II 2021 71
Kammergericht
18. Januar 2022Deutsch62 min
A. Am 1. Januar 2009 wurde die A.________ (nachfolgend A.________) als Betrieb bei der Suva erfasst (Vi-act. 2). Im Zuge einer Revision kam die Suva I.________ am 22. Oktober 2020 zum Schluss, dass verschiedene Personen (darunter auch die Beigeladenen), welche im Revisionszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für die A.________ tätig waren, als unselbständige Erwerbstätige zu qualifizieren sind. Darauf gestützt forderte die Suva mit Rechnung vom 27. Oktober 2020 von der A.________ eine Nachzahlung der entsprechenden Prämien für die Berufsunfall- (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) im Gesamtwert von Fr. 954.20 ein (mit Fälligkeit am 1.12.2020; Vi-act. 154).
Source sz.ch
II 2021 71
Entscheid vom 18. Januar 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Suva, Versicherungstechnik, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern,
Vorinstanz,
B.________,
C.________,
D.________,
E.________,
F.________,
G.________,
H.________,
Beigeladene,
Gegenstand
Versicherteneigenschaft; Prämienforderung
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Am 1. Januar 2009 wurde die A.________ (nachfolgend A.________) als Betrieb bei der Suva erfasst (Vi-act. 2). Im Zuge einer Revision kam die Suva I.________ am 22. Oktober 2020 zum Schluss, dass verschiedene Personen (darunter auch die Beigeladenen), welche im Revisionszeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für die A.________ tätig waren, als unselbständige Erwerbstätige zu qualifizieren sind. Darauf gestützt forderte die Suva mit Rechnung vom 27. Oktober 2020 von der A.________ eine Nachzahlung der entsprechenden Prämien für die Berufsunfall- (BUV) und die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) im Gesamtwert von Fr. 954.20 ein (mit Fälligkeit am 1.12.2020; Vi-act. 154).
B. Mit Einschreiben am 2. November 2020 (Postversand gleichentags) erhob E.________ als Generalbevollmächtigter im Namen der A.________ Einsprache gegen das Revisionsergebnis bzw. die Rechnung vom 27. Oktober 2020 (Vi-act. 154). Eine mit Einsprache erbetene Fristerstreckung wurde von der Suva mit Schreiben vom 5. November 2020 abgelehnt (Frist für Nachreichung von Rechtsbegehren und Begründung bis 30. November 2020; Vi-act. 155). Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2020 im Wesentlichen, dass sämtliche betroffenen Personen hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die A.________ im Revisionszeitraum als Selbständigerwerbende zu beurteilten seien. Die Suva unterrichtete am 9. Februar 2021 und 18. Februar 2021 die betroffenen Personen über die Revision bzw. die Rechnung vom 27. Oktober 2020 und gewährte ihnen die Möglichkeit zur Einsprache (Bf-act. 02/99 bzw. Vi-act. 183), worauf diese verzichteten.
C. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 hiess die Suva die Einsprache insofern gut, als für den Revisionszeitraum die Prämien für E.________ auf der Lohnsumme von Fr. 50'000.-- pro Jahr erhoben und die prämienpflichtigen Lohnsummen für die Personen J.________ und K.________ im Jahr 2017 auf Fr. 0.-- reduziert wurden. Im Weiteren wurde die Einsprache abgewiesen (Vi-act. 194).
D. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 erhebt die A.________ am 14. Juni 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt (sinngemäss), der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 und die Rechnung vom 27. Oktober 2020 seien aufzuheben und die betroffenen Personen, welche zwischen 2015 und 2018 für die A.________ tätig waren, seien als selbständig erwerbende Personen zu qualifizieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner.
E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Juni 2021 lädt das Verwaltungsgericht B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ in das Verfahren bei. Zur Einreichung der Vernehmlassung wird Ihnen sowie der Suva Frist bis 13. Juli 2021 angesetzt.
F. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2021 (Gesuch) beantragt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) zur sachdienlichen Objektivierung und für elementare Ergänzungen eine Erweiterung der Beigeladenen um zwei Gründungsmitglieder und Gesellschafter der L.________ GmbH, M.________ und N.________, sowie den Coach und Auftragnehmer O.________ von P.________.
G. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2021 äussern sich E.________ und G.________ mit gemeinsamem Schreiben (mitunterzeichnet durch M.________) zum Sachverhalt, ohne Anträge zu stellen. Die übrigen Beigeladenen lassen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
H. Die Suva beantragt vernehmlassend mit Eingabe vom 13. Juli 2021, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2021 sei zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Einspracheentscheides vom 12. Mai 2021.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbeziehen. Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen. Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen rechtswirksam (§ 14 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP, SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
1.1.2 Die Beiladung ist ein Ausfluss des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999). Das Beiladungsinteresse setzt die voraussichtlich schützenswerten Interessen eines Dritten voraus. Schützenswert sind grundsätzlich jene Interessen, die zur Beschwerdebefugnis nach § 37 Abs. 1 VRP ausreichen. Die Besonderheit der Beiladung liegt nun darin, dass sich die Interessensbeeinträchtigung noch nicht aktualisiert hat, wie dies bei einer beschwerdeführenden Partei der Fall ist (Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, S. 35).
1.1.3 Zweck der Beiladung ist es im Wesentlichen, die Rechtskraft des Entscheides auf Drittpersonen auszudehnen, die nicht Verfahrenspartei sind, durch den ausstehenden Entscheid aber voraussichtlich in ihren schützenswerten Interessen betroffen werden. Diese Rechtskraftausdehnung verhindert ein zweites Verfahren über den gleichen Streitgegenstand. Die Beiladung dient mithin der Prozessökonomie, der Rechtssicherheit und den Interessen Dritter. In der Praxis wird den Verfügungs- und Entscheidinstanzen bei der Frage, ob eine Beiladung anzuordnen ist, ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Das Verwaltungsgericht bejaht das Beiladungsinteresse umso eher, wenn der Beizuladende zur Sachverhaltsermittlung Wesentliches beitragen kann (VGE 539/92Z vom 12.5.1992 Erw. 2a; VGE 594/95Z vom 20.7.1995 Erw. 2; EGV-SZ 1990 S. 17, VGE 1047 + 1048/03 vom 29.1.2004 Erw. 4.3 = EGV-SZ 2004, Nr. B 1.7; Merkli/ Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, N 1 zu Art. 14).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch (Schreiben vom 19.6.2021) geltend, für die sachdienliche Objektivierung des Verfahrens seien die Gründungsmitglieder und Gesellschafter der L.________ GmbH, M.________ und N.________, sowie der Auftragnehmer und Coach für die Verselbständigung der Teilnehmer, O.________ von P.________, beizuladen. Sie begründete ihr Gesuch wie folgt:
Es ist mithin entscheidend, dass Gründungsmitglieder und Beauftragte an diesem Verfahren mit ihren Angaben teilhaben können, welches zu einer ordentlichen Urteilsfindung führt.
Eine Objektivierung durch Personen, welche nur sehr kurze Zeit Teil dieses Projektes waren, welches über drei Jahre andauerte, von rund 3 Wochen (B.________) oder rund 3 Monate (F.________) sind für verlässliche und objektive Angaben in jeglicher Hinsicht somit nicht relevant.
1.3.1 Im vorliegenden Fall werden M.________ und N.________, sowie O.________ bzw. P.________ weder von der Revisionsverfügung der Suva, noch vom Einspracheentscheid der Vorinstanz berührt. Eine Aufhebung oder Änderung des Entscheides bzw. der Verfügung durch das Verwaltungsgericht hätte für sie - im Gegensatz zu den Beigeladenen, deren Versichertenstellung bestritten ist - keine Auswirkung. Sie besitzen deshalb kein schützenswertes Interesse an einer Beiladung. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht näher zu begründen, weshalb es erforderlich wäre, diese Dritten in das Verfahren beizuladen und mit Parteirechten auszustatten. Es ist auch nicht klar, auf was die Beschwerdeführerin mit der Forderung der Objektivierung genau abzielt bzw. inwiefern diese Dritten weitere Aspekte in das Verfahren einbringen müssen, die nicht auch durch die Beschwerdeführerin selbst eingebracht werden können. Im Verfahren steht es der Beschwerdeführerin frei, Aussagen und Beweismittel von Dritten in das Verfahren einzubringen, ohne dass diese als Beigeladene in das Verfahren eingebunden werden müssen. Dies hat die Beschwerdeführerin mit der Bestätigung von M.________ im Schreiben vom 8. Juli 2021 auch entsprechend getan.
1.3.2 Aufgrund des fehlenden schützenswerten Interesses sieht das Gericht von einer Beiladung von M.________, N.________ und O.________ ab.
2.1.1 Der sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen.
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 mit Hinweis).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen), die diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4).
Ist die Mitwirkung des Versicherten für die Abklärung des Sachverhalts in Bezug auf eine Versicherungsunterstellung notwendig und kommt er dieser, trotz Aufforderung und Mahnung (samt Rechtsbelehrung und Einräumung einer Bedenkzeit) auf ungerechtfertigte Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützt auf die vorhandenen Akten verfügen. Eine ungerechtfertigte Weise kann angenommen werden, wenn das Verhalten des Versicherten nicht mehr nachvollziehbar ist, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist.
2.1.2 Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren gilt sodann der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 ATSG). Danach haben die beurteilenden Instanzen die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen und alle Beweismittel unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (vgl. Hans Schmid, Basler Kommentar, Art. 8 ZGB N 78). Auf ein beantragtes Beweismittel kann ohne Verletzung des Gehörsanspruches des Versicherten verzichtet werden, wenn die Verwaltung oder der Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen. In der damit verbundenen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 BV erblickt werden (BGE 144 II 427 Erw. 3.1.3; BGE 141 I 60 Erw. 3.3).
Die Beurteilung einer sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Erwerbstätigen ist, gerade bei neuartigen Arbeitsformen wie Pilotprojekten, ein Prozess des Gegenüberstellens und der Abwägung verschiedenster Merkmale. Im Rahmen der Beweiswürdigung für oder gegen das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit kommen in der Regel Indizien massgebliche Bedeutung zu. Die Verwaltung hat die mit Einsprache vorgebrachten Beweismittel der Einsprecherin umfassend zu prüfen und pflichtgemäss zu würdigen. Sie begeht aber nicht zwingend eine Gehörsverletzung, wenn sie nicht auf jedes einzelne Beweismittel einzugeht. Die Verwaltung kann nach objektiver Prüfung nach freier Überzeugung entscheiden, sofern die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung gestatten.
2.2.1 Hinsichtlich Auseinandersetzung mit ihren Vorbringen kritisiert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift (S. 2):
Wir stellen fest, dass die SUVA in der Bearbeitung dieser Angelegenheit sich nicht mit dem Inhalt der Gegenpartei auseinandergesetzt hat und die eingereichten Beweismittel zudem kategorisch ignorierte. Die Interpretationen der SUVA werden immer zum angestrebten und eigenen Resultat führen, da die Ausgangslage für Interpretationen immer aus der Sichtweise einer Unselbständigkeit definiert werden.
3.6.3 Die Stellungnahme zu eingereichten Dokumenten und Beweismittel
In der Einsprache vom 27.11.2020 haben wir unter Punkt F folgendes von der SUVA gefordert;
"nachfolgend gehen wir nummeriert im Bezug auf die einzelnen Personen vor, in der Belegung der Dokumente. Die Stellungnahme der SUVA hat in dem erwähnten Nummernbezug zu den eingereichten Dokumenten auch so zu erfolgen.
Wir behalten uns vor, Ignorierungen von wichtigen Aussagen und Dokumenten der nächsten Instanz wiederum vorzulegen."
Unser erklärtes Ziel war es, dass die SUVA auf die einzelnen Beweismittel eingehen muss, ansonsten ein verzerrtes Bild durch freie Interpretationen entstehen kann, was nun im Besonderen im Einspracheentscheid zum Ausdruck gekommen ist.
2.2.2 Vorab gilt es festzuhalten, dass die Vorinstanz nach Eingang der Einsprache die Beschwerdeführerin telefonisch kontaktierte, um die Eingabe besser verstehen und einordnen zu können (Vi-act. 173). Anschliessend hat sie der Beschwerdeführerin gestützt auf die Einsprache und das Telefonat einen Fragenkatalog unterbreitet, um den Sachverhalt beurteilen zu können (Vi-act. 174). Detailliertere Angaben bzw. eine Beantwortung verweigerte die Beschwerdeführerin (Vi-act. 177; vgl. Erw. 2.3.5 f.).
Aus dem Entscheid der Vorinstanz ist weiter ersichtlich, dass Beilagen der Beschwerdeführerin in der Beweiswürdigung bzw. Entscheidfindung durchaus berücksichtigt wurden. So finden sich direkte Verweise auf Beilage 7 und 52 (Vi-act. 194 Erw. 4.1. und 4.2). Weiter entschied die Vorinstanz in der Neubeurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von J.________ und K.________ entsprechend den Beilagen 14 bis 35 und zeigt mit der Neubeurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung der Fahrradmechaniker gleichzeitig auf, dass der Entscheid nicht tendenziös und voreingenommen, sondern ergebnisoffen, unter Berücksichtigung neuer Aspekte erfolgte. Die Beweismittel der Beschwerdeführerin wurden nicht kategorisch ignoriert, sondern es hat eine Auseinandersetzung damit stattgefunden; auch wenn die Vorinstanz der Aufforderung der Beschwerdeführerin, zu jedem Beweismittel einzeln Stellung zu beziehen, nicht folgte. Die Beschwerdeführerin vermag im Weiteren nicht fundiert zu begründen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Würdigung der Beweise eine Gehörsverletzung bewirkt haben soll.
2.3.1. Hinsichtlich Untersuchungsgrundsatz bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vor (S. 2):
3.3 Informationsbeschaffung
Erwägungen
Die SUVA forderte aber nach der eingeleiteten Einsprache weitere Informationen an, welche wir mit eingeschriebenen Schreiben am 26.1.2021 in der Vorgehensweise bemängelt haben (ausweichende und fehlerhafte Verwaltungshandlungen). (Beweismittel Nr. 97).
3.4
Die Anfrage von Adressaten für ein rechtliches Gehör
Die SUVA stellte erneut 12.2.21 ausserhalb des Einspracheverfahrens die Anfrage an die Firma A.________ für Adressaten der Pilot-Projektteilnehmer bezüglich eines rechtlichen Gehörs. Erneut haben wir die SUVA darauf hingewiesen, dass wir in einem laufenden Verfahren keine weiteren Angaben zu leisten haben. (Beweismittel 98)
Zusätzlich rügt die Beschwerdeführerin (S. 4):
Die SUVA reduziert sich in der eigenen Betrachtungsweise selbst, da Sie sachlich keinen Anhaltspunkt findet dieses Projekt nur in den Ansätzen einschätzen zu können.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihrer Auskunftspflicht nachgekommen zu sein, indem sie der Treuhandgesellschaft mit E-Mail vom 28. September 2020 einen Kurzbeschrieb des ökologischen Pilotprojektes zukommen liess und ihre Treuhandfirma die vorhandenen Unterlagen beim Betriebsbesuch dem Revisor offengelegt habe (Vi-act. 196 Ziff. 3.2). Ausserdem bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Suva erst nach erhobener Einsprache weitere Informationen einholen wollte. Man habe der Vorinstanz deshalb eröffnet, im laufenden Verfahren keine Angaben mehr zu leisten.
2.3.2
Aus den Akten ergibt sich hierzu folgendes:
2.3.3
Nachdem ein Betriebsbesuch bei der Beschwerdeführerin im November 2019 nicht möglich war (vgl. Vi-act. 120), erfolgte am 24. Januar 2020 ein erster Betriebsbesuch bei der Q.________ AG. Aufgrund der besonderen Situation der Covid-19-Pandemie kam es in der Folge zu einer Verzögerung der Revision. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 an die Beschwerdeführerin und Kopie an die Q.________ forderte der Revisor fehlende Belege und Erläuterungen ein (Vi-act. 135, Schreibweise gemäss Original):
Unterstützen Sie uns bitte und halten Sie folgende Unterlagen (auf Papier oder elektronisch) für den Besuch bereit:
- Veranlagungsverfügungen 2015, 2016, 2017 und 2018
- Begründungen / Berechnungen der folgenden Positionen auf Kto. 1120:
Gutschrift Jahresmieten CH 20'000 / 2017; CHF 20'000 /2016
Büromiete zu Hause 2015, 2016, 2017: CHF 5'000 pro Jahr, Wohnungsgrösse, Eigenmietwert
Nebenkosten Büro zu Hause 2015, 2016: 2017 CHF 1'200 pro Jahr; Gesamtkosten der Nebenkosten
Privat bezahlte Autokosten 2015, 2016, 2017 3600 pro Jahr; Fahrtenbuch Fahrzeugart Berechnung
Privatanteil Geschäftsfahrzeug 2015, 2016, 2017 CHF 750/Jahr (Fahrzeugwert)
Pauschalspesen + Spesen 2015, 2016, 2017 CHF 4'800 pro Jahr / Belege der Aufwendungen
Verwaltungskosten CHF 12'000/2017; CHF 12'000/2016; CHF 6'000/2015
Fremdleistungen E.________: 2016 CHF 24'000; 2017 CHF 36'000
Vorleistungen Gesellschafter: 2016 CHF 51'746.15
- Adressen sowie je ein Rechnungsbeleg von untenstehenden Personen:
M.________ (2015, 2016, 2017)
C.________ (2016 + 2017)
F.________ (2016)
B.________ (2015)
K.________ (2017)
J.________ (2017)
2.3.4
Der zweite angesetzte Revisionsbesuch bei der Q.________ AG am 23. Juni 2020 wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2020 von R.________ (Q.________) abgesagt, da die Beschwerdeführerin die entsprechenden Unterlagen für die Revision nicht bereitstellen könne. Grund dafür seien Probleme von E.________, verursacht durch die Folgen eines früheren Unfalles und damit zusammenhängende Rechtsstreite mit der Suva bzw. den Versicherungen des Unfallverursachers (Vi-act. 142). Im Zuge einer erneuten Anfrage für einen Revisionstermin, wurde dem Revisor von der Q.________ AG am 16. September 2020 telefonisch mitgeteilt, dass der Kunde auf Anfrage der Q.________ AG keine Unterlagen einreiche (vgl. Vi-act. 147 S. 4, Feststellungen und Anträge). Mit Schreiben vom 17. September 2020 mahnte die Suva I.________ letztmals und forderte die Nachreichung der erforderlichen Unterlagen mit Frist bis am 18. Oktober 2020 um 9 Uhr, mit Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen (Vi-act. 143). Der letzten Aufforderung der Suva leistete die Beschwerdeführerin keine Folge. Nach ungenutzter Frist entschied der Revisor gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten und besprach am 21. September 2020 das Revisionsergebnis mit R.________ bei der Q.________ AG (vgl. Vi-act. 147 S. 4, Feststellungen und Anträge).
2.3.5
Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Revisionsentscheid und die darauf gestützt erfolgte Rechnung Einsprache erhoben hatte, wurde sie am 7. Dezember 2020 von einem Suva-Mitarbeiter telefonisch kontaktiert. Absicht des Anrufes sei die Klärung der Frage gewesen, ob im Rahmen der Einsprache eine Lohngrundlage gewollt sei oder nicht. Gemäss Aktennotiz habe E.________ mehrmals erwähnt, dass es sich bei den Entschädigungen für ihn nicht um Löhne, sondern um selbständige Einkommen handle. Indes sei unklar geblieben, ob er an den deklarierten Löhnen festhalten wolle. Da bezüglich Entschädigung und Tätigkeiten noch Unklarheiten bestehen geblieben seien, sei vereinbart worden, dass man der Beschwerdeführerin ein Schreiben mit Fragen zustelle, die E.________ zur Klärung des Sachverhalts beantworten solle (Vi-act. 173). Im Schreiben vom 28. Dezember 2020 listete die Vorinstanz folgende Angaben und Unterlagen auf, welche aus ihrer Sicht für die Beurteilung noch notwendig waren und bis zum 28. Januar 2021 einzureichen seien (Vi-act. 174):
- Detaillierte Beschreibung des von Ihnen in der Einsprache erwähnten ökologischen Projekts:
o Welches war das Angebot an Endkunden?
o Welche Leistungen wurden erbracht?
o Wie war der Ablauf der Aufträge?
o Bitte geben Sie für jede aufgerechnete Person (inkl. Sie [E.________] selbst) an, welches die genaue Tätigkeit für die Firma A.________ war.
- Für Ihre Person wurden in den betreffenden Jahren 2015 bis 2018 aufgrund einer Vereinbarung Prämien auf einer Lohnsumme von CHF 50'000.- pro Jahr erhoben (dies wurde mit der Revision korrigiert). Diesbezüglich bitten wir Sie, uns Folgendes mitzuteilen:
o Stellen Sie den Antrag, dass die Lohnsumme gemäss Vereinbarung in den Jahren 2015-2019 als Grundlage dient und bei der Suva darauf Prämien erhoben werden (Revisionskorrektur rückgängig machen)?
o Stellen Sie den Antrag, dass die Lohnsumme gemäss Vereinbarung in den Jahren 2015-2018 nicht als Grundlage dient und darauf keine Prämien erhoben werden (Revisionskorrektur wäre korrekt)?
o Stellen Sie den Antrag, dass die geflossenen Entschädigungen an Sie als selbständiges Einkommen gewertet werden?
- Sie erwähnten im Zusammenhang mit D.________ die L.________ GmbH. Bitte geben Sie an, inwiefern die L.________ GmbH in das Verhältnis der A.________ zu verschiedenen aufgerechneten Personen involviert war und was die Anfrage der L.________ GmbH war.
- Sollten betreffend die aufgerechneten Personen noch nicht eingereichte Rechnungen, Zusammenarbeitsvereinbarungen oder weitere Dokumente vorhanden sein, bitten wir Sie, uns diese einzureichen.
2.3.6
Mit Einschreiben vom 26. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sich sämtliche Fragestellungen des Schreibens vom 28. Dezember 2020 mit der Einsprache beantworten liessen und auf weitere Ausführungen verzichtet werde (Vi-act. 177). Mit Hinweis, dass sich die Antworten auf die konkreten Fragen der Suva nicht aus der Einsprache ergäben, jedoch für die Überprüfung der Lohnaufrechnung nötig seien, mahnte die Suva die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2021, setzte eine letzte Frist (Einreichung bis spätestens 12.3.2021) und wies auf die Mitwirkungspflicht, Rechtfolgen und darauf hin, dass bei Säumnis die Möglichkeit bestehe, dass die Aufrechnung bestehen bliebe (Vi-act. 186). Die Beschwerdeführin kam der Aufforderung der Suva nicht nach.
2.4.1
Indem die Vorinstanz weitere Informationen bei der Beschwerdeführerin einforderte sowie zusätzliche Abklärungen bei den Beigeladenen und Behörden (insb. der SVA S.________) vornahm, folgte sie dem geltenden Untersuchungsgrundsatz.
Dispositiv
2.4.2 Die Beschwerdeführerin wurde in beiden Verfahrensabschnitten (Verfügungs- und Einspracheverfahren) auf ihre Mitwirkungspflicht und auf die Notwendigkeit Ihrer Mithilfe aufmerksam gemacht. Ihr wurden über mehrere Monate (24.1.2020-18.10.2020 sowie 7.12.2020-12.3.2021) wiederholt und mit angemessener Frist Möglichkeiten geboten, die für die Abklärung des Sachverhalts notwendigen Informationen einzubringen. Obwohl die Beschwerdeführerin Einsprache erhob und den Sachverhalt als fehlerhaft rügte, zeigte Sie sich nicht bereit, die Fragen der Vorinstanz zu beantworten und die erfragten Dokumente nachzureichen. Die Beschwerdeführerin liess sich durch Vertreter entschuldigen (vgl. Vi-act. 114, 142), ohne konkrete Ausführungen zu den Gründen und ohne Bitte um Fristerstreckung; auch verwies sie auf die bestehende (und von der Vorinstanz als unzureichend bezeichnete) Aktenlage bzw. Einsprache. Die Einreichung der entsprechenden Dokumente oder Beantwortung der Fragen waren der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar; zumal sie gegenüber der Vorinstanz keine konkreten Gründe für eine Unzumutbarkeit vorbrachte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Es liegt offenkundig eine nicht entschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht vor. Die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hat die Suva der Beschwerdeführerin mehrfach angedroht. Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG sind im vorliegenden Fall erfüllt und die Vorinstanz hat zu Recht gestützt auf die vorhandene Aktenlage entschieden. Das Verhalten der Beschwerdeführerin verdient in dieser Hinsicht keinen Rechtschutz und oben angeführte (vgl. Erw. 2.3.1) oder ähnliche Vorbringen der Beschwerdeführerin finden in den folgenden Ausführungen keine Berücksichtigung.
3. Materiell ist im vorliegenden Fall die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung der beruflichen Tätigkeit der Beigeladenen, d.h. von B.________, C.________, D.________, E.________, F.________, G.________ und H.________ bei der Beschwerdeführerin umstritten und zu prüfen.
3.1 Obligatorisch versichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vom 20. März 1981 die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Arbeitnehmer im Sinne des Gesetztes ist, wer eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Bundesgesetztes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) ausübt (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] vom 20.12.1982). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Interesse eines möglichst umfassenden Versicherungsschutzes gegen die arbeitsimmanenten Gefahren der Begriff des Arbeitnehmers weiter zu verstehen, als jener im Arbeitsrecht oder im Bereich der AHV (BGE 141 V 313 Erw. 2.1).
3.2 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien; entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen bzw. tatsächlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 Erw. 4.2; 123 V 161 Erw. 1; 119 V 161 Erw. 2; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 19 S. 66, 8C_571/2017 Erw. 2 und SVR 2015 UV Nr. 7; 8C_183/2014 Erw. 7.1; 8C_218/2019 Erw. 2.2; VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 3.2).
3.3.1 Gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) in der AHV, IV und EO (Stand 1.1.2021) sind Merkmale für das Bestehen eines Unternehmerrisikos namentlich (Rz. 1019):
- das Tätigen erheblicher Investitionen,
- die Verlusttragung,
- das Tragen des Inkasso- und Delkredererisikos,
- die Unkostentragung,
- das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung,
- das Beschaffen von Aufträgen,
- die Beschäftigung von Personal,
- eigene Geschäftsräumlichkeiten.
Auf der anderen Seite kommt das wirtschaftliche respektive arbeitsorganisatorische Abhängigkeitsverhältnis Unselbständigerwerbender beim Vorhandensein folgender Merkmale zum Ausdruck (Rz. 1020):
- eines Weisungsrechts,
- eines Unterordnungsverhältnisses,
- der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung,
- eines Konkurrenzverbots,
- einer Präsenzpflicht.
3.3.2 Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 114 III 353 Erw. 2.2; 144 V 361 Erw. 6.2.8; VGE I 2019 64 vom 16.3.20 Erw. 3.4).
3.4. Die laufende Flexibilisierung und Optimierung von Arbeitsprozessen in der Wirtschaft führt (insbesondere im Dienstleistungssektor) zur Entwicklung von neuen Arbeitsformen (z.B. Jobsharing, Crowdwork, Portage Salarial, Employee Sharing). Damit man Erwerbstätigen in diesen Bereichen einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz gewähren sowie Rechtssicherheit und -gleichheit schaffen kann, ist es notwendig, dass sich auch neuartige und innovative Arbeitsformen anhand der üblichen bzw. herkömmlichen Abgrenzungskriterien in selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit einteilen lassen (Hürzeler/Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG [Bundesgesetz über die Unfallversicherung], Bern 2018, Art. 1a N 24 ff.; vgl. Erw. 2.1). Den Besonderheiten der neuen Arbeitsformen soll durch die Beurteilung im Einzelfall und mittels einer Gesamtbetrachtung Rechnung getragen werden (Hürzeler/Kieser, a.a.O, Art. 1a N 25 ff.).
4. Sachverhaltsgemäss ergibt sich aus den Akten was folgt:
4.1. Die Beschwerdeführerin (CHE-________; besteht seit __.__.2002; seit __.__.2011 [Tagesregistereintrag] mit Sitz in ________ [vormals S.________]) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag das Ausführen von Kurierdiensten und als Dienstleister den Einkauf und Verkauf von Produkten sowie Beratungsdienstleistungen aller Art, etc. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.--. T.________ ist seit Gründung der GmbH Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift. Ferner war ____________ bis zum 14. Februar 2011 (Tagesregistereintrag) ebenfalls Gesellschafter (ohne Zeichnungsberechtigung) mit einem Stammanteil von Fr. 1'000.-- (Internet-Handelsregisterauszug vom 24.9.2021).
4.2 Am 1. Januar 2009 wurde die Beschwerdeführerin personalaktiv. Sie wurde bei der Suva S.________ als Betrieb im Bereich Beratung, Logistik und Transport von Sendegütern erfasst (Kunden-Nr. _________; Vi-act. 1-2) und schloss eine Berufs- (BUV) und Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) ab (Vi-act. 3-5, 62 f., 72).
4.3.1 Die Beschwerdeführerin realisierte zwischen 2014 und 2018 ein Pilotprojekt. Ziel war es, die herkömmliche Form der Zustellung ökologisch zu optimieren, um CO2-Emissionen zu reduzieren (Bf-act. 02/7 bzw. Vi-act. 170/17). Aus der Buchhaltung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin neben vereinzelten Aufträgen (bspw. für __________ AG oder __________ AG) überwiegend für das U.________, die V.________ AG und __________ tätig war (Vi-act. 160-164). Für die Erfüllung der Aufträge beschäftigte die Beschwerdeführerin unter anderem die Beigeladenen, B.________ (7.2015), D.________ (9.2015-6.2016), C.________ (12.2015-12.2017), F.________ (7.2016-9.2016), G.________ (7.2016-11.2017) und H.________ (11.2016-7.2018).
4.3.2 Ende 2015 wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit den Projektteilnehmern N.________, M.________ und D.________ Gesellschafterin der L.________ GmbH (CH-__________; seit __.__.2015 [Tagesregistereintrag] mit Sitz in ________; einzelzeichnungsberechtigt: Geschäftsführerin T.________ und Vorsitzender der Geschäftsführung, E.________), die aus einer Mantelgesellschaft (vormals __________ GmbH; Sitz in __________) gegründet wurde. Diese Gesellschaft bezweckte neu die Ausführung von Kurierdiensten und Sonderfahrten für Güter aller Art in der Schweiz sowie in Europa und die Erbringung aller damit verbundenen Dienstleistungen. Ziel der Gesellschaftsgründung war es, die Umsetzung, Entwicklung und Weiterführung des ökologischen Vorhabens nach Beendigung des Pilotprojekts zu ermöglichen, ohne grosse finanzielle Aufwendungen der Beteiligten (Vi-act. 170/7 Ziff. 18; vgl. Schreiben vom 8.7.2021). Nach 10 Monaten wurde D.________ durch Beschluss der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen. Anschliessende Auseinandersetzungen führten schliesslich zur Liquidation der inaktiven L.________ GmbH (Gesellschaftsbeschluss __.4.2017; Löschung __.__.2018 [Tagesregistereintrag]).
4.4.1 E.________ ist der Ehemann der Gesellschafterin und Geschäftsführerin T.________ (vgl. Vi-act. 190) und vertritt als Generalbevollmächtigter die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren (vgl. Vi-act. 170/9). Selbst hatte er jedoch nie eine Gesellschafterstellung inne. Im Zeitraum von 2015 bis 2018 deklarierte die Beschwerdeführerin jährlich einen Jahreslohn von Fr. 50'000.-- für E.________ (vgl. Vi-act. 67, 82, 92, 101 und 110).
Aus seinem Kurzbeschrieb des ökologischen Projekts (Mail vom 28.9.2020) geht hervor, dass E.________ im Jahr 2014 zusammen mit der Beschwerdeführerin das ökologische Projekt aufgleiste, Vorabklärungen traf und Unterstützter für das Projekt akquirierte (vgl. Vi-act. 170/17). Aus der Einsprache ergibt sich, dass er während des Projektes unter anderem Dienstleister evaluierte, deren Einteilung innerhalb des Projekts vornahm und unselbständige Teilnehmer der Institution P.________ zuführte (als sein Stellvertreter übernahm auch N.________ diese Aufgaben; vgl. Vi-act. 170 Ziff. 6).
4.4.2 Zwischen 2015 und 2018 deklarierte E.________ gegenüber der Suva im Zusammenhang mit Schadens- bzw. Unfallmeldungen dreimal eine entsprechende Anstellung bei der Beschwerdeführerin:
Bei einer Unfallmeldung mit Schadensdatum am 15. Februar 2015 gab E.________ ein Anstellungsverhältnis als Kaufmann mit einem Pensum von 100% (45 Stunden pro Woche) und einem Lohn von Fr. 50'000.-- bei der Beschwerdeführerin an (Vi-act. 192, S. 6-14). Im Zuge einer weiteren Schadensmeldung vom 12. Januar 2017 (Schadensdatum 10.1.2017) meldete E.________ eine Tätigkeit als Velokurier (Angestellter) mit einem 100% Pensum (45 Stunden pro Woche) bei der Beschwerdeführerin (Vi-act. 192, S. 1 f.). Bei einer Meldung eines Berufsunfalles mit einem Velo am 20. November 2018 (Schadensdatum 6.11.2018) gab E.________ eine Anstellung bei der Beschwerdeführerin als Velokurier (40 Stunden pro Woche) in höherer Kaderstellung an (Vi-act. 192, S. 3 f.).
4.4.3 Auch bei einer späteren Schadensmeldung (Unfall mit Roller und Fahrzeug) am 2. Juli 2019 (Schadensdatum 11.3.2019) meldete sich E.________ als angestellter Kaufmann in höherer Kaderposition der Beschwerdeführerin in einem 100% Pensum (45 Stunden pro Woche) bei der Suva (Vi-act. 192, S. 5 f.).
4.5 Eine Prüfung der Unterlagen und Abklärung der sozialversicherungsrechtlichen Stellung von Simon Jägers Tätigkeit im Bereich Kurierdienst durch die Suva S.________ ergaben, dass diese bei Sozialversicherungen als unselbständigerwerbend gelte und er als Arbeitnehmer durch seine Arbeitgeberin bzw. die Beschwerdeführerin obligatorisch gegen Unfall zu versichern sei. Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. November 2016 durch die Suva S.________ in Kenntnis gesetzt (Vi-act. 91).
4.6 Mit Schreiben vom 25. April 2019 informierte die Suva I.________ die Beschwerdeführerin, dass die Überprüfung der aktuellen Betriebsverhältnisse anstehe und dafür eine neue Betriebsbeschreibung mit Angaben von "Lohnanteilen in %" erforderlich sei (Vi-act. 113). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 und Mail vom 23. Juli 2019 informierte Timucin Türkogul (P.________) die Suva I.________ im Namen der Beschwerdeführerin, aufgrund von pendenten Fällen (Verzögerung der Unfallabwicklung) bei der Suva könne noch keine Stellung genommen werden (Vi-act. 114). Die Suva I.________ forderte die Beschwerdeführerin während dem darauffolgenden Jahr mehrfach auf, die entsprechende Betriebsbeschreibung abzugeben (vgl. Vi-act. 116, 123, 130, 134, 138, 139).
4.7 Wie bereits in Erw. 2.3.3 f. aufgezeigt, wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen von Betriebsbesuchen vom Revisor und der Q.________ AG angehalten, fehlende Belege und Erläuterungen nachzureichen und an einem Betriebsbesuch teilzunehmen (Vi-act. 135, 142, 147 S. 4). Die Beschwerdeführerin leistete keiner Aufforderung Folge. Mit Schreiben vom 17. September 2020 erfolgte eine letztmalige Aufforderung zur Nachreichung der erforderlichen Unterlagen, samt Mahnung und Hinweis auf allfällige Rechtsfolgen (vgl. Vi-act. 143). Nach ungenutzter Frist erfolgte ein Revisionsergebnis gestützt auf die Akten, welches am 21. September 2020 mit der Q.________ AG besprochen wurde (vgl. Vi-act. 147 S. 4).
4.8 Am 22. Oktober 2020 erfolgte der finale Revisionsbericht betreffend Beschwerdeführerin für die Revisionsperiode vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018. Der Revisor hielt im Bericht fest, der Betrieb bzw. die Beschwerdeführerin gehe fälschlicherweise davon aus, dass alle Kuriere selbständigerwerbend gewesen seien. Es fehle daher an einem BVG-Anschluss, sowie einem Lohnprogramm bzw. einer Lohnbuchhaltung (Vi-act. 147).
Laut Revisionsbericht fehle es auch an einer korrekten Abrechnung der Lohnsummen von Fr. 50'000.-- (Vi-act. 147). Weiter wurden Feststellungen und Anträge gestellt zu N.________, G.________, H.________, M.________ und festgestellt, dass zu C.________, F.________, B.________, K.________ und J.________ keine Angaben in Erfahrung gebracht werden konnten und sie aufgerechnet worden seien (Vi-act. 147 S. 4f). In einem ergänzenden Bericht hielt der Revisor fest, dass bei den gemeldeten Schadensfällen (11.3.2019, 6.11.2018, 10.1.2017, 15.2.2015) die Taggelder an den verunfallten E.________ auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 50'000.-- bezahlt wurden, weil E.________ nicht Gesellschafter der Beschwerdeführerin gewesen sei und dementsprechend auch keinen versicherten Lohn im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVG aufgewiesen habe. Die Beschwerdeführerin habe den effektiven Verdienst von E.________ dabei nicht als ordentlichen Lohn verbucht, sondern unter dem Aufwandkonto als "Fremdarbeit/Drittleistung" sowie "Verwaltungskosten". Diese Zahlungen seien anlässlich der Lohnrevision als prämienpflichtiger Lohn aufgerechnet worden, was zu folgenden Lohnsummen geführt habe: im Jahr 2015 zu Fr. 0.--, im Jahr 2016 zu Fr. 38'390.--, im Jahr 2017 zu Fr. 50'948.-- und im Jahr 2018 zu Fr. 0.-- (Vi-act. 146).
4.9 Das Ergebnis der Betriebsrevision (Revisionsbericht und entsprechende Aufrechnungen der Lohnsummen) wurde der Beschwerdeführerin und der Geschäftsführerin am 23. Oktober 2020 per Einschreiben resp. A-Post zugestellt (Vi-act. 150 f.). Darauf gestützt folgte am 27. Oktober 2020 eine Rechnung nach Revision 1.1.2015 - 31.12.2018 für ein Prämientotal von Fr. 954.25 (Fälligkeit 1.12.2020) der Suva (Vi-act. 153).
4.10 Mit Einschreiben vom 2. November 2020 (Vi-act. 154) - ergänzt durch Schreiben von 27. November 2020 (Bf-act. 02/78 bzw. Vi-act. 170/1) - erhob die Beschwerdeführerin Einsprache. Sie macht (sinngemäss) geltend, der Revisionsentscheid der Suva sei aufzuheben und die Betroffenen seien als Selbständigerwerbende zu qualifizieren. Sie begründet dies (sinngemäss) wie folgt:
Die Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin sowie die meisten Belege hätten sich im Zeitpunkt der Revisionsbesuche bei der Q.________ AG befunden, wodurch die Suva entgegen ihren Aussagen Zugang zu den erforderlichen Unterlagen gehabt habe (Bf-act. 02/78, Bst. A bzw. Vi-act. 170/1). Das Revisionsergebnis lasse sich nicht aus den Unterlagen erschliessen und müsse daher auf Annahmen und Mutmassungen beruhen (Bf-act. 02/78, Bst. B bzw. Vi-act. 170/1). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass seitens der Suva keine Aufforderung erfolgt und damit auch keine Gelegenheit geboten worden sei, mögliche Anstellungsverhältnisse im Zusammenhang mit dem ökologischen Projekt zu entkräften (Bf-act. 02/79, Bst. D bzw. Vi-act. 170/2).
Das ökologische Pilotprojekt sei zu keinem Zeitpunkt darauf ausgelegt gewesen, die Teilnehmer in einem Anstellungsverhältnis einzubinden. Dies ergebe sich auch aus der E-Mail von Frau __________ (Q.________ AG, vom 25.8.2017), dem Kurzbeschrieb des Projekts (E-Mail von E.________ an Q.________ AG, vom 28.9.2017) sowie den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin (Bf-act. 02/79, Ziff. 2 bzw. Vi-act. 170/2). Sämtliche Teilnehmer des Projektes seien gleichbehandelt (identisch gehandhabt) worden. Es gäbe weder mündliche noch schriftliche Belege, welche das Gegenteil beweisen könnten (Bf-act. 02/80, Ziff. 5 bzw. Vi-act. 170/3).
N.________ sei von Anfang an selbständig und Stellvertreter von E.________ gewesen und habe im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt wesentliche Aufgaben übernommen. Er sei für die Evaluation der Dienstleister, deren Einteilung im Projekt sowie für die Zuweisung der unselbständigen Teilnehmer an die Institution P.________ (zur Einleitung der Selbständigkeit) zuständig gewesen. Ende 2017 sei dieser aus dem Projekt ausgestiegen (Bf-act. 02/80, Ziff. 6 bzw. Vi-act. 170/3).
J.________, K.________ und __________ seien Betreiber einer Velowerkstatt gewesen, in der die Lastenvelos und Velos des Pilotprojekts zur Reparatur und Revision gebracht worden seien (Bf-act. 02/81, Ziff. 7 bzw. Vi-act. 170/4). Ihre (selbständige) Tätigkeit stehe in keiner Verbindung zum Pilotprojekt oder zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Bf-act. 02/81, Ziff. 8 bzw. Vi-act. 170/4).
H.________ habe vor ihrer Teilnahme viele andere Tätigkeiten ausgeübt und ihre Selbständigkeit während dem Projekt angestrebt, die sie in Zusammenarbeit mit P.________ schlussendlich erlangt habe (Bf-act. 02/81, Ziff. 9 bzw. Vi-act. 170/4).
C.________ habe sich ebenfalls vor seiner Teilnahme vielseitig engagiert und während dem Pilotprojekt in Zusammenarbeit mit P.________ eine Verselbständigung angestrebt (Bf-act. 02/81, Ziff. 10 bwz. Vi-act. 170/4).
G.________ bilde eine Ausnahme, da er als einzige Person für drei Monate bei der Beschwerdeführerin als unselbständiger Erwerbstätiger angestellt gewesen sei. Auch er habe sich in einem (langatmigen) Verselbständigungsprozess befunden (Bf-act. 02/82, Ziff. 11 i.V.m. Ziff. 2; Vi-act. 170/5).
D.________ habe während seiner Teilnahme ebenfalls in Zusammenarbeit mit P.________ eine Selbständigkeit angestrebt, dies aber nach seinem Ausschluss aus der L.________ GmbH wieder aufgegeben. Um eine gerichtliche Auseinandersetzung mit der AHV-Schwyz zu vermeiden, habe man nachträglich seine AHV-Beiträge entrichten müssen (Bf-act. 02/83, Ziff. 13 bzw. Vi-act. 170/6).
F.________ habe rund drei Monate am Projekt teilgenommen. Er sei als Selbständigerwerbender bereits bei __________ im Einsatz und zusätzlich in anderen Bereichen selbständig gewesen (Bf-act. 02/83, Ziff. 14 bzw. Vi-act. 170/6).
B.________ sei einen Monat als selbständiger Teilnehmer am Projekt beteiligt und gleichzeitig im Gesundheitsbereich bereits selbständig tätig gewesen (Bf-act. 02/83, Ziff. 15 bzw. Vi-act. 170/6).
Die Revisionsrechnung der Suva stimme in Bezug auf E.________ nicht, da dieser als Selbständiger ordentlich mit der SVA-S.________ abgerechnet habe und eine Belastung zusätzlich durch Beiträge eines Unselbständigerwerbenden eine Doppelbelastung darstellen würden (Bf-act. 02/82, Ziff. 12 bzw. Vi-act. 170/5). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass eine im Jahr 2002 obligatorisch abgeschlossene Betriebsausfallsversicherung von Fr. 50'000.-- weiterhin Bestand habe, sofern keine Vertragserneuerung bzw. -anpassung erfolge (Bf-act. 02/82, Ziff. 12 bzw. Vi-act. 170/5).
Der Prozess der Verselbständigung nehme eine gewisse Zeit in Anspruch. Andere Teilnehmer hätten gegenüber der Beschwerdeführerin ihre Selbständigkeit beteuert. Sofern diese nur kurzfristig am Projekt teilgenommen hätten, sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, der Steuerbehörde den Nachweis deren Selbständigkeit und weitere Auskünfte für diese zu geben (Bf-act. 02/84, Ziff. 16 Vi-act. 170/7).
Für das ökologische Projekt und um die Weiterführung der Idee nach Ablauf des Projektes zu ermöglichen, habe man die L.________ GmbH gegründet. Es habe sich dabei um eine inaktive Mantelgesellschaft gehandelt, um den Teilnehmern ohne Kapitaleinsatz eine Rolle als Gesellschafter zu ermöglichen (Bf-act. 02/84, Ziff. 17 f. bzw. Vi-act. 170/7).
Zusammenfassend hält die Beschwerdeführerin fest (Bf-act. 02/85, Ziff. 21 bzw. Vi-act. 170/8):
Es ist unschwer erkennbar, dass mehrere Teilnehmer bereits im Vorfeld verschiedene und unterschiedliche Tätigkeiten in selbständiger Tätigkeit ausgeübt haben. Aus dem Revisionsergebnis der SUVA geht ohne Zweifel und unverkennbar und besondere Motivation hervor. Die bereits verschiedenen Tätigkeiten der einzelnen Teilnehmer auf eine Institution zu reduzieren und dies als Arbeitgeber zu deklarieren ist sehr einzigartig und lässt eindeutig Feststellungen unsererseits zu, welches Ziel eine derartige Erhebung und Deklarierung überhaupt verfolgt.
4.11 Am 7. Dezember 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz telefonisch kontaktiert, um Unklarheiten in Bezug auf die Einsprache zu klären (Vi-act. 173). Wie vereinbart, wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 ein Fragebogen zugestellt, mit dessen Beantwortung der Sachverhalt geklärt werden solle (Vi-act. 174). Mit Einschreiben vom 26. Januar 2021 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie auf die Beantwortung bzw. weitere Ausführungen verzichte (Vi-act. 177). Mit Ansetzung einer letzten Frist sowie Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, die Notwendigkeit der Klärung und allfällige Rechtsfolgen bei Säumnis, forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Februar 2021 erneut zur Beantwortung der konkreten Fragen auf (Vi-act. 186). Die Beschwerdeführung kam der Aufforderung der Suva nicht nach (vgl. auch Erw. 2.3.5 f.).
4.12 Am 17. Februar 2021 kontaktierte die Suva F.________ und B.________ telefonisch und erfasste ihre Postadressen für die Zustellung eines Schreibens betreffend rechtliches Gehör (Vi-act. 183). Weiter kontaktierte die Suva mit Telefonat vom 20. April 2021 die SVA S.________ und erhielt folgende Auskünfte (Vi-act. 193, Schreibweise gemäss Original):
E.________: War vom 01.08.2018 - Ende 2020 als S mit der Branche "Kunst" erfasst.
Kollektivgemeinschaft K.________/J.________/________: Erfasst bei SVA S.________ seit 01.02.2018 als S für die Tätigkeit Fahrradreparatur/Fahrradhandel.
4.13 Am 12. Mai 2021 entschied die Vorinstanz gestützt auf die vorhandenen Akten und Beweismittel. In ihrem Einspracheentscheid kommt sie zum Schluss, dass die Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin die Merkmale gemäss der WML, welche für eine selbständige Erwerbstätigkeit sprechen (vgl. Erw. 3.3.1), nicht erfüllen. Da sie in einem arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin stehen und kein spezifisches Unternehmerrisiko tragen, würden klar die Merkmale für eine unselbständige Erwerbstätigkeit überwiegen (Vi-act. 194, Erw. 6).
Im Einzelnen hat die Vorinstanz erwogen, die Beschwerdeführerin sei ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weil sie trotz mehrfacher Aufforderung mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht die benötigten Angaben und Unterlagen nicht eingereicht habe. Es habe der Vorinstanz für die Beurteilung insbesondere genaue Angaben zum ökologischen Projekt, zu den konkreten Tätigkeiten der Personen sowie zum Antrag gefehlt. Sofern der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Festlegung und eingeleiteten Massnahmen der Suva würden nur auf Annahmen und Mutmassungen beruhen, eine Rüge einer Gehörsverletzung beinhalte, sei diese in Anbetracht ihres Verhaltens im Abklärungsverfahren und der Möglichkeit, Vorbingen im Einspracheverfahren darzutun, als geheilt zu betrachten (Vi-act. 194, Erw. 3).
Aus dem Kurzbeschrieb in der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. September 2020 (Bf-act. 02/7) ergehe einzig, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Pilotprojekt die Zustellung im herkömmlichen Bereich auf eine andere Art und Weise anstrebe. Gemäss Zweckangabe im Handelsregister, führe die Beschwerdeführerin unter anderem Kurierfahrten aus, was sich mit den Angaben von B.________ decke. Sofern zu den Beigeladenen keine anderslautenden Informationen vorlägen, dürfe davon ausgegangen werden, dass sie (F.________, G.________, B.________, H.________, C.________ und D.________) im Kernbereich der Beschwerdeführerin tätig gewesen seien und Fahrradkurierfahrten ausführten. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin gemäss Buchhaltung zwei Kunden habe (U.________ und V.________ AG), deren Aufträge sie zur Ausführung an ihre Kurierfahrer habe weitergeben müssen. In dieser Konstellation seien die Beigeladenen als Subunternehmer zur Beschwerdeführerin und grundsätzlich als Unselbständigerwerbende zu qualifizieren. Der Erwerb eines Fahrrades könne nicht als erhebliche Investition i.S. eines Unternehmerrisikos betrachtet werden. Weiter sei nicht erkennbar, dass die Kuriere sonstige erheblichen Kosten oder das eigene Inkasso- und Delkredererisiko getragen, Kunden für die Beschwerdeführerin akquiriert hätten oder im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig gewesen wären. Es gebe keine Hinweise auf einen aktiven Marktauftritt im Bereich Fahrradkurierfahrten oder das Tragen eines Unternehmerrisikos. Im Revisionszeitraum seien die entsprechenden Personen auch nicht oder bloss für eine andere Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende registriert gewesen. In arbeitsorganisatorischer Hinsicht seien die Kuriere für die Kunden der Beschwerdeführerin tätig gewesen, weshalb anzunehmen sei, dass sie gegenüber den Endkunden im Interesse der Beschwerdeführerin gehandelt und die Kurierfahrten in arbeitsorganisatorischer Abhängigkeit zu ihr erledigt hätten. Vertragsfahrer, wozu auch Kurierdienste zählen, seien selbständig erwerbend, soweit sie ein Unternehmerrisiko tragen und arbeitsorganisatorisch nicht in besonderem Masse vom Arbeitgeber abhängig seien. F.________, G.________, B.________, H.________, C.________ und D.________ seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unselbständigerwerbend zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage könne keine andere Beurteilung getroffen werden. Im Fall von G.________ sei dies bereits im Jahr 2016 festgestellt worden, als seine Anmeldung als selbständiger Kurierdienst mit Schreiben der Suva vom 25. November 2016 abgelehnt und als unselbständige Tätigkeit qualifiziert worden sei. Davon habe die Beschwerdeführerin Kenntnis gehabt (Vi-act. 194 Erw. 4.1).
Bei der gesonderten Beurteilung von E.________ erwog die Vorinstanz, er sei im Revisionszeitpunkt nicht als Gesellschafter eingetragen gewesen, weshalb ein berufsüblicher Lohn (vgl. Art. 92 UVG) nicht herangezogen werden könne. Die eingereichte Beitragsverfügung der SVA S.________ habe eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen bescheinigt, jedoch hätten telefonische Abklärungen der Vorinstanz bei der SVA S.________ (vgl. Vi-act. 193) ergeben, dass diese Selbständigkeit in der Branche 'Kunst' erfasst sei und damit in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin stehe. Die von der Beschwerdeführerin zwischen 2015 und 2018 jährlich erfolgten Lohnmeldungen mit Lohnsummen von jeweils Fr. 50'000.-- zugunsten des Arbeitnehmers E.________ habe dieser bestätigt, indem er die Fr. 50'000.-- gegenüber der Suva als prämienpflichtigen Lohn deklariert und als bestehende Bemessungsgrundlage geltend gemacht habe. Allerdings seien in den Buchungsunterlagen der Beschwerdeführerin der Revisionsperiode (2015-2018) keine Lohnaufwendungen ersichtlich. Indes seien Fremdleistungen und Verwaltungskosten zugunsten von E.________ verbucht worden, welche mit der Revision als Lohn aufgerechnet worden seien. Weil E.________ auf Unfall- und Schadensmeldungen in den Jahren 2015 und 2017, sowie 2018 und 2019 angegeben habe, dass er zwischen 40 und 50 Stunden pro Woche zu 100% für die Beschwerdeführerin als Arbeitnehmer (Velokurier und Kaufmann) gearbeitet habe und sich die Unfallmeldung 2018 und 2019 auf Berufsunfälle mit dem Fahrrad bezogen, folgerte die Vorinstanz, dass E.________ selbst Fahrten ausgeführt habe und mit Bezug auf die Fahrradkuriertätigkeit sowohl strategisch wie auch operativ tätig gewesen sei. Es seien keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass E.________ für die Beschwerdeführerin mit einem eigenen Unternehmerrisiko oder arbeitsorganisatorisch unabhängig gearbeitet habe. Vielmehr habe er regelmässig und entgeltlich für die Beschwerdeführerin gearbeitet. Mit Verweis auf die Ausführungen zu den anderen betroffenen Personen (vgl. Vi-act. 194 Erw. 4.1) werde auch E.________ Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als unselbständige qualifiziert (Vi-act. 194 Erw. 4.2).
Die Vorinstanz korrigierte im Einspracheentscheid ihre Einschätzung der Fahrradmechaniker J.________ und K.________ (__________ war gar nie betroffen). Deren Tätigkeit (Veloreparaturen) falle nicht unter das Kerngeschäft der Beschwerdeführerin, somit seien sie nicht als Subunternehmer zu qualifizieren. Da sie ihre Arbeit in eigenen Betriebsräumlichkeiten und mit eigenen Betriebsmitteln verrichten würden, bestehe auch kein arbeitsorganisatorisches Abhängigkeitsverhältnis. Ihre Tätigkeit für die Beschwerdeführerin müsse als selbständig bewertet werden (Vi-act. 194 Erw. 4.3). Diese Qualifikation ist im weiteren Verfahren unbestritten.
Zusammengefasst wurden die Beigeladenen für ihre Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz als Unselbständigerwerbende eingeschätzt und darauf gestützt wurden verschiedene Buchungen im Revisionszeitraum als prämienpflichtige Entgelte bzw. Löhne beurteilt (Vi-act. 194 Erw. 5 f.).
4.14 Gegen den Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. Juni 2021 Beschwerde vor Verwaltungsgericht (Vi-act. 196). Sie macht (sinngemäss) geltend, die Beurteilung und Qualifizierung der Vorinstanz gehe fehl. Die Beschwerdeführerin hält grundsätzlich an den Ausführungen in ihrer Einsprache fest und macht folgende ergänzende Ausführungen:
Es habe sich beim ökologischen Pilotprojekt um einen Versuch gehandelt, der auf eine (unbestimmte) Laufzeit begrenzt gewesen sei und dessen Ziel darin bestanden habe, sich von einer traditionellen Arbeitsweise zu lösen und durch kontrovers ausgeführte Abholtouren bzw. Zustellungen den CO2-Ausstoss von Sendungen zu reduzieren. Eine Innovation strebe nach anderen, günstigeren Wegen, um mit einem minimalen Risiko eine Grundlage für eine Alternative zu den herkömmlichen Marktprodukten zu schaffen und erfordere deshalb andere Vorgehensweisen und Rahmenbedingungen. Eine der besonderen Voraussetzungen sei gewesen, dass die Teilnehmer nur auf selbständiger Basis hätten teilnehmen können und für das Projekt geeignet sein mussten. Im Rahmen des Projekts habe die Plattform P.________ (noch unselbständige) Teilnehmer im Prozess zur Selbständigkeit begleitet und unterstützt. Die Vorinstanz habe keine Anhaltspunkte gehabt, um das Projekt in seinen Ansätzen sachlich einschätzen zu können und sei gezwungen gewesen, das Projekt, auf einfache Velokurieraufträge in einem Anstellungsverhältnis zu reduzieren. Durch diese Reduktion habe die Vorinstanz jedoch die Ausführungen der Beschwerdeführerin verkannt und sie habe zu einem falschen Ergebnis geführt. Die Vorinstanz habe die Teilnahme am Pilotprojekt fälschlicherweise unter den Begriff der unselbständigen Erwerbstätigkeit subsumiert. Bei Pilotprojekten bestehe generell nie ein Weisungsrecht, ein Unterordnungsverhältnis, eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, ein Konkurrenzverbot oder eine Präsenzpflicht. Es handle sich vielmehr um ein Auftragsverhältnis. Indem die Suva M.________, N.________ und __________ nicht in ihrer Revision berücksichtigt habe, obwohl die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen habe, dass sämtliche Teilnehmer unter den gleichen Voraussetzungen in das Pilotprojekt involviert gewesen seien, habe die Vorinstanz das Resultat der Gesamtbeurteilung verfälscht (Vi-act. 196 Ziff. 4.0).
In Bezug zur Betriebsausfallsversicherung, welche bei der Gründung im Jahr 2002 abgeschlossen worden sei, habe die Suva fälschlicherweise die Vorleistung von Fr. 51'746.-- und Fremdleistung von Fr. 24'000.--, beide von E.________ privat investiert, als Lohnbezüge deklariert. Im Revisionszeitraum habe die Suva die Lohnsumme anschliessend willkürlich festgelegt (Vi-act. 196 Ziff. 4.0).
5. Im vorliegenden Verfahren geht es um die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung von Erwerbstätigen, welche im Rahmen eines Pilotprojekts zwischen 2015 und 2018 für die Beschwerdeführerin tätig waren. Die Beschwerdeführerin selber erachtet die Teilnehmer des Projekts, aufgrund der neu entwickelten Arbeitsform, als Selbständigerwerbende in einem Auftragsverhältnis.
5.1.1 Übt eine versicherte Person gleichzeitig mehrere Erwerbstätigkeiten aus, ist die beitragsrechtliche Qualifikation nicht aufgrund einer Gesamtbeurteilung über alle Tätigkeiten vorzunehmen. Vielmehr ist jedes einzelne Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 144 V 111 Erw. 6.1; BGE 123 V 161 Erw. 4a; BGE 122 V 169 Erw. 3b; VGE I 2019 63 vom 16.3.2020 Erw. 7).
Bei der Beurteilung dieser Frage ist nicht auf interne Vereinbarungen der beteiligten Parteien, sondern auf die äusseren Erscheinungsformen der wirtschaftlichen Sachverhalte abzustellen. Bei der Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist aufgrund der konkreten Vertragsvereinbarungen und unter Würdigung der gesamten Umstände abzuklären, welche der massgeblichen Kriterien beider Erwerbsarten im Einzelfall überwiegen (vgl. vorstehend Erw. 3.2).
5.1.2 Es ist unbestritten, dass die Beigeladenen neben ihrer untergeordneten Tätigkeit für die Beschwerdeführerin auch anderen Erwerbstätigkeiten, teils auch selbständigen, nachgingen. Beispielsweise waren C.________ (vgl. Bf-act. 42 f. bzw. Vi-act. 170/51 ff.) und F.________ (Vi-act. 170/74 Ziff. 14) unter anderem als Künstler oder B.________ als selbständiger Masseur (Vi-act. 170/74 Ziff. 15) tätig. Dies ist allerdings ohne Belang für die sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung ihrer Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz durch die Nichtbeachtung anderer Selbständigkeiten das Ergebnis der Gesamtbewertung verzerre, geht fehl. Die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ist getrennt bzw. unabhängig von allfälligen anderen (selbständigen) Erwerbstätigkeiten zu beurteilen.
Weiter hat weder eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und den Teilnehmern noch die Einschätzung der Treuhandgesellschaft, dass die Beschwerdeführerin nur Selbständigerwerbende beauftrage, einen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen allenfalls gewisse Anhaltspunkte zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein (BGE 122 V 169 Erw. 3a). Da sich in den Akten keine Vertragsvereinbarungen zwischen den Beigeladenen und der Beschwerdeführerin finden, hat die Beurteilung der massgeblichen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 3.3.1 f.) gestützt auf die konkreten Umstände und Akten (vgl. vorstehend Erw. 3.2) zu erfolgen.
5.2.1 Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Erwerbstätigkeit kommt dem Merkmal des Unternehmerrisikos besondere Bedeutung zu. Es zeichnet sich dadurch aus, dass bei selbständiger Erwerbstätigkeit neben der Leistung von Arbeit auch der Einsatz von Kapital erfolgt (Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N 6 zu Art. 12 ATSG; BGE 115 V 161 Erw. 9a m.w.H.; Urteil BGer 9C_589/2019 vom 2.3.2020 Erw. 3.3) und die betreffende Person dadurch die Gefahr eingeht, dass sie als Folge von beruflichem Fehlverhalten oder von beruflichen Fehleinschätzungen in der Zukunft mit einer Verminderung des Geschäftsvermögens zu rechnen hat (Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, a.a.O., N 8 zu Art. 12 ATSG; vgl. Hürzeler/ Kieser, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG [Bundesgesetz über die Unfallversicherung], Bern 2018, Art. 1a N 18). Bei investitionsarmen Dienstleistungstätigkeiten wird das Merkmal der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit gegenüber dem Unternehmerrisiko jedoch stärker gewichtet (BGE 144 V 111 E. 6.1.1 m.w.H.; Urteil 9C_589/2019 vom 2.3.2020 Erw. 3.3).
5.2.2 Zunächst stellt sich die Frage nach den erheblichen Investitionen sowie der Tragung von Unkosten. Erhebliche Investitionen zeichnen sich insb. dadurch aus, dass mit eigenem oder fremdem Kapital Arbeitsgeräte, Produktionsanlagen oder sonstiges Umlauf- oder Anlagevermögen angeschafft wird. Die Investitionen müssen zudem betragsmässig von einer gewissen Bedeutung ("erheblich") sein (Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, a.a.O., N 15 zu Art. 10 ATSG m.w.H; BGE 122 V 169 E. 3c). Bei Fahrzeugen kann ein Risiko darin bestehen, dass es im Gegensatz zu Personen- oder Stationsfahrzeugen ausschliesslich berufsspezifisch, nicht zu privaten oder anderen erwerblichen Zwecken eingesetzt werden kann (vgl. Urteil BGer 8C_357/2014 vom 17.6.2014 Erw. 4.2 m.w.H.; VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 8.1; Rz. 4087 - 4089 WML). Die Kosten für Parkplatz, Unterhalt, Versicherung usw. fallen auch bei einer rein privaten Nutzung eines Fahrzeuges an und sind nicht als relevante Unkosten zu qualifizieren, welche für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos sprechen (VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 8.1).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 und 2016 mindestens drei Lastenvelos (Vi-act. 161/04-06), ein Rennrad, (Vi-act. 162/09) und zwei Veloanhänger (Vi-act. 161/05 f.) erworben hat. Weiter hat sie motorisierte Nutzfahrzeuge geleast (vgl. __________ Leasing AG, Vi-act. 161 ff.) und gemietet (vgl. __________ AG, Vi-act. 162 ff.) sowie im August 2018 einen Skoda erworben (Vi-act. 164/47). Sofern die Beigeladenen zusätzliche Fahrzeuge für die Erfüllung der Kurier- bzw. Transportaufträge selbst anschaffen mussten, ist unter Berücksichtigung der Projektziele und -erfolge (nach Angaben der Beschwerdeführerin gesamthafte Einsparung von 450 t CO2, Beschwerdeschrift S. 4) davon auszugehen, dass es sich dabei ebenfalls um (Lasten-) Fahrräder oder kleinere motorisierte Fahrzeuge (vgl. Mofakuppung, Vi-act. 161/04) handelte. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, ist ein solches Transportfahrzeug angesichts der geltenden Rechtsprechung nicht als erhebliche Investition zu werten, zumal sowohl ein Personenwagen, als auch ein (Lasten-) Fahrrad privat oder für andere erwerbliche Zwecke genutzt werden kann.
Die Beschwerdeführerin übernahm auch Unkosten, welche die Beigeladenen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Pilotprojekt betrafen. So investierte sie in Arbeitsmaterial (z.B. Material wie Velorucksack [Vi-act. 162/05], Abdeckplane [Vi-act. 162/10], etc.), Fahrzeugunterhalt sowie Berufskleidung der L.________ GmbH im Wert von Fr. 4'200.-- (Vi-act. 162/01), mietete Geschäftsräume und kam für Website (vgl. __________ GmbH, Vi-act. 161/06 ff.) und für Werbung (vgl. Autobeschriftung [Vi-act. 161/01], __________ [Vi-act. 161/10]) auf. Die Beigeladenen benötigten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin weder eigene Geschäftsräumlichkeiten noch Personal. Für Lohnkosten mussten sie nicht aufkommen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie hypothetisch die Möglichkeit gehabt hätten, Personal einzustellen. Es müssen effektive Kosten anfallen, welche unabhängig vom Arbeitserfolg entstehen, damit von einem spezifischen Unternehmerrisiko gesprochen werden kann (Urteil BGer 9C_618/2015 vom 22.1.2016 Erw. 2.5.2; 9C_250/2017 vom 30.10.2017 Erw. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass den Beigeladenen weitere Investitionen angefallen sind. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen bei ausbleibenden Aufträgen bzw. Kundschaft keine grösseren Fixkosten bzw. Unkosten zu bewältigen gehabt hätten.
Zudem führt E.________ in seinen ergänzenden Erläuterungen zur L.________ GmbH (CHE-__________) aus (Schreiben v. 8.7.2021 S. 1 f.):
Wir, das heisst die Gesellschafter haben im Vorfeld damals festgehalten, welches im Auftrag der Firma A.________ dann ausgeführt wurde.
Der gemeinsam bestimmte Auftrag hiess damals, nach Möglichkeit eine inaktive Mantelfirma zu erwerben, welche den Gesellschaftern mit ihrem gemeinsamen und prospektiven Wirken im Verlauf des ökologischen Projektes, aber auch für die Zukunft mit Partizipation eine geeignete Plattform in der gemeinsamen Entwicklung sich erarbeiten kann und dies ohne eine Investition tätigen zu müssen.
Die Ausführungen machen deutlich, dass die finanziellen Risiken der Teilnehmer (darunter des beigeladenen D.________) bewusst so gering wie möglich gehalten wurden und die Investitionen sowie die damit einhergehenden Risiken überwiegend auf die Beschwerdeführerin (mit Stammanteilen von Fr. 10'400.-- am Stammkapital von Fr. 20'000.-- an der L.________ GmbH) übertragen wurden.
Den Beigeladenen sind infolge ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin somit weder erhebliche Investitionen noch Unkosten angefallen, die für ein Unternehmerrisiko sprechen würden.
5.2.3 Ein weiteres Element des Unternehmerrisikos ist das Risiko der Verlusttragung. Erschöpft sich das Risiko der betroffenen Person darin, ob und in welchem Umfang sie mit Aufträgen rechnen kann, ist es gleich zu gewichten wie das eines Arbeitnehmers, seine Stelle zu verlieren. Es ist nicht gleich zu setzten mit dem Verlustrisiko eines Selbständigerwerbenden (Urteil BGer 9C_127/2009 vom 28.8.2009 Erw. 5.3; BGE 122 V 169 Erw. 6a/dd; BGE 144 V 111 Erw. 6.2.1).
Soweit es sich feststellen lässt, hing die Zuteilung von Aufträgen hauptsächlich davon ab, ob sich die betreffende Person im Sinne einer ökologischen Vorgehensweise in einem konkreten Fall als Kurier eignete oder nicht. Die Beurteilung der Eignung wurde durch die Beschwerdeführerin vorgenommen. Nach welchen Kriterien diese Einschätzung erfolgte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es muss aber davon ausgegangen werden, dass diese ausschlaggebenden Elemente nicht allein beim Kurier lagen, sondern zusätzlich äussere Faktoren berücksichtigte (z.B. Abhol- und Zustelladresse, Dringlichkeit, Transportgegenstand), welche die Beigeladenen nicht oder nur beschränkt beeinflussen konnten. Letztlich muss es in der alleinigen Kompetenz der Beschwerdeführerin gelegen haben, ob ein Auftrag erteilt wurde. In diesem Sinne trugen die Beigeladenen im Rahmen ihrer Tätigkeit grundsätzlich nur soweit ein Verlustrisiko, als dass sie je nach Nachfrage und Voraussetzungen nur wenige oder keine Aufträge erhalten würden. Dies spricht mithin gegen ein Unternehmerrisiko.
5.2.4 Selbständigerwerbende tragen das Inkasso- und Delkredererisiko, d.h. die Folgen einer allfälligen Zahlungsunfähigkeit oder -willigkeit ihrer Kundschaft (Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, a.a.O., N 17 zu Art. 10 ATSG).
Im vorliegenden Fall zahlten die Endkunden direkt an die Beschwerdeführerin, welche den Beigeladenen wiederum ihre Leistungen entsprechend vergütete (vgl. Vi-act. 161 ff.). Die Beigeladenen trugen zwar ein Risiko in Bezug auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin; diesbezüglich unterscheidet sich ihr Risiko allerdings nicht von demjenigen von Arbeitnehmern (vgl. VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 8.3). Insofern erkannte die Vorinstanz richtig, dass die Beigeladenen ohne eigenes Inkasso- oder Delkredererisiko tätig waren.
5.2.5 Im Rahmen ihrer Tätigkeit treten Selbständigerwerbende grundsätzlich in eigenem Namen auf. Dieses Kriterium bestimmt sich massgeblich über die Art und den Umfang des Kontakts zwischen der Person und dem Kunden (z.B. Akquirieren, Auftragserteilung, Rechnungsstellung).
Es finden sich keine Hinweise, dass die Beigeladenen bei Erfüllung der Kurieraufträge gegenüber den Kunden direkt Aufträge entgegennahmen oder bei Auftragserfüllung in eigenem Namen auftraten. Die Beschwerdeführerin macht auch nichts dergleichen geltend. Aus der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 28. September 2020 geht hervor, dass das Akquirieren der Kunden über die Beschwerdeführerin bzw. über ihren Generalbevollmächtigten E.________ erfolgte ("[…] Die Auftraggeber konnte ich so dazu führen, dieses Projekt zu unterstützten […]", Bf-act. 02/7 bzw. Vi-act. 170/17). Es handelt sich bei den Kunden um einen kleinen Kreis von erlesenen Unternehmen, welche regelmässig die Dienste der Beschwerdeführerin in Anspruch nahmen. Aufgrund der Beschreibung des Projektes kann geschlossen werden, dass die Aufträge der Kunden direkt an die Beschwerdeführerin erfolgten, diese unter Berücksichtigung der grösstmöglichen CO2-Einsparung die Aufträge koordinierte und sie auf ihre Kuriere verteilte (vgl. vorstehend Erw. 4.3.1). Die Beigeladenen führten daraufhin eine einfache Dienstleistung aus, welche im Gegensatz zu einer komplexen Arbeit (vgl. Unternehmensberatung, Urteil BGer 9C_589/2019 vom 2.3.2020 Erw. 3.3) keine materielle Beziehung oder besondere Bindung zum Dienstleistungsbezüger erforderte. Zudem waren einzelne Beigeladene nur für kurze Zeit Projektteilnehmer, so dass (über die gesamte Projektdauer) eine Kundenbindung gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden haben muss. Entsprechend nahmen die Kunden primär die Beschwerdeführerin und nicht die einzelnen Kuriere als Vertragspartner wahr, zumal auch die Bezahlung über die Beschwerdeführerin lief. Die Beschwerdeführerin war in der Beziehung zu den Dienstleistungsbezügern mehr als eine vermittelnde Unternehmung in einem Dreiparteienverhältnis.
5.2.6 Insgesamt sprechen die vorstehend geprüften Merkmale gegen das Vorliegen eines unternehmerischen Risikos bei den Beigeladenen und damit gegen eine selbständige Erwerbstätigkeit.
5.3 Da es sich jedoch bei Kurierdiensten (meist) um investitionsarme Dienstleistungstätigkeiten handelt, ist das folgend zu prüfende Merkmal des betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeitsverhältnisses stärker zu gewichten (vgl. vorstehend Erw. 5.2.1). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt vor, wenn die erwerbstätige Person örtlich, zeitlich und mit Bezug auf ihre Arbeitstätigkeit weisungsgebunden, Dienstleistungen nach diesen Weisungen "fremdgesteuert" erbringt und rechenschaftspflichtig sowie hierarchisch (Unterordnungsverhältnis) in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist (VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 9.1 m.H.; Hürzeler/Kieser, a.a.O., Art. 1a N 27). Hinweise für eine selbständige Erwerbstätigkeit sind demgegenüber eine weitgehend freie Einteilung der Arbeitstätigkeit und eine Weisungsgebundenheit nur in Bezug auf das Arbeitsergebnis, nicht aber mit Bezug auf die Art und Weise der Arbeitstätigkeit (vgl. Riemer-Kafka, Plattformarbeit oder andere Formen der Zusammenarbeit, SZS 2008 S. 584 f. m.H.).
5.3.1 Die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers muss sich insbesondere auf Elemente beziehen wie die Arbeitszeit, das Verhalten am Arbeitsort, das Arbeitsverfahren, die Zuweisung von Arbeiten, den Einsatzplan und vergleichbare Aspekte, bei welchen es sich um Anordnungen handelt, die sich nicht nur auf das anzustrebende Ziel, sondern auch auf die Art der Durchführung beziehen (BGE 146 V 139 Erw. 6.2.2 m.w.H.). Eine Weisungsbefugnis fehlt bei selbständig Erwerbstätigen weitgehend, insbesondere hinsichtlich der Arbeitsweise oder der Präsenzzeit (Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, a.a.O., N 8 zu Art. 13 ATSG).
Wie die Beschwerdeführerin anführt, ist nicht zu verkennen, dass auch im Rahmen eines Auftragsverhältnisses von Seiten des Auftraggebers Anforderungen an den Dienstleister gestellt werden und Vorgaben in Bezug auf die gewünschte Ausführung der Arbeit gemacht werden, woraus nicht schon auf ein Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden kann (vgl. VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 9.2). Vorliegend bestehen jedoch Vorgaben hinsichtlich Verrichtung (Route) und Fahrzeug, sowie eine darauf bezogene Rechenschaftspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin. Gemäss Beschwerdeführerin grenzte sich der Kurierdienst durch seine innovative Art der Zustellung und dem Ziel, die CO2-Emmissionen zu minimieren, von den herkömmlichen Zustelldiensten ab (Beschwerdeschrift Erw. 4.0). Ihre Lieferungen gingen über einen professionellen und ordnungsgemässen Service hinaus. Die Kuriere ordneten sich dem Ziel der Beschwerdeführerin unter und die Beschwerdeführerin machte gegenüber den Kurieren die notwendigen Vorgaben hinsichtlich Art und Ausführung der Arbeit, um die CO2-Emmissionen effektiv reduzieren zu können. In ihrer Beschwerdeschrift erläutert die Beschwerdeführerin, dass die CO2-Einsparungen durch "andere Mittel" und "andere Wege reduziert auf ein Minimum" erreicht wurden (Beschwerdeschrift Erw. 4.0). Aus Letzterem kann abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin für die Zuteilung Kenntnis der Standorte der Kuriere haben musste und die ideale Route vorschrieb. Der Hinweis auf die Ausführung mit "anderen Mitteln" zeigt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Kurieren Vorgaben hinsichtlich der Fahrzeuge gemacht hat, um die ökologische Zielsetzung verwirklichen zu können. Folglich unterlagen die Beigeladenen gewissen Weisungen hinsichtlich der Arbeitsweise und dem -verfahren.
Es finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine Präsenzpflicht. Wie bereits ausgeführt wurde, erfolgte jedoch die Auftragsverteilung über die Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen nahmen weder direkt Aufträge entgegen, noch akquirierten sie eigens Kunden bzw. Aufträge. Auch wenn die Arbeitszeiten flexibel ausgestaltet sein mochten, konnten sie aufgrund der Auftragsvermittlung durch die Beschwerdeführerin nicht komplett frei in der Ausgestaltung ihrer Arbeitszeiten sein. Um die Aufträge der Beschwerdeführerin erfüllen zu können, insb. Express- oder Notfallsendungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), musste ein zeitliches Weisungsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber den beigeladenen Projektteilnehmern bestanden haben. Kommt hinzu, dass auch bei fehlender Präsenzpflicht, vollständiger Freiheit zur An- oder Ablehnung einer Arbeit weitere Faktoren für das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Einbindung sprechen können (vgl. BGE 144 V 111 Erw. 6.3.1). Entscheidend ist, dass der Kurier bei Annahme der Arbeit die Tätigkeit anhand der dargestellten Vorgaben der Beschwerdeführerin zu erledigen hat.
Der Aspekt, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Aufträge sowie die Zahlungen der Endkunden entgegennahm, deutet ebenfalls darauf hin, dass die Beigeladenen gegenüber den Endkunden im Interesse der Beschwerdeführerin handelten. Weil die Kuriere weder selbstbestimmt Aufträge annehmen oder ablehnen sowie allfällige Preise festlegen konnten, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Konditionen festlegte und diese für die Kurierfahrer verbindlich waren. Dies sind allesamt Indizien für das Vorliegen eines gewissen Weisungsrechts der Beschwerdeführerin gegenüber den Beigeladenen.
5.3.2 Gegenstück zum Weisungsrecht des Arbeitgebers ist das Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses seitens der unselbständig erwerbstätigen Person. Der Arbeitnehmer hat demnach für den Arbeitgeber (in dessen Namen und auf dessen Rechnung) Arbeit zu erledigen und sich dabei dessen Weisungen zu unterwerfen (Frésard-Fellay/ Klett/ Leuzinger, a.a.O., N 8 zu Art. 13 ATSG).
Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine Präsenzpflicht, ein Konkurrenzverbot, weitere Kontrollbefugnisse der Beschwerdeführerin oder eine Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung. Diese Merkmale stellen grundsätzlich allesamt Indizien für das Fehlen eines Subordinationsverhältnisses dar. Allerdings sprechen das Fehlen einer Präsenzpflicht und eine zeitliche Flexibilität bei der Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung - wie dargelegt - nicht per se gegen eine faktische arbeitsorganisatorische Einbindung (BGE 144 V 111 Erw. 6.3.1; Urteil BGer 9C_407/2016 vom 23.11.2016 Erw. 4.2.2; VGE I 2019 64 vom 16.3.2020 Erw. 9.3). Auch bei fehlender Präsenzpflicht und dem Fehlen von umfassenden Kontrollbefugnissen können weitere Faktoren für das Vorliegen einer arbeitsorganisatorischen Einbindung sprechen (vgl. BGE 144 V 111 Erw. 6.3.1).
Letztlich weist die von den Beigeladenen für die Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit als Kuriere auch in Bezug auf das Kriterium des Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnisses verschiedene Indizien auf, die auf das Vorliegen eines solchen hinweisen. Die Beigeladenen mussten in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit Weisungen befolgen, um das Erreichen des übergeordneten Ziels der Beschwerdeführerin, dem sie sich unterordneten, zu ermöglichen (arbeitsorganisatorische Abhängigkeit). Die Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeschrift aus, dass das Projekt Erfolge in Form von erheblichen Einsparungen von CO2-Emissionen aufweisen konnte (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), was indiziert, dass diese Unterordnung und Befolgung von Weisungen auch tatsächlich erfolgt ist. Weiter spricht die zentrale Stellung der Beschwerdeführerin in der Koordination und Zuteilung der Aufträge, im direkten Kundenkontakt, sowie in der Abwicklung des Zahlungsverkehrs für eine gewisse Abhängigkeit der Beigeladenen (wirtschaftliche Abhängigkeit).
5.3.3 Die Würdigung der gesamten Umstände ergibt, dass ein Ungleichgewicht zwischen der Beschwerdeführerin und den Beigeladenen bestand. Den Beigeladenen kommt nicht die Stellung von gleichberechtigten Vertragspartnern zu. Die Beschwerdeführerin kann nicht als blosse Vermittlerin zwischen Kunden und unabhängigen Kurierdiensten qualifiziert werden. Sie wirkte gestaltend auf die Kurierdiensttätigkeit ein, wodurch sie die Fahrer in ihre Betriebsorganisation eingebunden hat.
5.4. Die Beschwerdeführerin weist in ihrer Beschwerdeschrift darauf hin, dass sämtliche Teilnehmer im Pilotprojekt den gleichen Bedingungen unterstanden (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). In Bezug auf die gesonderte Beurteilung von E.________ kann grundsätzlich auf die vorherigen Ausführungen (vgl. vorstehend Erw. 5.2.1 ff.) zu den anderen Beigeladenen verwiesen und folgendes hinzugeführt werden:
5.4.1 Wie die Vorinstanz korrekt erkannte, war E.________ weder bei der Beschwerdeführerin, noch bei der L.________ GmbH (ab Gründung am 18.12.2015) im Revisionszeitraum als Gesellschafter eingetragen (Internet-Handelsregisterauszug vom 22.11.2021). Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, dass E.________ im Zeitpunkt der Gründung der L.________ GmbH (18.12.2015) für sie noch unselbständig tätig war. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 bestätigt dies E.________. Wie die anderen Teilnehmer am Projekt wollte er unter der Leitung von N.________ und P.________ bzw. O.________, die Selbständigkeit erlangen (Schreiben vom 8.7.2021, S. 2). Seine anschliessend erlangte Selbständigkeit bezog sich gemäss Angaben der SVA S.________ auf die Kunstbranche (vgl. Vi-act. 193) und erfasste somit nicht seine Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin, deren Zweck gemäss Handelsregister auf Kurierdienste gerichtet war. Die von der Beschwerdeführerin mit Einsprache eingereichten Beilagen (Vi-act. 170/62-68) vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Leistungen an die SVA S.________ im Zusammenhang mit seiner Arbeit für die Beschwerdeführerin stehen.
5.4.2 E.________ leistete im Vorfeld des Projektes Vorbereitungsarbeiten und akquirierte für die Beschwerdeführerin Auftraggeber (vgl. Vi-act. 170/17). Im darauffolgenden Revisionszeitraum deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz auf Lohnerklärungen im Revisionszeitraum einen Jahreslohn für E.________ von jeweils Fr. 50'000.-- (2014 Vi-act. 67, 2015 Vi-act. 82/1, 2016 Vi-act. 92/1, 2017 Vi-act. 101, 2018 Vi-act. 110). E.________ machte zudem gegenüber der Vorinstanz im Rahmen von Schadens- und Unfallmeldungen in den Jahren 2015, 2017 sowie 2018 eine unselbständige Anstellung bei der Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 100% als Velokurier bzw. Kaufmann (Erw. 4.4.2) und 2015 ausdrücklich einem Jahreslohn von Fr. 50'000.-- (vgl. Vi-act. 192/10) geltend. Die Annahmen der Vorinstanz, E.________ sei wie die anderen Beigeladenen für die Beschwerdeführerin strategisch (vgl. Erw. 4.4.1; u.a. Evaluation von Dienstleistern, sowie Einteilung der Teilnehmer) wie auch operativ (eigentliche Kuriertätigkeit) tätig gewesen, sind schlüssig. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihrer Beschwerde nicht aufzuzeigen, inwiefern E.________ in seiner Tätigkeit für sie selbständig erwerbstätig war.
5.5 Nach dem Gesagten weist die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf (insbesondere die Beschaffung für Fahrzeuge, fehlende Präsenzpflicht, fehlende Kontrollbefugnisse, fehlendes Konkurrenzverbot). Eine Gesamtbetrachtung der Elemente des Unternehmensrisikos und des Abhängigkeitsverhältnisses ergeben jedoch, dass gestützt auf die Akten eine Vielzahl von Faktoren für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. Die Beigeladenen traten im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin gegen aussen nicht in eigenem Namen auf. Sie erscheinen diesbezüglich als vollständig in die Betriebsorganisation der Beschwerdeführerin eingebunden. Sie konnten keine Rechnungen stellen und das Inkasso oblag allein der Beschwerdeführerin. Die Beigeladenen waren auf die Administration und Organisation der Beschwerdeführerin angewiesen. Sie hatten keinen unmittelbar ersichtlichen Einfluss auf die Preisgestaltung oder den Erhalt bzw. die Vergabe der Fahraufträge. Des Weiteren bestanden durch die Unterordnung der Zielsetzung des Projektes bestimmte Vorgaben in Bezug auf die Art und Weise der Arbeitsverrichtung. Insofern liegt offenkundig ein Weisungsrecht der Beschwerdeführerin gegenüber den Beigeladenen vor. Diese Gesamtbetrachtung der Voraussetzungen ergibt, dass die Beigeladenen in ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als unselbständige Erwerbstätige zu qualifizieren sind.
5.6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sämtliche beigeladenen Teilnehmer, die zu Beginn ihrer Projektteilnahme noch keine Selbständigkeit vorwiesen und bei der Beschwerdeführerin unselbständig erwerbend gewesen seien, durch die Unterstützung von O.________ von P.________ im Rahmen des Pilotprojektes die Selbständigkeit angestrebt und erreicht hätten (vgl. Vi-act. 196/3 Ziff. 4.0). H.________ (vgl. Bf-act. 02/39 bzw. Vi-act. 170/49) und C.________ (vgl. Bf-act. 02/46f. bzw. Vi-act. 170/56 f.) hätten ihre Selbständigkeit als Kurierdienst am 1. Juli 2017 erlangt; G.________ habe seine Selbständigkeit im Transportgewerbe bereits am 1. Juli 2016 erlangt (vgl. Bf-act. 02/48 bzw. Vi-act. 170/58).
5.6.2 Diese Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich, denn ein bisheriger Arbeitnehmer wird noch nicht dadurch selbständig, dass er das bisherige Anstellungsverhältnis durch ein Auftragsverhältnis ersetzt, wenn sich an seiner tatsächlichen Stellung nichts ändert (vgl. Kieser, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 10 N 28 mit Hinweisen). Es ist demnach erforderlich, dass bei ansonsten gleichbleibenden wirtschaftlichen Beziehungen veränderte Tatsachen einen Wechsel von der unselbständigen in die selbständige Position begründen bzw. rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin erklärt, dass die Teilnehmer zu Beginn unselbständig erwerbend waren, vermag indes nicht aufzuzeigen, inwiefern sich die tatsächliche Stellung der Teilnehmer während des Projekts bzw. mit Erlangung der angeblichen Selbständigkeit verändert habe. Aus den Akten und den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin lässt sich ebenfalls keine Veränderung des Verhältnisses zwischen den Teilnehmern ab dem 1. Juli 2016 bzw. dem 1. Juli 2017 erkennen.
6.1 Nicht zu hören ist der Einwand der Beschwerdeführerin, es handle sich bei zwei Zahlungen ("Vorleistungen Gesellschafter für A.________" Fr. 51'746.15; "E.________ Fremdleistungen" Fr. 24'000.--) vom 31. Dezember 2016 an E.________ nicht um Lohnzahlungen, sondern die Rückerstattung von Kapitaleinsätzen, welche er zuvor privat in die GmbH investiert habe.
6.2 Den Einwand der Rückerstattung von Kapitaleinsätzen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache gegenüber der Vorinstanz nicht vorgebracht und dementsprechend wurde er auch nicht geprüft. Da die in den Vorgang involvierte Beschwerdeführerin und ihr Generalbevollmächtigter E.________ deutlich machten, dass sie im laufenden Verfahren keine weiteren Auskünfte mehr machen, ist eine weitere Ermittlung des Sachverhaltes nicht greifbar und die Beurteilung hat gestützt auf die Akten zu erfolgen. Weder lassen sich aus den Unterlagen der Geschäftsjahren 2015 und 2016 (Vi-act. 161 f.) Investitionen seitens E.________ erkennen, noch gibt es andere Hinweise, welche einen Kapitaleinsatz bzw. dessen Rückzahlung mindestens wahrscheinlich machen. Die Bezeichnungen der Zahlungen in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin, "Vorleistung Gesellschafter für A.________" und "E.________ Fremdleistung", deuten ebenfalls nicht auf eine Rückzahlung des Kapitaleinsatzes hin; zumal E.________ nie Gesellschafter war (vgl. vorstehend Erw. 4.3.2 und 4.4.1) und Fremdleistungen auch in anderen Jahren verrechnet wurden, diese jedoch nicht als Rückzahlung von Kapitaleinsätzen geltend gemacht werden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Zahlungen eine Rückerstattung von Kapitaleinsätzen waren.
6.3 Die Beschwerdeführerin möchte mit diesem Vorbringen eine neue Beurteilung der Zahlungen zu ihren Gunsten erwirken, bringt jedoch keine Unterlagen oder andere Nachweise vor, welche ihre Darlegung stützen würden. Sie vermag ihren Einwand nicht zu substantiieren und hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es ist der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, welche die entsprechenden Zahlungen des Kontos "Drittleistungen, Fremdabreiten" als Lohnzahlungen gegenüber E.________ qualifizierte.
7. Insgesamt überwiegen die Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen. Am dargelegten Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Entsprechend ist der angefochtene Einspracheentscheid, mit welchem die Tätigkeit der Beigeladenen für die Beschwerdeführerin als unselbständig qualifiziert wird, zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 KVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren gilt neu Art. 61 lit. fbis ATSG (vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Danach ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. Mithin wurde mit der ATSG-Revision 2019 die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift (vgl. zum Ganzen VGE II 2021 4 Erw. 6.1).
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG. Streitgegenstand sind Beiträge, womit das Verfahren kostenpflichtig ist.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 500.-- (vgl. § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz [GebO; SRSZ 173.111] vom 20.1.1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO [Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren]) sind dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 72 Abs. 2 VRP).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat am 24. Juni 2021 einen Kostenvorschuss in dieser Höhe geleistet, womit die Rechnung ausgeglichen ist.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (R)
- die Beigeladenen (R)
- und das Bundesamt für Gesundheit, BAG, 3003 Bern (A).
Schwyz, 18. Januar 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. Februar 2022
1
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
§ 37 VRP
EGV-SZ 2004 B 1.7
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427
BGE 125 V 193ATF 125 V 193DTF 125 V 193
BGE 138 II 465ATF 138 II 465DTF 138 II 465
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 8 ZGBart. 8 CCart. 8 CC
Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.
BGE 144 II 427ATF 144 II 427DTF 144 II 427
BGE 141 I 60ATF 141 I 60DTF 141 I 60
Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA
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Art. 1 UVVart. 1 OLAAart. 1 OAINF
BGE 141 V 313ATF 141 V 313DTF 141 V 313
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
BGE 123 V 161ATF 123 V 161DTF 123 V 161
BGE 119 V 161ATF 119 V 161DTF 119 V 161
8C_571/2017
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8C_218/2019
BGE 114 III 353ATF 114 III 353DTF 114 III 353
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Art. 92 UVGart. 92 LAAart. 92 LAINF
BGE 144 V 111ATF 144 V 111DTF 144 V 111
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BGE 122 V 169ATF 122 V 169DTF 122 V 169
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§ 71 VRP
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