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Entscheid

II 2021 75

Kammergericht

19. November 2021Deutsch35 min

A. Die C.________ GmbH (seit 2.2.2016 [Tageseintrag]; vormals D.________ GmbH bzw. E.________ GmbH) mit Sitz in ________ bezweckte u.a. Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Personalberatung und Kaderselektion sowie bei der Zurverfügungstellung von Personal für Temporäreinsätze (vgl. Vi-act. 10/23/24).

Source sz.ch

II 2021 75

Entscheid vom 19. November 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz

gemäss Art. 52 AHVG)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die C.________ GmbH (seit 2.2.2016 [Tageseintrag]; vormals D.________ GmbH bzw. E.________ GmbH) mit Sitz in ________ bezweckte u.a. Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Personalberatung und Kaderselektion sowie bei der Zurverfügungstellung von Personal für Temporäreinsätze (vgl. Vi-act. 10/23/24).

Vom ________ 2016 bis zur Löschung der C.________ GmbH am ________ 2019 waren A.________ als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie F.________ als Gesellschafter mit Einzelunterschrift der C.________ GmbH im Handelsregister eingetragen (vgl. Vi-act. 10).

Mit Verfügung vom 10. April 2019 hat der Einzelrichter des Bezirksgerichts ________ die Gesellschaft aufgelöst und das Konkursverfahren mit Verfügung vom 10. Mai 2019 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Vi-act. 2/10).

B. Mit Verfügung vom 7. September 2020 verpflichtete die Ausgleichskasse Schwyz A.________ zur Bezahlung eines Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 393'785.55 für unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungskosten und Einzugsspesen) der Jahre 2017/2018 (Vi-act. 11). Dagegen liess A.________ am 25. September 2020 bei der Ausgleichskasse Einsprache erheben bzw. ergänzte diese am 8. Februar 2021 (vgl. Vi-act. 13/14/22).

C. Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 (Einsprache-Nr. 1302/20) erkannte die Ausgleichskasse was folgt (Vi-act. 25):

1. Die Einsprache vom 25. September 2020 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Summe des Schadenersatzes auf Fr. 393'285.55 reduziert. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.

(2.-4. Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)

D. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 (Versand: gleichentags) liess A.________ mit Eingabe vom Montag, 28. Juni 2021 (Versand: gleichentags), fristgerecht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:

1. Ziffer 1 des Einspracheentscheides vom 26. Mai 2021 (Einsprache-Nr. 1302/20; Abrechnungs-Nr. 10.014.538 / 746.727) sei aufzuheben, soweit die Einsprache abgewiesen wurde.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten der Vor-instanz.

Gleichzeit ersuchte A.________ um Verfahrenssistierung des Beschwerdeverfahrens, bis das Strafverfahren ________ gegen den Beschwerdeführer sowie das Strafverfahren ________ (beide hängig bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz) rechtskräftig abgeschlossen seien.

E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2021, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bzw. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz.

Am 27. Juli 2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Sistierungsantrag ab.

Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2021 eine Replik ein. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2021 verzichtete die Vorinstanz auf eine weitere Stellungnahme.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 macht die Vor-instanz geltend, der Beschwerdeführer hafte für den Schaden, der durch die Nichtbezahlung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018 entstanden ist (vgl. S. 5 Erw. 2.4 i.V.m. S. 5f. 3.2f). Er sei seit dem ________ 2016 bis zum Konkurs am 10. April 2019 als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer - mit Einzelunterschriftsberechtigung - der C.________ GmbH im Handelsregister eingetragen gewesen und habe somit als deren formelles Organ figuriert (vgl. S. 4 Erw. 2.2 und S. 8 Erw. 5.8f.). Mithin habe er die damit verbundenen bzw. die ihm obliegenden gesetzlichen Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht zu erfüllen gehabt (vgl. S. 4 Erw. 2.3.2 i.V.m. S. 7 Erw. 4.2). Soweit der Beschwerdeführer dabei auf eine Vereinbarung zwischen ihm und F.________ vom 22. Oktober 2018 verweise, wonach letzterer sich verpflichtet habe, für den Schaden aus dem Konkurs der GmbH infolge seiner Geschäftstätigkeit als Geschäftsführer aufzukommen und den Beschwerdeführer zu entschädigen, so habe diese als privatrechtliche Vereinbarung im Hinblick auf das vorliegende, öffentlich-rechtliche Schadenersatzverfahren unbeachtlich zu bleiben (vgl. S. 4 Erw. 2.3.3). Ohnehin müsse nicht beurteilt werden, inwiefern auch F.________ als faktisches oder materielles Organ für den Schaden solidarisch haftbar gemacht werden könnte; zu prüfen gelte es lediglich, ob der Beschwerdeführer selbst haftbar sei (vgl. S. 8 Erw. 5.8). Es sei zudem als grobfahrlässig zu qualifizieren, wenn ein Organ seine unübertragbaren Pflichten nicht wahrnehme. Dem Beschwerdeführer sei die schwierige finanzielle Situation der kleinen und überschaubaren Gesellschaft bereits seit 2017 - infolge von Liquiditätsengpässen und Ungereimtheiten - bekannt gewesen; er wäre daher verpflichtet gewesen, die Bezahlung der gesetzlichen Beiträge im Auge zu behalten; gleichwohl hat er dies unterlassen und auch keine griffigen Massnahmen eingeleitet bzw. sich nicht genügend persönlich und aktiv darum bemüht; soweit sich der Beschwerdeführer lediglich sporadisch vor Ort und per Mail sowie Telefon über den Geschäftsgang des Unternehmens habe informieren lassen, so genüge dies keinesfalls den Anforderungen, die an die Sorgfalt eines Geschäftsführers gestellt werden (vgl. S. 8 Erw. 5.10 i.V.m. S. 9f. Erw. 5.12 - Erw. 5.16/5.19/5.21). Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer bewusst aufgrund seiner persönlichen, beruflichen und fachlichen Qualifikationen zum Geschäftsführer der GmbH ernannt worden sei, da nur er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt habe, die gemäss Gesetz für eine Betriebsbewilligung bei Arbeitsvermittlung und Personalverleih erforderlich gewesen sei; die GmbH hätte ihren Betrieb ohne ihn gar nicht erst aufnehmen können bzw. dürfen (vgl. S. 8 Erw. 5.10). Schliesslich vermöge die vom Beschwerdeführer im Jahre 2017 in die GmbH eingebrachte Einlage von Fr. 393'000.-- sowie eine allfällige Mitschuld von F.________ ihn nicht von seiner Haftung nach Art. 52 AHVG zu entlasten (vgl. S. 10 Erw. 5.17/ 5.18/6.3).

1.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vor, dass er gemäss einer Arbeitgeberkontrolle durch die Ausgleichskasse ________ die Beitragsabrechnung und -zahlung bezogen auf sein eigenes Architekturbüro - G.________ AG - ordnungsgemäss erledige (vgl. Beschwerde vom 28.6.2021 S. 3 Ziff. 5; Replik vom 1.10.2021 S. 3 Ziff. 4). Durch seine Tätigkeit als Architekt habe er F.________ kennengelernt; mit ihm habe er anfangs 2016 eine bestehende GmbH übernommen und diese in C.________ GmbH umfirmiert; es sei von Beginn weg geplant gewesen, dass F.________ für die Gesellschaft tätig sein bzw. die operative Führung inne haben sollte; der Beschwerdeführer sei auch nie für das Unternehmen operativ tätig gewesen bzw. nur sporadisch vor Ort gewesen; die Vorinstanz habe F.________ als Verhandlungspartner bzw. Ansprechperson akzeptiert (vgl. S. 3f. Ziff. 6-9; S. 6f. Ziff. 18/19/20/21/38). Nachdem am 10. April 2019 über das Unternehmen der Konkurs eröffnet worden sei, sei gegen F.________ ein Strafverfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren eröffnet worden (vgl. S. 4 Ziff. 11/12; S. 13 Ziff. 41). Offenbar seien Rechnungen der Vorinstanz nicht beglichen worden, wovon der Beschwerdeführer jedoch nichts gewusst habe, denn F.________ habe dafür gesorgt, dass er diesbezüglich keine Kenntnis erhalten habe (vgl. Replik S. 5 Ziff. 13). Er bestreite nicht, dass der Vorinstanz ein Schaden entstanden sei; indes trage F.________ hierfür die Verantwortung, da er aktiv verhindert habe, dass der Beschwerdeführer Kenntnis vom Schaden hätte erhalten bzw. eindämmen können (vgl. S. 12f. Ziff. 38-40; S. 5 Ziff. 14). Er sei von F.________ absichtlich davon abgehalten worden, seine Kontroll- bzw. Aufsichtsfunktion bei der C.________ GmbH wahrzunehmen (vgl. S. 3 Ziff. 4/ und S. 8ff. Ziff. 24-27/33; S. 3 Ziff. 5). Er habe bezüglich seiner zahlreichen Anfragen zur Kreditorenliste keine bzw. nur unvollständige und inkorrekte Informationen sowie Belege erhalten, sodass er sich kein Gesamtbild von der finanziellen Situation der Gesellschaft bzw. den tatsächlichen Ausständen bei der Vorinstanz habe machen können (vgl. S. 9ff. Ziff. 28-31/34-36; S. 3f. Ziff. 6-10 und S. 7 Ziff. 22). Ihn treffe kein Verschulden, da ihm jegliches Bewusstsein über massive Ausstände aktiv und vorsätzlich vorenthalten worden sei (vgl. S. 12 Ziff. 37; S. 6 Ziff. 20). Erst als ihm am 3. Oktober 2018 die Bilanz für das Jahr 2017 mit Ausständen bei der Vor-instanz von rund Fr. 210'000.-- zugestellt wurde, habe der Beschwerdeführer das gesamte Ausmass erfassen, jedoch nicht mehr reagieren können (vgl. Replik S. 4 Ziff. 10/S. 7 Ziff. 24). Das schwere Drittverschulden bzw. das betrügerische Verhalten von F.________, wonach er aktiv verhindert habe, dass der Beschwerdeführer von den hohen Ausständen erfahren habe und entsprechende Massnahmen bzw. Konsequenzen hätte ziehen können, wiege so schwer, dass der Beschwerdeführer als Haftungssubjekt entfalle (vgl. S. 14 Ziff. 44; S. 4ff. Ziff. 11/13/16/20-29). Selbst die Vorinstanz sei trotz des Verhaltens von F.________ nicht auf die Idee gekommen, dass etwas nicht in Ordnung sein könnte und sich auch nicht um die Eintreibung der Ausstände bemüht; insofern sei von einem Mit- bzw. Selbstverschulden der Vorinstanz auszugehen (vgl. S. 7f. Ziff. 22/23; S. 4 Ziff. 15/17/19). Auch die H.________ als Revisionsstelle trage eine Verantwortung; sie hätte den Beschwerdeführer auf Ungereimtheiten in der Buchhaltung aufmerksam machen müssen (vgl. Replik S. 7 Ziff. 25).

1.3

Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer für den sich aus den Beitragsausständen der C.________ GmbH ergebenden Schaden von insgesamt Fr. 393'285.55 haftbar gemacht werden kann. Es geht mithin um die Frage der Arbeitgeberhaftung gemäss Art. 52 AHVG.

2.

Zunächst gilt es in prozessualer Hinsicht die Frage der Beiladung allfälliger Mitinteressierter zu prüfen.

2.1

Nach der Rechtsprechung ist das Sozialversicherungsgericht gehalten, andere von der Ausgleichskasse belangte Solidarschuldner beizuladen, und zwar sowohl wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht. Praxisgemäss nicht beizuladen sind demgegenüber Dritte, die auch als Mithaftende in Frage kommen könnten, von der Ausgleichskasse aber nicht belangt worden sind (vgl. Urteil BGer 9C_646/2012 vom 27.8.2013 i.Sa. R. vs. Ausgleichskasse Schwyz, Erw. 3.1 m.w.H.). Im BGE 134 V 306 hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Haftung mehrerer zwar nichts daran ändert, dass der einzelne gegenüber der Ausgleichskasse den ganzen von ihm zu verantwortenden Betrag schuldet. Die rechtliche und tatsächliche Stellung eines Schadenersatzpflichtigen werde aber dadurch verändert, dass er gegebenenfalls gegen allfällige Mithaftende regressieren könne oder die Ausgleichskasse möglicherweise die Forderung zuerst gegen andere Mithaftende vollstrecke. Er habe daher ein rechtliches und faktisches Interesse daran, dass neben ihm auch andere Personen für haftbar erklärt würden. Dieses Interesse könne es rechtfertigen, den in Anspruch Genommenen auch an Verfahren gegen andere potenziell Schadenersatzpflichtige zu beteiligen (vgl. Erw. 3.1). Sei der zur Bezahlung von Schadenersatz Verpflichtete zur Beschwerde gegen Entscheide berechtigt, mit denen potenziell ebenfalls Ersatzpflichtige von der Haftung befreit würden, müsse er somit auch die Möglichkeit haben, sich am vorangehenden Einspracheverfahren zu beteiligen (vgl. Erw. 3.3.2; sowie zum Ganzen auch: VGE II 2013 72 vom 20.11.2013 Erw. 1.7).

2.2

Aus den Akten geht weder hervor noch wird vorgebracht, dass die Ausgleichskasse gegen den anderen Gesellschafter der C.________ GmbH, F.________, eine Schadenersatzverfügung erlassen hat. Eine Beiladung weiterer Mitinteressierter erübrigt sich deshalb denn auch.

3.1

Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. (vgl. Art. 52 Abs. 3 AHVG). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (vgl. Art. 52 Abs. 4 AHVG). Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 Erw. 3).

In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).

3.2.1

Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (vgl. Art. 52 Abs. 2 AHVG). Mit den für eine juristische Person subsidiär haftenden Mitgliedern der Verwaltung und aller mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sind die Organe angesprochen.

3.2.2

Die Praxis zum Organbegriff in Art. 52 AHVG verläuft grundsätzlich parallel zu jener im Bereich der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit gemäss Art. 754f. OR. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich somit auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Bei Geschäftsführern einer Aktiengesellschaft wird die formelle Organstellung vom Bundesgericht zwar ausdrücklich verneint, jedoch wird auf sie - wie zur Bestimmung der faktischen Organe - der materielle Organbegriff angewendet. Demgegenüber handelt es sich beim Geschäftsführer einer GmbH um ein formelles Organ. Eine Haftung ist ferner auch zu bejahen, wenn der Geschäftsführer den ihm (gegebenenfalls) formell übertragenen Rechten und Pflichten im Beitragswesen nicht nachkommt (vgl. Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz 205/219; zur formellen Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH; BGE 126 V 237 Erw. 4 und Urteil EVG H 252/01 vom 14.5.2003 Erw. 3b f., bestätigt u.a. mit Urteil BGer 9C_657/2015 vom 19.1.2016 Erw. 5.3; Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 Erw. 3.1; Urteil BGer 9C_347/2013 vom 3.7.2013 Erw. 3).

3.2.3

Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von der tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen. Es muss deshalb bei formellen Organen nicht geprüft werden, ob sie den materiellen Organbegriff erfüllen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 212 f. m.H.).

3.2.4

Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Reichmuth, a.a.O., Rz 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 Erw. 4a: Fehlen einer formellen und einer faktischen Organstellung). Zudem ist das Organ auch für die vor der Übernahme der Organfunktion unbezahlt gebliebenen Beiträge haftbar, soweit die Kausalität nicht durch eine bereits vorbestehende Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person unterbrochen wird (vgl. zum Ganzen auch: VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 Erw. 1.2 m.H.a. VGE II 2009 120 vom 23.2.2010 Erw. 5.2; Reichmuth, a.a.O., Rz 275/277).

3.3

Haftungsvoraussetzung ist, dass die zuständige Ausgleichskasse einen Schaden erlitten hat. Ein solcher gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können. Der Ausgleichskasse kann somit grundsätzlich auf zweierlei Arten ein Schaden entstehen: Durch Eintritt der Beitragsverwirkung oder durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076).

Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können noch die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1076, Ziff. 8 lit. a).

3.4.1

Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Ver­sicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteil BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4 und Urteil BGer 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1b und BGE 121 V 243 Erw. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 Erw. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 Erw. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 Erw. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 Erw. 4 u.w.).

3.4.2

Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).

Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV).

Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1a).

3.4.3

Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H.a. nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 Erw. 1b; BGE 108 V 199 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.

3.5

Die Schadenersatzpflicht ist somit im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht

oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 Erw. 1d, Prot. S. 736, m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1 m.H.).

4.

Die C.________ GmbH hatte ihren Sitz bis zur Löschung von Amtes wegen am ________ 2019 in ________ im Kanton Schwyz, sodass für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit das Versicherungsgericht des Kantons Schwyz zuständig ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1). Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (vgl. § 67 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Auf die zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

5.

Die Ausgleichskasse, welche im Rahmen eines Konkursverfahrens einen Verlust erleidet, hat in der Regel bereits dann ausreichend Kenntnis des Schadens, wenn der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (vgl. Art. 249 Abs. 1 SchKG) und daraus für sie ein Verlust ersichtlich wird (vgl. Reich-muth, a.a.O., Rz 834). In casu wurde der Konkurs am 10. April 2019 eröffnet und am 10. Mai 2019 (publiziert am ________ [SHAB]) mangels Aktiven eingestellt (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Die Schadenersatzverfügung (= erste verjährungsunterbrechende Handlung) wurde am 7. September 2020 erlassen. Damit wurden sowohl die dreijährige (relative) als auch die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist gewahrt (vgl. hierzu Einspracheentscheid vom 26.5.2021 Erw. 7).

6.

Nachstehend gilt es die spezifischen Haftungsvoraussetzungen (vgl. vorstehend Erw. 2) zu beurteilen.

6.1

Als unbestritten hat zu gelten, dass die C.________ GmbH entgegen der Vorschrift von Art. 14 Abs. 1 AHVG die paritätischen Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2017 und 2018, die Verwaltungskosten, die Einzugsgebühren sowie die Verzugszinsen nicht bezahlt hat und dass der Vorinstanz dadurch bzw. infolge der Zahlungsunfähigkeit der C.________ GmbH ein Schaden erwachsen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beanstandet die Berechnung sowie die Höhe des von der Vorinstanz geltend gemachten Schadenersatzes von - korrigiert - Fr. 393'285.55 denn auch nicht, wobei den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass diese festgestellte Schadenssumme nicht korrekt wäre. Damit ist die Haftungsvoraussetzung des Schadens erfüllt.

6.2.1

Des Weiteren gilt es darauf hinzuweisen, dass - wenn mehrere Organe einen Schaden verursacht haben - diese solidarisch haften (vgl. VGE II 2013 60 vom 20.12.2013 Erw. 9 m.H.a. BGE 108 V 194 Erw. 2e = ZAK 1983 107; BGE 109 V 90 Erw. 7; BGE 114 V 214 Erw. 3; BGE 119 V 87 Erw. 5a = AHI 1993 114; AHI 1996 293 Erw. 6; EVG 25.9.2002 [H 92/01] Erw. 4.2 = SVR 2003 AHV Nr. 5). Diese Solidarität führt dazu, dass die Ausgleichskasse bei einer Mehrheit von Haftpflichtigen wählen kann, gegen wen sie vorgehen will; es steht in ihrem Belieben, ob sie einen, mehrere oder alle Organe belangt (vgl. BGE 134 V 306 Erw. 3.1). Die Ausgleichskasse braucht sich um gesellschaftsinterne Beziehungen nicht zu kümmern (vgl. BGE 119 V 86 Erw. 5a). Zwar vermag die Ausgleichskasse den Schadenersatz nur einmal zu fordern, doch haftet ihr jeder Schuldner solidarisch für den gesamten Schaden (vgl. VGE II 2013 60 vom 20.12.2013 Erw. 9 m.H.). Insofern ist denn auch nichts dagegen einzuwenden, wenn die Vorinstanz vorliegend den Schadenersatz aus Art. 52 AHVG gegenüber dem Beschwerdeführer geltend macht.

6.2.2

Dem Beschwerdeführer kam zweifelsohne Organstellung zu, da er für die C.________ GmbH vom ________ 2016 bis zur Löschung vom ________ 2019 als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen war. Das Bundesgericht kennt dabei eine gefestigte Praxis zur Thematik der Organstellung des Geschäftsführers einer GmbH (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1ff.). Danach gilt derjenige, der als Geschäftsführer einer GmbH im Handelsregister eingetragen ist, unbestreitbarerweise ("indiscutablement", vgl. hierzu auch Urteil BGer 9C_713/2013 vom 30.5.2014 Erw. 3.1) als formelles Organ. Die Argumentation des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 28.6.2021 S. 6f. Ziff. 18-23 u.a. m.H.a. das Konkurseinvernahmeprotokoll vom 16.4.2019) zu seiner fehlenden, faktischen Geschäftstätigkeit im Unternehmen und wonach F.________ sämtliche Geschäftsführungsfunktionen persönlich - auch gegenüber der Vorinstanz - wahrgenommen habe sowie dass zwischen ihnen als Gesellschafter eine privatrechtliche Vereinbarung vom 22. Oktober 2018 vorgelegen habe (vgl. vorstehend Erw. 1.2), kann daher nicht verfangen. Soweit zudem F.________ dem Beschwerdeführer keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen gewährt haben soll, so beschlägt dies nicht die Frage nach der Organstellung, sondern die des Verschuldens (vgl. nachstehend Erw. 6.4). Diesbezüglich ist bereits hier anzumerken, dass auch die Stellung eines "Strohmannes" einen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer nicht davon befreit, seine mit dem Verwaltungsratsmandat verbundenen Kontrollrechte wahrzunehmen. Vielmehr handelt gemäss ständiger Rechtsprechung grobfahrlässig, wer sich bloss als fiduziarischer Verwaltungsrat oder Strohmann in einen derartigen Posten wählen lässt (vgl. Urteil BGer H 217/02/ vom 23.6.2003 Erw. 5.3; VGE II 2014 97+98 vom 21.1.2015 Erw. 6.2.4; VGE II 2016 27 vom 25.8.2016 Erw. 7.3).

Der Beschwerdeführer haftet mithin, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (vgl. Einspracheentscheid vom 26.5.2021 Erw. 2), als formelles Organ der Gesellschaft bis zur Löschung des Unternehmens für den gesamten Schaden, welcher der Vorinstanz durch die Nichtbezahlung der Sozialversicherungsbeiträge entstanden ist.

6.3

Weitere Haftungsvoraussetzung ist die Widerrechtlichkeit. Die Widerrechtlichkeit der Schädigung ist mit der Vorinstanz vorliegend grundsätzlich zu bejahen, da - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt - die unterbliebene Erfüllung der Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflichten, was schliesslich zum Schaden der Vorinstanz geführt hat, eine Missachtung der Vorschriften gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV darstellt und der Beschwerdeführer als formelles Organ einer GmbH (mit Einzelunterschrift) die Befolgung der Gesetze und Weisungen hätte überwachen bzw. durchsetzen und/oder selbst hätte einhalten müssen (vgl. vorstehend Erw. 2.4; Reichmuth, a.a.O., Rz 502 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass keine Widerrechtlichkeit gegeben sei (vgl. Beschwerde vom 28.6.2021 S. 14 Ziff. 45), so vermag er nicht konkret darzulegen, inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Einspracheentscheid vom 26.5.2021 S. 6 Ziff. 4), dass die Widerrechtlichkeit mit der Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG gegeben sei, unzutreffend sein sollen. Soweit der Beschwerdeführer dabei lediglich vorbringt, F.________ hätte ihm keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen gewährt, so verkennt er dabei, dass dies nicht die Frage nach der Widerrechtlichkeit, sondern - wie bereits zuvor erwähnt - die Frage des Verschuldens betrifft (vgl. nachstehend Erw. 6.4). Mithin kann auf die entsprechenden, vor­instanzlichen Erwägungen (Erw. 4) verwiesen bzw. die Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit bejaht werden.

6.4.1

Zu prüfen ist des Weiteren das Vorliegen eines Verschuldens im Sinne einer absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften der Ausgleichskasse. Dies wird durch den Beschwerdeführer bestritten bzw. derselbe macht dabei einerseits ein Verschulden des Gesellschafters F.________ und andererseits ein Mitverschulden der Vorinstanz sowie der Revisionsstelle geltend (vgl. Beschwerde vom 28.6.2021 S. 8 Ziff. 24-43; Replik vom 1.10.2021 S. 8f. Ziff. 25/29), weshalb er seine Haftung ablehnt.

6.4.2

Grundsätzlich verhalten sich Organe qualifiziert schuldhaft, wenn sie den ihnen zukommenden Pflichten nicht nachkommen oder sich passiv verhalten (vgl. vorstehend Erw. 3.4; Reichmuth, a.a.O., Rz 590). Der Arbeitgeber ist mithin für die Wahrnehmung der - unübertragbaren - Arbeitgeberpflichten in jedem Fall grundsätzlich verantwortlich, so dass jeweils näher zu prüfen ist, welche Schritte das Organ unternommen hat, um die ordnungsgemässe Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. Eine Entlastung des verantwortlichen Organs fällt höchstens dann in Betracht, wenn es nachzuweisen vermag, dass es alles ihm Mögliche und Zumutbare für die Begleichung der Beiträge unternommen hat (vgl. VGE II 2013 60 vom 20.12.2013 Erw. 7.1 m.H.).

Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzung muss davon ausgegangen werden, dass ihm die finanziellen Schwierigkeiten der kleinen und überschaubaren C.________ GmbH bekannt gewesen sein mussten. Dies verdeutlich insbesondere der Umstand, dass er seit Ende 2017 Kenntnis von mindestens Fr. 60'000.-- Schulden gegenüber der Vorinstanz und mithin über unbezahlte Beiträge gehabt hatte. In der Folge hatte er sich über die finanzielle Lage der Gesellschaft informiert und per 22. Dezember 2017 eine Debitorenliste mit aufgelistetem Guthaben des Unternehmens von Fr. 372'213.-- erhalten (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 30f.). Einerseits zeigt diese Debitorenliste u.a. Forderungen im Umfang von rund Fr. 176'000.-- als überfällig auf (vgl. Vi-act. 22 [Beilage 6]). Andererseits weist die dem Beschwerdeführer zugestellte Kreditorenliste vom 18. Dezember 2017 die (privaten) Darlehensbezüge von F.________ aus der C.________ im Umfang von mindestens Fr. 156'946.-- aus, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich zudem von der Revisionsstelle in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. Vi-act. 22 [Beilage 6 i.V.m. 5]). Insofern ist in casu auch kein Mitverschulden der Revisionsstelle erkennbar, noch vermag der Beschwerdeführer entsprechendes auszuführen. Der Beschwerdeführer musste denn auch aufgrund seiner Qualifikationen die Liquiditätsengpässe erkannt haben. Dies wird durch die vom Beschwerdeführer im Jahre 2017 getätigte Einlage im Betrag von Fr. 393'000.-- bestätigt, denn damit hätten explizit diverse - und damit auch anderweitige - Ausstände bezahlt werden sollen (vgl. Beschwerde S. 13 Ziff. 42). Selbst wenn der Beschwerdeführer dannzumal nicht das ganze Ausmass der Beitragsschuld von Fr. 393'285.55 gegenüber der Vorinstanz erfasst haben sollte, so mussten ihm doch zumindest spätestens per Ende 2017 infolge zahlreicher ihm vorliegenden Unstimmigkeiten und Unklarheiten sowie der ihm gegenüber ausgewiesenen Beitragsschuld von Fr. 60'000.-- die Liquiditätsengpässe bzw. finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens bewusst gewesen sein. In der Folge hatte er denn auch weitere Auskünfte bzw. Unterlagen bezüglich der finanziellen Lage des Unternehmens verlangt (vgl. Vi-act. 22 [Beilage 7]). Damit hätte er bereits dannzumal die Fortentwicklung der Liquidität und Begleichung von Schulden mit erhöhter Aufmerksamkeit verfolgen und die erforderlichen Massnahmen ergreifen können bzw. müssen. Selbst gestützt auf die in der Vereinbarung vom 22. Oktober 2018, wonach F.________ dem Beschwerdeführer eine Schuldenübernahme der C.________ GmbH und der I.________ AG zugesichert haben soll, kann er diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einerseits weist auch diese darauf hin, dass der Beschwerdeführer über die finanziellen Verhältnisse im Bilde war und andererseits wirkt eine Schuldübernahme nur intern zwischen den Vertragspartner dieser Vereinbarung, während im Verhältnis zu den Gläubigern die C.________ GmbH haftete.

6.4.3

Was den beschwerdeführerischen Einwand betrifft, F.________ habe ihn infolge seines absichtlich täuschenden Verhaltens am Einblick in die Geschäftsunterlagen gehindert, ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung auch vom faktisch ausgeschlossenen Geschäftsführer verlangt, dass er sich um die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten bemüht; hierzu gehört im Sinne von Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 OR insbesondere die Finanzverantwortung ("Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist"), so auch die Verantwortung für das Beitragswesen (vgl. Urteil EVG H 210/99 vom 5.10.2000 Erw. 3a sowie H 310/97 vom 28.3.2001 Erw. 9a; vgl. ferner VGE II 2013 54 vom 23.10.2013 Erw. 7; Reichmuth, a.a.O., Rz 563 m.w.H.). Auch gelten diese Pflichten für denjenigen, der sich bloss aus Gefälligkeitsgründen zugunsten eines Unternehmens als Geschäftsführer - wie vorliegend der Beschwerdeführer - oder Verwaltungsrat im Handelsregister eintragen lässt, z.B. weil das Gesetz bestimmte Berufskenntnisse vorschreibt (sog. Urteil EVG H 2712/02 vom 23.6.2013 Erw. 5.3; Reichmuth, a.a.O., Rz 555 ff.).

Hätte der Beschwerdeführer seiner Haftung entgehen wollen, so hätte er - im Wissen um die unbezahlten Beiträge (von mindestens Fr. 60'000.--) - aber auf seinem Auskunftsrecht beharren resp. beim Buchhalter sowie bei der Vorinstanz nachfragen müssen, und sich schliesslich auch um deren Begleichung bemühen müssen (vgl. Urteile EVG H 107/01 vom 23.7.2002 Erw. 4.3 sowie H 173/04 vom 20.1.2006 Erw. 4.2 und H 59/04 vom 14.12.2004 Erw. 5.4; vgl. VGE II 2013 54 vom 23.10.2013 Erw. 7; Reichmuth, a.a.O., Rz 563 m.w.H.). Dies hat er jedoch unterlassen. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang beschwerdeweise darauf hin, dass er - solange er zu Beginn der Geschäftstätigkeit jeweils ein bis zwei Mal pro Woche zu einer Sitzung gefahren sei - alles in Ordnung vorgefunden habe. Erst als F.________ seine Anwesenheit als unnötig empfunden habe, sei er nur noch sporadisch vor Ort gewesen und habe sich jeweils per Mail, Telefon etc. über den Geschäftsgang informieren lassen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 8). Dabei ist jedoch mit der Vorinstanz zu entgegnen, dass ein lediglich sporadischer Informationsaustausch nicht mit den unübertragbaren Arbeitgeberpflichten zu vereinbaren ist, selbst wenn F.________ seine Anwesenheit als unnötig empfunden haben sollte. Es lag am Beschwerdeführer sich über die Geschäftstätigkeiten zu informieren und denn auch weiterhin darauf zu beharren. Erst am 19. Februar 2018 wies der Beschwerdeführer F.________ darauf hin, dass er über die finanzielle Lage der Gesellschaft nicht mehr länger im Ungewissen sein möchte und daher Unterlagen verlange (vgl. Vi-act. 22 [Beilage 7]). Gleichwohl liess er sich hinsichtlich der Ausstände gegenüber der Vorinstanz auch weiterhin mit offensichtlich unvollständigen Kreditorenlisten und provisorischen Geschäftsabschlüssen hinhalten (vgl. Vi-act. 22 [Beilage 8]). Dies wäre - entgegen der beschwerdeführerischen Behauptung - jedoch sehr wohl ein Anlass gewesen, um F.________ zu misstrauen, zumal er den Beschwerdeführer über einen längeren Zeitraum im Unklaren liess, keine Antworten lieferte, keine vollständigen Unterlagen aushändigte und ihn weiterhin mit möglichen Zahlungen von Novartis und einer fragwürdigen Erbschaft vertröstete (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 24-28/33-36). Der Beschwerdeführer durfte somit aufgrund dieser zahlreichen Unstimmigkeiten sowie der Liquiditätsengpässe nicht einfach darauf vertrauen, dass die Beiträge bezahlt würden. Folglich hat der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare für die Begleichung der Beiträge unternommen, weswegen die Vorinstanz zu Recht von grobfahrlässigem Verschulden ausgegangen ist. Sollte es zudem zugetroffen haben, dass er von F.________, der im Gegensatz zum Beschwerdeführer nur als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen war, faktisch von der Gesellschaftsführung ausgeschlossen gewesen war, so hätte er umgehend seine Demissionierung einreichen müssen (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz 563). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zu keiner Zeit Anstrengungen unternommen, um seine Löschung im Handelsregister zu erwirken (vgl. Art. 938b Abs. 2 OR) bzw. macht entsprechendes denn auch nicht geltend.

Dispositiv

6.4.4 Da folglich den Beschwerdeführer als Geschäftsführer die Pflichten des Beitragswesens persönlich treffen, und er sich weder genügend um die diesbezüglich notwendigen Informationen kümmerte noch mangels dieser Informationen unverzüglich demissionierte, kann er sich auch nicht unter Verweis auf ein allfälliges (strafrechtliches) Verschulden von F.________ und auf eine Mitverantwortung der Vorinstanz sowie der Revisionsstelle von seinem eigenen, grobfahrlässigen Verschulden exkulpieren. Den ins Recht gelegten Akten können diesbezüglich keine Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe entnommen werden. Demnach ist auch die Haftungsvoraussetzung des Verschuldens zu bejahen.

6.4.5 Seit BGE 122 V 185 (besonders Erw. 3.c) ist die Schadenersatzpflicht nach Art. 52 AHVG einer Herabsetzung wegen Mitverschuldens der Verwaltung zugänglich. Voraussetzung ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat. Die Anforderungen an die grobe Pflichtverletzung der Verwaltung (d.h. der Vorinstanz) sind hoch (vgl. Urteile BGer 9C_704/2007 vom 17.3.2008 Erw. 4.2; 9C_763/2018 vom 16.7.2019 Erw. 4.2.2; 9C_946/2010 vom 20.1.2011). Von einem solchen oder einem vergleichbaren (Fehl-)Verhalten der Vorinstanz kann vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanz weist unter anderem zu Recht darauf hin (vgl. Vernehmlassung S. 3 Ziff. 2.5), dass F.________ über Einzelzeichnungsberechtigung verfügte und für sie auch kein Anlass bestand, sich um die internen Vorgänge und Organisationsstrukturen der Gesellschaft zu kümmern. Vom beantragten Beizug der Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Gesellschaft (vgl. Beschwerde S. 6 f. Rz. 20) kann daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden.

6.5 Schliesslich muss zwischen dem bei der Vorinstanz eingetretenen Schaden und dem pflichtwidrigen Verhalten des Arbeitgebers ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Der Beschwerdeführer macht hierzu sinngemäss geltend macht, das betrügerische Fehlverhalten von F.________ habe sein Verhalten in den Hintergrund treten lassen.

Die Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Betracht fallen, wenn ein Verwaltungsrat durch strafrechtlich relevante Machenschaften eines anderen Organs der Gesellschaft über die Ausstände gegenüber der Ausgleichskasse hinters Licht geführt und dadurch an der Wahrnehmung seiner Pflichten gehindert wurde. Eine Haftungsbeschränkung wegen mitwirkenden Drittverschuldens eines solidarisch Haftpflichtigen zieht das Bundesgericht jedoch bloss als eher theoretische Möglichkeit in Betracht, die, wenn überhaupt, nur bei einer ausgesprochen exzeptionellen Sachlage von praktischer Bedeutung sein kann; so etwa, wenn das Verschulden des in Anspruch genommenen Haftpflichtigen als so leicht erscheint und in einem derartigen Missverhältnis zum Verschulden des Dritten steht, dass es offensichtlich ungerecht wäre, wenn jener den ganzen Schaden tragen müsste (Urteile BGer 9C_599/2017 vom 26.6.2018 Erw. 4.3.1.1; 9C_382/2012 vom 11.12.2012 Erw. 2.3, je m.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer mit gewichtigen Kompetenzen ausgestattet war. Gleichwohl kam er seinen Pflichten hinsichtlich der Beitragspflicht nicht nach. Angesichts der Umstände wäre jedoch seinerseits entweder ein aktiveres Vorgehen hinsichtlich der Informationslage (u.a. auch telefonische Kontaktaufnahme mit der Vorinstanz) oder aber seine Demissionierung angezeigt gewesen. Beides unterliess der Beschwerdeführer indes. Damit zeigt sich, dass die Nichterfüllung der Pflicht zur vollständigen Begleichung der Sozialversicherungsbeiträge, wie sie einerseits der C.________ GmbH als Arbeitgeberin wie auch dem Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer oblag, für den bei der Vorinstanz entstandenen Schaden kausal ist und dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken (vgl. BGE 123 V 98 Erw. 3d; BGE 121 V 45 Erw. 3a). Die Vorinstanz ist somit zu Recht von einem Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem Handeln und Schaden ausgegangen (vgl. Einspracheentscheid vom 26.5.2021 Erw. 6).

7. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verfahrenssistierung infolge eines gegen ihn und seinen Mitgesellschafter erhobenen Strafverfahrens beantragt, so ist dieser Verfahrensantrag mit Hinweis auf die Ausführungen gemäss Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 27. Juli 2021 zu Handen des Beschwerdeführers abzuweisen. Dabei gilt es anzumerken, dass selbst ein allfälliges (strafrechtliches) Verschulden von F.________ kein Rechtfertigungs- und Exkulpationsgrund darstellen würde (vgl. hierzu vorstehend Erw. 6.5).

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz im Sinne von Art. 52 AHVG erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat grobfahrlässig die Beitrags- und Abrechnungspflicht verletzt; er kann sich weder auf Rechtfertigungs- noch auf Exkulpationsgründe berufen noch wurde der Kausalzusammenhang durch Drittverschulden unterbrochen. Es ist deshalb von einem haftungsbegründenden qualifizierten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Weil die Forderung der Vorinstanz überdies nicht verjährt ist und der Beschwerdeführer als Solidarschuldner ohne Weiteres für die gesamte Schadenssumme in Anspruch genommen werden kann, erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 als rechtens, was zu dessen Bestätigung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

9. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG); der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben

3. Eine Parteientschädigung wird nicht gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 ________, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

5. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 19. November 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Dezember 2021

1

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_646/2012

BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92

Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

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Art. 754 ORart. 754 COart. 754 CO

Art. 754 VAWart. 754 ORHart. 754 OR

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

BGE 126 V 237ATF 126 V 237DTF 126 V 237

EVG H 252/01

9C_657/2015

9C_713/2013

9C_347/2013

BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

9C_117/2011

9C_330/2010

BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

BGE 121 V 243ATF 121 V 243DTF 121 V 243

9C_204/2008

Art. 812 ORart. 812 COart. 812 CO

Art. 812 VAWart. 812 ORHart. 812 OR

EVG H 67/06

BGE 126 V 239ATF 126 V 239DTF 126 V 239

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

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BGE 121 V 244ATF 121 V 244DTF 121 V 244

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BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183

BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199

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Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

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Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS

BGE 108 V 194ATF 108 V 194DTF 108 V 194

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EVG H 92/01

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BGE 119 V 86ATF 119 V 86DTF 119 V 86

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9C_713/2013

EVG H 217/02

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Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS

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Art. 810 ORart. 810 COart. 810 CO

Art. 810 VAWart. 810 ORHart. 810 OR

EVG H 2712/02

EVG H 107/01

EVG H 173/04

EVG H 59/04

Art. 938b ORart. 938b COart. 938b CO

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BGE 122 V 185ATF 122 V 185DTF 122 V 185

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9C_704/2007

9C_763/2018

9C_946/2010

9C_599/2017

9C_382/2012

BGE 123 V 98ATF 123 V 98DTF 123 V 98

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Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF