Lexipedia

Entscheid

II 2021 67

Kammergericht

19. November 2021Deutsch19 min

A. A.________ (Jg. 1983) arbeitete ab 28. November 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis 30. November 2017 als Mitarbeiterin Administration im B.________ (Einsatzbetrieb). Am 3. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Juli 2018. In der Folge bezog sie ab 16. Juli 2018 Leistungen der Arbeitslosenkasse. Per Ende Januar 2019 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Februar 2019 trat sie eine neue Arbeitsstelle an.

Source sz.ch

II 2021 67

Entscheid vom 19. November 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Erlassgesuch Rückerstattungsforderung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1983) arbeitete ab 28. November 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis 30. November 2017 als Mitarbeiterin Administration im B.________ (Einsatzbetrieb). Am 3. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Juli 2018. In der Folge bezog sie ab 16. Juli 2018 Leistungen der Arbeitslosenkasse. Per Ende Januar 2019 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Februar 2019 trat sie eine neue Arbeitsstelle an.

B. Im Zuge von durch eine Seco-Meldung veranlassten Abklärungen, bei welchen Arbeitslosentaggeldbezüge mit den gemeldeten Einträgen im individuellen Konto (IK) abgeglichen werden, stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass A.________ in den Monaten Juli bis November 2018 nicht deklarierte Zwischenverdienste erzielt hatte. Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ sinngemäss mit, es seien Fr. 739.55 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden und in diesem Umfang bestehe eine Rückforderung. Die Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Posteingangsstempel 14.7.2020) eine Stellungnahme einreichen, worin sie namentlich um Erlass der Rückforderung ersuchte.

C. Mit Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ einen Betrag von Fr. 739.55 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldern zzgl. allfällige Betreibungskosten zurück (Vi-act. 10). Eine von A.________ am 5. August 2020 dagegen erhobene Einsprache (Vi-act. 11), worin gleichzeitig um Erlass der Forderung ersucht wurde, wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid Nr. 07/2021 vom 2. Juni 2021 ab. Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit VGE II 2021 80 vom 20. September 2021 ab und das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_730/2021 vom 5. November 2021 auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein. Mithin wurde die Rückforderung im Betrag von Fr. 739.55 rechtskräftig.

D. Bereits mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Posteingangsstempel 14.7.2020) hatte A.________ die Arbeitslosenkasse um Erlass der Rückforderung ersucht (vgl. Vi-act. 12 Sachverhalt Ziff. 3).

E. Mit Verfügung vom 9. März 2021 verfügte das Amt für Arbeit was folgt (Vi-act. 12):

Das Gesuch der versicherten Person A.________ […] um Erlass der Rückforderung von CHF 739.55 plus allfällige Betreibungskosten wird abgewiesen.

Der Betrag von CHF 739.55, welcher von der Arbeitslosenkasse des Kantons Schwyz mit Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 zurückgefordert wurde, ist der Kasse zurückzuerstatten.

F. Eine von A.________ am 8. April 2021 gegen diese Verfügung vom 9. März 2021 erhobene Einsprache (Vi-act. 13) wies das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz mit Einspracheentscheid Nr. 211/21 vom 27. April 2021 ab (Vi-act. 14).

G. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 211/21 vom 27. April 2021 (Versand am gleichen Tag; Zustellung am Schalter am 3.5.2021) erhebt A.________ mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 21. Mai 2021 (Postaufgabe am 31.5.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie macht namentlich geltend bzw. beantragt was folgt:

Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Einspracheentscheid Nr. 211/21 betreffend der Verfügung vom 9. März 2021. Gleichzeitig bitte ich Sie um einen Erlass Ihrer Forderung von CHF 739.55 Franken.

H. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Erwägungen

1.1

Gemäss Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Guter Glaube und grosse Härte müssen kumulativ erfüllt sein, damit unrechtmässig gewährte Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden können (VGE III 2017 32 vom 26.8.2017 Erw. 2.1).

Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen, worin auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2000). Die Verfahren betreffend Rückerstattungspflicht einerseits und Erlass anderseits sind getrennt zu führen (vgl. Dormann, in: BSK-ATSG, Art. 25 N 93; vgl. auch VGE II 2021 80 vom 20.9.2021 Erw. 1.1).

1.2

Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Der Erlass einer Rückforderung ist mittels schriftlichen Gesuchs zu verlangen. Das Gesuch ist zu begründen und mit den nötigen Belegen zu versehen. Es kann im direkten Anschluss an die Zustellung der Rückerstattungsverfügung oder noch im Anschluss an den Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids, spätestens innert 30 Tagen, gestellt werden (Art. 4 Abs. 4 ATSV), wobei der Frist zur Stellung eines Erlassgesuchs Ordnungscharakter beizumessen ist; es handelt sich nicht um eine Verwirkungsfrist (BGE 132 V 42 Erw. 3.4). Über den Erlass wird wiederum eine Verfügung erlassen (Art. 4 Abs. 5 ATSV; VGE III 2017 32 vom 26.8.2017 Erw. 2.1 m.H.). Der Versicherer verfügt (ohne Erlassgesuch) den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (vgl. Art. 3 Abs. 3 ATSV; zum Ganzen Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 25 N 75 f.).

1.3.1

Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 65 m.H.).

1.3.2

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (VGE III 2017 32 vom 26.8.2017 Erw. 2.2.1, II 2016 25 vom 17.5.2016 Erw. 4.4.1, je mit weiteren Hinweisen, u.a. auf BGE 122 V 221 Erw. 3 und Urteil BGer 8C_612/2011 vom 7.12.2011 Erw. 3.2).

1.3.3

Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug von zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 Erw. 2c; AHI 2003, S. 161 Erw. 3a, I 553/01).

Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objek-tiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw. 2.2; Urteile BGer 8C_594/2007 vom 10.3.2008 Erw. 5.1 und 5.2; 9C_14/2007 vom 2.5.2007 Erw. 4.1; SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 Erw. 4.4, I 622/05).

1.3.4

Wer nachweisbar absichtlich unrechtmässige Leistungen böswillig entgegennimmt, kann von vornherein nicht gutgläubig sein (VGE I 2011 69 vom 24.10.2011 Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von Sozialversicherungs-leistungen, ZBJV 1995, S. 481 m.H.).

1.3.5

Die Frage nach dem guten Glauben ist praxisgemäss in Bezug auf die Periode, in welcher die zurückverlangte Leistung bezogen wurde, zu beurteilen (VGE II 2011 97 vom 22.12.2011 Erw. 3.4; vgl. auch Urteile BGer 8C_888/2008 vom 19.8.2009 Erw. 6.2.1 und 9C_805/2008 vom 13.3.2009 Erw. 2.4).

1.3.6

Nach Art. 31 Abs. 1 ATSG ist jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden.

Die Versicherten werden über ihre Rechte und Pflichten eingehend informiert (vgl. Art. 22 AVIV). In der Broschüre "Ein Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit" (Vi-act. 3) wird auf S. 12, Ziff. 4 festgehalten, dass den Vollzugsstellen jegliche Änderungen im Zusammenhang mit dem Arbeitslosenentschädigungsanspruch mitzuteilen sind, worunter auch die Erzielung eines (Zwischen-)

Verdienstes fällt (vgl. VGE II 2014 5 vom 15.5.2014 Erw. 3.3; vgl. auch Vi-act. 3 S. 15 Ziff. 9: "Was ist ein Zwischenverdienst […]?").

1.4

Eine grosse Härte liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

2.

Es stellt sich vorab die Frage, ob die Vorinstanz verfrüht über das Erlassgesuch befunden hat.

2.1

Mit Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 forderte die Vorinstanz von der Beschwerdeführerin Fr. 739.55 an zu Unrecht ausbezahlten Taggeldern zurück (Ingress Bst. C). Bereits schon am 3. Juli 2020 (Posteingangsstempel 14.7.2020) ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass der Rückforderung (Ingress Bst. D). Über dieses Erlassgesuch entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. März 2021 resp. dem angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 211/21 vom 27. April 2021.

Dispositiv

Damit entschied die Vorinstanz über den Erlass offensichtlich vor Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020: Gegen die Letztere erhob die Beschwerdeführerin am 5. August 2020 Einsprache. Der entsprechende Einspracheentscheid Nr. 07/2021 betreffend Rückforderungspflicht datiert (erst) vom 2. Juni 2021 und wurde in der Folge ans Verwaltungsgericht (Verfahren II 2021 80) sowie ans Bundesgericht (Verfahren 8C_730/2021) weitergezogen. Erst am 5. November 2021 entschied das Bundesgericht über die Beschwerde (vgl. Ingress Bst. C). Die Erlassfrage wurde mithin bereits während dem noch hängigen Verfahren betreffend die Rückerstattungspflicht beurteilt. Damit aber konnte die Frage der grossen Härte gar nicht im relevanten Zeitpunkt, nämlich als rechtskräftig über die Rückerstattung entschieden wurde (vgl. oben Erw. 1.2; Art. 4 Abs. 2 ATSV), beurteilt werden. Mithin hat die Vor­instanz zu Unrecht bereits über das Erlassgesuch entschieden, noch bevor die Frage der Rückerstattung rechtskräftig entschieden war (vgl. auch Urteile BGer 9C_747/2018 vom 12.3.2019 Erw. 1.2; 9C_466/2014 vom 2.7.2015 Erw. 4).

2.2 Der Erlass der Rückforderung setzt - wie erwähnt - kumulativ das Vorhandensein der Kriterien des guten Glaubens einerseits und der grossen Härte anderseits voraus. Zwar ist für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist,

massgebend (Art. 4 Abs. 2 ATSV); insofern drängt sich grundsätzlich ein Abwarten bzw. eine Sistierung des Erlassverfahrens bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung auf. Art. 4 Abs. 2 ATSV beschlägt indes nur das Kriterium der grossen Härte. Steht fest, dass das andere, kumulativ erforderliche Kriterium des guten Glaubens nicht erfüllt ist und ein Erlass damit nicht in Frage kommt, dann käme die Aufhebung des Einspracheentscheides zur Rückweisung und Prüfung der Erlassvoraussetzungen einer unnötigen Verfahrensverlängerung gleich. Dies zumal das Kriterium des (Nicht-)Vorhandenseins des guten Glaubens regelmässig anhand zeitlich vorgelagerter Sachverhalte zu beurteilen ist und sich im Nachhinein nicht verändern lässt (vgl. hiervor Erw. 1.3.5).

2.3 Soweit also die Vorinstanz das Erlassgesuch zu Recht mangels guten Glaubens der Beschwerdeführerin abgelehnt hat, ist trotz des Verfahrensmangels von einer Rückweisung der Sache abzusehen, muss doch für den Erlass neben der grossen Härte kumulativ auch ein guter Glaube vorhanden sein. Entsprechend gilt es nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die unrechtmässigen Leistungen gutgläubig bezog. Ist dies der Fall, ist der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur Prüfung der kumulativen Voraussetzung der grossen Härte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Kann sich die Beschwerdeführerin jedoch - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid feststellte - nicht auf den guten Glauben berufen, muss das Erlassgesuch abgewiesen werden; von einer Rückweisung kann diesfalls abgesehen werden.

3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer (Laien-)Beschwerde im Wesentlichen dieselben Ausführungen wie bereits einspracheweise (vgl. Vi-act. 13) vor der Vorinstanz. So macht sie geltend, es seien keine fixen Jobs, sondern nur solche auf Abruf gewesen. Aufträge hätten nicht ausgeführt werden können, weil keine Verbindung zum Internet sowie Intranet der Firma vorhanden gewesen sei. Der Lohn habe nicht zum Leben gereicht. Sie sei in einer finanziellen Notlage gewesen. Zur gleichen Zeit habe sie "doppelte Steuern" der Kantone C.________ und Schwyz erhalten. Im Jahr 2012 habe sie einen schweren Brandunfall (Verbrennungen 3. Grades) erlitten; seither müsse sie diverse Schmerzmittel, Antiallergika sowie Spezialanzüge organisieren; für diese Kosten habe sie selber aufkommen müssen. Auch sei die Corona-Situation bzw. die hieraus resultierte Kurzarbeit zu berücksichtigen. Abschliessend bittet die Beschwerdeführerin um Entschuldigung des "Missverständnis[ses]" - es sei keine Absicht gewesen und werde in Zukunft nicht mehr vorkommen - sowie darum, von der Rückforderung von Fr. 736.55 abzusehen.

Im aktenkundigen Schreiben vom 5. August 2020 (Vi-act. 11 = Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung Nr. 443 vom 14.7.2020) erklärte die Beschwerdeführerin: "Aufgrund dessen, dass es keine fixe Arbeit [war] und ich somit kein regelmässiges Einkommen erhielt, verzichtete ich auf eine Deklaration."

3.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht beanwaltet. Dabei ist zu beachten, dass bei juristischen Laien an Antrag und Begründung keine hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. VGE II 2020 107 vom 17.12.2020 Erw. 3, m.H.a. Griffel, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich 2014, § 23 N 12, 17 und § 54 N 1). Den Ausführungen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss sowohl einen guten Glauben als auch eine grosse Härte geltend macht.

4.1 Die Beschwerdeführerin bezog ab dem 16. September 2018 Leistungen der Arbeitslosenkasse, was unbestritten ist. In den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" Juli, August, September, Oktober sowie November 2018 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Arbeitslosenkasse konsequent, für keine Arbeitgeber tätig gewesen zu sein und keinen Zwischenverdienst erzielt zu haben; ebenso konsequent gab die Beschwerdeführerin in diesen Formularen an, weiterhin arbeitslos zu sein und im Umfang von 100% ab sofort Arbeit zu suchen (Vi-act. 8). Gemäss den aktenkundigen Arbeitgeberbescheinigungen bzw. Lohnabrechnungen hat die Beschwerdeführerin in den genannten Monaten bei der D.________ AG (Vi-act. 6), bei der E.________ AG (Vi-act. 4), bei der F.________ AG (Vi-act. 5) sowie bei der G.________ AG (Vi-act. 7 [wobei das diesbezügliche Einkommen nicht als Zwischenverdienst angerechnet worden war]) Einkommen erzielt (vgl. auch Vi-act. 9 = Ausgleichskasse Zug, Auszug aus dem IK der Beschwerdeführerin, namentlich für das Jahr 2018).

Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in der fraglichen Zeit mehrere Arbeitsverhältnisse hatte und hieraus Lohn erzielte, diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse aber nicht deklariert und im entsprechenden Umfang zu viel Taggelder bezogen hat (vgl. auch VGE II 2021 80 vom 20.9.2021).

4.2 Die versicherten Personen werden bei der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt und sie erhalten den vorerwähnten "Leitfaden für Versicherte Arbeitslosigkeit" (Vi-act. 3; hiervor Erw. 1.3.6). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdeführerin nicht hinreichend aufgeklärt worden wäre, noch wird dies von ihr selber vorgebracht. Abgesehen davon werden die versicherten Personen in den monatlich einzureichenden Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, der (Arbeitslosen-)Kasse unbedingt jede Arbeit zu melden, die sie während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausführen, dass unwahre und unvollständige Angaben zum Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können und dass zu Unrecht bezogene Leistungen zurückbezahlt werden müssen (vgl. Vi-act. 8; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 4).

Die Beschwerdeführerin hat die "Jobs" bei den oberwähnten Unternehmungen wohl insbesondere deshalb angenommen, weil sie dafür entschädigt wurde. Mit anderen Worten erhielt sie für ihre Arbeitsleistung eine Gegenleistung. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist unter Erwerbseinkommen jedes Entgelt für persönliche Arbeitsleistung, sei es aus dauernder oder gelegentlicher ("auf Abruf", vgl. Beschwerde S. 1) Arbeitstätigkeit, zu verstehen (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3 S. 2 unten f.; VGE II 2017 32 vom 26.8.2017 Erw. 3.2).

Die Beschwerdeführerin hat es ungeachtet dieser ihr bekannten Pflichten und den Hinweisen auf den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat" während eines Zeitraumes von fünf Monaten unterlassen, in ihren monatlichen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse einerseits ihre verschiedenen Arbeitgeber zu bezeichnen und anderseits ihre erzielten Einkommen zu deklarieren. Stattdessen hat sie stets angegeben, weiterhin arbeitslos zu sein, wobei sie diese Angaben unterschriftlich bekräftigte. Angesichts dieser fortwährenden Versäumnisse liegen klare Verhältnisse vor. Es handelt sich nach objektiver Betrachtungsweise um grobfahrlässige Meldepflichtverletzungen, welche den guten Glauben regelmässig ausschliessen (vgl. VGE II 2014 5 vom 15.5.2014 Erw. 4.2).

4.3 Es ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich irrtümlicherweise davon ausging, dass sie keine Zwischenverdienste erzielte (vgl. vorstehend Erw. 4.1, wonach es sich gemäss ihrer Darstellung um ein Missverständnis handelt). Dies allein macht jedoch noch keinen guten Glauben aus. Vielmehr ist vorausgesetzt, dass sie in diesem Irrglauben sein durfte, dass er ihr nicht vorwerfbar ist. Weshalb sie berechtigterweise annehmen durfte, keinen zu deklarierenden Zwischenverdienst zu erzielen, weil "es keine fixe Arbeit" war und weil sie kein regelmässiges Einkommen generierte, führt die Beschwerdeführerin nicht weiter aus. Sie nennt keinen Grund, der sie in dieser Annahme bekräftigte. Hingegen weist die Vorinstanz zu Recht auf die Tatsache hin, dass Arbeitslose über ihre Rechte und Pflichten orientiert werden. Sie werden - wie erwähnt - informiert, dass im Rahmen der Mitwirkungspflicht Zwischenverdienste zu melden sind und dass Zwischenverdienst jedes Einkommen ist, das kleiner ist als die Arbeitslosenentschädigung (Vi-act. 3 S. 15 Ziff. 9). Ebenso werden die Versicherten monatlich nach allfälligen Zwischenverdiensten befragt (vgl. bereits Erw. 4.2 hiervor). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin - wie im VGE II 2021 80 vom 20. September 2021 betreffend Rückerstattung festgehalten wurde - teilweise über schriftliche Arbeitsverträge verfügte, Lohnabrechnungen erhielt und explizit auch Arbeitszeugnisse verlangte. Mithin musste sie sich im Klaren sein, dass sie angestellt war und Lohn erzielte. Aber genau dies wurde in den monatlichen Formularen abgefragt und von der Beschwerdeführerin stets verneint.

4.4 Mit Verweis auf die Lehre, wonach grobfahrlässig handelt, wer bei der Erfüllung der Meldepflicht nicht das ihm nach seiner Fähigkeit und seinem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt anwendet, sowie auf die Rechtsprechung, wonach schuldhaftes Verhalten insbesondere auch in der Unterlassung bestehen kann, sich bei der Verwaltung nicht zu erkundigen (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3), hält die Vorinstanz zu Recht fest, die Beschwerdeführerin habe in nicht entschuldbarer Weise nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit walten lassen, das von einer verständigen Person in gleicher Lage und bei gleichen Umständen verlangt werden darf (angefochtener Einspracheentscheid Erw. 4 ff., Erw. 6 insbesondere). Es handelt sich nicht um eine leichte Nachlässigkeit, die den guten Glauben nicht zerstört.

Nachdem die Beschwerdeführerin bereits zuvor Arbeitslosengeld bezogen hatte (gem. IK-Auszug [Vi-act. 9] Juli bis November 2016, Dezember 2017 bis Juli 2018), hätte von ihr - auch aufgrund ihrer Erfahrung mit der Arbeitslosenkasse sowie dem RAV - erwartet werden dürfen, dass sie sich bei der Verwaltung zumindest erkundigt, ob es sich bei den Einkünften um zu deklarierende Zwischenverdienste handelt. Indem sie das Entgelt eigenmächtig nicht deklarierte, befand sie sich in einem nicht entschuldbaren Irrtum, sodass auch vor diesem Hintergrund von einem grobfahrlässigen Handeln auszugehen ist (vgl. VGE II 2017 32 vom 26.8.2017 Erw. 3.2).

4.5 Wenn bereits der gute Glaube als kumulative Voraussetzung für den Erlass der Rückerstattung zu verneinen ist, erkannte die Vorinstanz zu Recht, dass die weitere Voraussetzung der grossen Härte nicht weiter zu prüfen war und ist (vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 6 i.f.). Als unbehelflich erweisen sich damit namentlich die in der Beschwerde (erneut) vorgetragenen Vorbringen bezüglich einer allfälligen finanziellen Notlage (doppelte Steuern; Materialbeschaffungskosten [Telefon, Laptop]; Kosten für Schmerzmittel, Spezialanzüge etc. zufolge der von der Beschwerdeführerin erlittenen Brandverletzung; Kurzarbeitsentschädigung [welche vorliegend gem. Bf-act. 1 ohnehin das grundsätzlich [vgl. immerhin Kieser, a.a.O., Art. 25 N 75] nicht relevante Jahr 2020 betrifft]).

Da es am guten Glauben für den unrechtmässigen Bezug von Arbeitslosengeldern mangelt, kommt ein Erlass nicht in Frage. Entsprechend erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Prüfung der kumulativen Voraussetzung der grossen Härte (vgl. oben Erw. 2.3).

4.6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 211/21 vom 27. April 2021 als unbegründet und ist daher abzuweisen.

5. Es werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. November 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. November 2021

1

8C_730/2021

Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI

Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 25n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 25n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 25n 9

Art. 25n 9art. 25n 9art. 25n 9

Art. 25n 93art. 25n 93art. 25n 93

Art. 25n 93art. 25n 93art. 25n 93

Art. 25n 93art. 25n 93art. 25n 93

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

BGE 132 V 42ATF 132 V 42DTF 132 V 42

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA

Art. 25n 7art. 25n 7art. 25n 7

BGE 122 V 221ATF 122 V 221DTF 122 V 221

8C_612/2011

BGE 112 V 97ATF 112 V 97DTF 112 V 97

EVG I 553/01

8C_594/2007

9C_14/2007

EVG I 622/05

8C_888/2008

9C_805/2008

Art. 31 ATSGart. 31 LPGAart. 31 LPGA

Art. 22 AVIVart. 22 OACIart. 22 OADI

Art. 5 ATSVart. 5 OPGAart. 5 OPGA

Art. 5 ATSVart. 5 OPGAart. 5 OPGA

8C_730/2021

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

9C_747/2018

9C_466/2014

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA

Art. 25n 7art. 25n 7art. 25n 7

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF