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Entscheid

II 2021 50

Kammergericht

16. Juni 2021Deutsch16 min

A. Die Ausgleichskasse Schwyz stellte der A.________ AG - gestützt auf den Kontrollbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 5. Juli 2019 - am 25. Juli 2019 die Lohnbeiträge (inkl. Verzugszinsen, Mahngebühren, Verwaltungskosten und Betreibungs-/Verfahrensspesen) für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 2'535.10 und Fr. 2'484.25 in Rechnung (vgl. Vi-act. 1 und 2). Dagegen reichte die A.________ AG am 16. August 2019 'Einsprache' ein (vgl. Vi-act. 3 und 4), woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. September 2019 die Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 2'238.90 und Fr. 2'303.50 einforderte (vgl. Vi-act. 6 und 7). Alsdann verlangte die A.________ AG mit Schreiben vom 6. November 2019 eine Stundung der Beiträge bis zur Änderung des Kontrollberichts der Revisionsstelle; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie die Beiträge mit Abschlägen von jeweils Fr. 500.-- zu begleichen gedenke (vgl. Vi-act. 7).

Source sz.ch

II 2021 50

Entscheid vom 16. Juni 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst,

Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Nacherhebung

AHV-Beiträge 2016 und 2017)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die Ausgleichskasse Schwyz stellte der A.________ AG - gestützt auf den Kontrollbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskassen vom 5. Juli 2019 - am 25. Juli 2019 die Lohnbeiträge (inkl. Verzugszinsen, Mahngebühren, Verwaltungskosten und Betreibungs-/Verfahrensspesen) für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 2'535.10 und Fr. 2'484.25 in Rechnung (vgl. Vi-act. 1 und 2). Dagegen reichte die A.________ AG am 16. August 2019 'Einsprache' ein (vgl. Vi-act. 3 und 4), woraufhin die Ausgleichskasse mit Verfügungen vom 13. September 2019 die Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 in der Höhe von Fr. 2'238.90 und Fr. 2'303.50 einforderte (vgl. Vi-act. 6 und 7). Alsdann verlangte die A.________ AG mit Schreiben vom 6. November 2019 eine Stundung der Beiträge bis zur Änderung des Kontrollberichts der Revisionsstelle; gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie die Beiträge mit Abschlägen von jeweils Fr. 500.-- zu begleichen gedenke (vgl. Vi-act. 7).

B. Mit Schreiben vom 24. März 2020 hielt die Revisionsstelle der Ausgleichskassen nach weiteren Abklärungen an ihrem Kontrollbericht vom 5. Juli 2019 fest (vgl. Vi-act. 8). In der Folge verfügte die Ausgleichskasse am 30. März 2020 die Nachzahlungen für die Jahre 2016 und 2017 erneut (vgl. Vi-act. 9 und 10 [Einsprache vom 24.6.2020 inkl. Beilagen]). Dagegen erhob die A.________ AG am 24. Juni 2020 Einsprache und rügte im Wesentlichen sinngemäss, die Nachzahlungsforderungen der Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 seien zu hoch (vgl. Vi-act. 10). Zu den Schreiben der Ausgleichskasse vom 16. Dezember 2020, vom 25. Januar 2021 und vom 15. Februar 2021, wonach die A.________ AG zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert wurde, liess sich diese nicht mehr vernehmen (vgl. Vi-act. 11/12). Mit Einspracheentscheid vom 1. April 2021 erkannte die Ausgleichskasse was folgt (vgl. Vi-act. 13):

Auf die Einsprache vom 24. Juni 2020 wird nicht eingetreten.

Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 24. Juni 2020 wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen

Das Verfahren ist kostenlos.

(Rechtsmittel)

(Zustellung)

C. Mit Schreiben vom 31. März 2021 (Eingang bei der Vorinstanz am 12.4.2021) gelangte die A.________ AG an die Ausgleichskasse mit dem sinngemässen Antrag, es sei von einer Nacherhebung der Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 abzusehen (vgl. Vi-act. 14). Mit Schreiben vom 15. April 2021 verwies die Ausgleichskasse die A.________ AG auf den zwischenzeitlich ergangenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 und auf die Möglichkeit einer dagegen gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde (vgl. Vi-act. 15).

D. Alsdann erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 2. Mai 2021 (Postaufgabe: 4.5.2021) fristgerecht gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2021 betreffend die Nacherhebung von AHV-Beiträgen für den Zeitraum 2016 und 2017 'Klage' beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.

E. Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021 beantragt die Ausgleichskasse - mit Verweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 - die Abweisung der Beschwerde. Weitere Stellungnahmen liegen keine vor.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf Beschwerde hin grundsätzlich nur zu prüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist (vgl. VGE II 2010 44 Erw. 1 m.H.). Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft (vgl. VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

Von dieser Praxis weicht das Verwaltungsgericht in bestimmten Fällen (vor allem aus verfahrensökonomischen Gründen) ab, beispielsweise wenn die Vorinstanz in einem ausführlichen obiter dictum eine materielle Beurteilung vorgenommen hatte (und eine entsprechende Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichgekommen wäre), oder wenn es um einen zweiten Rechtsgang in der gleichen Sache ging (vgl. VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1.2 m.V.a. VGE III 2010 202+203 vom 21.12.2010 Erw. 2; VGE 403/96 vom 27.9.1996 Erw. 2).

Erwägungen

1.2

Die Vorinstanz ist auf die Einsprache nicht eingetreten mit der Begründung der Fristversäumnis zur Erhebung der Einsprache; eine materielle Beurteilung hat sie nicht vorgenommen (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid Erw. 4). Sollte sich der Nichteintretensentscheid als falsch erweisen, wäre die Sache folglich zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erweist sich der Nichteintretensentscheid indes als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen.

2.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt (vgl. § 56 Abs. 1 VRP).

2.2

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 sind die Be-stimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das Bundes-gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Eine solche ist in der hier strittigen Frage nicht vorgesehen.

2.3

Gegen Verfügungen im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 1. Teilsatz ATSG). Diese gesetzliche 30-tägige Einsprachefrist kann nicht erstreckt werden (vgl. Art. 52 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 ATSG). Es liegt im Wesen von Verwirkungsfristen, dass sie grundsätzlich weder von der Verwaltung noch von einem Richter erstreckt werden dürfen (vgl. VGE 42/96 vom 10.7.1996 Erw. 3c; VGE 83/91 vom 18.12.1991 Erw. 1b). Eine nicht eingehaltene Frist gilt mithin als verwirkt.

2.4

Gemäss Art. 52 ATSG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 bzw. Art. 39 Abs. 1 ATSG muss die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eingetreten werden darf (vgl. BGE 134 V 49 Erw. 2).

2.5

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG). Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (vgl. VGE II 2018 61 vom 20.8.2018 Erw. 2.2 m.H.a. BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a und BGE 111 V 99 Erw. 2b; BGE 117 V 131 [frz.] Erw. 4a; BGE 111 V 99 Erw. 2b; Urteil BGer C 30/07 vom 21.3.2007 Erw. 2.3).

2.6

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Zustellung eines behördlichen Aktes aber nur dann fingiert werden, wenn der Empfänger mit der Zustellung rechnen musste (vgl. BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3). Dies ist der Fall, wenn ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten, die das Verfahren betreffen, zugestellt werden können. Diese prozessuale Pflicht entsteht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses (Rechtshängigkeit) und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 141 II 429 Erw. 3.1; BGE 138 III 225 Erw. 3.1; Urteil BGer 2C_298/2015 vom 26.4.2017 Erw. 3.2).

2.7

Ist die beschwerdeführende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 41 ATSG).

2.8

Die Beweislast, d.h. die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit, für die Einhaltung der Frist trägt diejenige Partei, die daraus Folgen ableiten will (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Rz. 8 zu Art. 39 ATSG). Wo für die Ausübung eines Rechts eine Verwirkungsfrist läuft, trägt demgemäss die das Recht ausübende Partei die Beweislast für die Einhaltung der Frist. Wird für die Übermittlung einer schriftlichen Eingabe die Post benützt, umfasst die Beweislast für die fristgerechte Rechtsausübung nicht nur das Beweis-risiko für die rechtzeitige Postaufgabe, sondern auch dasjenige für den zur Fristwahrung erforderlichen Inhalt der Postsendung. Eine Umkehr der Beweislast greift lediglich Platz, wenn die Partei den Beweis der Rechtzeitigkeit aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind (vgl. EVG Urteil C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 m.H.a. BGE 92 I 257 Erw. 3). Da indessen nach dem im Sozialversicherungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrundsatz die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Amtes wegen zu erfolgen hat, greifen diese Beweislastregeln erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu eruieren, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (vgl. EVG Urteil C.285/2003 vom 5.7.2004 Erw. 4.2 m.H.a. BGE 105 V 216).

3.

Gestützt auf den Kontrollbericht der Revisionsstelle der Ausgleichskasse vom 5. Juli 2019 forderte die Vorinstanz am 25. Juli 2019 bzw. am 13. September 2019 bei der Beschwerdeführerin die Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017 ein. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin am 16. August 2019 ‘Einsprache’ ein und verlangte zudem mit Schreiben vom 6. November 2019 eine Stundung der Beiträge bis zur Änderung des Kontrollberichts der Revisionsstelle; gleichzeitig informierte sie die Vorinstanz darüber, dass sie die Beiträge mit Abschlägen von jeweils Fr. 500.-- zu begleichen gedenke (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Bereits mit Einreichen des Schreibens vom 25. Juli 2019 machte die Beschwerdeführerin das Verfahren vor der Vorinstanz rechtshängig; auch musste sie nach ihrem weiteren Schreiben vom 6. November 2019 mit der Zustellung eines neuerlichen, behördlichen Aktes durch die Vorinstanz - mithin auch eines weiteren Entscheides - in der Angelegenheit rechnen.

4.1

Aufgrund der vorliegenden Akten ist erwiesen, dass die - entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung - mit einer korrekten Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügungen der Vorinstanz vom 30. März 2020 am 31. März 2020 als Einschreibesendung der Post übergeben und am 1. April 2020 an der beschwerdeführerischen Adresse unbestrittenermassen zugestellt wurden (vgl. Vi-act. 9 [Sendungsnummer: 98.38.104419.10051729]). Damit gelten die Verfügungen vom 30. März 2020 als am 1. April 2020 zugestellt (vgl. Erw. 2.5).

4.2

Damit ist denn auch erstellt, dass die vorliegend mitangefochtene Verfügung vom 30. März 2020 am Mittwoch, den 1. April 2020, als eröffnet zu gelten hat. Grundsätzlich hätte daher die 30-tägige Beschwerdefrist am 2. April 2020 - am Tag nach der Eröffnung - zu laufen begonnen. Hingegen gilt es zu beachten, dass der Bundesrat die Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) erlassen und darin festgelegt hat, dass der gesetzlich ohnehin gültige Ostern-Fristenstillstand bereits am 21. März 2020 beginnt und bis und mit dem 19. April 2020 andauert. Dabei erachtete es der Bundesrat nicht als gerechtfertigt, den Fristenstillstand über den 19. April 2020 hinaus, d.h. auch diese Massnahme wie andere COVID-19-Massnahmen, zu verlängern. Mithin gelten seit dem 20. April 2020 die normalen Fristenregelungen. Damit ergibt sich, dass im konkreten Fall die 30-tägige Beschwerdefrist erst ab Montag dem 20. April 2020 zu laufen begann und mithin am Dienstag den 19. Mai 2020 endete. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter.

4.3

Mit Eingabe vom 24. Juni 2020 (Eingang bei der Vorinstanz am 25.6.2020) erhob die Beschwerdeführerin schriftlich Einsprache gegen die Verfügung vom 30. März 2020 und verlangte sinngemäss die Reduktion der verfügten Lohnbeiträge für die Jahre 2016 und 2017. Mithin erfolgte die Postaufgabe - selbst unter Berücksichtigung der coronabedingten Ausweitung des Fristenstillstands bis zum 19. April 2020 - jedoch erst nach Ablauf der Frist vom 19. Mai 2020; die Beschwerdeführerin reichte ihre Einsprache erst einen Monat nach dieser ausserordentlichen Phase, nämlich erst am 24. Juni 2020, ein und somit klar verspätet. Die Beschwerdeführerin kann vorliegend den für die Einhaltung der Frist rechtsgenüglichen Beweis nicht erbringen bzw. äussert sich in ihrer Beschwerde hierzu denn auch nicht weiter. Die Vorinstanz ist somit mit dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 1. April 2021 zu Recht nicht auf die beschwerdeführerische Einsprache vom 24. Juni 2020 eingetreten.

5.

Nach Art. 41 ATSG kann auf Ersuchen einer säumigen Partei, die unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, eine Frist wiederhergestellt werden, sofern diese unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Dies macht die Beschwerdeführerin vorliegend indes gar nicht geltend, sondern äusserte sich in der Angelegenheit einzig und allein in materieller Hinsicht. Die zuvor mit der Einsprache vom 24. Juni 2020 vorgebrachten Gründe (Corona-Problematik; Auslandaufenthalt; Betreuung der Mutter in Deutschland) könnten ohnehin weder die Fristversäumnis rechtfertigen noch einen Fristwiederherstellungsgrund ergeben, zumal bereits der mit der oberwähnten bundesrätlichen Verordnung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) verlängerte Fristenstillstand (vgl. vorstehend Erw. 4.2) sowohl den Gerichten, den Anwälten wie auch den Parteien eine Atempause verschaffen wollte, um sich auf die dannzumal schwierige Situation einstellen zu können (vgl. www.ejpd.ad-min.ch/ejpd/de/home/aktuell/news/2020/2020-03-20.html, eingesehen am 1.6.2021). Dass sich bei der Beschwerdeführrein bis Ende Mai 2020 etwas verschärfend geändert haben sollte, ist nicht bekannt und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt. Inwiefern die COVID-19-Pandemie die Beschwerdeführerin dennoch an fristwahrenden Handlungen gehindert haben soll, erklärt sie nicht. Sie zeigt insbesondere nicht auf, warum und inwiefern die "Corona Hintergründe" sie gehindert haben sollen, eine - allenfalls in Deutschland formulierte - Einsprache zu verfassen bzw. fristgerecht einzureichen, zumal sie offenbar in der Lage war, die entsprechenden Verfügungen vom 30. März 2020 denn auch bereits per 1. April 2020 in Empfang zu nehmen. Damit aber rechtfertigt es sich nicht, den allgemeinen Hinweis auf die Pandemie als Fristwiederherstellungsgrund zu anerkennen, zumal dieser ungewöhnlichen Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus bereits mit der Verlängerung des Fristenstillstandes hinreichend Rechnung getragen wurde. Anderweitige objektive, gewichtige Gründe, welche eine Frist-Wiederherstellung rechtfertigen könnten, sind schliesslich nicht ersichtlich, noch macht die Beschwerdeführerin entsprechendes geltend.

6.1

Dem Gesagten nach erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist. Eine materielle Beurteilung des beantragten Erlasses der Rückforderung erübrigt sich (vgl. vorstehend Erw. 1.1 f.).

6.2

Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde mit der ATSG-Revision 2019 die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift (vgl. zum Ganzen VGE II 2021 4 Erw. 6.1).

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Streitgegenstand sind Beiträge. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 300.-- (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- bezahlt, womit ihr Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten sind.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 16. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Juni 2021

1

§ 27 VRP

§ 56 VRP

Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS

Art. 52 mit Anhangart. 52 avec annexeart. 52 1

Art. 52 mit Briefwechselart. 52 avec échange de lettresart. 52 1

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 40 ATSGart. 40 LPGAart. 40 LPGA

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

Art. 55 ATSGart. 55 LPGAart. 55 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

BGE 134 V 49ATF 134 V 49DTF 134 V 49

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

BGE 117 V 131ATF 117 V 131DTF 117 V 131

BGE 111 V 99ATF 111 V 99DTF 111 V 99

BGE 117 V 131ATF 117 V 131DTF 117 V 131

BGE 111 V 99ATF 111 V 99DTF 111 V 99

EVG C 30/07

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 130 III 396ATF 130 III 396DTF 130 III 396

BGE 141 II 429ATF 141 II 429DTF 141 II 429

BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225

2C_298/2015

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

BGE 92 I 257ATF 92 I 257DTF 92 I 257

BGE 105 V 216ATF 105 V 216DTF 105 V 216

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 KVGart. 1 LAMalart. 1 LAMal

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 25 GebO

§ 72 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF