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Entscheid

II 2021 40

Kammergericht

16. Juni 2021Deutsch25 min

A. Am 24. August 2018 meldete sich A.________ (Jg. 19__) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.________ zur Arbeitsvermittlung an, nachdem ihm seine Stelle bei der D.________ gekündigt wurde (Vi-act. 130). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Oktober 2018 bis 7. Oktober 2020 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- und einem Taggeld von Fr. 398.40 (70% des versicherten Verdienstes). Infolge der Corona-Pandemie (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 6 Monate verlängert und dauerte bis 7. April 2021.

Source sz.ch

II 2021 40

Entscheid vom 16. Juni 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Kompetenzzentrum D-CH West,

Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung; AHV-Rentenvorbezug; Vertrauensschutz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Am 24. August 2018 meldete sich A.________ (Jg. 19__) beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum C.________ zur Arbeitsvermittlung an, nachdem ihm seine Stelle bei der D.________ gekündigt wurde (Vi-act. 130). Die Unia Arbeitslosenkasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 8. Oktober 2018 bis 7. Oktober 2020 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 12'350.-- und einem Taggeld von Fr. 398.40 (70% des versicherten Verdienstes). Infolge der Corona-Pandemie (Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung) wurde die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um 6 Monate verlängert und dauerte bis 7. April 2021.

B. Am 30. November 2020 erkundigte sich A.________ eigenen Angaben zufolge telefonisch bei der Unia Arbeitslosenkasse über die Koordination zwischen AHV-Rentenvorbezug und Arbeitslosentschädigung, da er ausfindig gemacht hätte, dass das Gesuch für den Rentenvorbezug bis spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird (in casu 31.12.2020), eingereicht werden müsse, anderenfalls der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden könne. Noch innert Frist ersuchte A.________ um eine um zwei Jahre vorbezogene AHV-Rente. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 hat die Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung A.________ mitgeteilt, dass er mit Wirkung ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine um 2 Jahre vorbezogene Rente der AHV hat (Vi-act. 23).

C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 teilte die Unia Arbeitslosenkasse A.________ mit, dass Zweifel an seiner Vermittlungsfähigkeit bestehen und das Dossier der zuständigen kantonalen Amtsstelle unterbreitet werde (Vi-act. 20). In der Folge erkundigte sich A.________ eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2021 nochmals telefonisch bei der Unia Arbeitslosenkasse, ob alles in Ordnung sei. Diese habe ihm mitgeteilt, dass dies bei einem AHV-Rentenvorbezug eine reine Formsache sei.

D. Mit Verfügung vom 10. Februar 2021 hat die Unia Arbeitslosenkasse den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von A.________ ab dem 1. Januar 2021 abgelehnt (Vi-act. 16). Ihren Entscheid begründete die Unia Arbeitslosenkasse damit, dass A.________ ab 1. Januar 2021 eine vorgezogene AHV-Rente beziehe und daher der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum entfallen sei. Hiergegen erhob A.________ am 11. Februar 2021 Einsprache, welche die Unia Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 2. März 2021 abwies (Vi-act. 14, 10).

E. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2021 lässt A.________ am 16. April 2021 fristgerecht (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben und beantragen:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2.3.2021 aufzuheben.

Erwägungen

2.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer über den 31.12.2020 hinaus Arbeitslosenentschädigung zu gewähren.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

F. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde abzuweisen und den Einspracheentscheid vom 2. März 2021 zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Vorliegend ist zwischen den Verfahrensparteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer (Jg. 19__) von der in Art. 40 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 931.10) vom 20. Dezember 1945 vorgesehen Option des AHV-Rentenvorbezuges Gebrauch gemacht hat und seit dem 1. Januar 2021 eine monatliche Rente der AHV in der Höhe von Fr. 2'065.- bezieht (vgl. Beschwerde Rz. 17; angefochtener Entscheid Rz. 6). Unbestritten ist auch, dass der AHV-Rentenvorbezug grundsätzlich zum Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder führt (vgl. Beschwerde Rz. 17). Da diese Tatsachen unbestritten und auch seitens des Gerichts nicht weiter zu beanstanden sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982), ist darauf nicht näher einzugehen.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist hingegen, ob dem Beschwerdeführer gestützt auf den durch ihn geltend gemachten Vertrauensschutz Arbeitslosenentschädigung über den 31. Dezember 2020 hinaus zusteht. Umstritten ist insbesondere, ob ein Angestellter der Vorinstanz dem Beschwerdeführer beim vorerwähnten Telefonat vom 30. November 2020 (vgl. Ingress lit. B) eine verbindliche Auskunft betreffend das Weiterbestehen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung im Falle eines AHV-Rentenvorbezugs erteilt hat.

2.1

Bereits im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz bildete die Frage nach dem allenfalls anzuwendenden Vertrauensschutz Verfahrensgegenstand. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, im Rahmen des Einspracheverfahrens den Angestellten, welcher am 30. November 2020 das vorliegend umstrittene Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt haben soll, mit den Aussagen des Beschwerdeführers konfrontiert und ihn um eine schriftliche Stellungnahme gebeten zu haben.

Der Angestellte habe am 24. Februar 2021 schriftlich erklärt, sich grundsätzlich nicht mehr an den genauen Wortlaut bzw. an den genauen Verlauf des Gesprächs vom 30. November 2020 erinnern zu können. Er gebe jedoch an, anlässlich des ersten Gesprächs sei nie die Rede davon gewesen, dass eine Anmeldung bezüglich Rentenbezug jeweils nur per 1. eines neuen Kalenderjahres möglich sei. Erst anlässlich des zweiten Gesprächs sei die Zahlstelle in E.________ informiert worden, dass eine Anmeldung im Laufe des Jahres nicht mehr möglich sei. Eine mündliche Zusage am Telefon gebe er grundsätzlich nicht. Sein Wortlaut sei in solchen Fällen jeweils "sollte möglich sein, Irrtum vorbehalten" oder "werden wir gerne nach Erhalt der Unterlagen prüfen". Der Angestellte sei bis zum zweiten Gespräch vom 25. Januar 2021 stets davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss an die Aussteuerung frühzeitig pensionieren lassen würde.

Die Vorinstanz führt weiter aus, sie sei gehalten, niemals eine konkrete Auskunft oder eine bedingungslose Zusage zu erteilen, wenn die Sachlage nicht klar genug sei. In solchen Fällen gebe sie eine allgemeine bzw. generelle Auskunft und prüfe den Fall im Detail, wenn alle nötigen Informationen vorlägen. Aufgrund der Stellungnahme ihres Angestellten kommt die Vorinstanz zum Schluss, es könne nicht festgestellt werden, dem Beschwerdeführer sei unmissverständlich die Auskunft erteilt worden, dass auch bei einem AHV-Rentenvorbezug weiterhin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Den Akten könne denn auch eine solche verbindliche und vorbehaltslose Auskunft nicht entnommen werden. Daher sei(en) die Voraussetzung(en) für die Anwendung des Vertrauensschutzes nicht gegeben.

2.2

Der Beschwerdeführer seinerseits macht im Wesentlichen geltend, der Angestellte der Vorinstanz habe ihm während des Telefonates vom 30. November 2020 klar und unmissverständlich mitgeteilt, dass auch im Falle eines AHV-Rentenvorbezuges die Taggelder der Arbeitslosenversicherung weiterhin fliessen würden, jedoch vermindert um die Rentenzahlung der AHV.

Er habe sich aufgrund der (drohenden) Aussteuerung per 8. April 2021 rechtzeitig überlegen müssen, ob ein AHV-Rentenvorbezug aus finanzieller Sicht überhaupt Sinn mache. Aufgrund seines bevorstehenden Geburtstags habe er sich über das Anmeldeverfahren informiert und festgestellt, dass das Gesuch um AHV-Rentenvorbezug spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet werde, eingereicht werden müsse. Anderenfalls könne der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden. Diese Tatsache sei der eigentliche Beweggrund für das Telefonat vom 30. November 2020 gewesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso der zuständige Angestellte der Vorinstanz sich nicht einmal mehr an das Anliegen des Beschwerdeführers erinnern könne, da es für den Beschwerdeführer sonst überhaupt keinen Anlass gegeben habe, sich bei der Vorinstanz zu melden. Das Telefonat an und für sich werde vom Mitarbeiter der Vorinstanz ja nicht bestritten. Der Mitarbeiter habe den Beschwerdeführer während des Telefonats in die Warteschleife gesetzt, um die Anfrage intern abzuklären. Da die Dauer des Telefonates rund 8 Minuten betragen habe, habe der Mitarbeiter genug Zeit gehabt, die notwendigen Abklärungen zu treffen. So sei dann auch die Antwort des Mitarbeiters bestimmt ausgefallen, indem er den Beschwerdeführer klar, unmissverständlich und damit vorbehaltslos darüber informiert habe, dass auch im Falle eines AHV-Rentenvorbezuges die Taggelder der Arbeitslosenversicherung weiterhin fliessen würden. Weiter moniert der Beschwerdeführer, in den Akten befänden sich keine Telefonnotizen über die geführten Gespräche, obwohl dies praxisgemäss von den Versicherungsträgern so gehandhabt werde. Dass sich der Angestellte der Vorinstanz grundsätzlich nicht mehr an den genauen Wortlaut des Telefonates vom 30. November 2020 erinnern könne und dass er am Telefon grundsätzlich keine mündlichen Zusagen gebe, sei eine reine Schutzbehauptung. Dass der Angestellte erst beim zweitem Telefonat vom 25. Januar 2021 erfahren haben wolle, dass eine Anmeldung zum Rentenvorbezug im Laufe des Jahres nicht möglich sei, und dass er davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer würde sich erst im Anschluss an die Aussteuerung frühpensionieren lassen, stehe im Widerspruch zur ursprünglichen Anfrage des Beschwerdeführers. Die schriftliche Stellungnahme des Angestellten der Vorinstanz zum Telefonat vom 30. November 2020 sei in sich derart widersprüchlich und unglaubwürdig, dass darauf nicht abgestellt werden könne und dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen dürfe.

Die Auskunft des Angestellten der Vorinstanz habe sich im Nachhinein als falsch herausgestellt, da er wohl verwechselt habe, dass eine Anrechnung an die Arbeitslosenentschädigung nur im Falle einer vorbezogenen Altersrente aus der beruflichen Vorsorge möglich sei. Aufgrund der komplexen Sach- und Rechtslage habe es dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden können, diesen Fehler ohne weiteres zu erkennen. Wenn dem Beschwerdeführer die korrekte Auskunft erteilt worden wäre, wäre für ihn ein AHV-Rentenvorbezug zwei Jahre vor Eintritt des ordentlichen Rentenalters niemals in Frage gekommen, da er insbesondere finanziell bessergestellt gewesen wäre, wenn er nur die ungeminderte Arbeitslosenentschädigung bis Ende der verlängerten Rahmenfrist bezogen hätte. So resultiere für das Jahr 2021 ein AHV-Rentenanspruch von Fr. 24’780.--, die ungeminderte Arbeitslosenentschädigung bis 7. April 2021 hätte voraussichtlich ungefähr Fr. 26'000.-- betragen. Zudem erleide der Beschwerdeführer aufgrund der Frühpensionierung eine lebenslängliche Kürzung der AHV- Rente um 13.6%, was er bei richtiger Auskunft nicht in Kauf genommen hätte. Da die Verfügung betreffend die Frühpensionierung bereits rechtskräftig sei, habe der Beschwerdeführer aufgrund der falschen Auskunft der Vorinstanz Dispositionen getroffen, welche nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten.

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes seien dementsprechend mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt. Das berechtigte Vertrauen des Beschwerdeführers in die (falsche) Auskunft der Vorinstanz sei zu schützen, weshalb die Arbeitslosenentschädigung über den 31. Dezember 2020 hinaus zu gewähren sei. Sollte das Gericht wider Erwarten davon ausgehen, der Angestellte der Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer die falsche und damit vertrauensbegründende Auskunft nicht erteilt, wäre es gestützt auf die in Art. 27 Abs. 2 ATSG statuierte umfassende Beratungspflicht ohnehin angezeigt gewesen, dass der Angestellte der Vorinstanz den Beschwerdeführer über sämtliche koordinationsrechtlichen Fragen zwischen AHV-Rentenvorbezug und Arbeitslosenentschädigung aufkläre.

2.3

Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor, die Führung einer Telefonnotiz entspreche nicht der gängigen Praxis. Sie verweist erneut auf die zurückhaltende Formulierung einer telefonischen Auskunft. Die Ausführungen ihres Angestellten bestätigten die internen Weisungen, wonach die Kasse niemals eine konkrete Auskunft oder bedingungslose Zusage erteile, wenn die Sachlage nicht klar sei. Vorliegend sei nie eine schriftliche Anfrage eingegangen oder Auskunft erteilt bzw. Unterlagen im Vorfeld eingereicht worden, wonach die Kasse vorzeitig eine Beratungspflicht hätte wahrnehmen können.

3.1

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht.

Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz, der unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, sind erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn diese Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein; ist bereits eine nicht gegeben, erübrigt es sich, die anderen zu prüfen. Das Vertrauen des Bürgers wird nur geschützt, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Eine Berufung auf den Vertrauensschutz kann überdies nur durchdringen, wenn nicht das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt (vgl. statt vieler BGE 143 V 341 Erw. 5.2.1; BGE 143 V 95 Erw. 3.6.2; BGE 137 II 182 Erw. 3.6.2; BGE 130 I 26 Erw. 8.1; BGE 129 I 161 Erw. 4.1; Bundesgerichtsurteil 8C_641/2019 vom 08.04.2020 Erw. 4; Bundesgerichtsurteil 1C_242/2007 vom 11.6.2008 Erw. 3.3.1; VGE II 2019 95 Erw. 4.3; VGE III 2017 230 Erw. 3.5.2; VGE III 2016 69 Erw. 4.2; VGE II 2011 5 Erw. 5.2; je mit weiteren Hinweisen).

3.2.1

Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung (vgl. Erw. 3.1) lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Satz 1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (vgl. statt vieler: BGE 143 V 341 Erw. 5.2.; BGE 131 V 472 E. 5; BGE 124 V 221 Erw. 2b; VGE II 2020 109 vom 16.2.2021 Erw. 6; VGE II 2019 92 vom 14.1.2020 Erw. 5.4; je mit Hinweisen).

3.2.2

Art. 27 Abs. 1 ATSG stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat, und hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird. Daraus lassen sich keine gerichtlich durchsetzbaren Rechte der Versicherten ableiten. Demgegenüber beschlägt Art. 27 Abs. 2 ATSG ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt. Entsprechend gehört es zum Kern der Beratungspflicht, die versicherte Person darauf aufmerksam zu machen, ihr Verhalten könne eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden (BGE 131 V 472 Erw. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_2020/2021 vom 12.5.2021 Erw. 3 + 5.1).

Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG besteht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden vermag. Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dürfen. Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren, sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche (vgl. VGE II 2019 92 vom 14.1.2020 Erw. 5.4.3; VGE II 2015 32 Erw. 4.6.2 mit weiteren Hinweisen).

Dispositiv

3.3 Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (vgl. statt vieler: BGE 143 V 341 Erw. 5.3.1; Bundesgerichtsurteil 8F_6/2013 vom 25.6.2013 Erw. 2; Bundesgerichtsurteile 2C_842/2009 vom 21.5.2010 und 2C_728/2009 vom 15.3.2010, je Erw. 3.2).

3.4.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen), die diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4).

3.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 Erw. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.2).

3.4.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden

oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3).

4. Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt. Unbestritten ist einzig die Führung eines Telefongespräches resp. zweier Gespräche. Strittig sind jedoch der Inhalt der Gespräche und eine allfällig erteilte Auskunft. Dabei vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass ihm seitens der Vorinstanz eine unrichtige Auskunft erteilt wurde. Noch viel weniger kann der Beschwerdeführer den angeblich unrichtigen Inhalt der von ihm behaupteten Auskunft nachweisen, handelte es sich seinen Angaben zufolge doch bloss um eine telefonische Auskunft (Telefonat vom 30.11.2020). Dass seitens der Vorinstanz (vor der Frühpensionierung des Beschwerdeführers) weitere Auskünfte oder Zusicherungen erteilt worden wären, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich.

4.1 Die unbelegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von der Vor­instanz eine telefonische Auskunft erhalten, genügt rechtsprechungsgemäss (vgl. dazu Erw. 3.3) nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Wenn der Beschwerdeführer die Dauer des Telefonates von rund 8 Minuten aufführt und daraus schliessen lassen will, dem Beschwerdeführer sei die unrichtige Auskunft erteilt worden, er erhalte auch bei einem AHV-Rentenvorbezug weiterhin eine Arbeitslosenentschädigung, kann dem nicht gefolgt werden. Die blosse Dauer eines Telefonates belegt nicht dessen Inhalt, insbesondere weder das Anliegen des Beschwerdeführers noch eine angeblich erteilte Auskunft der Vorinstanz, weswegen darauf auch nicht weiter einzugehen ist. Auch aus der Behauptung, der eigentliche Beweggrund des Beschwerdeführers für das Telefonat vom 30. November 2020 sei gewesen, sich über die Koordinierung des AHV-Rentenvorbezuges und der Arbeitslosenentschädigung zu informieren, und ansonsten habe es für den Beschwerdeführer überhaupt keinen Anlass gegeben, sich bei der Vorinstanz zu melden, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn auch hier bleiben das telefonisch geäusserte Anliegen des Beschwerdeführers, der Verlauf des Gespräches und insbesondere die angeblich unrichtige Auskunft der Vorinstanz, gänzlich unbewiesen. Es mag zutreffen, dass das entsprechende Bedürfnis Auslöser für den Anruf war. Welche Informationen der Beschwerdeführer aber seinerseits gab sowie ob und ggfs. wie er seine Frage stellte und formulierte, ist absolut unbekannt. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahme des Angestellten der Vorinstanz vom 24. Februar 2021 ist denn auch äusserst fraglich, was genau Inhalt des Telefonates vom 30. November 2020 bildete, insbesondere auch was das Anliegen des Beschwerdeführers genau war. Nachvollziehbar daher auch die vorinstanzliche Ausführung, bei Telefonaten und ohne klare Sachverhaltsangaben bleibe man vage und gebe keine verbindlichen Auskünfte. Es besteht daher vorliegend kein Anlass, von der Praxis abzuweichen, wonach der Hinweis auf ein geführtes Telefonat, für welches keinerlei Aktennotiz besteht, keine genügende Grundlage für einen Vertrauensschutz bildet.

4.2 Wie unter Erw. 3.2 aufgeführt, wird der unrichtigen Auskunft die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, gleichgestellt. Der Beschwerdeführer beruft sich hierzu auf Art. 27 Abs. 2 ATSG. Die Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt (vgl. dazu Erw. 3.2). Wie bereits ausführlich in Erw. 4.1 dargestellt, bleibt der Inhalt des Telefonates vom 30. November 2020, insbesondere auch das dort vorgebrachte Anliegen des Beschwerdeführers, unbewiesen. Jedenfalls gibt der Angestellte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. Februar 2021 an, bis zum zweiten Telefonat vom 25. Januar 2021 (nach der Frühpensionierung des Beschwerdeführers) davon ausgegangen zu sein, dass sich der Beschwerdeführer erst im Anschluss an die Aussteuerung frühzeitig pensionieren lassen würde.

Ob die Vorinstanz allenfalls gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG gehalten gewesen wäre, den Beschwerdeführer in Bezug auf die Folgen eines AHV-Rentenvorbe­zuges (namentlich die Einstellung der Arbeitslosenentschädigung) aufmerksam zu machen, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da - wie dargestellt - der Inhalt des Telefonates vom 30. November 2020 nicht erwiesen ist. Entsprechend bleibt völlig unklar, ob allenfalls (Informations-)Bedarf beim Beschwerdeführer bestanden hätte. Mangels des Nachweises, dass für die Vorinstanz Anlass bestanden hätte, den Beschwerdeführer über die aufgrund des AHV-Rentenvorbezuges drohende Einstellung der Arbeitslosenentschädigung zu informieren, kann der Vorinstanz kein pflichtwidriges Unterlassen einer Auskunft nachgewiesen werden, weswegen auch diesbezüglich der Vertrauensschutz nicht zur Anwendung gelangt.

4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weitern vor, bei der Auskunft des Angestellten vom 24. Februar 2021 handle es sich um eine reine Schutzbehauptung. Seinerseits habe er sich im November 2020 telefonisch klar nach der Koordination zwischen AHV-Rentenvorbezug und Arbeitslosenentschädigung erkundigt. Wenn der Angestellte dies abstreite, vom Telefonat aber keine Notiz erstellt habe, so dürfe dies nun nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen.

4.3.2 Wer aus einer rechtsbegründenden Tatsache Rechte ableitet, ist grundsätzlich beweisbelastet. Wohl gilt der Untersuchungsgrundsatz und ist ein Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, soweit von weiteren Abklärungsmassnahmen neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Aber auch in diesem Fall kann Beweislosigkeit eintreten, worauf der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. oben Erw. 3.4). Eine Ausnahme kann allenfalls dann vorliegen, wenn die Beweislosigkeit Folge einer Beweisvereitelung ist, was zu einer Beweislastumkehr führt. Dies kann etwa eintreten, wenn entgegen der in Art. 46 ATSG festgelegten Aktenführungspflicht Akten vernichtet oder nicht aufgenommen wurden (vgl. BGE 140 V 82 Erw. 4.4; BGE 138 V 218 Erw. 8.1.1; VGE II 2019 81 vom 21.4.2020 Erw. 4.3.3 m.w.H.).

4.3.3 Unstrittig ist, dass am 30. November 2020 ein Telefongespräch geführt wurde. Der Inhalt, namentlich eine allfällig erteilte Auskunft, ist demgegenüber unklar. Weitere Abklärungsmassnahmen sind ausgeschlossen, da weder die Vor­instanz noch der Beschwerdeführer eine Telefonnotiz erstellt haben, so dass eine Rekonstruktion des Gesprächs unmöglich ist. Keine Partei vermag den rechtserheblichen Tatbestand mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen. Die Folge dieser Beweislosigkeit trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer, der aus dem unbewiesenen Gesprächsinhalt Rechte ableiten will.

4.3.4 Daran ändert vorliegend die von der Vorinstanz zu beachtende Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG nichts. Art. 46 ATSG verlangt für das Sozialversicherungsverfahren ausdrücklich lediglich die Erfassung aller Unterlagen, die massgeblich sein können. Abgrenzungskriterium bildet damit die objektive Bedeutung eines Aktenstücks bzw. dessen Eignung, bei der Entscheidfällung in Betracht zu kommen (BGE 138 V 218 Erw. 8.1.2; U. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A. N. 12 zu Art. 46). Eine allgemeine Pflicht, jedes Telefonat zu protokollieren, besteht damit nicht. Nur wenn ein Gespräch einen entscheidwesentlichen Inhalt hat, ist eine Notiz zu erstellen und ist diese in den Akten abzulegen.

Vorliegend ist wiederum der Inhalt des Telefonates gänzlich unbekannt. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Praxis, telefonisch stets vage zu bleiben und keine verbindlichen Auskünfte zu geben, spricht jedoch dafür, dass das Telefongespräch nicht entscheidwesentlich war und entsprechend nicht mittels Notiz Eingang in die Akten finden musste. Anhaltspunkte, dass der Inhalt überwiegend wahrscheinlich entscheidwesentlich war, bestehen keine. Selbst die Darstellung des Beschwerdeführers, für ihn habe es für den Anruf nur den einen Grund, die Frage nach der Koordination zwischen Rentenvorbezug und Taggeldern, gegeben, lässt keine Rückschlüsse auf den relevanten Gesprächsinhalt zu und keine Beurteilung, ob der Inhalt entscheidwesentlich war oder nicht. Mithin besteht keine Grundlage, der Vorinstanz eine Verletzung der Aktenführungspflicht vorzuwerfen mit einer Beweislastumkehr als Folge.

4.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Vertrauensschutzes nicht erfüllt bzw. nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und der Beschwerdeführer kann dementsprechend aus dem Telefonat vom 30. November 2020 nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

6. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Anspruch auf Parteientschädigung besteht für den unterliegenden Beschwerdeführer nicht.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Verfahrenskosten werden keine erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung, BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 16. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der a.o. Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

18. Juni 2021

1

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Art. 9 BVart. 9 Cst.art. 9 Cost.

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