Lexipedia

Entscheid

II 2021 52

Kammergericht

23. Juni 2021Deutsch20 min

A. A.________ (geb. ____19__) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (= Versand) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- veranlagt. In der Veranlagungsverfügung 2019 wurde unter Begründung/Hinweise was folgt festgehalten (vgl. Steuerakten 2019 1-2):

Source sz.ch

II 2021 52

Entscheid vom 21. Juni 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung

für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2019:

Nichteintreten auf Einsprache)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____19__) wurde von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (= Versand) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- veranlagt. In der Veranlagungsverfügung 2019 wurde unter Begründung/Hinweise was folgt festgehalten (vgl. Steuerakten 2019 1-2):

Code all.: Mit der nächsten Steuererklärung ist anzugeben, wie Sie Ihren Lebens-

unterhalt bestreiten.

Code 405: Der Verlust aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit wird steuerlich nicht

mehr zum Abzug zugelassen. Seit Jahren werden nur Verluste nachgewiesen. Die Möglichkeit der zukünftigen Gewinnerzielung wird mit der heutigen Betriebsform in Frage gestellt und es kann somit nicht von einer auf Gewinnerzielung gerichteten Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr gesprochen werden. (…)

- Es werden Private Vermögenswerte als Geschäftsvermögen dekla-

riert (Fahrzeuge + Quad).

- Unbekannt ist die Verbuchung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen versus Ertrag.

- Die Höhe des Dienstleistungsertrages versus Aufwand steht in keinem Verhältnis.

- Vom ausgewiesenen Dienstleistungsertrag wurden CHF 2'635 an

Unternehmensberatung als Aufwand verbucht.

- Der Mietzins für die Garage ist nicht zulässig.

- Der Werbeaufwand "Kundenbetreuung/Akquisition" ist im Verhältnis zu hoch. Es wird vermutet, dass in der gesamten Buchhaltung wesentliche private Kosten verbucht sind.

- Die Buchhaltung wird entsprechend abgelehnt.

B. Gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (= Versand) erhob A.________ mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 Einsprache bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt und beantragte (vgl. Einspracheakten 17-22):

1. Die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17.11.2020 über die Staats- und Gemeindesteuern, sowie der direkten Bundessteuer sei aufzuheben.

Erwägungen

2.

Die Veranlagung sei neu wie folgt vorzunehmen:

Antrag - Anerkennung Buchhaltung 2019.

Antrag - Einbezug des Steuerpflichtigen PID-Nr. 309336 inkl. Buchhaltung bei Klärungsbedarf.

Antrag - Anerkennung Code 405 und 415 gemäss Steuererklärung.

Antrag - Anerkennung Code 495 EP/EN: Nettoerwerbseinkommen gemäss Buchhaltung 2019.

Antrag - Anerkennung Miete Garage als Geschäftsaufwand.

Antrag - Fahrzeuge + Quad ins Geschäftsvermögen.

Antrag - Zulassung branchenüblicher Privatanteil - Fahrzeuge + Quad von 30%.

Antrag - Zulassung Verlustvorträge aus selbstständigen Erwerbstätigkeit für steuerlichen Abzug

Antrag - Neuverfassung der Veranlagungsverfügung 2019.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Steuerbehörde.

C. In Bestätigung des Eingangs der Einsprache teilte die StV A.________ mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 mit, dass sich die Einsprache nur gegen das Dispositiv der angefochtenen Verfügung, d.h. gegen die Steuerfaktoren, richten könne. Bei einem steuerbaren Einkommen 2019 von Fr. 0.-- (Kanton und Bundessteuer) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- bestehe kein schutzwürdiges Interesse. Mangels Beschwer könne folglich nicht auf die Einsprache eingetreten werden. Es werde ihm der Rückzug seiner Einsprache empfohlen, andernfalls würde die Einsprache zum Abschluss des Vorverfahrens an die Abteilungsleitung weitergeleitet (vgl. Einspracheakten 15-16).

Hierauf teilte A.________ mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 der StK/ VdBSt mit, die Begründung "des Amts" entspreche weder den rechtlichen Grundlagen noch der Faktenlage, weshalb der "Einsprachebescheid vom 15.12.2020 vollumfänglich zurückgewiesen" werde und hielt an seinen Anträgen in der Einsprache vom 11. Dezember 2020 fest (vgl. Einspracheakten 11-14).

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 teilte die kantonale Steuerverwaltung A.________ (erneut) mit, dass aufgrund der Veranlagung auf Fr. 0.-- mangels Beschwer nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, und bat ihn, den beiliegenden Erledigungsvorschlag unterzeichnet zu retournieren, ansonsten das Vorverfahren abgeschlossen und die Einsprache an die StK weitergeleitet würde (vgl. Einspracheakten 7-9). Mit E-Mail vom 28. Dezember 2020 teilte A.________ der StV seine weiterhin bestehende Bereitschaft zur Mitwirkung zwecks "Überarbeitung" der Veranlagungsverfügung 2019 mit; sollte keine Anpassung bzw. Auflösung mit Neubeurteilung der Veranlagungsverfügung 2019 möglich sein, könne die Weiterleitung der Einsprache an die StK erfolgen (vgl. Einspracheakten 6). Am 12. Januar 2021 erfolgte die Überweisung an die StK.

D. Der Präsident der StK und VdBSt trat mit Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021 nicht auf die Einsprache von A.________ gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 ein (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte ihm die Kosten des kantonalen Verfahrens von Fr. 800.-- (Disp.-Ziff. 2).

E. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021 (Versand am 13.4.2021) erhebt A.________ mit Eingabe vom 6. Mai 2021 (Postaufgabe am 7.5.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und stellt folgende Anträge:

- Der Einspracheentscheid sei aufgrund der mangelnden in Betracht ziehenden Argumentation aufzuheben und neu zu beurteilen. Im Speziellen sei die Begründung der Veranlagungsverfügung 2019 zum Code allg. und Code 405 durch die Veranlassungsbehörde der Steuerverwaltung des Kanton Schwyz aufzuheben und neu zu verfassen.

- Die Verfahrenskosten betr. Einspracheentscheid vom 09.04.2021 und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

H. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 26. Mai 2021 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Die Vorinstanz trat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid auf die gegen die Veranlagungsverfügung 2019 gerichtete Einsprache des Beschwerdeführers mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Einsprache sei nicht erkennbar auf eine Abänderung der in der angefochtenen Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren, des Steuersatzes, der Steuerbeträge, des Stands des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften oder der Dauer der Steuerpflicht in der Steuerperiode gerichtet. Die Anträge des Beschwerdeführers betreffend das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hätten keinen Einfluss auf die veranlagten Steuerbeträge, weil sowohl das steuerbare Einkommen als auch das steuerbare Vermögen selbst bei den beantragten Abänderungen immer noch Fr. 0.-- betrage. Bei einer Veranlagung auf Fr. 0.-- liege steuerrechtlich kein schutzwürdiges Interesse an einer Anfechtung vor, denn eine günstigere Steuerveranlagung als mit Fr. 0.-- sei nicht möglich. Die Verlustverrechnung werde erst mit jener Veranlagungsverfügung definitiv festgelegt, in welcher erstmals wieder ein steuerbares Einkommen ausgewiesen werde.

1.2

Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bringt der Beschwerdeführer namentlich vor, die Einspracheerhebung sei aufgrund der steuerlichen Beschwernis durch die Verletzung seiner steuerlichen Interessen berechtigt; es bestünden im vorliegenden Fall "die steuerlichen Auswirkungen des Urteildispositivs" (vgl. Beschwerde Ziff. 1). Die Begründung unter Code 405 in der Veranlagungsverfügung 2019 gelte nicht nur für das Steuerjahr 2019, sondern aufgrund der Formulierung auch absolut für zukünftige Veranlagungen (vgl. Beschwerde Ziff. 1 a). Obwohl eine Nullveranlagung 2019 vorliege und somit frühestens bei künftig ausgewiesenen Gewinnen über eine Verlustverrechnung befunden werden könne, würden dem Beschwerdeführer die aktuellen und gegebenenfalls zukünftigen Verlustvorträge zur Verrechnung aberkannt, was ein direktes Rechtsschutzinteresse hervorrufe. Trotz mehrmaliger Anfrage sei dem Beschwerdeführer "das Mitwirkungsrecht zur definitiven Veranlagungsausarbeitung 2019 und das Recht auf Einspracheverhandlung als nicht sinnvoll kommuniziert und entsprechend verwehrt" worden (vgl. Beschwerde Ziff. 1 b).

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, mangle es bei der Einsprache nicht am Rechtsschutzinteresse durch die in der Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren. Die rechtlich bindenden Aussagen der Veranlagungsverfügung hätten sehr wohl weitgehende Konsequenzen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit und würden bei Annahme mit Rechtskräftigkeit der Veranlagung 2019 massiven Einfluss auf die zukünftig veranlagten Steuerbeträge haben (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Die Veranlagungsverfügung 2019 zementiere Behauptungen in der Begründungsformulierung unter Code 405, ohne fundierte Argumentation bzw. ohne jedwede Basis von jahrelangen Verlusten und schliesse eine zukünftig mögliche Gewinnerzielung mit der heutigen Betriebsform aus, obwohl die kantonalen und nationalen Gesetzmässigkeiten eine Verlustverrechnung bei Gewinnerzielung innert sieben Jahren vorsähen (vgl. Beschwerde Ziff. 2 a). Aufgrund der Aberkennung der selbständigen Erwerbstätigkeit mit Ablehnung der Buchhaltung durch die Veranlagungsbehörde "ohne Anhörung durch eine durchgeführte Einspracheverhandlung" und des Mitwirkungsrechts, bestehe ein weiteres Rechtsschutzinteresse. Durch die Formulierung unter Code 405 würde die Veranlagungsbehörde das Unternehmen/den Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit in die Schublade Hobby/Liebhaberei drängen, was bereits mit der Einsprache widerlegt worden sei (vgl. Beschwerde Ziff. 2 b).

Eine Veranlagung 2019 auf Fr. 0.--, wie im vorliegenden Fall und ohne jedwedes Mitwirkungsrecht des Beschwerdeführers, könne "keine dermassen negativ rechtlich bindende, durch die Veranlagungsbehörde alleine geschaffene Ausgangslage für das Unternehmen autorisieren, weshalb kein Mangel an Beschwernis vorliegen" könne. Die Ablehnung der Buchhaltung als Schlusspunkt der Begründung tue ihr Übriges. Zudem entspreche die Begründung der Veranlagung 2019 bei Rechtswirksamkeit nicht dem Einspracheentscheide Nr. 18/2021 vom 9. April 2021, welcher besage, dass die Verlustrechnung erst mit jener Veranlagungsverfügung definitiv festgelegt werde, welche erstmals wieder ein steuerbares Einkommen aufweise (vgl. Beschwerde Ziff. 3).

1.3

Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen und verweist auf die Begründungen im Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021.

2.1

Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994).

2.2.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde bzw. das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Das Gericht bzw. die Behörde prüft u.a. insbesondere die Rechtsmittelbefugnis (vgl. § 27 Abs. 1 lit. d VRP. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde bzw. das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.2.2

Der Beschwerdeführer ist durch den Nichteintretensentscheid zweifelsohne berührt (vgl. § 37 Abs. 1 VRP). Er hat am Einspracheverfahren teilgenommen (lit. a erster Teilsatz), ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt (Abs. 1 lit. b) und hat entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung (Abs. 1 lit. c). Nachdem die übrigen Entscheidungsvoraussetzungen gemäss § 27 Abs. 1 VRP ebenfalls gegeben sind, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2.3.1

Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Ver­waltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid trifft. Erweist sich der Nichteintretensentscheid als rechtmässig, ist die Beschwerde ohne materielle Prüfung abzuweisen (vgl. statt vieler: VGE II 2012 108 vom 24.10.2012 Erw. 2.1; VGE III 2010 192 vom 14.4.2011 Erw. 2.1; VGE III 2007 158 vom 30.10.2007 Erw. 1.3; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).

2.3.2

Nachfolgend gilt es daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2020 gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (=Versand) mangels Rechtsschutzinteresses eingetreten ist.

3.1

Bei der Steuerveranlagung handelt es sich um eine Verfügung (§ 6 Abs. 1 VRP), wodurch die Steuerveranlagung (Steuereinschätzung) vorgenommen wird, d.h. durch die Veranlagungsbehörde wird die Steuerforderung gegenüber einem oder mehreren Steuerpflichtigen für eine bestimmte Steuerperiode betragsmässig verbindlich festgestellt (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kom-mentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl., Basel 2017, Rz. 1 zu Art. 131 DBG). Die Veranlagungsverfügung schliesst das Veranlagungsverfahren ab und erwächst bei Nichtanfechtung innert Einsprachefrist (vgl. vorstehend Erw. 2.1) in Rechtskraft (vgl. Zweifel/Hun-ziker, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 131 DBG mit Hinweis).

3.2.1

Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung zugänglich ist zwar die Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (BGE 121 III 474 Erw. 4a; BGE 115 II 187 Erw. 3b), sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (Urteile BGer 2C_1174/2012 vom 16.8.2013 Erw. 3.3.2, in: ASA 82 S. 146; 2C_423/2012 vom 9.12.2012 Erw. 1.2). Im Steuerrecht bedeutet dies, dass (nur) die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben. Die Erwägungen, die zum Dispositiv führen, haben lediglich die Bedeutung von Motiven. Die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (Urteil BGer 2A.370/2004 vom 11.11.2005 Erw. 4.2, in: ASA 77 S. 257). Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 140 I 114 Erw. 2.4.2 f. mit weiteren Hinweisen).

Wird eine juristische Person mit einem Reingewinn von null Franken veranlagt, ist damit nur entschieden, dass sie keinen steuerbaren Gewinn erzielt und dementsprechend für das betreffende Jahr keine Steuern zu bezahlen hat. Die Höhe des einer solchen Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Verlusts ist hingegen nicht rechtskräftig festgesetzt worden. Die Steuerbehörden sind daher nach ständiger Praxis befugt, die Höhe der in den Vorjahren geltend gemachten Verluste trotz der Rechtskraft der entsprechenden Veranlagungsverfügung zu überprüfen, wenn sie im Rahmen von Art. 67 DBG (vgl. § 31 StG, § 70 StG) über den Abzug von solchen Verlusten zu befinden haben.

3.2.2

Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung eine Nullveranlagung, fehlt es daher der steuerpflichtigen Person in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschutzinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte (vgl. BGE 140 I 114 Erw. 2.4.1 mit Hinweisen).

Zielt die Einsprache, wie die Vorinstanz zu Recht dargelegt hat und wie es vorliegend der Fall ist, erkennbar nicht auf eine Abänderung der in der angefochtenen Veranlagungsverfügung festgesetzten Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen, steuerbarer Reingewinn), des Steuersatzes, der Steuerbeträge, des Stands des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften oder der Dauer (Beginn und Ende) der Steuerpflicht in der Steuerperiode ab, so ist auf die Einsprache mangels Rechtschutzinteresse ebenfalls nicht einzutreten (vgl. Urteile BGer 2C_253/2014, 2C_254/2014 vom 11.12.2014 Erw. 3.2).

3.3.1

Von einem hinreichenden Rechtsschutzinteresse dürfte ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein praktischer materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann, den die beschwerdeführende Person ansonsten aufgrund des angefochtenen Entscheids erleiden würde. Zu verlangen ist folglich, dass die Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens überhaupt in rechtserheblicher Weise verbessert werden kann. Wenn selbst die Gutheissung des Rechtsmittels zu keinem anderen Ergebnis führen würde, kann kein rechtserhebliches Rechtsschutzinteresse vorliegen. Gleiches gilt, falls Rechtsfragen aufgeworfen werden, die im betreffenden Fall von keinerlei Bedeutung sind (vgl. Urteil BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017 Erw. 2.2.2). Anders könnte es sich verhalten, wenn die Nullveranlagung - trotz Fehlens einer zurzeit zu bezahlenden Steuer - unmittelbare Rechtswirkungen entfaltet, deren Klärung keinen Aufschub erduldet (vgl. Urteil BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017 Erw. 2.3.2).

3.3.2

Das Bundesgericht trat im erwähnten Urteil 2C_514/2017 mangels eines aktuellen Rechtschutzinteresses nicht auf die Beschwerde einer Steuerpflichtigen ein, welche insoweit zutreffend ausführte, es gehe um die Beantwortung einer Rechtsfrage, ob die im Jahr 2010 entstandenen Verluste längstens in der Steuer-periode 2016/2017 oder doch erst 2017/2018 verrechnet werden könnten. Gemäss dem Bundesgericht erschien es als nachvollziehbar, dass die Steuerpflichtige hierzu eine (bundesgerichtliche) Klärung herbeizuführen wünschte, es galt aber zu bedenken, dass dazumal erst und nur die Veranlagung für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2011 zur Diskussion stand und für diesen Zeitraum eine Nullveranlagung resultierte. Damit fehlte ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, das rechtlicher oder zumindest tatsächlicher Natur war (Erw. 2.3.2 f.; vgl. Urteil BGer 2C_1055/2020 vom 3.3.2021 Erw. 1.2.2.3). Dieses rechtsprechungsgemässe Erfordernis bei der Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten darf auch im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens vorgesehen werden (Urteil BGer 2C_526/2020 vom 20.10.2020 Erw. 3.3).

3.4.1

Dem Beschwerdeführer kann zwar insofern gefolgt werden, als er aus seiner subjektiven Warte durchaus ein Interesse an der Gewissheit über die steuerrechtliche Beurteilung seines zukünftigen Erwerbsstatus haben könnte. Indes lässt sich hieraus im Sinne der zitierten Rechtsprechung kein Feststellungsinteresse bereits im jetzigen Zeitpunkt ableiten. Es ist nicht ersichtlich, welches (aktuelle) tatsächliche und rechtliche Interesse der Beschwerdeführer hieran haben könnte. Ein solches Interesse wird von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Gleich wie im zitierten Präjudiz (Urteil BGer 2C_514/2017 vom 13.12.2017) steht im Moment erst und nur die Veranlagung 2019 zur Diskussion, für diese Steuerperiode resultierte eine Nullveranlagung. Selbst die Gutheissung der Einsprache bzw. Beschwerde kann zu keinem für den Beschwerdeführer besseren Ergebnis führen. Eine Höherbesteuerung, an welcher er überdies ebenfalls ein schützenswertes Interesse haben müsste, wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt.

3.4.2

Unbehelflich ist auch die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach "die rechtlichen bindenden Aussagen der Veranlagungsverfügung […] bei Annahme mit Rechtskräftigkeit der Veranlagung 2019 massiven Einfluss auf die zukünftig veranlagten Steuerbeträge haben" (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Wie bereits dargelegt, entfaltet nur das Dispositiv Bindungswirkung. Im Abgaberecht bedeutet dies, dass einzig die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben können. Mithin erwachsen die Motive, vorliegend die unter Begründung/Hinweise aufgelisteten Ausführungen der Veranlagungsverfügung 2019, nicht in Rechtskraft, sind für spätere Steuerperioden unverbindlich und können vorliegend nicht angefochten werden (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1). Im Übrigen haben diese Bemerkungen unter "Begründung/Hinweise" auf der Steuerveranlagung typischerweise nur informativen und erläuternden Charakter und machen den steuerpflichtigen Personen allfällige Abweichungen in der Steuerveranlagung von der Eigendeklaration transparent und nachvollziehbar. Als Dienstleistung der StV können grundsätzlich allfällige Hinweise zu Besteuerungsabsichten in der Zukunft verstanden werden, ohne dass diesen Hinweisen aber, wie gesagt, eine (Selbst-)Bindungswirkung der StV zukommt.

3.4.3

Hieraus folgt gleichzeitig, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Begründungsformulierung unter Code 405 der Veranlagungsverfügung 2019 rügt (vgl. Beschwerde Ziff. 2 a) und deren Aufhebung/Neuverfassung verlangt. Dieser Code 405 bildet (auch) nicht Bestandteil des anfechtbaren Dispositivs der Veranlagungsverfügung.

4.

Unbegründet ist auch die (sinngemässe) Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm sein Mitwirkungsrecht verwehrt (vgl. Beschwerde Ziff. 1 b; 3) und somit sein rechtliches Gehör verletzt worden.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen und - als Korrelat dazu - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs jedoch nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Die Verfassungsgarantie steht zudem einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann deshalb auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 BGE 134 I 140 Erw. 5.3; 131 I 153 Erw. 3 mit Hinweisen). Überdies ergibt sich aus Art. 29 BV der Anspruch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung darf sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihren Entscheid stützt (vgl. Urteil BGer 8C_626/2018 vom 29.1.2019 Erw. 4 ff. mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat in ihren Schreiben vom 15. Dezember 2020, vom 21. Dezember 2020 und im E-Mail vom 31. Dezember 2020 (vgl. Einspracheakten 6; 7-8; 15-16) an den Beschwerdeführer explizit und begründet dargelegt, dass die Veranlagungsverfügung 2019 als Nullverfügung zu qualifizieren sei; da mit einer Einsprache lediglich das in Rechtkraft erwachsende Dispositiv; mithin die Steuerfaktoren der Veranlagungsverfügung 2019, angefochten werden könne, könne auf die Einsprache mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz legte somit gegenüber dem Beschwerdeführer die in casu eindeutige Sach- und Rechtslage mehrmals dar, durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf eine durch den Beschwerdeführer vorgeschlagene Besprechung zur Sachverhaltsklärung (vgl. Einspracheakten 6) verzichten und musste sich auch nicht mit allen Parteistandpunkten des Beschwerdeführers einlässlich auseinandersetzen. Insbesondere erweist sich der von der Vorinstanz empfohlene Einspracherückzug durchaus als sinnvoll, um einer (allfälligen) Pflicht des Beschwerdeführers, die Kosten tragen zu müssen (vgl. § 54 Abs. 2 der Vollzugs-verordnung zum Steuergesetz vom 22.5.2001 [VVStG; SRSZ 172.211]), vorzubeugen.

5.1

Der vorinstanzliche Einspracheentscheid Nr. 18/2021 vom 9. April 2021 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist - soweit darauf eingetreten werden kann - abzuweisen.

5.2

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO; SRSZ 173.111) regelt unter anderem die Gebühren für die Rechtspflege (vgl. § 1 Abs. 1 GebO). Die Verwaltungs- und Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen sind (unter Vorbehalt von § 3 Abs. 3 GebO [ausnahmsweise Überschreitung der Höchstansätze um bis zu 50 Pro-zent]) gemäss den gesetzlichen Ansätzen festzusetzen (§ 3 Abs. 1 GebO). Besteht ein Mindest- und Höchstansatz, so ist die Gebühr für den Einzelfall nach der Bedeutung der Sache und nach Zeitaufwand festzusetzen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GebO). Gebühren und Auslagen können für Rechtsmittelverfahren als Pauschalbetrag festgesetzt werden (§ 3 Abs. 4 GebO). Für die Behandlung und den Entscheid einer Beschwerde oder einer Revision durch das Verwaltungsgericht gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- (§ 25 Ziff. 29 GebO).

In Anwendung dieser Grundsätze sind die Kosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) für das vorliegende Verfahren auf insgesamt Fr. 800.-- festzusetzen und dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 VRP).

5.3

Die obsiegende Behörde hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Bern 2016, Rz. 44 zu Art. 144; vgl. auch § 74 Abs. 2 VRP) und folgedessen auch keinen Entschädigungsantrag gestellt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 20. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- bezahlt, womit die Rechnung beglichen ist.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Gemeinderat B.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Juni 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. Juni 2021

1

§ 128 StG

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 37 VRP

§ 27 VRP

§ 6 VRP

Art. 131 DBGart. 131 LIFDart. 131 LIFD

Art. 131 DBGart. 131 LIFDart. 131 LIFD

BGE 121 III 474ATF 121 III 474DTF 121 III 474

BGE 115 II 187ATF 115 II 187DTF 115 II 187

2C_1174/2012

2C_423/2012

2A.370/2004

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

Art. 67 DBGart. 67 LIFDart. 67 LIFD

§ 31 StG

§ 70 StG

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

2C_253/2014

2C_254/2014

2C_514/2017

2C_514/2017

2C_514/2017

2C_1055/2020

2C_526/2020

2C_514/2017

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140

BGE 131 I 153ATF 131 I 153DTF 131 I 153

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

8C_626/2018

§ 54 VVStG

§ 1 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 3 GebO

§ 25 GebO

§ 72 VRP

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF