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Entscheid

II 2021 7

Kammergericht

18. März 2021Deutsch20 min

A. A.________ (Jg. 19__) stellte am 7. August 2019 Antrag auf Arbeitslosen-entschädigung per 1. September 2019. Seinen letzten Arbeitstag als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ hatte er am 2. März 2018; die Anstellung wurde per 30. November 2018 gekündigt, verlängerte sich indes infolge Unfall und Krankheit bis 31. August 2019 (Vi-act. 1). Per 2. August 2019 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet. Nachdem er zwischenzeitlich wegen geltend gemachter anhaltender Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde, wurde am 14. April 2020 die Re-Anmel-dung per 5. März 2020 sowie am 6. Mai 2020 die erneute Anmeldung schon ab 2. August 2019 bestätigt (Vi-act. 2; vgl. auch Sachverhaltsdarstellung in VGE II 2020 113 vom 22.2.2021).

Source sz.ch

II 2021 7

Entscheid vom 18. März 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung infolge ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 19__) stellte am 7. August 2019 Antrag auf Arbeitslosen-entschädigung per 1. September 2019. Seinen letzten Arbeitstag als Produktionsmitarbeiter bei der B.________ hatte er am 2. März 2018; die Anstellung wurde per 30. November 2018 gekündigt, verlängerte sich indes infolge Unfall und Krankheit bis 31. August 2019 (Vi-act. 1). Per 2. August 2019 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet. Nachdem er zwischenzeitlich wegen geltend gemachter anhaltender Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde, wurde am 14. April 2020 die Re-Anmel-dung per 5. März 2020 sowie am 6. Mai 2020 die erneute Anmeldung schon ab 2. August 2019 bestätigt (Vi-act. 2; vgl. auch Sachverhaltsdarstellung in VGE II 2020 113 vom 22.2.2021).

B. Am 8. September 2020 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss Mitteilung des RAV C.________ habe er vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen; für den Monat März 2020 würden jegliche Nachweise fehlen. Das Amt beabsichtige, ihn deswegen in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wozu ihm das rechtliche Gehör gewährt werde (Vi-act. 4). Hierzu nahm A.________ am 10. September 2020 Stellung (Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 24. September 2020 stellte das Amt für Arbeit A.________ ab dem 1. September 2020 für die Dauer von 7 Tagen wegen zweitmals fehlenden bzw. ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein (Vi-act. 6). Eine am 10. Oktober 2020 hiergegen erhobene Einsprache (Vi-act. 7) wies das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 5. Januar 2021 ab (Vi-act. 9).

C. Am 21. Januar 2021 erhebt A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei abzusehen.

Mit Vernehmlassung vom 22. Februar 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Vorliegend sind die Arbeitslosigkeit sowie der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung unbestritten. Strittig ist einzig, ob die Vor­instanz den Beschwerdeführer zu Recht für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, er sei seiner Pflicht nach persönlichen Arbeitsbemühungen im Monat März 2020 nicht nachgekommen.

2.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982).

2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung. Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach den konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4).

2.3.1 Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen des Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen des Versicherten monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164 Erw. 3.3; Urteil BGer 8C_946/2015 vom 2.3.2016 Erw. 3.2).

2.3.2 Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die säumige Partei aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen und wenn ihr auch keine Nachlässigkeit vorzuwerfen ist. Es muss sich um Gründe von einigem Gewicht handeln (BGE 119 III 82 Erw. 2; Urteil EVGer U 582/06 vom 19.12.2006 Erw. 2.1). Typischer Anwendungsfall ist ein Krankheitszustand. Schwere Erkrankung oder Unfall können ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis sein, wenn die rechtssuchende Person durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme zu betrauen (BGE 112 V 255 Erw. 2a).

2.4.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen), die diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4).

2.4.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Gesche-hensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 Erw. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.2).

2.4.3 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; Urteil BGer 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3).

3.1 Mit Schreiben vom 8. September 2020 konfrontierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem Vorwurf, er habe in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. August 2020 (welche covid-19-bedingt als eine einzige Kontrollperiode gilt; vgl. Art. 8d Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung vom 20.3.2020; Stand bis 31.8.2020; SR 837.033) zu wenige persönliche Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Für den Monat März 2020 würden jegliche Arbeitsbemühungen fehlen (Vi-act. 4).

3.2 Am 10. September 2020 nimmt der Beschwerdeführer zum Vorwurf Stellung. Er bestreitet ausdrücklich nicht, in der Zeit vom 1. bis 31. März 2020 keine Bewerbungen getätigt zu haben (Vi-act. 5). Vielmehr begründet er diesen Umstand mit seiner dannzumaligen Arbeitsunfähigkeit und der Tatsache, dass er vom Taggeldversicherer erst am 11. März 2020 zur Arbeitssuche und Anmeldung beim RAV aufgefordert worden sei. Zudem sei er vom RAV Berater per 4. März 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden und habe daher keine Bewerbungen schreiben können. Er sei dann erst per April wieder beim RAV angemeldet worden und habe erst am 23. April 2020 einen Beratungstermin erhalten.

3.3 In der Einstellungsverfügung vom 24. September 2020 bestätigt die Vor­instanz den Vorwurf der fehlenden Arbeitsbemühungen im März 2020, was zur angefochtenen Einstellung von sieben Tagen führte (Vi-act. 6).

3.4 In der Einsprache vom 17. Oktober 2020 begründet der Beschwerdeführer die fehlenden Arbeitsbemühungen im Monat März 2020 erneut wie folgt:

- Mit Schreiben vom 4. März 2020 sei er vom RAV über die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung informiert worden.

- Mit Schreiben vom 11. März 2020 habe ihm der Taggeldversicherer mitgeteilt, für die Monate Januar bis März 2020 keine Taggelder zu leisten.

Erwägungen

- Mit Schreiben vom 14. April 2020 sei er erneut zu einem RAV-Beratungs-gespräch auf den 23. April 2020 eingeladen worden.

Seit April bis Ende August 2020 sei er den Vorgaben regelmässig nachgekommen und habe seine Pflichten erfüllt.

3.5

Im Einspracheentscheid vom 5. Januar 2021 betont die Vorinstanz, den Ausführungen in der Einsprache könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verschweige, dass ihm der Taggeldversicherer bereits im September 2019 das Ende der Taggeldzahlungen angekündigt und ihn zur Anmeldung beim RAV angehalten habe. Er könne also nicht behaupten, erst am 11. März 2020 informiert worden zu sein. Da er per 1. Januar 2020 keine Taggeldleistungen des Taggeldversicherers mehr erhalten habe, hätte er sich auch im Monat März 2020 um Stellen bemühen müssen. Dass er per Ende Februar 2020 vom RAV abgemeldet worden sei, hänge damit zusammen, dass er kurz zuvor ein weiteres Arztzeugnis eingereicht habe, das ihm ab 1. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert habe.

3.6

Vor Verwaltungsgericht erklärt der Beschwerdeführer, die verfügte Sanktion sei aus denselben Gründen falsch wie die verfügte Einstellung für die fehlenden Nachweise der Monate Januar und Februar 2020 (die Gegenstand des Verfahrens VGE II 2020 113 vom 22.2.2021 bildeten). Er sei aufgrund seiner Anstellung bei der D.________ taggeldversichert gewesen und habe bei dieser per 1. Januar 2020 eine Einzel-Taggeldversicherung abgeschlossen. Es sei falsch, dass er bis 31. Dezember 2019 Taggelder bezogen habe; im Dezember 2019 habe er Arbeitslosentaggelder bezogen. Die Feststellung der Vorinstanz, er hätte ab September 2019 Arbeit suchen können, sei falsch, da er damals taggeldversichert gewesen sei. Er könne sich ja nicht rückwirkend bewerben. Daher würden auch die Bewerbungen für die Monate Januar bis März 2020 fehlen. Für März 2020 liege sodann ein Arztzeugnis vor.

4.1

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Begründung auf seine Beschwerde im Verfahren VGE II 2020 113. Es seien die nämlichen Gründe, die ihn auch an den Bewerbungen im Monat März 2020 gehindert hätten.

Im Entscheid VGE II 2020 113 vom 22. Februar 2021 führte das Verwaltungs-gericht aus:

- Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer per 1. Januar 2020 eine neue Einzel-Taggeldversicherung beim bisherigen (Kollektiv-)Taggeldversicherer abgeschlossen habe. Genau dieser habe ihm aber bereits am 13. September 2019 mitgeteilt, ihm sei eine angepasste Tätigkeit zumutbar, weshalb die Taggelder eingestellt würden. Mithin sei dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass die Taggeldzahlungen eingestellt würden. Der Abschluss der Einzel-Taggeldversicherung ändere daran nichts, handle es sich doch um den nämlichen Versicherer, der im Übrigen im März 2020 explizit auf das Schreiben vom 13. September 2019 verwiesen habe.

- Der Taggeldversicherer habe den Beschwerdeführer schon im Mai 2019 begutachten lassen mit dem Ergebnis, dass ihm eine angepasste Tätigkeit ganztägig zumutbar sei. Mithin könne er nicht vorbringen, vom Schreiben vom 13. März 2020, das ihm Taggelder absprach und ihn ans RAV verwies, überrascht gewesen zu sein. Vielmehr konnte er nicht angenommen haben, taggeldberechtigt zu sein und keine Arbeit suchen zu müssen.

- Krankentaggelder und Arbeitslosentaggelder würden sich ohnehin nicht ausschliessen. Dem Beschwerdeführer sei ärztlicherseits (u.a.) eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Er habe für die Teilarbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggelder geltend gemacht und hätte entsprechend für dieses Pensum Arbeit suchen müssen.

- Schliesslich lägen sich widersprechende Arztzeugnisse desselben Arztes mit demselben Datum im Recht. Gegenüber der Arbeitslosenversicherung habe er jenes mit der Teilarbeitsfähigkeit vorgewiesen, um im Umfange der Arbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggeld beziehen zu können. Wenn er aber Arbeitslosengeld beanspruchen wollte und wusste, dass er hierzu zumindest teilarbeitsfähig sein musste, und er dies mit dem Arztzeugnis auch im Umfang von 20% bestätigt habe, dann sei er auch verpflichtet gewesen, persönliche Arbeitsbemühungen zu tätigen und nachzuweisen.

Im Ergebnis erkannte das Gericht, da der Beschwerdeführer aufgrund ausgewiesener Teilarbeitsfähigkeit Arbeitslosentaggelder beansprucht habe und ihm der Taggeldversicherer schon länger erklärt hatte, eine angepasste Tätigkeit sei in vollem Umfange zumutbar, hätte er Arbeitsbemühungen tätigen müssen.

4.2

Nichts anderes gilt für den vorliegend strittigen Monat März 2020.

Dass das Schreiben des Taggeldversicherers vom 11. März 2020 (kein Anspruch auf Taggeldleistungen, da in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig) für den Beschwerdeführer keine Überraschung sein konnte, nachdem ihm ein Gutachten in angepasster Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit attestierte und nachdem ihm dieselbe Versicherung bereits im September 2019 die Einstellung der Taggelder angekündigt hatte und ihn zur Arbeitssuche und Arbeitsvermittlung aufforderte, steht fest. Zudem bestätigt der Beschwerdeführer selber, bereits im Dezember 2019 keine Krankentaggelder mehr erhalten zu haben, sondern Arbeitslosengelder. Mithin beanspruchte er ab Dezember 2019 Arbeitslosengelder, wozu er selber mindestens Teilarbeitsfähigkeit geltend machen musste.

Auch für den Monat März 2020 beanspruchte der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder. Anspruch hierauf besteht indes nur, wenn (unter anderem) die Arbeitsfähigkeit und damit die Vermittlungsfähigkeit gegeben sind. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder beanspruchen will, gleichzeitig aber geltend macht, gemeint zu haben, keine Arbeit suchen zu müssen, weil er arbeitsunfähig sei.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit RAV-Schreiben vom 4. März 2020 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde (später aber wieder per 2.8.2019 angemeldet wurde). Dies, nachdem er gemäss Vorinstanz (vgl. auch Verfahren II 2020 113) Ende Februar 2020 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vorgelegt hatte. Dieses Zeugnis legt er auch vorliegend ins Recht (Zeugnis vom 14.2.2020; 100% arbeitsunfähig wegen Krankheit; Bf-act. 8). Diese Zeugnisse waren aber wie dargestellt nicht ohne Widerspruch. Vor allem aber bezog sich die vollständige Arbeitsunfähigkeit nur auf die bisherige Tätigkeit (was nicht bestritten ist), nicht jedoch auf angepasste Tätigkeiten. In dem im Feststellungsblatt der IV zitierten Arztbericht vom 14. Februar 2020 (der dem Zeugnis zugrunde liegt) ist ausdrücklich festgehalten (vgl. Vi-act. 13), einfache Tätigkeiten in abwechselnd sitzender und stehender Tätigkeit seien dem Beschwerdeführer zumutbar. Selbst im strittigen Zeitpunkt wusste der Beschwerdeführer somit, dass auch der behandelnde Arzt von einer Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging und bestätigte somit, was dem Beschwerdeführer schon mehrfach erklärt wurde, angepasste Tätigkeiten seien ihm zumutbar.

Schliesslich hat das RAV in besagtem Schreiben vom 4. März 2020 - das er selber ins Recht gelegt hatte (Bf-act. 3) - den Beschwerdeführer ausdrücklich aufmerksam gemacht, dass ein Unterbruch der Arbeitslosigkeit nicht von der Arbeitssuche befreie; bei Wiederanmeldung seien für die drei Monate vor neuerlicher Arbeitslosigkeit Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung allein befreite den Beschwerdeführer somit nicht von den persönlichen Arbeitsbemühungen, wollte er später wieder Arbeitslosentaggelder beanspruchen. Diese Neuanmeldung erfolgte bereits wieder im April. Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer daher, er habe sich gar nicht um Stellen bewerben können.

4.3

Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers damit als unbegründet. Seinerseits erhob und erhebt er im besagten Zeitraum Anspruch auf Arbeitslosentaggelder. Dies setzt zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit voraus. Aufgrund der mehrfachen ärztlichen Untersuchungen, dem Gutachten und der Leistungseinstellung seines Taggeldversicherers wusste der Beschwerdeführer, dass er in angepasster Tätigkeit arbeitsfähig war. Auch hatte er ein entsprechendes Teilarbeitsfähigkeitszeugnis der Vorinstanz eingereicht (vgl. VGE II 2020 113 vom 22.2.2021). Das Schreiben der Taggeldversicherung vom 11. März 2020 war keine Neuigkeit, sondern eine Bestätigung dessen, was sie ihm bereits im September 2019 mitgeteilt hat, nämlich, dass eine angepasste Tätigkeit zumutbar ist und er sich beim RAV melden solle. Entsprechend erhielt er bereits ab Dezember 2019 keine Taggelder mehr, sondern bezog Arbeitslosen-entschädigung. Das Arztzeugnis vom 14. Februar 2020, das ihm für die angestammte Tätigkeit ab 1. März 2020 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte, ändert hieran nichts. Der behandelnde Arzt bestätigte aufgrund der Sprechstunde vom 14. Februar 2020, in angepasster Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit. Und schliesslich wurde in der Information über die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vom 4. März 2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer sei dadurch nicht von der Arbeitssuche entbunden, falls er später wieder Arbeitslosengelder beanspruchen wolle. Mithin bestand keine Rechtfertigung, dass der Beschwerdeführer im Monat März 2020 keinerlei persönliche Arbeitsbemühungen tätigte, gleichwohl aber Anspruch auf Arbeitslosentaggelder erhebt.

5.

Steht fest, dass die fehlenden persönlichen Arbeitsbemühungen nicht entschuldbar sind, so ist dies zu sanktionieren (vgl. oben Erw. 2.1). Die Vorinstanz sprach eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sieben Tagen aus, was nicht zu beanstanden ist.

5.2.1

Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich, in Art. 45 Abs. 4 AVIV, lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert (AVIG-Praxis ALE). Diese gelten als Verwaltungsweisungen, die für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 362 Erw. 2.4).

5.2.2

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind im Übrigen rechtsprechungsgemäss alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b, Cho-pard, a.a.O. S. 167 ff.; AVIG-Praxis ALE, Januar 2021, D64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend ver-schärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b).

5.2.3

Schliesslich stellt die Festlegung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflicht-gemäss auszuüben hat. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in dieses ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese davon pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung trägt (VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

5.3

Der Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.C 2) beurteilt das zweitmalige Ungenügen betreffend Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen als leichtes Verschulden und gibt 5 bis 9 Einstelltage vor. Das drittmalige Ungenügen wird als leichtes bis mittelschweres Verschulden qualifiziert und mit 10 bis 19 Tagen geahndet. Die Vorinstanz verfügte vorliegend sieben Einstelltage.

Der Beschwerdeführer hat per 1. September 2019 Arbeitslosenentschädigung beantragt. Per 2. August 2019 wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet. Sicher ab Dezember 2019 bezog er Arbeitslosentaggelder. Bereits in den Monaten Januar und Februar 2020 ist er seiner Pflicht zur persönlichen Arbeitsbemühung nicht nachgekommen, was zu je fünf Einstelltagen geführt hat (vgl. VGE II 2020 113 vom 22.2.2021). Mithin handelt es sich vorliegend um eine wiederholte Pflichtverletzung. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erstmals im April 2020 mit dieser Pflichtverletzung konfrontiert wurde. Also zu einem Zeitpunkt, da er sich für den Monat März 2020 gar nicht mehr verbessern konnte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die sieben verfügten Einstelltage nicht unangemessen sind. Der Beschwerdeführer hat bewusst Arbeitslosentaggelder beansprucht, was Arbeitsfähigkeit / Vermittlungsfähigkeit voraussetzt; gleichzeitig machte er wider besseres Wissen vollständige Arbeitsunfähigkeit geltend, was ihn an der Arbeitssuche gehindert habe. Dieses Verhalten verdient keinen Schutz. Es besteht keine Veranlassung, die Dauer der Einstelltage zu korrigieren.

6.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 18. März 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. März 2021

1

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

BGE 139 V 524ATF 139 V 524DTF 139 V 524

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI

BGE 139 V 164ATF 139 V 164DTF 139 V 164

8C_946/2015

BGE 119 III 82ATF 119 III 82DTF 119 III 82

EVG U 582/06

BGE 112 V 255ATF 112 V 255DTF 112 V 255

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

9C_662/2016

BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193

BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_794/2016

BGE 132 V 393ATF 132 V 393DTF 132 V 393

BGE 136 I 229ATF 136 I 229DTF 136 I 229

8C_794/2016

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC

BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465

BGE 130 III 321ATF 130 III 321DTF 130 III 321

BGE 138 V 218ATF 138 V 218DTF 138 V 218

8C_307/2016

Art. 8d Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8d Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8d Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 141 V 362ATF 141 V 362DTF 141 V 362

BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125

BGE 123 V 153ATF 123 V 153DTF 123 V 153

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF