II 2021 44
Kammergericht
24. August 2021Deutsch44 min
A. A.________ (geb. ____1957) hatte am 15. Januar 1996 ihr Einzelunternehmen "C.________ Internet A.________" im Internet eintragen lassen, welche "Organisation, Programmierung und Publikationen im Internet-Bereich" bezweckte. Über das Einzelunternehmen wurde am 6. Mai 2015 der Konkurs eröffnet. Am 3. September 2015 wurde das Konkursverfahren geschlossen und das Einzelunternehmen von Amtes wegen gelöscht.
Source sz.ch
II 2021 44
Entscheid vom 24. August 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (geb. ____1957) hatte am 15. Januar 1996 ihr Einzelunternehmen "C.________ Internet A.________" im Internet eintragen lassen, welche "Organisation, Programmierung und Publikationen im Internet-Bereich" bezweckte. Über das Einzelunternehmen wurde am 6. Mai 2015 der Konkurs eröffnet. Am 3. September 2015 wurde das Konkursverfahren geschlossen und das Einzelunternehmen von Amtes wegen gelöscht.
Mit drei Partnern gründete A.________ im Dezember 2005 zudem die C.________ GmbH, welche Dienstleistungen, Programmierung und Publikationen in den Bereichen Internet und Datenbanken bezweckt. A.________ hielt einen Stammanteil von Fr. 5'000.-- des gesamten Stammkapitals von Fr. 20'000.--; sie versah - wie ihre drei Partner - die Funktion einer Gesellschafterin sowie Vorsitzenden der Geschäftsführung und Liquidatorin und zeichnete mit Einzelunterschrift. Die C.________ GmbH beabsichtigte, nach ihrer Gründung das Geschäft der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma C.________ Internet A.________ zu übernehmen. Diese Übernahme wurde jedoch offensichtlich nicht realisiert. Im November 2019 wurde die C.________ GmbH von Amtes wegen gelöscht, weil die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde.
Während diesen Jahren litt A.________ an gesundheitlichen Problemen und betreute ihre ebenfalls gesundheitlich angeschlagene (Halb-)Schwester D.________.
Am 5. Juli 2004 war E.________., der Vater von A.________, verstorben. Mit ihrer Schwester (F.________, geb. _____1952) bildet(e) A.________ die Erbengemeinschaft E.________. Am 16. April 2008 war G.________, die Mutter von A.________, verstorben. Mit ihrer Schwester F.________ sowie ihrer Halbschwester D.________ bildet(e) A.________ die Erbengemeinschaft G.________.
Seit dem 1. Juni 2015 wird A.________ von der Fürsorgebehörde H.________ mittels wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Seit dem 1. Juni 2019 bezieht sie eine - infolge Vorbezugs gekürzte - AHV-Rente (Vi-act. 6).
Mit Gesuch vom 8. April 2019 meldete sich A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV an (Vi-act. 1). Am 7. Mai 2019 reichte das Fürsorgesekretariat H.________ der Ausgleichskasse diverse Unterlagen ein (Vi-act. 2).
B. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 verneinte die Ausgleichskasse Schwyz aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Anspruch von A.________ auf die Ausrichtung von EL ab dem 1. Juni 2019 (Vi-act. 33). Beim Vermögen berücksichtigte die Ausgleichkasse Schwyz einen Vermögensverzicht von Fr. 510'000.-- (Vi-act. 34-1/2).
C. Gegen diese Verfügung vom 24. Oktober 2019 erhob A.________ am 21. November 2019 Einsprache (vgl. Vi-act. 35). Mit Schreiben vom 25. November 2019 forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ auf, eine ausführliche Begründung ihrer Einsprache nachzureichen (vgl. Vi-act. 35). Aufgrund der persönlichen Situation von A.________ wurde in der Folge das Einspracheverfahren - bis zum Vorliegen einer Einsprachebegründung - mit Verfügung vom 16. März 2020 sistiert (vgl. Vi-act. 38; 40; 41).
D. Die Ausgleichskasse Schwyz forderte A.________ mit Schreiben vom 12. August 2020 auf, die Einsprachebegründung inkl. Unterlagen bis 7. September 2020 einzureichen (vgl. Vi-act. 42). Aufgrund der von A.________ etappenweise eingereichten Unterlagen (vgl. Vi-act. 44-70) stellte ihr die Ausgleichskasse Schwyz mit Schreiben vom 2. November 2020 eine provisorische Neuberechnung zu und verlangte weitere Unterlagen und Angaben. Die Ausgleichskasse wies darauf hin, dass es nicht die Aufgabe der Ausgleichskasse sein kann, in den eingereichten Unterlagen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen, sondern dass eine saubere Darstellung mit Verweis auf Belege einzureichen sei (vgl. Vi-act. 74). Hiernach reichte A.________ etappenweise weitere Unterlagen ein (vgl. Vi-act. 77-90).
E. Am 4. März 2021 entschied die Ausgleichskasse wie folgt über die Einsprache (Entscheid Nr. 1262/19):
1. Die Sistierung vom 16. März 2020 wird aufgehoben.
Erwägungen
2.
Die Einsprache vom 21. November 2019 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
3.
Das Verfahren ist kostenlos.
(4./5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
Die Ausgleichskasse Schwyz berücksichtigte neu einen Vermögensverzicht von Fr. 544'000.-- bzw. Fr. 534'000.-- für die Jahre 2019 bzw. 2020.
F. Mit Eingabe vom 22. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt A.________ unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes über die Ostertage fristgerecht (vgl. Vi-act. 104-1/1) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Anträgen:
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin rückwirkend per 01.06.2019 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV hat. Zudem sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über die konkrete Höhe der Ergänzungsleistungen neu zu entscheiden.
2.
Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingaben vom 26. April 2021 und 28. April 2021 lässt die Beschwerdeführerin weitere Belege einreichen.
G. Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz in der vorliegenden Angelegenheit was folgt:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. April 2021 sei abzuweisen.
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.
H. Auf Verlangen des Gerichts vom 7. Juni 2021 reicht die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht auf eine Stellungnahme mit.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (vgl. Art. 9 Abs. 1 [a]ELG [in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung]). Die Bestimmungen zu den anerkannten Ausgaben und anerkannten Einnahmen (Art. 10 f. ELG) wurden per 1. Januar 2021 revidiert.
1.1.2
Die Übergangsbestimmungen zur per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten ELG-Revision vom 22. März 2019 und 20. Dezember 2019 betreffen Bezüger von Ergänzungsleistungen, welche im Zeitpunkt der EL-Reform bereits Ergänzungsleistungen bezogen haben, die Art. 16a f. ELG (betreffend Rückerstattung rechtmässig bezogener Leistungen) sowie Art. 11a Abs. 3 f. ELG (Vermögensverzicht bei unbegründetem Verbrauch von jährlich mehr als 10% des Vermögens seit Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Rente bzw. ab 10 Jahre vor Beginn des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV).
Das Übergangsrecht ist nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung. Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die EL erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL-Anspruches vor diesem Datum liegt. Als neue EL-Fälle gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch nach dem 31. Dezember 2020 entstanden ist (Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1.1.2021, Rz. 1301 ff.).
1.1.3
Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht gemäss dem unveränderten Art. 12 Abs. 1 ELG ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch bereits im Jahr 2019 eingereicht, womit der Anspruch, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, auch im Jahr 2019 beginnt. Abzustellen ist daher auf das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht.
1.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören u.a. Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c aELG).
1.3
Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. Urteil BGer 9C_135/2020 vom 30.9.2020 Erw. 5.5 mit Hinweis auf Urteil BGer 9C_447/2016 vom 1.3.2017 Erw. 4.2.1; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 148). Dies gilt selbst dann, wenn der Leistungsansprecher vor der Anmeldung zum Bezug der EL über seine Verhältnisse gelebt haben könnte. Das Ergänzungsleistungssystemn (in der bis Ende 2020 geltenden Ausprägung) bietet nämlich keine gesetzliche Handhabe dafür, eine wie auch immer geartete Lebensführungskontrolle vorzunehmen und danach zu fragen, ob die Rentenberechtigten in der Vergangenheit innerhalb oder oberhalb einer "Normalitätsgrenze" oder über ihre Verhältnisse gelebt haben (vgl. BGE 115 V 352 Erw. 5, vollständig publiziert in ZAK 1990 353 ff.; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).
1.4
Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo die versicherte Person auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 148 ff.). Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise als hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzung "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein; es ist ausreichend, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. mit Hinweis). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 173).
1.5
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., S. 176). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f.; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Der Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 ([a]ELV [in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung]; SR 831.301) berücksichtigt. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- reduziert.
1.6
Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 174). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 mit Hinweis auf Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, Der Verzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG unter besonderer Berücksichtigung der Kapitalzahlung in der zweiten Säule [2. Teil], SZS 2013, S. 413 ff., 417).
1.7
Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.10.2000 [ATSG; SR 830.1]. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteil BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1; Urteil BGer 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1 je mit Hinweisen). Nicht Aufgabe der Verwaltung (und auch nicht des Gerichts) kann es sein, in einem Stapel von Belegen nach rechtserheblichen Tatsachen und Beweismitteln zu suchen (vgl. BGE 134 II 244 Erw. 2.4.2; 132 I 249 Erw. 5; 130 V 177 Erw. 5.4.1; VGE II 2018 28 vom 26.6.2018 Erw. 4.2.6).
2.1.1
Die Vorinstanz ermittelte mit der Verfügung vom 24. Oktober 2020 per 1. Januar 2019 einen Vermögensverzicht von Fr. 510'000.-- wie folgt (Vi-act. 32; Beträge in Franken; mit Korrektur teils falscher Jahreszahlen):
Berechnung Vermögensverzehr
Rente AHV/IV 0.--
andere Renten 0.--
Erwerbseinkommen 0.--
= Total Einnahmen 0.--
Lebensbedarf 19'450.--
KK-Prämie 5'593.20
Wohnungsmiete 14'400.--
Krankheitskosten gem. Veranlagung 2008 4'057.--
= Total Ausgaben 43'500.20
Vermögensverzehr pro Jahr 43'500.20
>> aufgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.-- 45'000.--
Jahr 2004
Vermögen per 31.12.2003 268.--
+ Teilzahlung EG E.________ + 50'000.--
+ Ausgleich Erbe gem. Aufstellung (unklar, wenn bezahlt?) + 25'000.--
./. Vermögensverzehr - 45'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2004 30'268.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2004 278'296.--
= ungeklärte Vermögenszunahme 2004 + 248'028.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Gewinn 2004 +47'465.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2003 3'235.--
Stand per 31.12.2004 80'337.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2003 9'957.--
Stand per 31.12.2004 8.960.--
> Die Vermögenszunahmen in diesem Jahr sowohl beim Privat- wie beim Geschäftsvermögen sind nicht nachvollziehbar.
Jahr 2005
Vermögen per 31.12.2004 278'296.--
+ Zahlung EG E.________ + 15'798.--
./. Vermögensverzehr - 45'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2005 249'094.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2005 ?.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2005 ?.--
> Vermögensstand per 31.12.2005 unklar, da Ermessensveranlagung wegen Nichteinreichen der Steuererklärung. Berechnung Vermögensstand per 31.12.2005 aufgrund der vorhandenen Akten.
Jahr 2006
Vermögen per 31.12.2005 249'094.--
+ Zahlung EG E.________ + 12'000.--
+ Zahlung Anteil Liegenschaftsverkauf EG E.________ + 179'157.--
./. Vermögensverzehr - 45'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2006 395'251.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2006 ?.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2006 ?.--
> Vermögensstand per 31.12.2005/31.12.2006 unklar, da Ermessensveranlagung wegen Nichteinreichen der Steuererklärung. Berechnung Vermögensstand per 31.12.2006 aufgrund der vorhandenen Akten.
Jahr 2007
Vermögen per 31.12.2006 395'251.--
+ Zahlung EG E.________ + 21'191.--
./. Vermögensverzehr - 45'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2007 371'442.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2007 10'020.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2007 - 361'422.--
> Vermögensstand per 31.12.2007 unklar, da Ermessensveranlagung im Jahr 2007. Berechnung Vermögensstand per 31.12.2007 aufgrund der vorhandenen Akten.
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2007 - 46'934.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2006 ?
Stand per 31.12.2007 10'800.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2006 ?
Stand per 31.12.2007 39'621.--
> Vermögensstand per 31.12.2006 unklar, da Ermessensveranlagung wegen Nichteinreichen der Steuererklärung. Berechnung Vermögensstand per 31.12.2006 aufgrund der vorhandenen Akten.
Jahr 2008
Vermögen per 31.12.2007 10'020.--
+ Zahlung EG E.________ + 116'000.--
./. Vermögensverzehr - 45'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2008 81'020.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2008 170'865.--
= ungeklärte Vermögenszunahme 2008 + 89'845.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2008 - 68'334.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2007 10'800.--
Stand per 31.12.2008 47'586.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2007 39'621.--
Stand per 31.12.2008 11'251.--
> Vermögenszunahme Privatvermögen 2008 unklar? (evt. weitere Erbauszahlung?) Gem. Berechnung des Erbanteils hätte versicherte Person (nachfolgend vP) nämlich im Jahr 2008 noch einen Restanspruch von rund Fr. 82'000.00 gehabt, wofür uns die Belege fehlen.
> Zunahme der Geschäftsaktiven um Fr. +36'786.00 sowie Abnahmen der Geschäftsschulden von Fr. -28'370.00 - und das, obwohl ein Geschäftsverlust von Fr. 68'334.00 deklariert wurde?
Jahr 2009
Vermögen per 31.12.2008 170'865.--
+ Zahlung EG G.________ 174'000.--
./. Vermögensverzehr - 45'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2009 299'865.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2009 38'861.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2009 - 261'004.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2009 - 62'957.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2008 47'586.--
Stand per 31.12.2009 73'602.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2008 11'251.--
Stand per 31.12.2009 16'474.--
> Zunahme der Geschäftsaktiven um Fr. +26'016.00 und Zunahme der Schulden um Fr. 5'223.00
Jahr 2010
Vermögen per 31.12.2009 38'861.--
Vermögen per 31.12.2010 23'256.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2010 - 15'605.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2010 - 24'977.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2009 73'602.--
Stand per 31.12.2010 16'666.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2009 16'474.--
Stand per 31.12.2010 10'438.--
Zusammenfassung
vP begründet die Vermögensdifferenzen einerseits mit den Erbschaften. Ausserdem teilt vP mit, dass sie von 1997 bis 2004 regelmässig im Spital war (über 15 teilweise schwere Operationen). Bis 2010 musste sich vP weiteren Operationen unterziehen und musste deshalb auch Aufträge abweisen. In der Hoffnung, die Firma trotzdem am Leben zu erhalten, habe sie viel Geld in die Firma investiert. In den Jahren 2003 - 2013 hat sie zusätzlich die älteste Schwester betreut, die an Schizophrenie erkrankt sei und immer wieder den Bezug zur Realität verloren hatte. 2013 hat sie die Betreuung der Schwester an die KESB abgegeben.
Aufgrund dieser Angaben ist davon auszugehen, dass ein grosser Teil des Privatvermögens in die Einzelfirma und allenfalls auch in die GmbH investiert wurden. Aufgrund fehlender Bilanzen/Erfolgsrechnungen sind die Geschäftstätigkeiten und auch allfällige Einlagen in die Firmen überhaupt nicht nachvollziehbar.
Infolge fehlender Belege werden die nicht nachvollziehbaren Vermögensabnahmen des Privatvermögens als Verzicht angerechnet. Die Einlagen in die Firma können nicht belegt werden; ausserdem wurden Einlagen gemacht, obwohl die Firma Verluste erzielte, was ebenfalls als Verzicht anzuschauen ist.
Anrechnung Verzicht
2007.
ungeklärte Vermögensabnahme 360'000.--
2009.
ungeklärte Vermögensabnahme 260'000.--
Verzicht per 01.01.2008 360'000.--
Verzicht per 01.01.2009 350'000.--
Verzicht per 01.01.2010 (alt 340'000.00 + neu 260'000.00) 600'000.--
Verzicht per 01.01.2011 590'000.--
Verzicht per 01.01.2019 510'000.--
2.1.2
Die Verfügung vom 24. Oktober 2019 enthielt folgenden "Kommentar zur Berechnung":
Die Berechnung erfolgt aufgrund der eingereichten Belege und Angaben. Im Zusammenhang mit den Erbteilungen fehlen noch immer einige Belege; ausserdem ist die Teilung des Nachlasses des Vaters nicht vollständig nachvollziehbar.
Auch die Vermögensdifferenzen der Jahre 2004 bis 2010 sind infolge fehlender Steuerzahlen und Belege nicht restlos nachvollziehbar. Die Vermögensabnahmen werden teilweise damit begründet, dass viel Geld in die Firma investiert wurde. Diese Einlagen sind für uns aufgrund fehlender Belege ebenfalls nicht vollständig nachvollziehbar. Ausserdem ist in den Steuerzahlen teilweise ersichtlich, dass aus der Firma grosse Verluste resultierten und trotzdem weiterhin Privatvermögen investiert wurde. Die nicht geklärten Vermögensdifferenzen werden als Vermögensverzicht angerechnet.
Bei einer Einsprache oder Neuanmeldung sind zwingend weitere Belege/Abklärungen zu den Erbteilungen und den Vermögensdifferenzen notwendig.
2.2.1
Gestützt auf die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren nahm die Vorinstanz am 26. Februar 2021 folgende Neuberechnung des Vermögensverzichts vor (Vi-act. 92):
Berechnung Vermögensverzehr 2004
Rente AHV/IV 0.--
andere Renten 0.--
SE-Einkommen gem. VV 2004 47'465.--
= Total Einnahmen 47'465.--
Lebensbedarf 2004 17'300.--
KK-Prämie gem. STE 2005 6'089.--
Wohnungsmiete (Privatanteil ohne Geschäft) 19'140.--
Krankheitskosten gem. VV 2004 1'574.--
= Total Ausgaben 44'103.--
Kein Vermögensverzehr, da Mehreinnahmen 0.--
Jahr 2004
Vermögen per 31.12.2003 268.--
+ Teilzahlung EG E.________ + 50'000.--
+ Zahlung EG E.________ (21.12.2004) + 10'000.--
+ Zahlung EG E.________ (28.12.2004) + 1'000.--
./. Zahlung an C.________ (03.08.2004) - 6'000.--
./. Zahlung an C.________ (30.08.2004) - 6'000.--
./. Zahlung an C.________ (15.12.2004) - 1'400.--
./. Zahlung an C.________ (30.12.2004) - 3'031.--
./. Zahlung an Herrn I.________ (Darlehen) am 20.12.2004 - 40'000.--
./. Vermögensverzehr 0.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2004 4'837.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2004 (inkl. Erbanteil?) 278'296.--
= ungeklärte Vermögenszunahme 2004 + 273'459.--
Geschäftsgewinn/-verlust
Gewinn 2004: + 47'465.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2003 3'235.--
Stand per 31.12.2004 80'337.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2003 9'957.--
Stand per 31.12.2004 8'960.--
> Die Vermögenszunahmen in diesem Jahr sowohl beim Privat- wie beim Geschäftsvermögen sind nicht nachvollziehbar. Anscheinend wurde der Erbanteil am Nachlass von E.________ in der Veranlagungsverfügung mitversteuert.
Berechnung Vermögensverzehr 2005-2006
Rente AHV/IV 0.--
andere Renten 0.--
SE-Einkommen gem. STE 2005/06 0.--
= Total Einnahmen 0.--
Lebensbedarf 2005/2006 17'640.--
KK-Prämie gem. STE 06 6'240.--
Wohnungsmiete (Privatanteil ohne Geschäft) 19'140.--
Krankheitskosten gem. STE 05 1'997.--
= Total Ausgaben 45'017.--
Vermögensverzehr pro Jahr 45'017.--
> aufgerundet auf die nächsten 5'000.-- 50'000.--
Jahr 2005
Vermögen per 31.12.2004 (inkl. Erbanteil?) 278'296.--
./. Zahlung C.________ (02.02.2005) - 20'000.--
+ Zahlung EG E.________ (21.04.2005) + 5'427.84
./. Zahlung an C.________ (26.04.2005) - 5'400.--
+ Zahlung C.________ (10.05.2005) + 20'000.--
./. Privateinlage C.________ (18.05.2005) - 4'500.--
+ Zahlung EG E.________ (17.05.2005) + 11'406.20
./. Zahlung an C.________ (06.07.2005) - 10'000.--
./. Zahlung an C.________ (16.08.2005/27.09.2005/29.09.2005) - 11'500.--
./. Zahlung an C.________ (26.10.2005) - 2'800.--
./. Zahlung an C.________ (07.11.2005) - 240.--
./. Vermögensverzehr - 50'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2005 210'690.04.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2005 219.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2005 - 210'471.04.--
Geschäftsgewinn/-verlust
Gewinn 2005: - 24'734.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2004 80'337.--
Stand per 31.12.2005 31'786.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2004 8'960.--
Stand per 31.12.2005 (gem. STE 2005/2006) 0.--
Jahr 2006
Vermögen per 31.12.2005 219.--
+ Zahlung EG E.________ (03.04.2006) + 12'000.--
+ Zahlung Anteil Liegenschaftsverkauf EG E.________
(02.05.2006, 15.11.2006) + 179'157.--
./. Vermögensverzehr - 50'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2006 141'376.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2006 91'094.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2006 - 50'282.--
Nicht belegt: Gründung GmbH mit Fr. 25'000.--
Geschäftsgewinn/-verlust
Gewinn 2006: - 52'980.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2005 31'786.--
Stand per 31.12.2006 25'377.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2005 0.--
Stand per 31.12.2006 (gem. STE 2005/2006) 0.--
Bemerkung: im Hauptformular STE 2005/2006 werden keine Geschäftsschulden deklariert; im Zusatzformular sind dann doch Passiven aufgeführt?
Im Geschäftsabschluss 2006 werden sogar Aktiven und Passiven mit dem gleichen Wert aufgeführt?
Berechnung Vermögensverzehr 2007-2010
Rente AHV/IV 0.--
andere Renten 0.--
SE-Einkommen gem. VV 2007 0.--
= Total Einnahmen 0.--
Lebensbedarf 2010 18'720.--
KK-Prämie gem. STE 2010 7'260.--
Wohnungsmiete (Privatanteil ohne Geschäft) 19'140.--
Krankheitskosten gem. VV 2008 4'057.--
= Total Ausgaben 49'177.--
Vermögensverzehr pro Jahr 49'177.--
> aufgerundet auf die nächsten 5'000.-- 50'000.--
Jahr 2007
Vermögen per 31.12.2006 91'094.--
+ Zahlung EG E.________ (gem. Excel-Aufstellung) + 2'500.--
+ Zahlung EG E.________ (12.04.2007) + 30'000.--
+ Zahlung EG E.________ (18.04.2007) + 1'495.60
+ Zahlung EG E.________ (18.04.2007) + 18'691.46
- Schenkung an Mutter (03.05.2007, 14.05.2007) - 50'000.--
./. Vermögensverzehr - 50'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2007 43'781.06.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2007 10'020.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2007 - 33'761.06.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2007 - 46'934.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2006 25'377.--
Stand per 31.12.2007 10'800.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2006 55'146.--
Stand per 31.12.2007 39'621.--
Jahr 2008
Vermögen per 31.12.2007 10'020.--
+ Zahlung EG E.________ (08.01.2008) + 21'000.--
+ Zahlung EG E.________ (08.02.2008/19.02.2008) + 4'000.--
+ Zahlung EG E.________ (13.05.2008) + 12'000.--
+ Zahlung EG E.________ (30.06.2008) + 15'000.--
+Übertrag Wertschriften aus EG Mutter per 31.12.2008 (gem. STE 2008) + 92'032.--
+ Übertrag Wertschriften aus EG E.________ per 31.12.2008 (gem. STE 2008) + 64'543.--
+ Zahlung EG E.________ (19.11.2008) + 20'497.72
./. Zahlung an C.________ (16.01.2008) - 11'500.--
./. Zahlung an C.________ (12.03.2008/27.03.2008) - 17'000.--
./. Zahlung an C.________ (14.05.2008) - 12'000.--
./. Zahlung an C.________ (02.07.2008 - 15'500.--
./. Zahlung an C.________ (11.12.2008) - 18'000.--
+ Auto J.________ (25.01.2008) + 1'000.--
./. Vermögensverzehr - 50'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2008 116'092.72.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2008 170'865.--
= ungeklärte Vermögenszunahme 2008 + 52'772.28.--
Arbeitscomputer für sich und K.________ nicht zu berücksichtigen, da Geschäftsausgaben, vom Geschäftsvermögen bezahlt.
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2008 - 68'334.--
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2007 10'800.--
Stand per 31.12.2008 47'586.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2007 39'621.--
Stand per 31.12.2008 11'251.--
> Wertschriften aus Erbengemeinschaften wurden erstmals im Jahr 2008 durch Versicherte versteuert. Vermögenszunahme Privatvermögen im Jahr 2008 unklar? (evt. weitere Erbauszahlungen?).
> Zunahme der Geschäftsaktiven um Fr. + 36'786.00 sowie Abnahmen der Geschäftsschulden von Fr. - 28'370.00 - und das, obwohl ein Geschäftsverlust von Fr. 68'334.00 deklariert wurde?
Jahr 2009
Vermögen per 31.12.2008 170'865.--
+ Zahlung EG G.________ (14.10.2009) + 3'289.05.--
+ Gewinn aus Wertschriftenverkauf Mutter oder Vater? (gem. Bilanz 2009) + 6'939.40
./. Vermögensverzehr - 50'000.--
= eigentliches Vermögen per 31.12.2009 131'093.45.--
./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2009 38'861.--
= ungeklärte Vermögensabnahme 2009 - 92'232.45.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2009 (gem. VV 2009) - 62'957.--
Verlust 2009 (gem. STE) - 125'286.--
> Die Steuerverwaltung hat nur einen Teil als Verlust akzeptiert, da vP seit Jahren nur noch Verluste erzielt hat.
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2008 47'586.--
Stand per 31.12.2009 73'602.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2008 11'251.--
Stand per 31.12.2009 16'474.--
> Zunahme Geschäftsaktiven um Fr. +26'016.00 und Zunahme der Schulden um Fr. 5'223.00
Jahr 2010
Vermögen per 31.12.2009 38'861.--
+ Gewinn aus Wertschriftenverkauf ?
./. Vermögensverzehr - 50'000.--
= ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2010§ - 11'139.--
./. Vermögen per 31.12.2010 23'256.--
= ungeklärte Vermögenszunahme 2010 + 23'256.--
Geschäftsgewinn/-verluste
Verlust 2010 (gem. VV 2010) - 24'977.--
Verlust gem. STE - 150'263
Geschäftsaktiven
Stand per 31.12.2009 73'602.--
Stand per 31.12.2010 16'666.--
Geschäftspassiven
Stand per 31.12.2009 16'474.--
Stand per 31.12.2010 10'438.--
Abnahme Geschäftsaktiven Fr. - 56'936.00 und Abnahme Geschäftsschulden
Fr. - 6'036.00.
Jahr 2011-2017
Ermessensveranlagungen
Die Vorinstanz legte weiter dar, dass die C.________ GmbH (bzw. wohl die [gleichnamige] Einzelfirma der Beschwerdeführerin, vgl. vorstehend Ingress lit. A) seit 2005 stets Verluste erlitten habe. Dennoch habe die Beschwerdeführerin stets Privatvermögen in die Unternehmung investiert. Diese Investitionen seien infolge risikohafter Investition als Vermögensverzicht zu qualifizieren. Häufig habe die Beschwerdeführerin von ihrem Privatkonto Geldbeträge auf das Geschäftskonto überwiesen; die Rückzahlung eines aus ihrem Privatvermögen gewährten Darlehen sei auf ihr Geschäftskonto erfolgt; Zahlungen aus Erbschaft seien direkt auf das Geschäftskonto überwiesen worden. Die Vorinstanz ermittelte folgende Beträge (in Franken):
2004.
26'431.--
2005.
76'048.80
2008.
122'033.30
2010.
15'081.75
2012.
10'000.--
Es sei davon auszugehen, dass noch mehr Investitionen getätigt worden seien. Anscheinend seien die Wertschriften aus der Erbschaft E.________ im Jahr 2008 auf das Geschäftskonto transferiert worden. Die Bardividenden und Zinszahlungen seien nicht berücksichtigt worden.
Die Vorinstanz wiederholte in einer Zusammenfassung die in der Verfügung gemachten Angaben zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin (Spitalaufenthalte; Betreuung der ältesten Schwester; Aufrechterhaltung der Unternehmung) und ermittelte zusammenfassend den angerechneten Verzicht wie folgt:
2004.
risikohafte Investition 26'000.--
2005.
risikohafte Investition 76'000.--
2005.
ungeklärte Vermögensabnahme 210'000.--
2006.
ungeklärte Vermögensabnahme 50'000.--
2007.
ungeklärte Vermögensabnahme 33'000.--
2007.
Schenkung 50'000.--
2008.
risikohafte Investition 122'000.--
2009.
ungeklärte Vermögensabnahme 92'000.--
2010.
risikohafte Investition 15'000.--
2012.
risikohafte Investition 10'000.--
Verzicht per 01.01.2005 26'000.--
Verzicht per 0.1.01.2006 (+76'000 + 210'000 ./. 10'000) 302'000.--
Verzicht per 01.01.2007 (+50'000 ./. 10'000) 342'000.--
Verzicht per 01.01.2008 (+33'000 + 50'000 ./. 10'000) 415'000.--
Verzicht per 01.01.2009 (+122'000./. 10'000) 527'000.--
Verzicht per 01.01.2010 (+92'000 ./. 10'000) 609'000.--
Verzicht per 01.01.2011 (15'000 ./. 10'000) 614'000.--
Verzicht per 01.01.2012 (./. 10'000) 604'000.--
Verzicht per 01.01.2013 (+10'000 ./. 10'000) 604'000.--
…
Verzicht per 01.01.2019 (./. 10'000) 544'000.--
Verzicht per 01.01.2020 (./. 10'000) 534'000.--
2.2.2
Im Einspracheentscheid machte die Vorinstanz zu ihrer Berechnung (ergänzend) folgende Erläuterungen:
- Die Beschwerdeführerin habe ihrer Mutter im Jahr 2007 einen Betrag von insgesamt Fr. 50'000.-- geschenkt, welcher als Vermögensverzicht anzurechnen sei (Erw. 4).
- Im Einspracheverfahren habe die Beschwerdeführerin etliche Unterlagen eingereicht, ohne die Berechnung der vorinstanzlichen Vermögensabnahmen von Fr. 360'000.-- für das Jahr 2007 und Fr. 260'000.-- für das Jahr 2009 konkret zu beanstanden (Erw. 7 f.).
- Die wirtschaftliche Situation sei zum Teil nur schwer nachvollziehbar. Zum Beispiel seien aus der Erbschaft von E.________. Ausgaben für die Mutter der Beschwerdeführerin zu Lebzeiten und nach dem Tod bezahlt worden. Auch Vermächtnisse aus der Erbschaft der Mutter der Beschwerdeführerin seien von der Erbschaft des Vaters der Beschwerdeführerin getätigt worden.
- Aufgrund der eingereichten Unterlagen seien die Vermögenabnahmen neu berechnet worden. Hierbei seien vor allem Erbschaftszahlungen aus beiden Erbschaften sowie Zahlungen an oder von der C.________ GmbH/AG [bzw. recte die Einzelfirma der Beschwerdeführerin; vgl. vorstehend Ingress lit. A; Vi-act. 49 bis 51, 52-22/26, 53 bis 54; 62-12 ff./41; 62-7/41; 90-2/3] berücksichtigt worden.
- Es seien weitere Vermögensabnahmen entdeckt worden, welche die Beschwerdeführerin nicht habe erklären können. Die ungeklärten Vermögensabnahmen seien als Vermögensverzichte zu berücksichtigen (Erw. 9).
- Seit 2005 habe die C.________ GmbH [bzw. die Einzelfirma der Beschwerdeführerin] stets Verluste erlitten. Obwohl es der GmbH [bzw. der Einzelfirma] schlecht gegangen sei und die Beschwerdeführerin selber gesundheitliche Probleme gehabt habe, habe sie dennoch Privatvermögen in die Firma investiert. Damit habe die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gehandelt, weshalb die Investitionen ab 2004 als Vermögensverzicht zu qualifizieren seien (Erw. 11).
- Aufgrund der Neuberechnung resultiere sogar ein höherer Vermögensverzicht von Fr. 544'000 (2019) bzw. Fr. 534'000 (2020), womit die Beschwerdeführerin immer noch keinen Anspruch auf EL habe. Da sich am Endergebnis nichts ändere, werde vorliegend auch keine reformatio in peius durchgeführt (Erw. 13).
2.3.1
Die Beschwerdeführerin anerkennt in ihrer Beschwerde die Rechtmässigkeit der Anrechnung der Schenkung von insgesamt Fr. 50'000.-- an die Mutter (S. 5 Ziff. 2.4). Der Vorbehalt, dieser Betrag sei "in überwiegendem Umfang als Entschädigung für die Aufwendungen der Mutter im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wertschriften gedacht" gewesen, wird nicht näher belegt; die Beschwerdeführerin leitet hieraus zu Recht auch nichts zu ihren Gunsten ab.
2.3.2
Die Beschwerdeführerin spricht von Vermögensabnahmen von Fr. 360'000.-- im Jahr 2007 und Fr. 260'000.-- im Jahr 2009, welche ihr "gemäss dem angefochtenen Entscheid" angerechnet worden seien (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2.5.1).
Hierbei bezieht sich die Beschwerdeführerin jedoch auf die Verfügung vom 24. Oktober 2020 (vgl. vorstehend Erw. 2.1), welche aufgrund der gänzlich anderen Zahlen des Einspracheentscheides überholt ist. Die Beschwerdeführerin baut ihre Argumentation mithin gewissermassen auf einer falschen Prämisse auf.
Unberechtigt ist die in diesem Zusammenhang gleichzeitig vorgebrachte Rüge der Beschwerdeführerin, die Berechnung der Vermögensverzichte sei schwer nachvollziehbar, weil es insbesondere an Verweisen auf die entsprechenden Belege fehle. Wie die wiederholten Aufforderungen der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin (nach Gewährung der von der Beschwerdeführerin beantragten Sistierung des Verfahrens) und die nur sukzessive von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zeigen, ist die Vorinstanz zum einen ihrer Untersuchungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Dies gilt zum andern auch für die Analyse dieser Unterlagen und Eruierung des rechtserheblichen Sachverhaltes. Insbesondere aber lassen sich die Zahlen/Zahlungen anhand der von der Vor
instanz jeweils angeführten Datierungen derselben anhand der Akten überprüfen. Beim von der Beschwerdeführerin konkret genannten "ausgewiesene[n] Vermögen per …" (Beschwerde S. 6 oben) handelt es sich um den sich aus den jeweiligen Steuerunterlagen (Steuerveranlagung/Steuererklärung) ergebenden Bestand der Wertschriften/Guthaben (z.B. Jahr 2004, Fr. 278'296.--: Vi-act. 16-32/34, Jahr 2005, Fr. 219.--: Vi-act. 44-6/27 [Steuererklärung, da Ermessensveranlagung]; Jahr 2006, Fr. 91'094.-- [Vi-act. 44-6/27, da Ermessensveranlagung]; Jahr 2007, Fr. 10'020.-- [Vi-act. 16-22/34]; Jahr 2008, Fr. 170'865.-- [Vi-act. 16-20/34], etc.). Die (ausnahmsweise) undatierte "Teilzahlung EG E.________" von Fr. 50'000.-- im Jahr 2004 ergibt sich aus dem Kontoauszug der L.________ per 31. Dezember 2004 (Vi-act. 61-15/16).
2.4.1
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, den vorliegenden Akten könne entnommen werden, dass das Nachlassvermögen des verstorbenen Vaters Fr. 856'953.-- betragen habe, woran die Beschwerdeführerin sowie ihre Schwester jeweils einen hälftigen Erbanspruch gehabt hätten. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft, welche im Nachlassinventar lediglich mit Fr. 267'000.-- bewertet worden sei, im März 2006 für Fr. 450'000.-- verkauft worden sei. Abzüglich der Aufwendungen (Grundstückgewinnsteuer, Makler, Unterhalt bis Verkauf, etc.) resultiere ein (hälftiger) Verkaufserlös von Fr. 177'500.-- für die Beschwerdeführerin (sowie ihrer Schwester). Der Nachlass des Vaters sei erst im Juli 2008 geteilt worden (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.5.2).
Das Nachlassvermögen der Mutter habe Fr. 487'123.-- betragen, fast ausschliesslich aus Wertschriften und Guthaben/Bargeld bestanden und sei im Oktober 2009 geteilt worden. Nebst der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester habe auch noch deren Halbschwester einen Pflichtteilsanspruch von 25% gehabt und sei am 9. Juli 2008 letztmals ausbezahlt worden (Fr. 116'000.--) (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.5.3).
Dispositiv
Der Nachlass des Vaters, an welchem nur die beiden Schwestern erbberechtigt gewesen seien, sei bis Juli 2008 als Erbengemeinschaft bzw. ungeteilte Erbschaft von F.________ weiterverwaltet worden. Währenddessen habe F.________ sporadisch u.a. Geldbeträge an die Beschwerdeführerin überwiesen, welche in die Nachlassverwaltung in keiner Weise involviert gewesen sei. Weil die beiden Schwestern, abgesehen vom Pflichtteilsbetrag der Halbschwester sowie von den auszurichtenden Vermächtnissen, auch in Bezug auf den Nachlass der Mutter alleine erbberechtigt gewesen seien, würden die Erbgemeinschafts-Konti der beiden Nachlasse aus Praktikabilitäts- sowie Kostengründen zusammengelegt. Die Guthaben der beiden Nachlasse seien jedoch jeweils liquide genug gewesen, um die jeweiligen Vermächtnisse auszurichten. Der Vorwurf der Vorinstanz, wonach Vermächtnisse des Nachlasses der Mutter aus dem Nachlassvermögen des Vaters ausgerichtet worden seien, treffe demnach nicht zu. Zu berücksichtigen gelte es zudem, dass beide Nachlasse in überwiegendem Umfang aus Wertschriften bestanden hätten, welche aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2008 und vor allem im Jahr 2009 beträchtlich an Wert verloren hätten, wobei von einem Verlust von über Fr. 60'000.-- auszugehen sei. Diesbezüglich würden noch Belege nachgereicht (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.5.4).
Gemäss der detaillierten Übersicht der Nachlassverwaltung sei den beiden erbberechtigten Schwestern aus beiden Nachlassen nach Abzug sämtlicher Aufwendungen (Pflichtteil Halbschwester, Vermächtnisse, etc.) sowie gelegentlicher Kosten für Familientreffen ein Betrag von gesamthaft Fr. 1'335'481.-- ausgerichtet worden, wovon die Beschwerdeführerin über den Zeitraum von Juli 2004 bis Oktober 2009 einen Betrag entsprechend ihrem Erbanspruch von insgesamt Fr. 680'202.-- erhalten habe (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.5.5).
Insbesondere aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Situation habe die Beschwerdeführerin einen höheren jährlichen Lebensbedarf als die angerechneten Fr. 50'000.-- gehabt. Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes habe sie auch mangels eines Erwerbseinkommens auf die ihr von ihrer Schwester sporadisch aus dem Nachlass ihrer Eltern ausbezahlten folgenden Beträge zurückgreifen müssen (in Franken):
2004: 70'000.--
2005: 24'266.--
2006: 197'000.--
2007: 50'187.--
2008: 335'500.--
2009: 3'289.--
Total: 680'202.--
Werde für diesen Zeitraum von 6 Jahren ein jährlicher Betrag für den Lebensbedarf von mindestens Fr. 50'000.-- abgezogen, ergebe dies einen Betrag von Fr. 300'000.--, welcher als Vermögensabnahme begründet werden könne. Für die nachfolgenden Jahre 2010 bis Mitte 2015 (Sozialhilfebedürftigkeit) sei nochmals ein Vermögensverzehr für den Lebensbedarf von Fr. 275'000.-- abzuziehen. In Bezug auf die aufgelisteten Vermögenswerte gelte zu berücksichtigen, dass diese u.a. die Aufteilung der Wertschriften im Wert von Fr. 157'000.-- sowie Fr. 370'000.-- per Juli 2008 beinhalteten. Wie bereits erwähnt, hätten die Wertschriften aufgrund der Finanzkrise einen massiven Kursverlust erlitten, von welchem sich diese auch bis zum Verkaufszeitpunkt nicht erholt hätten (Belege würden nachgereicht; Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.5.6). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass praktisch sämtliches Vermögen, welches der Beschwerdeführerin aus dem Nachlass ihrer Eltern zugeflossen sei, in nachvollziehbarer Weise für ihren Lebensbedarf seit 2004 aufgewendet worden sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.5.7). Soweit die Vorinstanz auf die Veranlagungsverfügungen abgestellt habe, sei zu beachten, dass es sich hierbei mehrheitlich um Ermessensveranlagungen handle. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin über das der Vermögensverzichtsermittlung zugrundeliegende Vermögen (namentlich betr. Jahre 2005 und 2006) verfügt habe. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin betreffend die Vermögensabnahmen auch nicht beweispflichtig.
2.4.2 In Bezug auf die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen risikohaften Investitionen anerkennt die Beschwerdeführerin, dass sie "ihre privaten und beruflichen Finanzen nicht immer 'sauber' getrennt geführt" habe - insbesondere für die Zeit, als die C.________ GmbH noch nicht gegründet gewesen sei - und dass sie buchhalterisch zur transparenten Trennung der Finanzen verpflichtet gewesen wäre. Zuvor habe die Beschwerdeführerin eine Einzelfirma betrieben und uneingeschränkt über das Geschäftskonto verfügen können. Jedenfalls würden diverse Zahlungen an die C.________, welche seitens der Vorinstanz als risikohafte Investitionen gewertet würden, Überweisungen aus dem von der Schwester verwalteten Nachlassvermögen der Eltern darstellen, über welche die Beschwerdeführerin privat verfügt habe und welche ihr bereits als Vermögensabzug angerechnet worden seien (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.6.2). Zudem könnten die Beträge, welche tatsächlich als Investition in die Firma getätigt würden, aufgrund des eingeschränkten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht per se als risikohaft und grobfahrlässig beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin sei in den betreffenden Jahren nicht durchgehend zu 100% arbeitsunfähig gewesen, sondern habe sich stets darum bemüht, ihre Restarbeitsfähigkeit im Rahme ihrer Geschäftstätigkeit umzusetzen (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.6.3).
Die von der Vorinstanz geltend gemachten risikohaften Investitionen bzw. der entsprechende Vermögensverzicht seien anhand der vorliegenden Akten nicht begründet, weshalb gestützt darauf ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL nicht verringert werde, geschweige denn abgewiesen werden könne (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2.6.4).
Der gemäss dem angefochtenen Entscheid berechnete Vermögensverzicht von Fr. 544'000.-- per 2019 sei anhand der Akten unbegründet, zumindest nicht in einer Höhe, welche einen EL-Anspruch gänzlich ausschliesse. Das revidierte ELG sei vorliegend nicht anwendbar (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 2.7).
2.4.3 Mit Schreiben vom 26. April 2021 reichte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde angekündigten ergänzenden Unterlagen nach (Bf-act. 8-10 [Kopien der Steuererklärungen der unverteilten Erbschaften E.________. und G.________ sowie eine Übersicht über die Kursentwicklung]). Die Beschwerdeführerin liess erklären, es handle sich um eine von ihrer Schwester erstellte Übersicht, welche die von ihr gehaltenen Wertschriften dokumentiere. Aufgrund der Aufteilung im gleichen Umfang seien die betreffenden Kursschwankungen auch auf sie anwendbar. Wann genau sie die Wertschriften veräussert habe, geschweige zu welchem Wert, wisse sie heute nicht mehr genau. Per 8. August 2011 habe das Wertschriftendepot einen Kursverlust von rund Fr. 55'000.- ausgewiesen.
2.4.4 Am 4. Juni 2021 reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen ein (Bf-act. 12 bis 17 [Schreiben der L.________; Vermögensausweis M.________; Übersicht Wertschriftenverkäufe/-kurse]).
2.4.5 Mit dem Schreiben vom 7. Juni 2021 (vgl. Ingress lit. H) wurde der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den Beleg Bf-act. 7 (Excel-Tabelle betr. Erbschaft E.________ und G.________) Frist angesetzt, die dort referierten Belege zu den Akten zu reichen, da die Geschäftsvorfälle weder als solche noch im Quantitativ nachvollzieh- und überprüfbar seien. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 22. Juni 2021 unter unkommentierter Einreichung der Belege Bf-act. 18 bis 25 nach.
2.5.1 Weder mit ihren Vorbringen noch mit den eingereichten Belegen kann die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit der vorinstanzlichen Berechnungen, die dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gerecht werden, erschüttern. Dabei ist vorab insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keinen konkreten Bezug auf die Berechnungen der Vorinstanz nimmt.
2.5.2 Selbst wenn die Angaben der Beschwerdeführerin zum Nachlassvermögen und zum Wert der väterlichen Liegenschaft sowie zu den jeweiligen Ansprüchen der Erbinnen ihre Richtigkeit haben (sollten), lässt sich aus den allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren (erbrechtlichen) Ansprüchen nichts ableiten, was ergänzungsrechtlich zu ihren Gunsten sprechen kann. Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, die diversen Unterlagen - was für die Beurteilung massgebend ist - auf die verschiedenen Zahlungsflüsse hin analysiert und in nachvollziehbarer Weise in jährlichen Übersichten zusammengestellt.
2.5.3 Zu relativieren ist der geltend gemachte Wertverlust der Wertschriften infolge der Finanzkrise in den Jahre 2008 und 2009, womit sich die Vermögensverminderung (teils) erklären lasse.
Zwar fällt auf, dass gemäss den Steuerveranlagungen per Ende 2007 gemäss der Steuerveranlagung (Vi-act. 16-22/34) Wertschriften/Guthaben von Fr. 10'020.-- sowie Fr. 199'155.-- unverteilte Erbschaft, total also Fr. 209'175.--, vorhanden waren, Ende 2008 (Vi-act. 16-20/34) Wertschriften/Guthaben von Fr. 170'865.-- und unverteilte Erbschaft von Fr. 3'052.--, total also Fr. 173'917.--, und Ende 2009 (Vi-act. 16-18/34) nur noch von Fr. 38'861.--. Indes macht die Beschwerdeführerin gleichzeitig für das Jahr 2008 einen Mittelzufluss von Fr. 335'500.-- aus dem Nachlass zwecks Bestreitung ihres Lebensunterhaltes geltend.
Zudem lässt sich das Argument des erheblichen Verlustes auch nicht mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Übersicht über den Bestand und Wert der Wertschriften von Mitte Juli 2008 bis 2011 erhärten (Bf-act. 16). Ausgewiesen wird ein Erlös aus Aktien von Fr. 133'881.-- bei einem Verlust gegenüber dem Einstand von Fr. 29'164.700 und ein Erlös aus Obligationen von Fr. 92'332.-- bei einem Verlust von Fr. 6'804.-- gegenüber dem Einstand, entsprechend einem gesamten Erlös von Fr. 226'213.80 und einem Verlust von gesamthaft Fr. 35'967.70. Dabei berücksichtigt die Beschwerdeführerin einen Zeitraum vom 25. Juli 2008 bis 8. September 2010. Die ausgewiesenen Erlöse aus Verkäufen im Jahr 2008 belaufen sich dabei jedoch addiert gesamthaft auf nur rund Fr. 61'000.--. Wenn die Vorinstanz im Jahr 2008 einen "Übertrag Wertschriften" aus den elterlichen Nachlassen von Fr. 92'032.-- und Fr. 64'543.--, total Fr. 156'575.-- berücksichtigt hat, liegt dies mithin unter der Differenz des Wertes bzw. Erlöses von Fr. 226'213.80 und rund Fr. 61'000.--, d.h. rund Fr. 165'000.--. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz (nur noch) im Jahr 2009 einen Gewinn aus Wertschriftenverkauf von Fr. 6'939.40 angerechnet hat. Es kann mithin nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe einen überhöhten Wertschriftenwert berücksichtigt. Vielmehr hat sie auch hier richtigerweise auf die effektiven Zahlungen abgestellt. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin andernorts (vgl. vorstehend Erw. 2.4.3) geltend gemachte Kursverlust von Fr. 55'000.-- per 8. August 2011 in der erwähnten Übersicht keinen Niederschlag findet.
2.5.4 Über die konkrete Verwendung der behaupteten, für den Lebensunterhalt eingesetzten Beträge von jährlich rund Fr. 3'000.-- bis Fr. 335'000.-- aus dem Nachlass der Eltern macht die Beschwerdeführerin keine Angaben. Es lassen sich auch den Akten keine Hinweise entnehmen, welche adäquaten Leistungen, welche dem Lebensunterhalt dienten, mit diesen Beträgen beglichen worden sein sollten. Abgesehen davon lassen sich diese Beträge auch nicht mit den von der Vorinstanz ermittelten ungeklärten Vermögensabnahmen in Einklang bringen.
Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie (sinngemäss) davon ausgeht, dass eine steuerliche Ermessensveranlagung gewissermassen zu einer Beweislastumkehr zu Lasten der Vorinstanz und zu ihren Gunsten führen sollte. Eine steuerliche Ermessensveranlagung kann eine versicherte Person nicht davon entbinden, nach Massgabe des Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit den Vermögensabgang mit rechtlichen Verpflichtungen oder adäquaten Gegenleistungen zu belegen. Die Vorinstanz ist, wie bereits gesagt, ihrer Pflicht zum rechtsgenüglichen Nachweis des (ungeklärten) Vermögensverzichts nachgekommen.
2.5.5 Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls sukzessive eingereichten Belege können an der Beurteilung nichts ändern. Namentlich handelt es sich zu einem grossen Teil um Dokumente, welche sich bei den vorinstanzlichen Akten befinden und von der Vorinstanz entsprechend explizit oder implizit gewürdigt und berücksichtigt wurden (z.B. Bf-act. 18 = Vi-act. 60-2/9; Bf-act. 19/04--2b = Vi-act. 69-25/57; Bf-act. 19/04-2c = Vi-act. 69-26/57; Bf-act. 19/04-2a = Vi-act. 69-27/37; Bf-act. 19/04-3b = Vi-act. 69-49/57; Bf-act. 19/05-3 [zwei Seiten Kontoauszug auf eine Seite zusammenkopiert] = Vi-act. 69-50 f./57; Bf-act. 19/06-1a+b + 2 = Vi-act. 69-53 ff./57).
Diese Belege sprechen weniger für den Standpunkt der Beschwerdeführerin als für die Richtigkeit der Beurteilung der Vorinstanz. So bestätigt beispielsweise die sich aus Bf-act. 22/07-1 (Belastungsanzeige der L.________ vom 12.4.2007 des Gemeinschaftskontos der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester) ergebende Zahlung von Fr. 30'000.-- per 12. April 2007 die entsprechenden Berücksichtigung durch die Vorinstanz im Jahr 2007, das gleiche gilt für die Zahlung von Fr. 18'691.45 per 18. April 2007 (vgl. Bf-act. 22/07-2a). Mit Bf-act. 22/07-5 (auf eine Seite zusammenkopierte Gutschriftsanzeige der L.________ für das Konto der Mutter der Beschwerdeführerin per 3.5.2017 und 14.5.2017) wird die Richtigkeit der Berücksichtigung von insgesamt Fr. 50'000.-- (Fr. 40'000.-- und Fr. 10'000.--) als "Schenkung an Mutter" bewiesen. Nichts anderes gilt als weiteres Beispiel auch für Bf-act. 23/08-1 (Belastungsanzeige der L.________ per 8.1.2008 auf dem Gemeinschaftskonto der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester; vgl. auch Bf-act. 23-08-3a "Kontoauszug Saldierung per 17.11.2008") betreffend eine Gutschrift zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 21'000.--, welche die Vorinstanz demzufolge ebenfalls zu Recht erfasst hat.
2.6.1 Eine Darlehensgewährung stellt eine Verzichtshandlung dar, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an nicht mit einer Rückzahlung zu rechnen war (Urteile BGer 9C_435/2020 vom 14.12.2020 Erw. 2.2; 9C_467/2019 vom 4.11.2019 Erw. 2, 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 5.2). Im letztgenannten Urteil hat das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst. Ein Vermögensverzicht wurde beispielsweise bejaht im Falle eines Geschäftsführers und faktischen Alleineigentümers einer Gesellschaft, welcher dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem - über die Finanzen informierten Versicherten - musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil Bger P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4).
Ein Vermögensverzicht wurde hingegen verneint im Falle der Investition einer Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes und nachfolgenden Verzicht auf diese Forderung, soweit dies erforderlich war, um die Firma zu sanieren (Urteil P 43/03 vom 25.6.2004 Erw. 3).
2.6.2 Mit ihrer Einzelfirma hat die Beschwerdeführerin nach einem Gewinn von Fr. 47'465.-- im Jahr 2004 in den folgenden Jahren 2005 bis 2010 hingegen Verluste von rund Fr. 280'000.-- erlitten. In den drei Jahren 2005, 2008 und 2010 hat sie aus ihrem Privatkonto rund Fr. 213'000.-- in ihre Unternehmung eingelegt; hinzu kommen Fr. 26'431.-- im Jahr 2004 sowie Fr. 10'000.-- im Jahr 2012. Klar zu stellen ist, dass diese Einlagen, soweit ersichtlich, jeweils dem Konto "C.________ Internet Frau A.________" gutgeschrieben wurden und nicht der GmbH (so auch die Zahlung von Fr. 10'000.-- [Rückzahlung Darlehen Jürg I.________] im Jahr 2012, vgl. Vi-act. 90-2/3; der Gesamtbetrag von Fr. 15'081.75 im Jahr 2010 aus Wertschriftenverkauf, vgl. Vi-act. 87-4 ff./7).
2.6.3 Die Einlage im Jahr 2004 kann offenkundig nicht als Darlehensgewährung qualifiziert werden, mit deren Rückzahlung von Anfang nicht mehr gerechnet werden konnte, nachdem im selben Jahr ein Gewinn resultierte. In Würdigung der gesamten Umstände muss dies auch für die Folgejahre gelten. Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, ihre beruflichen und privaten Finanzen nicht sauber getrennt geführt zu haben (vgl. vorstehend Erw.2.4.2). Dies allein kann die Investitionen/Darlehensgewährung in die (eigene) Unternehmung jedoch nicht zu von Anfang an risikobehafteten Investitionen machen, mit deren Rückzahlung nicht mehr zu rechnen war. Im fraglichen Zeitraum (bis 2010) musste sich die gesundheitlich angeschlagene Beschwerdeführerin verschiedenen Operationen unterziehen (vgl. Vi-act. 40-6/9). Dennoch hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig auch, was soweit ersichtlich unbestritten ist, ihre gesundheitlich angeschlagene Schwester bis zur Übergabe dieser Betreuung an die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Jahr 2013 betreut (vgl. vorstehend Erw. 2.1.1). Bei dieser Sachlage ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin von einem Weiterbestehen ihrer Unternehmung ausgehen durfte, wenn sie ihr zur Überbrückung während dieser schwierigen Lebenslage nur hinreichend Mittel aus ihrem Privatvermögen zuführen würde. Aufgrund der Erbschaften verfügte sie grundsätzlich auch über die erforderlichen Mittel, diese betriebliche Baisse durchzustehen. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass ein Einzelunternehmer unbeschränkt und mit seinem persönlichen Privatvermögen haftet. Insofern hat der Einzelunternehmer keine Wahlfreiheit bei der Einlage von Privatmitteln, wenn er seinen Betrieb, falls dieser mehr oder weniger erhebliche Verluste erleidet, nicht einstellen will. hinzu kommt vorliegend im Jahr 2005 die Gründung der GmbH durch die Beschwerdeführer mit drei Partnern zu je gleichen Teilen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 an die Vorinstanz (Vi-act. 77) legt die Beschwerdeführerin glaubhaft dar, dass sich der Zeitpunkt der Gründung aus ihrer Sicht im Nachhinein als schlecht gewählt erwies, da sie "kurz davor wieder in die medizinische Maschinerie reingekommen war" (Vi-act. 77-3/3), was hinsichtlich einer allfälligen Tätigkeit bei der GmbH zu Problemen bei den Versicherungen geführt hätte. Auch dies macht es verständlich, dass das Bemühen der Beschwerdeführerin dem Weiterbestand ihrer Einzelunternehmung galt. Wenn sich auch die Investitionen in die Einzelunternehmung im Nachhinein als unnütz erwiesen und im Mai 2015 der Konkurs eröffnet werden musste, kann mithin bei dieser Sachlage nicht gesagt werden, die Investitionen aus ihren privaten Mitteln in die Einzelfirma seien von Anfang an als verloren zu betrachten gewesen. Von der Berücksichtigung der Investitionen der Jahre 2004, 2005, 2008, 2010 und 2012 im Gesamtbetrag von Fr. 249'000.-- als Vermögensverzicht ist folglich abzusehen. Insoweit ist die Beschwerde daher gutzuheissen.
2.7 Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen unter Ausklammerung der als Vermögensverzicht berücksichtigten Investitionen von insgesamt Fr. 249'000.-- neu befindet und verfügt.
3.1 Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
3.2.1 Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG).
Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf "unentgeltlichen Rechtsbeistand". Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch § 75 Abs. 1 und 2 VRP) setzt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege voraus, dass der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung gerechtfertigt ist (BGE 135 I 2 Erw. 7.1, 125 V 201 Erw. 4a; SVR 2014 EL Nr. 8 Erw. 1; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 61 Rz. 173-193).
3.2.2 Die Beschwerdeführer obsiegt zur Hälfte. Insoweit wird ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hinfällig und ist ihr eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.
3.2.3 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt wird, steht ausser Diskussion. Angesichts des Verfahrensausganges ist auch die fehlende Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegeben. Als geboten erachtet werden muss auch die anwaltliche Vertretung angesichts der gesamten Umstände (Lebenssituation) der Beschwerdeführerin sowie der Tatsache, dass die strittige Ergänzungsleistung der Existenzsicherung der Beschwerdeführerin dient bzw. dienen sollte/könnte.
3.2.4 Die Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt. Hiervon gehen Fr. 1'000.-- zu Lasten der Vorinstanz und Fr. 1'000.-- zu Lasten der Gerichtskasse. Diese Entschädigung unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Fr. 1'000.-- ist von der Beschwerdeführerin dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 2.6.3) neu verfügt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Soweit die Beschwerdeführerin obsiegt, wird ihr zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, wird ihr die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt, und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihm wird zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag von Fr. 1'000.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn sie dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage der Eingabe der Vorinstanz vom 9.7.2021)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 24. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
31. August 2021
1
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 16a ELGart. 16a LPCart. 16a LPC
Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC
Art. 12 ELGart. 12 LPCart. 12 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
9C_135/2020
9C_447/2016
BGE 115 V 352ATF 115 V 352DTF 115 V 352
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
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9C_198/2010
Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
9C_732/2014
4A_319/2014
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 136 V 376ATF 136 V 376DTF 136 V 376
BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
9C_669/2016
9C_238/2015
BGE 134 II 244ATF 134 II 244DTF 134 II 244
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BGE 130 V 177ATF 130 V 177DTF 130 V 177
9C_435/2020
9C_467/2019
9C_180/2010
EVG P 16/05
EVG P 43/03
Art. 1 ELGart. 1 LPCart. 1 LPC
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 75 VRP
BGE 135 I 2ATF 135 I 2DTF 135 I 2
BGE 125 V 201ATF 125 V 201DTF 125 V 201
§ 2 GebTRA
§ 75 VRP
§ 75 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF