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Entscheid

II 2021 85

Kammergericht

18. November 2022Deutsch31 min

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) von der Kantonalen Steuerverwaltung (StV) bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes-steuer des Kantons Schwyz (VdBSt) für das Steuerjahr 2016 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 197'500.-- (satzbestimmend Fr. 103'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'192'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 208'000.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2016 act. 1 ff. = Bf-act. 11). In Abweichung von der eingereichten Steuererklärung 2016 (vgl. Steuerakten 2016 act. 10 ff.) wurde der Vermögenssteuerwert der 100 Stück Aktien der X.________ Holding AG auf Fr. 44'200.-- pro Aktie statt wie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert Fr. 4'338.58 pro Aktie (vgl. Steuerakten 2016 act. 37) festgelegt.

Source sz.ch

II 2021 85

Entscheid vom 18. November 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

Dr.iur. Thomas Twerenbold, Gerichtsschreiber

Parteien

A.A.________ und B.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch …,

gegen

Kantonale Steuerkommission, Bahnhofstrasse 15,

Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (Veranlagungs-verfügung 2016; Vermögenssteuerwert von Aktien)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügung vom 18. Dezember 2018 wurden die Ehegatten A.A.________ und B.A.________ (Steuerpflichtige) von der Kantonalen Steuerverwaltung (StV) bzw. Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundes-steuer des Kantons Schwyz (VdBSt) für das Steuerjahr 2016 bei den kantonalen Steuern mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 197'500.-- (satzbestimmend Fr. 103'900.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 6'192'000.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 208'000.-- veranlagt (vgl. Steuerakten 2016 act. 1 ff. = Bf-act. 11). In Abweichung von der eingereichten Steuererklärung 2016 (vgl. Steuerakten 2016 act. 10 ff.) wurde der Vermögenssteuerwert der 100 Stück Aktien der X.________ Holding AG auf Fr. 44'200.-- pro Aktie statt wie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis deklariert Fr. 4'338.58 pro Aktie (vgl. Steuerakten 2016 act. 37) festgelegt.

B. Gegen diese Veranlagungsverfügung 2016 liessen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 4. Januar 2019 Einsprache bei der Kantonalen Steuerkommission (StK) erheben mit den folgenden Anträgen (vgl. Einspracheakten 2016 act. 20 ff. = Bf-act. 12):

1. Es sei die Veranlagungsverfügung 2016 zu korrigieren. Dabei sei der Steuerwert der Aktien X.________ Holding AG mit CHF 4'338.56 pro Aktie, somit ein steuerbares Vermögen von CHF 2'206'225.00 zu veranlagen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.

3.

Es sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen.

Dispositiv

Zur Begründung der Einsprache wurde im Wesentlichen vorgebracht, dem Vermögenssteuerwert der X.________ Holding AG sei hinsichtlich der von ihr gehaltenen Y.________AG der mit Aktienkaufvertrag vom 17. Dezember 2015 vereinbarte (Basis-) Kaufpreis zugrunde zu legen. Durch Hochrechnung ins Hundert des vereinbarten (Basis-) Kaufpreises von Fr. 3'545'500.-- (für den Kauf von 93% der Aktien der Y.________AG) ergebe sich ein Vermögenssteuerwert für die Y.________AG von Fr. 3'812'366.-- (für 100% der Aktien der Y.________AG). Der zum Substanzwert zu berechnende Vermögenssteuerwert für die 100 Stück Aktien der X.________ Holding AG betrage demnach Fr. 433'858.-- (ohne auf die Beteiligung der Y.________AG entfallende unversteuerte stille Reserven) und nicht wie veranlagt Fr. 4'420'000.--.

C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (vgl. Steuerakten 2016 act. 143 f. = Einspracheakten 2016 act. 12 f.) nahm die StV Stellung zur Einsprache unter Hinweis darauf, dass die Frage der Bewertung bereits in den Steuerperioden 2014 und 2015 umstritten und der Fall nicht eindeutig gewesen sei. Namentlich sei fraglich gewesen, ob bei der Übertragung der Aktien vom Vater an den Sohn ausnahmsweise von einer Handänderung unter unabhängigen Dritten ausgegangen werden könne. Im Sinne eines Erledigungsvorschlages sei für die Jahre 2014 und 2015 ohne Präjudiz der Kaufpreis akzeptiert worden. Es sei aber bereits damals klargestellt worden, dass für die Vermögenssteuerbewertung im Jahr 2016 wieder der Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28 zur Anwendung gelangen werde. Am 10. Januar 2019 teilte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen der StV telefonisch mit, dass auf eine mündliche Anhörung im Einsprachevorverfahren verzichtet werde und der Fall zur Behandlung an die StK weitergegeben werden könne (vgl. Einspracheakten 2016 act. 11).

D. Mit Einspracheentscheid Nr. 10/2019 vom 5. Juni 2021 (vgl. Einspracheakten act. 1 ff. = Bf-act. 13) wies die StK die Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung 2016 vom 18. Dezember 2018 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'100.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) den Einsprechern unter solidarischer Haftbarkeit (Disp.-Ziff. 2).

E. Gegen diesen Einspracheentscheid (Versand am 24.6.2021) lassen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

1. Es sei der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2021 aufzuheben.

2. Es sei die Veranlagungsverfügung 2016 vom 18. Dezember 2018 zu korrigieren und ein steuerbares Vermögen von CHF 2'206'225 zu veranlagen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.

F. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer vollumfänglich abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2016 (vgl. Steuerakten 2016 act. 37) hielten die Beschwerdeführer sämtliche 100 Namenaktien (zu je nominal Fr. 1'000.--) der im November 2015 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragenen X.________ Holding AG. Die Gesellschaft bezweckt den Erwerb, das Halten, das Verwalten und das Veräussern von Beteiligungen an Unternehmen aller Art. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer; er zeichnet mit Einzelunterschrift. Die X.________ Holding AG ist zu 100% an der Y.________AG und der Z.________AG beteiligt.

Die Y.________AG, im Dezember 2008 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen, ist mit einem Aktienkapital von 1'000 Namenaktien (Stimmrechtsaktien) zu je nominal Fr. 100.-- und 400 Namenaktien zu je nominal Fr. 1'000.--, total also im Nominalwert von Fr. 500'000.--, ausgestattet. Sie bezweckt den Betrieb einer Bauunternehmung, im Besonderen in den Bereichen Tief-, Strassen- und Spezialtiefbau. Präsident des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer; er zeichnet mit Einzelunterschrift.

Die Z.________AG, im November 2015 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen, hat ein Aktienkapital 100 Namenaktien zu je nominal Fr. 1'000.--, also insgesamt im Nominalwert von Fr. 100'000.--. Sie bezweckt den Erwerb, das Halten, das Verwalten und das Veräussern von Grundstücken sowie die Planung und Realisierung von Immobilienprojekten und deren Finanzierung. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist der Beschwerdeführer; er zeichnet mit Einzelunterschrift.

1.2.1 Der Beschwerdeführer trat im Jahr 2007 als designierter Unternehmensnachfolger des Familienunternehmens seines Vaters in die Geschäftsleitung der Y.________AG ein. Anfang 2010 bzw. im Jahr 2011 erhielt der Beschwerdeführer 350 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- der Y.________AG von seinem Vater geschenkt (entsprechend 7% des Aktienkapitals der Y.________AG mit einem Nominalwert von Fr. 35'000.-- vom gesamten Nominalwert von Fr. 500'000.--). Im Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 wurde die Schenkung unter Gleichbehandlung des Bruders des Beschwerdeführers erbrechtlich ausgleichungspflichtig erklärt. Der Ausgleichswert für die Schenkung wurde mit unveränderlichem Wert festgelegt. Der Bewertung wurde der damalige Ertragswert 2007 beim Eintritt des Beschwerdeführers in die Geschäftsleitung der Y.________AG zugrunde gelegt, währenddem der zwischenzeitlich in der Unternehmung verbliebene Substanzzuwachs für die Wert- und Preisermittlung berücksichtigt wurde. Die Kapitalisierung des Ertragswerts erfolgte zu 15%. Der Aktienkaufpreis (bzw. Ausgleichswert) wurde unter Minderheitsabzug bei 70% des ermittelten Aktienwerts festgesetzt (vgl. dazu Einspracheakten 2016 act. 26 ff. = Bf-act. 2 = Aktennotiz C.________ vom 16.10.2015).

1.2.2 Im November 2015 gründete der Beschwerdeführer die X.________ Holding AG (als Akquisitions- bzw. Käufergesellschaft zwecks Erwerb der restlichen 93% der Aktien der Y.________AG) und legt die bereits vorgängig durch Schenkung erhaltenen 7% der Aktien der Y.________AG "nominell" ein (d.h. Übernahme durch Sacheinlage bei der Gründung gemäss Vertrag vom 23.11.2015 350 Namenaktien à Fr. 100.-- der Y.________AG für 35 Namenaktien der X.________ Holding AG zu Fr. 1'000.--; Gutschrift des Mehrwerts von Fr. 231'865.59 zu Gunsten Gesetzliche Kapitalreserve in der Bilanz der X.________ Holding AG per 31.12.2016; vgl. Einspracheakten 2016 act. 52 ff. = Bf-act. 10 = Jahresrechnung X.________ Holding AG 2016). In der Folge verkaufte der Vater mit Aktienverkaufsvertrag vom 17. Dezember 2015 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 38 ff. = Bf-act. 5) der X.________ Holding AG, welche bereits 350 Namenaktien zu je nominal Fr. 100.-- an der Y.________AG hielt, die restlichen 650 Namenaktien der Y.________AG zu je nominal Fr. 100.-- (Stimmrechtsaktien) und 400 Namenaktien der Y.________AG zu je nominal Fr. 1'000.-- mit Übergang von Nutzen und Gefahr per 31. Dezember 2015 (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 1 u. Ziff. 2). Der Verkaufspreis (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 3) bestand aus einem "Basiskaufpreis" von Fr. 3'545'500.-- (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 3.1) und einer "Kaufpreisnachzahlung" (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 3.2) abhängig vom finanziellen Erfolg der Bauprojekte "D.________strasse" und "Konsortium E.________" nach deren Fertigstellung gemäss den vereinbarten Berechnungsmodalitäten (1/2 des Nettobuchwerts sowie 1/2-Gewinnanteilsrecht D.________/E.________). Der Basiskaufpreis wurde per 31. Dezember 2015 fällig, wobei der Verkäufer der Käuferin in der Höhe des Basiskaufpreises ein Darlehen gegen Amortisations- und Zinszahlungen gewährte (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 4.1 u. Ziff. 4.2). Die Kaufpreisnachzahlung wurde im Falle des zum im Stockwerkeigentum bestimmten Verkaufs der Projekte innert 30 Tagen nach dem Vorliegen der rechtskräftigen Grundstückgewinnsteuerveranlagungen, bzw. sofern dieser Zeitpunkt später eintritt, innert 30 Tagen nach Vorliegen der definitiven und genehmigten Schlussrechnung der Projekte fällig (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 4.3). Weil die Y.________AG über beträchtliche nicht betriebsnotwendige Substanz verfügte, welche vorgängig des Verkaufs ausgeschüttet werden sollte (vgl. Präambel des Aktienverkaufsvertrags), wurde zudem neben der Ausschüttung einer ordentlichen Dividende 2015 von Fr. 600'000.-- per 18. Dezember 2015 (aus dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2014) eine ausserordentliche Dividende von Fr. 2'290'300.-- vorgesehen (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 5). In der ausserordentlichen Dividende war eine Naturaldividende im Anrechnungswert von Fr. 590'300.-- enthalten, welche ausschliesslich dem Verkäufer zufallen sollte. Der andere Teil der ausserordentlichen Dividende (Fr. 1'700'000.--) wurde entsprechend dem bisherigen Beteiligungsverhältnis in bar ausgeschüttet mit Fr. 1'539'679.-- (93%) zu Gunsten Verkäufer und mit Fr. 160'321.-- (7%) zu Gunsten Käuferin. Die Dividende 2016 (aus dem Gewinn des Geschäftsjahrs 2015) wurde vollumfänglich der Käuferin zugestanden (Aktienverkaufsvertrag, Ziff. 6).

1.2.3 Ebenfalls am 17. Dezember 2015 schlossen die Eltern und die zwei Nachkommen einen öffentlich beurkundeten Erbvertrag ab (vgl. Einspracheakten 2016 act. 44 ff. = Bf-act. 6), um die dereinstige Erbteilung beim Tod eines Ehegatten bzw. Elternteils bereits lebzeitig zu regeln und zudem die getroffene Unternehmensnachfolge-Regelung erbrechtlich und bezüglich Anrechnung erbvertraglich untereinander festzulegen. Darin hielten die Parteien übereinstimmend fest, dass aus dem per 31. Dezember 2015 vorgesehenen Aktienverkauf an den Sohn A.A.________ bzw. an dessen Holdinggesellschaft zu den vereinbarten Bedingungen keine erbrechtliche Ausgleichungspflicht besteht oder entsteht (Erbvertrag, Ziff. 4.3), womit sich die Parteien und insbesondere die Ehefrau/Mutter und die zwei Nachkommen für sich und ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich einverstanden erklärten (Erbvertrag, Ziff. 4.4).

1.3 Für die Steuerperioden 2014 und 2015 ist von der StV auf Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügungen hin im Sinne eines Erledigungsvorschlags ohne Präjudiz der Kaufpreis der Y.________AG für die Ermittlung des steuerlich massgebenden Verkehrswerts der Y.________AG bzw. für die Bewertung der X.________ Holding AG akzeptiert worden, unter dem Vorbehalt, dass für die Steuerperioden 2016 ff. dagegen wieder der Formelwert zur Anwendung gelangt bzw. für die Vermögenssteuerbewertung der X.________ Holding AG der Wert der Y.________AG mit dem Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28 berechnet wird (vgl. dazu Steuerakten 2015 act. 166, 169 ff. u. 184 f.). Der vorliegende Streit betrifft nunmehr die Bewertung der 100 Stück Aktien X.________ Holding AG (bzw. die Bewertung der von der Holdinggesellschaft gehaltenen 100 % Beteiligung an der Y.________AG) für die Vermögenssteuer der Beschwerdeführer der Steuerperiode 2016 für die Kantons- und Gemeindesteuern.

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vom 14. Dezember 1990 unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG), bewertet zum Verkehrswert (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 StHG), wobei der Ertragswert "angemessen" berücksichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 StHG).

Die Regelung im Schwyzer Steuergesetz (vgl. §§ 40 und 41 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz [StG/SZ; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000) wurde entsprechend Art. 13 f. StHG formuliert und steht insoweit im Einklang mit dem Steuerharmonisierungsgesetz (BGE 131 I 291 Erw. 2.5 S. 289 f.; Urteil BGer 2C_59/2022 vom 15.9.2022 Erw. 2.3).

Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjekts zu verstehen. Dieser Wert entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu zahlen bereit ist (BGE 128 I 240 Erw. 3.1.2 S. 248; vgl. auch Urteil BGer 2C_1057//2018 vom 7.4.2020 Erw. 4.1 mit Hinweis; Dzamko-Locher/Teu-scher, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 14 StHG).

Die Bewertung zum Verkehrswert ist für die Kantone bindend (vgl. Urteil BGer 2C_321/2019 vom 1.10.2019 Erw. 2.2). Nach welchen Regeln der Verkehrswert zu ermitteln ist, schreibt das Steuerharmonisierungsgesetz indessen nicht vor. Ebenso wenig wird die Kann-Vorschrift der angemessenen Berücksichtigung des Ertragswertes näher geregelt. Den Kantonen steht daher ein weiter Ermessensspielraum offen ("marge de manoeuvre importante"; vgl. Urteil BGer 2C_953/2019 vom 14.4.2020 Erw. 4.1 mit Hinweisen).

2.2 Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten.

Entsprechende Richtlinien enthält die von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) als Kreisschreiben Nr. 28 (KS Nr. 28) herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Version vom 28.8.2008, gültig für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1.1.2008; siehe www.steuerkonferenz.ch > Dokumente > Kreisschreiben). Im Übrigen hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 16. Dezember 2010 auch einen Kommentar zur Wegleitung herausgegeben, der seither jährlich in ergänzter Fassung veröffentlicht wird (siehe www.steuerkonferenz.ch, a.a.O.).

Der Zweck der Wegleitung ist eine Vereinheitlichung der Praxis der Kantone zur Bewertung von nicht regelmässig gehandelten Wertpapieren. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen und entspricht vermutungsweise der geübten Verwaltungspraxis. Gleichzeitig konkretisiert sie Art. 14 Abs. 1 StHG und füllt den Handlungsspielraum aus, den diese Norm den Kantonen einräumt (vgl. Urteil BGer 2C_953/2019 vom 14.4.2020 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

Die Wegleitung ist keine von einer Bundesbehörde erlassene Rechtsnorm. Ebenso wenig lässt sie sich als interkantonales Recht qualifizieren. Denn bei der Wegleitung handelt es sich um eine reine Verwaltungsverordnung. Sie statuiert keine Rechte und Pflichten gegenüber Privaten, sondern enthält bloss verwaltungsinterne Regeln für das Verhalten der Steuerbeamten (siehe zum Ganzen Urteil BGer 2C_800/2008 vom 12.6.2009 Erw. 5.1; ebenfalls Urteil BGer 2C_1168/2013, 2C_1169/2013 vom 30.6.2014 i.Sa. M.AG gegen Steuerverwaltung Schwyz Erw. 3.6).

Indessen gilt die Wegleitung nach ständiger Rechtsprechung als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen. Jedenfalls in Bezug auf die Vermögenssteuer wird dementsprechend davon ausgegangen, dass die Wegleitung bei der Verkehrswertermittlung nicht kotierter Wertpapiere grundsätzlich zur Anwendung gelangen soll, aber eine Abweichung von dieser Verwaltungsverordnung gerechtfertigt ist, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. Urteil BGer 2C_1057/2018 vom 7.4.2020 Erw. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Im Kanton Schwyz ist die Anwendung des Kreisschreibens Nr. 28 darüber hinaus rechtssatzmässig vorgesehen, indem § 41 Abs. 2 StG/SZ die Bewertungsgrundsätze an den Regierungsrat delegiert, welcher wiederum in § 25 Abs. 1 Bst. c der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (VVStG/SZ; SRSZ 172.211) vom 22. Mai 2001 verankert hat, dass der Verkehrswert von Wertpapieren für nicht kotierte Wertpapiere nach dem Kreisschreiben zu ermitteln ist (vgl. Urteile BGer 2C_59/2022 vom 15.9.2022 Erw. 2.5; 2C_321/2019 vom 1.10.2019 Erw. 2.3 und 2C_450/2013 vom 5.12.2013 Erw. 2.2).

2.3 Gemäss Wegleitung KS 28 RZ 2 Abs. 4 (Satz 1) entspricht der Verkehrswert von nicht kotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet (Satz 2).

Die Wegleitung sieht gemäss KS 28 RZ 34 ff. vor, dass der für den Verkehrswert von Aktien von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sowie von Domizil- und gemischten Gesellschaften massgebende Unternehmenswert grundsätzlich nach der Mittelwertmethode durch zweimalige Gewichtung des Ertragswertes und einfache Gewichtung des Substanzwertes zu ermitteln ist. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die (steuerliche) Bewertung unbeachtlich (KS 28 RZ 2 Abs. 4 Satz 3 und RZ 61 Abs. 2), ebenso wie freiwillig eingegangene Verpflichtungen (vgl. Kommentar zum KS 28 RZ 2).

Für das Gründungsjahr und die Zeit der Aufbauphase sind Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften freilich nach dem Substanzwert zu bewerten, solange keine repräsentativen Geschäftsergebnisse vorliegen (KS 28 RZ 32 Abs. 1). Bei Immobilien-Gesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert (KS 28 RZ 42). Grundsätzlich identisch wie bei Immobilien-Gesellschaften ist die Ordnung bei reinen Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften (KS 28 RZ 38). Demgemäss gilt als Unternehmenswert von reinen Holdinggesellschaften der Substanzwert, wobei die von der Holdinggesellschaft gehaltenen (nicht börsenkotierten) Beteiligungen gemäss diesem Kreisschreiben zu bewerten sind (also in der Regel nach der Mittelwertmethode, KS 28 RZ 39).

Hat für nichtkotierte Titel ohne Kursnotierung eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, dann gilt gemäss Wegleitung als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis. Dieser Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (KS 28 RZ 2 Abs. 5). Letzteres entspricht der Rechtsprechung, wonach eine Wertermittlung mittels schematischer Schätzungsregeln dann zurückzutreten hat, wenn sich der Verkehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäften zu Preisen, die den Verkehrswert präsentieren, ableiten lässt (vgl. BGE 106 Ia 342 Erw. 4b, S. 346 f. mit Verweis auf Urteil vom 13.10.1978, ASA 48/1979/80, S. 347 Erw. 6). Der bei einer solchen Handänderung erzielte Preis ist indessen nur zu berücksichtigten, wenn es möglich ist, einen repräsentativen und plausiblen Verkehrswert des Unternehmens zu bestimmen, eine Situation, die unter den Umständen des Einzelfalles geprüft werden muss (vgl. Urteil BGer 2C_1082/2013, 2C_1083/2013 vom 14.1.2015 Erw. 5.3.2).

3.1 Die Vorinstanz stellte zunächst fest (angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 5.2), bei der X.________ Holding AG handle es sich um eine reine Holdinggesellschaft, welche zu je 100% an der Y.________AG und an der Z.________AG beteiligt sei. Die Steuerverwaltung habe den Vermögenssteuerwert deshalb in Anwendung von KS 28 RZ 38 i.V.m. RZ 11 gestützt auf die Jahresrechnung 2016 zum Substanzwert berechnet. Gemäss Bewertungsmeldung der Steuerverwaltung vom 25. Januar 2018 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 58 ff.) habe der Vermögenssteuerwert von Fr. 4'421'493.-- per 31. Dezember 2016 aus dem liberierten Aktienkapital von Fr. 100'000.--, den gesetzlichen Gewinnreserven von Fr. 231'866.--, den freiwilligen Gewinnreserven von Fr. 13'100.--, dem Bilanzgewinn von Fr. 3'893.--, den unversteuerten stillen Reserven von Fr. 3'987'634.-- und der Dividendenausschüttung von Fr. 85'000.-- bestanden. Die unversteuerten stillen Reserven von Fr. 3'987'634.-- seien auf die Beteiligung an der Y.________AG entfallen und hätten sich aus dem Verkehrswert von Fr. 7'800'000.-- abzüglich dem Gewinnsteuerwert von Fr. 3'812'366.-- berechnet. Die Y.________AG sei in Anwendung von KS 28 RZ 34 nach der Mittelwertmethode bewertet worden. Aus der Bewertungsmeldung der Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2017 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 73 ff.) ergebe sich, dass der Vermögenssteuerwert per 31. Dezember 2016 von Fr. 7'803'570.-- aufgrund der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes von Fr. 9'884'466.-- und der einmaligen Gewichtung des Substanzwertes von Fr. 3'641'778.-- ermittelt worden sei. Der Ertragswert von Fr. 9'884'466.-- habe sich durch die einfache Gewichtung des Ertragswertes 2015 (anrechenbarer Reingewinn Fr. 1'409'352.-- kapitalisiert mit 7% = Fr. 20'133'600.--) und die doppelte Gewichtung des Ertragswertes 2016 ergeben (anrechenbarer Reingewinn Fr. 333'193.-- kapitalisiert mit 7% = Fr. 4'759'900.--).

Sodann hielt die Vorinstanz fest (angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 5.3 a.E.), aufgrund der vorhandenen Akten habe der auf dem Kaufpreis, ohne Kaufpreisnachzahlungen, basierende, auf 100% hochgerechnete Unternehmenswert der Y.________AG Fr. 3'812'366.-- betragen. Der auf dem Aktienkaufvertrag vom 17. Dezember 2015 basierende Kaufpreis gebe jedoch keinen Anlass, um von den Verkehrswertberechnungen der X.________ Holding AG und der Y.________AG für die Vermögenssteuer abzuweichen (angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 5.4).

Zum einen (angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 5.4.1) würden Handänderungen zwischen Verwandten und/oder Aktionären nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt gelten. Beim Verkäufer der 93%-Beteiligung habe es sich um den Vater gehandelt, wobei der Sohn bereits vor dem Zukauf zu 7% an der Gesellschaft beteiligt gewesen sei. Demnach sei die Handänderung nicht unter unabhängigen Dritten erfolgt, so dass der Aktienkaufvertrag für die Steuerbehörden nicht massgebend sei und die Anwendung von KS Nr. 28, RZ 2 Abs. 5, ausser Betracht falle. Der Umstand, dass der Kaufvertrag erst nach langwierigen Verhandlungen zustande gekommen sei, sei kein Indiz, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entsprochen habe. Die erste Offerte des Verkäufers (vgl. Einspracheakten 2016 act. 25 = Bf-act. 1) habe noch einen Kaufpreis (vor ao Bar- und Naturaldividenden) von gesamthaft Fr. 8'041'197.-- genannt, was von den Beschwerdeführern ausdrücklich als Substanzwert anerkannt worden sei (vgl. Einspracheakten 2016 act. 26 ff. u. 30 ff. = Bf-act. 2 u. 3). Es sei nicht davon auszugehen, dass die Aktien an einen unabhängigen Dritten unter dem Substanzwert verkauft worden wären. Auch aus der Expertise von C.________ (vgl. Einspracheakten 2016 act. 26 ff. = Bf-act. 2) könnten die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten herleiten, habe bei dieser Expertise doch die Finanzierbarkeit des Kaufpreises, basierend auf künftigen Cashflows, im Vordergrund gestanden. Gemäss KS Nr. 28 sei der Vermögenssteuerwert jedoch gestützt auf die bereits vorliegende(n) Jahresrechnung(en), d.h. vergangenheitsorientiert, zu ermitteln. Allgemein entstehe aufgrund der Akten der Eindruck, dass der Kaufpreis im Laufe der Verhandlungen reduziert worden sei, um den Kauf finanzierbar zu machen und nicht, weil die ursprüngliche Offerte wesentlich über dem Verkehrswert gelegen wäre.

Zum anderen (angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 5.4.2) könne der Beschwerdeführer auch aus dem Erbvertrag vom 17. Dezember 2015 (vgl. Einspracheakten 2016 act. 44 ff. = Bf-act. 6) mit den Eltern und dem Bruder für den vorliegenden Fall keine Rechtsansprüche herleiten. Der Umstand, dass im Erbvertrag festgehalten worden sei, dass aus dem Aktienverkauf zu den vereinbarten Bedingungen keine erbrechtliche Ausgleichungspflicht entstehe, bedeute nicht, dass der vereinbarte Kaufpreis dem Verkehrswert entspreche. Das Wegbedingen der Ausgleichungspflicht wäre vielmehr überflüssig gewesen, wenn der bezahlte Preis dem tatsächlichen Wert der übertragenen Aktien entsprochen hätte. Es sei typisch für familieninterne Nachfolgeregelungen, dass eine Benachteiligung einzelner Erben bzw. eine Bevorzugung derjenigen Personen, die einen Betrieb weiterführen, in Kauf genommen werde. Wenn ein Familienunternehmen extern verkauft werden solle, stehe demgegenüber oft Maximierung des Verkaufspreises im Vordergrund.

Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest (angefochtener Einspracheentscheid, Ziff. 5.5), aus dem Umstand, dass im Steuerjahr 2015 die Steuerverwaltung auf Einsprache hin den Kaufpreis der Aktien der Y.________AG für die Bewertung der X.________ Holding AG akzeptiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass dies auch für das Steuerjahr 2016 zu gelten habe. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts komme einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zu; die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse könnten daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden. Hinzu komme, dass die Steuerverwaltung im Einspracheverfahren den Kaufpreis der Aktien der Y.________AG als massgebenden Verkehrswert für das Steuerjahr 2015 zwar akzeptiert habe, für das Jahr 2016 die Formelbewertung nach dem KS Nr. 28 jedoch ausdrücklich angekündigt habe (vgl. Steuerakten 2015 act. 169 ff. u. 184 f. = Schreiben der Steuerverwaltung Schwyz vom 5.9.2018 und vom 21.6.2018).

3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor (Beschwerde, Ziff. B.II.1.), es sei unbestritten, dass die Aktien der X.________ Holding AG zum Substanzwert zu besteuern seien. Strittig sei die Frage, mit welchem Wert die Aktien der Beteiligung Y.________AG in die Substanz einfliessen. Da gemäss Gesetz das Vermögen zum Verkehrswert der Aktien der Y.________AG zu besteuern sei, gehe es vorliegend um den Verkehrswert der Aktien der Y.________AG. Dieser betrage für das Steuerjahr 2016 Fr. 3'812'366.--. Dies gelte unabhängig davon, ob das KS Nr. 28 angewendet werde oder nicht.

Bei richtiger Anwendung des KS Nr. 28 gelte der Ende 2015 zwischen Verkäufer und Käuferin ausgehandelte Preis als "Verkehrswert" im Sinne von KS 28 RZ 2 Abs. 5 auch für die Folgeperioden (Beschwerde, Ziff. B.II.2.). Das KS Nr. 28 sei nach seinem Sinn auszulegen und anzuwenden: Würden keine Handänderungen vorliegen, müsse der Wert "geschätzt" werden. Würden Handänderungen "unter Dritten" vorliegen, sei darauf abzustützen. Würden Handänderungen unter Nahestehenden vorliegen, "muss der Nachweis erbracht werden, welcher den Handänderungspreis als marktmässig erscheinen lässt" (Kommentar 2016 zum KS Nr. 28, S. 5). Vorliegend habe die Handänderung zwischen Vater und Sohn stattgefunden, womit der Nachweis des Marktpreises offenstehe (Beschwerde, Ziff. B.II.2.1.). Im Schreiben der Steuerverwaltung Schwyz vom 21. Juni 2021 betreffend Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen 2014 und 2015 (vgl. Steuerakten 2015 act. 184 f. = Bf-act. 9) habe die Steuerverwaltung Schwyz richtig festgestellt: "Im vorliegenden Fall konnte dargelegt werden, dass mehrere Kaufpreisverhandlungen stattgefunden haben und aufgrund der Interessenlage der Geschwister davon auszugehen ist, dass die Vertragsparteien einen für alle akzeptablen ‘Marktpreis’ ausgehandelt haben." Der Beschwerdeführer habe immer marktwirtschaftlich argumentiert. Er habe gegenüber seinem Vater immer vorgebracht, den geforderten Preis aus dem Kaufobjekt nicht finanzieren zu können (Bf-act. 3). Aus Sicht eines Käufers zähle einzig dieses Argument, ob der Kaufpreis mit dem Kaufobjekt finanziert werden könne. Dieses Argument sei schliesslich vom Verkäufer akzeptiert worden. Vater und Sohn hätten bei den Verhandlungen wie Dritte argumentiert. Daher liege ein Marktpreis vor (Beschwerde, Ziff. B.II.2.2.). Sei nun aber erstellt, dass der Marktpreis wie unter Dritten ausgehandelt worden sei, sei für den Vorbehalt der Steuerverwaltung, wonach für die Vermögenssteuerbewertung 2016 der X.________ Holding AG der Wert der Y.________AG mit dem Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28 zu berechnen sei, kein Platz mehr. Ebenso wenig dürfe sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf diesen Vorbehalt berufen (Beschwerde, Ziff. B.II.2.3.). Im ganzen Verfahren sei unbestritten geblieben, dass die wirtschaftliche Lage der Y.________AG sich seit dem 17. Dezember 2015 nicht wesentlich verändert habe. In Anwendung des KS Nr. 28 sei damit der Verkehrswert der Y.________AG vom 17. Dezember 2015 auch für die vorliegende Steuerperiode zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. B.II.2.4.). Die Behauptung der Vorinstanz, bei Handänderungen zwischen Vater und Sohn komme KS Nr. 28, RZ 2 Abs. 5, grundsätzlich nicht zur Anwendung, sei falsch und lasse sich auch mit Verweis auf den Kommentar zum KS Nr. 28 nicht begründen. Auch der Kommentar zum KS Nr. 28 sei nach seinem Sinn auszulegen (Beschwerde, Ziff. B.II.2.5.).

Werde das KS Nr. 28 nicht angewendet, weil das Gericht nicht an diese verwaltungsinterne Weisung gebunden sei, komme man zum gleichen Resultat: Der Verkaufspreis 2015 sei als Wert der Y.________AG auch für das Jahr 2016 zu berücksichtigen (Beschwerde, Ziff. B.II.3.). Aus Sicht eines Käufers sei ein Unternehmen nur so viel wert, wie er aus dieser erwirtschaften könne. Dabei berücksichtige er auch die Zukunftsaussichten. Diese seien in den Jahren 2015 und 2016 eingetrübt gewesen (Beschwerde, Ziff. B.II.3.1.). Käufer und Verkäufer hätten nach langen und harten Verhandlungen den Wert des Verkaufsobjekts festgelegt (Beschwerde, Ziff. B.II.3.2.). Die Y.________AG sei vor dem Verkauf "entleert" worden. Ein solches Vorgehen sei üblich, damit der Kaufpreis für den Käufer tragbar sei (Beschwerde, Ziff. B.II.3.3.). Die Miterben des Käufers hätten den Verkaufspreis akzeptiert. Anders als die Vorinstanzen dies einschätzten, sei dieser Punkt vorliegend von grosser Bedeutung. Der Verkäufer habe mit Schreiben vom 6. November 2015 (vgl. Einspracheakten act. 34 ff. = Bf-act. 4) noch einen "Familienrabatt" (Differenz bei Ertragswert 2014 und Substanz 2014) geltend gemacht. Der Käufer habe daher das grösste Interesse daran gehabt, im Erbvertrag ausdrücklich festzuhalten, dass eben kein Rabatt gewährt worden sei, bzw. keine Ausgleichungspflicht bestehe (Beschwerde, Ziff. B.II.3.4.). Damit sei erstellt, dass der Verkaufspreis dem Verkehrswert entsprochen habe. Gemäss Gesetz sei dieser zu besteuern (Beschwerde, Ziff. B.II.3.5.).

3.3 Der Aktienverkaufsvertrag vom 17. Dezember 2015 stellt keine "massgebliche Handänderung" im Sinne des KS Nr. 28 dar, welche ein Abstellen auf den damit vereinbarten Verkaufspreis der Aktien rechtfertigen würde.

Es ist unbestritten, dass die Vertragsparteien keine unabhängigen Personen darstellen. Es liegt ein Aktienverkauf im Rahmen einer familieninternen Unternehmensnachfolge-Regelung vor. Der Verkauf der Aktien der Y.________AG fand zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und der X.________ Holding AG statt. Der Beschwerdeführer ist Alleinaktionär der X.________ Holding AG. Diese Konstellation spricht im Regelfall gegen eine unabhängige Preisfestsetzung. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall.

Darin, dass der Aktienverkaufsvertrag vom 17. Dezember 2015 erst nach langwierigen Verhandlungen zustande kam, hat die Vorinstanz zu Recht kein Indiz erblicken können, dass der vereinbarte Verkaufspreis dem Verkehrswert entsprach. Die Verhandlungen zeigen vielmehr, dass die freie Preisbildung entscheidend durch den Umstand verzerrt und beeinflusst worden ist, dass bereits mit dem Eintritt des Beschwerdeführers in die Geschäftsleitung im Jahr 2007 und mit dem durch den Erbvertrag vom 14. Dezember 2011 unveränderlich festgesetzten erbrechtlichen Ausgleichungswert für die bereits erfolgte Schenkung von 7% der Aktien der Y.________AG an den Beschwerdeführer grundsätzlich vereinbart worden war, nach welcher Formel der Beschwerdeführer auch die restlichen 93% der Aktien der Y.________AG kaufen kann (Unternehmensbewertung nach im Jahr 2007 vereinbarter Formel: Ertragswert 2007 mit Kapitalisierung zu 15% / Bereinigter Substanzwert / Praktikermethode). Der im Aktienverkaufsvertrag vom 17. Dezember 2015 vereinbarte (Basis-) Verkaufspreis von Fr. 3'545'500.-- (ohne Kaufpreisnachzahlung) für die restlichen 93% der Aktien der Y.________AG entspricht denn auch ziemlich genau 93% von dem nach der Praktikermethode (mit Gewichtung 2 x Ertragswert und 1 x betrieblicher Substanzwert) ermittelten Betriebswert von Fr. 3'812'188.-- mit dem Einbezug des Ertragswertes 2007 von Fr. 3'364'266.-- (bei Ertrag kapitalisiert mit 15%) und einem betrieblichen Substanzwert per 31. Dezember 2014 von Fr. 4'708'031.-- (basierend auf einem Substanzwert von Fr. 8'041'197.-- vor ao Bar- und Naturaldividenden), bzw. ge-

nauer 93% von dem Buchwert der 100 % Beteiligung an der Y.________AG (Fr. 3'812'365.59) in der Bilanz gemäss Anhang zur Jahresrechnung der X.________ Holding AG per 31.12.2016 (vgl. Einspracheakten act. 52 ff. = Bf-act. 10 = Jahresrechnung X.________ Holding AG 2016).

Wie die Vorinstanz zudem auch zu Recht festgestellt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Vater die Aktien an einen unabhängigen Dritten unter dem Substanzwert verkauft hätte. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass der Beschwerdeführer immer marktwirtschaftlich argumentiert haben will, indem er gegenüber seinem Vater vorbrachte, den geforderten Preis aus dem Kaufobjekt nicht finanzieren zu können, und deshalb nunmehr vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass aus Sicht eines Käufers ein Unternehmen nur so viel wert sei, wie er aus dieser erwirtschaften könne, wobei die Zukunftsaussichten der Gesellschaft in den Jahren 2015 und 2016 eingetrübt gewesen seien. Ein negativer Unternehmenswert auf der Grundlage des zukünftig zu erwartenden Ertrags ist nicht ausgewiesen und lässt sich vor den tatsächlichen Hintergründen auch nicht rechtfertigen. Wie den Verhandlungen zu entnehmen ist, wurde bei der Festlegung des Unternehmenswerts mit dem Einbezug des Ertragswerts 2007 vielmehr dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 als designierter Nachfolger in die Geschäftsleitung des Familienunternehmens eintrat, und es deshalb im Rahmen der familieninternen Unternehmensnachfolge-Regelung "gewünscht" war, dass die unternehmerische Tätigkeit des designierten Nachfolgers sich insoweit nicht auf die Wertermittlung des Verkaufspreises der Aktien auswirken sollte. Darin liegt denn auch der sogenannte "Familienrabatt" begründet (vgl. Einspracheakten 2016 act. 37) aufgrund der erheblichen Differenz zwischen der Festlegung des Unternehmenswerts mit dem Einbezug des Ertragswerts 2007 und betrieblicher Substanz 2014 (Fr. 3'812'188.--) im Vergleich zu dem bei Ertragswert 2014 und Substanz 2014 resultierenden Betriebswert (Fr. 6'013'788.--) somit Rabatt (Differenz Fr. 6'013'788.-- zu Fr. 3'812'188.--: Fr. 2'201'600.--).

Es liegen damit klarerweise Umstände vor, welche die Preisbildung verzerrt und beeinflusst haben. Das spricht gegen die These, dass es sich beim Kaufpreis der Aktien um einen zwischen unabhängigen Parteien auf dem freien Markt gebildeten Preis gehandelt hat. Der Verkauf zeigt nicht, wie viel ein unabhängiger Dritter bereit gewesen wäre zu bezahlen.

An dieser Beurteilung ändert auch der vom Beschwerdeführer ebenfalls am 17. Dezember 2015 mit den Eltern und dem Bruder abgeschlossene Erbvertrag nichts. Richtig ist, dass die Miterben des Beschwerdeführers den Verkaufspreis der Aktien als "Ausgleichungswert" akzeptiert haben. Dies bedeutet jedoch nicht, und kann auch nicht als ein Beleg dafür gewertet werden, dass der als "Ausgleichswert" akzeptierte Verkaufspreis dem "Verkehrswert" entsprochen hätte. Die getroffene erbvertragliche Regelung kann richtigerweise nur so verstanden werden, dass damit gegenüber dem Beschwerdeführer der Dispens von der Ausgleichungspflicht verfügt (Art. 626 Abs. 2 ZGB) und auf die Geltendmachung von Herabsetzungsansprüchen verzichtet worden ist (Art. 522 ff. ZGB), insoweit der als "Ausgleichswert" akzeptierte Verkaufspreis unter dem Verkehrswert angesetzt wurde (und/oder worden sein sollte). Dass die Miterben des Käufers den Verkaufspreis als "Ausgleichswert" akzeptiert haben, mag im Rahmen der familieninternen Unternehmensnachfolge-Regelung aufgrund der im Verhältnis zwischen den Kaufvertragsparteien liegenden Umstände durchaus gerechtfertigt sein und muss von daher auch nicht unbedingt mit einer Schenkungsabsicht verbunden sein, entspricht aber nicht dem "Verkehrswert", d.h. dem Wert, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre.

Nichts zu ihren Gunsten ableiten können die Beschwerdeführer auch aus dem Schreiben der Steuerverwaltung Schwyz vom 21. Juni 2018 betreffend Einsprachen gegen die Veranlagungsverfügungen 2014 und 2015 (vgl. Steuerakten 2015 act. 184 f. = Bf-act. 9). Auf den Vertrauensschutz können sich die Beschwerdeführer von vornherein nicht berufen, weil von der Steuerverwaltung Schwyz stets darauf hingewiesen wurde, dass für die Steuerperioden 2014 und 2015 ohne Präjudiz der Kaufpreis der Y.________AG akzeptiert wird, für die Steuerperioden 2016 ff. dagegen wieder der Formelwert gemäss KS Nr. 28 zur Anwendung gelangt, bzw. dass die Erledigungsvorschläge 2014 und 2015 unter dem Vorbehalt gelten, dass für die Vermögenssteuerbewertung 2016 der X.________ Holding AG der Wert der Y.________AG mit dem Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28 berechnet wird (vgl. Steuerakten 2015 act. 169 ff. u. 184 f. = Schreiben Steuerverwaltung Schwyz vom 5.9.2018 und Schreiben der Steuerverwaltung vom 21.6.2018). Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass im Steuerrecht der Grundsatz von Treu und Glauben nur eine beschränkte Tragweite hat, vor allem, wenn er im Widerspruch zum Legalitätsprinzip steht (vgl. Urteil BGer 2C_199/2017 vom 12.6.2018 Erw. 3.3 mit Hinweis auf BGE 131 II 627 Erw. 6.1 S. 636 f.). Aus einer rechtswidrigen Anwendung des Steuergesetzes durch die Steuerbehörden kann kein Anspruch auf eine weiterhin rechtswidrige Einschätzung abgeleitet werden, gebieten es die Grundsätze der rechtskonformen und rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtiger doch im Gegenteil vielmehr, von einer solchen rechtswidrigen Praxis Abstand zu nehmen und zur gesetzmässigen Einschätzung zurückzukehren (vgl. Urteil VGer ZH SB.2020.00024 vom 26.8.2020 Erw. 4.5.2). Zudem ist unbestritten, dass nach ständiger Praxis des Bundesgerichts einer Veranlagung bei periodischen Steuern nur für die betreffende Periode Rechtskraft zukommt und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse daher in einem späteren Veranlagungszeitraum durchaus anders gewürdigt werden können. Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (BGE 140 I 114 Erw. 2.4.3 S. 120).

4.1 Ergänzend wird von den Beschwerdeführern vorgebracht, sollte das Gericht den Verkaufspreis der Aktien gemäss Aktienverkaufsvertrag vom 17. De-zember 2015 nicht akzeptieren, müsse der Verkehrswert der Aktien der Y.________AG mit einem Gutachten festgelegt werden. Dabei sei der Verkehrswert nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, unter Berücksichtigung der speziellen Marktbedingungen im Baugewerbe, durch einen Fachexperten festzulegen. Die Formeln des KS Nr. 28 fielen von vornherein ausser Betracht. Diese Berechnungen führten zu Werten, die kein Käufer bezahle, was in Fachkreisen unbestritten sei.

4.2 Die Vorinstanz erachtet in ihrer Vernehmlassung die Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert der Y.________AG nicht als "zielführend", weil die Bewertung nach dem KS Nr. 28 korrekt erfolgt sei.

4.3 Die Vorinstanz berechnete den Wert der Y.________AG zulässigerweise mit dem Formelwert gemäss RZ 34 von KS Nr. 28. Die eigentliche Bewertung ist unbestritten geblieben. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was darauf schliessen liesse, dass der Wert fehlerhaft berechnet worden ist. Inwiefern das Ergebnis nicht sachgerecht ist und die besonderen Verhältnisse zu einer anderen Bewertung führen müssten, wird von den Beschwerdeführern nicht dargelegt. Die Argumentation, wonach die Formeln des KS Nr. 28 zu Werten führen, die kein Käufer bezahle, was in Fachkreisen unbestritten sei, reicht nicht aus, um daraus abzuleiten, dass die Methode, die sich aus dem KS Nr. 28 und seinem Kommentar ergibt, unhaltbar ist (vgl. Urteil BGer 2C_59/2022 vom 15.9.2022 Erw. 4.5; so auch Urteil BGer 2C_866/2019 vom 27.8.2020 Erw. 6.2.2). Damit liegen keine Gründe vor, von dieser formelmässig erstellten Bewertung abzuweichen. Weitere Beweismassnahmen sind damit unnötig (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 Erw. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) und auf die Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert der Y.________AG kann deshalb verzichtet werden (so auch Urteil BGer 5A_130/2019 vom 11.12.2019 Erw. 5.2).

5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und besteht auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. § 128 StG in Verb. mit § 72 Abs. 2 und § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten, Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. Sie haben am 28. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (2/R)

- die Vorinstanz (2/EB)

- und den Gemeinderat … (A; im Dispositiv).

Schwyz, 18. November 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

22. November 2022

1

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID

Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID

§ 40 StG

§ 41 StG

Art. 13 StHGart. 13 LHIDart. 13 LAID

BGE 131 I 291ATF 131 I 291DTF 131 I 291

2C_59/2022

BGE 128 I 240ATF 128 I 240DTF 128 I 240

Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID

2C_321/2019

2C_953/2019

Art. 14 StHGart. 14 LHIDart. 14 LAID

2C_953/2019

2C_800/2008

2C_1168/2013

2C_1169/2013

2C_1057/2018

§ 41 StG

§ 25 VVStG

2C_59/2022

2C_321/2019

2C_450/2013

BGE 106 Ia 342ATF 106 Ia 342DTF 106 Ia 342

2C_1082/2013

2C_1083/2013

Art. 626 ZGBart. 626 CCart. 626 CC

Art. 522 ZGBart. 522 CCart. 522 CC

2C_199/2017

BGE 131 II 627ATF 131 II 627DTF 131 II 627

BGE 140 I 114ATF 140 I 114DTF 140 I 114

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5A_130/2019

§ 128 StG

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

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