II 2021 4
Kammergericht
18. März 2021Deutsch19 min
A. A.________ (geb. 19__) ist seit dem 1. Januar 2013 bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________) krankenversichert.
Source sz.ch
II 2021 4
II 2021 5
Entscheid vom 18. März 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Vorinstanz,
Gegenstand
Krankenversicherung (Kostenbeteiligungen; Rechtsöffnung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. 19__) ist seit dem 1. Januar 2013 bei der B.________ AG (nachfolgend: B.________) krankenversichert.
B1. Am 4. Juni 2018, am 2., 9., und 16. Juli 2018, am 13. und 27. August 2018, am 3., 17., und 24. September 2018, am 29. Oktober 2018, am 5. und 12. November 2018, am 10. Dezember 2018 sowie am 7. Januar 2019 stellte die B.________ A.________ jeweils Kostenbeteiligungen KVG in der Gesamthöhe von Fr. 156.55 in Rechnung. Da die Zahlungen auch nach Zahlungserinnerungen ausblieben, mussten die Kostenbeteiligungen KVG am 15. Dezember 2018, 14. Februar 2019, 16. März 2019 durch die B.________ erneut gemahnt werden, wofür jeweils Fr. 30.-- Mahnspesen pro Mahnung hinzukamen. Eine Frist zur Begleichung der Rechnung von 30 Tagen wurde jeweils angesetzt (vgl. Vi-act. 4). Am 9. April 2019 drohte die B.________ A.________ die Betreibung an für den Fall, dass der Betrag von Fr. 352.40 für die Kostenbeteiligungen vom 4. Juni 2018 bis 5. November 2018, die zweimal vergeblich gemahnt worden seien, nicht innert 14 Tagen beglichen werde (vgl. Vi-act. 4). Für die Betreibungsandrohung wurden ebenfalls Fr. 30.-- in Rechnung gestellt (vgl. Vi-act. 3). Am 13. April 2019,
17. Mai 2019 sowie am 15. Juni 2019 erfolgten weitere Mahnungen, wofür ebenfalls jeweils Fr. 30.-- Mahnspesen hinzukamen und eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt wurde (vgl. Vi-act. 4).
B2. Am 12. Juni 2019 stellte das Betreibungsamt C.________ in der Betreibung Nr. 77707 gegen A.________ einen Zahlungsbefehl aus für die obengenannten Kostenbeteiligungen KVG in Gesamthöhe von Fr. 156.55, Mahnspesen von Fr. 210.-- sowie Dossier-Gebühren von Fr. 80.--. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 33.30. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ am 18. Juni 2019 Rechtsvorschlag (vgl. Vi-act. 5).
B3. Mit Zahlungsverfügung vom 24. Juli 2019 verpflichtete die B.________ A.________ zur Zahlung von Fr. 156.55 aus KVG-Kostenbeteiligung (Grundforderung), Fr. 210.-- für Mahnspesen, Fr. 80.-- für Bearbeitungskosten sowie Fr. 33.30 für bisherige Betreibungskosten. Zudem hob die B.________ mit der Zahlungsverfügung den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 77707 auf (vgl. Vi-act. 6).
B4. Gegen die Zahlungsverfügung vom 24. Juli 2019 erhob A.________ am 21. August 2019 Einsprache, welche die B.________ mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 abwies (vgl. Vi-act. 7; 8).
C1. Am 11. Februar 2019, am 11. und 25. März 2019, am 8. und 29. April 2019, am 27. Mai 2019 sowie am 10. Juni 2019 stellte die B.________ A.________ jeweils Kostenbeteiligungen KVG in der Gesamthöhe von Fr. 382.85 in Rechnung. Da die Zahlungen auch nach Zahlungserinnerungen ausblieben, mussten die Kostenbeteiligungen KVG am 17. Mai 2019, am 15. Juni 2019 sowie am 13. Juli 2019 durch die B.________ erneut gemahnt werden, wofür jeweils Fr. 30.-- Mahnspesen pro Mahnung hinzukamen. Eine Frist zur Begleichung der Rechnung von 30 Tagen wurde jeweils angesetzt (vgl. Vi-act. 4). Am 2. September 2019 drohte die B.________ A.________ die Betreibung an für den Fall, dass der Betrag von Fr. 514.-- für Kostenbeteiligungen KVG vom 11. März 2019 bis 25. März 2019, die zweimal vergeblich gemahnt worden seien, nicht innert 14 Tagen beglichen werde (vgl. Vi-act. 4). Für die Betreibungsandrohung wurden ebenfalls Fr. 30.-- in Rechnung gestellt (vgl. Vi-act. 3). Am 14. September 2019 erfolgte eine weitere Mahnung, wofür ebenfalls Fr. 30.-- Mahnspesen hinzukamen und eine Frist von 30 Tagen zur Begleichung der Rechnung angesetzt wurde (vgl. Vi-act. 4).
