II 2021 80
Kammergericht
20. September 2021Deutsch21 min
A. A.________ (Jg. 1983) arbeitete ab 28. November 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis 30. November 2017 als Mitarbeiterin Administration im B.________ (Einsatzbetrieb; vgl. Vi-act. 113 S. 281; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 2). Am 3. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Juli 2018 (Vi-act. 233 ff.; Folgerahmenfrist [vgl. Vi-act. 294 f.]). In der Folge bezog A.________ ab 16. Juli 2018 Leistungen der Arbeitslosenkasse (vgl. Vi-act. 202). Per Ende Januar 2019 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Februar 2019 trat sie eine neue Arbeitsstelle an (Vi-act. 145).
Source sz.ch
II 2021 80
Entscheid vom 20. September 2021
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Arbeit, Arbeitslosenkasse, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Rückerstattung von Arbeitslosentaggeldern)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 1983) arbeitete ab 28. November 2016 in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis 30. November 2017 als Mitarbeiterin Administration im B.________ (Einsatzbetrieb; vgl. Vi-act. 113 S. 281; angefochtener Einspracheentscheid Erw. 2). Am 3. Juli 2018 stellte A.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. Juli 2018 (Vi-act. 233 ff.; Folgerahmenfrist [vgl. Vi-act. 294 f.]). In der Folge bezog A.________ ab 16. Juli 2018 Leistungen der Arbeitslosenkasse (vgl. Vi-act. 202). Per Ende Januar 2019 wurde sie von der Arbeitsvermittlung abgemeldet; am 1. Februar 2019 trat sie eine neue Arbeitsstelle an (Vi-act. 145).
B. Im Zuge von durch eine Seco-Meldung veranlassten Abklärungen, bei welchen Arbeitslosentaggeldbezüge mit den gemeldeten Einträgen im individuellen Konto (IK) abgeglichen werden, stellte die Arbeitslosenkasse fest, dass A.________ in den Monaten Juli bis November 2018 nicht deklarierte Zwischenverdienste erzielt hatte (vgl. Vi-act. 38). Mit Schreiben vom 29. Juni 2020 teilte die Arbeitslosenkasse A.________ sinngemäss mit, es seien Fr. 739.55 zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt worden und in diesem Umfang bestehe eine Rückforderung. Die Arbeitslosenkasse beabsichtige diesen Betrag mittels Rückforderungsverfügung zurückzufordern. Die Versicherte liess dazu mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Posteingangsstempel 14.7.2020) eine Stellungnahme einreichen, worin sie namentlich um Erlass der Rückforderung ersuchte (Vi-act. 25).
C. Mit Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 forderte die Arbeitslosenkasse von A.________ einen Betrag von Fr. 739.55 an zu Unrecht ausbezahlten Arbeitslosengeldern zzgl. allfällige Betreibungskosten zurück. Eine dagegen von A.________ am 5. August 2020 erhobene Einsprache (Vi-act. 27 f.) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid Nr. 07/2021 vom 2. Juni 2021 ab (Vi-act. 42 ff.).
D. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 07/2021 vom 2. Juni 2021 (Versand am gleichen Tag; Zustellung am 11.6.2021) erhebt A.________ mit als "Einsprache" betitelter Eingabe vom 7. Juli 2021 fristgemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Begehren, von einer Rückforderung sei abzusehen.
E. Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung, Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel, Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 130 V 318 Erw. 5.2; 129 V 110 Erw. 1.1).
Über den Umfang der Rückforderung wird eine Verfügung erlassen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] vom 11.9.2002). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin (Art. 3 Abs. 2 ATSV). Der Versicherer verfügt den Verzicht auf die Rückforderung, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen für den Erlass gegeben sind (Art. 3 Abs. 3 ATSV).
Die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezugs der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, mit dem insbesondere zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur erfolgt oder nicht; rechtliche Grundlage dafür bildet - neben den einzelgesetzlichen Regelungen - Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Schliesslich ist - gegebenenfalls - über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung zu entscheiden; dafür ist auf Art. 25 Abs. 1 ATSG abzustellen (Kieser, ATSG-Kom-mentar, 4. Aufl. Art. 25 Rz. 17 ff. m.H.).
1.2 Für die Frage, ob Taggelder infolge nicht deklarierter Einkommen zu Unrecht bezahlt wurden und zurückgefordert werden können, ist entscheidend, ob es sich um einen Zwischenverdienst oder einen Nebenverdienst gehandelt hat.
1.2.1 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls. Erzielt sie einen Zwischenverdienst, so besteht lediglich Anspruch auf eine Differenzzahlung. Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG).
1.2.2 Ein Nebenverdienst ist demgegenüber jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer/in oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. Eine solche wird bei der Berechnung des versicherten Verdienstes nicht berücksichtigt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Dahinter steht der Grundgedanke, dass die Arbeitslosenversicherung nur für das Risiko des Verlusts einer üblichen Arbeitnehmertätigkeit Versicherungsschutz gewährt (BGE 123 V 74 Erw. 5c). Ein Nebenverdienst bleibt daher auch bei der Anrechnung eines Zwischenverdienstes grundsätzlich unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Eine Steigerung des Nebenverdienstes kann aber zur Annahme von Zwischenverdienst führen. Wird die Nebenverdiensttätigkeit ausgedehnt, so ist der erzielte Mehrverdienst als Zwischenverdienst zu berücksichtigen (VGE III 2017 81 vom 14.12.2017 Erw. 1.2.2 mit Hinweisen, u.a. auf Urteil BGer 8C_265/2014 vom 27.8.2014 Erw. 2).
1.2.3 Da eine Arbeitslosenkasse beurteilen können muss, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht, sind sämtliche während einer Arbeitslosigkeit erzielten Einkommen zu melden. Der Zweck der Auskunfts- und Meldepflicht besteht darin, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen (Urteil EVGer C 50/91 vom 16.12.1992, in: ARV 1993/1994 Nr. 3 S. 22 Erw. 3d). So ist auch ein allfälliger, nicht versicherter Nebenverdienst zu melden, da die diesbezügliche rechtliche Qualifikation (Neben- oder Zwischenverdienst) der Verwaltung obliegt (Urteil BGer 8C_265/2014 vom 27.8.2014 Erw. 3.3).
1.3 Die Wiedererwägung von rechtskräftig zugesprochenen und ausbezahlten Kassenleistungen setzt grundsätzlich eine zweifellose Unrichtigkeit (des ursprünglichen Kassenentscheides) und eine erhebliche Bedeutung der Berichtigung voraus (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Unrichtigkeit kann sich auf den zugrundegelegten Sachverhalt oder auf die Rechtsanwendung beziehen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 43). Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine gesetzwidrige Leistungszusprechung gilt regelmässig als zweifellos unrichtig (BGE 126 V 399 Erw. 2.b/bb). Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid, wenn es der einzige Schluss ist, wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit besteht. Dieses Erfordernis ist deshalb zu verneinen, wenn man sich auf eine neu vorzunehmende Beweiswürdigung beruft, oder allenfalls bei unzutreffenden Ermessensbetätigungen (Kieser, a.a.O., Art. 53 Rz. 52). Die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen gelten auch mit Bezug auf die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen der Arbeitslosenversicherung gemäss Art. 95 AVIG.
1.4.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG, in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21.6.2019, in Kraft seit 1.1.2021). Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juni 2019 gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2019 beim erstinstanzlichen Gericht hängige Beschwerden das bisherige Recht (Art. 82a ATSG).
Gemäss der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (vgl. aArt. 25 Abs. 2 ATSG).
1.4.2 Unter der - in beiden Fassungen normierten - Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat" ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen (BGE 139 V 6 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten Rückerstattungspflichtigen ergibt (Urteile BGer 8C_677/2017 vom 23.2.2018 Erw. 7.1; 9C_454/2012 vom 18.3.2013 Erw. 4). Nötigenfalls hat die Verwaltung dazu zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Lässt sie es hieran fehlen, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem sie mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz diese Kenntnis hätte erlangen können (BGE 112 V 182 Erw. 4b; Kieser, a.a.O., Art. 25 N 83 m.H.). Geht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurück, beginnt die Frist nicht mit der Leistungsausrichtung zu laufen; massgebend ist vielmehr der (spätere) Zeitpunkt, in welchem der Versicherungsträger anlässlich einer Kontrolle zumutbarerweise den Fehler hätte entdecken können bzw. entdeckt hat (vgl. BGE 124 V 283 Erw. 1; Urteil BGer 8C_677/2017 vom 23.2.2018 Erw. 7.1 und 7.2 m.H.; VGE II 2017 81 vom 20.2.2018 Erw. 3.4.3; "zweiter Anlass"). Damit mag insofern eine gewisse Rechtsunsicherheit verbunden sein, als häufig erst die Einleitung einer periodischen Überprüfung, deren Zeitpunkt von der Verwaltung bestimmt wird, die Verwirkungsfrist auslöst. Dies ist indessen hinzunehmen und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden, zumal auch andere Umstände − wie etwa ein Hinweis des Versicherten auf einen Fehler der Verwaltung − fristauslösend wirken und schliesslich die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren seit Entrichtung der jeweiligen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG) den Rückforderungsanspruch begrenzt (Urteil BGer 9C_482/2009 vom 19.2.2010 Erw. 3.3.2; VGE II 2017 81 vom 14.12.2017 Erw. 3.4.3).
1.4.3 Gewahrt ist die Frist, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht (SVR 2004 AlV Nr. 5 S. 13, Urteil BGer C 17/03 vom 2.9.03 Erw. 4.3.2 m.H.; ARV 2001 S. 91).
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin habe nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der B.________ per 30. November 2017 ab 16. Juli 2018 Arbeitslosenentschädigung beantragt. Während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 16. Juli 2018 bis 15. Januar 2021 (vgl. Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, SR 837.033, Stand 1.1.2021) habe der versicherte Verdienst Fr. 3'674.-- betragen und es sei der Beschwerdeführerin ein Taggeld von Fr. 135.45 ausbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe während des Taggeldbezuges folgende Tätigkeiten ausgeübt, welche sie der Arbeitslosenkasse auf den entsprechenden Formularen nicht deklariert habe (Erw. 3):
Erwägungen
Oktober 2018
Tätigkeit bei der Firma C.________: Zwischenverdienst Fr. 612.30
November 2018
Tätigkeit bei der Firma D.________: Zwischenverdienst Fr. 44.30
16.
Juli 2018 bis 31. Oktober 2018
Tätigkeit bei der Firma E.________: Diese Tätigkeit hat die Versicherte seit dem 1. Oktober 2017 ausgeübt. Daher blieb ein Einkommen bis 1'175.35 unberücksichtigt (Nebenverdienst). In den Monaten Juli 2018 und August 2018 wurde diese Grenze überschritten, was zu einem anrechenbaren Zwischenverdienst von Fr. 329.80 führte.
Oktober 2018
Tätigkeit bei der Firma F.________: Diese Tätigkeit hat die Versicherte seit dem 18. Dezember 2017 [ausgeübt]. Daher blieb ein Einkommen bis Fr. 118.15 unberücksichtigt (Nebenverdienst). Diese Grenze wurde im Oktober 2018 nicht überschritten, weshalb das erzielte Einkommen nicht als Zwischenverdienst angerechnet wird.
Die Kasse müsse Leistungen, auf die der Empfänger keinen Anspruch gehabt habe, zurückfordern. Unbestrittenermassen habe die Beschwerdeführerin von Juli 2018 bis Oktober (recte wohl: November) 2018 Einkommen erzielt, welche sie der Arbeitslosenkasse "grobfahrlässig und absichtlich" verschwiegen habe. Die in der Einsprache aufgeführten Gründe, weshalb diese Einkommen nicht als Zwischenverdienst anzurechnen wären, entbehrten einer Rechtsgrundlage und könnten nicht berücksichtigt werden; die aufgeführten Einkünfte seien als Zwischenverdienst anzurechnen. Eine allfällige Abzahlungsvereinbarung werde mit der Beschwerdeführerin separat vereinbart und bilde nicht Verfahrensgegenstand (Erw. 5 f.).
2.2
In der (Laien-)Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen sinngemäss (und weitgehend übereinstimmend mit der Einsprache vom 5.8.2020) vor, es werde "hiermit […] Einsprache" gegen den Einspracheentscheid Nr. 07/2021 vom 2. Juni 2021 betreffend Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 erhoben; gleichzeitig werde um Erlass der Forderung von Fr. 739.55 ersucht. Es seien keine fixen Jobs gewesen; diese seien auf Abruf gewesen. Aufträge hätten nicht ausgeführt werden können, weil keine Verbindung zum Internet sowie Intranet der Firma vorhanden gewesen sei. Der Lohn habe nicht zum Leben gereicht. Sie sei in einer finanziellen Notlage gewesen. Zur gleichen Zeit habe sie "doppelte Steuern" der Kantone G.________ und Schwyz erhalten. Im Jahr 2012 habe sie einen schweren Brandunfall (Verbrennungen 3. Grades) erlitten; seither müsse sie Medikamente einnehmen, für welche sie zu dieser Zeit selber habe aufkommen müssen ("teure Kompressionsanzüge, Schmerzmittel, Hautcreme und Therapien"). Auch sei die Corona-Situation bzw. die hieraus resultierende Kurzarbeit zu berücksichtigen. Abschliessend bittet die Beschwerdeführerin um Entschuldigung "dieses Missverständnis[ses]". Es sei keine Absicht gewesen und werde in Zukunft nicht mehr vorkommen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bitte sie um Verständnis sowie von der Forderung abzusehen.
3.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Rückforderungsverfahren und das Erlassverfahren auseinander zu halten (vgl. VGE II 2015 96 vom 17.12.2015 Erw. 3.1; vorstehend Erw. 1.1): Im Rückforderungsverfahren wird über den Umfang der Rückforderung eine Verfügung erlassen, wobei der Versicherer auf die Möglichkeit des Erlasses hinweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 ATSV). Mit der Erlassverfügung wird die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (vgl. Art. 4 Abs. 1 ATSV). Es ist sorgfältig zu prüfen, ob die als rückerstattungspflichtig bezeichnete Person ein Erlassgesuch gestellt oder ob sie auch die Zulässigkeit der Rückforderung in Zweifel gezogen hat (Kieser, a.a.O., Art. 25 N 76). Ob die Rückerstattungspflicht angefochten oder ein Erlassgesuch gestellt wird (oder beides), ist anhand der Erklärungen nach Treu und Glauben zu ermitteln (vgl. Dormann, in: BSK-ATSG, Art. 25 N 93).
3.2
Obwohl die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Einsprache als auch in der vorliegenden (Laien-)Beschwerde im Wesentlichen (sinngemäss) auf ihre Gutgläubigkeit verweist und jeweils um Erlass der Forderung ersucht, erklärte sie doch (mit der Einsprache), dass sie "gegen die Verfügung Nr. 443 sowie gegen die Rückforderung von CHF 739.55" Einsprache erhebe. Unter diesen Umständen ging die Vorinstanz zu Recht nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Erlass ihrer Rückerstattungspflicht beantragen wollte, ohne die Begründetheit des Rückerstattungsanspruchs anzufechten (vgl. Urteil BGer 8C_77/2018 vom 30.4.2018 Erw. 3.1 [frz.]). Dementsprechend zu Recht hat die Vorinstanz auch ein separates Einspracheverfahren betreffend Rückerstattungspflicht durchgeführt bzw. mittels Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die Beschwerdeführerin wiederum vorliegend anficht.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet denn auch einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Betrag von Fr. 739.55 an zu viel bezahlten Taggeldern zurückfordert. Die Voraussetzungen eines allfälligen Erlasses werden nicht geprüft (sondern bildet Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens; II 2021 67).
4.1
Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, während den Monaten Juli bis November 2018 für die von der Vorinstanz angeführten Unternehmungen (insbesondere C.________, D.________, E.________) tätig gewesen zu sein und Zwischenverdienste erzielt zu haben. In den Akten liegen entsprechende Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen (Vi-act. 40 - 109). Auch die betragsmässige Höhe der Zwischenverdienste, der vorinstanzlich daraus errechnete Rückforderungsbetrag (Vi-act. 37 ff.) wie auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Zwischenverdienste gegenüber der Vorinstanz nicht deklariert hat, sind unbestritten und ergeben sich so aus den Akten.
4.2
Die Vorinstanz begründet die Rückerstattungspflicht damit, dass die Beschwerdeführerin ab Juli 2018, mithin seit Beginn der Ausrichtung der Taggelder, einen Zwischenverdienst bzw. Zwischenverdiente erzielt habe. Sie geht für die Monate Juli 2018 bis November 2018 von anrechenbaren Zwischenverdiensten von insgesamt Fr. 986.40 aus, woraus sich eine Rückforderung von total Fr. 739.55 (zzgl. allfällige Betreibungskosten) ergab. Die Vorinstanz hat die als Zwischenverdienst bezeichneten Einnahmen der Beschwerdeführerin in der Periode Juli bis November 2018 gestützt auf die eingeholten Arbeitgeberbescheinigungen bzw. Lohnabrechnungen errechnet (vgl. Vi-act. 107 ff. [C.________], 92 ff. [F.________], 71 ff. [E.________], 52 ff. [D.________]).
Aus diesen Arbeitgeberbescheinigungen erhellt offenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Juli bis November 2018, in welchem sie Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen hatte, ein Einkommen erzielt hat. Da sie für die F.________ und die E.________ bereits vor der Arbeitslosigkeit tätig war, qualifizierte die Vorinstanz die Weiterführung des bei diesen Tätigkeiten erzielten Einkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin als Nebenerwerb. Soweit sie aber in einem Monat mehr als vor der Arbeitslosigkeit verdiente, diese Erwerbstätigkeit also ausdehnte, qualifizierte die Vorinstanz die Mehreinkünfte als Zwischenverdienst, was nicht zu beanstanden ist. In der Summe ergab dies gemäss den unbestrittenen und nachvollziehbaren Berechnungen der Vorinstanz für den genannten Zeitraum ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. 986.40 (= Fr. 612.30 + Fr. 44.30 + Fr. 329.80, vgl. angefochtener Einspracheentscheid Erw. 3 und Vi-act. 30). Ein Vergleich dieses Zwischenverdienstes mit dem tatsächlichen Anspruch an Taggeldern in den fraglichen Monaten ergab den geltend gemachten Rückforderungsanspruch von Fr. 739.55 (vgl. Vi-act. 33 ff., 37 insbesondere).
4.3
Nicht zu hören ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die Einkommen nicht deklarieren müssen, da es sich um Arbeit auf Abruf gehandelt habe. Der Deklarationspflicht unterliegen sämtliche Angaben, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, so insbesondere sämtliche während der Arbeitslosigkeit erzielte Erwerbseinkommen. Es spielt keine Rolle, ob diese aus Teilzeitarbeit, Arbeit auf Abruf, einer Festanstellung oder selbständiger Erwerbstätigkeit resultieren. Nimmt eine versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen der Schadenminderungspflicht ein Arbeitsverhältnis auf Abruf auf, so gilt dies gemäss Rechtsprechung als Zwischenverdienst (vgl. AVIG-Praxis ALE B101). Zudem verfügte die Beschwerdeführerin teilweise über eigentliche Arbeitsverträge und sie verlangte Arbeitszeugnisse (vgl. etwa Vi-act. 75, 79), weshalb es sich offenkundig um eigentliche unselbständige Erwerbstätigkeiten handelte. Es steht daher ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin diese Einkommen in den monatlichen Formularen unter der Frage "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" hätte deklarieren müssen. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz einen Teil der erzielten Einkommen als Zwischenverdienst qualifiziert hat.
4.4
Damit ist erstellt, dass erstens die von der Vorinstanz im Zeitraum von Juli bis November 2018 geleisteten Taggelder zweifellos unrichtig waren, weil der erzielte - aber nicht deklarierte - Zwischenverdienst entgegen Art. 24 Abs. 3 AVIG unberücksichtigt blieb, und zweitens die Höhe der zu Unrecht geleisteten Taggelder von Fr. 739.55 erheblich ist. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, damit die Vorinstanz ihre Taggeldzahlungen in Wiedererwägung ziehen konnte (Art. 53 Abs. 2 ATSG; vgl. oben Erw. 1.3). Somit liegt auch der erforderliche Rückforderungstitel vor (vgl. oben Erw. 1.1).
5.
Die Rückforderungsverfügung erging innert massgeblicher Frist.
Gemäss Ausführungen der Vorinstanz (vgl. Verfügung Nr. 443 vom 14.7.2020 [Vi-act. 30] S. 1) wurde sie vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beauftragt, "die Auszahlungen der Versicherten im Hinblick auf mögliche Schwarzarbeit/Doppelbezüge zu überprüfen". Diese Meldung ist, soweit ersichtlich, nicht aktenkundig; wann die Meldung erfolgt ist, ergeht nicht aus den Akten und wird ferner weder in der genannten Verfügung Nr. 443 vom 14. Juli 2020 noch im angefochtenen Einspracheentscheid dargelegt. Dies ist indes für die Fristwahrung unerheblich. Denn das SECO meldete einzig Auffälligkeiten mit der Aufforderung, Abklärungen zu tätigen, was nicht fristauslösend im erwähnten Sinne ist (vgl. oben Erw. 1.4.2; VGE II 2020 51 vom 27.7.2020 Erw. 3.5.1).
Die Arbeitslosenkasse ersuchte in der Folge die betroffenen Ausgleichskassen (Ausgleichskasse H.________, Ausgleichskasse I.________, Ausgleichskasse J.________ sowie Ausgleichskasse K.________) mit Schreiben je vom 26. Februar 2020 (Vi-act. 137-140) um Zustellung eines IKS-Auszugs der Beschwerdeführerin. Diese Auszüge wurden der Arbeitslosenkasse am 6. März 2020, 9. März 2020 bzw. 12. März 2020 (Vi-act. 127 f.; 116 f.; 111 ff.; 103 ff.;) zugestellt. Aus den Auszügen geht u.a. hervor, dass die obgenannten Firmen (vgl. Erw. 2.1, 4.1) im Jahr 2018 Lohnsummen für die Beschwerdeführerin abgerechnet hatten. Mit Schreiben je vom 6. März 2020 an diese Firmen hielt die Vorinstanz fest, dass gemäss dem IK-Auszug für die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 12'120.--, Fr. 612.--, Fr. 44.-- bzw. Fr. 843.-- abgerechnet worden sei. Die Firmen wurden deshalb zur Einreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert (Arbeitgeberbescheinigung für 2018, Arbeitsvertrag/Kündigungsschreiben, monatliche Lohnabrechnungen 2018; Vi-act. 119 ff.). Mit Mahnung vom 24. März 2020 wurden von einer säumigen Firma die Unterlagen nochmals angefordert (Vi-act. 57).
Es bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz nach der SECO-Meldung die Abklärungen nicht zügig und ohne zeitliche Verzögerungen an die Hand genommen hätte. Erst nachdem sie von den angeschriebenen Firmen die geforderten Unterlagen vollständig erhalten hatte, was am 26. März 2020 der Fall war (vgl. Vi-act. 52 ff.: E-Mail der zunächst säumigen Firma), waren ausreichend Belege vorhanden und verfügte die Vorinstanz über genügend Kenntnis, um darüber zu befinden, ob ihre Taggeldabrechnungen korrekt oder in welchem Ausmass zweifellos unrichtig waren (vgl. zum Ganzen VGE II 2020 51 vom 27.7.2020 Erw. 3.5.1). Damit erliess die Vorinstanz die Rückforderungsverfügung innert der Dreijahres-, aber auch der Jahresfrist gemäss Art. 25 ATSG (neu und alt), so dass die Frage, welche Verjährungsfrist vorliegend massgebend ist, nicht beantwortet werden muss (vgl. oben Erw. 1.4.1). Da es um Leistungen ab Juli 2018 geht, ist auch die (absolute) fünfjährige Verwirkungsfirst gewahrt.
6.
Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin bei den Unternehmungen C.________, D.________ sowie E.________ generierten Einkommen als (teilweise, namentlich bei der E.________) anrechenbare Zwischenverdienste qualifizierte. Nicht zu beanstanden ist ebenso die verfügte Rückforderung von zu Unrecht zu viel bezahlter Arbeitslosenentschädigung in den Monaten Juli 2018 bis November 2018 gestützt auf Art. 95 AVIG i.V.m. Art. 25 ATSG.
7.
Es werden keine Kosten erhoben (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- die Beschwerdeführerin (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 20. September 2021
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
1. Oktober 2021
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Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 130 V 318ATF 130 V 318DTF 130 V 318
BGE 129 V 110ATF 129 V 110DTF 129 V 110
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
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Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
Art. 23 AVIGart. 23 LACIart. 23 LADI
BGE 123 V 74ATF 123 V 74DTF 123 V 74
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
8C_265/2014
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Art. 53 ATSGart. 53 LPGAart. 53 LPGA
BGE 126 V 399ATF 126 V 399DTF 126 V 399
Art. 95 AVIGart. 95 LACIart. 95 LADI
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
Art. 82a ATSGart. 82a LPGAart. 82a LPGA
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BGE 139 V 6ATF 139 V 6DTF 139 V 6
8C_677/2017
9C_454/2012
BGE 112 V 182ATF 112 V 182DTF 112 V 182
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8C_677/2017
Art. 25 ATSGart. 25 LPGAart. 25 LPGA
9C_482/2009
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Art. 8a Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherungart. 8a Ordonnance COVID-19 assurance-chômageart. 8a Ordinanza COVID-19 assicurazione contro la disoccupazione
Art. 3 ATSVart. 3 OPGAart. 3 OPGA
Art. 4 ATSVart. 4 OPGAart. 4 OPGA
Art. 25n 7art. 25n 7art. 25n 7
Art. 25n Notenaustausch vom 12. September 2002/30. April 2003 zwischen der Schweiz und Frankreich über die Errichtung einer nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstelle im Bahnhof Pontarlier auf französischem Hoheitsgebietart. 25n Echange de notes des 12 septembre 2002/30 avril 2003 entre la Suisse et la France relatif à la création dans la gare de Pontarlier, en territoire français, d’un bureau à contrôles nationaux juxtaposésart. 25n 9
Art. 25n 9art. 25n 9art. 25n 9
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8C_77/2018
Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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