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Entscheid

II 2021 59

Kammergericht

13. Juli 2021Deutsch27 min

A. A.________ (Jg. 1992) stellte am 30. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019, nachdem ihm die am 1. Mai 2019 angetretene Stelle als Leiter Tankstellenshop per 22. Mai 2019 gekündigt wurde (vgl. Vi-act. 1). Per 22. Mai 2019 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.

Source sz.ch

II 2021 59

Entscheid vom 13. Juli 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktliche Massnahmen; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Weisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1992) stellte am 30. Mai 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019, nachdem ihm die am 1. Mai 2019 angetretene Stelle als Leiter Tankstellenshop per 22. Mai 2019 gekündigt wurde (vgl. Vi-act. 1). Per 22. Mai 2019 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.

B. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 wurde A.________ von der RAV-Beraterin eingeladen, zur Erhöhung der Vermittlungschancen an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) teilzunehmen (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, PvB). Er wurde gebeten, sich innert zwei Arbeitstagen zwecks Vereinbarung des Beginns eines 100% Einsatzes für eine Richtdauer von sechs Monaten (12.10.2020 bis 11.4.2021) beim Veranstalter B.________ zu melden. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zur Teilnahme verpflichtet sei und ein Missachten der Vorschrift zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 führe (vgl. Vi-act. 4). Am 10. Oktober 2020 teilte A.________ dem RAV C.________ mit, er wolle, gestützt auf Art. 59 AVIG sowie das Kreisschreiben des Seco A23/A24, nicht am PvB teilnehmen (vgl. Vi-act. 7). Trotz mehrfacher Aufforderung zur Teilnahme an der AMM, weigerte sich A.________ zur Kontaktaufnahme mit dem B.________. Am 16. Oktober 2020 teilte der B.________ den Behörden mit, A.________ habe sich nicht gemeldet (vgl. Vi-act. 9).

C. Mit Schreiben vom 25. November 2020 konfrontierte das Amt für Arbeit A.________ mit dem Vorwurf, am PvB ungerechtfertigt nicht teilgenommen zu haben und stellte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht. Er wurde hierzu zur Stellungnahme eingeladen (vgl. Vi-act. 10). Am 7. Dezember 2020 erklärte sich A.________ (vgl. Vi-act. 11).

D. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ für die Dauer von 21 Tagen ab dem 7. Dezember 2020 in der Anspruchsberechtigung wegen der Nichtfolgeleistung einer Zuweisung ins PvB ein (vgl. Vi-act. 12). Dagegen erhob A.________ am 5. Januar 2021 Einsprache (vgl. Vi-act. 13), welche mit Einspracheentscheid Nr. 102/21 vom 22. April 2021 abgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 15).

E. Am 16. Mai 2021 (mit Postaufgabe am 19.5.2021) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und beantragt:

Die Verfügung vom 10.12.2020 sei aufzuheben.

Die Einstellung der Anspruchsberechtigung um 21 Tage sei aufzuheben.

Kosten- und Entschädigungsfolgen gehen zu Lasten des Beklagten.

F. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 zur Teilnahme am PvB aufgefordert wurde, er diese Aufforderung erhalten hat, eine Teilnahme indes ablehnte und der B.________ als Veranstalter des PvB die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers bestätigte (vgl. Vi-act. 4, 5, 6, 7 und 9). Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, seine Nichtteilnahme sei rechtens, da die Massnahme in Bezug auf seine Vermittlungsfähigkeit den gewünschten Nutzen nicht bringe.

Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Teilnahme zum PvB keine Folge geleistet hatte. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob er damit ohne entschuldbaren Grund eine Weisung der zuständigen Amtsstelle missachtet und eine arbeitsmarktliche Massnahme zu Unrecht nicht angetreten hat und deswegen zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.2 Mit einer AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).

Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zu­ständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983).

Auch die sogenannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter In­stitutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis

zu den anderen AMM und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b).

2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person ge­halten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene AMM unverzüglich anzutreten (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsver­ordnung zur AVIV, SRSZ 364.111).

2.4 Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1).

Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 724; VGE II 2018 31 vom 19.4.2018 Erw. 2.3; VGE II 2018 81 vom 16.1.2019 Erw. 1.8.2).

2.5 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammen­hängende Einstellungsverfügung (vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3).

3. Die letzte Festanstellung des Beschwerdeführers endete am 22. Mai 2019. Am 30. Mai 2019 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2019. Bereits am 22. Mai 2019 wurde er für eine 100%-Stelle zur Arbeitsvermittlung angemeldet.

3.1 Anlässlich des Beratungsgespräches beim RAV vom 30. September 2020 wurde die Möglichkeit einer AMM besprochen. Gemäss Aktennotiz hielt es die RAV-Beraterin für angezeigt, eine PvB mit einem 50% Pensum beim B.________ schnellst möglich zu beginnen (vgl. Vi-act. 3, S. 6). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 hat das RAV C.________ den Beschwerdeführer zur Teilnahme am PvB mit einem 100% Pensum eingeladen und ihn aufgefordert, sich innert zwei Tagen beim Veranstalter, dem B.________ zwecks Vereinbarung des Einsatzbeginns zu melden. Das Einsatzgebiet umfasse Hauswirtschaftsarbeiten und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil. Bezweckt wurde damit, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers zu erhöhen. Im Schreiben wurde der Beschwerdeführer darüber aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG zur Teilnahme an der AMM verpflichtet sei. Ein Missachten könne zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (Kürzung von Taggeldern) nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG führen (vgl. Vi-act. 4).

Erwägungen

3.2

Nach Erhalt der Aufforderung kontaktierte der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2020 den Leiter des RAV und fragte diesen, wie es ihm möglich sein solle, nebst seinem zu unregelmässigen Zeiten stattfindenden Zwischenverdienst eine AMM für ein 100% Pensum zu besuchen. Zudem wies er daraufhin, dass er seine Teilzeiterwerbstätigkeit insbesondere in der Nacht ausübe und Ruhezeiten durch den Tag sowie am Folgetag erforderlich seien. Er gehe stark davon aus, das RAV würde jegliche Mittel anwenden, um zu Unrecht Einstellungstage gegen ihn zu erwirken. Ausserdem verstehe er nicht, weshalb eine Teilnahme am PvB wichtiger sein solle, als ein Zwischenverdienst (vgl. Vi-act. 5). Hierauf erwiderte der Leiter des RAV am 5. Oktober 2020, aufgrund seiner bereits langandauernden Arbeitslosigkeit sei die Weisung zur AMM nicht zu beanstanden; selbstverständlich werde dabei auf seinen Zwischenverdienst Rücksicht genommen (vgl. Vi-act. 6). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2020 entgegnete der Beschwerdeführer, es sei ihm nicht ersichtlich, weshalb er genau an dieser AMM teilnehmen müsse. Zumal (sinngemäss) die Rezensionen des B.________ zu Wünschen übrigliessen. Es sei nicht erkennbar, inwiefern diese Massnahme seine Vermittlungsfähigkeit fördern solle. Ausserdem habe er das RAV bereits am 4. Oktober 2020 um eine Begründung der angeordneten Massnahme gebeten, welche bis heute nicht vorgenommen worden sei. Aufgrund unüberbrückbarer Differenzen fordere er zudem einen Beraterwechsel (vgl. Vi-act. 7). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2020 hielt der Leiter des RAV C.________ vollumfänglich an seinen Ausführungen im Schreiben vom 5. Oktober 2020 fest und fügte an, der Versicherte könne keine plausiblen Gründe nennen, weshalb er nicht an der verfügten AMM teilnehmen könne. Ausserdem sehe er keine Gründe für einen Beraterwechsel, zumal keine freie Wahl der Beratungsperson bestehe (vgl. Vi-act. 8).

3.3

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Androhung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bestätigte der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020, der Aufforderung zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet zu haben. Er brachte vor, gestützt auf Art. 59 AVIG und Kreisschreiben des Seco A23/A24 sowie Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG verweigere er den Besuch einer AMM aufgrund starker Zweifel, dass sich durch die Teilnahme seine Vermittlungsfähigkeit massgeblich verbessere. Er habe das RAV C.________ mehrmals in Briefen um eine Verfügung gebeten, in welcher begründet werde, warum genau diese Massnahme geeignet sei, seine Vermittlungsfähigkeit zu fördern. Insbesondere sei nicht ersichtlich, wie sich ein persönlichkeitsorientierter Schulungsteil sowie Hauswirtschaftsarbeiten fördernd auf seine Vermittlungsfähigkeit auswirken sollen. Ein rein theoretischer Nutzen, welcher im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessern würde, reiche nicht aus, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen (ARV 1985, Nr. 23). Würden erhebliche Zweifel bestehen, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person den gewünschten Nutzen nicht bringen könne, dürfe eine Teilnahme verweigert werden. AMM sollen die Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit von versicherten Personen auf dem Arbeitsmarkt bezwecken. Dies setze voraus, dass die Massnahmen einerseits auf die Lage und Entwicklungen des Arbeitsmarktes sowie andererseits auf die persönliche Situation, die Fähigkeiten und Neigungen der versicherten Person ausgerichtet seien. In Anbetracht der Umstände und dem Mangel an Kooperationsbereitschaft seitens des RAV C.________ würde die Vorinstanz in den nächsten Wochen ein Dossier über das RAV C.________ erhalten, worin er sämtliches Fehlverhalten ausführlich dokumentiert habe (vgl. Vi-act. 11).

3.4.1

Seine Einsprache gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen begründete der Beschwerdeführer am 5. Januar 2021 wie folgt (vgl. Vi-act. 13):

Gestützt auf Art. 59 AVIG Kreisschreiben des Seco A23/A24 sowie Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG wurde die Massnahme zu Recht verweigert. Es wurde dem zuständigen RAV C.________ die Möglichkeit eingeräumt eine Begründung zu liefern.

Da keine Begründung vorgelegt wurde trotz mehrfacher Aufforderung, sind die starken Zweifel an der praktischen Wirksamkeit der AMM begründet und wurden Gesetzeskonform verweigert.

3.4.2

Im Einspracheentscheid vom 22. April 2021 führte die Vorinstanz u.a. aus, der Versicherte habe in seiner Einsprache lediglich Gesetzesartikel zitiert, ohne jedoch darauf einzugehen, inwieweit der vorgesehene Einsatz bei B.________ aufgrund seines Alters, seiner persönlichen Verhältnissen oder seines Gesundheitszustands nicht angemessen sei. Auch habe er sich nicht dazu geäussert, warum seine Vermittlungsfähigkeit durch die PvB nicht verbessert werden könne. Hierzu müsse gesagt werden, dass die versicherte Person grundsätzlich an einer zugewiesenen AMM teilnehmen müsse und in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei, wenn sie deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder verunmöglichen würde (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Zu beachten sei, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig sei und die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme nicht hoch gesteckt sein dürfen (Urteil des EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Was die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung betreffe, so halte das Gesetz ausdrücklich fest, dass diese nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen sei. Demgemäss sei eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen sei, wobei eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen sei (vgl. Urteil des BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d bis i AVIG sei unbeachtlich. Insbesondere sei nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nehme. Der Versicherte führe sodann nicht aus, inwiefern die Teilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung für ihn unzumutbar sein oder sich auf seine Stellensuche negativ auswirken solle. Vielmehr stelle er allgemein die Sinnhaftigkeit der AMM in Frage. Aufgrund der bereits langandauernden und erfolglosen Stellensuche, sei es notwendig, eine Massnahme zu treffen, welche die Vermittlungsfähigkeit erhöhe. Die Sinnhaftigkeit einer AMM liege gerade darin, die Eingliederung zu fördern, namentlich die Vermittlungsfähigkeit zu fördern und dadurch die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit zu vermindern. Im Lichte dieser Überlegungen könne der Versicherte keine Argumente vorbringen, welche das Nichtbefolgen der Weisung vom 1. Oktober 2020 zu entschuldigen vermögen. Deshalb sei an der Verfügung vom 10. Dezember 2020 vollumfänglich festzuhalten (vgl. Vi-act. 15, Ziff. 7 f.).

3.5

Vor Verwaltungsgericht wiederholt der Beschwerdeführer seine Darstellung der Einsprache sowie des Schreibens vom 7. Dezember 2020 und postuliert, gestützt auf Art. 59 AVIG und Kreisschreiben des Seco A23 sei weder auf die Lage und die Entwicklung des Arbeitsmarktes (Pandemie) noch auf die persönlichen Fähigkeiten und Neigungen Rücksicht genommen worden. Es könne bei der AMM folglich nur von einem theoretischen Nutzen ausgegangen werden (vgl. Beschwerdeschrift, Ziff. 3 und 4).

4.1.1

Der Verein "B.________ - _______" bezweckt gemäss dem Handelsregistereintrag die "Führung von Betrieben und Projekten mit dem Ziel, Erwerbslose zu beschäftigen, zu stützen, zu begleiten und Eigeninitiative anzuregen, damit ein rascher und nachhaltiger beruflicher Wiedereinstieg ermöglicht wird" (vgl. www.zefix.ch; D.________; zuletzt besucht am 2.7.2021). Gemäss Vision und Leitbild ist "B.________" eine Non-Profit-Organisation im Bereich der Arbeitsintegration. Mit Angeboten wie praxisorientierter Tagesstruktur am Arbeitsplatz, Beratung bei der Stellensuche und Kursen, fördert der Verein die berufliche Leistungsfähigkeit von arbeitssuchenden Menschen (vgl. www.B.________.ch). Namentlich bietet der Verein Beratungen bei der Stellensuche, Unterstützungen in der Bewerbungsstrategie, Optimierungen der Bewerbungsunterlagen und Vorbereitungen auf Vorstellungsgespräche an. Ihre Angebote richten sich insbesondere an stellensuchende Personen (RAV), Sozialhilfeempfänger (Sozialämter), IV-Versicherte (IV-Stellen) und anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig Aufgenommene (Amt für Migration). Das Programm dauert zwischen vier bis sechs Monaten.

4.1.2

Der Beschwerdeführer ist seit dem 23. Mai 2019 arbeitslos und stellensuchend. Aus dem Verfahren VGE II 2021 20 ist bekannt, dass der Beschwerdeführer (Jg. 1992) über einen Mittleren Schulabschluss (MSA) in Deutschland (Schulbesuch von 1999 bis 2010) verfügt. Es folgten drei Monate Praktika in einer Tankstelle, rund 2 Jahre als Bürohilfe und ein Jahr Projektleiter Verkehrsunfallprävention in Berlin. 2014 kam er in die Schweiz, wo er rund 1½ Jahre in einer Tankstelle im Stundenlohn tätig war. Von Mitte 2015 bis Mai 2019 hatte er als Stationsleiter die operative Führung der E.________-Tankstelle in F.________ inne. Diese Anstellung wurde mittels Aufhebungsvereinbarung unter Freistellung des Beschwerdeführers beendet. Die nächste Anstellung als Site Assistant der G.________ Tankstelle H.________ wurde noch in der Probezeit im Mai 2019 gekündigt mit dem Vermerk "Leider deckt sich unser Anforderungsprofil nicht" (VGE II 2021 20 vom 19.5.2021 Erw. 4.1).

Das Erstgespräch beim RAV C.________ fand am 27. Mai 2019 statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert hat und einen Vollzeitjob (100%) im Detailhandel suche, vorzugsweise bei einem Tankstellenshop (vgl. Vi-act. 3). Am 2. Juli 2019 wird notiert, die Stellensuche gestalte sich schwierig, da der Beschwerdeführer keine Ausbildung absolviert habe. Im August 2019 wird er als sehr schlecht qualifiziert beschrieben und es wird ihm empfohlen, allenfalls eine Lehre zu absolvieren. Ab dem 3. September 2019 bis und mit 4. Oktober 2019 war er bei I.________ im Zwischenverdienst tätig, hatte in dieser Zeit indes nur drei Einsätze. Am 2. Oktober 2019 konnte er einen neuen Zwischenverdienst (ca. 40 - 70%) als Nachtportier im Stundenlohn in einem Hotel in J.________ annehmen (vgl. Vi-act. 3). Am 8. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem RAV im Rahmen eines Kontrollgesprächs mit, es sei eine Erhöhung des Pensums im Hotel auf ca. 70% ab Januar 2020 in Aussicht, wodurch er nicht mehr vom RAV abhängig sein würde und sich abmelden könne. Aufgrund der Pandemie im März 2020 wurde keine Erhöhung seines Arbeitspensums vorgenommen. Die Verschlechterung der Pandemiesituation hatte zur Folge, dass das Hotel vorübergehend schliessen musste, woraufhin mehreren Mitarbeitenden gekündigt wurde. Der Beschwerdeführer konnte seine Stelle als Nachtportier behalten und erhielt zwischenzeitlich Kurzarbeitsentschädigung.

Aus den weiteren Protokollen geht hervor, dass der Beschwerdeführer für die Monate September, Oktober und November 2020 jeweils ungenügende persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen hatte (vgl. auch VGE II 2021 20; VGE II 2021 58). Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer einige Kontrolltermine nicht wahrnahm und unentschuldigt fernblieb. Im November 2020 endete sein Zwischenverdienst im Hotel K.________ in J.________. Seither geht er keinem Zwischenverdienst mehr nach.

Verschiedentlich ist festgehalten, der Beschwerdeführer müsse mehr machen, mehr persönliche Arbeitsbemühungen wären angezeigt, die Suche sei intensiv zu betreiben. Zudem solle er sich nicht für Stellen bewerben, die sich derart weit weg von seinem Wohnort befinden oder für welche er nicht qualifiziert sei wie als Filialleiter/Stv. Filialleiter/Store Manager (vgl. auch VGE II 2021 20 vom 19.5.2021). Aus den Akten wird nicht ersichtlich, ob und wieviel sich der Beschwerdeführer bei Stellen vorstellen konnte. Betreffend AMM wurde bis und mit 2. September 2020 festgehalten, eine solche sei, solange der Beschwerdeführer seinem Zwischenverdienst nachgehe, nicht möglich. Im Gespräch am 30. September 2020 wurde erstmals eine AMM in Betracht gezogen und mit dem Beschwerdeführer besprochen. Aus den Protokollnotizen wird ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen ein PvB aussprach. Die RAV-Beraterin vermerkt lediglich, es habe eine Besprechung zur Teilnahme am PvB beim B.________ stattgefunden. Der Einsatz solle schnellst möglich und, aufgrund des Zwischenverdienst, zu einem Pensum von ca. 50% vorgenommen werden (vgl. Vi-act. 3 S. 6). Weitere Informationen zur Besprechung betreffend AMM-Teilnahme sind den Verlaufsprotokollen nicht zu entnehmen. Aus dem Schreiben vom 1. Oktober 2020 erhellt lediglich, die auf ein halbes Jahr geplante Massnahme diene generell dem Ziel der raschen und nachhaltigen Eingliederung. Konkret umfasse das Einsatzgebiet Hauswirtschaftsarbeiten und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil (vgl. Vi-act. 4).

4.2

In Anbetracht der fehlenden Berufsausbildung, der nur geringen Berufserfahrung, mithin der schlechten Qualifikation und der bereits langandauernden Arbeitslosigkeit von dannzumal rund 16 Monaten sowie der namentlich qualitativ ungenügenden Arbeitsbemühungen ist die Weisung des RAV, den Beschwerdeführer zum Besuch eines Programms zur vorübergehenden Beschäftigung anzuhalten, keineswegs zu beanstanden. Daran ändert die Tatsache, dass er über Monate einen Zwischenverdienst als Nachtportier ausüben konnte nichts. Denn zum einen resultierte daraus keine Festanstellung und zum andern änderte dies an seiner erschwerten Vermittelbarkeit resp. der Notwendigkeit zur Stellensuche nichts. In dieser Situation ist eine vorübergehende Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG eine angezeigte Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit.

Auch die Zuweisung ins Programm des B.________, der u.a. Beratung bei der Stellensuche, Unterstützung in der Bewerbungsstrategie und Optimierung der Bewerbungsunterlagen sowie Erlangung von Berufserfahrung anbietet, erscheint unter diesen Umständen als angezeigt, können sich solche Massnahmen doch als geeignet erweisen, um die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu steigern. Denn bis dahin waren seine Bemühungen offenkundig nicht von Erfolg gezeichnet.

4.3.1

Wird eine versicherte Person einem PvB zugewiesen, besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht. Die Unzumutbarkeit, welche eine Nichtteilnahme rechtfertigen kann, richtet sich nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG und liegt vor, wenn die Massnahme dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist. Auf Unangemessenheit ist nur zurückhaltend zu schliessen (vgl. Erw. 2.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung fällt die Anordnung und der zeitliche Beginn von arbeitsmarktlichen Massnahmen in das Ermessen des zuständigen Personalberaters. Es darf nur dann eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht angetreten werden und kann nur dann sanktionslos beendet werden, wenn sich erweist, dass ein Beschäftigungsprogramm den persönlichen Verhältnissen i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unangemessen und in diesem Sinne unzumutbar ist (vgl. Urteil des BGer C 249/02 vom 1.10.2003).

4.3.2

Der Beschwerdeführer führt keinen dieser Unzumutbarkeitsgründe ins Feld, sondern erwähnt lediglich und pauschal den Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Er bringt mit keinem Wort vor, weshalb ihm ein PvB gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG nicht zumutbar sein soll. Er beschränkt sich auf die blosse Äusserung von Zweifeln an der Sinnhaftigkeit des PvB beim B.________ per se. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das PvB berücksichtige die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes, die persönliche Situation, die Fähigkeiten und Neigungen des Beschwerdeführers nicht, wird auch dies nicht weiter substantiiert und geht auch nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ein (vgl. Erw. 2.4). Die subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit begründet ohnehin keine Unzumutbarkeit (vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Zudem ist der Beschwerdeführer nicht einmal zum Eintrittsgespräch mit dem B.________ angetreten. Sein individuelles Programm konnte überhaupt nicht besprochen und nicht festgelegt werden. Erfahrungen mit dem PvB konnte der Beschwerdeführer keine machen. Mithin hat er die AMM nach 16 Monaten erfolgloser Stellensuche abgelehnt und das PvB nicht angetreten ohne ihr überhaupt je eine Chance zu geben. Dies kann keinen Schutz finden.

4.3.3

Unbehelflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gestützt auf den Art. 59 AVIG und das Kreisschreiben des Seco A23/A24, eine Teilnahme an einer AMM die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person

massgeblich verbessern müsse. Dies wird weder durch die Vorinstanz noch das Gericht bestritten. Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, ein rein theoretischer Nutzen, der im konkreten Fall die Vermittlungsfähigkeit kaum verbessere, sei nicht ausreichend, um die Voraussetzungen von Art. 59 AVIG zu erfüllen. Bestünden erhebliche Zweifel, dass die Massnahme in Bezug auf die Vermittlungsfähigkeit der versicherten Personen den gewünschten Nutzen bringe, könne die Teilnahme verweigert werden (vgl. Beschwerde, Ziff. 1).

Zum einen ist aufgrund der langandauernden Arbeitslosigkeit, der erfolglosen Stellensuche und verschiedenen nachweislich nicht zielführenden Stellenbewerbungen (vgl. VGE II 2021 20 vom 19.5.2021) davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer konkret zugewiesene AMM seine Vermittlungsfähigkeit zu verbessern vermöchte. Zum andern bringt der Beschwerdeführer weder substantiiert vor, weshalb dieses PvB gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG unzumutbar sein soll, noch kann er einschätzen, ob die Massnahme in Bezug auf seine Vermittlungsfähigkeit den gewünschten Nutzen bringen würde, da er sich zur Programmteilnahme nicht einmal gemeldet hat. Der Vorinstanz beizupflichten ist, dass der Beschwerdeführer alles Zumutbare zu unternehmen hat, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Ausserdem muss er zur Schadensminderung grundsätzlich jede vermittelte Arbeit unverzüglich annehmen und Weisungen des Arbeitsamtes befolgen (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 1).

4.4

Zusammenfassend ist damit ist festzuhalten, dass das RAV zu Recht die Weisung zur Teilnahme an einem PvB beim B.________ erlassen hat. In Anbetracht des Angebots des B.________ und der mehrfachen ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen sowie der bereits langandauernden Stellensuche erhellt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Vermittlungsfähigkeit und seine Art der Stellenbewerbung Hilfe und Coaching benötigt. Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigerte und hierzu kein entschuldbarer Grund vorlag. Entsprechend hat die Vor­instanz dieses Verhalten berechtigterweise sanktioniert.

5.1

Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung (u.a.) einzustellen, wenn sie die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Teilnahme am PvB beim B.________ ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten hat, wurde er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

5.2.1

Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

5.2.2

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Chopard, a.a.O., S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 Erw. 6).

5.2.3

Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen.

Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3).

Den Nichtbesuch eines länger andauernden Kurses (in casu Richtdauer von 6 Monaten) ohne entschuldbaren Grund qualifiziert das Seco-Einstellraster als mittleres bis schweres Verschulden, das mit mindestens 21 Einstelltagen zu sanktionieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3D/6).

5.2.4

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Ver­waltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle des­jenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

5.3

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für die Nichtteilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim B.________ für eine Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mithin hat sie in Beachtung des Seco-Rasters das Verschulden als mittelschwer beurteilt und die Dauer in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Vergehen (16 bis 30 Tage) festgesetzt. Es ist dies nicht zu beanstanden.

6.1

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weder ist die Zuweisung des Beschwerdeführers in das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim B.________ zu beanstanden, noch liegt ein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers vor, und auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Einstelldauer von 21 Tagen gibt zu keiner Beanstandung Anlass.

6.2

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 13. Juli 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

9. August 2021

1

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 60 AVIGart. 60 LACIart. 60 LADI

Art. 83 AVIVart. 83 OACIart. 83 OADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

BGE 125 V 362ATF 125 V 362DTF 125 V 362

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 127/06

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_128/2016

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

EVG C 97/00

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

EVG C 286/01

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

EVG C 127/06

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

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8C_128/2016

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

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EVG C 249/02

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

EVG C 127/06

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125

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