C2. Am 14. November 2019 stellte das Betreibungsamt C.________ in der Betreibung Nr. 78439 gegen A.________ einen Zahlungsbefehl aus für die obengenannten Kostenbeteiligungen KVG in Gesamthöhe von Fr. 382.85, Mahnspesen von Fr. 150.-- sowie Dossier-Gebühren von Fr. 80.--. Die Betreibungskosten beliefen sich auf Fr. 53.30. Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.________ am 25. November 2019 Rechtsvorschlag (vgl. Vi-act. 5).
C3. Mit Zahlungsverfügung vom 11. Dezember 2019 verpflichtete die B.________ A.________ zur Zahlung von Fr. 382.85 auf KVG-Kostenbeteiligung (Grundforderung), Fr. 150.-- für Mahnspesen, Fr. 80.-- Bearbeitungskosten sowie Fr. 53.30 für bisherige Betreibungskosten. Zudem hob die B.________ mit der Zahlungsverfügung den Rechtsvorschlag auf dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 78439 auf (vgl. Vi-act. 5; 6).
C4. Gegen die Zahlungsverfügung vom 11. Dezember 2019 erhob A.________ am 16. Dezember 2019 Einsprache, welche die B.________ mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 abwies (vgl. Vi-act. 8).
D1. Am 14. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 (Betreibungsverfahren 77707) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde (unter Berücksichtigung des in Art. 38 Abs. 4 Bst. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 festgelegten Fristenstillstandes [18. Dezember bis 2. Januar des Folgejahres]) mit folgenden Anträgen:
Der Einsprache-Entscheid Kundennummer betr. Dossiernummer 180'179 vom 1.12.20 sei aufzuheben.
Die Bearbeitungskosten seien wegen Mehraufwand der B.________ von Fr. 80.- auf Fr. 400.- zu erhöhen.
Bei Ablehnung von Ziffer 3 (recte 2) seien mindestens Bearbeitungskosten von Fr. 100.- zu erheben. (vgl. B.________-Abrechnung vom 13.06.2018, wo wenigstens Fr. 100.- Bearbeitungskosten bei einer tieferen Grundforderung KVG-Kosten bet. von Fr. 119.90 erhoben wurden.)
Das Verfahren sei kostenfrei.
D2. Ebenfalls am 14. Januar 2021 (Postaufgabe gleichentags) erhebt A.________ auch gegen den Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2020 (Betreibungsverfahren 78439) fristgerecht Beschwerde (unter Berücksichtigung des in Art. 38 Abs. 4 Bst. c ATSG festgelegten Fristenstillstandes [18. Dezember bis 2. Januar des Folgejahres]) mit folgenden Anträgen:
Die beiden Verfahren (Dossiernummer 180'179 und Dossiernummer 213'842) seien aufgrund ähnlichen sachlichen Inhalts zu vereinen.
Der Einsprache-Entscheid betr. Dossiernummer 213'842 vom 1.12.20 sei aufzuheben.
Die Bearbeitungskosten seien wegen des Mehraufwandes der B.________ von Fr. 80.- auf Fr. 200.- zu erhöhen.
Bei Ablehnung von Ziffer 3 seien mindestens Bearbeitungskosten von Fr. 100.- zu erheben. (vgl. B.________-Abrechnung vom 13.06.2018 wo wenigstens Fr. 100.- Bearbeitungskosten bei einer Grundforderung KVG-Kostenbet. von nur Fr. 199.90 erhoben wurden.)
Das Verfahren sei kostenfrei.
D3. Je mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2021 beantragt die B.________ die Abweisung der beiden Beschwerden vom 14. Januar 2021 und Bestätigung der Einspracheentscheide vom 1. Dezember 2020 unter o-/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. VGE III 2018 198 vom 18.12.2019 Erw. 1 mit Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben, da sich beide Beschwerden des Beschwerdeführers gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz richten und einen vergleichbaren Sachverhalt sowie gleiche Rechtsgründe innehaben und entsprechend analog begründet werden. Die Beschwerden unterscheiden sich einzig in Bezug auf die bezifferten Forderungen, weshalb kein Grund vorliegt, in casu von der Verfahrensvereinigung abzusehen, zumal auch der Beschwerdeführer die Verfahrensvereinigung beantragt und die Vorinstanz nicht ausdrücklich dagegen opponiert. Die beiden Beschwerdeverfahren II 2021 4 und II 2021 5 sind folglich zu vereinigen.
Erwägungen
2.
Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende grundsätzliche Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, bedeutet nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil BGer 1C_318/2019 vom 31.8.2020 Erw. 4 mit Verweis auf BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Dies vorausgeschickt wird festgehalten, dass auf die gesundheitspolitische Kritik des Beschwerdeführers, die zur rechtlichen Falllösung nichts beiträgt, nicht weiter eingegangen wird.
3.1
In casu bestreitet der Beschwerdeführer weder den Bestand und Umfang der Grundforderung Kostenbeteiligung KVG vom 4. Juni 2018 bis 7. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 156.55 noch den Bestand und Umfang der Grundforderung Kostenbeteiligung KVG vom 11. Februar 2019 bis 10. Juni 2019 in der Höhe von Fr. 382.85. Auch die Mahnspesen werden nicht substantiiert bestritten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist im vorliegenden Fall einzig die Höhe der Bearbeitungskosten.
3.2
Sowohl in seinen Einsprachen vom 21. August 2019 und 16. Dezember 2019 als auch in seinen Beschwerden vom 14. Januar 2021 macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass die Mahnspesen in keinem Verhältnis zur Grundforderung stünden (ohne jedoch zu hohe Mahnspesen zu rügen und entsprechend eine Reduktion zu beantragen), weshalb die Bearbeitungskosten von Fr. 80.-- entsprechend zu erhöhen (sic) seien. Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass in der (früheren, hier nicht strittigen) B.________-Abrechnung vom 13. Juni 2018 für eine Grundforderung der Kostenbeteiligung KVG von Fr. 119.90 Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- verlangt worden seien. Die B.________ habe damals in der Abrechnung vom 13. Juni 2018 für drei Kostenbeteiligungen KVG eine Bearbeitungsgebühr von Fr. 100.-- verlangt (vgl. Beschwerde Beilage 3). Gemäss dem Beschwerdeführer sei es weder logisch noch einzusehen, wieso bei einer höheren Grundforderung tiefere Bearbeitungskosten anfallen würden. In den vorliegenden Fällen handle es sich um 7 bzw. 14 Kostenbeteiligungen KVG, weshalb aus kaufmännischer Sicht die Bearbeitungskosten auf Grund des Mehraufwandes um den Faktor 2 bzw. 4 proportional zu erhöhen seien. Da allerdings ein gewisser Aufwand bereits in den Mahnspesen verrechnet worden sei, schlage er eine Abrundung der Bearbeitungskosten auf Fr. 200.-- (im Betreibungsdossier 78439) bzw. Fr. 400.-- (im Betreibungsdossier 77707) vor. Die Vorinstanz habe bis dato nicht erklären können, weshalb für weniger Mahnungen und tiefere Beträge höhere Bearbeitungskosten erhoben würden (Fr. 100.-- im Jahr 2018) bzw. umgekehrt: für mehr Mahnungen und höhere Beträge seien weniger Bearbeitungskosten verlangt worden (die angefochtenen Fr. 80.--).
4.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Rechtsmittelbefugnis (§ 27 Abs. 1 lit. d VRP). Ist eine Voraussetzung nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (vgl. § 27 Abs. 2 VRP).
4.2.1
Die Erhebung einer Beschwerde ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Die Beschwerdelegitimation gilt als eine der Eintretensvoraussetzungen (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1142 ff.). Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte; durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat (vgl. Art. 59 ATSG; § 37 Abs. 1 VRP).
4.2.2
Formell beschwert ist, wer am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hatte (vgl. § 37 Abs. 1 Bst. a VRP; Art. 48 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968; Kiener/ Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. Zürich/ St.Gallen 2015, Rz. 1427).
4.2.3
Materiell beschwert ist, wer durch den angefochtenen Akt besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 59 ATSG; § 37 Abs. 1 Bst. b und c VRP). Die Legitimationsvoraussetzung der materiellen Beschwer hat zum Zweck, die sogenannte Popularbeschwerde auszuschliessen und dient zum Schutz der Rechtsmittelinstanzen vor Überlastung, der Rechtssicherheit und der Wahrung einer angemessenen Vertretung aller Interessen im Beschwerdeverfahren (vgl. Häfelin/ Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1149). Die beiden Voraussetzungen der materiellen Beschwer - besonders berührt sein und schutzwürdiges Interesse - verlangen letztlich das Gleiche und gehen damit ineinander auf: Wer durch einen Hoheitsakt besonders berührt ist, hat eben deshalb ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung (vgl. Kiener/ Rütsche/ Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. Zürich/ St.Gallen 2015, Rz. 1432; BGE 135 II 172 Erw. 2.1). Besonders berührt ist eine Person, wenn sie in einer beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Die Betroffenheit hat eine gewisse Schwere aufzuweisen; es genügt nicht, wenn nur eine sehr geringe Beeinträchtigung vorliegt (vgl. Widerkehr/ Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, Rz. 1742 mit weiteren Hinweisen). Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. BGE 131 II 587 Erw. 2.1). Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht ist das Interesse nur schutzwürdig, wenn der Rechtssuchende durch das Beschwerdeverfahren einen realen - materiellen oder ideellen - Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BVGE 2007/20 Erw. 2.4.1).
4.3.1
Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Einspracheentscheide ohne Weiteres formell beschwert.
Dispositiv
4.3.2 Was die materielle Beschwer resp. sein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung anbelangt, so beantragt der Beschwerdeführer eine Erhöhung der jeweiligen Bearbeitungskosten von je Fr. 80.-- auf Fr. 200.-- resp. Fr. 400.--, was in casu für den Beschwerdeführer nachteilig wäre. Mithin ist der Beschwerdeführer überhaupt nicht bestrebt, durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen Nachteil von sich abzuwenden (da es nicht um die Vermeidung eines Nachteils geht), nachdem er ausdrücklich einen materiellen Nachteil, eine Erhöhung der finanziellen Last beantragt. Der Beschwerdeführer vermag damit grundsätzlich kein schützenswertes Interesse aufzuzeigen, das ihn zur eingereichten Beschwerde legitimieren würde. Soweit er ausführt, die tieferen Bearbeitungskosten seien kaufmännisch nicht sinnvoll und würden die finanzielle Situation der Krankenkasse gefährden, was womöglich einen weiteren Verkauf einer Kasse bzw. deren Untergang zur Folge hätte, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern er davon mehr als die Allgemeinheit betroffen wäre, weshalb dieser Einwand einer nicht zulässigen Popularbeschwerde gleichkommt. Aus diesen Gründen drängt sich ein Nichteintreten auf die vorliegenden Beschwerden auf. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
5. Bleibt anzufügen, dass die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, soweit darauf einzutreten wäre.
5.1 Die Voraussetzungen für die Erhebung von Bearbeitungskosten sowie für deren Höhe sind dem Beschwerdeführer aus früheren eigenen oder seine Ehefrau bzw. Ex-Frau betreffenden Verfahren hinlänglich bekannt (vgl. VGE II 2019 73 vom 19.12.2019; VGE II 2019 46 vom 23.7.2019; VGE II 2020 92 vom 15.12.2020). Zu wiederholen ist einzig folgendes: Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Mahn- und Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (vgl. Art. 105b Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102] vom 27.6.1995; BGE 125 V 276) und er sich an das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip hält (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich/ Basel/ Genf 2010, Rz. 15 f. zu Art. 61 KVG; VGE II 2017 59 vom 12.7.2017 Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Das Äquivalenzprinzip betrifft nach seiner engeren Definition (vgl. Urteil BGer 2C_717/2015 vom 13.12.2015 Erw. 7.1) nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet ist, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringt, definiert als der wirtschaftliche Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges. Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren dürfen keine zusätzliche Ertragsquelle der Versicherer, sondern höchstens kostendeckend sein (Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016 Erw. 4.1 und 4.2.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen nicht beglich, den Mahnungen keine Folge leistete und auch nach Androhung der Betreibung nicht zahlte, worauf die Vorinstanz ein Betreibungsdossier (resp. zwei Dossiers) erstellen und die Betreibung einleiten musste. Unbestritten ist ebenso, dass mit Ziff. 34.1 AVB nach KVG (Ausgabe 2018; vgl. Vi-act. 2) eine ausdrückliche Grundlage gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV für die Erhebung von angemessenen Bearbeitungskosten besteht.
5.3 Für die zusätzlichen Aufwendungen der Vorinstanz, welche allein durch die Säumigkeit des Beschwerdeführers verursacht wurden, sind einmalige Kosten pro Dossiereröffnung von Fr. 80.-- unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips angemessen (vgl. Urteil BGer 9C_870/2015 vom 4.2.2016; Urteil Sozialversicherungsgericht ZH KV.2015.00086 vom 26.5.2017 Erw. 3.5; Urteil Sozialversicherungsgericht BS KV.2017.9 vom 8.1.2018 Erw. 5; vgl. auch VGE II 2019 46 vom 23. Juli 2019 i.S. Beschwerdeführer gegen die
Vorinstanz). Hinweise, dass sich die Vorinstanz mit den Bearbeitungskosten eine zusätzliche Ertragsquelle erschloss, bestehen keine. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Proportionalitätsprinzip, wonach seines Erachtens Proportionalität zwischen Grundforderung und Mahnspesen und Bearbeitungskosten bestehen muss, weshalb aufgrund der Vielzahl offener Kostenbeteiligungen und der Höhe der Mahnspesen die Bearbeitungskosten erhöht werden müssen, existiert so nicht. Wie dargelegt, können gemäss dem Äquivalenzprinzip für die Geltendmachung eines nur geringfügigen Kostenausstandes prozentual höhere Gebühren erhoben werden als für die Geltendmachung eines höheren Ausstandes, da die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand erfordert. Zudem verlangt das Äquivalenzprinzip, dass die Bearbeitungskosten höchstens kostendeckend sein dürfen (vgl. oben Erw. 5.1), aber nicht müssen. Indem die Vorinstanz die Bearbeitungskosten von Fr. 100.-- im Jahr 2018 auf in casu Fr. 80.-- gesenkt hat, dürfte sie dieser Voraussetzung eher mehr als nicht entsprechen. Auch der Beschwerdeführer vermag keine das Gegenteil belegenden Hinweise zu geben. Ein Rechtsgrund, die Bearbeitungskosten antragsgemäss zu erhöhen, besteht auf jeden Fall nicht. Es spielt dies indes ohnehin keine Rolle, da auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten ist (vgl. oben Erw. 4).
6.1 Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde mit der ATSG-Revision 2019 die allgemeine Kostenlosigkeit aufgehoben und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Unverändert können sodann auch nach der ATSG-Revision einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, auch dann Gerichtskosten auferlegt werden, wenn das Einzelgesetz keine Kostenpflicht vorsieht. Hieran hat die Revision nichts geändert (BBl 2018 S. 1639), wodurch auf die entsprechende Praxis verwiesen werden kann (vgl. BGE112 V 333 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen; auch Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Art. 61 Rz. 66 ff.).
6.2 Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen, wodurch neu grundsätzlich Verfahrenskosten erhoben werden können. Da dies neu und dem Beschwerdeführer allenfalls noch nicht bewusst war (was an und für sich unbeachtlich zu bleiben hat), wird in vorliegendem Verfahren hierauf verzichtet, ohne dass der Beschwerdeführer in weiteren Verfahren hieraus Rechte ableiten kann. Zudem wird der Beschwerdeführer ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass sich eine Kostenauflage vorliegend auch unter dem Gesichtspunkt der Leichtsinnigkeit rechtfertigen würde, hat er doch bewusst ein Verfahren angestrengt, das ihn schlechterstellen würde, womit die Beschwerdelegitimation offensichtlich verneint werden muss.
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die beiden Beschwerdeverfahren II 2021 4 und II 2021 5 werden vereinigt. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 77707 des Betreibungsamtes C.________ in der Höhe von Fr. 156.55 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 210.-- und Dossier-Gebühren von Fr. 80.-- wird aufgehoben und der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 78439 des Betreibungsamtes C.________ in der Höhe von Fr. 382.85 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 150.-- und Dossier-Gebühren von Fr. 80.-- wird aufgehoben und der Vorinstanz wird diesbezüglich die definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Es werden im Sinne der Erwägungen keine Kosten erhoben.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. März 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
24. März 2021
1
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
1C_318/2019
BGE 142 II 49ATF 142 II 49DTF 142 II 49
§ 27 VRP
§ 27 VRP
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
§ 37 VRP
§ 37 VRP
Art. 48 VwVGart. 48 PAart. 48 PA
Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA
§ 37 VRP
BGE 135 II 172ATF 135 II 172DTF 135 II 172
BGE 131 II 587ATF 131 II 587DTF 131 II 587
BVGE 2007/20TAF 2007/20TAF 2007/20
Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal
BGE 125 V 276ATF 125 V 276DTF 125 V 276
Art. 61 KVGart. 61 LAMalart. 61 LAMal
2C_717/2015
9C_870/2015
Art. 105b KVVart. 105b OAMalart. 105b OAMal
9C_870/2015
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 71 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF