II 2021 60
Kammergericht
17. August 2021Deutsch22 min
A.1 A.________ nahm gemäss seinen Angaben (Beschwerde vom 20.5.2021) am 1. Januar 1995 im Kanton Schwyz eine selbständige Tätigkeit mit der Einzelfirma B.________ auf. Die Einzelfirma wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Im Jahr 2018 habe er sich zur Aufgabe seiner Einzelfirma entschlossen.
Source sz.ch
II 2021 60
Entscheid vom 17. August 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungsverfügung 2019: Ermessensveranlagung, Nichteintreten auf Einsprache)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A.1 A.________ nahm gemäss seinen Angaben (Beschwerde vom 20.5.2021) am 1. Januar 1995 im Kanton Schwyz eine selbständige Tätigkeit mit der Einzelfirma B.________ auf. Die Einzelfirma wurde im Handelsregister nicht eingetragen. Im Jahr 2018 habe er sich zur Aufgabe seiner Einzelfirma entschlossen.
A.2 Am 28. September 2018 wurde die C.________ GmbH mit Sitz in D.________ im Handelsregister eingetragen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist A.________; er hält alle 20 Stammanteile zu je Fr. 1'000.--. Die Unternehmung bezweckt die Ausführung von Elektro-, Telefon-, EDV-Planungen und Installationen sowie Dienstleistungen im Elektrobereich, den Betrieb eines Verlages von Onlineplattformen, und sie betreibt den Handel mit elektrischen und elektronischen Geräten aller Art.
Seit dem 21. Oktober 2019 ist A.________ zudem Gesellschafter (mit Kollektiv-unterschrift zu zweien) der am 28. Dezember 2017 im Handelsregister eingetragenen E.________ GmbH mit Sitz in F.________ (seit 21.10.2019; zuvor in G.________). A.________ hält bei einem Stammkapital von insgesamt Fr. 20'000.-- zwei Stammanteile zu je Fr. 1'000.--; die restlichen 18 Stammanteile zu je Fr. 1'000.-- hält ___, Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Die Unternehmung bezweckt die Planung, den Bau und die Ausführung von Elektro- und Kommunikationsanlagen aller Art sowie auch den Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Artikeln der Elektro- und Kommunikations-branche.
A.3 Gemäss Eintrag im Gemeinderegister (GERES) war A.________ in F.________ (bis Ende Januar 2001), in H.________ (bis Dezember 2010) und in den letzten zehn Jahren in I.________ ZH (bis Oktober 2011), in K.________/G.________ (bis März 2012), in J.________/D.________ (bis Januar 2016), in L.________ (bis Dezember 2016) und seit Januar 2017 in M.________ ZH wohnhaft.
A.4 Für die Steuerperiode 2017 wurde A.________ gestützt auf die von ihm eingereichte Steuererklärung des Kantons Zürich sowie die miteingereichte Erfolgsrechnung 2017 seiner Einzelfirma und Bilanz per 31. Dezember 2017 für seine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Schwyz (rechtskräftig) veranlagt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 2, drittes "dass").
A.5 Nachdem A.________ für die Steuerperiode 2018 trotz Mahnung und Belegung infolge Nichteinreichen der Steuererklärung mit Verfügung vom 9. April 2020 kantonal mit einer Ordnungsbusse belegt worden war, wurde er am 18. Mai 2020 kantonal (ermessensweise) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'800.-- (satzbestimmend Fr. 60'900.--) rechtskräftig veranlagt (vgl. angefochtener Einspracheentscheid S. 2, viertes und fünftes "dass").
B. Mit Schreiben vom 18. Juni 2020 (per A-Post) mahnte das Gemeinde-steueramt D.________ A.________ (nachstehend "der Steuerpflichtige"), die Steuererklärung 2019 innert zehn Tagen einzureichen. Falls ihm die Frist zur Einreichung der Steuererklärung an seinem Hauptsteuerdomizil (M.________ ZH) verlängert worden sei, gelte diese Fristerstreckung auch für den Kanton Schwyz. In diesem Fall werde er ersucht, eine Kopie der Fristerstreckungsverfügung zuzustellen (Einspracheakten 2019 [recte: Steuerakten 2019] act. 7).
Nachdem der Steuerpflichtige hierauf nicht reagierte, mahnte ihn das Gemeindesteueramt D.________ mit Schreiben vom 27. August 2020 ein zweites Mal (per A-Post plus) unter Ansetzung einer Frist von acht Tagen (Steuerakten 2019 act. 8). Gleichzeitig wurde ihm für den Unterlassungsfall eine Ermessensveran-lagung angedroht, die nur wegen offensichtlicher Unbegründetheit angefochten werden könne, sowie eine Busse. Nachdem der Steuerpflichtige hierauf wiederum nicht reagierte, bestrafte ihn die kantonale Steuerverwaltung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kantonal mit einer Busse von Fr. 200.-- (Steuerakten 2019 act. 9).
C. Mit Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020 (Versand) veranlagte die kantonale Steuerverwaltung (StV) A.________ kantonal nach Er-messen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 68'700.-- (satzbestimmend Fr. 72'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.--.
D.1 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 erhob A.________ bei der StV Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020. Er machte geltend, seine Einzelfirma per Ende 2018 eingestellt zu haben. Die E.________ GmbH habe die Büroräumlichkeiten an der N.________ in K.________ und das kleine noch vorhandene Warenlager übernommen. Privat zahle er in M.________/I.________ Steuern. Er ersuche um eine entsprechende Änderung der Steuereinschätzung/-Veranlagung. Seiner Einsprache legte er einen "befristeten Arbeitsvertrag für technischer Leiter vom 01.07.2019 bis 30.06.2020" zwischen ihm und der E.________ GmbH sowie den von dieser ausgestellten Lohnausweis für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 bei.
D.2 Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 bestätigte die StV den Eingang der Einsprache (Einspracheakten act. 13 = Steuerakten 2019 act. 16). Sie wies auf ein Telefonat vom 19. November 2020 hin, wonach dem Steuerpflichtigen "klar mitgeteilt" worden sei, dass bei einer Ermessensveranlagung innerhalb der Einsprachefrist eine vollständige Steuererklärung inkl. Antrag und Begründung benötigt werde. Dabei könne es sich auch um eine Kopie der Steuererklärung des Kantons Zürich handeln. Weiter sei ihm gesagt worden, dass bei Nichterfüllen dieser Voraussetzungen auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne. In der Einsprache werde auch nichts von seiner GmbH und seinem in M.________ versteuerten Lohnbezug erwähnt, wovon er anlässlich des Telefonats gesprochen habe. Gemäss Handelsregistereintrag verfüge er seit dem 21. Oktober 2019 über zwei Stammanteile der E.________ GmbH. Für die StV sei in keinster Weise klar, wie bzw. wo er im Steuerjahr 2019 tätig gewesen sei. Leider habe er mit der Einsprache keine Steuererklärung eingereicht, weshalb - wie telefonisch mitgeteilt - auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne.
Die StV setzte dem Steuerpflichtigen Frist zum Rückzug der Einsprache an; andernfalls werde die Einsprache zum Abschluss des Vorverfahrens an die Abteilungsleitung weitergeleitet.
D.3 Auf das Schreiben der StV vom 5. Januar 2021 reagierte der Steuerpflichtige offensichtlich nicht. Am 1. Februar 2021 setzte der Abteilungsleiter "Natürliche Personen" der StV dem Steuerpflichtigen Frist bis 12. Februar 2021 an, den Nachweis der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit zu erbringen und zu erläutern, wie er seinen Lebensunterhalt vom 1. Januar 2019 bis 1. Juli 2019 bestritten habe (Einspracheakten act. 12 = Steuerakten 2019 act. 19). Auch hierauf reagierte der Steuerpflichtige nicht.
D.4 Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 (Einspracheakten act. 8 f. = Steuerakten 2019 act. 20 f.) legte der Abteilungsleiter "Natürliche Personen" dem Steuerpflichtigen die Voraussetzungen und Modalitäten einer Ermessensveranlagung noch einmal dar. Im Falle des Steuerpflichtigen sei "der Sachverhalt mangels Mitwirkung und mangels Unterlagen unklar". Seit 2017 liege kein Abschluss mehr vor; das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei 2018 ermessensweise veranlagt worden. Eine Einzelfirma sei auf den Namen des Steuerpflichtigen nicht eingetragen, obwohl eine solche im Kanton Schwyz offenbar tätig gewesen sei. Die StV habe keine Informationen, wie der Steuerpflichtige bis zu seiner Festanstellung ab 1. Juli 2019 den Lebensunterhalt verdient habe und ob die Einzelfirma tatsächlich aufgegeben worden sei. Falls er eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei der StV unbekannt, ob diese in einem Geschäftsbetrieb oder einer Betriebsstätte im Kanton Schwyz erfolgt sei. Zur Abklärung des Sachverhalts sei die StV auf seine Mitwirkung angewiesen. Es werde um die Einreichung von Unterlagen wie beispielsweise Steuererklärung Kanton Zürich 2019, Belegen über Erwerbseinkommen 2019, Beschrieb der Erwerbstätigkeit 2019, Beschrieb und Nachweis, wie er den Lebensunterhalt verdient habe, ersucht.
Wiederum reagierte der Steuerpflichtige innert angesetzter Frist (3.3.2021) nicht.
Hierauf räumte die StV dem Steuerpflichtigen am 8. März 2021 noch einmal eine Frist (22.3.2021) zur Einreichung des unterzeichneten Erledigungsvorschlags ein, da es sich aus Sicht der StV "um einen klaren Fall" handle (Einspracheakten act. 7 = Steuerakten 2019 act. 22). Auch hierauf reagierte der Steuerpflichtige nicht. In der Folge überwies die StV die Einsprache an die kantonale Steuerkommission (StK).
E. Mit Entscheid Nr. 29/2021 vom 19. April 2021 trat die StK auf die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2019 nicht ein (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 650.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) wurden dem Einsprecher auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
F. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 21.4.2019) erhebt der Steuerpflichtige mit Eingabe vom 20. Mai 2021 (Postaufgabe am 21.5.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem folgenden Antrag:
Der Entscheid der kantonalen Steuerkommission des Präsidenten O.________ Nr. 29/2021, Gemeinde D.________ PID-Nr. ____ ist aufzuheben und für ungültig zu erklären. (Beilage 1) Die Rechnung 307800 für die Verfahrungskosten von CHF 650.00 ist zu sistieren. (Beilage 2) Die Veranlagungsverfügung 2019 ist aufzuheben. (Beilage 3) Die ordentliche Staats- und Gemeindesteuern Schlussrechnung 2019 der Gemeinde F.________ ist aufzuheben. (Beilage 4)
G. Mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
H. Mit Eingabe vom 11. Juli 2021 beantragt der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Steuerkommission des Kantons Schwyz vollumfänglich zu entsprechen.
Erwägungen
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG).
1.2
Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur zu prüfen, ob der Nichteintretensentscheid zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht es diese Frage, so hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sach-entscheid trifft (statt Vieler: VGE III 2015 98 vom 26.8.2015 Erw. 1.3.1; VGE III 2014 194 vom 27.11.2014 Erw. 2.1).
1.3
Die Gemeinde D.________ stellte dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2019 die Rechnung 2019 (provisorisch ab Vorperiode) für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern über insgesamt Fr. 355.20 aus (Steuerakten 2019 act. 23). Die Ermessensveranlagung vom 17. November 2020 lautet auf die Gemeinde D.________ (Steuerakten 2019 act. 10). Die interkantonale Steuerausscheidung (Schwyz/Zürich) wurde indessen auf die Gemeinden M.________ (ZH) und F.________ /K.________ vorgenommen (Steuerakten 2019 act. 12 f.). Mit "Schlussrechnung" vom 17. November 2019 legte die Gemeinde D.________ den Steuerbetrag auf insgesamt Fr. 0.-- fest (Steuerakten 2019 act. 26). Mit gleichem Rechnungs-datum stellte die Gemeinde F.________ dem Beschwerdeführer die Schluss-rechnung 2019 für die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern gestützt auf die Ermessensveranlagung vom 17. November 2020 zu (Steuerakten 2019 act. 27). Am 1. Dezember 2020 zeigte die Gemeinde D.________ dem Beschwerdeführer die Rückerstattung der bezahlten provisorischen Steuern von Fr. 355.20 (zuzüglich Zins von Fr. 1.65) an (Steuerakten 2019 act. 28).
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Veranlagung der Gemeinde D.________ beantragt, stösst seine Beschwerde somit ins Leere bzw. ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
2.1.1
Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der steuerpflichtigen Person berücksichtigen (§ 149 Abs. 2 StG; vgl. Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990).
2.1.2
Bei der Ermessensveranlagung handelt es sich um eine besondere Art der Sachverhaltsermittlung durch Schätzung, welche zum Zuge kommt, wenn ein Untersuchungsnotstand besteht, d.h. wenn die Steuerfaktoren nicht nachgewiesen werden oder nachgewiesen werden können (vgl. Urteil BGer 2C_554/2013 / 2C_555/2013 vom 30.1.2014 Erw. 2.). Eine Ermessensveranlagung kann nicht nur dann vorgenommen werden, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können, sondern auch dann, wenn sich die für die Veranlagung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse nicht feststellen lassen, obwohl der Steuerpflichtige keine Verfahrenspflicht verletzt hat, das heisst, wenn die nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt andere Gründe hat. Auch bei unklarem Sachverhalt muss die Veranlagung möglichst wirklichkeitsnah vorgenommen werden, indem die Steuerfaktoren pflichtgemäss geschätzt werden.
Bei der Ermessenseinschätzung hat die Steuerbehörde von Amtes wegen alle Unterlagen zu berücksichtigen, die ihr zur Verfügung stehen. Sie hat alle Umstände in Rechnung zu stellen, von denen sie Kenntnis hat, auch wenn sie möglicherweise nicht in den Akten vermerkt sind; denn die amtliche Veranlagung ist nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Der Steuerpflichtige soll möglichst entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschätzt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Die Steuerbehörde hat dabei eine vorsichtige Schätzung vorzunehmen, ohne allerdings dazu verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Steuerpflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für diesen günstigste Annahme zu treffen: Es soll vermieden werden, dass derjenige Steuerpflichtige, der für die Möglichkeit der Nachprüfung der von ihm erklärten Verhältnisse Sorge getragen hat, höhere Steuern zu bezahlen hat als derjenige, bei dem eine solche Nachprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die Verletzung von Verfahrenspflichten darf sich nicht lohnen (Urteil BGer 2C_441/2008 vom 30.1.2009 Erw. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Urteil BGer 2C_849/2015 vom 3.6.2016 Erw. 4.1; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 139 N 82 u. 86).
2.1.3
Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann die steuerpflichtige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 151 Abs. 3 StG). Offensichtlich unrichtig ist eine Schätzung, die einen wesentlichen Gesichtspunkt übergangen oder falsch gewürdigt hat (Urteil BGer 2C_179/2016 und 2C_180/2016 vom 9.1.2017 i.Sa. S. vs. VdBSt SZ Erw. 3.1, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Der Unrichtigkeitsnachweis kann auf zwei Arten erbracht werden. Entweder kann die steuerpflichtige Person den tatsächlichen Sachverhalt dartun und den entsprechenden Nachweis erbringen, dass die Ermessenseinschätzung durch eine ordentliche Veranlagung ersetzt wird; oder sie kann, wenn dieser Nachweis nicht möglich ist oder misslingt, darlegen und nachweisen, dass die angefochtene Einschätzung offensichtlich unrichtig ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 74a; Tschannen, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 193 N 18).
In der Begründung ist der Einsprachesachverhalt in substantiierter Weise darzulegen. Die Einschätzung kann nicht bloss in pauschaler Weise bestritten werden (Urteil BGer 2C_579/2008 vom 29.4.2009 Erw. 2.1). Ein Steuerpflichtiger, der eine Ermessensveranlagung anficht, muss sich mit deren Elementen im Einzelnen auseinandersetzen und zeigen, dass die Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen oder auf offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen beruht. Er hat klar darzutun und im Einzelnen zu belegen, dass und weshalb eine vorgenommene Schätzung offensichtlich falsch sein soll bzw. wesentliche Gesichtspunkte übergangen oder falsch gewürdigt worden sind. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung verlangt somit zunächst eine qualifizierte Begründung. (Urteile BGer 2C_441/2008 vom 30.1.2009 Erw. 3.2; 2C_440+441/2014 vom 10.10.2014 Erw. 11.1; 2C_849+850/2015 vom 3.6.2016 Erw. 4.2; 2C_179+180/2016 vom 9.1.2017 i.S. S. vs. StV u. VdBSt Schwyz Erw. 3.1). Der Einwand, das Einkommen sei im Rahmen der Ermessensveranlagung zu hoch geschätzt worden, ist deshalb zu allgemein und nichtssagend. Ebenso wenig genügt ein Antrag, das Einkommen sei so festzusetzen, wie es sich aufgrund der vollständig ausgefüllten Steuererklärung ergeben werde (Urteil BGer 2C_441/2008 vom 30.1.2009 Erw. 3.2; Tschannen, a.a.O., § 193 StG N 34 f.).
Eine solche Begründung und die Nennung allfälliger Beweismittel stellen Prozessvoraussetzungen dar, deren Fehlen zur Folge hat, dass auf die Einsprache auch ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten wird (vgl. Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 N 56 ff.; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 140 N 66 f.; BGE 131 II 548 Erw. 2.3). Um die Einsprache genügend begründen zu können, hat der Einsprecher die versäumte Handlung, derentwegen er nach Ermessen veranlagt wurde, in der Regel binnen der Rechtsmittelfrist nachzuholen; andernfalls ist auf seine Einsprache nicht einzutreten (Urteil BGer 2C_910+911/2016 vom 20.3.2017 Erw. 3.2.3; StPS 2018, S. 50 ff.).
2.1.4
Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit kann grundsätzlich auch noch im Verfahren vor der kantonalen Steuerrekurskommission bzw. im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht erbracht werden, wobei dieses dieselbe eingeschränkte Überprüfungsbefugnis wie die Einspracheinstanz hat (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 147 N 49; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 132 DBG N 54; Hunziker/Mayer-Knobel, ebenda, Art. 140 DBG N 45). Der Unrichtigkeitsnachweis ist in der Einsprachefrist respektive der Beschwerdefrist anzutreten; er muss umfassend sein, d.h. mit Bezug auf den gesamten von der Ermessensveranlagung betroffenen Sachverhalt angetreten werden. Begründung und Beweismittelofferten können nach der Einsprache- respektive der Beschwerdefrist nicht mehr nachgebracht werden (Zweifel/Hun-ziker, a.a.O., Art. 132 DBG N 41 f. und N 55).
2.2.1
Mit der Einsprache vom 16. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer nur den Arbeitsvertrag mit der E.________ GmbH sowie den von dieser ausgestellten Lohnausweis vom 9. Dezember 2020 für die Zeit vom 1. September 2019 bis 31. Dezember 2019 eingereicht. Auf die diversen Aufforderungen der StV zur Einreichung weiterer Unterlagen, insbesondere auch der im Kanton Zürich eingereichten Steuererklärung, reagierte der Beschwerdeführer nicht (vgl. vorstehend Ingress lit. D.1 ff.).
2.2.2
Allein mit diesen beiden Dokumenten konnte der Beschwerdeführer den Unrichtigkeitsnachweis im Sinne der vorstehend erwähnten zwei Möglichkeiten nicht ansatzweise erbringen. Es ist offenkundig, dass damit weder eine ordentliche Veranlagung ermöglicht noch der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung erbracht werden kann. Zwischen den beiden Dokumenten bestehen überdies insofern Diskrepanzen, als zum einen vertraglich als "Eintrittsdatum" der 1. Juli 2019 vereinbart wird, während der Lohnausweis erst für die Zeit ab 1. September 2019 (bis 31.12.2019) ausgestellt ist; zum andern wird ein Lohn von Fr. 21'330.-- (bzw. netto von Fr. 19'507.--) bescheinigt, während er bei einem vertraglich vereinbarten Salär von monatlich Fr. 3'500.-- und vier entlöhnten Monaten Fr. 14'000.-- entsprechen müsste; diese Lohndiskrepanz bleibt bestehen, auch wenn die Lohn-/Spesenkaution von Fr. 9'000.-- für zwei Monate (gemäss Arbeitsvertrag) mitberücksichtigt wird. Die vertraglichen Pauschalspesen von monatlich Fr. 1'000.-- werden im Lohnausweis nicht erwähnt.
2.2.3
Offen blieb weiterhin die Frage einer allfälligen Beendigung der Tätigkeit des Beschwerdeführers mit seiner Einzelfirma und dem Zeitpunkt der Beendigung, nachdem er bereits für das Vorjahr (2018) keine Steuererklärung eingereicht hatte. Ein Indiz für das (vorläufige) Weiterbestehen bzw. jedenfalls für eine Liquidation seiner Einzelfirma erst im Jahr 2019 besteht im Umstand, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die E.________ GmbH habe die Büroräumlichkeiten sowie das kleine noch vorhandene Warenlager seiner Einzelfirma übernommen; dafür, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zur E.________ GmbH erst ins Jahr 2019 fällt, spricht zum einen sein Arbeitsvertrag mit Beginn per 1. Juli 2019 mit dieser Unternehmung, zum andern die Tatsache, dass er seit Ende September 2018 zunächst seine eigene C.________ GmbH aufbaute.
2.2.4
Die Vorinstanz ist somit zu Recht mangels einer hinreichenden Begründung und fehlender Beibringung und/oder Nennung allfälliger Beweismittel auf die Einsprache nicht eingetreten, nachdem sie, was zu betonen ist, dem Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit zur Beibringung weiterer Unterlagen eingeräumt hat, der Beschwerdeführer es jedoch dennoch an der gebotenen Mitwirkung hat fehlen lassen.
3.1.1
Mit seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, er habe am 1. Ja-nuar 1995 seine selbständige Tätigkeit mit seiner Einzelfirma im Kanton Schwyz aufgenommen. Auf Anraten seines Treuhänders habe er die Einzelfirma nicht ins Handelsregister eingetragen; all die folgenden Jahre sei ein solcher Eintrag nie verlangt worden. Im 24. Geschäftsjahr (2018) habe er sich entschlossen, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und sich einer neuen Aufgabe zu widmen. Am 1. Oktober 2018 habe er die C.________ GmbH gegründet und seine Einzelfirma per Ende 2018 eingestellt. Zwecks Aufbau dieser Unternehmung sei die Einzelfirma per 31. Dezember 2018 eingestellt worden. In Treu und Glauben habe er gedacht, dieser Entscheid, den Betrieb einzustellen, reiche, da die Einzelfirma nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Für den Aufbau der C.________ GmbH habe er vom Oktober 2018 bis Juni 2019 viel Zeit investiert. Um die allmählich aufgebrauchten privaten Geldmittel wieder zu steigern, habe er sich entschlossen, einen Jungunternehmer zu unterstützen und diesem sein Fachwissen als Elektromeister zur Verfügung zu stellen. So sei er auf den 1. Juli 2019 bei der E.________ GmbH als technischer Leiter zu 60% eingestellt worden; die Büroräumlichkeiten und das Warenlager seiner vormaligen Einzelfirma seien übernommen worden. Nebenbei und bis heute sei immer noch Zeit und Energie für den Aufbau und die Partnersuche für die C.________ GmbH investiert worden. Privat wohne er in M.________, wo er auch seine Einkommenssteuern bezahle. Es sei ersichtlich, dass er im Kanton Zürich Steuern zahle und im Kanton Schwyz seit dem 1. Januar 2019 nicht mehr mit der Einzelfirma tätig sei. Die effektive Doppelbesteuerung sei unzulässig.
Mit der Eingabe vom 11. Juli 2021 macht der Beschwerdeführer ergänzend geltend, er habe die ordentliche Steuererklärung 2019 elektronisch eingereicht; die Aussage, er habe die Steuererklärung nicht eingereicht, sei falsch.
3.1.2
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer erneut den befristeten Arbeitsvertrag mit der E.________ GmbH ein sowie zusätzlich die Steuererklärung 2019 (Kanton Zürich), die er offensichtlich mit der Software ZHprivate Tax Version 3.3.0 ausgefüllt hat. Der Ausdruck dieser Steuererklärung datiert vom 29. November 2020 und wurde vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnet.
3.2.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Aussage, er habe die Steuererklärung nicht eingereicht, trotz nunmehr eingereichter Steuererklärung, unbegründet ist. Zum einen datiert die Veranlagungsverfügung 2019 vom 17. November 2020, also vor der Unterzeichnung der eingereichten Steuererklärung. Zum andern ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass und weshalb der Beschwerdeführer diese Steuererklärung nicht bereits - gleich wie den Arbeitsvertrag - mit seiner Einsprache vom 16. Dezember 2020 und auch in der Folge trotz den diversen Aufforderungen der Vorinstanz (vgl. vorstehend Ingress lit. D.1 ff.) nicht eingereicht hat. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wann bzw. ob überhaupt der Beschwerdeführer die Steuererklärung im Kanton Zürich eingereicht hat. Gemäss den telefonischen Abklärungen der Vorinstanz beim Steueramt I.________ hat der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum 15. Juni 2021 keine Steuererklärung 2019 eingereicht und wurde entsprechend gemahnt (vgl. Aktennotiz vom 15.6.2021 act. 1). Des Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer als Erwerbseinkommen einzig einen Haupterwerb von Fr. 42'000.-- seitens der Arbeitgeberin E.________ deklariert. Dieses Einkommen steht wiederum im Widerspruch zum Lohn, welchen ihm diese Arbeitgeberin mit dem Lohnausweis vom 9. Dezember 2020 bescheinigt hat (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1).
3.2.2
Weitere Unterlagen, welche allenfalls geeignet wären, die (offensichtliche) Unrichtigkeit der Ermessensveranlagungen zu belegen, werden vom Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigebracht. Dies gilt insbesondere für die von der StV/Vorinstanz mehrfach angeforderten Dokumente (vgl. vorstehend Ingress lit. D.1 ff.; Erw. 2.2.3).
In seiner Beschwerde spricht der Beschwerdeführer vom Aufbau der C.________ GmbH vom Oktober 2018 bis Juni 2019, in den er viel Zeit und Geld investiert hat. Irgendwelche Aufzeichnungen hierzu werden von ihm nicht beigebracht. Nach wie vor unbekannt bleibt der Zeitpunkt wie auch der Anrechnungswert der von der E.________ GmbH von der Einzelfirma des Beschwerdeführers übernommenen Büroräumlichkeiten sowie des Warenlagers. Auf Grund der vom Beschwerdeführer geschilderten Chronologie müsste dieser Zeitpunkt ins Jahr 2019 angesetzt werden. Indes bleibt dies unbelegt. Hingegen finden sich weitere Widersprüche. Beispielsweise ist einem Eintrag der StV zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von der Beendigung der Einzelfirma bereits im Jahr 2017 sprach (Steuerakten 2019 act. 1). Ebenda findet sich betreffend die Einzelfirma "B.________" auch die Notiz, bei der Revision am 23. August 2018 sei besprochen worden, dass der Beschwerdeführer den Handelsregistereintrag veranlassen werde, da kein solcher gefunden worden sei. Bereits für das Jahr 2017 wurde vermerkt, der Handelsregistereintrag sei "aktuell noch nicht gemacht worden" (Steuerakten 2019 act. 2). Der Beschwerdeführer kann daher nicht in guten Treuen behaupten, nie zu einem Handelsregistereintrag angehalten worden zu sein.
3.2.3
Für das Jahr 2016 wurde der Reingewinn für die Veranlagung - gestützt auf einen Reingewinn gemäss Selbstangaben des Beschwerdeführers von Fr. 57'455.-- sowie aufgerechneten Pauschalspesen - auf insgesamt Fr. 60'455.-- festgelegt (Einspracheakten 2019 act. 3). Für das Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer ermessensweise mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 56'800.-- (satzbestimmend Fr. 60'900.--) veranlagt. Das für das Steuerjahr 2019 ermessensweise auf Fr. 75'000.-- festgelegte Nettoerwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit kann mithin nicht als willkürlich betrachtet werden, es bewegt sich im Rahmen des gebotenen pflichtgemäss auszuübenden Ermessens der Veranlagungsbehörde. Unbegründet ist die Rüge einer Doppelbesteuerung, nachdem die StV das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gemäss Lohnausweis weder beim steuerbaren noch beim satzbestimmenden Einkommen berücksichtigt hat und das ermessensweise ermittelte steuerbare Einkommen von Fr. 72'900.-- nach den Kantonen Schwyz (F.________/K.________) sowie Zürich (M.________) ausgeschieden hat.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP) sind die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Nachdem er am 1. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- bezahlt hat, sind ihm Fr. 200.-- aus der Gerichtskasse zurück zu bezahlen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und den Gemeinderat F.________ (A; im Dispositiv).
Schwyz, 17. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
30. August 2021
1
§ 128 StG
§ 149 StG
Art. 130 DBGart. 130 LIFDart. 130 LIFD
2C_554/2013
2C_555/2013
2C_441/2008
2C_849/2015
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
§ 151 StG
2C_179/2016
2C_180/2016
2C_579/2008
2C_441/2008
2C_441/2008
§ 193 StG
Art. 132n 5art. 132n 5art. 132n 5
Art. 132n Briefwechsel vom 10. März 1955 zwischen der Schweiz und der Meteorologischen Weltorganisation über das rechtliche Statut dieser Organisation in der Schweizart. 132n Echange de lettres du 10 mars 1955 entre la Suisse et l’Organisation Météorologique Mondiale concernant le statut juridique en Suisse de cette Organisationart. 132n 5
Art. 132n mit Anhangart. 132n avec annexeart. 132n 5
Art. 132n ISVSart. 132n ISVSart. 132n 5
BGE 131 II 548ATF 131 II 548DTF 131 II 548
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
§ 128 StG
§ 72 VRP
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