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Entscheid

II 2021 70

Kammergericht

20. September 2021Deutsch17 min

A. Im Januar 2021 meldete die B.________ AG, C.________, den Angestellten A.________ (Jg. 19__) zum Bezug einer Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) für Dezember 2020 an (Vi-act. 1b). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der B.________ AG mit, gemäss Selbstdeklaration im Anmeldeformular sei A.________ im Dezember 2020 ein AHV-pflichtiges Entgelt analog 2019 ausbezahlt worden, weshalb die Anspruchsvor-

Source sz.ch

II 2021 70

Entscheid vom 20. September 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Im Januar 2021 meldete die B.________ AG, C.________, den Angestellten A.________ (Jg. 19__) zum Bezug einer Corona Erwerbsersatzentschädigung (CEE) für Dezember 2020 an (Vi-act. 1b). Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 teilte die Ausgleichskasse der B.________ AG mit, gemäss Selbstdeklaration im Anmeldeformular sei A.________ im Dezember 2020 ein AHV-pflichtiges Entgelt analog 2019 ausbezahlt worden, weshalb die Anspruchsvor-

aussetzungen nicht gegeben seien. Mangels Erwerbsausfall verfügte sie die Abweisung des Antrages auf CEE (Vi-act. 2).

B. Mit E-Mail vom 18. Februar 2021 teilte A.________ der Ausgleichskasse mit, er habe das Anmeldeformular falsch interpretiert und daher falsch ausgefüllt; tatsächlich habe er 2020 keine Lohnzahlungen vorgenommen. Er ersuche um Korrektur des Fauxpas (Vi-act. 4). Am 24. Februar 2021 setzte ihm die Ausgleichskasse Frist bis 22. März 2021 an, um die Eingabe zu unterzeichnen, sollte es sich um eine Einsprache handeln, sowie ein Rechtsbegehren zu formulieren und Belege einzureichen (Vi-act. 5). Da innert Frist keine Reaktion erfolgte, setzte sie A.________ eine Nachfrist bis 23. April 2021 an (Vi-act. 5). Am 13. April 2021 reichte die B.________ AG ein mit der E-Mail vom 18. Februar 2021 identisches, durch A.________ unterzeichnetes Schreiben ein (Vi-act. 6). Beilagen wurden keine eingereicht.

C. Mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021 bestätigte die Ausgleichskasse die am 25. Januar 2021 verfügte Ablehnung des Anspruchs auf CEE und wies die Einsprache ab (Vi-act. 7).

D. Am 5. Juni 2021 reichte A.________ unter Verweis auf ein Schreiben der D.________ GmbH desselben Tages ein Rechtsmittel beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Das Schreiben enthielt weder eine Begründung, noch war ein angefochtener Entscheid beiliegend.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 setzte der verfahrensleitende Richter A.________ eine nicht erstreckbare Frist an zur Verbesserung der Eingabe durch Einreichung des Anfechtungsobjektes, Stellung eines Rechtsbegehrens und Angabe einer Begründung.

Am 16. Juni 2021 reichte die B.________ AG die verbesserte Eingabe ein.

E. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2021 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Gesetz.

Am 7. Juli 2021 stellte der verfahrensleitende Richter A.________ die vorinstanzliche Vernehmlassung zu. Unter Verweis auf die Ausführung in der Vernehmlassung und die fehlenden Unterlagen betreffend Lohndeklaration und effektive Lohnbezüge sowie mit Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht wurde A.________ Frist bis 17. August 2021 angesetzt, um Belege und Buchhaltungs- sowie andere Unterlagen, die den von ihm geltend gemachten Sachverhalt zu belegen vermögen, einzureichen. Innert Frist und bis dato reagierte der Beschwerdeführer nicht.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2020 Anspruch auf CEE hat. Im Januar 2021 hat er einen entsprechenden Anspruch angemeldet, der mit Verfügung vom 25. Januar 2021, bestätigt mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 6. Mai 2021, abgelehnt wurde.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbs­ausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 19.12.2020) haben u.a. Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert sind, Anspruch auf CEE, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor-aussetzung proportional zu deren Dauer.

2.2.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Anspruch auf CEE als einziges Organ mit Einzelunterschrift der B.________ AG als Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG, d.h. als Person in arbeitgeberähnlicher Stellung, gilt (vgl. Handelsregisterauszug Vi-act. 1b) und damit einen Anspruch auf CEE haben kann.

2.2.2 Unbestritten ist ebenso, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt hatte (Vi-act. 1a und 1b).

2.2.3 Mit der Anspruchsvoraussetzung Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall (massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen) hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, zumal sie den Anspruch mangels Ausweis eines Erwerbs- oder Lohnausfalls (lit. b) abgewiesen hat.

Strittig ist damit einzig, ob der Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2020, für welchen er CEE angemeldet hat, einen Lohnausfall erlitten hat.

2.3.1 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind.

Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen), die diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4).

2.3.2 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 Erw. 6; Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 Erw. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.2).

Erwägungen

2.3.3

Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (Art. 61 lit. c ATSG) oder der verfügenden Verwaltungsstelle (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 ZGB enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 6.8.2). Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden

oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 130 III 321 Erw. 3.1). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 Erw. 6 mit Hinweisen; Urteil 8C_307/2016 vom 17.8.2016 Erw. 5.3).

3.1.1

Der vom Beschwerdeführer mit der CEE-Anmeldung im entsprechenden Formular ausgefüllten Selbstdeklaration (Vi-act. 1b) kann entnommen werden, dass die B.________ AG in den Jahren 2015 bis 2019 einen monatlichen Durchschnittsumsatz von Fr. 31'367.-- erzielte, im Dezember 2020 einen solchen von Fr. 13'088.--. Er führte hierzu aus, der Veranstaltungsmarkt liege nach wie vor am Boden, da keine Veranstaltungen stattfinden könnten und die B.________ AG von diesem Markt direkt abhängig sei.

Weiter wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe gemäss Lohnausweis 2019 einen AHV-pflichtigen Jahreslohn von Fr. 108'998.-- erzielt. Der Lohn im Antragsmonat Dezember 2020 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) habe Fr. 9'000.-- betragen. Der Lohnausfall aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie habe '83.17' betragen (diese Zahl entspricht Fr. 108'998 / 12 - Fr. 9'000 = Fr. 83.17).

3.1.2

Aufgrund dieser Anmeldung, die für Dezember 2020 einen Lohnausfall von Fr. 83.17 oder weniger als 1% ausweist, ist die Verfügung vom 25. Januar 2021, mit welcher ein Anspruch auf CEE mangels Lohnausfall abgelehnt wurde, nachvollziehbar.

3.2

Am 15. Februar 2020 ging bei der Ausgleichskasse die online erstellte Lohndeklaration der B.________ AG für den Beschwerdeführer für das Jahr 2020 ein. Für die Zeit von Januar bis Dezember 2020 wurde ein Lohn von Fr. 109'000.-- deklariert. Unter 'Buchungsherkunft' wurde 'Lohnbescheinigung' angeführt (Vi-act. 3). Mithin bestätigt diese AHV-Lohndeklaration, was bereits im CEE-Anmeldeformular deklariert wurde.

3.3.1

Mit E-Mail vom 18. Februar 2021 bat der Beschwerdeführer die Vorinstanz, auf den CEE-Ablehnungsentscheid zurück zu kommen (Vi-act. 4). Er habe das Formular falsch interpretiert. Er habe gedacht, es sei dieser Lohn auszufüllen, damit die Vorinstanz eine Berechnungsgrundlage habe. Aufgrund der Lage habe die B.________ AG das ganze Jahr keine Lohnzahlungen vorgenommen. Es habe einige wenige Bezüge durch den Beschwerdeführer gegeben. Natürlich werde man einen angemessenen Lohn deklarieren und im Rahmen des Jahresabschlusses verbuchen; dies habe aber nichts mit Lohnzahlungen zu tun.

3.3.2

Am 24. Februar 2021 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist zur Verbesserung der Eingabe an. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert derselben Frist Bankbelege, Buchhaltungsunterlagen etc. zuzustellen, welche seine Begründung stützen würden (Vi-act. 5). Da eine Reaktion ausblieb, wurde am 1. April 2021 eine letztmalige Frist bis zum 23. April 2021 angesetzt (Vi-act. 5).

Mit unterzeichnetem Schreiben vom 13. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine mit dem Inhalt der E-Mail vom 18. Februar 2021 (oben Erw. 3.3.1) identische Eingabe ein. Unterlagen wurden keine eingereicht (Vi-act. 6).

3.4

Im angefochtenen Einspracheentscheid stellte die Vorinstanz fest, gemäss CEE-Anmeldeformular habe der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2020 einen Lohn von Fr. 9'000.-- generiert. Da er auch im Dezember 2019 Fr. 9'000.-- verdient habe, sei die Anspruchsvoraussetzung "Lohnausfall" nicht erfüllt.

Am 15. Februar 2021 habe die Arbeitgeberin die Lohndeklaration 2020 eingereicht und für den Beschwerdeführer eine AHV-pflichtige Lohnsumme von Fr. 109'000.-- ausgewiesen. Offensichtlich sei somit entgegen der Aussage des Beschwerdeführers durchaus ein Lohn ausbezahlt oder zumindest verbucht worden. Auch daher bestehe für Dezember 2020 mangels Lohnausfall kein CEE-Anspruch.

3.5.1

Gegen den Einspracheentscheid wurde am 5. Juni 2021 Beschwerde erhoben. Als Begründung wurde einzig ein Schreiben der D.________ GmbH, welche die Buchhaltung der B.________ AG führt, beigelegt. Darin wird ausgeführt:

Aufgrund des Termindrucks anfangs Jahr habe ich die Deklaration für die AHV ohne Rücksprache mit Herrn A.________ direkt erstellt.

Da die Pensionierung von Herrn A.________ näher rückt, interpretierte ich, dass er, auch wenn weniger Lohn ausbezahlt wird, den üblichen Lohn deklarieren will.

Das Geschäftsjahr 2020 ist nun komplett verbucht und wird diese Woche noch abgeschlossen. Herr A.________ hatte am 25.6.2020 das letzte Mal einen Lohn bezogen. Würde ich den Lohn komplett für das ganze Jahr verbuchen, hätte die B.________ AG einen grossen Verlust erlitten. Ich werde die AHV-Deklaration abändern und den effektiven Gegebenheiten anpassen.

Eine Reihe von Missverständnissen unsererseits führten schlussendlich zur Ablehnung der EO Entschädigung. Wir bitten Sie diesen Entscheid neu zu beurteilen.

Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Eingabe hinsichtlich Antrag, Begründung und Anfechtungsobjekt bis 23. Juni 2021 zu verbessern.

3.5.2

Mit verbesserter Eingabe vom 16. Juni 2021 machte der Beschwerdeführer geltend, die Anspruchsprüfung durch die Vorinstanz habe offenbar ergeben, dass für Dezember 2020 ein Lohn gemeldet worden sei. Diese Meldung entspreche indes nicht den Tatsachen, sondern beruhe auf der Fortschreibung des im Jahr 2019 ausbezahlten Lohnes bei der Meldung des AHV-pflichtigen Lohnes für 2020 durch die D.________ GmbH, was sich aus deren Schreiben ergebe. Die aussergewöhnliche Situation habe neben finanziellen auch weitere Probleme verursacht, so Abstimmungsprobleme zwischen der B.________ AG und der D.________ GmbH. Wie der den realen Begebenheiten angepassten Lohnmeldung 2020 entnommen werden könne, sei 2020 kein Lohn wie 2019 ausbezahlt worden und auch keiner im Dezember 2020. Da diese effektiven Informationen im Zeitpunkt des Einspracheentscheides offensichtlich noch nicht in den Systemen hinterlegt gewesen seien, habe sich die Vorinstanz auf inkorrekte Informationen gestützt.

Neben dem bereits mit der ersten Eingabe eingereichten Schreiben der D.________ GmbH (oben Erw. 3.5.1) reichte der Beschwerdeführer eine korrigierte Lohndeklaration vom 15. Juni 2021 ein, gemäss welcher der Beschwerdeführer Januar bis Dezember 2020 einen Lohn von Fr. 48'009.90 erzielte (Bf-act. 3).

3.6

Die Vorinstanz betont vernehmlassend, der Beschwerdeführer habe im Januar 2021 bei der CEE-Anmeldung für Dezember 2020 eine Lohnzahlung von Fr. 9'000.-- deklariert. Am 15. Februar 2021 sei via AHVeasy die Lohndeklaration 2020 mit einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 109'000.-- eingereicht worden. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe das CEE-Formular falsch ausgefüllt. Dies stehe aber in Widerspruch zur Lohndeklaration 2020, welche mit der CEE-Anmeldung übereinstimme. Mittlerweile wolle er 2020 noch einen Lohn von insgesamt Fr. 48'009.90 erhalten haben. Ob damit die "einigen wenigen Bezüge" gemeint seien, welche er in der Einsprache ausgeführt habe, bleibe unklar. Für die Vorinstanz sei nicht abwegig, dass der Beschwerdeführer die Lohndeklaration 2020 im Hinblick auf einen möglichen CEE-Bezug korrigiert habe. Jedenfalls würden jegliche Belege und Buchhaltungsunterlagen, welche die korrigierte Fassung bestätigen würden, fehlen. Das eingereichte Lohnblatt sei ab Juli 2020 gar nicht weitergeführt worden; es würden jegliche Angaben über geleistete Arbeitsstunden oder bezogene Ferientage fehlen, aber auch die von der Vorinstanz geleisteten CEE für September und Oktober 2020 seien nicht erfasst. Diese Zahlen seien auch im Lohnausweis nicht aufgeführt. Gemäss Beschwerdeschrift sei nur bis Juni 2020 ein Lohn bezahlt worden, was aufgrund der Massnahmenlockerung im Sommer und erst wieder Verschärfung im Oktober nicht nachvollziehbar sei. Seltsam sei die Aussage des Beschwerdeführers und der D.________ GmbH, wonach man einen Lohn deklariert habe, der nie ausbezahlt worden sei. Schliesslich sei nur ein effektiv ausbezahlter Lohn und kein fiktiver zu deklarieren.

3.7

Am 7. Juli 2021 setzte das Gericht dem Beschwerdeführer Frist an, um Unterlagen einzureichen, welche seine Darstellung untermauern würden, namentlich Belege über die effektiven Lohnzahlungen. Trotz dieser Aufforderung reagierte der Beschwerdeführer nicht.

4.

Anspruch auf CEE hat, wer (u.a.) einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleidet (Art. Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19 Verordnung Erwerbsausfall). Dieser Ausfall muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehen.

Gemäss Selbstdeklaration im CEE-Anmeldeformular erlitt der Beschwerdeführer im Dezember 2020, für welchen er CEE geltend gemacht hat, offenkundig keinen Lohnausfall; deklariert wurde ein Lohnbezug wie im Vorjahr.

Mit dieser Selbstdeklaration des Beschwerdeführers stimmt die Meldung des AHV-pflichtigen Lohnes in der Lohndeklaration 2020, welche die D.________ GmbH im Februar 2020 vorgenommen hat, überein, was für die Richtigkeit der Angaben spricht.

Nach der Ablehnung einer CEE für Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer in der Einsprache geltend, sowohl der im Anmeldeformular deklarierte Lohn als auch die Lohndeklaration 2020 seien beide nicht korrekt. Effektiv habe die B.________ AG das ganze Jahr keine Lohnzahlungen vorgenommen; es habe einzig einige wenige Bezüge durch den Beschwerdeführer gegeben. Diese Darstellung wird dann in der Beschwerde nicht wiederholt. Vor Gericht bringt er neu vor, es sei bis Juni 2020 Lohn ausbezahlt worden. Auf diese Widersprüchlichkeit weist die Vorinstanz zu Recht hin. Ebenso korrekt ist ihre Feststellung, wonach das Lohnkontoblatt des Beschwerdeführers (Vi-act. 9) nur bis Juni 2020 überhaupt nachgeführt und ab Juli gänzlich leer ist. Zum einen sind auch lohnunabhängige Positionen (wie Ferien, Arbeitsstunden etc.) ab Juli nicht ausgefüllt und zum andern werden die im September und Oktober 2020 unbestrittenermassen geleisteten bzw. erhaltenen CEE (vgl. Vi-act. 1a) nicht aufgeführt. Die eingereichte 'korrigierte' Lohndeklaration 2020 entspricht diesem nachweislich unkorrekten Lohnkontoblatt.

Aufgrund dieser Unklarheiten und Widersprüche wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen, welche effektive Lohnzahlungen zu belegen vermögen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist und bis dato nicht nach. Belege für den effektiven Geschäftsverlauf, für effektiv geleistete Arbeit, effektiv bezahlten Lohn und einen effektiv erlittenen Lohnausfall vermag aber einzig der Beschwerdeführer zu liefern. Nur er hat Zugriff auf diese Geschäftsunterlagen. Zudem behauptet er, die Selbstdeklaration im Anmeldeformular sowie die Lohndeklaration 2020 seien falsch; er macht einen erlittenen Lohnausfall geltend und er leitet hieraus einen Anspruch auf CEE ab, weshalb er die Folgen aus der Beweislosigkeit zu tragen hat (vgl. oben Erw. 2.3).

Damit aber vermag der Beschwerdeführer einen für den CEE-Anspruch notwendigen Lohnausfall nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Weder fürs ganze Jahr 2020 noch im Speziellen für den Anspruchsmonat 2020 legt er Unterlagen vor, die den Nachweis zu erbringen vermöchten, dass sowohl seine Selbstdeklaration als auch die Lohndeklaration 2020 falsch waren. Soweit er der Vorinstanz ein Lohnkontoblatt 2020 eingereicht hat, ist dieses nachweislich falsch und vermag seine Position nicht zu bekräftigen.

Bei dieser Sachlage ist der vorinstanzliche Einspracheentscheid, wonach ein Lohnausfall Dezember 2020 nicht ausgewiesen ist, weshalb kein Anspruch auf CEE besteht, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Kosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

30. September 2021

1

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