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Entscheid

II 2021 79

Kammergericht

21. Oktober 2021Deutsch30 min

A. A.________ (Jg. 1968), stellte am 1. April 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2020, nachdem ihm die am 15. Oktober 2018 angetretene Stelle als Allrounder im Hochbau per Ende März 2020 gekündigt wurde (vgl. Vi-act. 1). Per 27. März 2020 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.

Source sz.ch

II 2021 79

Entscheid vom 21. Oktober 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,

6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung; Nichtbefolgung einer Weisung zur Teil-

nahme AMM)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 1968), stellte am 1. April 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. April 2020, nachdem ihm die am 15. Oktober 2018 angetretene Stelle als Allrounder im Hochbau per Ende März 2020 gekündigt wurde (vgl. Vi-act. 1). Per 27. März 2020 wurde er durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet.

B. Mit Schreiben vom 5. März 2021 wurde A.________ vom RAV-Berater eingeladen, zur Erhöhung der Vermittlungschancen an einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) teilzunehmen (Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, PvB). Er wurde gebeten, sich innert zwei Arbeitstagen beim Veranstalter B.________ in C.________ zu melden, die Teilnahme sei Pflicht, eine Missachtung könne sanktioniert werden (vgl. Vi-act. 3). Am 17. März 2021 teilte der Verein B.________ den Behörden mit, A.________ habe sich nicht gemeldet (vgl. Vi-act. 4).

C. Mit Schreiben vom 6. April 2021 konfrontierte das Amt für Arbeit (AfA) A.________ mit dem Vorwurf, ungerechtfertigt die telefonische Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter B.________ in C.________ unterlassen und somit ungerechtfertigt nicht am PvB teilgenommen zu haben. Es stellte A.________ die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht und lud ihn hierzu zur Stellungnahme ein (vgl. Vi-act. 5). Am 11. April 2021 erklärte sich A.________ (vgl. Vi-act. 6).

D. Mit Verfügung vom 13. April 2021 stellte das AfA A.________ wegen der Nichtfolgeleistung einer Zuweisung ins PvB für die Dauer von 21 Tagen ab dem 11. März 2021 in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. Vi-act. 7). Mit Schreiben vom 19. April 2021 wiederholte A.________ die Argumente seiner Stellungnahme vom 11. April 2021 (vgl. Vi-act. 8). Das AfA erklärte daraufhin mit Schreiben vom 20. April 2021, an der Verfügung festzuhalten, und es wies A.________ auf die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung hin (vgl. Vi-act. 9). Gegen die Verfügung erhob A.________ am 28. April 2021 Einsprache (vgl. Vi-act. 10), welche mit Einspracheentscheid Nr. 115/21 vom 10. Juni 2021 abgewiesen wurde (vgl. Vi-act. 12).

E. Am 8. Juli 2021 (Postaufgabe gleichentags) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und beantragt:

Die Verfügung vom 13. April 2021 sei aufzuheben.

Die Einstellung der Anspruchsberechtigung um 21 Tage sei aufzuheben.

F. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aus den Akten ergibt sich klar und unmissverständlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2021 zwecks Teilnahme am PvB zur Kontaktaufnahme mit dem Veranstalter B.________ in C.________ aufgefordert wurde, er diese Aufforderung erhalten hat, jedoch keinen Kontakt aufnahm und der Verein B.________ als Veranstalter des PvB die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers bestätigte (vgl. Vi-act. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 13; Bf-act. 2/Beilage 7). Dies wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Er macht jedoch geltend, seine Nichtteilnahme sei rechtens, da die Massnahme in Bezug auf seine Vermittlungsfähigkeit nicht den gewünschten Nutzen bringe und aufgrund früherer, schlechter Erfahrungen unzumutbar sei.

Mithin ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Teilnahme am PvB keine Folge geleistet hatte. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob er ohne entschuldbaren Grund eine Weisung der zuständigen Amtsstelle missachtet, eine AMM zu Unrecht nicht angetreten hat und deswegen zu Recht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.

2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.2 Mit einer AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).

Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983; vgl. VGE 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 2.2).

Auch die sogenannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen AMM und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b; VGE 2019 62 vom 18.11.2019 a.a.O.).

2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene AMM unverzüglich anzutreten (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111; VGE II 2021 59 vom 13.7.2021 Erw. 2.3).

2.4 Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1; VGE 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 2.4).

Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem PvB hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. auch Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2). Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d - i AVIG ist unbeachtlich (Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt. Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 724; VGE II 2018 31 vom 19.4.2018 Erw. 2.3; VGE II 2018 81 vom 16.1.2019 Erw. 1.8.2).

2.5 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (VGE 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 2.5; vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3).

Erwägungen

3.

Sachverhaltsmässig ergibt sich aus den Akten:

3.1

Der Beschwerdeführer (Jg. 1968; __________, Niederlassungsbewilligung), kam _____ ohne Berufsausbildung in die Schweiz. Seither arbeitet er in der Baubranche bei wechselnden Arbeitgebern. 2011 erlangte er den Kranführerausweis B. Zuletzt arbeitete er seit Oktober 2018 bei der D.________ AG in E.________ als Allrounder im Hochbau; die Stelle wurde per Ende Februar 2020 gekündigt, krankheitsbedingt verlängert bis Ende März 2020. Seit 1. April 2020 bezieht er Arbeitslosenentschädigung und ist stellensuchend.

3.2

Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV vom 1. April 2020 wurde die Möglichkeit einer AMM besprochen. Aus der Aktennotiz geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom Nutzen des Programmes bei B.________ nicht überzeugt war. In den Beratungsgesprächen vom 14. Mai 2020, 8. Juni 2020 und 18. September 2020 informierte der RAV-Berater jeweils über AMM und er wies darauf hin, dass eine Zuweisung in ein PvB thematisiert werde, wenn ein Stellenantritt ausbleibe. Aus den Akten ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer stets persönliche Arbeitsbemühungen und ein grosses Interesse an einer Wiedereingliederung aufgewiesen hat. Die Stellensuche im Bauhauptgewerbe gestaltete sich besonders aufgrund der fehlenden Angebote während der Pandemie und dem fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers (Jg. 1968) schwierig. Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer zwischen dem 27. August 2020 und dem 10. September 2020 anstelle einer PvB eine Standortbestimmung für Berufsleute (Stabe) absolvierte (vgl. Vi-act. 13, S. 5; Vi-act. 15, 16). Im Beratungsgespräch vom 24. November 2020 wurde der Beschwerdeführer informiert, gemäss Rückmeldung des RAV Laufbahnberatungscoach könne aufgrund der Sprachkenntnisse kein Coaching erfolgen und somit verbleibe als letzte Möglichkeit ein PvB bei B.________. Es erfolge eine Zuweisung, sofern der Beschwerdeführer bis zum Jahresbeginn 2021 keine Arbeit finde (vgl. Vi-act. 13, S. 4). Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 22. Januar 2021 wurde der Beschwerdeführer informiert, dass eine Zuweisung zu einem PvB in den nächsten Wochen erfolge. Es wurde vermerkt, dass sich der Beschwerdeführer vehement gegen eine Zuweisung wehre. Er mache geltend, dass bei seiner Bewerbung, welche seit November 2020 offen sei, berechtigte Hoffnung auf eine Anstellung bestünde; die Anstellung, welche zu Beginn auf Anfang 2021 erhofft wurde, verzögere sich aufgrund des Schnees noch etwas. Er erwarte jedoch, bald eine Arbeit zu haben (vgl. Vi-act. 13, S. 3). Infolge des Beratungsgesprächs vom 5. März 2021 hielt es der RAV-Berater gemäss Aktennotiz für angezeigt, dass eine Zuweisung zu einem PvB beim Verein B.________ in C.________ definitiv erfolge (vgl. Vi-act. 13, S. 3).

3.3

Mit Schreiben vom 5. März 2021 hat das RAV C.________ den Beschwerdeführer zur Teilnahme am PvB mit einem 100% Pensum eingeladen und ihn aufgefordert, sich innert zwei Tagen beim Veranstalter, dem Verein B.________ in C.________, zwecks Vereinbarung des Einsatzbeginns zu melden. Das Einsatzgebiet umfasse Produktionsarbeiten und einen persönlichkeitsorientierten Schulungsteil. Bezweckt wurde damit, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers zu erhöhen. Im Schreiben wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG zur Teilnahme verpflichtet sei. Ein Missachten könne zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung (Kürzung von Taggeldern) nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG führen (vgl. Vi-act. 3).

3.4

Nach Erhalt der Aufforderung kontaktierte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 8. März 2021 seinen RAV-Berater. Er führte aus, dass es ihm ein grosses Anliegen sei, zu wiederholen, was er dem RAV-Berater im Erstgespräch vom 1. April 2020 mitgeteilt habe. Solange er nichts mit dem Verein B.________ "am Hut" habe, sei er froh um seine Hilfe. Durch die Erfahrungen während seiner letzten Arbeitslosigkeit sei zusammen mit seinem damaligen Berater entschieden worden, ihn frühzeitig aus dem Programm zu nehmen. Seit Beginn der Pandemie sei er arbeitssuchend. Die Eingliederung in die Arbeitswelt habe bei ihm einen hohen Stellenwert. Immerhin stehe er unter "Gelddruck", da sein Gehalt seine Verpflichtungen nicht decken würde. Nur schon die Wohnungsmiete zu begleichen, nehme einen grossen Teil ein. Seine derzeitige temporäre Beschäftigung biete ihm eine gewisse Entlastung. Jedoch sehe er der Realität in die Augen, weshalb er seine Arbeitssuche nach einer Festanstellung wie gewohnt fortsetzen müsse. Er schätze die Hilfe seines Beraters sehr. Nichtsdestotrotz hoffe er, dass dieser seine Bedürfnisse wie Anfangs erwähnt, berücksichtigen würde (vgl. Bf-act. 2/ Beilage 7).

Hierauf erwiderte der RAV-Berater am 8. März 2021 per E-Mail, die Mitteilung zur Kenntnis genommen zu haben. Es bestehe sicherlich die Möglichkeit, am nächsten geplanten Beratungsgespräch darüber zu sprechen (vgl. Bf-act. 2/ Beilage 8).

Nach Erhalt der Einladung des AfA, zur Sachverhaltsabklärung und angedrohten Sanktionierung wegen Nichtantritt der PvB Stellung zu nehmen, kontaktierte der Beschwerdeführer den RAV-Berater am 8. April 2021 telefonisch. Dieser notierte hierzu: "Erneute Kontaktaufnahme durch STS. Er habe eine Frage zum Schreiben des AfA. STS wird darüber informiert, dass die Kontaktaufnahme mit B.________ bei einer Zuweisung erwartet wird. Wenn das Programm nicht zumutbar wäre, könnte eine andere Lösung gefunden werden. Beim aktuellen Kenntnisstand, gibt es aber keinen Grund, warum B.________ nicht zumutbar wäre" (Vi-act. 13, S. 2).

3.5

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend Androhung der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wiederholte der Beschwerdeführer per E-Mail am 11. April 2021 seine Ausführungen aus der E-Mail vom 8. März 2021 (vgl. Vi-act. 6). Nach Erlass der Verfügung des AfA am 13. April 2021 brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. April 2021 abermals seine Ausführungen aus der E-Mail vom 8. März 2021 vor (vgl. Vi-act. 8). Am 20. April 2021 teilte ihm das AfA mit, an der Verfügung vom 13. April 2021 festzuhalten und es verwies auf die Möglichkeit, gegen die Verfügung gemäss Rechtsmittelbelehrung Einsprache zu erheben (vgl. Vi-act. 9).

3.6

Seine Einsprache gegen die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen begründete der Beschwerdeführer am 28. April 2021 sinngemäss (vgl. Vi-act. 10), er habe die Zuweisung des RAV am Samstag, 6. März 2020 erhalten. Am Montag, 8. März 2020 habe er ihm eine E-Mail (der Einsprache beiliegend; oben Erw. 3.3) zugestellt und ihm telefoniert. Dieser habe per E-Mail (der Einsprache ebenfalls beiliegend; oben Erw. 3.3) geantwortet "…. omissis … 'sollten sie die Möglichkeit haben, am geplanten Beratungsgespräch teilzunehmen, werden wir sicherlich die Gelegenheit haben, darüber zu sprechen' Nach so einer Position vom RAV, war mir klar, dass ich meiner Pflicht nachgekommen bin". Zum Beratungsgespräch sei es dann infolge Stellenantritt am 6. April 2020 nicht mehr gekommen. Wie er bereits am 11. und 19. April 2020 geschrieben habe, sei er seit Beginn der Pandemie arbeitssuchend. Er bestätige ebenfalls, dass bei ihm wie auch beim AfA, der Arbeitslosenkasse und dem RAV die Eingliederung in die Arbeitswelt einen hohen Stellenwert habe.

3.7

Im Einspracheentscheid vom 10. Juni 2021 führte die Vorinstanz u.a. aus, der Beschwerdeführer habe in seinen Stellungnahmen vom 11. und 19. April 2021 nicht ausgeführt, weshalb er sich nicht wie aufgefordert bei B.________ gemeldet habe. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuweisung einer AMM seien grundsätzlich erfüllt gewesen und der Versicherte habe keinen nachvollziehbaren oder belegbaren Grund gehabt, sich nicht fristgerecht innerhalb zweier Tage telefonisch bei B.________ zu melden. Die Begründung des Beschwerdeführers in seiner Einsprache, dass er ab dem 6. April 2021 einen Zwischenverdienst generieren konnte, vermöge die unterlassene Meldung beim Verein B.________ nicht zu entschuldigen. Es sei dem Beschwerdeführer zwar anzurechnen, dass er mit dem Zwischenverdienst einen Beitrag zur Schadensminderung leiste, doch habe er am 5. März 2021 noch nicht von diesem gewusst, weswegen es ihm auch zuzumuten gewesen wäre, sich fristgerecht bei B.________ für die Vereinbarung eines Termins zu melden. Folglich sei an der Verfügung vom 13. April 2021 vollumfänglich festzuhalten (vgl. Vi-act. 12).

3.8

Vor Verwaltungsgericht ergänzt und präzisiert der Beschwerdeführer seine Darstellung der Einsprache sowie der Schreiben vom 11. und 19. April 2021. Er führt (sinngemäss) aus, er wäre durchaus bereit, einen geeigneten Kurs oder eine Arbeitsmarktmassnahme zu besuchen, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Er habe bereits verschiedene andere arbeitsmarktliche Massnahmen besucht und Weisungen des RAV stets befolgt. Die Zuweisung vom 5. März 2021 sei aber zeitlich unpassend gekommen. Seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 1. April 2020 habe er sich - trotz Pandemie und den erschwerten Voraussetzungen aufgrund seines Alters - stets stark engagiert, eine neue Arbeitsstelle zu finden, da die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt für ihn einen hohen Stellenwert habe. Ein Zwischenverdienst und eine konzentrierte Suche nach einer dauerhaften Arbeitsstelle haben deshalb für ihn immer oberste Priorität. Anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5. März 2021 habe er den RAV-Berater informiert, er habe eine Arbeitsstelle in Aussicht. Diese Stelle habe er kurz darauf, am 6. April 2021 antreten können. Die Zuweisung sei zur Unzeit erfolgt, weil ein Zwischenverdienst vorrangig behandelt werde und die Anweisung zum Kursbesuch mit Stellenantritt, kurz nach Kursbeginn, wieder hätte aufgehoben werden müssen.

Die Zuweisung wäre seines Erachtens aber nicht nur aufgrund der Aussichten auf eine baldige Anstellung nicht notwendig gewesen. Er habe bereits früher ein PvB bei B.________ absolviert und dabei schlechte Erfahrungen gemacht. Die für ihn gewählten Massnahmen seien damals (teilweise) nicht geeignet gewesen, seine beruflichen Kenntnisse zu verbessern, und er habe mit Stress und Kopfschmerzen auf das PvB reagiert. Aufgrund dessen habe er damals das Programm vorzeitig beenden können und sein damaliger Berater habe die frühere Zuweisung aufgehoben. Eine erneute Zuweisung in ein PvB bei B.________ empfände er aufgrund seiner schlechten, persönlichen Erfahrungen als unzumutbar. Der RAV-Berater habe seit dem Einführungsgesprächs am 1. April 2020 Kenntnis davon gehabt und trotz aller Hinweise und Informationen eine Zuweisung an B.________ veranlasst. Mit E-Mail vom 8. März 2021 habe er den RAV-Berater an die Besprechung erinnern und auf die Unzumutbarkeit aufmerksam machen wollen. Die Rückmeldung des RAV-Beraters am 8. März 2021 habe gelautet, wenn er die Möglichkeit haben sollte, am geplanten Beratungsgespräch teilzunehmen, sie sicherlich die Gelegenheit hätten, darüber zu sprechen. Aufgrund dieser E-Mail sei er davon ausgegangen, dass seine persönlichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt würden, auf die Zuweisung an das PvB bei B.________ vorläufig verzichtet werde und es keiner telefonischen Kontaktaufnahme mit B.________ mehr bedürfe. Das RAV habe ihm durch diese Mitteilung zu verstehen gegeben, dass er seiner Pflicht nachgekommen und von seinem "Pflicht-Telefonat" befreit bzw. dispensiert sei. Weshalb die Anweisung daraufhin nicht aufgehoben wurde, könne er nicht nachvollziehen. Zum angebotenen Beratungsgespräch sei es nicht mehr gekommen, da er am 6. April 2021 eine neue Stelle habe antreten können (vgl. Beschwerdeschrift).

4.1

Die versicherte Person hat u.a. auf Weisung der zuständigen Stelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG) und zumutbar sind, teilzunehmen (vgl. oben Erw. 2).

Der Beschwerdeführer wurde vom RAV in ein PvB beim Verein B.________ zugewiesen. Der Verein "B.________ - __________________________" bezweckt gemäss dem Handelsregistereintrag die "Führung von Betrieben und Projekten mit dem Ziel, Erwerbslose zu beschäftigen, zu stützen, zu begleiten und Eigeninitiative anzuregen, damit ein rascher und nachhaltiger beruflicher Wiedereinstig ermöglicht wird" (vgl. www.zefix.ch; UID CHE-________; zuletzt besucht am 10.9.2021). Gemäss Vision und Leitbild ist "B.________" eine Non-Profit-Organisation im Bereich der Arbeitsintegration. Mit Angeboten wie praxisorientierter Tagesstruktur am Arbeitsplatz, Beratung bei der Stellensuche und Kursen, fördert der Verein die berufliche Leistungsfähigkeit von arbeitssuchenden Menschen (vgl. www._______.ch). Namentlich bietet der Verein Beratung bei der Stellensuche, Unterstützung in der Bewerbungsstrategie, Optimierung der Bewerbungsunterlagen und Vorbereitungen auf Vorstellungsgespräche an. Ihre Angebote richten sich insbesondere an stellensuchende Personen (RAV), Sozialhilfeempfänger (Sozialämter), IV-Versicherte (IV-Stellen), und anerkannte Flüchtlinge sowie vorläufig Aufgenommene (Amt für Migration). Das Programm dauert zwischen vier bis sechs Monaten (vgl. VGE II 2021 59 vom 13.7.2021, Erw. 4.1.1)

4.2

In Anbetracht der andauernden Arbeitslosigkeit von dannzumal 11 Monaten und der bisher nicht zielführenden Stellensuche, ist während der Arbeitssuche eine vorübergehende Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG eine angezeigte Massnahme zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit.

Auch die Zuweisung ins Programm des Vereins B.________, der u.a. Beratung bei der Stellensuche, Unterstützung in der Bewerbungsstrategie und Optimierung der Bewerbungsunterlagen sowie Erlangung von Berufserfahrung anbietet, erscheint unter diesen Umständen als angezeigt und ist nicht zu beanstanden, können sich solche Massnahmen doch grundsätzlich als geeignet erweisen, um die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu steigern (vgl. VGE II 2021 59 vom 13.7.2021 Erw. 4.2).

4.3

Der Beschwerdeführer führt als Rechtfertigung seiner PvB-Nichtteilnahme sinngemäss eine Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ins Feld. Gegenüber der Vorinstanz verwies er für die Begründung der Unzumutbarkeit auf seine mündlichen Ausführungen, die er anlässlich seines Erstgesprächs vom 1. April 2020 gegenüber seinem RAV-Berater machte, nämlich auf seine früheren Erfahrungen mit dem PvB von B.________ (Vi-act. 10). Im entsprechen Verlaufsprotokoll vom 1. April 2020 wurde lediglich notiert: "AMM angesprochen, insbesondere PvB bei B.________. STS scheint vom Nutzen des Programm bei B.________ nicht überzeugt zu sein" (Vi-act. 13, S. 6).

In der Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 präzisiert der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeitsgründe. So macht er geltend, bei der Zuweisung habe man seine persönlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt. Er habe bereits früher schlechte Erfahrungen mit PvB bei B.________ gemacht, weil u.a. die gewählten Massnahmen (teilweise) nicht geeignet waren, seine beruflichen Kenntnisse zu verbessern.

Aus den Akten ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit am 1. April 2020 ausdrücklich eine PvB aufgrund schlechter Erfahrungen ablehnte und bereit war, alternative Massnahmen zu absolvieren. Die subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit allein vermag indes keine Unzumutbarkeit zu begründen (vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1). Die Einschätzung des Beschwerdeführers basiert auf seiner Teilnahme an einem PvB während einer früheren Arbeitslosigkeit. Zwischen der damaligen und dem am 5. März 2021 angeordneten PvB war der Beschwerdeführer wieder arbeitstätig. Die Massnahmen weisen daher keinen zeitlichen Zusammenhang auf und in der Beschwerdeschrift fehlt es an einer Begründung, inwiefern sich die damaligen Erfahrungen überhaupt noch auf die jetzige Situation übertragen lassen.

In der Beschwerdeschrift schreibt der Beschwerdeführer, das früher absolvierte PvB sei teilweise nicht geeignet gewesen. Er bringt damit zum Ausdruck, dass er aus gewissen Programmteilen durchaus einen Mehrwert für seine berufliche Tätigkeit generieren konnte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das PvB von B.________ nicht bloss auf die Verbesserung beruflicher Kenntnisse gerichtet ist, sondern ganzheitlich auf die Vermittlungsfähigkeit der Personen zielt und weitere Aspekte beinhaltet. Der Beschwerdeführer hat jedoch selbst das Eintrittsgespräch mit dem Verein B.________ nicht angetreten. Sein individuelles Programm konnte somit gar nicht besprochen oder festgelegt werden. Er konnte dementsprechend auch nicht abschätzen, ob die AMM bzw. die Kurszusammenstellung diesmal geeignet gewesen wäre, seine beruflichen Kenntnisse und Vermittlungsfähigkeit zu verbessern.

Der Beschwerdeführer vermag somit nicht aufzuzeigen, inwiefern das zugewiesene PvB von B.________ ungeeignet wäre. Keinesfalls vermag ein Verweis auf frühere - nicht weiter substantiierte - Erfahrungen den erforderlichen Nachweis zu erbringen.

4.4

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Zuweisung sei zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgt, weil ihm aufgrund seiner stetigen Bemühungen eine Arbeitsstelle in Aussicht stand, die er kurz nach Kursbeginn, am 6. April 2021, antreten konnte. Er hätte das Programm nach wenigen Tagen wieder beenden müssen, wodurch die Massnahme (erneut) ungeeignet gewesen wäre, seine beruflichen Kenntnisse zu verbessern.

Der Beschwerdeführer macht - zu Recht - nicht geltend, dass die Zuweisung sich auf seine Stellensuche negativ ausgewirkt hätte, dass sie ihn dabei gar gehindert hätte oder die Teilnahme seine sonstigen Bemühungen - die bis dahin erfolglos waren - behindert hätte. Auch zeigt er nicht auf, dass er an der Teilnahme gehindert gewesen wäre oder dass die Teilnahme den Antritt seiner Stelle verhindert hätte. Vielmehr stellt er lediglich die Sinnhaftigkeit des Programms von B.________ als Massnahme für ihn in Frage, die ihm aus seiner Sicht und Erfahrung keinen Mehrwert gebracht hätte, weil man sie auch hätte vorzeitig abbrechen müssen.

Im Zeitpunkt der Zuweisung war der Beschwerdeführer immer noch Stellensuchender. Die Arbeitsstelle, welche er am 6. April 2021 antreten konnte, wurde ihm bereits im November 2020 ohne konkrete Zusicherung in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht abschätzen, wann der Stellenantritt tatsächlich konkret erfolgen würde. Im Zeitpunkt der - schon seit längerem angekündigten - Zuweisung in das PvB stand nicht unmittelbar ein Stellenantritt bevor. Dementsprechend war für den zuweisenden RAV-Berater auch nicht klar ersichtlich, ob und wann die PvB hätte abgebrochen werden müssen und ob dadurch der gewünschte Nutzen beeinträchtigt worden wäre.

Dispositiv

Es ist noch anzufügen, dass bei einer temporären Arbeit stets eine (erneute) Arbeitslosigkeit droht und vom RAV erwartet wird, dass weiter nach einer festen und unbefristeten Anstellung gesucht wird. Eine Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit ist demnach auch angezeigt, wenn eine temporäre Anstellung in näherer Zukunft in Aussicht gestellt wird. Damit ist auch keine Unzumutbarkeit gegeben, weil das Programm geradezu sinnlos, die Teilnahme schikanös wäre (wobei zu betonen ist, dass die subjektive Einschätzung der Sinnhaftigkeit allein ohnehin keine Unzumutbarkeit begründen würde, vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1; VGE II 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 4.7).

4.5 Letztlich habe die Zuweisung die gesundheitlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Anlässlich seines Erstgespräches habe er seinen RAV-Berater informiert, dass die frühere Teilnahme am PvB bei ihm Stress und Kopfschmerzen ausgelöst habe, sodass sein damaliger Berater ihn vorzeitig aus dem Programm entliess und die Zuweisung aufhob.

Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einen strengen Massstab an (Urteil BGer 8C_584/2020 vom 17.12.2020 Erw. 4; AVIG-Praxis ALE D26). Unzumutbarkeit aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (Urteil BGer 8C_584/2020 vom 17.12.2020 Erw. 4; AVIG-Praxis ALE B290). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27.11.2003 Erw. 4.1; VGE II 2021 2 vom 16.3.2021 Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer weder bei seinen Stellungnahmen gegenüber dem AfA noch in seiner Beschwerdeschrift einen geeigneten Beweis in Form eines eindeutigen Arztzeugnisses an. In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer auf die Dokumente seiner früheren Massnahme, begründet aber nicht, inwiefern diese Aufzeichnungen seines früheren Beraters als Beweismittel für die heutige Massnahme aussagekräftig sein sollen. Der Verweis auf die Akten und Aufzeichnungen seines früheren RAV-Beraters vermag demnach auch nicht die Behauptung durch ein zweckdienliches Beweismittel zu begründen. Damit liegt auch keine Unzumutbarkeit aufgrund gesundheitlicher Verhältnisse vor.

4.6 Es ist damit festzuhalten, dass das RAV zu Recht die Weisung zur Teilnahme an einem PvB beim Verein B.________ in C.________ erlassen hat. In Anbetracht des Angebots des Vereins B.________ in C.________ und der langandauernden Stellensuche erhellt, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Vermittlungsfähigkeit und seine Art der Stellenbewerbung Unterstützung benötigte. Fest steht sodann, dass der Beschwerdeführer die Teilnahme verweigerte und er keine Unzumutbarkeitsgründe als Grund dafür belegen konnte.

5.1 Eine Missachtung einer Weisung kann entschuldigt werden, wenn der Versicherte einen entschuldbaren Grund dafür vorbringen kann. Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, er habe durch die E-Mail an seinen RAV-Berater am 8. März 2021 diesen auf die Unzumutbarkeit der Zuweisung hingewiesen. Sein Berater habe ihm mit der Rückmeldung am 8. März 2021 zu verstehen gegeben, er werde von seinem "Pflicht-Telefonat" bzw. von seiner Weisung vorübergehend dispensiert und das weitere Vorgehen bespreche man beim nächsten Beratungstermin am 15. April 2021. Für ihn sei klar gewesen, dass er mit seiner E-Mail an den RAV-Berater seiner Pflicht ausreichend nachgekommen sei. Dies entschuldige die Unterlassung der Kontaktaufnahme mit dem Verein B.________.

5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers ist unbehelflich. Die Verfügung vom 5. März 2021 enthält eine klare und verständliche Weisung sowie einen Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichtbefolgung. In seiner E-Mail vom 8. März 2021 führt der Beschwerdeführer bezogen auf die Weisung aus, solange er "nichts mit dem Verein B.________ am Hut habe", sei er froh um die Hilfe des RAV-Beraters. Er verweist pauschal auf seine Anliegen und Erfahrungen, die anlässlich des ersten Beratungsgespräches vom 1. April 2020 thematisiert wurden und verzichtet auf zusätzliche Ausführungen. Daraus geht das Unverständnis des Beschwerdeführers über die Zuweisung hervor. Weiter erläutert er seine aktuelle Situation, den spürbaren "Gelddruck" und sein Interesse an einer schnellen Eingliederung in die Arbeitswelt. Die E-Mail schliesst mit den Worten "Ich schätze ihre Hilfe sehr. Nichtsdestotrotz erhoffe ich mir, dass Sie meine Bedürfnisse wie anfangs erwähnt berücksichtigen. Schliesslich verfolgen wir beide dasselbe Ziel" (Bf-act. 7). Diese Schlussformel fordert den RAV-Berater zu einer Reaktion auf, lässt aber offen, was konkret erwartet wird. In der gesamten E-Mail deutet der Beschwerdeführer nicht darauf hin, dass er auf den Anruf beim Verein B.________ verzichten werde. In seiner Rückmeldung vom 8. März 2021 nimmt der RAV-Berater die Mitteilung entgegen und er verweist auf die Möglichkeit, die Angelegenheit beim nächsten Beratungsgespräch zu besprechen (Bf-act. 8). Auf diese Weise bestätigt er dem Beschwerdeführer nicht, ihn von der Kontaktnahme zu dispensieren, die Zuweisung zu annullieren, sondern er nimmt dessen Anliegen und Kritik bloss zur Kenntnis. Das Angebot einer Besprechung soll eine Aussprache und Erklärungsmöglichkeit bieten. In der kurzen E-Mail finden sich keinerlei Hinweise, die den Schluss rechtfertigen, dass die Zuweisung zurückgezogen und der Beschwerdeführer von seiner Kontaktnahme befreit werde.

Der Beschwerdeführer durfte aus der E-Mail des RAV-Beraters nicht schliessen, dass er von der Pflicht des Anrufes entbunden werde. Die Nichtbefolgung der Weisung erfolgte damit ohne entschuldbaren Grund. Entsprechend hat die Vorinstanz dieses Verhalten berechtigterweise sanktioniert.

6.1 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung (u.a.) einzustellen, wenn sie die Weisung der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Teilnahme am PvB beim Verein B.________ ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten hat, wurde er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt.

6.2.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

6.2.2 Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 mit Verweisen auf VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (BGE 123 V 153 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 Erw. 6).

6.2.3 Das Seco hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit. Dieses Einstellraster soll eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen.

Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3).

Den Nichtbesuch eines länger andauernden Kurses (in casu Richtdauer von fünf Monaten) ohne entschuldbaren Grund qualifiziert das Seco-Einstellungsraster als mittleres bis schweres Verschulden, das mit mindestens 21 Einstelltagen zu sanktionieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3D/6).

6.2.4 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt schliesslich eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzten; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegend erscheinen lassen (BGE 137 V 71 vom 12.4.2011 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

6.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für die Nichtteilnahme am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim Verein B.________ in C.________ für eine Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Mithin hat sie in Berücksichtigung des Seco-Rasters das Verschulden als mittelschwer beurteilt und die Dauer in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Vergehen (16 bis 30 Tage) festgesetzt. Es ist dies nicht zu beanstanden.

7.1 Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Weder ist die Zuweisung des Beschwerdeführers in das Programm zur vorübergehenden Beschäftigung beim Verein B.________ in C.________ zu beanstanden, noch liegt ein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers vor, und auch die durch die Vorinstanz festgesetzte Einstelldauer von 21 Tagen gibt zu keiner Beanstandung Anlass.

7.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATGS; SR 830.1] vom 6.10.2000).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Oktober 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

10. November 2021

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EVG C 97/00

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EVG C 286/01

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