II 2021 81
Kammergericht
19. Oktober 2022Deutsch19 min
A. Die X.________ Holding AG (vormals X.________ Investment AG) mit Sitz in U.________/SZ (infolge Sitzverlegung seit 2.6.2022 Sitz neu: V.________/BE) bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an schweizerischen oder ausländischen Unternehmen aller Art, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie Anlageberatung, Finanzdienstleistungen und Durchführung von Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften aller Art. A.B.________, Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, hält 100% der Aktien.
Source sz.ch
II 2021 81
Entscheid vom 19. Oktober 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber
Parteien
X.________ Holding AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch …
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Vorinstanzen,
Gegenstand
Gewinn- und Kapitalsteuer (Veranlagung 2015: Wertberichtigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die X.________ Holding AG (vormals X.________ Investment AG) mit Sitz in U.________/SZ (infolge Sitzverlegung seit 2.6.2022 Sitz neu: V.________/BE) bezweckt den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an schweizerischen oder ausländischen Unternehmen aller Art, die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens sowie Anlageberatung, Finanzdienstleistungen und Durchführung von Vermittlungs- und Kommissionsgeschäften aller Art. A.B.________, Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, hält 100% der Aktien.
B. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 16. Oktober 2018 veranlagte die Kantonale Steuerverwaltung bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz die X.________ Holding AG bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei den direkten Bundessteuern mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 6'876'000 und bei den Kantons- und Gemeindesteuern mit einem steuerbaren Eigenkapital (nach Steuerausscheidung) von Fr. 88'425'000. Abweichend zur Steuererklärung 2015 wurden (u.a.) Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen von Fr. 16'178'693 auf dem Depot Bank C.________ und von Fr. 451'164 auf dem Depot Bank D.________ (gesamthaft Rückstellungen bzw. Wertberichtigungen von gerundet Fr. 16'629'000) als nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand beim steuerbaren Reingewinn und (als versteuerte stille Reserve) beim steuerbaren Eigenkapital aufgerechnet.
C. Die von der X.________ Holding AG gegen die Veranlagungsverfügung 2015 vom 16. Oktober 2018 erhobene Einsprache vom 15. November 2018 wies die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 ab.
D. Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 lässt die X.________ Holding AG fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2021 betreffend die direkte Bundessteuer und kantonalen Steuern 2015 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin für die Steuerperiode 2015 mit einem steuerbaren Gewinn von Null zu veranlagen.
Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E. Mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 beantragt die Kantonale Steuerkommission bzw. Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Schwyz mit Verweis auf den Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, sowie u.a. allen vor der Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen (Art. 58 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] vom 14.12.1990). Für das kantonale Recht enthält § 64 Abs. 1 Bst. a und b des Steuergesetzes (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 eine gleichlautende Regelung, weshalb die nachfolgenden Erwägungen sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern Gültigkeit haben.
Für die steuerliche Gewinnermittlung ist vom Handelsrecht auszugehen, namentlich von den Regeln zur kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. revOR in der Fassung vom 23.12.2011, in Kraft seit 1.1.2013). Das Massgeblichkeitsprinzip findet in Art. 58 Abs. 1 Bst. a DBG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Ihm zufolge bildet die handelsrechtskonform erstellte Jahresrechnung den Ausgangspunkt für die steuerliche Bemessung von Gewinn und Kapital. Vorbehalten bleiben Korrekturen aufgrund besonderer Vorschriften, mit welchen das Abgaberecht bewusst vom Handelsrecht abweicht (BGE 141 II 83 Erw. 3.1 S. 85).
Während das Handelsrecht für die Aktiven Höchstwerte festlegt und die Betriebswirtschaftslehre nach den "richtigen" Werten sucht, zielt das Steuerrecht auf die Erfassung des tatsächlichen Periodengewinns; zu diesem Zweck setzt es Mindestwerte (Bewertungsuntergrenzen) fest. Leitlinie der Gewinnbesteuerung bildet gemäss Art. 127 Abs. 2 BV der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Ausdruck der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist der tatsächlich erzielte Periodengewinn (Urteile BGer 2C_371/2013, 2C_372/2013 vom 18.7.2014 Erw. 2.2.2; 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 2.4.2).
1.2 Handelsrechtlich gilt, dass Aktiven ihrer Höhe nach zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sind, wenn konkrete Anzeichen für eine Überbewertung bestehen (Art. 960 Abs. 3 revOR in der Fassung vom 23.12.2011, in Kraft seit 1.1.2013). Das neue (hier anwendbare) Rechnungslegungsrecht schreibt vor, dass der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden müssen (Art. 960a Abs. 3 erster Satz revOR, was schon altrechtlich gängiger Buchführungspraxis entsprochen hat). Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden (Art. 960a Abs. 3 zweiter Satz revOR; zum altrechtlichen Kriterium der Notwendigkeit Art. 669 Abs. 1 aOR in der Fassung vom 18.12.1936).
Die Bestimmungen des DBG wurden nicht an die teilweise neuen Begriffe des neuen Rechnungslegungsrechts angepasst. Dem definitiven Wertverzehr auf Aktiven wird steuerlich mittels Abschreibungen Rechnung getragen, wogegen vorübergehende Wertveränderungen durch Wertberichtigungen im Sinne von Art. 29 bzw. 63 DBG, d.h. Rückstellungen, berücksichtigt werden. Wie für die Rückstellungen gilt auch für die vorübergehenden Wertberichtigungen, dass die Ereignisse, welche Ursache einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen, am Bilanzstichtag ungewissen Entwertung sind, im laufenden Geschäftsjahr eingetreten sein müssen. Geschäftsmässig begründet sind deshalb nur solche vorübergehenden Wertberichtigungen, die der Sicherung unmittelbar drohenden (BGE 103 Ib 366 Erw. 4 S. 370), nicht aber bloss künftigen Risiken dienen (vgl. Art. 29 bzw. 63 Abs. 1 Bst. c DBG).
Ob die Voraussetzungen einer Abschreibung, vorübergehenden Wertberichtigung oder Rückstellung erfüllt sind, beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag. Indessen können alle bis zum Zeitpunkt der Bilanz-errichtung erhaltenen Informationen in den Jahresrechnungen verwertet werden, sofern dadurch Verhältnisse des Bilanzstichtags offenkundig werden, die Auswirkungen auf Bilanz und Erfolgsrechnung haben. Zu berücksichtigen sind mithin nur nachträgliche "wertaufhellende Tatsachen", d.h. solche, die lediglich anzeigen, wie sich die Verhältnisse am Bilanzstichtag tatsächlich dargestellt haben. In diesen engen Grenzen können auch nachträglich verwirklichte Tatsachen Berücksichtigung finden, sofern sie Rückschlüsse auf die Verhältnisse am Bilanzstichtag zulassen. Entscheidend ist dabei, dass diese Verhältnisse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet waren, das nachträgliche Ereignis herbeizuführen. Eine erweiterte Berücksichtigung nachträglicher Ereignisse widerspräche dem Stichtagscharakter der Jahresrechnung und dem Grundsatz der periodengerechten Gewinnbesteuerung (vgl. VGr ZH, 7.12.2011, publiziert in StE 2012 DBG B 72.14.2 Nr. 38 Erw. 2.3).
1.3 Die Tatsachen, welche Abschreibungen und vorübergehende Wertberichtigungen als geschäftsmässig begründet erscheinen lassen, sind steuermindernd und deshalb vom Steuerpflichtigen darzutun und nachzuweisen (vgl. VGr ZH, 7.12.2011, publiziert in StE 2012 B 72.14.2 Nr. 38 Erw. 2.4). Macht die steuerpflichtige Person im Steuerverfahren geltend, eine Abschreibung oder Wertberichtigung sei sachlich geboten, ist sie für die tatsächlichen Grundlagen beweispflichtig (Normentheorie; Urteile BGer 2C_309/2013, 2C_310/2013 vom 18.9.2013 Erw. 2.4.3; 2C_95/2013, 2C_96/2013 vom 21.8.2013 Erw. 2.2).
2.1 Von der Beschwerdeführerin wird vorgebracht, am 22. Januar 2016 seien die bei den Banken (C.________ und D.________) liegenden Wertschriften - mit Ausnahme "6¾ % Notes Goodyear Dunlop TIR EUR 500 000" - in den von ihr kontrollierten Fonds (X.________ INVESTMENT FUND SICAF [recte: SICAV] - SIF) eingebracht worden. Die Sacheinlage habe eine Bewertung der Wertschriften vorausgesetzt. Die Bewertung sei Gegenstand der Prüfung durch eine Revisionsgesellschaft (E.________) gewesen, welche darüber einen Bericht verfasst habe. Dieser sei zum Schluss gekommen, dass die Bewertung der Einlegerin per 22. Januar 2016 richtig sei. Gemäss Anhang zum Bericht hätten die eingebrachten Wertschriften - inklusive zuvor noch nicht zum Wertschriftenbestand gehörend "USD 5'000'000 Sub. FR OZLM II 15/27" - einen Gesamtwert von USD 72'661'000 gehabt. Würden die von den Banken ermittelten Wert der Wertschriften, die am 31. Dezember 2015 in den Bankdepots gelegen hätte, jenen gegenübergestellt, die am 22. Januar 2016 in den Fonds eingebracht worden seien, ergebe sich, dass der von den Banken ermittelte Gesamtwert der eingebrachten Wertpapiere per 31. Dezember 2015 um Fr. 13'387'072.30 höher als jener sei, der am 22. Januar 2016 von der Revisionsstelle E.________ bestätigt worden sei (Beschwerde, Rz. 13 ff.).
Als Depotbank des von der Beschwerdeführerin kontrollierten Fonds amte nunmehr die Bank F.________. Würden die von der Revisionsstelle E.________ bestätigten Bewertungen per 22. Januar 2016 mit den Werten der Bank F.________ per 29. Februar 2016 verglichen, zeige sich ein Wertverlust von rund 6% (Beschwerde, Rz. 17 f.).
Die Beschwerdeführerin kritisiert, indem die Vorinstanzen sich auf den Standpunkt stellten, dass gemäss den Kontoauszügen der Bank C.________ und Bank D.________ per 31. Dezember 2015 Depotwerte von gesamthaft Fr. 82'659'433 vorhanden gewesen seien, was abzüglich der im Jahresabschluss 2015 enthaltenen Buchwerte von Fr. 66'027'576 eine übersetzte Wertberichtigung von Fr. 16'629'857 ergebe, würden die Vorinstanzen damit implizit den von den beiden Banken genannten Werten, die eigentlich nicht für die Steuerverwaltung bestimmt seien, eine "höhere Glaubwürdigkeit" als den von ihr ermittelten Werten zurechnen (Beschwerde, Rz. 22).
Es wird dabei argumentiert, die Wertschriften würden sich vorwiegend aus Collateralized Loan Obligations (CLO; verzinsliches Wertpapier: Verbriefungen, die durch besicherte Kredite gedeckt sind) und anderen Forderungspapieren zusammensetzen. Die ganz überwiegende Mehrheit dieser Wertschriften sei nicht börsenkotiert und deshalb auch nicht liquide. Bei nicht liquiden Titeln gebe es keinen eigentlichen "Marktwert" per Jahresende, weil diese eben nicht regelmässig gehandelt würden, geschweige denn einen am Jahresende oder sehr nahe am Jahresende bezahlten Preis. Würden die Banken dennoch einen Wert in den Depotverzeichnissen einsetzen, so sei dessen Aussagekraft äusserst limitiert. Die Werte reflektierten nämlich keine Angebote oder Preise, zu denen diese Titel gehandelt worden seien, sondern stellten vielmehr "indikative Werte" dar, die von Brokers den Datenbankenbetreibern wie "Markit" oder "Bloomberg" zur Verfügung gestellt würden (Beschwerde, Rz. 24 ff.). Dass die von den Banken ausgewiesenen Werte mit Vorsicht zu betrachten seien, gehe auch klar aus den Bankunterlagen hervor (Beschwerde, Rz. 31).
Bei Sacheinlagen sei unter luxemburgischen Recht ähnlich wie unter dem schweizerischen Recht eine Bewertung vorzunehmen, deren Angemessenheit durch eine Revisionsstelle zu bestätigen sei. Im Unterschied zu den von den Banken auf den Depotauszügen ausgewiesenen Werten per Jahresende würden den bei Sacheinlagen ermittelten Werten Bewertungen zugrunde liegen, die "qualitativ anders zu werten sind" als die von Brokern gestellten Kurse. Diese hätten nicht blossen Informationscharakter, sondern es gehe um die Bestätigung, dass die versprochenen Sacheinlagen umfang- und wertmässig auch tatsächlich geleistet worden seien. Eine zu hoch bewertete Sacheinlage führe dazu, dass die versprochene Sacheinlage unvollständig geleistet worden sei, was zu einer Nachschusspflicht führe (Beschwerde, Rz. 32 f.). Sodann zeige die Bewertung von Bank F.________ per 29. Februar 2016, die rund 6% tiefer ausgefallen sei, dass die von der Revisionsstelle E.________ geprüfte Bewertung kaum zu tiefe Werte aufgelistet habe (Beschwerde, Rz. 39). Schliesslich beweise der Geschäftsabschluss 2016, dass die im Geschäftsjahr 2016 vorgenommene Wertberichtigung auch "sachgerecht" gewesen sei, zumal sich der Wertverlust im Jahr 2016 "tatsächlich realisiert" habe (Beschwerde, Rz. 40).
Im Weiteren sei auch die Frage, ob die Ursache für die Wertdifferenz im Jahr 2015 gelegen habe oder erst nach dem Bilanzstichtag per 31. Dezember 2015 eingetreten sei, d.h. zwischen dem 1. Januar 2016 und 22. Januar 2016, schon deshalb als obsolet zu betrachten, weil die "Buchungsbelege" zeigten, dass die auf den Zeitpunkt der Sacheinlage per 22. Januar 2016 ermittelten Werte auf Werten vom 31. Dezember 2015 basierten. Zudem liesse sich eine signifikante Wertschwankung auch schwierig erklären, unterlägen doch Forderungspapiere notorisch deutlich geringeren Wertschwankungen (Volatilität) als Beteiligungspapiere wie Aktien (Beschwerde, Rz. 36). Da die überwiegende Mehrheit der gehaltenen Wertschriften nicht regelmässig gehandelt werde, sei es eher unwahrscheinlich, dass diese überhaupt gehandelt worden seien (Beschwerde, Rz. 37). Weiter hätten sich die Kurse im Bondmarkt in den relevanten Währungen CHF/USD/EUR zwischen 1. Januar 2016 und 29. Januar 2016 leicht positiv entwickelt, was wiederum unterstreiche, dass ein Wertverlust eher unwahrscheinlich sei (Beschwerde, Rz. 38). Und letztlich hätten die Portfoliobewertungen von Bank C.________ per 30. Juni 2015 und 30. September 2015 gezeigt, dass sich bereits Mitte 2015 abgezeichnet habe, dass die Wertschriften in den Büchern zu hoch ausgewiesen worden seien und sich eine Wertberichtigung aufgrund des "Abwärtstrends" aufgedrängt habe. Vor dem Hintergrund, dass die Portfoliobewertungen von Bank C.________ nur indikativen Charakter gehabt hätten und für Dritte nicht bestimmt gewesen seien, die Preise aber per 30. Juni 2015 und 30. September 2015 gefallen seien und andere Broker bedeutend tiefere Preise als Bank C.________ gestellt hätten, sei es angezeigt gewesen, per 31. Dezember 2015 eine "individuelle Bewertung" vorzunehmen. Diese habe zur Erkenntnis geführt, dass eine Wertberichtigung der Wertschriften im Umfang der geltend gemachten Wertberichtigung handelsrechtlich zwingend gewesen sei (Beschwerde, Rz. 41 f.).
2.2 Die Vorinstanzen haben dazu im angefochtenen Einsprache-Entscheid (Erwägungen Ziff. 2.4) festgehalten, im Jahresabschluss 2015 seien auf den Wertschriften insgesamt Wertberichtigungen von Fr. 25'472'640 (Konto 1030.9: Fr. 51'129, Konto 1032.9: Fr. 22'303'845, Konto 1069: Fr. 3'117'666) verbucht worden. Sodann sei den Kontoauszügen der Bank C.________ und Bank D.________ zu entnehmen, dass per 31. Dezember 2015 Depotwerte von gesamthaft Fr. 82'659'433 (Anleihen und ähnliche Anlagen sowie alternative Anlagen) vorhanden gewesen seien, was abzüglich der im Jahresabschluss enthaltenen Buchwerte von Fr. 66'029'576 eine übersetzte Wertberichtigung von Fr. 16'629'857 ergebe:
Bank C.________ Portfolio Nr. …
CHF
76 074 423.00
Bank D.________ Portfolio Nr. … in US$ 6'609’458
CHF
6 585 010.00
Total Depotwerte ohne Cash
CHF
82 659 433.00
Buchwerte (Saldo Konti 1030/1030.9/1031/1032/1032.9/1067/1069)
CHF
66 029 576.00
übersetzte Wertberichtigung
CHF
16 629 857.00
Nach der Rechtsprechung könnten Wertberichtigungen steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Ereignisse, welche Ursache der Entwertung darstellten, im laufenden Geschäftsjahr eingetreten seien. Unbestrittenermassen treffe dies auf die in den Depotauszügen der Bank C.________ und Bank D.________ per 31. Dezember 2015 ermittelten Werte zu. Dass die im Folgejahr von der Revisionsstelle E.________ ermittelten tieferen Werte auf Ereignissen beruhten, welche bereits im Vorjahr eingetreten seien, werde von der Beschwerdeführerin weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Im Revisionsbericht der Revisionsstelle E.________ vom 4. Februar 2016 sei lediglich erwähnt, dass die Bewertung der Wertschriften auf dem letztverfügbaren Börsenwert, Marktwert oder Wert eines unabhängigen Experten per 22. Januar 2016 beruhe ("The valuation of the contribution in kind was made […] in accordance with the following method: The last available publicized stock exchange, market value or price from independent expert as of January 22, 2016").
2.3 In der Bilanz per 31. Dezember 2015 sind die Depots der Bank C.________ und Bank D.________ im Anlagevermögen unter Finanzanlagen wie folgt ausgewiesen worden:
Bilanz in CHF X.________ Investment AG
per 31.12.2015
Erwägungen
Bezeichnung Bilanz Vorjahr per 31.12.2014
Anlagevermögen
Finanzanlagen
Wertschriften
1030.
Bank C._______ Depot CHF
4'174'500.00
4'194'000.00
1030.9
WB Bank C._______ Depot CHF
-51'129.43
0.00
1031.
Bank C._______ Depot EUR
673'207.00
670'962.31
1031.9
WB Bank C._______ Depot EUR
0.00
0.00
1032.
Bank C._______ Depot USD
77'402'997.01
29'075'463.46
1032.9
WB Bank C._______ Depot USD
-22'303'845.17
0.00
1039.
Bank C._______ Depot USD Alt.
0.00
13'707'288.10
1067.
Bank D._______ Depot EUR
9'251'512.53
9'825'591.96
1069.
WB Wertschr. Bank D._______ USD
-3'117'666.01
0.00
Total Wertschriften
66'029'575.93
47'647'713.87
Es ist unbestritten, dass die Ersterfassung des Anlagevermögens zum Kostenwert zu erfolgen hat (vgl. Art. 960a Abs. 1 revOR). Bei der Folgebewertung sind die Wertschriften jedoch nicht zum Kostenwert abzüglich einer Wertberichtigung, wenn der Nutzwert darunter fällt (Art. 960a Abs. 2 und 3 revOR), bewertet worden, sondern entsprechend der Marktwertmethode nach dem Stichtagwertprinzip gebucht (Art. 960b revOR) und auf den beobachtbaren Marktpreis hinunter wertberichtigt worden. Es fragt sich, ob die Beschwerdeführerin sich auf die (bisherige) Portfoliobewertung der in den Depots der Banken gehaltenen Wertschriften behaften lassen muss, oder sich bei der Anpassung der Werte auf die für die Sacheinlage bei der Gründung des X.________ INVESTMENT FUND SICAV - SIF ermittelten "Verkaufspreise" anhand von Preisquotierungen verschiedener Broker und Finanzdienstleister (wie z.B. KGS-Alpha, Morgan Stanley, J.P. Morgan) berufen kann.
Der Bericht der Revisionsstelle E.________ über die Sacheinlage bei der Gründung des X.________ INVESTMENT FUND SICAV - SIF lässt nicht darauf schliessen, dass die den ermittelten Werten zugrunde liegenden Bewertungen "qualitativ anders zu werten sind" als die von Brokern gestellten Kurse. Damit soll (lediglich) sichergestellt werden, dass die eingebrachte Sacheinlage nicht weniger wert hat, als ihr bei der Sacheinlage zugeschrieben wird. Der Geschäftsabschluss 2016 beweist ebenfalls nicht, dass die im Geschäftsjahr 2015 vorgenommene Wertberichtigung auch "sachgerecht" gewesen ist. Denn die Sacheinlage der Wertschriften in den von der Beschwerdeführerin kontrollierten Fonds stellt keine Veräusserung, sondern - wirtschaftlich betrachtet - bloss eine Vermögensumschichtung bzw. Umstrukturierung dar. Es lässt sich deshalb nicht sagen, dass der Wertverlust sich im Jahr 2016 "tatsächlich realisiert" hat.
Dass die Bewertung durch die nunmehr als Depotbank amtende Bank F.________ per 29. Februar 2016 insgesamt rund 6% tiefer ausgefallen ist, darf dagegen als ein zusätzlicher Beleg dafür gewertet werden, dass die von der Revisionsstelle E.________ geprüfte Bewertung der Sacheinlage kaum zu tiefe Werte aufgelistet hat. Es lässt sich auch nicht bezweifeln, dass der Wertverlust bereits im Geschäftsjähr 2015 eingetreten ist, nachdem die Buchungsbelege der Beschwerdeführerin zeigen, dass die für die Sacheinlage der Wertschriften bei der Gründung des X.________ INVESTMENT FUND SICAV - SIF ermittelten "Verkaufspreise" auf Werten vom 31. Dezember 2015 basierten und sich "zwischenzeitlich" signifikante Wertschwankungen schwierig erklären liessen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die von der Revisionsstelle E.________ bestätigten Werte per 22. Januar 2016 auf Ereignissen beruhten, die erst in der kurzen Zeit nach dem Bilanzstichtag per 31. Dezember 2015 eingetreten sind.
3.1
Dies führt zur Gutheissung der vorliegenden Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 31/2019 der Kantonalen Steuerkommission bzw. der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. Mai 2021 betreffend die Veranlagungsverfügung 2015. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache zwecks Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückzuweisen.
3.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) den Vorinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974; Art. 144 Abs. 1 DBG).
Zudem haben die Vorinstanzen bzw. der Kanton Schwyz der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verb. mit Art. 64 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968). Die Höhe der Parteientschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der ordentlicherweise für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 GebTRA einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie in § 2 GebTRA die Bemessungskriterien erwähnt, auf Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt.
3.3
Die Kosten des kantonalen Einspracheverfahrens (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) in der Höhe von Fr. 1'700.-- (vgl. Disp.-Ziff. 2 des Einsprache-entscheids Nr. 31/2019 vom 26.5.2021) sind ebenfalls dem Verfahrensausgang entsprechend neu zu verlegen und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Kantons Schwyz.
Für das kantonale Einspracheverfahren betreffend die Kantonalen Steuern ist der Beschwerdeführerin ebenfalls eine Parteientschädigung (inkl. Barauslagen und MwSt) zuzusprechen (vgl. § 154 Abs. 1 StG bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001 und § 74 Abs. 1 VRP), welche in Beachtung der erwähnten Bemessungsgrundlagen und des Honorarrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 15 GebTRA) auf Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 31/2019 der Kantonalen Steuerkommission bzw. der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 26. Mai 2021 betreffend die Veranlagungsverfügung 2015 wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Sache zwecks Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen.
2.1 Die Kosten des kantonalen Verfahrens vor der Vorinstanz (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) in der Höhe von Fr. 1'700.-- (vgl. Disp.-Ziff. 2 des Einspracheentscheids Nr. 31/2019 vom 26.5.2021) werden neu verlegt und gehen vollumfänglich zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz.
2.2 Der Beschwerdeführerin wird für das kantonale Einspracheverfahren zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
3. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 3'000.-- (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden den Vorinstanzen bzw. dem Kanton Schwyz auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.
Die Beschwerdeführerin hat am 15. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt, so dass ein Rückerstattungsanspruch in gleicher Höhe besteht.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zu Lasten der Vorinstanzen bzw. des Kantons Schwyz eine Parteientschädigung von Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
6. Zustellung an:
- den Vertreter der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanzen (2/EB)
- den Gemeinderat U.________/SZ (A; im Dispositiv)
- und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A).
Schwyz, 19. Oktober 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
3. November 2022
1
Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD
Art. 58 DBGart. 58 LIFDart. 58 LIFD
BGE 141 II 83ATF 141 II 83DTF 141 II 83
Art. 127 BVart. 127 Cst.art. 127 Cost.
2C_371/2013
2C_372/2013
2C_309/2013
2C_310/2013
Art. 669 ORart. 669 COart. 669 CO
Art. 669 VAWart. 669 ORHart. 669 OR
Art. 29 DBGart. 29 LIFDart. 29 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
BGE 103 Ib 366ATF 103 Ib 366DTF 103 Ib 366
Art. 29 DBGart. 29 LIFDart. 29 LIFD
Art. 63 DBGart. 63 LIFDart. 63 LIFD
2C_309/2013
2C_310/2013
2C_95/2013
2C_96/2013
§ 128 StG
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
§ 128 StG
§ 74 VRP
Art. 144 DBGart. 144 LIFDart. 144 LIFD
Art. 64 VwVGart. 64 PAart. 64 PA
§ 14 GebTRA
§ 2 GebTRA
§ 154 StG
§ 55 VVStG
§ 74 VRP
§ 15 GebTRA
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF