II 2021 69
Kammergericht
15. Dezember 2021Deutsch33 min
A. Die Kantonale Steuerverwaltung / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (Veranlagungsbehörde) veranlagte die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) mit Veranlagung vom 16. Dezember 2019 für das Steuerjahr 2018 abweichend von deren Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 68'000.-- (satzbestimmend Fr. 35'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 81'200.-- (vgl. Steuerakten 2018 act. 1 ff.).
Source sz.ch
II 2021 69
Entscheid vom 15. Dezember 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagung 2018:
Berufskosten)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die Kantonale Steuerverwaltung / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (Veranlagungsbehörde) veranlagte die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) mit Veranlagung vom 16. Dezember 2019 für das Steuerjahr 2018 abweichend von deren Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 68'000.-- (satzbestimmend Fr. 35'700.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 81'200.-- (vgl. Steuerakten 2018 act. 1 ff.).
Die Ehegatten hatten stattdessen in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 bei den Kantons- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 7'074.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei den direkten Bundessteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 46'994.-- deklariert (vgl. Steuerakten 2018 act. 12 ff.).
Die Abweichung beruhte im Wesentlichen darauf, dass die Veranlagungsbehörde anstelle der vom Ehemann A.A.________ unter (unmittelbare/übrige) Berufskosten (Code 314 EP/EM) geltend gemachten Effektiven Berufskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'451.-- (Berufsbekleidung: Fr. 2'110.--; Steueraufwand gekoppelt an Berufstätigkeit: Fr. 5'066.--; Unentgeltliche Arbeitsleistung zu Berufstätigkeit: Fr. 12'082.--; Fahrzeugaufwand Fahrzeug für Berufstätigkeit: Fr. 4'193.--) nur die Pauschale von 20 Prozent vom Nettolohn, maximal Fr. 6'900.-- (Kantons- und Gemeindesteuern), bzw. von 3 Prozent vom Nettolohn entsprechend Fr. 3'251.--, min. Fr. 2'000.-- / max. Fr. 4'000.-- (direkte Bundessteuer) berücksichtigte.
Ferner liess die Veranlagungsbehörde die vom Ehemann A.A.________ ebenfalls unter Berufskosten geltend gemachten Fahrkosten (Code 318 EP/EM) in der Höhe von Fr. 9'506.-- nur bis zum Umfang des gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrags von Fr. 8'000.-- (Kantons und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zu.
Sodann wurden auch die vom Ehemann A.A.________ geltend gemachten Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt für ein auswärtiges Zimmer Fr. 4'060.-- (Code 321 EP/EM) und zus. Verpflegung Fr. 450.-- (Code 322 EP/EM) sowie die von der Ehefrau B.A.________ geltend gemachten Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung voll von Fr. 3'200.-- (Code 369 EF) nicht anerkannt.
Schliesslich akzeptierte die Veranlagungsbehörde auch die unter Kosten für dauernde Lasten (Code 740) als "Erschwernisausgleich" deklarierte Lohnkompensation im Betrag von Fr. 27'425.-- (Anteil 30% vom Nettolohn gemäss Lohnausweis von Fr. 91'418.--) nicht.
B. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 erhoben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2018 betreffend Kantonale Steuern / Direkte Bundessteuer und erbaten um entsprechende Anpassungen (vgl. Einspracheakten act. 24 ff.):
Code 314: Die Begründung ihrerseits wurde wahlweise getätigt. Unter Einreichung belegter effektiver Berufsauslagen ist eine Anrechnung zulässig. Diese sind natürlich erhöht, da der Kanton über unzureichende Anstellungsmöglichkeiten verfügt, erhöhte Mehraufwendungen sind natürlichen Ursprungs.
Code 321: Die Aufwendungen für den auswärtigen Wochenaufenthalt (USA) sind zulässig, da dies an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist.
Code 369: Mindestens eine Erwerbstätigkeit ist vorhanden, daher werden Verpflegungskosten geltend gemacht.
Code 740: Die dauernden Lasten (Erschwernisausgleich) sind zulässig, es sei denn Sie können Gegenteiliges belegen wie in etwa verhältnismässiger Betreuungszeiten oder ausreichend dem Lebensunterhalt dienender zur Verfügung stehender Anstellungsmöglichkeiten. Beides ist in keinster Weise gegeben.
C. Mit Einsprache-Entscheid vom 29. April 2021 (Versand: 12.5.2021) wies die Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die von den Ehegatten A.A.________ und B.A.________ erhobene Einsprache gegen die Veranlagung ab (vgl. Einspracheakten act. 1 ff.).
D. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Postaufgabe) erheben die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Einsprache-Entscheid der Kantonalen Steuerkommission / Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz.
E. Mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2021 beantragt die Kantonale Steuerkommission / Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz (Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.
F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 und anschliessender Einreichung des Formulars "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege" vom 6. Juli 2021 stellen die Beschwerdeführer sodann auch ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführer stellen zunächst die Unabhängigkeit bzw. Unvoreingenommenheit der Kantonalen Steuerkommission als solche in Frage und rügen auch (zumindest sinngemäss) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es wird von ihnen behauptet, von der Kantonalen Steuerkommission würden jegliche Veranlagungen durchwegs bestätigt und nie ein anderer Entscheid gefällt oder eine Veranlagungsanpassung vorgenommen. Auch habe entgegen der Sachverhaltsdarstellung eine "Anhörung" im Einspracheverfahren zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Bestätigt werden könne eine stets gleiche Empfehlung die Einsprache zurückzuziehen (vgl. Beschwerde, S. 1 f.).
1.1 Bereits im Einspracheverfahren ist von den Beschwerdeführern die Vorprüfung durch die "synchron agierenden Organe Kommission und Verwaltung" wie auch "damit verbundene Kosten" für einen begründeten Einsprache-Entscheid beanstandet worden (vgl. Einspracheakten act. 8 = Schreiben vom 18.8.2020).
Soweit die Beschwerdeführer dabei offenbar der Meinung sind, die Einsprachebehörde müsse eine von der Verwaltung unabhängige Gerichtsinstanz sein, ist dies bereits vom Ansatz her nicht zutreffend. Das Einspracheverfahren ist seiner Natur nach ein fortgesetztes Veranlagungsverfahren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2012, 2C_459/2012 vom 15.3.2013 Erw. 4.2.2 mit Hinweisen; abrufbar unter <www.bger.ch>, Rubrik "Rechtsprechung"), worauf schon die Vorinstanz in Erw. 2 des angefochtenen Einsprache-Entscheids hingewiesen hat.
Art. 48 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.12) vom 14. Dezember 1990 sieht sogar ausdrücklich vor, dass die Veranlagungsbehörde über die Einsprache entscheidet. Damit sieht der Bundesgesetzgeber selbst vor, dass ganz oder zumindest zum Teil die gleichen Personen über die Einsprache entscheiden, welche zuvor den Veranlagungsentscheid getroffen haben.
Im Übrigen ist vom Bundesgericht bestätigt worden, dass das in § 153 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 vorgesehene zweistufige Einspracheverfahren (zunächst Überprüfung durch die verfügende Abteilung; Überweisung an die Steuerkommission nur, wenn sich die Einsprache als unbegründet erweist oder keine Einigung erzielt werden kann) den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 48 StHG entspricht (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_1075/2017 vom 30.7.2018 Erw. 2.1.2, publiziert auch in: Steuerpraxis des Kantons Schwyz [StPS-Entscheide] 2018, S. 24 ff. abrufbar unter <www.sz.ch/steuern/entscheide>).
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführer auf die möglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Einspracheverfahrens hingewiesen wurden (§ 154 Abs. 1 StG) und ihnen mit Blick auf die unbegründete Einsprache die Gelegenheit eingeräumt wurde, im Sinne einer vereinfachten Verfahrenserledigung ihre Einsprache ohne Kostenfolge zurückzuziehen und auf einen (gegebenenfalls) kostenpflichtigen Einsprache-Entscheid der Kantonalen Steuerkommission zu verzichten.
1.2 Im Weiteren ist zwar nicht zu verkennen, dass sich für das Einsprache-verfahren aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) vom 18. April 1999 analog zu Art. 30 Abs. 1 BV bestimmte Anforderungen an die Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der Entscheidbehörde ergeben.
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV können aber nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 II 431 Erw. 5.2 S. 451 f.). Einen Teilgehalt des durch Art. 29 Abs. 1 BV gewährleisteten Grundrechts auf gleiche und gerechte Behandlung durch nicht gerichtliche Behörden bildet das Gebot der Unbefangenheit. Im Kern dieser Garantie steht, dass sich Verwaltungsbeamte in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 Erw. 5.2 S. 329 f. mit Hinweisen; vgl. dazu etwa die Urteile des Bundesgerichts 2C_425/2018 vom 25.3.2019 Erw. 2.2 sowie 2C_649/2016, 2C_650/2016 vom 15.12.2016 Erw. 4.1).
In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV daher eine nichtrichterliche Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein von Befangenheit zu erwecken. Für Angehörige von Verwaltungsbehörden, die mit dem Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer betraut sind, stellt Art. 109 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 zudem eigenständige Regeln über den Ausstand auf. In den Ausstand zu treten hat danach insbesondere, wer an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Weise mitzuwirken hat und in der Sache befangen sein könnte (Art. 109 Abs. 1 Bst. d DBG; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_811/2016, 2C_812/2016 vom 6.10.2016 Erw. 3.1). Desgleichen enthält auch das Schwyzer Steuergesetz in § 129 StG eine entsprechende eigenständige Regelung über den Ausstand für die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten (nichtrichterlichen) Amtspersonen sowie Mitglieder von Kollegialbehörden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen dann in den Ausstand zu treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder Abneigung zum Ausdruck gebracht haben oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf einen gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffenen hinauslaufen. In der Regel kann aus Äusserungen, die mit der normalen Ausübung von Verwaltungsfunktionen oder mit den üblichen Befugnissen der am Verfahren beteiligten Behörde im Einklang stehen, nicht auf den Anschein von Parteilichkeit geschlossen werden (vgl. zum Ganzen: das Urteil des Bundesgerichts 2C_425/2018 vom 25.3.2019 Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
Aufgrund der blossen Tatsache, dass die Kantonale Steuerkommission wie auch die Kantonale Steuerverwaltung unter exakt gleicher Anschrift wie auch Postfachadresse fungieren (vgl. Beschwerde, S. 1 f.), kann nicht auf den Anschein von Parteilichkeit von deren (einzelnen) Mitgliedern geschlossen werden. Ebenso wenig wird die Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit der (einzelnen) Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission dadurch in Frage gestellt, dass den Beschwerdeführern vor dem Einsprache-Entscheid nochmals die Gelegenheit eingeräumt wurde, die Einsprache durch Rückzug ohne Kostenfolge zu erledigen (vgl. Einspracheakten act. 9 f.). Sodann muss auch die blosse Behauptung der Beschwerdeführer als völlig haltlos bezeichnet werden, dass die Kantonale Steuerkommission offensichtlich jegliche Veranlagungen durchwegs bestätige und unter diesen Voraussetzungen nie ein anderer bzw. eigenständiger Entscheid der Kantonalen Steuerkommission stattfinde (vgl. Beschwerde, S. 1).
Damit wird von den Beschwerdeführern zudem auch grundsätzlich übersehen, dass auf eine institutionelle Befangenheit der Kantonalen Steuerkommission ohnehin nicht erkannt werden könnte, weil sich Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen (sämtliche) Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine (Kollegial-) Behörde als solche richten können (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_712/2011 vom 18.10.2011 Erw. 3.3 mit Hinweis). Gegen einzelne Mitglieder der Kantonalen Steuerkommission wurden von den Beschwerdeführern keine konkreten Befangenheitsgründe vorgebracht, welche über eine pauschale Ablehnung hinausgehen (vgl. BGE 139 I 121 Erw. 4.3 S. 125).
1.3 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehören auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 134 I 140 Erw. 5.3 S. 148; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_837/2019 vom 29.1.2020 Erw. 4.1). Die Begründungspflicht als Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der rechtssuchenden Partei tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_839/2016, 2C_840/2016 vom 12.4.2017 Erw. 3.1.1).
Dass sich die Vorinstanz jedoch im angefochtenen Einsprache-Entscheid nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzte und sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte, ist nicht zu beanstanden. Wenn die Beschwerdeführer mit der Begründung des angefochtenen Entscheids (z.B. der Aussage "dass dies keiner weiteren Prüfung bedarf") nicht einverstanden sind, heisst dies noch keineswegs, dass auf die Gegebenheiten der Steuerpflichtigen nicht eingegangen wurde und die Begründung ungenügend sei. Immerhin erlaubten die Erwägungen den Beschwerdeführern, die Tragweite des Einsprache-Entscheids zu erkennen und diesen anzufechten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2008, 2C_682/2008 vom 12.12.2008 Erw. 2.5). Ebenso wenig ist von daher eine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich, wie auch die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Insofern lässt sich auch nicht sagen, dass den Beschwerdeführern im Veranlagungs- und/oder Einspracheverfahren kein "neutral beurteilendes Gehör in der Beurteilung der Sachlage" gewährt worden wäre (vgl. Beschwerde, S. 3).
Erwägungen
2.
Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache die Abzugsfähigkeit der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gewinnungs- bzw. Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Bund und Kantone erheben von den natürlichen Personen eine Einkommenssteuer (§ 1 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 1 Bst. a DBG). Zu diesem Zweck wird das Reineinkommen der Steuerpflichtigen ermittelt, indem von deren gesamten steuerbaren Einkünften (vgl. §§ 17-25 StG; Art. 16-24 DBG) die mit der Einkommenserzielung zusammenhängenden Aufwendungen (Gewinnungskosten) und allgemeinen Abzüge (§§ 27-33 StG; Art. 26-33a DBG) abgezogen werden (§ 26 StG; Art. 25 DBG).
Als Gewinnungs- bzw. Berufskosten abzugsfähig sind die gesetzlich umschriebenen notwendigen Aufwendungen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, das heisst unter anderem namentlich "die notwendigen Kosten (…) für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte" bis maximal Fr. 8'000.-- bei den Kantons- und Gemeindesteuern (§ 27 Abs. 1 Bst. a StG) bzw. "bis zu einem Maximalbetrag" von Fr. 3'000.-- bei der direkten Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG), "die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit" (§ 27 Abs. 1 Bst. b StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG), "die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt" (§ 27 Abs. 1 Bst. c StG; im Recht der direkten Bundessteuer nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern in der entsprechenden Verordnung geregelt), sowie "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" (§ 28 Abs. 1 Bst. a StG; Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG).
Bei unselbständig Erwerbstätigen können Gewinnungs- bzw. Berufskosten nur im Rahmen der gesetzlichen Umschreibung von Art. 26 DBG bzw. den entsprechenden Bestimmungen des Schwyzer Steuergesetzes in § 27 und § 28 StG abgezogen werden, das heisst es sind – abgesehen von Weiterbildungs- und Umschulungskosten – nur die Kosten abziehbar, die "notwendig" bzw. "erforderlich" sind, um die betreffenden Einkünfte zu erzielen (vgl. BGE 142 II 293 Erw. 3.3 S. 299 f.; BGE 124 II 29 Erw. 3b S. 32 f.). Die Pflicht zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung des Steuertatbestandes erfasst auch die Abzüge. Dies ist Ausdruck des im Abgaberecht des Bundes und der Kantone streng ausgeprägten Legalitätsprinzips (Art. 127 Abs. 1 BV; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_745/2017 vom 21.9.2017 Erw. 2.1 mit Hinweisen, publiziert in: Der Steuerentscheid [StE] 2017 DBG/ZH B 22.3 Nr. 119).
Näheres zu den abzugsfähigen Berufskosten der unselbständig Erwerbenden wird zudem betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern (gestützt auf § 27 Abs. 2 StG) in den §§ 12-15 der vom Regierungsrat beschlossenen kantonalen Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 sowie betreffend die direkten Bundessteuern (gestützt auf Art. 26 Abs. 2 DBG) in der bundesrechtlichen Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbender bei der direkten Bundessteuer mit Anhang (Berufskostenverordnung, VBK; SR 642.118.1) vom 10. Februar 1993 geregelt (vgl. auch das diesbezügliche Kreisschreiben Nr. 26 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 22. September 1995 betr. Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit).
3.
Unter anderem können somit gemäss § 28 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG "die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" abgezogen werden.
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern können gemäss § 28 Abs. 2 StG unmittelbare Berufsauslagen, die von Arbeitgeberseite nicht abgegolten werden, namentlich Aufwendungen für Berufswerkzeuge und Berufskleider, Fachliteratur, privates Arbeitszimmer und Schwerarbeit sowie für schwer nachweisbare Kleinauslagen wie Park- und Telefongebühren, mit einer Gewinnungskostenpauschale steuerlich in Abzug gebracht werden. Der Abzug beträgt 20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6'900 Franken. Die bei der direkten Bundessteuer in Art. 26 Abs. 2 DBG für die übrigen Berufskosten (nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Pauschalabzüge wurden gemäss Art. 3 (sowie Anhang) VBK (Fassung gemäss Ziff. II der V des EFD vom 6.3.2015, in Kraft seit 1.1.2016 [AS 2015 861]) auf 3% des Nettolohnes, jedoch nicht unter Fr. 2'000.-- und nicht über Fr. 4'000.-- festgesetzt.
Anstelle der Pauschalen können die notwendigen tatsächlichen unmittelbaren Berufsauslagen geltend gemacht werden, sofern hierfür der Nachweis erbracht wird (§ 28 Abs. 5 StG; Art. 26 Abs. 2 DBG sowie Art. 7 Abs. 1 Satz 2 in Verb. mit Art. 4 VBK), wobei in diesem Fall die gesamten tatsächlichen Kosten und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen sind (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2008 vom 12.12.2008 Erw. 3.5). Weil es sich um steueraufhebende bzw. –mindernde Tatsachen handelt, sind diese gegebenenfalls höheren effektiven Kosten von den Steuerpflichtigen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen, und sie tragen hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (BGE 133 II 153 Erw. 4.3 S. 158).
Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten effektiven Berufskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'451.-- (Berufsbekleidung: Fr. 2'110.-- [Steuerakten 2018 act. 44 f.]; Steueraufwand gekoppelt an Berufstätigkeit: Fr. 5'066.-- [Steuerakten 2018 act. 46 f.]; Unentgeltliche Arbeitsleistung zu Berufstätigkeit: Fr. 12'082.-- [Steuerakten 2018 act. 48]; Fahrzeugaufwand Fahrzeug für Berufstätigkeit: Fr. 4'193.-- [Steuerakten 2018 act. 49 ff.]) als "übrige Berufskosten" zu qualifizieren sind und in ihrem tatsächlichen Umfang (anstelle der gegebenenfalls tieferen Pauschalabzüge) abgezogen werden können.
3.1
Die Beschwerdeführer deklarierten in ihrer Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 für den Ehemann mit zwei Lohnausweisen einen Nettolohn von gesamthaft Fr. 91'418.-- (Fr. 35’910.-- und Fr. 55'508.--) zuzüglich Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) von netto Fr. 16'940.-- (vgl. Steuerakten 2018 act. 39 ff.).
Gestützt darauf ermittelte die Veranlagungsbehörde bei den Kantons- und Gemeindesteuern eine Gewinnungskostenpauschale in der (max.) Höhe von Fr. 6'900.-- (20 Prozent des durch Lohnausweis bestätigten Nettolohnes, maximal 6'900 Franken) sowie bei den direkten Bundessteuern Fr. 3'251.-- (3% des Nettolohns zuzüglich Leistungen der ALV von insgesamt Fr. 108'358.--, mindestens im Jahr Fr. 2'000.- / höchstens im Jahr Fr. 4'000.--).
Diese Pauschalen beinhalten auch die Aufwendungen für Berufskleider. Wie Veranlagungsbehörde und Vorinstanz festgestellt haben, ist die Berufskleidung (Fr. 2'110.--; vgl. Steuerakten 2018 act. 44 f.) bereits (beim Code 314 EP/EM) für den Ehemann mit den für die übrigen Berufskosten vorgesehenen Pauschalabzügen bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Fr. 6'900.--) sowie bei den direkten Bundessteuern (Fr. 3'251.--) abgegolten.
Die restlichen von den Beschwerdeführern als unmittelbare Berufsauslagen geltend gemachten Aufwendungen (Steueraufwand, unentgeltliche Arbeitsleistung, Fahrzeugaufwand) qualifizieren nicht als "übrige Berufskosten" gemäss § 28 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG und können hier deshalb nicht abgezogen werden. Anstelle des Abzugs der geltend gemachten effektiven Berufskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 23'451.-- können daher richtigerweise (lediglich) die entsprechenden tieferen Pauschalabzüge bei den Kantons- und Gemeindesteuern (Fr. 6'900.--) sowie bei den direkten Bundessteuern (Fr. 3'251.--) geltend gemacht und abgezogen werden.
3.2
Die Argumentation der Beschwerdeführer, der Steueraufwand stehe direkt im Zusammenhang mit der Berufsausübung, ohne Anstellung keine Steuereinnahmen, geht fehl (vgl. Beschwerde, S. 2). Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte an die Berufstätigkeit "gekoppelte" Steueraufwand (Fr. 5'066.--; Steuerakten 2018 act. 46 f.) stellt kein gemäss § 28 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG als "übrige Berufskosten" abzugsfähiger Aufwand dar, da die betreffenden Steuern den Lebenshaltungskosten zugerechnet werden müssen. Es handelt sich dabei um Steuern, die zu bezahlen sind, nicht um die steuerbaren Einkünfte zu erzielen, sondern weil Einkommen erzielt wird (vgl. dazu etwa Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 34 DBG N 94). Dass bezahlte Steuern bei den natürlichen Personen (inkl. Selbständigerwerbenden und Personengesellschaftern) bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig sind (anders als bei den juristischen Personen bei der Gewinnsteuer; vgl. § 65 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 59 Abs. 1 Bst. a DBG), ergibt sich auch schon ausdrücklich aus dem Gesetz (vgl. dazu § 34 Bst. e StG und Art. 34 Bst. e DBG; vgl. dazu zudem auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2018 vom 27.9.2019 Erw. 3.6.3).
3.3
Auch soweit die Beschwerdeführer als übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten geltend machen, die Ausübung der Haupterwerbstätigkeit durch den Steuerpflichtigen erfordere "unentgeltliche Arbeitsleistung" (z.B. Abschlussarbeiten, Monats-, Quartals-, Jahresabschluss) und setzte ein weiteres Anstellungsverhältnis voraus (Unentgeltliche Arbeitsleistung zu Berufstätigkeit: Fr. 12'082.--; vgl. Steuerakten 2018 act. 48), kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden (vgl. Beschwerde, S. 2). Wie bereits das Bundesgericht im BGE 124 II 29 Erw. 4c S. 35 festgehalten hat, kann ein steuerlicher Abzug nicht schon deshalb zugelassen werden, weil der Steuerpflichtige durch die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit daran gehindert wird, eine andere, einträglichere Tätigkeit auszuüben.
3.4
Ebenfalls nicht unter den übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten gemäss § 28 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG abgezogen werden kann der zusätzlich geltend gemachte "Fahrzeugaufwand" (Fahrzeugaufwand Fahrzeug für Berufstätigkeit: Fr. 4'193.--; Steuerakten 2018 act. 49 ff.). Diesbezüglich können grundsätzlich nur die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte im Rahmen der gesetzlichen Umschreibung gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2018 für die Fahrten zwischen seiner Wohn- und Arbeitsstätte unbestrittenermassen auf die Benützung eines privaten Fahrzeugs angewiesen, wodurch ihm Kosten von Fr. 9'506.-- (97 Arbeitstage x 140 km x Fr. 0.70 pro Fahrkilometer) entstanden sind (vgl. Steuerakten 2018 act. 38 = Berufsauslagen Formular 4.1). Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benützung objektiv nicht zumutbar, so können für die effektiven Arbeitstage die Kosten der Benützung des privaten Fahrzeugs gemäss dem vom EFD festgelegten Betrag pro gefahrenen Kilometer abgezogen werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. b VBK; vgl. dazu auch § 27 Abs. 2 StG in Verb. mit § 12 Abs. 2 VVStG). Der Ansatz für Autos beträgt nach den Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer ab dem Steuerjahr 2016 Fr. 0.70 pro Fahrkilometer (vgl. Anhang Ziff. 2 VBK).
Gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a StG (vgl. auch § 12 Abs. 2 VVStG) bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 VBK und Anhang Ziff. 2) können diese Kosten der Benützung des privaten Fahrzeugs nach den entsprechenden Pauschalansätzen der direkten Bundessteuer "bis maximal" insgesamt höchstens Fr. 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. "bis zu einem Maximalbetrag" von Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) in Abzug gebracht werden. Mit diesem Abzug folgt das Bundessteuergesetz dem "Fabriktorprinzip" (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_745/2017 vom 21.9.2017 Erw. 2.3, publiziert in: StE 2017 DBG/ZH B 22.3 Nr. 119). Der Nachweis höherer Kosten über den gesetzlich festgelegten Maximalbetrag von Fr. 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) hinaus ist damit ausgeschlossen (insbesondere im Unterschied zu den für die übrigen Berufskosten vorgesehenen Pauschalabzügen; vgl. § 28 Abs. 5 StG und Art. 26 Abs. 2 DBG). Die Anwendung von § 27 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG führt deshalb dazu, dass die geltend gemachten Fahrkosten bloss im Umfang "bis maximal" insgesamt höchstens Fr. 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. "bis zu einem Maximalbetrag" von Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) zum Abzug zugelassen werden können und hier der Nachweis höherer effektiver Kosten entgegen der Meinung der Beschwerdeführer nicht (mehr) möglich ist.
Nachdem Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV), ist die Obergrenze von Fr. 3'000.-- für den Fahrkostenabzug im Recht der direkten Bundessteuer gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG ungeachtet der gegebenenfalls besonderen Situation der Steuerpflichtigen (z.B. fehlende Anstellungsmöglichkeiten in der Nähe des Arbeitsortes) anzuwenden, und wird – nachdem Art. 9 Abs. 1 StHG ausdrücklich die Möglichkeit für die Kantone vorsieht, auch bei den kantonalen Steuern eine Begrenzung des Fahrkostenabzugs einzuführen – von dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV auch die Bestimmung im Schwyzer Steuergesetz gemäss § 27 Abs. 1 Bst. a StG als Umsetzungsakt der bundesgesetzlichen Ordnung erfasst (das heisst durch das StHG bundesgesetzlich gedeckt bzw. "immunisiert"), weshalb der darin vorgesehene Maximalbetrag von Fr. 8'000.-- für den Fahrkostenabzug ebenfalls – wie bereits die Obergrenzen von Fr. 3'000.-- im Recht der direkten Bundessteuer gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG – anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.7.2021, Nr. 100.2020.118/119U publiziert unter: <www.vgb.justice. be.ch>, Rubrik "Rechtsprechung/Verwaltungsgericht/Urteilssammlung des Verwaltungsgerichts").
Somit ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Fahrkostenabzug lediglich bis zum Umfang des gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrags von Fr. 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) und Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) akzeptierte und feststellte, dass die Abzüge "keiner weiteren Überprüfung" bedürften. Der Hinweis der Beschwerdeführer, dass ein lückenloses Fahrtenbuch vorgelegt worden sei, ist daher unbehelflich. Der Vorwurf, dass die Vorinstanz bei den Berufskosten einfach den Pauschalabzug gewählt habe, ohne dass sie auch nur annähernd auf die Gegebenheiten der Beschwerdeführer eingegangen wäre, ansonsten das Fahrtenbuch irgendwo Erwähnung fände, geht fehl. Der Nachweis höherer Kosten ist in diesem Fall ausgeschlossen. Unter den gegebenen Umständen kann auch auf die von den Beschwerdeführern beantragte Prüfung insbesondere mit Bezug auf die unzumutbare Verkehrsanbindung von Lachen/SZ (Wohnort) nach Triesen/FL (Arbeitsort) verzichtet werden (vgl. Beschwerde, S. 2). Der Beweisantrag wird daher abgewiesen (vgl. zur sogenannten "antizipierten" Beweiswürdigung statt vieler BGE 144 II 427 Erw. 3.1.3 S. 435).
Damit ist zugleich auch klar, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten höheren Kosten für den "Fahrzeugaufwand" auch nicht zu den "übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten" zu zählen und als solche gemäss § 28 Abs. 1 Bst. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG abzugsfähig sind, würden damit doch ansonsten höhere Fahrkosten über den Maximalbetrag von Fr. 8'000.-- (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 3'000.-- (direkte Bundessteuer) hinaus gewissermassen "durch die Hintertüre" wieder eingeführt. Zudem gilt es auch zu beachten, dass durch den für die notwendigen Kosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs festgelegten Betrag von Fr. 0.70 pro gefahrenen Kilometer bereits sämtliche Kosten wie Treibstoff, Reparaturen, Amortisationen, Versicherungen usw. pauschal abgedeckt werden. Insoweit umfasst der Ansatz nicht nur den Arbeitsweg, sondern beruht auf einer Gesamtfahrleistung (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2012 vom 20.2.2013 Erw. 2.2). Es können daher auch nicht gleichzeitig pauschale und effektive Aufwendungen für eine und dieselbe Kategorie von Gewinnungskosten geltend gemacht werden (vgl. dazu entsprechend die Urteile des Bundesgerichts 2C_807/2011 vom 9.7.2012 Erw. 2.4.2 sowie 2C_266/2008 vom 16.12.2008 Erw. 5.5 mit Hinweisen).
4.
Gemäss § 27 Abs. 1 Bst. c StG ist vorgesehen, dass "die notwendigen Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt" als Berufskosten abgezogen werden können. Nach der vom Regierungsrat des Kantons Schwyz gestützt auf § 27 Abs. 2 StG beschlossenen Vollzugsverordnung können gemäss § 14 Abs. 1 VVStG Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, die notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
Im Recht der direkten Bundessteuer ist die Abziehbarkeit der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt nicht ausdrücklich im Gesetz, sondern in der entsprechenden Verordnung geregelt (vgl. dazu die Regelung der Abzüge der Mehrkosten für auswärtigen Wochenaufenthalt gemäss Art. 9 Abs. 1 VBK). Entsprechend sind Wochenaufenthalter steuerpflichtige Personen, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und nur übers Wochenende regelmässig an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_177/2012 vom 25.9.2012 Erw. 3.1).
Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden nach Art. 9 Abs. 2 VBK feste Pauschalansätze bestimmt (gemäss Anhang Ziff. 1 zur VBK beträgt der volle Abzug im Tag Fr. 30.-- und im Jahr Fr. 6'400.-- Fassung vom 6.3.2015, in Kraft seit 1.1.2016), und für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind nach Art. 9 Abs. 3 VBK die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar (entsprechend § 14 Abs. 2 und 3 VVStG).
Der Beschwerdeführer deklarierte (unter Code 321 EP/EM) als Auslagen für das auswärtige Zimmer einen Betrag von insgesamt Fr. 4'060.-- für drei Aufenthalte in den USA (von 17.8.2018 bis 31.8.2018: Fr. 1'820.--; von 25.10.2018 bis 1.11.2018: Fr. 1'050.--; von 14.12.2018 bis 21.12.2018: Fr. 1'190.--). Weiter deklarierte der Beschwerdeführer (unter Code 322 EP/EM) notwendige Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zus. Verpflegung Fr. 15.-- pro Tag (Pauschalabzug für zweite Hauptmahlzeit) für insgesamt 30 Tage.
Damit die von den Beschwerdeführern geltend gemachten notwendigen Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt in den USA abgezogen werden können, muss zunächst richtigerweise vorausgesetzt werden, dass überhaupt von einem Wochenaufenthalt gesprochen werden kann (vgl. angefochtener Einsprache-Entscheid Erw. 3.2). Inwieweit allerdings die Aufenthalte in den USA tatsächlich beruflich notwendig waren, kann hier dahingestellt bleiben.
Der Nachweis dafür, dass dem Beschwerdeführer infolge der vorübergehenden (einmal für 2 Wochen sowie zweimal für 1 Woche dauernden) Aufenthalte in den USA für die Unterkunft und/oder Verpflegung effektiv zusätzliche Mehrkosten entstanden sind, welche nicht von Arbeitgeberseite effektiv oder im Rahmen des Spesenreglements abgegolten wurden (wie z.B. Rückerstattung der Übernachtungsspesen gegen Beleg, effektive Spesenvergütungen für Mittags- oder Abendessen oder als Pauschale für eine Hauptmahlzeit), so dass sich ein Abzug für ein Zimmer und/oder der Pauschalabzug für die zweite Hauptmahlzeit (zus. Verpflegung Fr. 15.-- pro Tag) rechtfertigen würde, ist von den Beschwerdeführern nicht erbracht worden.
Diese Beurteilung drängt sich insbesondere auch deshalb auf, weil der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bereits von Arbeitsrechts wegen (vgl. Art. 327a Abs. 1 OR) alle für die Ausführung der Arbeit notwendigen Ausgaben (Spesen) zu ersetzen hat. Weiter sind dem Arbeitnehmer bei Arbeiten an auswärtigen Arbeitsorten, d.h. die vom gewöhnlichen Arbeitsort abweichen, auch die für den Unterhalt erforderlichen Aufwendungen zu vergüten. Deshalb sind hier auch die geltend gemachten Mehrkosten für die auswärtigen Aufenthalte in den USA zu Recht nicht als abzugsfähige Berufskosten akzeptiert worden.
Streng genommen müsste sich vielmehr die Frage stellen, ob nicht deswegen die abziehbaren Fahrkosten für die Benützung des privaten Fahrzeugs und auch die Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung/Schichtarbeit entsprechend zu kürzen wären, was grundsätzlich zu einer Verschlechterung des Einsprache-Entscheids zuungunsten der Steuerpflichtigen führen würde. Der im Verhältnis zum geringen Streitwert und zur Bedeutung der Streitsache hohe Aufwand rechtfertigt es jedoch, diesbezüglich von zusätzlichen Weiterungen abzusehen, die mit einer möglichen sogenannten "reformatio in peius" verbunden wären.
5.
Im Weiteren wird von den Beschwerdeführern richtigerweise nicht mehr beanstandet, dass als Berufsauslagen gemäss § 27 Abs. 1 Bst. b StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. b DBG nur dem Ehemann für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung/Schichtarbeit der (max.) Betrag von Fr. 3'200.-- gewährt wurde (240 x Fr. 15.-- pro Tag maximal Fr. 3'200.--), während der Ehefrau hier kein entsprechender Abzug (anders bei der Pauschale für die übrigen Berufskosten; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2008, 2C_682/2008 vom 12.12.2008 Erw. 3.4) zugestanden wurde, weil die Ehefrau gemäss Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Steuerakten 2018 act. 18) und einzig Leistungen der Arbeitslosenversicherungen (ALV) im Betrag von Fr. 20'180.-- für die Monate Januar bis Mai deklarierte und belegte (vgl. Steuerakten 2018 act. 43).
Nachdem deshalb unbestritten für die Ehefrau kein Abzug der Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung/Schichtarbeit möglich ist, stellen sich die Beschwerdeführer dagegen nunmehr auf den Standpunkt, dass die Arbeitslosenentschädigung kein Lohn oder Nettolohn sei, und es sich hierbei deshalb nicht um steuerbares Einkommen handle.
Damit wird von den Beschwerdeführern jedoch verkannt, dass es sich bei den Leistungen aus der Arbeitslosenversicherungen nach Art. 23 Bst. a DBG (entsprechend auch gemäss § 24 Bst. a StG) um Ersatzeinkünfte für eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, welche ebenfalls steuerbar sind (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_681/2008, 2C_682/2008 vom 12.12.2008 Erw. 3.5).
Nachdem die Beiträge für die Arbeitslosenversicherung von den Einkünften abgezogen werden (§ 33 Abs. 1 Bst. f StG; Art. 33 Abs. 1 Bst. f DBG), ist darin entgegen der Meinung der Beschwerdeführer auch kein Widerspruch zu erkennen, dass die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Besteuerung herangezogen werden (vgl. Beschwerde, S. 2 f.).
Es handelt sich bei der Arbeitslosenentschädigung auch nicht um Unterstützungsleistungen im Sinne von Art. 24 Bst. d DBG (bzw. § 25 Bst. d StG). Letztere bezwecken nicht den Ersatz des dahingefallenen Erwerbseinkommens, sondern die Deckung des notwendigen Lebensbedarfs, weshalb sie im Unterschied zur Arbeitslosenentschädigung steuerfrei sind (vgl. dazu etwa Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 23 DBG N 15).
6.
Der von den Beschwerdeführern zusätzlich als "dauernde Last, Erschwernisausgleich" geltend gemachte Abzug im Betrag von Fr. 27'425.40 (entsprechend einer Lohnkompensation im Anteil von 30 Prozent des Nettolohns gemäss Lohnausweisen von gesamthaft Fr. 91'418.--) wird mit der "unzureichenden Beitragsleistung von Seiten des Kantons in der Bereitstellung ausreichender Arbeitsmöglichkeiten" begründet, was zu "Ausweichungen auf ferngelegene Arbeitnehmerstandorte" führe (vgl. Steuerakten 2018 act. 27).
Damit wird von den Beschwerdeführern zunächst verkannt, dass mit "dauernde Lasten" i.S. von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DBG (bzw. § 33 Abs. 1 Bst. b StG) im privaten Vermögensbereich liegende Verpflichtungen gemeint sind, welche der steuerpflichtigen Person auf Dauer oder während eines längeren Zeitraums auferlegt sind, aus einem Vermögensgegenstand selber zu erbringen sind und dessen Nutzwert vermindern (vgl. dazu etwa Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkom-mentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Art. 33 DBG N 29 ff.). Aus dieser Bestimmung vermögen die Beschwerdeführer deshalb nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Im Weiteren gilt es zu beachten, dass die Abgaben von Bund und Kantone einem strengen Legalitätsprinzip unterliegen und von der Pflicht zur rechtssatzmässigen Ausgestaltung des Steuertatbestandes auch die Abzüge erfasst werden, weshalb vom steuerbaren Einkommen nur die gesetzlich vorgesehenen Abzüge getätigt werden können. Insofern werden die abzugsfähigen Berufskosten nach Art. 26 DBG und den entsprechenden Bestimmungen in den Steuergesetzen der Kantone abschliessend aufgezählt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2A.224/2004 vom 26.10.2004 Erw. 6).
Bei dem allenfalls noch unter "Berufskosten" geltend gemachten Abzug für "dauernde Last, Erschwernisausgleich" scheint den Beschwerdeführern dagegen offenbar eine Art zusätzlicher strukturpolitischer Abzug vorzuschweben (ähnlich vergleichbar mit dem Produktionserschwernisbeitrag in der Landwirtschaft zum Ausgleich erschwerter Produktionsbedingungen in Berg- und Hügelregionen), wofür jedoch im Abgaberecht des Bundes und der Kantone keine gesetzliche Grundlage besteht.
Für die Anrechnung eines entsprechenden Abzugs unter "dauernde Last, Erschwernisausgleich" oder "Berufskosten" bleibt deshalb kein Raum.
7.
Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet. Sie ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG).
Mit Blick auf die in der Hauptsache gestellten Anträge erweist sich das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichte Gesuch um Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege als aussichtlos. Es ist deshalb abzuweisen und eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse erübrigt sich folglich (vgl. dazu entsprechend auch Entscheid VGer SZ VGE II 2015 23 vom 21.3.2015 Erw. 5.2).
Da sich dementsprechend auch die Beschwerde gegen den angefochtenen Einsprache-Entscheid der Kantonalen Steuerkommission als unbegründet erweist, besteht insofern kein Grund, auf die Kostenauflage und Kostenverteilung für den Einsprache-Entscheid zurückzukommen.
Die Schwyzer Regelung zur Kostenauflage im Einspracheverfahren liegt zudem innerhalb des den Kantonen durch das Steuerharmonisierungsgesetz eingeräumten Regelungsspielraums und ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_458/2012, 2C_459/2012 vom 15.3.2013 Erw. 4.2 mit Hinweisen).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Sie haben am 17. Juni 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (2/EB)
- den Gemeinderat … (A; im Dispositiv)
- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung DVS, 3003 Bern (A).
Schwyz, 15. Dezember 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
13. Januar 2022
1
2C_458/2012
2C_459/2012
Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 LAID
§ 153 StG
Art. 48 StHGart. 48 LHIDart. 48 LAID
2C_1075/2017
§ 154 StG
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 137 II 431ATF 137 II 431DTF 137 II 431
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 140 I 326ATF 140 I 326DTF 140 I 326
2C_425/2018
2C_649/2016
2C_650/2016
Art. 30 BVart. 30 Cst.art. 30 Cost.
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
Art. 109 DBGart. 109 LIFDart. 109 LIFD
Art. 109 DBGart. 109 LIFDart. 109 LIFD
2C_811/2016
2C_812/2016
§ 129 StG
2C_425/2018
8C_712/2011
BGE 139 I 121ATF 139 I 121DTF 139 I 121
BGE 134 I 140ATF 134 I 140DTF 134 I 140
2C_837/2019
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
2C_839/2016
2C_840/2016
2C_681/2008
2C_682/2008
§ 1 StG
Art. 1 DBGart. 1 LIFDart. 1 LIFD
§ 17 StG
§ 25 StG
Art. 16 DBGart. 16 LIFDart. 16 LIFD
Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD
§ 27 StG
§ 33 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 33a DBGart. 33a LIFDart. 33a LIFD
§ 26 StG
Art. 25 DBGart. 25 LIFDart. 25 LIFD
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 27 StG
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 27 StG
§ 28 StG
BGE 142 II 293ATF 142 II 293DTF 142 II 293
BGE 124 II 29ATF 124 II 29DTF 124 II 29
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
2C_745/2017
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
2C_681/2008
BGE 133 II 153ATF 133 II 153DTF 133 II 153
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD
§ 65 StG
Art. 59 DBGart. 59 LIFDart. 59 LIFD
§ 34 StG
Art. 34 DBGart. 34 LIFDart. 34 LIFD
2C_534/2018
BGE 124 II 29ATF 124 II 29DTF 124 II 29
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 27 StG
§ 12 VVStG
§ 27 StG
§ 12 VVStG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
2C_745/2017
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
Art. 9 StHGart. 9 LHIDart. 9 LAID
Art. 190 BVart. 190 Cst.art. 190 Cost.
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
§ 28 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
2C_630/2012
2C_807/2011
2C_266/2008
§ 27 StG
§ 27 StG
§ 14 VVStG
2C_177/2012
§ 14 VVStG
Art. 327a ORart. 327a COart. 327a CO
Art. 327a VAWart. 327a ORHart. 327a OR
§ 27 StG
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
2C_681/2008
2C_682/2008
Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD
§ 24 StG
2C_681/2008
2C_682/2008
§ 33 StG
Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD
Art. 24 DBGart. 24 LIFDart. 24 LIFD
§ 25 StG
Art. 23 DBGart. 23 LIFDart. 23 LIFD
Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD
§ 33 StG
Art. 33 DBGart. 33 LIFDart. 33 LIFD
Art. 26 DBGart. 26 LIFDart. 26 LIFD
2A.224/2004
§ 128 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
2C_458/2012
2C_459/2012
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF