II 2021 41
Kammergericht
7. Juni 2021Deutsch26 min
A. A.________ (geb. ___1973) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. April 2011 rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. Vi-act. 17).
Source sz.ch
II 2021 41
Entscheid vom 7. Juni 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Einstellung Ergänzungsleistungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ___1973) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. April 2011 rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. Vi-act. 17).
Am 29. April 2016 verfügte die Ausgleichskasse Schwyz gegenüber A.________ die Einstellung seiner Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Mai 2016, infolge fehlender Mitwirkung (vgl. Vi-act. 76). Diese Einstellung wurde von A.________ angefochten, erwuchs indessen nach dem Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 22. August 2016 (Vi-act. 80) und dem VGE II 2016 70 vom 15. Dezember 2016 sowie dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde gegen diesen Verwaltungsgerichtsentscheid (Urteil BGer 9C_125/2017 vom 20.2.2017) in Rechtskraft.
Am 15. September 2016 reichte A.________ den ausgefüllten Erhebungsboden für die periodische Revision der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an die Ausgleichskasse Schwyz ein (Vi-act. 81). Infolge fehlender Mitwirkung verfügte die Ausgleichskasse Schwyz am 20. April 2017 Nichteintreten auf das Gesuch um Ergänzungsleistungen (Vi-act. 106). Hierauf gelangte A.________ mit einem Schreiben betreffend "Verwaltungsbeschwerde, Aufsichtsbeschwerde, Beschwerde und Ausstandgesuche, usw." am 24. Mai 2018 an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Vi-act. 109 - 14/46 ff.). Mit Zwischenbescheid III 2018 111 vom 22. Juni 2018 im Hauptverfahren III 2018 100 wurde A.________ die Möglichkeit zur Verbesserung der Eingabe eingeräumt, soweit sich die Beschwerde auf das Verfahren der Sozialversicherungen bezieht. Am 15. Januar 2019 reichte der zwischenzeitlich beanwaltete A.________ die verbesserte Rechtsverweigerungsbeschwerde ein (Vi-act. 109 - 2/46 ff.). Mit Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 legte die Ausgleichskasse Schwyz dar, sie sei an einer einfachen, pragmatischen Lösung interessiert (Vi-act. 110). Am 4. Juni 2019 teilte A.________ dem Gericht seine Zustimmung zu einem Vergleich gemäss Berechnung und Ausführung der Ausgleichskasse Schwyz vom 13. Mai 2019 mit (Vi-act. 122). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 legte die Ausgleichskasse Schwyz den Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2016 fest. Dieser enthielt eine Nachzahlung von Fr. 8'586.-- sowie künftige Leistungen exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung ab Juni 2019 von Fr. 270.-- (vgl. Vi-act. 123). Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 teilte A.________ dem Gericht mit, dass er die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 24. Mai 2018 resp. vom 15. Januar 2019 zurückziehe (Vi-act. 138) woraufhin das Verfahren VGE III 2018 100 infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden konnte (Vi-act. 137).
B. Am 28. Januar 2021 informierte der Bewährungsdienst Schwyz die Ausgleichskasse Schwyz, A.________ befinde sich ca. seit Ende November 2020 bis voraussichtlich Ende Februar 2021 in Untersuchungshaft. Nach Haftaustritt müsse der Bewährungsdienst Schwyz A.________ eine Wohnung suchen. Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Bewährungsdienst Schwyz telefonisch mit, dass eine Neuberechnung der EL zu prüfen sei, da noch die Miete der alten Wohnung berücksichtigt worden sei (vgl. Vi-act. 147).
Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 bat die Ausgleichskasse Schwyz den Bewährungsdienst des Kantons Schwyz um Zustellung einiger Unterlagen, damit eine Neuberechnung der EL vorgenommen werden könne, da A.________ voraussichtlich Ende Februar 2021 aus der Untersuchungshaft entlassen werde (vgl. Vi-act. 151).
Am 24. Februar 2021 teilte der Bewährungsdienst des Kantons Schwyz der Ausgleichskasse Schwyz telefonisch mit, noch keine Unterlagen einreichen zu können und es noch nicht sicher sei, ob A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Ein Gutachten würde noch ausstehen.
C. Mit Schreiben vom 7. März 2021 betreffend "Beschwerde an EL" teilte A.________ der Ausgleichskasse Schwyz u.a. mit, seit dem 28. November 2020 generiere er kein zusätzliches Einkommen mehr, da er seit dem 28. November 2020 nicht mehr, was notwendig wäre, im Kreis der Genossame B.________ wohne. Er beantragte ihm die gesamten Ergänzungsleistungen seit Dezember 2020 auszuzahlen (vgl. Vi-act. 155).
D. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sistierte die IV-Stelle Schwyz vorsorglich die (ganze) Invalidenrente von A.________ per 1. März 2021, da seine Untersuchungshaft bereits drei Monate andauere und sein Austritt aus der Untersuchungshaft noch nicht bekannt sei.
E. Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen gegenüber A.________ per 1. März 2021 aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen (Vi-act. 157) ein.
F. Mit Schreiben vom 25. März 2021 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, sein Schreiben vom 7. März 2021 erhalten zu haben, in welchem er sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen verlange. Inzwischen sei ihm infolge Untersuchungshaft mit Verfügung vom 17. März 2021 die IV-Rente per 1. März 2021 vorsorglich sistiert worden. Daraufhin würden ihm mit Verfügung vom 18. März 2021 ebenfalls die Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 eingestellt, da die Anspruchsgrundlage (IV-Rente) weggefallen sei. Aufgrund dessen habe er ab 1. März 2021 auch keinen Anspruch mehr auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die gewünschte Neuberechnung, insbesondere Abklärungen betreffend Genossenschaftsnutzen könne erst vorgenommen werden, wenn A.________ aus der Haft entlassen würde und die neuen Wohnverhältnisse bekannt seien. Anlässlich des Gerichtsverfahrens III 2018 100 habe zwischen A.________ und der Ausgleichskasse Schwyz über den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2016, inkl. Nachzahlung vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019, ein Vergleich stattgefunden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 sei daraufhin der EL-Anspruch festgelegt worden. Diese Verfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ein Verzugszins sei nicht geschuldet. Auch die von A.________ beantragte Übernahme der Kosten und Gebühren seiner Betreibung könnten nicht übernommen werden (vgl. Vi-act. 158).
G. Mit einer einzigen Eingabe vom 14. April 2021 (Postaufgabe: 16.4.2021) erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde "gegen die nötigende Verfügung vom 17.03.21; erhalten am 22.03.21 und der nötigenden Eingabe der Ausgleichskasse vom 25.03.21, erhalten am 30.03.21 und gegen die angebliche Verfügung vom 18.3.21 der EL, die ich nicht erhalten habe" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge (vgl. Beschwerde S. 6 f. [wörtliche Zitierung]):
1. Ich beantrage unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege.
Erwägungen
2.
Herrn C.________ bitte ich in den Ausstand wegen Verfeindung und vereiteln der ersten Beschwerde. Der weiteren Begründungen die schon benannt wurden, in den entsprechenden Eingaben. Auch bei den Aufsichten im D.________ und E.________ ab Okt. 2016! Die ich im Moment ohne meine Eingaben nicht genau benennen kann.
3.
Da ich die Eingabe der EL nicht erhalten habe wie behauptet wird, hat man diese nachzureichen! Wobei die Frist zum anfechten ebenfalls angepasst sein muss nach erhalten. (vom angeblich 18.03.21)
4.
Mir sind Beweise vorzulegen, das mir entsprechende Verfügung zugestellt wurde und ich diese in Besitz habe! Wie diese Frau F.________ behauptet!
5.
Es ist meine Beschwerde von anfangs Jahr 2016, mit entsprechendem Antrag und der Beilage, dem ausgefüllten Fragebogen für die IV, respektive die AHV-Behörden zu prüfen. Es ist klarzustellen, das dieser Fragebogen an diese Behörden weitergeleitet wurde vom VG. Es ist ebenfalls zu klären, ob in dieser Beschwerde auch beantragt war. Das die IV entsprechenden Fragebogen auch an die EL hätte weiterleiten sollen. Auf jeden Fall hatte ich diese Behörden mit einem Schreiben invormiert, das der Fragebogen bereits bei der IV eingegangen wäre. Worauf man missbräuchlich eine unterlassene Mitwirkungspflicht behauptete von der EL! Worauf man die EL betrügerisch eingestellt hatte!
a. Diese Leistungen sind seit Einstellung, mit Verzugszinses bis Okt. 2016 nachzuholen und auszuzahlen; andernfalls ergehen Strafklagen gegen die Verantwortlichen in einem anderen Kanton!
6.
Für die Nachzahlungen der EL ab Okt. 2016 - 2019, sind ebenfalls 5% Verzugszinsen zu bezahlen und 3000.- Franken Schadenersatz!
7.
Für den Schaden: Kosten und Gebühren vom Betreibungskreis B.________. Weil die Prämien nicht bezahlt wurden, an die Krankenkasse G.________. Im Jahr 2016 - 2019. Aber die Prämien nachbezahlt wurden. Ist dieser ganze Betrag von mehr als 8500.- Franken zu bezahlen mit Verzugszinsen, seit dieser Betrag mit unterschlagen wurde von den beschuldigten Betreibungs-Angestellten!
8.
Für die EL-Leistungen, die verfügt wurden um die Wohnungsmiete zu bezahlen, seit ende 2010 - 2020. Die bei mir nicht angekommen sind! Für dessen Beanstandungen die Verantwortlichen der AHV und am Verwaltungsgericht, wie wiederholt genötigt bei der Aufsicht der E.________, keinerlei Pflichten und Beanstandungen noch Anträgen nachgekommen wurde. Auch nicht von meinem Anwalt H.________! Erwarte ich einen Schadenersatz von sechs Jahren Mietkosten die noch offen sind bei meinen Eltern, also 55'000 Franken. Die an meine Eltern zu überweisen sind. Da dieses Geld seid dem Jahr 2010 vortlaufend von den Beschuldigten vom Betreibungskreis B.________ durch Unterschlagung ertrogen wurde! So auch mit viel zu hohen Gebüren und Kosten wie im 7. Antrag umschrieben wurde! Bei dem von der EL verfügten Gelder handelt es sich um nicht pfändbare Gelder, da bereits verfügt, Zudem sind EL-Leistungen nicht pfändbar!
9.
Die 1000.- Franken, die ich an Anwalt H.________ bezahlt hatte, ohne das er die Angelegenheit der Betreibungen für die KK G.________, geregelt hatte. Hat er oder sie zu ersetzten! (Respektive die AHV-Behörden)
10.
Zum Antrag 5.a. hat man die KK-Prämien seit Einstellung bis Okt. 2016 auszuzahlen mit Verzugszinses von 5%!
11.
Ich habe auch in U-Haft laufende Kosten, nicht zu letzt auch durch die Korruptionen der I.________: Da die amtliche Verteidigerin J.________ mit dem beschuldigten K.________ zusammenarbeitete, anstatt mit mir!
Anwaltskosten meiner neuen Anwältin Frau L.________, die auch noch über zwei Monate behindert wurde! KK-G.________ und Versicherungsprämien, Lebensmittel weil das Essen in U-Haft absolut ungenügend und schlecht ist! Steuern, Steuer-Schulden, Schulden bei meinen Eltern wegen ihren Nötigungen und unterlassenen Zahlungen! Verfahrenskosten, ältere Verfahrenskosten, Kopien erstellen in U-Haft, Mietkaution wenn ich wieder frei bin, etc., etc.
Im Übrigen beantragt A.________ die ununterbrochene Ausrichtung der IV- und EL-Leistungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 4).
H. Mit Vernehmlassung vom 28. April 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 sei mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Zulässig sei die Einsprache. Es werde daher vorgeschlagen, dass die Ausgleichskasse die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Abschluss des Verfahrens als Einsprache behandle (Vernehmlassung S. 1 Ziff. 7).
I. Mit Replik vom 4. Mai 2021 bekräftigt der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 und stellt des Weiteren folgende Anträge (vgl. Replik S. 7 [wörtliche Zitierung]):
1.
Widerlegen sie meine Aussagen ohne haltlose Behauptungen aufzustellen!
2.
Ich beantrage wiederholt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand und Rechtspflege! Bitte um entsprechende Benachrichtigung vom VG!
3.
Legen sie Beweise vor, dass entsprechende Sachverhalte, meine Beanstandungen, bereits Gegenstand eines ordentlichen Rechtsverfahren waren! Geschweige denn im Verfahren: III 2018 100, bearbeitet wurden!
4.
Die EL-Leistungen, ab dem 28.11.2020, sind drei Monate vollumfänglich zu übernehmen. Da ein Adressenwechsel stattgefunden hat. Kein zusätzliches Einkommen mehr generiert wurde! Womit ca. 750.- Fr. Monatliche weggefallen sind! Die von der EL zutragen sind.
5.
Ich halte an den bisherigen Forderungen und Anträgen fest, da diese Sachverhalte noch nie bearbeitet wurden, entgegen der Verleumdungen dieser Einrichtungen!
6.
Auch der Mehrbetrag an EL-Leistungen von ca. 25.- bis 60.- Fr., der von meinem Anwalt erwirkt wurde, ist rückwirkend mit Verzugszinsen zu ersetzen, dass bis Okt. 2016! (Alle Verzugszinsen sind mit 5% anzusetzen!), etc., etc.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, BGE 118 V 313 Erw. 3b, BGE 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2014 111 vom 28.1.2015 Erw. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. Aufl., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49). An einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt es jedenfalls, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
1.3
Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (vgl. § 6 Abs. 1 VRP), mit welchen u.a. Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (lit. a) oder Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (lit. c). Der Verfügungsbegriff des kantonalen Rechts entspricht im Wesentlichen demjenigen in Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021). Ob eine behördliche Handlung eine Verfügung darstellt, hängt weder von der Bezeichnung noch von der äusseren Erscheinung ab (vgl. Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019, Rz. 15 zu Art. 5 VwVG). Massgebend ist, ob die typischen inhaltlichen Strukturelemente einer Verfügung vorliegen. Charakteristisches Merkmal einer Verfügung ist deren unmittelbare Vollziehbarkeit (vgl. VGE III 2019 229 Erw. 3.1.3; VGE II 2019 71 Erw. 3.3.3).
1.4
Verfügungen sind zu eröffnen, damit ist die an eine bestimmte Form gebundene Bekanntgabe eines behördlichen Hoheitsakts zu verstehen. Mit der Eröffnung beginnt für den Verfügungsadressaten die Beschwerdefrist zu laufen, wobei die Eröffnung konstitutiven Charakter hat; ist eine Verfügung nie eröffnet worden, vermag sie auch keine Rechtswirkungen zu entfalten. Nur wer Kenntnis von einer ergangenen Verfügung erlangt, kann sich wirksam dagegen zur Wehr setzten und den Beschwerdegang bestreiten (vgl. Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Rz. 1 f. zu Art. 34 VwVG). Die Eröffnung der Verfügung hat schriftlich zu erfolgen, wobei es jedoch keiner handschriftlichen Unterschrift bedarf, es sei denn, das einschlägige Recht schreibe dies ausdrücklich vor (vgl. Kneubühler/Pedretti, a.a.O., Rz 7 ff. zu Art. 34 VwVG).
Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person gemäss Art. 49 Abs. 3 letzter Satz des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1] kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts Anderes, als dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. Urteil BGer 8C_485/2018 vom 11.2.2019 Erw. 5.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 132 I 249 Erw. 6; BGE 122 I 97 Erw. 3a/aa; BGE 111 V 149 Erw. 4c; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93).
1.5
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6.10.2006 [ELG; SR 831.30]). Gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (vgl. Art. 56 Abs. 2 ATSG).
Gemäss § 44 Abs. 1 lit. b VRP können u.a. Verfügungen einer Verwaltungsbehörde durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn sie nicht durch Einsprache oder verwaltungsrechtliche Beschwerde angefochten werden können.
Das Verwaltungsgericht ist das kantonale Versicherungsgericht und beurteilt als einzige Instanz Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (vgl. Art. 57 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG i.V.m. § 16 Abs. 2 des Justizgesetzes vom 18.11.2009 [JG; SRSZ 231.110]).
2.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2021, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 sei nicht einzutreten. Sie hält fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Verfahren vor verschiedenen Behörden bemängle.
2.1
Bezüglich der Anträge Ziff. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die Vorinstanz fest, die IV-Stelle Schwyz habe die IV-Rente des Beschwerdeführers per 1. März 2021 sistiert, da sich der Beschwerdeführer seit 28. November 2020 in Untersuchungshaft befinde. Die IV-Stelle Schwyz habe der Vorinstanz ihren Beschluss, wie vom Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamts für Sozialversicherungen vorgesehen, zugestellt. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG hätten Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hätten. Infolge der IV-Rentensistierung fehle es an der Anspruchsvoraussetzung für die Ergänzungsleistungen, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. März 2021 auch keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe.
2.2
Die Verfügung vom 18. März 2021 betreffend Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 sei fälschlicherweise an die bisherige Adresse des Beschwerdeführers adressiert worden, woraus dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen dürfe. Die Verfügung vom 18. März 2021 sei dem Beschwerdeführer zwar nicht zugestellt worden, jedoch habe dieser durch das Schreiben vom 25. März 2021 Kenntnis davon erhalten, dass seine Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 eingestellt würden. Als direkte Folge auf dieses Schreiben habe der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 die Wiederausrichtung der Ergänzungsleistungen beantragt, mithin sei dem Beschwerdeführer kein faktischer Nachteil durch die mangelhafte Eröffnung der Verfügung vom 18. März 2021 erwachsen.
Gegen die Verfügung vom 18. März 2021 sei Einsprache bei der Vorinstanz zulässig. Damit der Beschwerdeführer keine weitere resp. ergänzende Eingabe mehr tätigen müsse, werde vorgeschlagen, dass die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 betreffend Verfügung vom 18. März 2021 nach Abschluss dieses Verfahrens als Einsprache behandeln werde. Mangels Zuständigkeit sei im vorliegenden Verfahren nicht darauf einzutreten. Zudem werde der Vollständigkeitshalber die Verfügung vom 18. März 2021 dem Beschwerdeführer nochmals an seine aktuelle Adresse zugestellt.
2.3
Bezüglich der Anträge Ziff. 5; 6 und 10 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 verweist die Vorinstanz auf den VGE III 2018 100. Anlässlich des Gerichtsverfahrens habe über den EL-Anspruch ab 1. Oktober 2016, inkl. Nachzahlung vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019, ein Vergleich stattgefunden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 sei der EL-Anspruch sowie die Nachzahlung festgelegt worden und mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Über den EL-Anspruch vom 1. Mai 2016 bis 30. September 2016 sei im Urteil vom 20. Februar 2017 des Bundesgerichts und derjenige vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019 mit Verfügung vom 14. Juni 2019 entschieden worden und beide Entscheide seien in Rechtskraft erwachsen, mithin liege kein Anfechtungsobjekt vor, gegen welches vor Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne - res iudicata. Zudem sei klarzustellen, dass das vorinstanzliche Schreiben vom 7. März 2021 [recte: 25.3.2021] rein informativen Charakter habe und keine Verfügung darstelle, weshalb dagegen weder Einsprache noch Beschwerde erhoben werden könne.
2.4
Bezüglich der Anträge Ziff. 7 - 9 und 11 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 verweist die Vorinstanz auf das Verfahren I 2021 25.
3.
Der vorinstanzlichen Vernehmlassung ist grundsätzlich vollumfänglich beizupflichten, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.1
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 rügt der Beschwerdeführer u.a. das vorinstanzliche Schreiben vom 25. März 2021.
In casu handelt es sich beim vorinstanzlichen Schreiben vom 25. März 2021 (vgl. Ingeress lit. F) nicht um eine Verfügung, da das besagte Schreiben die charakterlichen Merkmale des Verfügungsbegriffs nicht erfüllt (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Das angefochtene Schreiben begründet kein Rechtsverhältnis und ist nicht auf Rechtswirksamkeit ausgerichtet. Die Vorinstanz nimmt im Schreiben vom 25. März 2021 ausdrücklich Bezug auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. März 2021 und legt dar, dass er darin sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen verlangt habe, welcher erst erfolgen könne, wenn er aus der Untersuchungshaft entlassen werde und die neuen Wohnverhältnisse bekannt seien. Zudem verweist die Vorinstanz explizit auf die Verfügung vom 18. März 2021, mit welcher die Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 eingestellt wurden.
Selbst wenn es sich vorliegend um eine Verfügung handeln würde (was nicht zutrifft), müsste sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass grundsätzlich zuerst Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben ist, bevor Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.5; vgl. auch § 51 VRP).
3.2
Sofern die Rüge des Beschwerdeführers in Bezug auf das vorinstanzliche Schreiben vom 25. März 2021 eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde darstellen soll, ist festzuhalten, dass eine solche Beschwerde nur zulässig ist, wenn geltend gemacht wird, dass eine Verweigerung/Verzögerung einer anfechtbaren Verfügung durch die zuständige Behörde vorliegt und ein Anspruch auf Erlass dieser Verfügung besteht (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1306 mit Verweis auf BGE 135 II 60 Erw. 3.1.2). Vorauszusetzen ist allerdings, dass der Rechtssuchende zunächst ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt hat (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1307 mit weiteren Hinweisen). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde kann jederzeit erhoben werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist indes davon auszugehen, dass die säumige Behörde vorher zu mahnen ist (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1309 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat von der Vorinstanz weder eine beschwerdefähige Verfügung verlangt noch die Vorinstanz gemahnt, noch wird vor dem Verwaltungsgericht durch den Beschwerdeführer eine entsprechende Verzögerung geltend gemacht, weshalb die Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde in casu unzulässig ist.
3.3
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 ist so oder anders in Bezug auf das vorinstanzliche Schreiben vom 25. März 2021 nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April auch die Verfügung vom 17. März 2021 der IV-Stelle Schwyz und stellt diesbezüglich mehrere Anträge, welche im separaten Verfahren mit VGE I 2021 25 abgehandelt werden, sofern darauf einzutreten ist.
5.1
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 rügt der Beschwerdeführer ebenso die vorinstanzliche Verfügung vom 18. März 2021 und stellt diesbezüglich mehrere Anträge.
5.2
Die Verfügung vom 18. März 2021 gilt in casu unbestrittenermassen als Verfügung (vgl. vorstehend Erw. 1.3). Die Eröffnung erfolgte zweifelsfrei mangelhaft (vgl. vorstehend Erw. 1.4). Die Vorinstanz räumt selbst ein, die Verfügung vom 18. März 2021 fälschlicherweise an die bisherige Adresse des Beschwerdeführers adressiert zu haben. Jedoch ist der Vorinstanz dahingehend beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer faktisch kein Nachteil daraus erwachsen ist. Der Beschwerdeführer hat Kenntnis von der Verfügung vom 18. März 2021 erhalten, ansonsten hätte er die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 nicht "gegen die angebliche Verfügung vom 18.03.21 der EL, die ich nicht erhalten habe", stelle können. Zudem fasst die Vorinstanz die Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich als Einsprache gegen die Verfügung vom 18. März 2021 auf, weshalb das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sowie der korrekte Instanzenzug gewahrt werden und der Beschwerdeführer aufgrund der mangelhaften Verfügungseröffnung nicht benachteiligt ist (vgl. vorstehend Erw. 1.4).
5.3
Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 18. März 2021 zuerst Einsprache bei der Vorinstanz zu erheben hat, ist vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 in Bezug auf die Verfügung vom 18. März 2021 nicht einzutreten. Indes ist sie im Sinne von § 10 VRP zuständigkeitshalber - aus verfahrensökonomischen Gründen ohne Abwarten der formellen Rechtskraft dieses Entscheides - zur Beurteilung an die Ausgleichskasse als Einspracheinstanz zu überweisen.
6.
Mangels Anfechtungsgegenstand fehlt es bei den Anträgen Ziff. 5; 5a; 7; 9; 10 und 11 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. vorstehend Erw. 1.2), weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Insbesondere ist auf den zwischen der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vergleich im Sinne von Art. 50 ATSG zu verweisen, welcher mit Verfügung vom 14. Juni 2019 festgehalten und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ingress lit. A; vgl. auch VGE III 2018 111).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer bereits im Zwischenbescheid vom 22. Juni 2018 im Hauptverfahren III 2018 100 ausführlich dargelegt wurde, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen im erwähnten Zwischenentscheid verwiesen werden kann.
7.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 formulierte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren. Mit seiner Replik vom 4. Mai 2021 reichte er u.a. auch neue, davon abweichende Rechtsbegehren ein.
Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 134 IV 156 Erw. 1.7). Eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik ist nur dann zulässig, wenn die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt. Ausgeschlossen sind Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift hätte vorbringen können (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1236 mit Hinweis auf BGE 135 I 19 Erw. 2.2; Urteil BGer 4A_626/2018 vom 17.4.2019 Erw. 2.2).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 4. Mai 2021 neue Rechtsbegehren formuliert oder seine bisherigen Beschwerdeanträge erweitert, ist darauf nicht einzutreten, da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorliegend keinen Anlass zur Ergänzung der Beschwerdeanträge gab.
8.1
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 14. April 2021 in Ziff. 2 den Ausstand eines Verwaltungsrichters. Dieses Ausstandsgesuch erweist sich als gegenstandslos, da vorliegend in anderer Besetzung ohne Einsitznahme des betreffenden Richters in den Spruchkörper geurteilt wird (vgl. Urteil BGer 1B_473/2016 vom 13.3.2017 Erw. 1.2).
8.2
Indes müsste das Ausstandsgesuch auch abgewiesen werden.
Nach § 4 VRP i.V. mit § 132 JG sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs.1 lit. a bis f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beachtlich. In Frage kommt vorliegend nur der Ausstandsgrund gemäss lit. f (Befangenheit "aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung"), welcher eine Generalklausel darstellt. Diese Generalklausel ermöglicht eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit einer Gerichtsperson. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der Gerichtsperson bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Dabei gilt, dass ein Richter nicht allein deshalb befangen ist, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. BGE 143 IV 69 Erw. 3; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO). Mithin kann der Beschwerdeführer allein aus dem Mitwirken eines Richters an einem früheren ihn betreffenden Entscheid keinen Ausstandsgrund herleiten.
9.1
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsbeiständung und unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde Ziff. 1; Replik S. 3 Ziff. 5).
9.2
Nach § 75 VRP setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) u.a. voraus, dass die Partei bedürftig ist und das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint. Im konkreten Fall ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege allein schon deshalb abzuweisen, weil die Eingabe unzulässiger Rechtsmittel an eine unzuständige Stelle sowie das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen grundsätzlich aussichtslos erscheinen.
9.3
Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG i.V.m. § 71 Abs. 2 VRP). In casu sieht das ELG keine Kostenpflicht über Streitigkeiten betreffend EL-Leistungen vor, weshalb in casu auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ist, zumal auch das allfällige Inkasso aufwändig bzw. wenig aussichtsreich erscheint.
10.
Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (vgl. § 74 Abs. 2 VRP).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird zuständigkeitshalber zur Beurteilung als Einsprache an die Ausgleichskasse Schwyz überwiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- an den Beschwerdeführer (R)
- an die Vorinstanz (R, unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 4.5.2021)
- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 7. Juni 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
11. Juni 2021
1
9C_125/2017
§ 27 VRP
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
BGE 123 V 324ATF 123 V 324DTF 123 V 324
BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
§ 6 VRP
Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
Art. 5 VwVGart. 5 PAart. 5 PA
Art. 34 VwVGart. 34 PAart. 34 PA
Art. 34 VwVGart. 34 PAart. 34 PA
8C_485/2018
BGE 132 I 249ATF 132 I 249DTF 132 I 249
BGE 122 I 97ATF 122 I 97DTF 122 I 97
BGE 111 V 149ATF 111 V 149DTF 111 V 149
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
§ 44 VRP
Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
§ 51 VRP
BGE 135 II 60ATF 135 II 60DTF 135 II 60
§ 10 VRP
Art. 50 ATSGart. 50 LPGAart. 50 LPGA
BGE 134 IV 156ATF 134 IV 156DTF 134 IV 156
BGE 135 I 19ATF 135 I 19DTF 135 I 19
4A_626/2018
1B_473/2016
§ 4 VRP
§ 132 JG
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
5A_628/2015
BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221
2C_674/2017
BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69
Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC
§ 75 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
§ 71 VRP
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF