II 2021 68
Kammergericht
17. August 2021Deutsch23 min
A. A.________ (Jg. 1967) meldete sich am 12. April 2019 bei der Familienausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätige ab Oktober 2017 an (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 erkannte die Familienausgleichskasse Schwyz, durch den Bezug von Ergänzungsleistungen bestehe ab 1. Juni 2019 kein Anspruch auf Kinderzulagen. Für die Zeit davor führte die Ausgleichskasse Schwyz in der Verfügungsbegründung aus, dass vom 25. Januar 2011 bis 30. September 2017 der (am 9. August 2018 verstorbene) Kindsvater über seine Arbeitgeberin und vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 A.________ die Kinderzulagen von der C.________AG erhielt (Vi-act. 8).
Source sz.ch
II 2021 68
Entscheid vom 17. August 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
Familienausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst,
Postfach 53, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Familienzulagen (Leistungsanspruch)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1967) meldete sich am 12. April 2019 bei der Familienausgleichskasse Schwyz zum Bezug von Familienzulagen als Nichterwerbstätige ab Oktober 2017 an (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 erkannte die Familienausgleichskasse Schwyz, durch den Bezug von Ergänzungsleistungen bestehe ab 1. Juni 2019 kein Anspruch auf Kinderzulagen. Für die Zeit davor führte die Ausgleichskasse Schwyz in der Verfügungsbegründung aus, dass vom 25. Januar 2011 bis 30. September 2017 der (am 9. August 2018 verstorbene) Kindsvater über seine Arbeitgeberin und vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 A.________ die Kinderzulagen von der C.________AG erhielt (Vi-act. 8).
B. Am 29. Januar 2020 erhob A.________ Einsprache mit den Anträgen
1. Die Verfügung der Familienausgleichskasse Schwyz vom 23. Dezember 2019 sei aufzuheben und es seien A.________ Familienzulagen in der Höhe von CHF 4'800.00 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Eventualiter seien die Familienzulagen für A.________ ab 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 neu zu prüfen und zu berechnen.
Am 13. Februar 2020 hat A.________ die Einspracheanträge angepasst bzw. ergänzt:
1.
Die Verfügung der Familienausgleichskasse Schwyz vom 23. Dezember 2019 sei aufzuheben.
2.
Es seien A.________ vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 Familienzulagen in der Höhe von CHF 4'800.00 zu bezahlen.
Eventualiter seien die Familienzulagen für A.________ ab 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 neu zu prüfen und zu berechnen.
3.
Es seien A.________ rückwirkend ab 1. Oktober 2019 monatliche Familienzulagen gemäss Gesetz zu bezahlen.
C. Mit Entscheid vom 29. April 2021 erkannte die Familienausgleichskasse Schwyz:
1.
Die Einsprache vom 29. Januar 2020 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen unter gleichzeitiger Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2019.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3./4. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung
D. Am 1. Juni 2021 lässt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1.
Der Einspracheentscheid vom 29. April 2021 und die Verfügung vom 23. Dezember 2019 der Vorinstanz seien ersatzlos aufzuheben.
2.
Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 als Erwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen hat.
3.
Es sei festzustellen, dass für die Auszahlung der Familienzulagen im Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 die Ausgleichskasse D.________ und ab 1. Juni 2019 die Vorinstanz zuständig ist.
4.
In Bezug auf die Prüfung des Anspruchs auf Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesamten Unterlagen wie die Anmeldungen, Gesuche und Eingaben der Beschwerdeführerin an die Ausgleichskasse D.________ weiterzuleiten.
5.
Die Ausgleichskasse D.________ sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2017 bis 31. Mai 2019 Familienzulagen in der Höhe von CHF 4'800.-- zu bezahlen.
6.
Die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Juni 2019 monatliche Familienzulagen gemäss Gesetz zu bezahlen.
7.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2017 in Bezug auf die nicht bezahlten Familienzulagen als Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen hat und die Vorinstanz sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. Oktober 2017 Familienzulagen gemäss Gesetz zu bezahlen, soweit die Familienzulagen nicht bereits bezogen wurden.
8.
Subeventualiter sei die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vor-instanz zur Neubeurteilung und zum Erlass eines neuen Entscheids zurückzuweisen.
9.
Unter Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz zuzüglich MWSt.
E. Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit die Anträge die Vorinstanz betreffend.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, d, e, f, g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP)
1.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung resp. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (siehe BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Verweis auf BGE 119 IB 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). Diesbezüglich wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2019 110 vom 29.8.2019 Erw. 2.1 m.w.H.; Urteil BGer 2C_314/2019 vom 11.3.2020 Erw. 3.1; siehe auch Bertschi, in: Kommentar zum VRG-ZH, 3. A., Zürich 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich 2013, Rz. 685ff.; EGV-SZ 1979, S. 122; VGE III 2017 196 vom 20.12.2017 Erw. 2.2).
1.3
Der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung oder eines Entscheids/Urteils zugänglich ist einzig die Entscheidformel (das Dispositiv); die Rechtskraft erstreckt sich hingegen nicht auf die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive). Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (vgl. BGE 140 I 114 Erw. 2.4.2 mit Hinweisen). Verweist das Dispositiv auf die Erwägungen, nehmen diese jedoch an der Rechtsverbindlichkeit teil (Urteil BGer 1C_97/2021 vom 14.6.2021 Erw. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
1.4
Damit das Gericht auf eine Beschwerde eintritt, muss die Beschwerde führende Partei u.a. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Rechtsschutzbedürfnis, § 27 Abs. 1 lit. d VRP i.V.m. § 37 Abs. 1 lit. c VRP). Dies findet insbesondere auch darin seinen Niederschlag, als kein Anspruch auf ein blosses Feststellungsurteil besteht, wenn die Frage im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit beantwortet werden kann; das Feststellungs- ist gegenüber dem Leistungsbegehren subsidiär (vgl. Urteil BGer 2C_94/2019 vom 1.10.2019 Erw. 1.1 m.V.a. BGE 137 I 199 Erw. 6.5; BGE 144 V 138 Erw. 4.2; VGE III 2018 182 vom 1.4.2020 Erw. 4.1).
2.1
Mit den Anträgen Ziff. 2, 3 und teilweise Ziff. 7 ersucht die Beschwerdeführerin um Feststellungsentscheide. Hierzu besteht indes kein schutzwürdiges Interesse resp. erreicht die Beschwerdeführerin das gewünschte Ergebnis mit Leistungsbegehren, zu welchen Feststellungsbegehren subsidiär sind. Soweit sie nämlich die Feststellung eines Leistungsanspruchs beantragt, wird dies mit einem Leistungsbegehren gegenüber der zuständigen Familienausgleichskasse beantwortet, indem diese einen Anspruch bejaht oder ablehnt. Das Nämliche gilt für die Feststellung, welche Familienausgleichskasse in welchem Zeitraum zuständig ist. Auf die entsprechenden Feststellungsbegehren ist daher nicht einzutreten.
2.2
Mit Antrag Ziff. 5 verlangt die Beschwerdeführerin, es sei die Ausgleichskasse D.________ zur Leistung von Familienzulagen zu verpflichten. Weder konnte die Vorinstanz verbindlich über Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse D.________ entscheiden, noch war die Ausgleichskasse D.________ im Vorverfahren Partei. Die Frage, ob die Ausgleichskasse D.________ der Beschwerdeführerin Familienzulagen zu entrichten hat oder nicht, bildete zu Recht nicht Gegenstand des Vorverfahrens und kann damit auch nicht Gegenstand der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein. Soweit die Ausgleichskasse D.________ zur Leistung verpflichtet werden soll, ist auf das Rechtsbegehren daher nicht einzutreten.
2.3
Strittig und vorliegend zu überprüfen bleiben somit die Fragen, ob die Vorinstanz einen gegenüber ihr geltend gemachten Anspruch auf Familienzulagen zu Recht verweigert hat und ob sie die gesamten Akten an die Ausgleichskasse D.________ weiterzuleiten hat.
3.1
Zum Anspruch auf Familienzulagen berechtigen u.a. Kinder, zu denen ein Kindesverhältnis im Sinne des Schweizerisches Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 besteht (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2] vom 24.3.2006).
3.2
Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen, wobei sich die Leistungen nach der Familienzulagenordnung des für den Arbeitgeber zuständigen Kantons richtet (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Arbeitgeber unterstehen der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 FamZG). Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch (Art. 13 Abs. 1 FamZG).
3.3.1
Anspruch auf Zulagen als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Das Mindesteinkommen beträgt aktuell Fr. 597/Monat resp. Fr. 7'170/Jahr (in den Jahren 2019/2020 Fr. 592/Mt resp. 7'110/J und Fr. 587/Mt resp. Fr. 7050/J in den Jahren 2017/2018; vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen FamZG [FamZWL], Versionen 13 - 19, Rz. 507).
3.3.2
Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden zur
Bestimmung des Einkommens die Einkommen zusammengezählt (Art. 10b der Verordnung über die Familienzulagen [Familienzulagenverordnung, FamZV; SR 836.21] vom 31.10.2007); zuständig ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers, der den höchsten Lohn ausrichtet (Art. 11 Abs. 1 FamZV).
3.3.3
Ist eine Person unregelmässig beschäftigt (etwa bei Arbeit auf Abruf oder im Stundenlohn), so wird bei ganzjähriger Beschäftigung auf das Jahreseinkommen abgestellt. Zudem gilt: Wird das Mindest-Jahreseinkommen erreicht, besteht Anspruch auf die Familienzulagen für das ganze Jahr. Wird es nicht erreicht, besteht Anspruch auf die Familienzulagen nur während der Monate, in denen der monatliche Mindestbetrag erreicht wird. Für den Fall, dass noch nicht bekannt ist, ob das Mindest-Jahreseinkommen Ende Jahr erreicht wird, sind die Familienzulagen - um Rückforderungen zu vermeiden - vorerst nur für die Monate, in denen das Mindest-Monatseinkommen erreicht wird, auszurichten; wird das Mindest-Jahreseinkommen Ende Jahr erreicht, besteht für alle 12 Monate Anspruch auf die Familienzulagen und es hat eine Nachzahlung zu erfolgen (vgl. FamZWL, Version 19, Rz. 510).
3.4
Wer bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Person erfasst ist oder das genannte minimale Einkommen (vgl. oben Erw. 3.3.1) nicht erreicht, hat - bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen - Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 und 1bis FamZG).
Der Anspruch auf Familienzulagen ist dabei an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt (Fr. 43'020) und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Art. 19 Abs. 2 FamZG). Als einen Anspruch ausschliessende Ergänzungsleistung gilt insbesondere auch der jährliche Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 (FamZWL Rz. 607.1).
4.1
Am 12. April 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz für Familienzulagen als Nichterwerbstätige ab Oktober 2017 an. Auf die Frage, ob bereits Familienzulagen bezogen worden seien, führte sie im Anmeldeformular aus: "D.________. Es wurden von der D.________ nur für einige Monate Familienzulagen ausbezahlt und für andere nicht, weil anscheinend das mass-gebliche Einkommen nicht erreicht wurde. Deswegen wurden wir an die AKSZ weiterverwiesen" (Vi-act. 1).
4.2
Dem Auszug des Individuellen Kontos (IK Auszug; Vi-act. 2) der Beschwerdeführerin kann entnommen werden, dass sie im Jahr 2017 drei Arbeit-geber hatte. Dabei rechnete allein die Arbeitgeberin C.________AG einen Lohn von Fr. 7'308 ab und damit mehr als das damalige Mindesteinkommen, das Anspruch auf Familienzulagen gibt (vgl. oben Erw. 3.3.1). Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmerin hatte, was einen Anspruch als Nichterwerbstätige im Jahr 2017 ausschliesst.
4.3
Dem IK Auszug kann auch für 2018 entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin zum einen mehrere Arbeitgeber hatte und zum andern in der Summe über alle Arbeitsverhältnisse das Mindesteinkommen erreicht wurde. Den höchsten Lohn bezahlte erneut die Arbeitgeberin C.________AG (Fr. 5'431), womit wiederum diese resp. deren Ausgleichskasse für die Familienzulagen zuständig war (vgl. oben Erw. 3.3.2). Auch 2018 galt die Beschwerdeführerin nicht als Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG.
4.4
Mit Verfügung vom 11. September 2018 sprach die Ausgleichskasse Schwyz der Beschwerdeführerin infolge des Hinschieds ihres Ehemannes und Vaters ihrer gemeinsamen Kinder eine Witwenrente und Waisenrenten zu (Vi-act. 4). Mit Verfügungen vom 27. Mai 2019 und 28. Juni 2019 wurden ihr ab Juni 2019 zusätzlich Ergänzungsleistungen in Form von Prämienpauschalen Krankenversicherung zugesprochen (Vi-act. 5a und 5b).
4.5.1
In einem Schreiben an die Ausgleichskasse D.________ vom 15. Mai 2019 stellte die Vorinstanz fest, dass jene der Beschwerdeführerin für die Monate Oktober 2017 bis Januar 2018 sowie März 2018 und September 2018 bis November 2018 Familienzulagen ausgerichtet hatte. Sie bat die Ausgleichskasse D.________, die Ansprüche der Monate Februar, April - August und Dezember 2018 erneut zu prüfen und einen Kinderzulagen-Entscheid zu fällen (Vi-act. 3).
4.5.2
Am 14. Oktober 2019 teilte D.________ der Vorinstanz mit, das Einkommen der Beschwerdeführerin habe 2018 für jeden Arbeitgeber knapp unter dem Mindesteinkommen gelegen, zusammen jedoch darüber, weshalb ein Anspruch bewilligt worden sei. Für 2019 werde der Anspruch Ende Jahr geprüft, wobei die Anstellung bei der C.________AG offenbar per Ende Mai 2019 geendet habe (Vi-act. 6).
Am 22. November 2019 erliess D.________ einen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2019 bis 30. Mai 2019 Anspruch auf Kinderzulagen für zwei Kinder habe (Vi-act. 7).
4.5.3
Am 23. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz die (angefochtene) Verfügung, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kinderzulagen wegen den zugesprochenen Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2019 abgelehnt wurde (Vi-act. 8). Für die Zeit davor habe sie Anspruch als Arbeitnehmerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin gehabt, mithin keinen Anspruch als Nichterwerbstätige gegenüber der Vorinstanz.
4.6
Im Sinne eines Zwischenergebnisses kann festgehalten werden,
- dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 Kinderzulagen als Arbeitnehmerin erhielt, und damit keinen Anspruch als Nichterwerbstätige gegenüber der Vorinstanz hatte;
- dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 das Mindestjahreseinkommen erzielte und dadurch Anspruch auf Kinderzulagen als Arbeitnehmerin hatte. Zuständig war wiederum die Arbeitgeberin C.________AG, welche 2018 den höchsten Lohn ausrichtete (vgl. oben Erw. 3.3.2). Gegenüber der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin keinen Anspruch als Nichterwerbstätige;
- dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar bis Mai 2019 Kinderzulagen als Arbeitnehmerin erhielt, und damit keinen Anspruch als Nichterwerbstätige gegenüber der Vorinstanz hatte;
- dass der Beschwerdeführerin ab Juni 2019 Ergänzungsleistungen in Form einer Prämienpauschale Krankenversicherung ausgerichtet wurden, was einen Anspruch auf Kinderzulagen ausschliesst.
5.1.1
In der Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus, wenn sie in der angefochtenen Verfügung festhalte, die Beschwerdeführerin hätte von Oktober 2017 bis Mai 2019 Kinderzulagen von der C.________AG erhalten. Dies stimme mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht überein.
Von Oktober 2017 bis Dezember 2018 habe sie überhaupt keine Familienzulagen der C.________AG erhalten.
Ab Januar 2019 bis und mit Mai 2019 habe sie monatlich für zwei Kinder Zulagen erhalten (monatlich Fr. 600; Fr. 300 pro Kind).
Der Lohnabrechnung Januar 2019 könne zudem entnommen werden, dass für das Vorjahr (2018) Zulagen von Fr. 4'200 rückwirkend ausgerichtet worden seien. Dies entspreche bei Familienzulagen von Fr. 600/Mt den Zulagen für sieben Monate. Für die restlichen fünf Monate von 2018 und die drei Monate 2017 seien keine Zulagen ausgerichtet worden. Entsprechend habe Sie noch Anspruch auf 8 Monatszulagen resp. Fr. 4'800.
Dies sei von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht thematisiert worden. Vielmehr sei zu Unrecht festgehalten worden, es seien Zulagen vom Oktober 2017 bis Mai 2019 geleistet worden. Im Gegenteil seien Zulagen mit der Begründung verweigert worden, das Mindesteinkommen sei nicht erreicht worden, sie müsse sich für diese Zeit als Nichterwerbstätige bei der Vorinstanz melden. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin nun zwischen den beiden Familienausgleichskassen hin- und hergeschoben werde.
5.1.2
Mit Einspracheergänzung vom 13. Februar 2020 fügt die Beschwerdeführerin an, die Ausgleichskasse Schwyz habe mit Verfügung vom 7. Februar 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2019 abgelehnt. Damit sei die angefochtene Verfügung überholt. Mit dem Wegfall von Ergänzungsleistungen bestehe Anspruch auf Familienzulagen ab 1. Oktober 2019.
5.2
Am 16. März 2021 erkundigte sich die Vorinstanz bei D.________, ob Familienzulagen für die Zeit von Oktober 2017 bis Mai 2019 effektiv ausbezahlt worden seien und wann die Zahlungen an die Arbeitgeber erfolgt seien (Vi-act. 16).
Mit Schreiben vom 20. April 2021 bestätigte D.________ der Vorinstanz, es seien Familienzulagen bewilligt worden für jeweils zwei Kinder
- Oktober bis Dezember 2017 (Fr. 1'800)
- Januar 2018 (Fr. 600)
- März 2018 (Fr. 600)
- September bis November 2018 (Fr. 1'800)
- Januar bis Mai 2019 (Fr. 3'000).
Der Betrag von Fr. 4'800 sei für die Zeit von Oktober 2017 bis November 2018 nachgezahlt worden. Für Januar bis Mai 2019 seien Fr. 2'400 ausgerichtet worden anstelle der bewilligten Fr. 3'000. Die restlichen Fr. 600 habe man der Arbeitgeberin (C.________AG) noch nicht zurückerstattet, da noch keine weitere Auszahlungsbestätigung für diesen Betrag eingegangen sei (Vi-act. 17).
5.3
Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 29. April 2021 hält die Vorinstanz fest,
- es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2017 bis Mai 2019 zum Bezug von Familienzulagen für zwei Kinder berechtigt sei;
- 2017 und 2018 habe die Beschwerdeführerin das Mindesteinkommen von je Fr. 7'050 erreicht, weshalb sie Anspruch auf Familienzulagen als Arbeitnehmerin gehabt habe;
- die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin von Oktober 2017 bis Mai 2019 durchgehend bei der C.________AG gearbeitet habe, wenn auch sehr unregelmässig, was für den Anspruch jedoch irrelevant sei, und dass für die Monate Januar, April bis August und Dezember 2018 bislang keine Familienzulagen ausgerichtet worden seien, sich die Beschwerdeführerin hierzu jedoch an die zuständige Ausgleichskasse D.________ zu wenden habe;
- im Verfügungszeitpunkt (23.12.2019) seien Ergänzungsleistungen ausgerichtet worden, was den Anspruch auf Familienzulagen damals ausschloss. Die Ergänzungsleistungen seien nun aber rückwirkend per 1. Oktober 2019 verneint worden;
- die weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin auch 2019 und 2020 durch Einkünfte bei mehreren Arbeitgeberinnen das Mindesteinkommen mehr als erzielt habe, was sie zum Bezug von Familienzulagen berechtige, welche sie bei der zuständigen Arbeitgeberin zu beantragen habe,
dass somit zusammenfassend seit dem 1. Oktober 2017 kein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige bestehe und die Einsprache als unbegründet abzuweisen sei.
5.4
Vor Verwaltungsgericht bekräftigt die Beschwerdeführerin erneut, vom 1. Oktober 2017 bis Dezember 2018 wohl bei der C.________AG angestellt gewesen zu sein, aber keine Familienzulagen erhalten zu haben. Ab Januar 2019 seien solche von Fr. 300/Mt und Kind bezahlt worden sowie rückwirkend Fr. 4'200, d.h. bei zwei anspruchsberechtigten Kindern für 7 Monate. Für die restlichen acht Monate seien die Zulagen ausstehend. Die Ausgleichskasse D.________ begründe dies mit Nichterreichung des Mindesteinkommens; die Beschwerdeführerin müsse Zulagen als Nichterwerbstätige beantragen. Nun aber verweigere die Vorinstanz diese Zulagen für Nichterwerbstätige mit der Begründung, sie habe über die C.________AG (resp. die Ausgleichskasse D.________) Anspruch auf Zulagen als Arbeitnehmerin resp. keinen Anspruch wegen EL-Bezugs. Aufgrund dieser Meinungsverschiedenheiten seien der Beschwerdeführerin keine Zulagen ausbezahlt worden, nur weil sich beide nicht als zuständig erachten würden. Wenn sich die Vorinstanz schon als nicht zuständig erachte, müsse sie die Unterlagen an die Ausgleichskasse D.________ weiterleiten. Was die Zeit ab Juni 2019 anbelange, so habe die Vorinstanz in der Verfügung den Anspruch wegen EL-Bezug verweigert, im Einspracheentscheid dann einen Anspruch als Erwerbstätige bestätigt und die Verfügung dennoch nicht korrigiert.
5.5
Vernehmlassend bekräftigt die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in jedem Jahr das Mindesteinkommen erreicht, was sie seit Oktober 2017 zum Bezug von Familienzulagen als Arbeitnehmerin berechtige, resp. einen Anspruch als Nichterwerbstätige ausschliesse.
Die noch ausstehenden (sieben) Monatszulagen 2018 müsse sie bei der zuständigen Arbeitgeberin C.________AG einfordern, wie bereits im Einspracheentscheid erwähnt.
Die Vorinstanz habe der Ausgleichskasse D.________ die zur Anspruchsprüfung notwendigen Unterlagen sehr wohl bereits zugestellt und in der Folge auch bestätigt erhalten, dass auch jene Ausgleichskasse davon ausgehe, dass in der fraglichen Zeit das Mindesteinkommen erreicht worden sei, was zu Familienzulagen berechtige.
Für die Zeit ab Juni 2019 sei die Zulage für Nichterwerbstätige verfügungsweise infolge Ergänzungsleistungen verneint worden; im Einspracheentscheid - nach rückwirkender Aufhebung der Ergänzungsleistungen - sei der Anspruch erneut, nun aber infolge Erreichung des Mindesteinkommens verneint worden. Im Ergebnis somit gleich, wenn auch mit anderer Begründung.
Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin über zwei Arbeitgeberinnen Familienzulagen ab Juni 2019 beantragt (Vi-act. 19 und 20), wie sie ihr dies angeraten habe. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021 seien die Kinderzulagen für Juni bis Dezember 2019 bereits zugesprochen worden, jene ab Januar 2020 seien in Prüfung.
6.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben Erw. 2), erweist sie sich als unbegründet.
6.1
Die Beschwerdeführerin stellte bei der Vorinstanz am 12. April 2019 Antrag auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige. In der Verfügung vom 23. Dezember 2019 stellte die Vorinstanz fest, zwischen Oktober 2017 und Mai 2019 habe die Beschwerdeführerin jeweils über das geforderte Mindesteinkommen verfügt, weshalb sie keine Nichterwerbstätige gewesen sei. Diese Feststellung wird durch die Einträge im IK Auszug und explizit auch durch die Ausgleichskasse D.________ bestätigt und ist nicht zu beanstanden (vgl. oben Erw. 4). Auch die Beschwerdeführerin behauptet nie, in keinem der Jahre das Mindesteinkommen nicht erreicht zu haben. Zudem war die Beschwerdeführerin im Verfügungszeitpunkt (23.12.2019) EL-Bezügerin, was damals einen Anspruch auf Familienzulagen ausschloss. Auch dies war zutreffend, weshalb die Verfügung nicht zu beanstanden war.
6.2
Nicht korrekt war die Darstellung in der Verfügung, die Beschwerdeführerin habe von Oktober 2017 bis Mai 2019 Zulagen von der C.________AG erhalten. Zum einen war diese Feststellung jedoch nicht Gegenstand des Dispositivs und zum andern lässt sich diese Feststellung erklären durch die Rückmeldung der Ausgleichskasse D.________ an die Vorinstanz vom 14. Oktober 2019, wonach die Beschwerdeführerin das Mindesteinkommen zusammen erreicht habe und D.________ den Anspruch bewilligen konnte (Vi-act. 16). Aufgrund des IK Auszugs steht auf jeden Fall fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl 2017 als auch 2018 das Mindesteinkommen erzielt hatte und damit keine Nichterwerbstätige im Sinne des FamZG war, was die Vorinstanz zu Recht feststellte.
6.3
Die EL-Berechtigung der Beschwerdeführerin wurde erst nach Verfügungserlass im Februar 2020 rückwirkend ab Oktober 2019 aufgehoben. Damit hatte die Vorinstanz im Einspracheentscheid zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulage als Nichterwerbstätige neu geprüft. Ein Widerspruch kann darin nicht festgestellt werden.
Bei dieser neuen Überprüfung konnte sie feststellen, dass das Mindesteinkommen auch 2019 erreicht wurde, die Beschwerdeführerin somit auch für 2019 keinen Anspruch als Nichterwerbstätige hatte. Im Ergebnis (kein Anspruch als Nichterwerbstätige) stimmen Verfügung und Einspracheentscheid somit überein, auch wenn in der Verfügung der Anspruch infolge EL-Bezugs und im Einspracheentscheid mangels Nichterwerbstätigkeit ausgeschlossen wurde.
6.4
Für die Zeit ab Juni 2019 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht, dass sie über ihre Arbeitgeberinnen Familienzulagen als Arbeitnehmerin beantragen solle. Gestützt hierauf erfolgten ihre Anmeldungen und die Zulagen für 2019 wurden bereits bewilligt. Damit aber wurde die Richtigkeit der entsprechenden Feststellung im Einspracheentscheid bestätigt.
6.5
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den beschwerdeführerischen Antrag auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige ab 1. Oktober 2017 abgelehnt hat mangels Status einer Nichterwerbstätigen im Sinne des FamZG (und im Zeitpunkt des Verfügungserlasses infolge EL-Bezugs).
6.6
Soweit die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2019 Familienzulagen als Arbeitnehmerin fordert, so wurde der entsprechende Antrag erst nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt (und zwischenzeitlich für 2019 bereits bewilligt), weshalb dies gar nicht Anfechtungsobjekt bilden kann und auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist.
6.7
Was die Forderung nach Weiterleitung der gesamten Unterlagen durch die Vorinstanz an die Ausgleichskasse D.________ anbelangt, so geht auch dies fehl.
Zum einen stellte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Antrag auf Fami-lienzulagen als Nichterwerbstätige. Hierfür ist die Vorinstanz zuständig (vgl. oben Erw. 3.4) nicht aber die Ausgleichskasse D.________, weshalb eine Weiterleitung des entsprechenden Antrages inkl. Unterlagen nicht zielführend wäre.
Zum anderen hat die Vorinstanz die Ausgleichskasse D.________ bereits mit diversen Unterlagen bedient, was dieser offenbar auch die Anspruchsprüfung sowie die Schlussfolgerung ermöglicht hat, dass die Beschwerdeführerin das Mindesteinkommen erreicht habe. Den entsprechenden Anspruch gestützt auf diese Feststellung hat die Beschwerdeführerin über jene Anstellung geltend zu machen und nicht bei der Vorinstanz.
Zudem behauptet die Beschwerdeführerin zwar, beide Ausgleichskassen würden die Zuständigkeit bestreiten und keine bearbeite ihren Anspruch auf Familienzulagen. Was die Anspruchsprüfung durch die Vorinstanz anbelangt, so ist diese - wie erwähnt - nicht zu bemängeln (die Nichterwerbstätigkeit wurde zu Recht verneint). Ob die Beschwerdeführerin von der Ausgleichskasse D.________ je eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, entzieht sich der Kenntnis des Gerichts. Zumindest hatte die Beschwerdeführerin Entsprechendes nie behauptet und sie legt auch keine Verfügung der Ausgleichskasse D.________ ins Recht, worin diese sich für unzuständig erklären und/oder den Anspruch für die noch ausstehenden acht Monate Familienzulagen ablehnen würde. Mithin liegen schon gar keine zwei sich widersprechende Verfügungen oder Einspracheentscheide zweier Ausgleichskassen vor. Es liegt an der Beschwerdeführerin, gestützt auf ihre Erwerbstätigkeit bei der C.________AG von Oktober 2017 bis Mai 2019 und des dabei erzielten Mindesteinkommens die Familienzulagen als Arbeitnehmerin zu fordern, ggfs. eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
7.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Kosten werden keine erhoben (Art. 1 Abs. 1 FamZG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Diesem Ausgang entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. August 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. August 2021
1
§ 27 VRP
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BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414
BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313
BGE 110 V 51ATF 110 V 51DTF 110 V 51
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2C_314/2019
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1C_97/2021
§ 27 VRP
§ 37 VRP
2C_94/2019
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Art. 4 FamZGart. 4 LAFamart. 4 LAFam
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