II 2021 76
Kammergericht
21. Oktober 2021Deutsch22 min
A. A.________ war zuletzt beim Verein C.________ - in einer Vollzeitbeschäftigung angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 2. Juni 2020 per 31. Dezember 2020 gekündigt (vgl. Vi-act 1, 17, 18).
Source sz.ch
II 2021 76
Entscheid vom 21. Oktober 2021
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung; ungenügende Arbeits-bemühungen)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ war zuletzt beim Verein C.________ - in einer Vollzeitbeschäftigung angestellt. Dieses Anstellungsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber am 2. Juni 2020 per 31. Dezember 2020 gekündigt (vgl. Vi-act 1, 17, 18).
B. Per 3. November 2020 wurde A.________ zur Arbeitsvermittlung ab dem 1. Januar 2021 im Umfang eines Vollzeitpensums angemeldet (vgl. Vi-act. 2). Am 17. November 2020 fand das erste RAV-Beratungsgespräch statt (vgl. Vi-act. 14, 15).
C. Am 8. Januar 2021 informierte das Amt für Arbeit A.________, gemäss Mitteilung des zuständigen RAV Goldau habe er in der Zeitspanne für die letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn am 1. Januar 2021 zu wenig persönliche Arbeitsbemühungen eingereicht; es würden insgesamt 13 Arbeitsbemühungen vorliegen, was den gesetzlichen Be-stimmungen nicht zu genügen vermöge. In der Folge wies das Amt für Arbeit A.________ darauf hin, dass es ihn in der Folge in der Anspruchsberechtigung einzustellen gedenke; gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör (vgl. Vi-act. 4). Hierzu liess der anwaltlich vertretene A.________ nach Akteneinsicht und Fristerstreckung am 1. Februar 2021 eine Stellungnahme einreichen (vgl. Vi-act. 8). Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 stellte das Amt für Arbeit ab dem 1. Januar 2021 für die Dauer von 11 Tagen wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen in den letzten Monaten bis zum Eintritt in die Arbeitslosigkeit bzw. bis zum Stempelbeginn in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Vi-act. 9).
D. Eine am 4. Februar 2021 - ergänzt mit Schreiben vom 2. März 2021 - hiergegen erhobene Einsprache (vgl. Vi-act. 10) wies das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 148/21 vom 27. Mai 2021 ab (vgl. Vi-act. 13).
E. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 148/21 vom 27. Mai 2021 (Versand: gleichentags) liess A.________ am 28. Juni 2021 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Der Einspracheentscheid Nr. 148/21 des Amtes für Arbeit vom 27.5.2021 sei aufzuheben und in Gutheissung der Beschwerde sei die Einstellung der Anspruchsberechtigung um 11 Tage wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer der Taggeldanspruch in ebendiesem Umfang nachzubezahlen.
Erwägungen
2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2021 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Diese Regelung steht im Zusammenhang mit der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, wonach die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen muss, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes (vgl. AVIG-Praxis ALE, Juli 2021, B307 ff.; vgl. BGE 114 V 285 Erw. 3; BGE 111 V 239 Erw. 2a; Urteil BGer 8C_12/2010 vom 4.5.2010 Erw. 2.2).
1.2
Art. 26 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02) vom 31. August 1983 normiert die Anforderungen an die persönlichen Arbeitsbemühungen der Versicherten. Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Nachgewiesene Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn die versicherte Person die Frist verstreichen lässt und hierzu keinen entschuldbaren Grund geltend macht (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle hat die Arbeitsbemühungen der Versicherten monatlich zu überprüfen (vgl. Art. 26 Abs. 3 AVIV). Arbeitsbemühungen sind unabhängig von den Erfolgsaussichten vorzunehmen (vgl. VGE 2014 68 vom 20.11.2014 Erw. 1.2 m.H.a. Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. 1, Bern 1987, Art. 17 Rz. 14; VGE 432/97 vom 17.12.1997 m.H.). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes die Arbeitsbemühungen unberücksichtigt bleiben und eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Die versicherte Person muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. AVIG-Praxis ALE B321 ff.). Ob die persönlichen Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten sind, ist mithin im Einzelfall unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen (vgl. VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1). Die Arbeitslosenkasse soll ihre Leistungen nur dann (voll) erbringen, wenn sich die versicherte Person so verhält, wie wenn es keine Arbeitslosenversicherung gäbe (vgl. AVIG-Praxis ALE B311).
1.3
Eine versicherte Person hat mithin nicht erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit, sondern bereits in der Kündigungsfrist bzw. vor der Meldung beim Arbeitsamt, Stellenbemühungen vorzunehmen (vgl. VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 Erw. 1.2 m.H.a. ARV 1993/94 Nr. 26 S. 184 Erw. 2b; vgl. auch ARV 2003 Nr. 10 S. 119 Erw. 1). Dabei kann sich die versicherte Person generell nicht auf Rechts-unkenntnis berufen (vgl. VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 Erw. 1.2 m.H.a. BGE 124 V 215 Erw. 2, BGE 126 V 308 Erw. 2b und VGE 367/98 vom 15.7.1998 Erw. 2b). Persönliche Arbeitsbemühungen sind bereits vor der Meldung beim Arbeitsamt vorzukehren, bevor mithin überhaupt von Seiten der Arbeitslosenver-sicherung entsprechende Informationen gezielt an von Arbeitslosigkeit bedrohte Versicherte abgegeben werden können (vgl. VGE II 2014 68 vom 20.11.2014 Erw. 1.2; VGE 380/00 vom 20.9.2000 Erw. 2b sowie VGE 319/04 vom 16.6.2004 Erw. 1; vgl. Kupfer Bucher, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, S. 172 + 175).
1.4
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (vgl. AVIG-Praxis ALE B315). Das Quantitativ der Bewerbungen beurteilt sich nach konkreten Umständen, wobei in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet werden (vgl. Urteil BGer 8C_209/2018 vom 14.11.2018 m.H.a. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Allerdings ist eine allgemein gültige Aussage über die erforderliche Mindestanzahl an Bewerbungen nicht möglich, das Quantitativ beurteilt sich vielmehr nach den konkreten Umständen (vgl. BGE 139 V 524 Erw. 2.1.4). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht somit der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängt u.a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. (vgl. AVIG-Praxis ALE B316). Arbeitsbemühungen müssen umso intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (vgl. Kupfer Bucher, a.a.O., S. 104).
2.1
Mit Einspracheentscheid Nr. 148/21 vom 27. Mai 2021 bringt die Vorinstanz im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer für die letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit insgesamt 13 Arbeitsbemühungen (zwei Arbeitsbemühungen im Oktober, sieben im November und vier im Dezember) eingereicht habe (vgl. Erw. 5; Vi-act. 13). Anlässlich des Erstgesprächs vom 17. November 2020 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass mindestens zehn realistische Arbeitsbemühungen zu erwarten gewesen wären; selbst wenn man eine reduzierte Anzahl von acht Arbeitsbemühungen pro Monat als Vorgabe für die Zeit vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit nehmen würde, so würden die 13 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht weiterhin nicht genügen (vgl. Erw. 8). Die im Juni, Juli und August 2020 vom Beschwerdeführer angeführten Arbeitsbemühungen seien nicht von Belang, da lediglich die letzten drei Monate vor dem Taggeldbezug zu berücksichtigen seien. Schliesslich erweise sich die beschwerdeführerische Argumentation, der Bewerbungsprozess für die gesuchten Positionen nehme aufgrund von Assessments längere Zeit in Anspruch und für das Profil des Beschwerdeführers sei keine genügend grosse Anzahl an offenen Stellen vorhanden gewesen, als unbeachtlich (vgl. Erw. 7). Mithin sei die Verfügung von 11 Einstelltagen nicht zu beanstanden (vgl. Erw. 9).
2.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht vor, er habe bis zum ersten RAV-Beratungsgespräch acht Stellenbewerbungen vorgenommen. Eine fixe Anzahl pro Monat an zu liefernden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist sei nie Thema des Beratungsgesprächs vom 17. November 2020 gewesen und dementsprechend sei diese auch nicht dem entsprechenden Verlaufsprotokoll zu entnehmen. Lediglich dem Informationsblatt/Ver-einbarung, welche der Beschwerdeführer anlässlich des Gesprächs unterzeichnet habe, sei zu entnehmen, dass mindestens zehn realistische Arbeitsbemühungen monatlich zu erwarten gewesen seien. Dabei gelte es jedoch zu beachten, dass anfangs Januar 2021 die Vorgabe - wonach 10 realistische Arbeitsbemühungen zu liefern seien - auf acht realistische Arbeitsbemühungen reduziert wurde und mithin die zuvor genannte Messlatte nicht als streng gewertet werden dürfe. Zudem habe er vom 19. bis 29. November 2020 fünf sowie im Dezember 2020 vier weitere Stellenangebote präsentieren können. Dies ergebe während der Kündigungszeit insgesamt 17 Stellenbewerbungen. Komme hinzu, dass Bewerbungsgespräche für Kaderstellen einen hohen zeitlichen Aufwand in der Vorbereitung bedürften (vgl. Beschwerde vom 28.7.2021 S. 3ff. lit. b).
2.3
Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung grundsätzlich unbestritten. Streitig und zu beurteilen gilt nachfolgend einzig, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht für 11 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat mit der Begründung, er sei seiner Pflicht nach persönlichen Arbeitsbemühungen in der Zeitspanne für die letzten drei Monate vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit am 1. Januar 2021 nicht nachgekommen.
3.1
Aktenmässig ist erstellt, dass der Beschwerdeführer gemäss den von ihm am 17. November 2020 und am 6. Dezember 2020 sowie am 6. Januar 2021 beim RAV Goldau eingereichten Formularen "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" für den Zeitraum vom 1.6.2020 bis 15.12.2020 bzw. während der Kündigungsfrist bis zum Stempelbeginn (vom 2.6.2020 bis 31.12.2020) insgesamt 17 bzw. 16 und für den Zeitraum von drei Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bis zum Stempelbeginn (vom 1.10.2020 bis 31.12.2020) 13 Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. Vi-act. 3; vorstehend Erw. 2.1/2.2).
3.2.1
Der Beschwerdeführer hätte im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. vorstehend Erw. 1.1/1.3) bereits seit er von der Kündigung am 2. Juni 2020 per 31. Dezember 2020 Kenntnis erhalten hatte, Arbeitsbemühungen vornehmen müssen. Er bezeichnet diese Schadenminderungspflicht in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2021 (Vi-act. 8, S. 3) denn auch - zumal angesichts seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit im Sozialversicherungsbereich - zu Recht als "durchaus bekannt".
Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers erfolgten am 1. Juni 2020 - somit noch vor der Kündigung am 2. Juni 2020 -, am 6. Juli 2020, am 31. August 2020 sowie am 28. September 2020; insoweit erfolgte mithin lediglich eine Arbeitsbemühung pro Monat bzw. wurden seit Kündigung des Anstellungsverhältnisses am 2. Juni 2020 bis September 2020 insgesamt drei Bewerbungen eingereicht, wobei die Vorinstanz nur auf die letzten drei Monate (d.h. Oktober bis Dezember 2020) abstellte.
Alsdann erfolgten vor dem Erstgespräch beim RAV Goldau vom 17. November 2020 am 4. und 7. Oktober 2020 sowie am 3. und 8. November 2020 Arbeitsbemühungen. Anlässlich des Gesprächs vom 17. November 2020 wies der Berater den Beschwerdeführer hinsichtlich der erwarteten Arbeitsbemühungen explizit darauf hin, dass so viele realistische Arbeitsbemühungen wie möglich erwartetet werden und monatlich auch drei bis vier Netzwerkkontakte sowie auch Spontanbewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern - aber nicht nur - möglich sind. Allenfalls werde die Anzahl der Arbeitsbemühungen im Februar/März 2021 angepasst, falls nicht mehr möglich sein sollte (vgl. Vi-act. 14 [Verlaufsprotokoll des RAV-Beratungsgesprächs vom 17.11.2020]). In diesem Zusammenhang unterzeichnete der Beschwerdeführer denn auch ein Informationsblatt, gestützt auf welches klar und unmissverständlich mindestens 10 realistische Arbeitsbemühungen monatlich erwartet wurden (vgl. Vi-act. 15). Damit musste dem Beschwerdeführer angesichts die Grössenordnung der erwarteten 10 Arbeitsbemühungen pro Monat - worunter sich drei bis vier Netzwerkkontakte befinden dürfen (vgl. hierzu auch Vi-act. 12 [Schreiben der Rechtsvertreterin vom 2.3.2021 S. 2]) - klar gewesen sein. Andernfalls wäre er zu diesbezüglichen Rückfragen an den Berater gehalten gewesen (vgl. Vi-act. 14).
In der Folge reichte der Beschwerdeführer für den Monat November 2020 zusätzlich zu den beiden bereits eingereichten Arbeitsbemühungen vom 3. und 8. November 2020 fünf weitere (am 19./24./26./27./29.11.) ein, sowie für den Monat Dezember 2020 deren vier (am 1./4./14./15.12.) Arbeitsbemühungen ein. Dass es sich hierbei um eine ungenügende Zahl von Arbeitsbemühungen handelte, musste ihm aufgrund seiner vorerwähnten Kenntnisse im Sozialversi-cherungsbereich und insbesondere seiner Spezialkenntnisse in der Eingliederung und der Arbeitsvermittlung (vgl. https://www.
, eingesehen am 27.9.2021) bekannt sein. Dies wird implizit dadurch bestätigt, dass er per Februar 2021 zehn Arbeitsbemühungen einreichte; per März 2021 erfolgte eine Anpassung (Reduktion) auf 8 Arbeitsbemühungen pro Monat, was während eines Zwischenverdienstes des Beschwerdeführers beibehalten wurde (vgl. Vi-act. 14). In diesem Zusammenhang ist mit der Vorinstanz festzuhalten (vgl. Vernehmlassung vom 27.5.2021 S. 5 Ziff. 7), dass selbst dann, wenn man von der per März 2021 reduzierten Anzahl von 8 Arbeitsbemühungen pro Monat als Vorgabe für die Zeit vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit ausginge, die 13 nachgewiesenen Arbeitsbemühungen für das vierte Quartal 2020 in quantitativer Hinsicht dennoch nicht genügten.
3.2.2
An der Tatsache ungenügender Arbeitsbemühungen vermögen die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Denn selbst wenn die Stellensuchbemühungen des Beschwerdeführers vor Oktober 2020 relevant sein sollten (vgl. Beschwerde S. 6 zu Ziff. 5), könnte dies angesichts der geringen Zahl belegter Arbeitsbemühungen in dieser Zeit an der Beurteilung nichts ändern (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1). Auch trifft der beschwerdeführerische Einwand nicht zu, wonach er sinngemäss seit dem 17. November 2020 und mithin innerhalb von sechs Wochen eine Anzahl von 30 Arbeitsbemühungen hätte einreichen müssen. Für die noch offenen Monate November und Dezember 2020 hätte er insgesamt 20 Arbeitsbemühungen vorlegen müssen, wobei er für den November 2020 zwei Bewerbungen bereits anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. November 2020 einreichen konnte. Damit wären noch insgesamt 18 Arbeitsbemühungen (8 für November; 10 für Dezember) vorzulegen gewesen. Gleichwohl reichte der Beschwerdeführer für November 2020 insgesamt nur sieben und für Dezember 2020 nurmehr vier Arbeitsbemühungen vor (vgl. vorstehend Erw. 3.2.1).
Unbehelflich ist der Hinweis auf BGE 139 V 524 (Beschwerde S. 8). Betroffen war in jenem Verfahren ein Amtsvormund. Betroffen war also einerseits eine spezialisierte Tätigkeit, wie sie derjenigen des Beschwerdeführers durchaus vergleichbar ist. Anderseits hatte dieser Amtsvormund für vier Monate insgesamt 15 Bewerbungen nachgewiesen, was ebenfalls zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung führte. Als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist der geltend gemachte Aufwand für Assessments und Vorstellungen etc. (Beschwerde S. 5). Abgesehen davon, dass dieser Aufwand nicht weiter konkretisiert wird, ist nicht ersichtlich, dass er weiteren Bewerbungen entgegensteht und/oder solche verunmöglichen könnte.
3.2.3
Es kann der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Festlegung der erwarteten Arbeitsbemühungen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 7 zu Ziff. 7) vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer führte zahlreiche Beratungsgespräche mit dem RAV Goldau, anlässlich derer er sowohl schriftlich als auch mündlich klar auf seine entsprechende Pflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. Vi-act. 14 und vorstehend Erw. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, es sei ihm ein rückwirkendes Handeln vor dem Erstgespräch vom 17. November 2020 nicht möglich gewesen, ist noch einmal zu erwähnen, dass die arbeitslosenversicherungsrechtliche Notwendigkeit eine Stellensuche bereits während der Kündigungsfrist in der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht wurzelt. Die diesbezügliche Rechtskenntnis wird vorausgesetzt und kann im konkreten Fall dem Beschwerdeführer auch attestiert werden (vgl. vorstehend Erw. 1.2 sowie Erw. 3.2.1).
3.2.4
Im Lichte der Schadenminderungspflicht und der Rechtsprechung sind somit die vom Beschwerdeführer pro Monat und mithin die für den Zeitraum vom 1.10.2020 bis 15.12.2020 gesamthaft lediglich 13 getätigten Arbeitsbemühungen - selbst wenn man ab dem Kündigungsdatum (namentlich vom 2.6.2020) bis zum Stempelbeginn am 1. Januar 2021, von insgesamt 16 (bestenfalls mit 17) Arbeitsbemühungen ausgehen würde - als ungenügend zu werten. Die vorinstanzliche Feststellung ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen ist mithin nicht zu beanstanden.
3.3.1
Entschuldbare Gründe für die ungenügenden persönlichen Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist liegen keine vor; die vorstehend erwähnten wenig substantiierten bzw. lediglich pauschalen Vorbringen, wonach die Bewerbungsgespräche sowie Vorstellungsgespräche für Kaderstellen einen hohen zeitlichen Aufwand in der Vorbereitung mit sich bringen würden bzw. wonach von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen verlangt werden dürfen als von einer Hilfskraft (vgl. Beschwerde S. 5/9), ändern hieran nichts. Zwar ist qualifizierten Berufsleuten in gekündigter Stellung das Recht zuzubilligen, ihre persönlichen Bemühungen zunächst auf ihren bisherigen Berufszweig zu beschränken, indes gilt dies nur insoweit, als dieser auch entsprechende offene Stellen anbietet. Dabei mag das Finden einer Arbeitsstelle im Dezember bzw. derzeit generell aufgrund der Corona-Pandemie nicht einfach sein, indes wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, nötigenfalls gerade angesichts dieser Situation auch ausserhalb seines bisherigen Berufes Arbeit zu suchen (vgl. vorstehend Erw. 1.1; BGE 139 V 524 Erw. 2.1.3 m.H.). Letztlich gilt es dabei den bundesgerichtlichen Grundsatz zu beachten, dass die Arbeitsbemühungen umso intensiver sein müssen, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden. Dabei stehen sowohl Tatsache als auch Intensität, nicht aber der Erfolg dieser Bemühungen im Vordergrund (vgl. Urteil BGer 8C_21/2008 vom 3.6.2008 Erw. 3.2). Das erschwerte Finden einer Stelle - namentlich im Dezember - rechtfertigt somit nicht die fehlende Suche nach einer Arbeitsstelle (vgl. VGE II 2021 24 vom 19.4.2021 Erw. 4.2.3).
3.3.2
Schliesslich vermag die vom Beschwerdeführer vorgebrachte mangelnde Unterstützung durch das RAV bzw. die Vorinstanz die ungenügende Suche nach einer Arbeitsstelle ebenfalls nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschwerde S. 9f. zu Ziff. 8). Zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat die versicherte Person zwar Anspruch auf Unterstützung der zuständigen Amtsstellen, kann daraus allerdings keinen Rechtsanspruch auf Arbeitsvermittlung ableiten (vgl. AVIG Praxis B312). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. November 2020 wurde der Beschwerdeführer durch das RAV Goldau ausdrücklich (durch Abgabe des schriftlichen Informationsblattes) darauf hingewiesen, dass er monatlich mind. 10 schriftliche Arbeitsbemühungen fristgerecht einzureichen habe (vgl. Vi-act. 15; vgl. vorstehend Erw. 3.2.1). Das RAV Goldau kann entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers nicht für dessen fehlende Arbeitsbemühungen verantwortlich gemacht werden (vgl. Beschwerde S. 9f. zu Ziff. 8). Ohnehin entbindet ein allfälliges Ausbleiben der Unterstützung seitens RAV-Mitarbeiter bzw. der Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht von der erwarteten Stellenbewerbung.
4.1
Steht fest, dass das Fehlen persönlicher Arbeitsbemühungen nicht entschuldbar ist, so ist dies zu sanktionieren (vgl. vorstehend Erw. 1.1). Die Vorinstanz verfügte in casu eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 11 Tagen. Zu beurteilen ist nachfolgend die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (vgl. Beschwerde S. 10f. zu Ziff. 9).
4.2.1
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c). Eine ausdrückliche Zuordnung zum Grad des Verschuldens (als schwer) findet sich in Art. 45 Abs. 4 AVIV lediglich für die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen sowie für die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund. Im Übrigen hat das SECO diesbezüglich weitergehende Vorgaben für die Verwaltung publiziert. Diese gelten als Verwaltungsweisungen, die für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich sind. Es soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 141 V 362 Erw. 2.4).
4.2.2
Bei der Bemessung der Einstelldauer sind im Übrigen rechtsprechungsgemäss alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 m.H.a. VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b; AVIG-Praxis ALE D64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (vgl. BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittleres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (vgl. BGE 123 V 153 Erw. 3b).
4.2.3
Schliesslich stellt die Feststellung der Einstellungsdauer eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Das Gericht greift nur mit Zurückhaltung in dieses ein. Es setzt nicht sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz, solange diese davon pflichtgemäss Gebrauch gemacht hat, also allen einschlägigen Gesichtspunkten gebührend Rechnung trägt (vgl. VGE II 2021 24 vom 19.4.2021 Erw. 5.2.3 m.H.a. VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1 und VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).
4.3.1
Der Einstellraster des SECO (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.A 3) beurteilt ungenügende Arbeitsbemühungen ab einer 3-monatigen Kündigungsfrist als leichtes Verschulden und gibt 9 bis 12 Einstelltage vor.
4.3.2
Die Vorinstanz hat die ungenügenden Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers "angesichts der obigen Ausführungen" (Einspracheentscheid S. 6 Erw. 9) mit elf Einstelltagen sanktioniert. Welche Kriterien bei dieser ermessensweisen Festsetzung in der oberen Hälfte des (engen) Spektrums von neun bis zwölf Tagen berücksichtigt wurden, wird mit dieser Begründung nicht näher konkretisiert.
Der Beschwerdeführer hat wie dargelegt, ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist bis Ende 2020 nachgewiesen. Soweit ersichtlich beschlägt dies jedoch nur die quantitativen Arbeitsbemühungen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 Ziff. 8), nicht aber deren Qualität. Es kann denn auch nicht gesagt werden, es handle sich bei den belegten Arbeitsbemühungen um "pro forma-Bewerbungen", um allein die geforderte Anzahl zu erreichen und keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu riskieren. Zu Gunsten des Beschwerdeführers kann auch als nachvollziehbar gewürdigt werden, dass er sich zunächst auf eine seiner bisherigen Tätigkeit adäquate Arbeit konzentrierte. Wenn dies auch die ungenügenden Arbeitsbemühungen nicht zu rechtfertigen vermag, darf es dennoch beim Sanktionsmass berücksichtigt werden; andernfalls schlüge sich dieses Argument in doppelter Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers nieder. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer für die drei Monate Oktober bis Dezember 2020 mit insgesamt dreizehn Bewerbungen immerhin knapp die Hälfte der geforderten dreissig Bewerbungen vorgenommen hat. Es kann ihm auch zu Gute gehalten werden, dass er einerseits nach dem Vorstellungsgespräch vom 17. November 2020 in den verbleibenden dreizehn Tagen des Novembers noch fünf (ernsthafte) Bewerbungen, also die Hälfte des Monatssolls tätigte. In Berücksichtigung der Begleitumstände, des bisherigen sozialen und beruflichen Umfeldes sowie auch des Alters des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich daher, die Zahl der Einstelltage auf das Minimum des SECO-Rasters, d.h. auf neun Tage festzusetzen bzw. zu reduzieren. Insoweit ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen.
5.1
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im AVIG sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG).
5.2
Das Obsiegen des Beschwerdeführers ist auf einen Viertel zu veranschlagen.
Die (teilweise) obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. § 74 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).
In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Einbezug der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ist dem beanwalteten Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 148/21 vom 27. Mai 2021 insoweit aufgehoben, als die Einstelldauer infolge fehlender Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers von elf auf neun Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat dem beanwalteten Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zu bezahlen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an
- Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 21. Oktober 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
8. November 2021
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Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
BGE 114 V 285ATF 114 V 285DTF 114 V 285
BGE 111 V 239ATF 111 V 239DTF 111 V 239
8C_12/2010
Art. 26 AVIVart. 26 OACIart. 26 OADI
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§ 2 GebTRA
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