teilweisen Aufrechnung der Wertberichtigung an der C.________ GmbH aber Ablehnung der Beschwerde bezüglich der Aufwertung der Beteiligung an der B.________ GmbH sei für Zwecke der direkten Bundessteuer ein steuerbarer Gewinn von CHF 723‘235‘000 zu berücksichtigen und für die Zwecke der kantonalen Kapitalsteuer sei ein steuerbares Kapital von CHF 2‘678‘039‘000 zugrunde zu legen.
3.c. Bei Ablehnung der Beschwerde insgesamt sei für Zwecke der direkten Bundessteuer ein steuerbarer Gewinn von CHF 756‘349‘000 zu berücksichtigen und für die Zwecke der kantonalen Kapitalsteuer sei ein steuerbares Kapital von CHF 2‘711‘153‘000 zugrunde zu legen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Schwyz.
E. Die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz erstattet ihre Vernehmlassung vom 4. Mai 2021 mit den folgenden Anträgen:
Bezüglich Hauptbegehren (Ziff. 1 und 2 Rechtsbegehren) sei die Beschwerde abzuweisen.
Bezüglich Eventualbegehren (Ziff. 3 Rechtsbegehren) sei die Beschwerde je nach Verfahrensausgang gutzuheissen.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
F. Mit Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 beantragt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), die Beschwerde sei in den Hauptbegehren (Ziff. 1 und Ziff. 2) unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Betreffend die zu gewährende zusätzliche Steuerrückstellung sei in der Veranlagung für die Steuerperiode 2017 für die Zwecke der direkten Bundessteuer (unter Berücksichtigung der auf dem Gewinn anfallenden Steuern gemäss Eventualbegehren der Beschwerdeführerin) ein steuerbarer Gewinn von Fr. 756'349'000.-- zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach der Bestimmung von Art. 57 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 641.11) vom 14.12.1990 ist Gegenstand der Gewinnsteuer der Reingewinn der juristischen Person.
Gemäss Art. 58 Abs. 1 DBG setzt sich der steuerbare Reingewinn einer juristischen Person u.a. zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres (Bst. a) und allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Bst. b).
Es gilt somit das Prinzip der Massgeblichkeit der nach den Regeln des Handelsrechts aufgestellten Handelsbilanz auch für die Steuerbilanz unter Vorbehalt der steuerrechtlichen Korrekturvorschriften sowie der zwingenden handelsrechtlichen Vorschriften (BGE 141 II 83 Erw. 3.1 S. 85 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_536/2020 vom 27.11.2020 Erw. 2.1 und Urteil BGer 2C_886/2020 vom 23.11.2020 Erw. 3.2.2).
Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG gehört zu den steuerrechtlichen Korrekturvorschriften (vgl. Urteil BGer 2C_132/2020 vom 26.11.2020 Erw. 7.2; vgl. auch Urteil BGer 2C_520/2015, 2C_521/2015 vom 28.12.2015 Erw. 3.1).
1.2 Während das Handelsrecht für die Aktiven Höchstwerte festlegt und die Betriebswirtschaftslehre nach den "richtigen" Werten sucht, zielt das Gewinnsteuerrecht auf die Erfassung des tatsächlich erzielten Periodengewinns; zu diesem Zweck setzt es Mindestwerte (Bewertungsuntergrenzen) fest (vgl. Urteil BGer 2C_426/2019 vom 12.7.2019 Erw. 2.2.1.).
Leitlinie der Gewinnbesteuerung bildet gemäss Art. 127 Abs. 2 BV der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist der tatsächlich erzielte Periodengewinn (vgl. Urteil BGer 2C_1168/2013, 1169/2013 vom 30.6.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw. 2.2.2; Urteil BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 2.4.2).
Ob die Voraussetzungen einer Abschreibung, vorübergehenden Wertberichtigung oder Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag (vgl. Urteil BGer 2C_710/2017 vom 29.10.2018 Erw. 6.2; vgl. allgemein zum Stichtagsprinzip etwa Urteil BGer 2C_102/2018 vom 15.11.2018 Erw. 5.1 mit Hinweisen).
Das Periodizitätsprinzip verbietet eine Schmälerung der steuerbaren Gewinne mittels ausserordentlicher Abschreibungen oder Rückstellungen für künftige Ereignisse (vgl. Urteil BGer 2C_1101/2014 vom 23.11.2015 Erw. 3; Urteil BGer 2C_797/2018 vom 28.3.2019 Erw. 4.2.).
1.3 In Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Art. 8 ZGB, der auch im öffentlichen Recht gilt, herrscht im Steuerrecht die sog. Normentheorie. Danach trägt die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhö-henden Tatsachen, wogegen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und –mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (vgl. u.a. BGE 143 II 661 Erw. 7.2. S. 672 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_132/2020 vom 26.11.2020 Erw. 8.2.3).
Die Aufrechnung von Rückstellungen, wozu steuerlich auch die Wertberichtigungen gehören, wirkt sich steuerbegründend aus, weshalb die tatsächlichen Voraussetzungen von der Behörde zu beweisen sind (vgl. Urteil BGer 2C_1082/2014 vom 29.9.2016 Erw. 4.1.1; vgl. auch Urteil BGer 2C_132/2020 vom 26.11.2020 Erw. 10.2 betreffend Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG).
Erwägungen
Macht die steuerpflichtige Person dagegen im Steuerverfahren geltend, eine Abschreibung oder Wertberichtigung sei sachlich geboten, ist sie für die tatsächlichen Grundlagen beweispflichtig (vgl. Urteil BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 2.4.3.).
1.4
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall einerseits eine steuerrechtliche Auflösung einer Wertberichtigung auf der Beteiligung an der B.________ GmbH gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG (d.h. Wiedererhöhung des Buchwertes zufolge Wertaufholung bzw. "Reversal" einer Wertberichtigung), andererseits eine steuerrechtliche Nichtanerkennung einer im Steuerverfahren geltend gemachten Wertberichtigung auf der Beteiligung an der C.________ GmbH gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b DGB (d.h. Aufrechnung als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand).
Dabei geht es jeweils auch um die Frage, ob es sachgerecht ist (vgl. dazu entsprechend Rz. 7 und Rz. 12 der Weisung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen [WAWR; Schwyzer Steuerbuch 70.21] vom 24.10.2006), dass Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen nur bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der Tochtergesellschaft zulässig sind.
2.1
Die im Zuge der Unternehmenssteuerreform I per 1. Januar 1999 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 62 Abs. 4 DBG sieht vor, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, die für den Beteiligungsabzug qualifizieren (Art. 70 Abs. 4 Bst. b DBG), dem steuerbaren Gewinn zugerechnet werden, soweit sie nicht mehr begründet sind.
Insoweit wird das Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz durchbrochen und herrscht ein steuerrechtlicher "Aufwertungszwang" (vgl. Urteil BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 2.4.1. mit Hinweisen).
Es handelt sich um eine Gegenmassnahme dazu, dass Wertberichtigungen und Abschreibungen auf Beteiligungen trotz des Beteiligungsabzugs bei Kapitalgewinnen auf massgeblichen Beteiligungen steuerwirksam vorgenommen werden können (vgl. Stephan Kuhn / Sarah Dubach, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N 24 zu Art. 62 DBG).
2.2.1
Nach der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung soll Art. 62 Abs. 4 DBG nicht anwendbar sein, da im vorliegenden Fall kein im steuerrechtlichen Sinne zu korrigierender Missbrauch vorliege. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass es sich bei der (bisherigen) steuerrechtlichen Subsumtion von Wertberichtigungen auf Anlagevermögen unter die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 DBG (bzw. entsprechend auch Art. 29 Abs. 2 DBG) um eine unzulässige Ausdehnung des Rückstellungsbegriffs handle (Beschwerde, Ziff. 2.2.2. Rz. 21 ff.) und die Anwendung von Art. 62 Abs. 4 DBG bei Auflösung einer Wertberichtigung auf einer Beteiligung den Nachweis eines Rechtsmissbrauchs bedinge (Beschwerde, Ziff. 2.2.3. Rz. 37 ff.).
2.2.2
Damit wird allerdings ausser Acht gelassen, dass der Rückstellungsbegriff von Art. 63 Abs. 2 DBG nach bisheriger Praxis auch (vorübergehende bzw. voraussichtlich nicht definitive) Wertberichtigungen auf Anlagevermögen erfasste (vgl. Urteil BGer 2C_392/2009 vom 23.8.2010 Erw. 2.1; ebenfalls Urteil BGer 2C_426/2019 vom 12.7.2019 Erw. 2.3.1.; vgl. dazu etwa auch Peter Agner / Beat Jung / Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N 1 zu Art. 63 DBG).
Ebenfalls hielt das Bundesgericht bereits im Zusammenhang mit der Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 DBG unmissverständlich fest, dass diese Norm kein zusätzliches Erfordernis enthält, wonach nur missbräuchlich gebildete Wertkorrekturen bei einer Werterholung wieder dem Gewinn hinzugerechnet werden dürfen (vgl. dazu insbesondere Urteil BGer 2C_1082/2014 vom 29.9.2016 Erw. 4.3.2).
Unbegründet ist auch der Hinweis der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 2.2.2.4. Rz. 35 S. 11), dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung vorab in Fällen entwickelt worden sei, wo sich schlussendlich bereits die ursprüngliche Wertkorrektur als nicht geschäftsmässig begründet erwiesen habe.
2.2.3
Das Bundesgericht entschied mit dem Leitentscheid Urteil 2C_132/2020 vom 26. November 2020 (= BGE 147 II 155), dass der Bestimmung von Art. 62 Abs. 4 DBG lediglich insofern eine eigenständige Bedeutung zukommt, als damit Abschreibungen auf den Beteiligungen den Wertberichtigungen gleichgestellt werden und ersteren damit ihr endgültiger Charakter genommen wird (zum grundsätzlich endgültigen Charakter der Abschreibungen: vgl. Urteil BGer 2C_1082/2014 vom 29.9.2016 Erw. 2.1; vgl. zum Ganzen: Urteil BGer 2C_132/2020 vom 26.11.2020 Erw. 10.1 = BGE 147 II 155 Erw. 10.1 S. 157 f.).
Im Weiteren hob das Bundesgericht in seinem Leitentscheid Urteil 2C_132/2020 vom 26. November 2020 (= BGE 147 II 155) ebenso hervor, dass auch wenn im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen worden sei, dass die Hinzufügung von Art. 62 Abs. 4 DBG als notwendig erachtet wurde, um Verhaltensweisen zu vermeiden, die einer Steuerumgehung nahekommen, weder der Tatbestand der Steuerumgehung noch die Voraussetzung des Rechtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Wertberichtigung der Beteiligung aus dem Wortlaut der Bestimmung hervorgingen, welcher seit dem Inkrafttreten nicht in Frage gestellt worden sei (vgl. BGE 147 II 155 Erw. 10.4.4. S. 161).
2.2.4
Diesen Erwägungen des Bundesgerichts hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nichts beizufügen. Das deckt sich denn auch mit seiner eigenen Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere VGE II 2013 91 vom 23.10.2013 Erw. 3.3 und auch VGE II 2015 82 vom 19.10.2016 Erw. 3.4). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 2.2.3.1. Rz. 45 f.) lässt sich diesbezüglich auch nichts anderes aus dem Bericht und der Vorlage des Regierungsrates des Kantons Schwyz RRB Nr. 1083/1999 vom 29. Juni 1999 für den Kantonsrat zur Totalrevision des Steuergesetzes zur entsprechenden kantonalen Parallelbestimmung des § 64 Abs. 1 Bst. e des Steuergesetzes des Kantons Schwyz entnehmen. Aus dem Bericht (Seite 57 f.) geht ebenfalls unmissverständlich hervor, dass es sich bei der steuerrechtlichen Rückgängigmachung von nicht mehr begründeten Abschreibungen auf Beteiligungen um eine Kompromisslösung aus der Unternehmenssteuerreform handelt.
2.2.5
Die Beschwerdeführerin vermag deshalb mit ihrer rechtlichen Argumentation nicht durchzudringen, dass zusätzlich zum Nachweis, dass die Wertkorrektur nicht mehr begründet ist, die Anwendung von Art. 62 Abs. 4 DBG das Vorliegen eines der Steuerumgehung nahekommenden Sachverhalts erfordere. Die Bestimmung enthält kein entsprechendes zusätzliches Erfordernis. Es spielt insofern auch keine Rolle, dass die Wertberichtigungen auf der Beteiligung an der B.________ GmbH in den vorangegangenen Jahren praktisch ausschliesslich steuerbefreite Dividendenerträge neutralisierten und zu keiner effektiven Steuerersparnis führten (Beschwerde, Ziff. 2.2.5. Rz. 72 ff.). Daraus folgt nicht, dass kein Raum für die Anwendung von Art. 62 Abs. 4 DBG (entsprechend wie bisher Art. 63 Abs. 2 DBG) bestehen würde.
2.3.1
Im vorliegenden Fall ist von daher zur Hauptsache zu prüfen, ob es als erwiesen angesehen werden durfte, dass per 31. Dezember 2017 eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung an der B.________ GmbH (bzw. deren Beteiligung an der D.________ AG) eingetreten und gegebenenfalls eine steuerrechtliche Zwangsaufwertung zufolge Wertaufholung bis zum Eigenkapital der B.________ GmbH gerechtfertigt ist.
2.3.2
Die Vorinstanz verweist zunächst darauf, dass praxisgemäss eine nach-haltige Werterholung anhand der im Kreisschreiben Nr. 27 vom 17. Dezember 2009 der Eidgenössischen Steuerverwaltung aufgeführten Indizien geprüft werde. Dabei wird die bisherige Praxis zur Überprüfung von Rückstellungen analog angewendet. Zur Überprüfung, ob eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung eingetreten ist, können beispielsweise folgende Indizien herangezogen werden (vgl. KS ESTV Nr. 27 Ziff. 2.5.2.):
Der Börsenkurs der Beteiligungsrechte;
die bei Zukäufen oder Verkäufen der Beteiligungsrechte bezahlten Preise;
das ausgewiesene, anteilige Eigenkapital der Gesellschaft oder Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte Gegenstand der Wertberichtigung sind;
die kapitalisierten, regelmässig fliessenden Ausschüttungen. Der Kapitalisierungszinssatz richtet sich nach der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer;
die Bewertung der Beteiligung aufgrund der Praktikermethode (arith. Mittel aus Ertrags- und Substanzwert).
Im vorliegenden Fall ging die Vorinstanz davon aus, dass sich die ursprüngliche Bildung der Wertberichtigungen einerseits am Netto-Substanzwert der B.________ GmbH und andererseits indirekt an dem Aktienkurs der D.________ AG orientiert habe (Einspracheentscheid, Erw. 2.3).
Ausgehend von den nach dem Börsengang der D.________ AG in den Geschäftsberichten 2015 bis 2017 im Vergleich zum Geschäftsjahr 2014 ausgewiesenen Kennzahlen und der Entwicklung des Aktienkurses der D.________ AG stellte die Vorinstanz fest, dass sich seit dem Börsengang vom 6. November 2015 auch der Aktienkurs per 31. Dezember 2017 allmählich dem Netto-Buchwert je Aktie angenähert habe (Einspracheentscheid, Erw. 2.5.1).
Im Vergleich zum Ausgabepreis im Rahmen des Börsenganges vom 6. November 2015 und dem Bezugspreis im September 2017 im Rahmen der Kapitalerhöhung könne vorliegend von einer Werterholung ausgegangen werden und hätten sich zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages per 31. Dezember 2017 auch die Aussichten für eine nachhaltige Werterholung als gegeben gezeigt. Im Gegensatz zum Zeitpunkt der Bildung der Wertberichtigung habe sich das operative Ergebnis der D.________ AG stabilisiert und es könne zu diesem Zeitpunkt nicht mehr von anhaltenden Verlusten gesprochen werden (Einspracheentscheid, Erw. 2.5.2).
Die Vorinstanz hebt in ihrer Vernehmlassung insbesondere hervor, dass die Wertberichtigung in der Steuerperiode 2015 bereits am 11. Dezember 2015 angekündigt worden sei und mit den erlittenen Verlusten der D.________ AG in den Jahren 2011 bis 2014 sowie dem Börsenkurs der D.________ AG per 31. Dezember 2015 gerechtfertigt worden sei. Entsprechend könne vorliegend bei der Beurteilung der Werterholung der D.________ AG nicht auf einen Vergleich der Fundamentaldaten zwischen den Jahren 2015 bis 2017 gestützt werden, sondern seien insbesondere die andauernden Verluste in den Jahren 2011 bis 2014 den Verhältnissen im Jahre 2017 gegenüber zu stellen sowie der Börsenkurs per 31. Dezember 2017 zu berücksichtigen (Vernehmlassung der Vorin-stanz, Zu Ziff. B/2.2.6 ff.).
Zudem beruft sich die Vorinstanz darauf, dass eine teilweise Aufrechnung der in den vorangegangenen Jahren getätigten Wertberichtigungen bis zur Höhe des Eigenkapitals der B.________ GmbH gerechtfertigt sei, da auch auf Stufe der B.________ GmbH die Gründe für die handelsrechtlichen ausserplanmässigen Abschreibungen auf der Beteiligung an der D.________ AG weggefallen seien und die Zuschreibung auf der Beteiligung an der D.________ AG aufgrund des handelsrechtlichen Wertaufholungsgebotes gemäss § 253 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) vorgenommen worden sei (Einspracheentscheid, Erw. 2.6).
Gemäss Weisung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz betreffend Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen vom 24. Oktober 2006 (WAWR, Schwyzer Steuerbuch 70.21) würden Wertberichtigungen auf Gestehungskosten von Beteiligungen höchstens bis zum anteiligen buchmässigen Eigenkapital der Tochtergesellschaft als zulässig erachtet (WAWR Rz. 12), und abgesehen von Wechselkursdifferenzen sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin zu einer im Vergleich zur B.________ GmbH abweichenden Beurteilung der Werthaltigkeit bezüglich der Beteiligung an der D.________ AG gelangen sollte, weshalb eine teilweise Aufrechnung bis zur Höhe des Eigenkapitals der B.________ GmbH gerechtfertigt sei (Einspracheentscheid, Erw. 2.7).
2.3.3
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass die Beteiligung der B.________ GmbH an der börsenkotierten D.________ AG zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags per 31. Dezember 2017 keine nachhaltige Wertaufholung gezeigt habe, die auf Stufe der Beschwerdeführerin eine steuerrechtliche Zwangsaufwertung der Beteiligung an der B.________ GmbH rechtfertigen würde.
Es wird argumentiert, die von der Vorinstanz gemachten Angaben erwiesen sich als unvollständig und selektiv im Hinblick auf eine umfassende und sachgerechte Darstellung der wirtschaftlichen Lage von der D.________ AG. Dass zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages per 31. Dezember 2017 Aussichten für eine nachhaltige Werterholung gegeben gewesen seien, könne aus rechtlicher Sicht nicht ausreichen, um eine Besteuerung fiktiven Zwangsaufwertungsgewinnes zu erreichen (Beschwerde, Ziff. 2.2.6. Rz. 75 ff.).
Die D.________ AG habe im Jahr 2017 erst begonnen sich gegenüber dem Tiefpunkt in den Jahren 2015/2016 operativ zu erholen. Ihr selbständiges Fortbestehen in der Konsolidierungswelle der globalen Containerschifffahrt sei durch die Übernahme der Geschäftsaktivitäten der Containerlinienreederei F.________ in den Bereich des Möglichen gerückt, doch habe sie sich wegen der hohen Verschuldung finanziell restrukturieren müssen und sei weit weg von einer operativen Stabilität gewesen. Die Gesellschaft habe sich zudem in einem nach wie vor sehr schwierigen Umfeld für die Containerschifffahrt bewegt, gezeichnet von Überkapazitäten, tiefen Frachtraten und unbekannten Auswirkungen von neuen Umweltvorschriften (Beschwerde, Ziff. 2.2.6.2. Rz. 77 ff.).
Zudem könne der Börsenkurs zum Zeitpunkt des Bilanzstichtags per 31. Dezember 2017 nicht als verlässliche Grösse herangezogen werden, da der rein rechnerische Marktwert der Beteiligung unter keinen Umständen realisierbar gewesen wäre (Beschwerde, Ziff. 2.2.6.3. Rz. 82 ff.) und der Nutzwert der Beteiligung zu Fortführungswerten, d.h. der innere Wert (bzw. anteilige Unternehmenswert) aufgrund der finanziellen Sanierungslage auch nicht, wie dies von der Vorinstanz gemacht worden sei, auf Basis des Netto-Buchwertes pro Aktie bestimmt werden könne (Beschwerde, Ziff. 2.2.6.4. Rz. 86 ff.).
Die Hinweise der Vorinstanz auf die Aufwertung in der deutschen handelsrechtlichen Bilanz der B.________ GmbH seien nicht zu berücksichtigen, da die B.________ GmbH mit dem Börsengang auf eine "Mark-to-Market"-Bewertung umgestellt habe, ausländisches Handelsrecht auch nicht über Schweizer Handelsrecht gestellt werden dürfe, und es handelsrechtlich unverantwortlich gewesen wäre, auf Stufe der Beschwerdeführerin eine Aufwertung der Beteiligung an der B.________ GmbH vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 2.2.7. Rz. 89 ff.).
Die meisten Kennzahlen 2017 der D.________ AG seien gegenüber dem Jahr 2015 schlechter gewesen, d.h. die Gründe für die Wertkorrektur im Jahr 2015 könnten entgegen der Vorinstanz nicht als nachhaltig weggefallen betrachtet werden (Beschwerde, Ziff. 2.2.8. Rz. 96 f.).
Abschliessend sei zu erwähnen, dass die geltend gemachte zeitliche Abfolge zwischen nachhaltiger Wertminderung im Jahr 2015 und der angeblichen nachhaltigen Werterholung im Jahr 2017 den üblichen Erwartungen an solche Vorgänge diametral widerspreche (Beschwerde, Ziff. 2.2.8. Rz. 98).
2.4.1
Wie in Erwägung 2.2.5 dargelegt, handelt es sich bei Art. 62 Abs. 4 DBG nicht um eine klassische Missbrauchsnorm. Aber auch wenn der Gesetzesartikel nicht als Umgehungsnorm formuliert wurde, ist sowohl vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte (vgl. Vernehmlassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Ziff. 3.4.) wie auch des verfassungsmässigen Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) eine zurückhaltende Anwendung von Art. 62 Abs. 4 DBG angezeigt.
Insbesondere in Fällen wie vorliegend bei der Beschwerdeführerin, bei welcher die Wertberichtigungen praktisch ausschliesslich steuerbefreite Dividendenerträge neutralisierten (Beschwerde, Ziff. 2.2.5. Rz. 72 ff.) und die Wiederaufwertung eine volle Besteuerung der Wertaufholung zur Folge hätte, würden Abschreibungen von Beteiligungen und die zeitnahe Wiederaufwertung zu einer systematischen Überbesteuerung im Zeitablauf führen. Es darf also nicht leichthin ein Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 4 DBG angenommen werden, insbesondere wenn daraus eine substanzielle Überbesteuerung resultieren würde. Die Gesetzesanwendung sollte daher im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen.
Ein Anwendungsfall einer (zwangsweisen) Wiederaufwertung gemäss Art. 62 Abs. 4 DBG liegt jedenfalls nur dann vor, wenn die Werterholung der Beteiligung nachhaltig und offensichtlich ist. Zur Beurteilung der Nachhaltigkeit der Werterholung einer Beteiligung bedarf es deshalb regelmässig einer gewissen Beobachtungszeit und nicht bloss ein zufälliges Abstellen auf einen einzelnen bestimmten Zeitpunkt. Das bedeutet auch, dass sich die betriebswirtschaftlichen Grundlagen gegenüber der Zeitperiode der Abschreibung nachhaltig verbessert haben müssen (Vergleich der Fundamentaldaten). Damit Art. 62 Abs. 4 DBG mit den gegebenenfalls erforderlichen komplexen Bewertungsgrundlagen in der Praxis rechtsgleich und vorhersehbar angewendet werden kann, muss die nachhaltige Werterholung deshalb offensichtlich, das heisst ohne Weiteres nachvollziehbar, sein.
2.4.2
Nach dem handelsrechtlichen Stichtagsprinzip sind für Ansatz und Bewertung in der Bilanz grundsätzlich die Verhältnisse am Bilanzstichtag massgebend und nach dem Bilanzstichtag sind nur noch wertaufhellende Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. Urteil BGer 2C_102/2018 vom 15.11.2018 Erw. 5.1 u. 5.3). Es ist nicht (mehr) strittig, dass der Nachweis der Nachhaltigkeit der Werterholung der massgeblichen Beteiligung nicht mit Verweis auf die spätere Entwicklung des Börsenkurses der D.________ AG erbracht werden kann (Einspracheentscheid, Erw. 2.4.2; Beschwerde, Ziff. 2.2.6.1. Rz. 76).
Alsdann ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass es aufgrund der zeitlichen Abfolge als verfrüht erscheinen musste, dass zum massgebenden Zeitpunkt des Bilanzstichtags per 31. Dezember 2017 bereits von einer nachhaltigen Werterholung der Beteiligung gesprochen werden konnte, auch wenn gegebenenfalls "Anzeichen" für einen möglichen Umschwung (insbesondere in retrospektiver Würdigung des Sachverhalts) vorhanden waren (wie z.B. ein vorübergehender Anstieg des Börsenkurses der D.________ AG).
Es genügte deshalb nicht festzustellen, dass die genannten Gründe, die seinerzeit zu der Wertkorrektur geführt hatten (in den Jahren 2011 bis 2014 erlittene Verluste der D.________ AG sowie Börsenkurs der Aktie der D.________ AG per 31.12.2015), weggefallen seien. Eine Wertaufholung liegt nur dann vor und ist nur insoweit zu erfassen, als der Wegfall der Gründe tatsächlich zu einer Erholung des massgeblichen Wertes geführt hat.
Ein vorübergehender Anstieg des Börsenkurses der D.________ AG ist kein hinreichender Beleg für eine Erholung des massgeblichen Wertes. Der Wert, auf den gegebenenfalls die Beteiligung abzuschreiben oder der Wert zu berichtigten ist, wird grundsätzlich auch nicht durch den (Netto-) Marktwert, sondern durch den Nutzwert der Beteiligung bestimmt.
Es ist nicht zu verkennen, dass die D.________ AG mit der aktiven Beteiligung an der fortlaufenden Marktkonsolidierung in der Containerschifffahrt erhebliche Risiken aus einer substanziell höheren Verschuldung und aus einer grösseren Flotte mit der Gefahr von Überkapazitäten eingegangen war (Beschwerde, Ziff. 2.2.6.2. Rz. 77 ff.). Dementsprechend durfte bei der Beurteilung einer allfälligen Werterholung ein Vergleich der Fundamentaldaten zwischen den Jahren 2015 und 2017 nicht ausser Acht gelassen werden (wie z.B. Nettoverschuldung, ROIC, Containerkapazitäten, EBITDA pro Container). Diesbezüglich ist unbestritten nachgewiesen, dass die meisten Kennzahlen 2017 der D.________ AG gegenüber dem Jahr 2015 schlechter waren (Beschwerde, Ziff. 2.2.6.2. Rz. 77 ff.). Von einer Stabilisierung der Ergebnisse und nachhaltigen Werterholung konnte unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden.
Vor diesem Hintergrund erscheint auch auf Stufe der Beschwerdeführerin eine Zuschreibung bzw. Wertaufholung der Beteiligung an der B.________ GmbH auf das buchmässige Eigenkapital der B.________ GmbH nicht sachgerecht (Einspracheentscheid, Erw. 2.7).
Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dadurch faktisch gezwungen würde, für steuerliche Zwecke eine Bewertung der D.________ AG auf Basis des am Bilanzstichtag feststellbaren Kurswertes zu akzeptieren (Beschwerde, Ziff. 2.2.7. Rz. 95): Dem (provisorischen) Jahresabschluss bzw. Anhang der B.________ GmbH für das Geschäftsjahr 2017 lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass die B.________ GmbH angeblich mit dem Börsengang der D.________ AG auf eine "Mark-to-Market"-Bewertung ihrer Beteiligung an der D.________ AG umgestellt hat (Beschwerde, Ziff. 2.2.7. Rz. 90); vielmehr wird das Finanzanlagevermögen grundsätzlich zu Anschaffungskosten unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls niedrigeren beizulegenden Werts bewertet.
Eine Wertaufholung nach Deutschem Handelsrecht ist erforderlich, wenn ausserplanmässige Abschreibungen aus früheren Perioden korrigiert werden müssen, weil die Gründe für diese erhöhten Abschreibungen nicht mehr gegeben sind. Bei Wegfall der Gründe für die Wertberichtigung ist eine Wertaufholung nach Deutschem Handelsrecht zwingend geboten.
Dem steht allerdings das Bewertungsermessen der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr einzuräumenden Beurteilungsspielraums gegenüber, dass es aufgrund der finanziellen Sanierungssituation der D.________ AG und des nach wie vor sehr schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes für die Containerschifffahrtsbranche handelsrechtlich unverantwortlich gewesen wäre, auf Stufe der Beschwerdeführerin eine entsprechende Aufwertung der Beteiligung an der B.________ GmbH vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 2.2.4.1. Rz. 63 und Ziff. 2.2.7. Rz. 91 f.).
Die Höhe des Eigenkapitals der B.________ GmbH kann wohl als Indiz zur Überprüfung herangezogen werden, entbindet die Steuerverwaltung jedoch nicht vom Nachweis dafür, dass per 31. Dezember 2017 tatsächlich eine nachhaltige Werterholung der Beteiligung an der B.________ GmbH (bzw. deren Beteiligung an der D.________ AG) eingetreten ist. Dieser Nachweis ist von der Steuerverwaltung nicht erbracht worden.
3.1
Unter Art. 58 Abs. 1 Bst b DBG werden geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen zum steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet.
Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen (Art. 959 aOR) "notwendig" sein (vgl. Art. 665 und 669 Abs. 1 aOR für das Aktienrecht; Urteil BGer 2C_142/2012 vom 12.12.2013 Erw. 2.2.). Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden (Art. 960a Abs. 3 Satz 1 revOR; Fassung in Kraft seit 1.1.2013).
Den Abschreibungen und Wertberichtigungen ist auch steuerlich Rechnung zu tragen, indem die Abschreibung oder Wertberichtigung auf dem Aktivum im Umfang des Wertverlustes anerkannt wird. Das Steuerrecht spricht nicht von "notwendigen", sondern von den "geschäftsmässig begründeten" Abschreibungen. Das bedeutet, dass nur insoweit, als ein Aktivum eine Entwertung erfahren hat, darauf abgeschrieben werden kann. Bei nicht abnutzbaren Gegenständen muss eine Wertbeeinträchtigung tatsächlich eingetreten sein, damit abgeschrieben werden kann, auch wenn sich handelsrechtlich u.U. erweiterte Abschreibungsmöglichkeiten ergeben können (vgl. Urteil BGer 2C_142/2012 vom 12.12.2013 Erw. 2.3.; Urteil BGer 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw. 2.1.2.).
3.2
Die von der Beschwerdeführerin im Steuerverfahren geltend gemachte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der C.________ GmbH wurde von der Steuerverwaltung nur bis zum buchmässigen Eigenkapital bzw. Substanzwert der C.________ GmbH per 31. Dezember 2017 als zulässig erachtet.
Nach Ansicht der Vorinstanz erweist es sich als richtig, dass die Steuerverwaltung den von der Beschwerdeführerin mittels DCF-Methode durchgeführten "Impairment"-Test im Ergebnis als ungeeignet erachtete und für die Wertberichtigung aufgrund allfälliger Werteinbusse auf die Substanzwertmethode bzw. das ausgewiesene Eigenkapital der C.________ GmbH abstellte (Einspracheentscheid, Erw. 3.2 u. Erw. 3.5.2; Vernehmlassung der Vorinstanz, Zu Ziff. B/3. ff.).
Die Vorinstanz stellt dabei nicht in Abrede, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin angewandten DCF-Methode grundsätzlich um eine handelsrechtskonforme Methode zur Unternehmensbewertung handle. Eine Abweichung von der Handelsbilanz könne deshalb vorliegend nur aufgrund steuerrechtlicher Korrekturvorschriften vollzogen werden (Einspracheentscheid, Erw. 3.4.1. u. Erw. 3.5.1.).
Die Vorinstanz verneint, dass eine Wertberichtigung bereits im Jahr 2017 handelsrechtlich zwingend geboten und entsprechend steuerlich zu akzeptieren gewesen sei, und begründete dies im Wesentlichen damit, dass das Deutsche Handelsrecht bei dauernder Wertminderung eine Abwertungspflicht mittels "ausserplanmässiger Abschreibung" vorsehe, eine solche jedoch nachweislich von der C.________ GmbH im Jahr 2017 nicht ausgewiesen worden sei, und sich zwischen der Vornahme einer Wertberichtigung nach Schweizer Handelsrecht und einer ausserplanmässigen Abschreibung nach Deutschem Handelsrecht grundsätzlich keine offensichtlichen Unterschiede in der Bewertung von Bauten ergeben würden (Einspracheentscheid, Erw. 3.4.2; Vernehmlassung der Vorinstanz, Zu Ziff. B/3. ff.).
Gemäss Vorinstanz erscheint es denn auch sachgerecht, wenn sich in erster Linie die Gesellschaft, welche die Aktiven unmittelbar aktiviert habe, auf eine Wertminderung zu berufen habe, und sich die Muttergesellschaft (Beschwerdeführerin) grundsätzlich an dieser ausgewiesenen Substanz orientiere, sofern sie keine Gründe geltend machen könne, die sich unmittelbar nur auf ihrer Stufe auswirkten (Einspracheentscheid, Erw. 3.5.2). Entsprechend werde an der Auffassung festgehalten, dass es sich nicht als sachgerecht erweise, dass die Muttergesellschaft (Beschwerdeführerin) die Wertkorrektur zeitlich vor der Tochtergesellschaft (C.________ GmbH) vollziehe, zumal die Gesellschaft, welche den Betrieb des Hotels "E.________" zum Gegenstand habe, noch keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen haben konnte (Vernehmlassung der Vorinstanz, Zu Ziff. B/3. ff.).
Die Sachlage sei insofern mit jener im Urteil BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 vergleichbar, indem es vorliegend zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages per 31. Dezember 2017 ebenfalls an in der Vergangenheit gesammelten Erfahrungswerten fehlte. Dem auf reinen Plandaten basierenden "Impairment"-Test ("dynamische" Komponente i.S.v. zukünftigen Entwicklungen) sei deshalb gegenüber einer "statischen" Methode untergeordnetes Gewicht beizumessen (Einspracheentscheid, Erw. 3.5.2; Vernehmlassung der Vorinstanz, Zu Ziff. B/3. ff.).
3.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Steuerverwaltung stehe es aufgrund der steuerrechtlichen Korrekturnorm nicht frei, die steuerlich zulässige Wertuntergrenze unabhängig von einem handelsrechtskonform ermittelten Verkehrswert zu ermitteln (Beschwerde, Ziff. 3.2. Rz. 112).
Im vorliegenden Fall habe die Vorinstanz konzediert, dass die DCF-Methode geeignet gewesen sei, eine bewertungsmässige Überprüfung der Beteiligung an der C.________ GmbH vorzunehmen. Sei eine Methode geeignet und sachgerecht, den Wert einer Beteiligung zu überprüfen, erscheine es als logisch, dass ein demgemäss festgestellter Wertberichtigungsbedarf als handelsrechtlich zwingend und steuerlich geschäftsmässig begründet anzusehen sei (Beschwerde, Ziff. 3.2 1. Rz. 120).
Gegen die Berücksichtigung des buchmässig ausgewiesenen Eigenkapitals der C.________ GmbH wird von der Beschwerdeführerin eingewendet, dass damit unrechtmässig ausländisches Handelsrecht über schweizerisches Handelsrecht gestellt werde, weil das Schweizerische Handelsrecht bezüglich Bilanzierung angefangener Bauten eine "gewichtige Differenz" gegenüber dem Deutschen Handelsrecht aufweise, das Abschreibungen erst nach Fertigstellung der Baute erlaube (Beschwerde, Ziff. 3.2.2. Rz. 131 f.).
Das Abstellen auf die deutsche Handelsbilanz führe zu einer fehlerhaften Periodenabgrenzung des steuerbaren Gewinns (Beschwerde, Ziff. 3.2.2. Rz. 134 ff.). Bestand und Umfang des Wertberichtigungsbedarfs seien handelsrechtskonform nachgewiesen und beruhten auf Tatsachen, die sich vor dem Bilanzstichtag per 31. Dezember 2017 erfüllt hätten (Beschwerde, Ziff. 3.2.2. Rz. 138 f.).
Einem Unternehmen sei im Rahmen der periodengerechten Zuordnung von unsicheren Positionen ein weiter Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum einzuräumen (Beschwerde, Ziff. 3.2.2. Rz. 140 f.).
3.4
Die Vorinstanz bestreitet nicht, dass es sich bei der DCF-Methode grundsätzlich um eine handelsrechtskonforme Methode zur Unternehmensbewertung handelt. Es wurde zudem auch festgestellt, dass die getroffenen Annahmen (zur Bestimmung des Nutzwertes der Beteiligung) sich zumindest als nachvollziehbar erwiesen und im Ergebnis kein offensichtlicher Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht erkennbar sei (Einspracheentscheid, Erw. 3.4.1).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass das Abstellen auf die deutsche Handelsbilanz zu einer fehlerhaften Periodenabgrenzung des steuerbaren Gewinns führt, erweist sich als begründet. Durch die geltend gemachte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der C.________ GmbH wird berücksichtigt, dass die Ursache für die Wertminderung im Entstehungsjahr 2017 liegt. Daran ändert nichts, dass von der C.________ GmbH im Geschäftsjahr 2017 keine "ausserplanmässige Abschreibung" eines Gebäudes ausgewiesen wurde, bzw. erst im Geschäftsjahr 2018 eine entsprechende ausserplanmässige Abschreibung eines Gebäudes auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert in der Höhe von EUR 50.000.000,00 erfolgte (vgl. Jahresabschluss und Anhang der C.________ GmbH für das Geschäftsjahr 2018).
Eine Beschränkung der geschäftsmässigen Begründetheit der im Steuerverfahren geltend gemachten Wertberichtigung auf das anteilige buchmässige Eigenkapital der Kühne Immobilie GmbH per 31. Dezember 2017 ist deshalb im Ergebnis nicht sachgerecht.
Die Vorinstanz hat sich auch zu Unrecht auf den anders gelagerten Fall im Urteil BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18. September 2013 gestützt (siehe auch Entscheid der kantonalen Steuerkommission bzw. Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 21.9.2015 [StKE 99/2014] i.S. J. AG publiziert in Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS] 2015 S. 41 ff. Erw. 3 S. 48 ff.). Der Grund für die Wertminderung ist unstreitig. In einem solchen Fall muss eine Bewertungsmethode, welche auch die künftige Ertragslage angemessen berücksichtigt, möglich sein.
Die Anwendung der DCF-Methode für Zwecke des "Impairment"-Tests erweist sich deshalb auch im Ergebnis als sachgerecht. Demzufolge sollte die von der Beschwerdeführerin im Steuerverfahren geltend gemachte Wertberichtigung auf der Beteiligung an der C.________ GmbH auch als geschäftsmässig begründet anerkannt werden können. Das entspricht auch einer mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit übereinstimmenden Erfassung des massgeblichen Periodengewinns.
4.
Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes (vgl. insb. § 64 StG bezüglich der Berechnung des Reingewinns) entsprechen im hier interessierenden Bereich dem Recht der direkten Bundessteuer.
Dementsprechend entfällt für die Kantonalen Steuern auch die Anpassung des steuerbaren Eigenkapitals (vgl. §§ 78 ff. StG) im Umfang der allfälligen aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (unter Berücksichtigung der gegebenenfalls auf dem Gewinn anfallenden Steuern).
5.1
Insgesamt führt dies zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 34/2020 der Kantonalen Steuerkommission bzw. der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 2. März 2021 betreffend die Veranlagungsverfügung für die Kantonalen Steuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017.
Die Veranlagungen für die Kantonalen Steuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017 sind gemäss der eingereichten Steuererklärung 2017 vorzunehmen; d.h. der steuerbare Reingewinn für die direkte Bundessteuer ist auf Fr. 398'791'000.-- (unter Berücksichtigung des Beteiligungsabzugs) und das steuerbare Eigenkapital für die Kantonale Minimalsteuer (Kapitalsteuer) ist auf Fr. 2'353'595'000.-- festzusetzen.
Der angefochtene Entscheid ist dazu aufzuheben und die Sache zwecks Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) der Vorinstanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG).
Zudem hat die Vorinstanz bzw. der Kanton Schwyz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
5.3
Die Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) in der Höhe von Fr. 2'950.-- (vgl. Disp.-Ziff. 2 des Einsprache-entscheids Nr. 34/2020 vom 2.3.2021) sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.
Für das Einspracheverfahren betreffend die Kantonalen Steuern ist der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen (vgl. § 154 Abs. 1 StG bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001 und § 74 Abs. 1 VRP), welche in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundlagen und des Honorarrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 15 GebTRA) auf Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 34/2020 der Kantonalen Steuerkommission bzw. der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 2. März 2021 betreffend die Veranlagungsverfügung für die Kantonalen Steuern 2017 und die direkte Bundessteuer 2017 wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zwecks Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
2.1 Die Kosten des Verfahrens vor der Vorinstanz (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) in der Höhe von Fr. 2'950.-- (vgl. Disp.-Ziff. 2 des Einspracheentscheids Nr. 34/2020 vom 2.3.2021) werden neu verlegt und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.
2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das Einspracheverfahren zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Vorinstanz bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat am 21. April 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in gleicher Höhe besteht.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- den Gemeinderat U.________ (A; im Dispositiv)
- und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Mai 2022
1
§ 75 StG
Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD
BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83
2C_536/2020
2C_886/2020
Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD
2C_132/2020
2C_520/2015
2C_521/2015
2C_426/2019
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
2C_1168/2013
2C_371/2013
2C_372/2013
2C_309/2013
2C_310/2013
2C_710/2017
2C_102/2018
2C_1101/2014
2C_797/2018
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
BGE 143 II 661ATF 143 II 661DTF 143 II 661
2C_132/2020
2C_1082/2014
2C_132/2020
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
2C_309/2013
2C_310/2013
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 70 DBGart. 70 LIFDart. 70 LIFD
2C_309/2013
2C_310/2013
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
Art. 29 DBGart. 29 LIFDart. 29 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
2C_392/2009
2C_426/2019
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
2C_1082/2014
2C_132/2020
BGE 147 II 155ATF 147 II 155DTF 147 II 155
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
2C_1082/2014
2C_132/2020
BGE 147 II 155ATF 147 II 155DTF 147 II 155
2C_132/2020
BGE 147 II 155ATF 147 II 155DTF 147 II 155
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
BGE 147 II 155ATF 147 II 155DTF 147 II 155
§ 64 StG
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
Art. 62 DBGart. 62 LIFDart. 62 LIFD
2C_102/2018
Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD
Art. 959 ORart. 959 COart. 959 CO
Art. 959 VAWart. 959 ORHart. 959 OR
Art. 665 ORart. 665 COart. 665 CO
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2C_142/2012
2C_142/2012
2C_371/2013
2C_372/2013
2C_309/2013
2C_310/2013
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§ 64 StG
§ 78 StG
§ 128 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 128 StG
§ 74 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
§ 14 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 154 StG
§ 55 VVStG
§ 74 VRP
§ 15 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF