II 2021 51
Kammergericht
20. September 2021Deutsch42 min
A. Am 20. August 2020 meldete sich A.________ (geb. 19__) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (vgl. AK-act. 1). Aufforderungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 27. August 2020, einige Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen (AK-act. 13), kam sie nach zweimaliger Fristerstreckung (AK-act. 14 und 15) mit Schreiben vom 17. September 2020 nach (AK-act. 17).
Source sz.ch
II 2021 51
Entscheid vom 20. September 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
gegen
Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Ergänzungsleistungen (Vermögensverzicht)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 20. August 2020 meldete sich A.________ (geb. 19__) bei der Ausgleichskasse des Kantons Schwyz zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV an (vgl. AK-act. 1). Aufforderungen der Ausgleichskasse Schwyz vom 27. August 2020, einige Fragen zu beantworten und Unterlagen einzureichen (AK-act. 13), kam sie nach zweimaliger Fristerstreckung (AK-act. 14 und 15) mit Schreiben vom 17. September 2020 nach (AK-act. 17).
B. Mit Verfügung vom 25. September 2020 stellte die Ausgleichskasse aufgrund der ihr vorliegenden Akten fest, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sowie die Prämienpauschale Krankenversicherung nicht erfüllt seien und A.________ ab dem 1. August 2020 bei einem Einnahmenüberschuss keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe (AK-act. 27 und 28). Beim Vermögen wurde unter anderem ein Darlehen von Fr. 320'000.-- von A.________ an ihren Bruder berücksichtigt.
C. Gegen diese Verfügung erhob A.________ mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz mit den folgenden Anträgen (AK-act. 33):
1. Die angefochtene Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 25. September 2020 sei dahingehend abzuändern, dass der Einsprecherin Ergänzungsleistungen (nebst Prämienpauschale Krankenversicherung) zustehen.
Erwägungen
2.
In Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Ausgleichskasse Schwyz vom 25. September 2020 habe die Einsprachegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere unter Verzicht auf Anrechnung eines Darlehens an Dritte (inkl. Erträge).
3.
Eventualiter seien ergänzende Abklärungen anzuordnen.
4.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Einsprachegegnerin.
Unter anderem machte A.________ geltend, das Darlehen an ihren Bruder von mehr als Fr. 300'000.-- sei uneinbringlich (AK-act. 33-5/7 Rz. 14 ff.). Mit Schreiben vom 13. Januar 2021, 17. Februar 2021 und 16. März 2021 forderte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ auf, weitere Fragen zu beantworten und Unterlagen nachzureichen (AK-act. 38, 40 und 47), woraufhin A.________ am 26. Januar 2021, 25. Februar 2021 und am 23. März 2021 weitere Informationen und Unterlagen nachreichte (AK-act. 39, 41 und 48).
D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1317/20 vom 21. April 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache im Sinne der Erwägungen ab (AK-act. 55-8/10 Disp.-Ziff. 1). Unter anderem bestätigte sie zwar die Uneinbringlichkeit des Darlehens, sah hierin aber einen Vermögensverzicht im Jahr 1991 in der Höhe von Fr. 330'000.-- (AK-act. 55-3/10 Ziff. 10 und AK-act. 55-4/10 Ziff. 15).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid lässt A.________ mit Eingabe vom 7. Mai 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwyz vom 21. April 2021 (Nr. 1317/20) sei dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin bereits ab 1. August 2020 Ergänzungsleistungen zustehen.
2.
In Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 21. April 2021 (Nr. 1317/20) habe die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Neuberechnung für die Ergänzungsleistungen der AHV/IV vorzunehmen, insbesondere unter Verzicht auf Anrechnung von Vermögen (da nach Abzug des Freibetrages kein anrechenbares Vermögen resultiert).
3.
Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides der Ausgleichskasse Schwyz vom 21. April 2021 (Nr. 1317/20) zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen oder es seien selber ergänzende Abklärungen vorzunehmen.
4.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zuzusprechen.
5.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 Folgendes:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2021 sei per 1. August 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 58'038.-- (Zins: Fr. 17.--) anzurechnen.
2.
Die Sache sei zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G. Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den Anträgen gemäss Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2021 fest.
H. Die Vorinstanz beantragt mit Duplik vom 11. August 2021 was folgt:
1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2021 sei per 1. August 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 55'000.-- (Zins: Fr. 16.--) anzurechnen.
2.
Die Sache sei zur Berechnung der Ergänzungsleistungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
In casu geht es um den Anspruch auf Ergänzungsleistungen während der Zeitperiode vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020. Wie die Vorinstanz bereits im Rahmen der Vernehmlassung ausgeführt hat, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 und der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in der bis und mit 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (nachfolgend ELG, ELV) Anwendung (Vernehmlassung, Ziff. 3).
2.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen (EL) zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beziehen (lit. a). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Art. 10 und 11 ELG bestimmen die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen.
2.2
Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 11 ELG ermittelt. Dazu gehören unter anderem Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie ein Anteil am Reinvermögen (Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG). Dieser beträgt einen Fünfzehntel, bei Altersrentnern einen Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- sowie bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zum Vermögen zählen nach den allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen namentlich Sparguthaben jeder Art, inländische und ausländische Aktien, Lotteriegewinne, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen und Leibrentenversicherungen, Edelmetalle, Kunstgegenstände, namhafte Barschaften, gewährte Darlehen, Autos und Liegenschaften/Grund-stücke (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 582).
2.3.1
Es gilt der Grundsatz, dass bei der Anspruchsberechnung nur die tatsächlich vereinnahmten Einkünfte und verfügbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über welche die EL-berechtigte Person ungeschmälert verfügen kann (vgl. hierzu Urteil BGer 9C_135/2020 vom 30.9.2020 Erw. 5.5 m.H.a. BGer 9C_447/2016 Erw. 4.2.1; Carigiet/Koch, Rz. 525). Dieser Grundsatz findet indes dort eine Einschränkung, wo der Versicherte auf Vermögen verzichtet hat bzw. wo er einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon faktisch aber nicht Gebrauch macht beziehungsweise seine Rechte nicht durchsetzt. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden daher als Einnahmen auch Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die anspruchsberechtigte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate - also gleichwertige - Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat. In diesem Fall kann sich der Versicherte nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und allenfalls mangels entsprechender Beweise hypothetisches Vermögen entgegenhalten las-sen (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 4a/b). Die Voraussetzungen "ohne rechtliche Verpflichtung" bzw. "ohne adäquate Gegenleistung" müssen indes nicht kumulativ erfüllt sein; es reicht aus, wenn alternativ eines der beiden Elemente gegeben ist (vgl. BGE 131 V 329 Erw. 4.2 ff. m.H.). Dabei ist es unerheblich, ob beim Verzicht der Gedanke an eine Ergänzungsleistung eine Rolle gespielt hat oder nicht (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 624).
2.3.2
Ein Darlehen ist als Forderung beim anrechenbaren Vermögen zu berücksichtigen, solange es einem tatsächlichen Vermögenswert entspricht und der Leistungserbringer hierüber verfügen kann (vgl. Urteil BGer P 12/2001 vom 9.8.2001 Erw. 2a m.H.). Demgemäss ist die Anlage eines Vermögens grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Im Gegenteil ist es normal, dass Vermögen angelegt wird. Auch die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzichtstatbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (Urteile BGer P 53/99 vom 22.1.2000 Erw. 2b, P 12/01 vom 9.8.2001 Erw. 2b und P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4).
2.4
Für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist unerheblich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 633). Ein hypothetisches Vermögen ist also auch dann anzurechnen, wenn die Verzichtshandlung sehr lange zurückliegt (vgl. BGE 120 V 182 Erw. 4 f; Urteil BGer 9C_198/2010 vom 9.8.2010 Erw. 3.2). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird durch die jährliche Reduktion gemäss Art. 17a ELV Rechnung getragen. Danach wird der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern. Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a ELV).
2.5
Beim Fehlen von Einkommen oder Vermögen bzw. dessen Verbrauch handelt es sich um anspruchsbegründende Tatsachen, welche aufgrund der allgemeinen Beweislastverteilung durch die leistungsansprechende Person zu beweisen sind (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 205). In Bezug auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat die versicherte Person mithin das Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung bzw. den Erhalt einer adäquaten Gegenleistung zu belegen, wobei blosses Glaubhaftmachen nicht genügt, sondern der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6b/c). Danach gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (vgl. Urteil BGer 9C_732/2014 vom 12.12.2014 Erw. 4.1.1 m.H.a. Urteil BGer 4A_319/2014 vom 19.11.2014 Erw. 4.1). Im Falle der Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (vgl. BGE 121 V 204 Erw. 6a; Riemer-Kafka/Wittwer, a.a.O., S. 413 ff., 417).
2.6
Das Verwaltungsverfahren und der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz sowie vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 201). Die Versicherten resp. die Parteien trifft hingegen eine Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 Erw. 4.1.1; BGE 110 V 48 Erw. 4a), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-)Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (vgl. Urteile BGer 9C_669/2016 vom 20.12.2016 Erw. 7.1 und 9C_238/2015 vom 6.7.2015 Erw. 3.2.1, je m.H.). Kommen Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG).
3.1
Die Ausgleichskasse ermittelte mit Verfügung vom 25. September 2020 einen Einnahmenüberschuss in der Höhe von Fr. 25'637.-- wie folgt (vgl. Berechnungsblatt zur Verfügung vom 25.9.2020) AK-act. 28; je in Franken):
Ausgaben Betrag Totalbetrag Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) 4'968.-- 4'968.-- Miete 16'080.-- 13'200.-- (max.) Lebensbedarf 19'450.-- Total Ausgaben 37'618.--
Einnahmen Vermögen Sparguthaben/Wertschriften 13'295.-- Darlehen an Dritte 320'000.-- Fahrzeuge 8'212.-- Brutto-Vermögen 341'507.-- Freibetrag -37'500.-- Anrechenbares Vermögen 304'007.-- 30'400.-- (1/10) Renten Renten AHV/IV 24'348.-- Leibrenten 8'377.-- Vermögenserträge Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften 2.-- Erträge aus Darlehen an Dritte 128.-- Total 130.-- Total Einnahmen 63'255.--
Berechnung Total Ausgaben 37'618.-- Total Einnahmen - 63'255.-- Total pro Jahr Einnahmeüberschuss 25'637.--
3.2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Darlehensgewährung der Beschwerdeführerin von Fr. 330'000.-- an ihren Bruder im Jahr 1991 einem "Vabanquespiel" gleichzusetzen sei (Erw. 15). Betreffend die verfügungsweise berücksichtigte Leibrente von Fr. 8'377.-- hielt sie fest, massgebend sei die Rente im Jahr 2020, welche Fr. 10'016.40 betrage und entsprechend zu erhöhen sei (Erw. 16 ff.). Aufgrund der ergänzenden Abklärungen seien weitere ungeklärte Vermögensabnahmen festgestellt worden. Ungeklärt sei eine Vermögensabnahme im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 8'427.-- im Jahr 2012 und von Fr. 11'978.-- im Jahr 2013, womit Fr. 8'000.-- bzw. Fr. 11'000.-- als Vermögensverzicht anzurechnen seien. Des Weiteren sei eine Schenkung von Fr. 1'038.-- im Jahr 2012 an D.________, welche bei den Abnahmen zwar berücksichtigt worden sei, als Vermögensverzicht anzurechnen (Erw. 25 ff.). Infolge Amortisation verbleibe im Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 70'038.--.
Die Vorinstanz ermittelte die ungeklärten Vermögensabnahmen wie folgt (AK-act. 53; je in Franken):
Berechnung Vermögensabnahmen
Berechnung Vermögensverzehr 2012 Erwerbseinkommen 63'497.-- Lebensbedarf 19'450.-- KK-Prämie (12 x 371.40) 4'457.-- Wohnungsmiete (12 x 1'420) 17'040.-- Fahrkosten 10'000.-- + Verpflegung 3'200.-- 13'200.-- Beiträge an 3. Säule 1'200.-- Krankheitskosten gem. Veranlagung 715.-- = Total Ausgaben 56'062.--
= Vermögensersparnis pro Jahr 7'435.-- => abgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.-- 5'000.--
Berechnung Vermögensverzehr 2013 Erwerbseinkommen 63'570.-- Lebensbedarf 19'450.-- KK-Prämie (12 x 371.40) 4'457.-- Wohnungsmiete (12 x 1'420) 17'040.-- Fahrkosten 10'000.-- + Verpflegung 3'200.-- 13'200.-- Beiträge in 2. & 3. Säule 4'200.-- Krankheitskosten gem. Veranlagung 2'959.-- = Total Ausgaben 61'306.--
= Vermögensersparnis pro Jahr 2'264.-- => abgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.-- 0.--
Berechnung Vermögensverzehr 2018 Erwerbseinkommen 15'729.-- Taggelder 35'577.-- = Total Einnahmen 51'306.-- Lebensbedarf 19'450.-- KK-Prämie (12 x 371.40) 4'457.-- Wohnungsmiete (12 x 1'420) 17'040.-- Berufskosten 430.-- Beiträge 3. Säule 1'100.-- Krankheitskosten gem. Veranlagung 1'076.-- = Total Ausgaben 43'553.--
= Vermögensersparnis pro Jahr 7'753.-- => abgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.-- 5'000.--
Berechnung Vermögensverzehr 2019 Renteneinkommen 27'388.-- Erwerbseinkommen 15'469.-- = Total Einnahmen 42'857.-- Lebensbedarf 19'450.-- KK-Prämie (12 x 371.40) 4'457.-- Wohnungsmiete (12 x 1'420) 17'040.-- Berufskosten 3'094.-- Krankheitskosten gem. Veranlagung 2'870.-- = Total Ausgaben 46'911.--
= Vermögensverzehr pro Jahr 4'054.-- => aufgerundet auf die nächsten Fr. 5'000.-- 5'000.--
Vermögen per 31.12.2011 6'052.-- + Erbschaft C.________ 37'184.-- ./. Schenkung an D.________ 1'038.-- ./. Anschaffung Möbel ohne Belege 3'500.-- + Vermögensersparnis (s. oben) 5'000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2012 43'698.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2012 35'271.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2012 8'427.--
Vermögen per 31.12.2012 35'271.-- + Vermögensverzehr (s. oben) 0.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2013 35'271.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2013 23'293.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2013 11'978.--
Vermögen per 31.12.2017 5'640.-- + Auszahlung E.________ 12'214.-- + Vermögensersparnis (s. oben) 5'000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2018 22'854.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2018 20'359.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2018 (i.O.) 2'495.--
Vermögen per 31.12.2018 20'359.-- + Kapitalauszahlung 265'875.-- + Aufnahme Darlehen per 27.07.2019 12'000.-- ./. Rückzahlungen Darlehen (5 x 500.--) 2'500.-- ./. Kapitalsteuern 12'930.-- ./. Einzahlung F.________ 265'875.-- ./. Vermögensverzehr (s. oben) 5'000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2019 11'929.-- ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2019 15'268.-- = ungeklärte Vermögenszunahme 2019 (i.O.) 3'339.--
Der von der Vorinstanz für die Jahre 1991, 2012 und 2013 ermittelte Vermögens-verzicht setzt sich wie folgt zusammen (AK-act. 53-3/3):
Anrechnung Verzicht 1991 risikohafte Investition 330'000.-- 2012 Schenkung an D.________ 1'938.-- 2012 ungeklärte Vermögensabnahme 8'000.-- 2013 ungeklärte Vermögensabnahme 11'000.--
1991: 330'000.-- 1992: 330'000.-- 1993: 320'000.-- … 2011: 140'000.-- 2012: 139'038.-- (140'000 ./. 10'000 + 1'038 + 8'000) 2013: 140'038.-- (139'038 ./. 10'000 + 11'000) … 2020: 70'038.-- Zins 0.4% Fr. 21.-- 2021: 60'038.-- Zins 0.03% Fr. 18.--
Der Vergleich der anrechenbaren Einnahmen mit den anrechenbaren Ausgaben zeitigte folgendes Bild:
Ausgaben Betrag Totalbetrag Prämienpauschale Krankenversicherung (IPV) 4'968.-- 4'968.-- Miete 16'080.-- 13'200.-- (max.) Lebensbedarf 19'450.-- Total Ausgaben 37'618.--
Einnahmen Vermögen Sparguthaben/Wertschriften 13'295.-- Fahrzeuge 8'212.-- Vermögensverzicht 70'038.-- Brutto Vermögen 91'545.-- Darlehen von Dritten - 10'000.-- Netto-Vermögen 81'545.-- Freibetrag - 37'500.-- Anrechenbares Vermögen 44'045.-- 4'404.-- (1/10) Renten Renten AHV/IV 24'348.-- Leibrenten 10'016.-- Total 34'364.-- Vermögenserträge Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften 2 Erträge aus Vermögensverzicht 28 Total 30 Total Einnahmen 38'798.--
Berechnung Total Ausgaben 37'618.-- Total Einnahmen - 38'798.-- Total pro Jahr Einnahmeüberschuss 1'180.--
Trotz reduziertem anrechenbaren Vermögen bestand nach wie vor kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen; gleichzeitig wurde aber vorweggenommen, dass ab 1. Januar 2021 ein Anspruch bestehe (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 31 f.).
3.2.2
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Einspracheentscheid namentlich, die Beschwerdeführerin sei das Darlehensvertragsverhältnis zwischen ihr und ihrem Bruder in der Höhe von Fr. 330'000.-- im Jahr 1991 formlos eingegangen. Erst im Jahr 1993 habe ihr Bruder zumindest einen Teil davon bestätigt. Ebenso seien keine Sicherheiten oder Zinsen vereinbart worden. Es scheine, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht genügend über den Grund des Darlehens informiert habe. Die Gesamtheit der dargelegten Umstände - insbesondere im Hinblick auf die beträchtliche Höhe des gewährten Darlehens - verdeutliche, dass die Darlehensgewährung einem Vabanquespiel gleichzusetzen sei. Sie habe die elementarsten Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen und das Risiko eines Verlustes ausgeblendet. Deshalb liege ein Vermögensverzicht im Jahr 1991 in der Höhe von Fr. 330'000.-- vor (Ziff. 15). Zudem habe die Vorinstanz ungeklärte Vermögensabnahmen im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 8'000.-- sowie im Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 11'000.-- festgestellt und diese als Vermögensverzicht angerechnet. Zudem sei eine Schenkung im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 1'038.-- an D.________ getätigt worden, welche ebenfalls als Vermögensverzicht zu gelten habe (Ziff. 28). Der Vermögensverzicht werde jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert, wodurch im Jahr 2020 infolge Amortisation gemäss Art. 17a ELV ein Vermögensverzicht von Fr. 70'038.-- bestehe (Ziff. 29 f.). Trotz des reduzierten anrechenbaren Vermögens habe die Beschwerdeführerin vom 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 immer noch keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Da das Einspracheverfahren gestützt auf Art. 52 Abs. 3 ATSG kostenlos sei, werde im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Vorliegend seien keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von der Regel erfordern würden. Deshalb sei keine Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 34).
3.3
Mit Beschwerde vor Verwaltungsgericht äussert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz werfe ihr im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung "grobfahrlässiges Verhalten" vor. Zu Recht habe die Vorinstanz anerkannt, dass keine Verzichtshandlung vorliege, weil ein Anspruch auf Rückzahlung bestanden habe. Sie ziele mit ihrer Argumentation aber auf den subjektiven Tatbestand ab. Da es sich bei der Darlehensgewährung an ihren Bruder nicht um einen fremden Darlehensnehmer oder einen entfernten Verwandten gehandelt habe, sei der subjektive Tatbestand des Verzichts nicht erfüllt. Die Bande zwischen Bruder und Schwester sei bekanntermassen sehr eng. Auch wenn ihr allenfalls eine gewisse Fahrlässigkeit zugesprochen werden könnte, so könne man ihr unter den gegebenen Umständen jedoch sicher nicht grobfahrlässiges Verhalten vorwerfen. Im Alltag käme es recht häufig zu Darlehensgewährungen unter nahen Verwandten (insbesondere auch unter Geschwistern), und in den allermeisten Fällen gäbe es keine Probleme mit der Rückzahlung (unter nahen Verwandten sei es durchaus üblich, dass zinslose Darlehen gewährt würden). Zudem habe sie davon ausgehen dürfen, dass sie mit dem ihr nach der Darlehensgewährung verbleibenden Vermögen ihren Existenzbedarf selbst hätte bestreiten können, was lange auch der Fall gewesen sei (Ziff. 14).
In Bezug auf die ungeklärten Vermögensabnahmen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe im Jahre 2013 besonders hohe Ausgaben gehabt, vor allem deshalb, weil sie via Autohaus G.________ einen Leasingvertrag abgeschlossen habe und sie sogleich eine Anzahlung von Fr. 4'000.-- sowie die erste Leasingrate von Fr. 562.70 habe bezahlen müssen (Ziff. 21; dazu legt sie eine Fotokopie des Leasingvertrags vom 16. Dezember 2013 zu den Akten). Sie habe deshalb am 27. Dezember 2013 total Fr. 5'200.-- abgehoben. Der Rest sei noch für kleinere Sachen/Rechnungen gedacht gewesen.
Im Jahre 2013 seien sodann grössere Zahnarztkosten angefallen und am 27. Mai 2013 habe sie Geld für eine Reise nach H.________ abgehoben (Ziff. 22; dazu legt sie ebenfalls eine Fotokopie des Kontoabschlusses der Bank bei). Ausserdem könnten verschiedene grössere Rechnungsbeträge aus dem Büchlein für Einzahlungen entnommen werden (Ziff. 23).
Im Jahre 2012 habe sie ebenfalls höhere Ausgaben als sonst zu verzeichnen gehabt. Einerseits eine Zahnarztrechnung von Fr. 858.60, andererseits habe sie aufgrund ihrer Arbeitsstelle angemessene Kleidung benötigt, wodurch ebenfalls Ausgaben entstanden seien (Ziff. 24). Bei der angeblichen Schenkung vom 8. Mai 2012 von Fr. 1'038.-- handle es sich um die Bezahlung eines Flugtickets nach Florida für sie selber. D.________ habe eine Reise nach Florida organisiert (Ziff. 25). Zusammenfassend liege gar kein Vermögensverzicht vor (weder infolge risikohafter Investitionen noch wegen ungeklärter Vermögensabnahmen in den Jahren 2012 und 2013). Deshalb sei auf die Vermögensverzichte in der Höhe von Fr. 70'038.-- (2020) bzw. von Fr. 60'038.-- (2021) sowie Erträgen aus Vermögensverzicht von Fr. 28.-- (2020) bzw. von Fr. 18.-- (2021) gänzlich zu verzichten (Ziff. 27).
Zudem sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Sie habe nur schon deshalb Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, weil sie dort immerhin erreicht habe, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr von der Uneinbringlichkeit des Darlehens ausgehe. Folglich bestehe bereits eine teilweise Gutheissung der Einsprache (Ziff. 28 f.).
3.4
Mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 bringt die Vorinstanz unter anderem in Bezug auf die ungeklärten Vermögensabnahmen sowie die Schenkung vor, die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit im Einspracheverfahren gehabt, die Abnahmen zu erklären. Neu und erstmals seien nun die Kosten für Kleidung und Zahnarzt im Jahr 2012 und die Leasing-, die Zahnarzt- sowie die Reisekosten im Jahr 2013 vorgebracht worden. Die Kosten für Kleider im Jahr 2012 seien im Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- enthalten, wodurch die vorgebrachten Ausgaben abgegolten seien (Ziff. 7). Die geltend gemachten Barbezüge für den Zahnarzt und die Reise nach H.________ im Jahr 2013 könnten ohne entsprechende Rechnungskopie nicht berücksichtigt werden, da diese im Hinblick auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht hinreichend belegt seien. Ebenfalls zu beachten sei, dass Ferien im Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- enthalten seien (Ziff. 8). Beim Hinweis auf grössere Rechnungsbeträge im Einzahlungsbüchlein sei zu beachten, dass es im Hinblick auf den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht genüge, bloss allgemeine Behauptungen aufzustellen und unspezifische Unterlagen zum Beweis anzubieten (Ziff. 9). Ohne entsprechende Rechnungskopien sei weiterhin von einer Schenkung von Fr. 1'038.-- an D.________ auszugehen. Im Hinblick auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit sei die Gegenleistung nicht hinreichend belegt worden. Zu beachten sei, wenn keine Schenkung vorläge, dass diese Position nicht mehr in der Berechnung der Vermögensabnahme 2012 berücksichtigt werden könne, da Reisekosten im Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- genügend abgegolten seien (Ziff. 10). Die Zahnarztkosten (2012: Fr. 858.60, 2013: Fr. 406.80) könnten dagegen berücksichtigt werden. Auch die Anzahlung von Fr. 4'000.-- und die erste Leasingrate könnten aufgrund der zeitlichen Nähe des Leasingvertrags vom 16. Dezember 2013 und der Barauszahlung am 27. Dezember 2013 akzeptiert werden (Ziff. 11). Deshalb müsse eine erneute Berechnung des Vermögensverzichts vorgenommen werden, wodurch eine teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolge.
Die Vorinstanz stellte folgende Neuberechnungen der ungeklärten Vermögensabnahmen für die Jahre 2012 und 2013 an (Ziff. 12 ff.; je in Franken):
Vermögen per 31.12.2011 6'052.-- + Erbschaft C.________ 37'184.-- ./. Schenkung an D.________ 1'038.-- ./. Anschaffung Möbel ohne Beleg 3'500.-- ./. Zahlung Zahnarzt 18.05.2012 858.-- + Vermögensersparnis (siehe oben) 5'000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2012 32'839.40 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2012 35'271.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2012 2'431.60
Die ungeklärte Vermögensabnahme 2012 in der Höhe von Fr. 2'431.60 ist nicht mehr als Vermögensverzicht zu berücksichtigen.
Vermögen per 31.12.2012 35'274.-- ./. Anzahlung Leasingvertrag 4'000.-- ./. erste Leasingrate 562.70 ./. Zahlung Zahnarzt 23.09.2013 406.80 + Vermögensersparnis (siehe oben) 0.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2013 30'304.50 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2013 23'293.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2013 7'011.50
Neu ist im Jahr 2013 ein Vermögensverzicht infolge ungeklärter Vermögensabnahme von Fr. 7'000.-- anzurechnen.
Daraus ergibt sich im Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 58'038.-- (Zins: Fr. 17.--), welcher sich wie folgt berechnet:
1991: 330'000.-- 1992: 330'000.-- 1993: 320'000.-- … 2011: 140'000.-- 2012: 131'038.-- (140'000 ./. 10'000 + 1'038) 2013: 128'038.-- (131'038 ./. 10'000 + 7'000) 2014: 118'038.-- … 2020: 58'038.-- Zins 0.03% Fr. 17.--
3.5
Mit Replik hält die Beschwerdeführerin vollumfänglich an den Anträgen der Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2021 fest. In Bezug auf die ungeklärten Vermögensabnahmen bringt sie vor, sie habe nach längerem Suchen noch weitere Rechnungen gefunden. Dabei seien diverse Rechnungen der Zahnarztpraxis am I.________ aufgetaucht, welche im Jahr 2012 insgesamt Fr. 1'074.60 ausgemacht hätten, im Jahr 2013 Fr. 2'848.60 sowie im Jahr 2014 Fr. 916.10 (Ziff. 6; dazu legt sie eine Fotokopie der Rechnungen bei). Des Weiteren habe sie eine Rechnung der J.________ vom 23. Juni 2012 über den Betrag von Fr. 2'453.-- gefunden. Davon seien ihr Fr. 300.-- von der K.________ rückerstattet worden (Ziff. 7; hierbei legt sie ebenfalls eine Fotokopie bei). Sodann habe sie eine Rechnung der L.________ vom 1. Mai 2013 über den Betrag von Fr. 820.80 gefunden, wobei Fr. 400.-- von der K.________ rückerstattet worden seien (Ziff. 8; ebenfalls mit Beleg). Ferner sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Kleidern nicht einfach um "alltägliche Sachen" gehandelt habe, sondern von einer berufsbedingten Neuanschaffung der Arbeitskleider auszugehen sei. Für den Beweis, dass es sich beim Geldbetrag für D.________ nicht um eine Schenkung gehandelt habe, lege sie eine Bestätigung von D.________ bei (Ziff. 10). Zusammenfassend stellt die Beschwerdeführerin sinngemäss fest, dass gar keine ungeklärten Vermögensabnahmen vorlägen, weshalb sie Anspruch auf Ergänzungsleistungen habe. Zudem sei es im Einspracheverfahren um schwierige, existenzielle Fragen gegangen, welche ohne anwaltliche Hilfe nicht zu bewältigen gewesen wären. Sodann habe sie ohne Anwalt auch nicht erreichen können, dass die Vorinstanz nun von einer Uneinbringlichkeit des Darlehens ausgehe (Ziff. 13 f.).
3.6
Mit Duplik äussert die Vorinstanz in Bezug auf die ungeklärten Vermögensabnahmen und die Schenkung, die Beschwerdeführerin reiche weitere neue Unterlagen für die Erklärung der Vermögensabnahme ein, welche sie auch bereits im Einspracheentscheid hätte einreichen können. In der Vernehmlassung vom 24. Juni 2021 sei bei der Berechnung der Vermögensabnahme 2012 fälschlicherweise die Vermögensersparnis gemäss Aktennotiz vom 21. April 2021 abgezogen, anstatt addiert worden. Dies sei nachfolgend zu korrigieren. Für das Jahr 2012 könnten neu die Zahnarztkosten der Rechnung vom 10. Mai 2012 von Fr. 858.60 und vom 24. Juli 2012 von Fr. 108.-- sowie die Kosten für die Brille von Fr. 2'153.-- berücksichtigt werden. Bei der Rechnung vom 31. Dezember 2012 in der Höhe von Fr. 108.-- sei davon auszugehen, dass diese erst im Jahr 2013 beglichen worden sei, weshalb diese Kosten bei der Vermögensabnahme im Jahr 2013 berücksichtigt würden. Durch die Bestätigung von Frau D.________ sei erstellt, dass es sich beim Betrag von Fr. 1'038.-- nicht um eine Schenkung handle, weshalb dieser nicht mehr als Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei. Betreffend Kleider werde daran festgehalten, dass diese im Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- enthalten seien. Die ungeklärte Vermögensabnahme 2012 berechne sich neu wie folgt:
Vermögen per 31.12.2011 6'052.-- + Erbschaft C.________ 37'184.-- ./. Reise Florida - 1'038.-- ./. Anschaffung Möbel ohne Beleg - 3'500.-- ./. Zahlung Zahnarzt 10.05.2012, bezahlt am 18.05.2012 - 858.-- ./. Zahlung Zahnarzt 24.07.2012 - 108.-- ./. Zahlung J.________ Brille 23.06.2012 - 2'153.-- + Vermögensersparnis (AK-act. 53) 5'000.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2012 40'578.40 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2012 - 35'271.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2012 5'307.40
Neu ist im Jahr 2012 ein Vermögensverzicht von Fr. 5'000.-- zu berücksichtigen.
Die Zahnarztkosten von Fr. 2'848.60 sowie die Rechnung der L.________ von Fr. 820.80 können berücksichtigt werden.
Die ungeklärte Vermögensabnahme 2013 berechnet sich wie folgt:
Vermögen per 31.12.2012 35'274.-- ./. Anzahlung Leasingvertrag - 4'000.-- ./. erste Leasingrate - 562.70 ./. Zahlung Zahnarzt 23.09.2013 - 406.80 ./. Zahlung Zahnarzt 31.12.2012 - 108.-- ./. Zahlungen Zahnarzt 04.02, 26.03, 21.05, 03.09.2013 - 2'848.60 ./. Zahlung L.________ vom 01.05.2013 - 820.80 + Vermögensersparnis (AK-act. 53) 0.-- = eigentliches Vermögen per 31.12.2013 26'527.10 ./. ausgewiesenes Vermögen per 31.12.2013 - 23'293.-- = ungeklärte Vermögensabnahme 2013 3'234.10
Die ungeklärte Vermögensabnahme 2013 in der Höhe von Fr. 3'234.10 ist nicht mehr als Vermögensverzicht zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich im Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 55'000.-- (Zins: Fr. 16.--), welcher sich wie folgt berechnet:
1991: 330'000.-- 1992: 330'000.-- 1993: 320'000.-- … 2011: 140'000.-- 2012: 135'000.-- (140'000 ./. 10'000 + 5'000) 2013: 125'000.-- (135'000 ./. 10'000) 2014: 115'000.-- … 2020: 55'000.-- Zins 0.03% Fr. 16.--
Betreffend die Parteientschädigung verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. April 2021 und die Vernehmlassung vom 24. Juni 2021. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich der Vermögensverzicht zwar reduziere, aber nicht in dem Umfang, welchen die Beschwerdeführerin geltend mache. Neu sei im Jahr 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 55'000.-- (Zins: Fr. 16.--) zu berücksichtigen. Deshalb sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise begründet.
3.7
Nicht mehr strittig und deshalb nachfolgend nicht zu prüfen sind die nachgewiesenen Beträge im Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 3'119.60 (vgl. Einsprache-entscheid "ungeklärte Vermögensabnahme 2012" Fr. 8'427.-- minus Duplik "ungeklärte Vermögensabnahme 2012" Fr. 5'307.40) und die nachgewiesenen Beträge im Jahr 2013 in der Höhe von Fr. 8'743.90 (vgl. Einspracheentscheid "ungeklärte Vermögensabnahme 2013" Fr. 11'978.-- minus Duplik "ungeklärte Vermögensabnahme 2013" Fr. 3'234.10) unter Einschluss der zunächst zu Unrecht als Schenkung an D.________ angerechneten Auslage von Fr. 1'038.-- für eine Florida-Reise. Unbestritten blieb schon in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die mit Einspracheentscheid auf Fr. 10'016.--/Jahr erhöhte Leibrente.
Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob bei der Gewährung des Darlehens an den Bruder von einem Vermögensverzicht auszugehen und ob Ausgaben für Kleider eigens zu berücksichtigen oder unter den Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- zu subsumieren sind. Ausserdem ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung im Einspracheverfahren hat.
4.1
Unbestritten ist die formlose Gewährung eines Darlehens im Jahr 1991 an den Bruder der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 330'000.--, wobei er ihr schriftlich im Jahr 1993 eine Darlehensschuld von zumindest Fr. 320'000.-- bestätigte (vgl. AK-act. 7). Da ihr Bruder bis heute die Darlehensschuld, trotz mehrfacher Rückzahlungsaufforderung, nicht beglichen hat und seit dem Jahr 2000 als spurlos verschwunden gilt, muss - wie von der Vorinstanz akzeptiert wird - davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Darlehen nicht mehr zurückerhalten wird, weshalb es als uneinbringlich zu qualifizieren ist (vgl. Bf-act. 4).
4.2.1
Im Urteil 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Darlehen als Vermögensverzicht zu qualifizieren ist, zusammengefasst (Erw. 5.2 m.H.). So wurde beispielsweise ein Vermögensverzicht bejaht, als eine EL-Ansprecherin ohne Rechtspflicht, ohne jede Sicherheit und ohne adäquate Gegenleistung einer Privatperson ein grösseres Darlehen (Fr. 240'000.--) gewährt hatte und dabei vollumfänglich zu Verlust kam; dies wurde namentlich mit Rücksicht auf die Tatsache, dass der Hauptbetrag des Darlehens zu einem Zeitpunkt ausgehändigt wurde, als der Rückzahlungstermin für den ersten Teil des Darlehens bereits verflossen war, als reines Vabanque-Spiel qualifiziert (Urteil BGer P 17/97 vom 30.11.1998 Erw. 3). Ebenso wurde ein Vermögensverzicht bejaht, als der Geschäftsführer und faktische Alleineigentümer einer Gesellschaft dieser kurz vor der Niederlegung der Geschäftsaktivitäten ein Darlehen gewährt hatte, um den Geschäftsverlust zu decken; denn dem über die Finanzen informierten Versicherten musste klar gewesen sein, dass die Darlehensgewährung einem Vabanque-Spiel gleichkam (Urteil BGer P 16/05 vom 26.4.2006 Erw. 4). Dasselbe wurde angenommen, als eine Rentnerin unter mehreren Malen insgesamt rund Fr. 115'000.-- an eine Privatperson in Sri Lanka angeblich zwecks Kaufs einer Teeplantage bezahlte, und Zahlungen auch noch tätigte, nachdem der Empfänger absprachewidrig das Geld weder vereinbarungsgemäss verwendet noch zurückbezahlt hatte (Urteil BGer P 37/06 vom 22.2.2007 Erw. 3). Ebenso lag eine Verzichtshandlung vor in einem Fall, in welchem der Anspruchsteller auf das Konto verschiedener Personen Geld einbezahlt hatte, um als Gegenleistung illegal einen Anteil an den Hinterlassenschaften von Personen ohne bekannte Erben zu erhalten (Urteil BGer P 55/05 vom 26.1.2007 Erw. 4 und 5). Kein Vermögensverzicht liegt demgegenüber vor, wenn eine erhaltene Erbschaft in die Einzelunternehmung des Ehemannes investiert und in der Folge auf diese Forderung verzichtet wird, soweit dies erforderlich ist, um die Firma zu sanieren (Urteil BGer P 43/03 vom 25.6.2004 Erw. 3). Ebensowenig kann eine auf strafbare Handlungen (z.B. Betrug) zurückzuführende Vermögensverminderung als Vermögensverzicht qualifiziert werden; denn einer solchen Vermögensverminderung ist gerade eigen, dass sich das Opfer der strafbaren Handlung des Ausmasses des Risikos der getätigten Investition nicht bewusst ist bzw. darüber arglistig getäuscht wird (Urteil BGer 8C_567/2007 vom 2.7.2008 Erw. 6.5).
4.2.2
Die Gewährung eines Darlehens ist mithin für sich allein noch keine Verzichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Der Vermögensverzicht muss auf Sachverhalte beschränkt bleiben, in denen bewusst ein Vermögen weggegeben oder zumindest in fahrlässiger Weise eine risikoreiche Investition getätigt wurde, bei welcher ein (erheblicher) Verlust im Zeitpunkt der Investition sehr wahrscheinlich und damit absehbar war (vgl. Urteil BGer 9C_180/2010 vom 15.6.2010 Erw. 6). Das mit einer Investition verbundene Risiko hängt in erster Linie von der Bonität des Schuldners und der Möglichkeit ab, den Anspruch auf Rückzahlung des angelegten Betrags und Leistung von Zinsen gegebenenfalls durchzusetzen (vgl. Urteil BGer 9C_186/2011 vom 14.4.2011 Erw. 3.3).
4.2.3
Im Urteil 9C_467/2019 vom 4. November 2019 hatte das Bundesgericht darüber zu befinden, ob die Qualifikation eines gewährten Darlehens an den Sohn als Vermögensverzicht zu gelten hat. In diesem Fall wurde ein schriftlicher Darlehensvertrag über ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 65'000.-- erstellt. Eine Sicherstellung erfolgte indes nicht. Einen Monat später wurde über den Sohn der Konkurs eröffnet und einige Monate später mangels Aktiven wieder eingestellt. In der Folge wurde das Darlehen als uneinbringlich qualifiziert. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung lagen fünf Betreibungen gegen den Sohn vor. Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichtes (Erw. 5) war die Unterlassung der Prüfung der Bonität und Zahlungsmoral des Sohnes in Bezug auf die auf dem Spiel stehenden Summe von knapp der Hälfte des Bar- und Wertschriftenvermögens der Darlehensgeberin zumindest als fahrlässig zu werten und implizierte die Inkaufnahme eines erheblichen Risikos. Das Ausfallrisiko war nicht deshalb im Vornherein als geringer einzustufen, weil der Darlehensnehmer ein naher Verwandter war. Insbesondere implizierte die Formulierung des Darlehensvertrags ("Besteht das Darlehen beim Tode der Darlehensgeberin noch, so ist der Betrag innert sechs Monaten nach dem Tode der Darlehensgeberin zur Rückzahlung fällig und kann mit dem Erbteil verrechnet werden"), dass das Darlehen aufgrund der Verwandtschaft gewährt worden war, obwohl die Parteien damit hätten rechnen können, dass die Darlehenssumme, jedenfalls zu Lebzeiten der Mutter, nicht hätte zurückbezahlt werden können. Hierfür sprach auch, dass die Parteien aktenkundig weder eine ratenweise Rückzahlung noch eine Sicherstellung vereinbart hatten, sondern lediglich vorgesehen hatten, dass das Darlehen von der Mutter jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf jedes Monatsende gekündigt werden könne. Aus welchen Mitteln eine Rückzahlung der gesamten Darlehenssumme innert dieser kurzen Frist hätte erwartet werden können, war weder ersichtlich noch dargelegt worden. Es bestanden daher zumindest gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsansprecherin bereits im Zeitpunkt der Darlehensvergabe mit einer Rückzahlung nicht gerechnet hatte oder jedenfalls bei pflichtgemässer Sorgfalt nicht hatte rechnen dürfen.
4.3
Die vorliegende Darlehensgewährung lässt sich mit dem Sachverhalt des dargelegten Präjudizes vergleichen.
4.3.1
Bekannt ist (einzig), dass die Beschwerdeführerin ihrem Bruder im Jahr 1991 ein Darlehen von Fr. 330'000.-- gewährte. Ein Darlehensvertrag wurde offensichtlich nicht abgeschlossen. Erst rund zwei Jahre später am 30. Januar 1993 bestätigte der Bruder, gegenüber der Beschwerdeführerin eine "totale Darlehensschuld" von Fr. 320'000.-- zu haben (AK-act. 7). Dabei bleibt die verwandtschaftliche Beziehung unerwähnt. Eine Sicherheit wurde nicht vereinbart; ebensowenig Rückzahlungsmodalitäten. Die Bonität des Bruders blieb ungeprüft. Die Darlehensgewährung erfolgte gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin einzig gestützt auf das Vertrauen darauf, dass ihr Bruder "sehr gut in der Schule" war, sich "sogar in den USA" weitergebildet hatte, in der Finanzbranche und bei einer M.________ AG N.________ tätig war (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 14 ff.). Unter Angabe einer "c/o M.________" (N.________) hat der Bruder seine Darlehensbestätigung am 30. Januar 1993 ausgestellt (AK-act. 7). Bei dieser allerdings erst am 15. August 1994 im Handelsregister eingetragenen Treuhandunternehmung war der Bruder indessen jedenfalls nicht zeichnungsberechtigt und versah er auch keine Organfunktion.
4.3.2
Einem zeitnahen Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 1993 an die kantonale Steuerverwaltung (AK-act. 35) lässt sich zum einen entnehmen, dass die Steuerveranlagungsbehörden unter Berücksichtigung des Darlehens ein steuerbares Vermögen von Fr. 262'000.-- ermittelt hatten. Dies heisst, dass das Darlehen von Fr. 330'000.-- das Hauptaktivum des steuerbaren Vermögens der Beschwerdeführerin ausmachte bzw. sie einen Grossteil ihres Vermögens dem Bruder als Darlehen anvertraut hatte. Der aktenkundige Auszug aus der Steuererklärung 1993/94 (AK-act. 36) weist ansonsten nur noch die Guthaben zweier Sparkonti von Fr. 5'947.-- und Fr. 2'396.-- aus. Das Darlehen an ihren Bruder stellte mithin ein eigentliches "Klumpenrisiko" dar. Die Gewährung eines - im Vergleich zum vorerwähnten bundesgerichtlichen Präjudiz - sehr hohen Darlehens ohne jegliche Sicherheiten lässt sich auch nicht mehr allein mit der verwandtschaftlichen Nähe und der "felsenfesten" Überzeugung, dass der Bruder das Geld zurückzahlen werde (Beschwerde S. 7 Rz. 18), erklären. Hieran kann auch eine allfällige moralische Verpflichtung und nahe Beziehung zum Bruder nichts ändern, wobei diese verwandtschaftliche Nähe nicht näher erläutert und belegt wird. Die Tatsache, dass er sich seit dem Jahr 2000 nicht mehr hat vernehmen lassen, spricht eine andere Sprache. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin daher aus dem Argument, dass das Gewähren von zinslosen Darlehen unter nahen Verwandten üblich sei (Beschwerde S. 7 Ziff. 18). Ergänzungsleistungsrechtlich ist auch bei anderen Darlehen unter nahen Verwandten im Falle der Uneinbringlichkeit zu prüfen, ob diese als Vermögensverzicht zu werten ist oder nicht.
4.3.3
Zum andern ersuchte die Beschwerdeführerin die Steuerverwaltung mit dem Schreiben vom 24. Mai 1993 um eine Zwischenveranlagung, weil das ermittelte steuerbare Vermögen von Fr. 262'000.-- "mindestens für das Jahr 1992 nicht mehr stimmen" könne. Der Begründung lässt sich entnehmen, dass das Darlehen an den Bruder als Investition ins Geschäft eines Partners des Bruders gedacht war. Gegen Ende 1991 habe sich aber gezeigt, dass damit der Firma nicht geholfen werden könne und diese trotz grossen Anstrengungen nicht mehr zu retten gewesen sei. Ihr Bruder sei danach in grosse finanzielle Schwierigkeiten geraten. Deshalb habe sie völlig überraschend einen grossen Abschreiber vornehmen müssen, sodass sie mehr als die Hälfte ihres Vermögens als verloren habe bezeichnen müssen.
Angesichts dieser Erklärungen musste die Beschwerdeführerin mithin gewusst haben, dass das Darlehen letztlich für eine Drittperson/Drittunternehmung bestimmt war. Über diese Drittperson/Drittunternehmung hat(te) die Beschwerdeführerin offenkundig weder eigene nähere Kenntnisse noch solche bei ihrem Bruder oder anderweitig eingeholt. Abgesehen davon, dass dies bei einem Darlehen von über Fr. 300'000.-- wenig verständlich ist, ist vor diesem Hintergrund der Verzicht auf einen schriftlichen Darlehensvertrag mit Regelung des Verwendungszwecks, der Rückzahlungsmodalitäten, der (allfälligen) Verzinsung, der Vertragsdauer und insbesondere irgendwelcher Sicherheiten auf jeden Fall als (grob-)fahrlässig zu qualifizieren; "allenfalls eine gewisse Fahrlässigkeit" wird von der Beschwerdeführerin denn zu Recht auch anerkannt (Beschwerde S. 7 Ziff. 18). Ein grobfahrlässiges Verhalten ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann anzunehmen, wenn jemand elementare Vorsichtsgebote nicht beachtet, die eine vernünftige Person in der gleichen Situation befolgt hätte (vgl. BGE 103 V 32 Erw. 1; BGE 92 II 250 Erw. 2). Selbst wenn bei der Gewährung eines Darlehens an ein Familienmitglied von einer verminderten Sorgfaltspflicht ausgegangen werden würde, hätte die Beschwerdeführerin bei einer derart grossen Darlehenssumme eine erhöhte Sorgfaltspflicht aufbringen müssen. Dass der Drittunternehmung gemäss Kenntnisstand der Beschwerdeführerin im Mai 1993 bereits Ende 1991 nicht mehr geholfen werden konnte, lässt keinen anderen Schluss zu, als der Verlust des Darlehens initial absehbar war bzw. bei näherem Hinsehen absehbar gewesen wäre.
4.3.4
Unbeachtlich ist das Argument der Beschwerdeführerin, sie habe damals nicht wissen können, dass sie die letzten Jahre vor der Pensionierung sehr viel Pech mit ihren Jobs haben und deshalb dereinst auf Ergänzungsleistungen angewiesen sein werde (Beschwerde Ziff. 19). Dies hat keine Bedeutung für die ergänzungsleistungsrechtliche Qualifikation eines Darlehens als risikoreich ("Vabanque"), wofür der Zeitpunkt der Darlehensvergabe massgebend ist.
4.3.5
Nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit muss die Darlehensgewährung an den Bruder in Würdigung der gesamten Umstände nach der Aktenlage bereits initial als sehr risikoreich mit sehr wahrscheinlichem und/oder absehbarem Verlust verbunden beurteilt werden. Die Vorinstanz hat sie zu Recht als anrechenbaren Vermögensverzicht qualifiziert.
5.
Zu prüfen ist weiter die Anrechenbarkeit geltend gemachter Berufskleidung.
5.1
Bei Unselbständigerwerbenden können namentlich die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung, die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider als Gewinnungskosten vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1.4.2011 bis 31.12.2020, Rz. 3423.03). Der Begriff "Berufskleidung" wird weder im ELG noch in der ELV definiert; es ist daher analog auf die Begriffsbestimmung im Steuerrecht abzustellen (vgl. Carigiet/Koch, a.a.O., Rz. 505 f.).
5.2
Gemäss Art. 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 können bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Berufskosten vom Reineinkommen abgezogen werden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG können die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten als Berufskosten abgezogen werden. Gestützt auf Art. 26 DBG wurde die Verordnung des EFD über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung [BVK]; SR 642.118.1) vom 10. Februar 1993 erlassen. Art. 1 Abs. 1 BKV legt fest, dass als steuerlich abziehbare Berufskosten diejenigen Aufwendungen gelten, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Als übrige Berufskosten können insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV- Hard- und Software), Fachliteratur, private Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderverschleiss sowie Schwerarbeit als Pauschale abgezogen werden, sofern keine höheren nachweisbaren Kosten verursacht wurden (Art. 7 Abs. 1 BKV). Als Berufskleider gelten diejenigen Kleider, welche ausschliesslich zu Berufs- und Arbeitszwecken dienen, wie bspw. Berufsmäntel, Berufsschürzen, Gummistiefel oder Schutzkleidung. Einzig die dafür getätigten Aufwendungen sind steuerrechtlich abzugsfähig. Die besonders gepflegte und kostspielige Kleidung dagegen, welche u.a. in Rücksicht auf ihre berufliche Stellung angeschafft wurde und auch im privaten Bereich verwendbar ist, fällt demgegenüber nicht unter den Begriff "Berufskleidung". Dafür kann steuerrechtlich kein Abzug geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 37).
5.3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe im Jahre 2012 "am Empfang" gearbeitet und habe angemessene Kleidung benötigt. Dazu legt sie diverse Rechnungen zu den Akten (Beschwerde Ziff. 24; Replik Ziff. 9). Nähere Angaben zu dieser Tätigkeit an einem Empfang werden jedoch - soweit ersichtlich - nicht gemacht.
Allein aufgrund der geltend gemachten Beträge (Fr. 356.70, Fr. 126.85, Fr. 59.95 und Fr. 75.95) lässt sich nicht auf eine abzugsfähige Berufskleidung schliessen. Es ist zum einen auch nicht erkennbar, dass eine Empfangstätigkeit eine wesentlich andere Berufsbekleidung bedingt als beispielsweise die von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2016-2017 versehene Anstellung als Telefonistin im renommierten O.________, wofür keine Berufskleidung geltend gemacht wird. Zum andern können die am Empfang (wie auch als Telefonistin) getragenen Kleider zweifelsohne auch ausserberuflich Verwendung finden. Bei Berufskleidern, welche vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden können (vgl. vorstehend Erw. 5.2), handelt es sich indes grundsätzlich um solche Kleidungsstücke, welche nur während der Arbeit getragen werden können, wie bspw. Sicherheitsschuhe. Im vorliegenden Fall kann mithin nicht von ergänzungsleistungsrechtlich abzugsfähigen Arbeitskleidern ausgegangen werden. Der Vorinstanz ist somit beizupflichten, dass die geltend gemachten Kosten für Berufskleider im Jahr 2012 im Lebensbedarf von Fr. 19'450.-- enthalten sind.
6.
Aufgrund der nun von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht ergänzend beigebrachten Unterlagen, mit welchen die bis anhin ungeklärten Vermögensabnahmen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 teils begründet werden konnten, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. Mai 2021 somit im Sinne des Antrages der Vorinstanz (Duplik vom 11.8.2021) teilweise gutzuheissen und per 1. August 2020 ein Vermögensverzicht von Fr. 55'000.-- (Zins: Fr. 16.--) anzurechnen. Die Sache ist zur Ermittlung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2020 (bis 31.12.2020) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1
Das Einspracheverfahren ist kostenlos (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 ATSG); ebenso ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (d.h. im Kanton Schwyz vor dem Verwaltungsgericht) im Ergänzungsleistungsrecht mangels einer im ELG vorgesehenen Regelung grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 61 litbis ATSG). Grund hiervon abzuweichen (was mutwilliges oder leichtsinniges Prozessieren voraussetzt), besteht nicht.
7.2
Zu prüfen ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch auf eine Parteientschädigung sowohl für das Einspracheverfahren wie auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.
7.3.1
Gemäss Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Der Gesetzgeber schliesst den Anspruch nur "in der Regel" aus. Damit wird ermöglicht, einer Partei, welcher eine unentgeltliche Vertretung bestellt wurde (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG), bei einer Gutheissung der Einsprache dennoch eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Mit Urteil 9C_877/2017 vom 28. Mai 2018 (Erw. 8.2 mit zahlreichen Hinweisen) hat das Bundesgericht dargelegt, dass sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Partei im Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG weder aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen noch aus den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung ableiten lässt. Diesbezüglich massgebend sei einzig das im konkreten Fall anwendbare Verfahrensrecht. Der Wortlaut von Art. 52 Abs. 3 Satz 2 ATSG in der französischen und italienischen Textfassung lasse zwar eine Interpretation in dem Sinne zu, dass bei Obsiegen im Einspracheverfahren unabhängig davon, ob eine Rechtsvertretung besteht, welche die Voraussetzungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Art. 37 Abs. 4 ATSG erfüllt(e), unter besonderen von der Rechtsprechung zu umschreibenden Umständen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Aus der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung ergibt sich indessen ein klarer Wortsinn. Danach erachtete der Gesetzgeber die ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren lediglich unter einer Bedingung als zulässig und geboten: Der Einsprecher, der nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die Anwaltskosten selbst zu tragen, und der im Falle des Unterliegens die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 37 Abs. 4 ATSG) hätte beanspruchen können, soll bei Obsiegen vom unterliegenden Versicherungsträger entschädigt werden. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Daraus folgt, dass die Zusprechung einer Parteientschädigung auch aus formellen Gründen, etwa bei einer rechtswidrig fehlenden Begründung der Verfügung (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG) ausser Betracht fällt (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 52 N 84 f.).
7.3.2
Die Beschwerdeführerin hat im Einspracheverfahren keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragt. Ihren Anspruch auf eine Parteientschädigung hat sie mit "besonderen Umständen" begründet. Solche sah sie einerseits in den besonderen Aufwendungen und Schwierigkeiten des konkreten Falles, anderseits in einer rechtswidrig fehlerhaften Begründung der Einsprache (Einsprache vom 15.10.2020 = AK-act. 33, S. 6 Rz. 22). Im Sinne der zitierten aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren damit nicht rechtfertigen. Die Erneuerung der gleichen Begründung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 9 Rz. 28) kann zu keiner anderen Beurteilung führen.
7.4.1
Gemäss ständiger Rechtsprechung anerkennt das Bundesgericht auch bei der Parteientschädigung im Sozialversicherungsrecht im kantonalen Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Verursacherprinzip. Danach hat unnötige Kosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat (BGE 125 V 375 Erw. 2b). Dementsprechend kann keine Parteientschädigung beanspruchen, wer zwar im Prozess obsiegt, sich aber den Vorwurf gefallen lassen muss, er habe es wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht selber zu verantworten, dass ein unnötiger Prozess geführt worden sei (Urteile BGer C 56/03 vom 20.8.2003 Erw. 3.1; P 88/02 vom 31.7.2003 Erw. 2.1; 9C_507/2015 vom 26.2.2016 Erw. 3.1; 9C_797/2015 vom 3.12.2015 Erw. 3 mit Hinweisen).
7.4.2
Die Beschwerdeführerin obsiegt zwar teilweise. Indes unterliegt sie in der Hauptsache, nämlich betreffend die Anrechnung des Darlehens an ihren Bruder als Vermögensverzicht, worauf auch der Hauptfokus der Beschwerdeführung liegt. Insoweit steht der Beschwerdeführerin somit kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.
Ihr teilweises und bloss untergeordnetes Obsiegen basiert hingegen auf Belegen, welche sie erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert, dass/weshalb es ihr nicht bereits im Einspracheverfahren möglich gewesen war, diese Belege zu Ausgaben beizubringen, welche zu ihren Gunsten als anrechenbare Auslagen Berücksichtigung fanden. Hätte die Beschwerdeführerin diese Unterlagen bereits im Einspracheverfahren vorgelegt, wären sie von der Vorinstanz zweifelsohne auch schon in jenem Verfahren berücksichtigt worden. In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin der gebotenen Mitwirkungspflicht (Art. 28 ATSG) mithin im Einspracheverfahren nicht rechtsgenüglich nachgekommen und hat sie das Beschwerdeverfahren zu verantworten. Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung entfällt mithin auch hinsichtlich ihres teilweisen Obsiegens.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 1317/20 vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen (insbesondere Erw. 6) über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. August 2020 bis 31. Dezember 2020 neu verfügt.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. September 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
28. September 2021
1
Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC
Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC
Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC
Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
9C_135/2020
9C_447/2016
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
BGE 131 V 329ATF 131 V 329DTF 131 V 329
EVG P 12/01
EVG P 16/05
BGE 120 V 182ATF 120 V 182DTF 120 V 182
9C_198/2010
Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI
Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
9C_732/2014
4A_319/2014
BGE 121 V 204ATF 121 V 204DTF 121 V 204
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 136 V 376ATF 136 V 376DTF 136 V 376
BGE 110 V 48ATF 110 V 48DTF 110 V 48
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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 17a ELVart. 17a OPC-AVS/AIart. 17a OPC-AVS/AI
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
9C_180/2010
EVG P 16/05
EVG P 37/06
EVG P 55/05
EVG P 43/03
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9C_180/2010
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BGE 103 V 32ATF 103 V 32DTF 103 V 32
BGE 92 II 250ATF 92 II 250DTF 92 II 250
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 26n Satzung des Europaratesart. 26n Statut du Conseil de l’Europeart. 26n 3
Art. 26n 3art. 26n 3art. 26n 3
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
9C_877/2017
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA
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BGE 125 V 375ATF 125 V 375DTF 125 V 375
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9C_507/2015
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