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Entscheid

II 2021 86

Kammergericht

20. September 2021Deutsch22 min

A. A.________ (geb. ____19__) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. April 2011 rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ebenso hatte er, mit gewissen Unterbrüchen (VGE II 2016 70 vom 15.12.2016; Urteil des BGer 9C_125/2017 vom 20.2.2017) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) (zum Sachverhalt und bisherigen Verfahren vgl. auch VGE II 2021 41 vom 7.6.2021 Ingress lit. A).

Source sz.ch

II 2021 86

Entscheid vom 20. September 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Einstellung der Ergänzungsleistungen)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ____19__) wurde von der IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 7. April 2011 rückwirkend ab 1. März 2009 eine ganze IV-Rente zugesprochen. Ebenso hatte er, mit gewissen Unterbrüchen (VGE II 2016 70 vom 15.12.2016; Urteil des BGer 9C_125/2017 vom 20.2.2017) Anspruch auf Ergänzungsleistungen (nachfolgend EL) (zum Sachverhalt und bisherigen Verfahren vgl. auch VGE II 2021 41 vom 7.6.2021 Ingress lit. A).

B. Am 28. Januar 2021 informierte der Bewährungsdienst Schwyz die Ausgleichskasse Schwyz, A.________ befinde sich ca. seit Ende November 2020 bis voraussichtlich Ende Februar 2021 in Untersuchungshaft. Nach Haftaustritt müsse der Bewährungsdienst Schwyz für A.________ eine Wohnung suchen. Die Ausgleichskasse Schwyz teilte dem Bewährungsdienst Schwyz telefonisch mit, dass eine Neuberechnung der EL zu prüfen sei, da noch die Miete der alten Wohnung berücksichtigt worden sei (AK-act. 1). Auf Ersuchen der Ausgleichskasse Schwyz vom 23. Februar 2021 um Zustellung von Unterlagen zwecks Neuberechnung der EL von A.________ im Hinblick auf dessen Entlassung (AK-act. 5-1/3) teilte ihr der Bewährungsdienst des Kantons Schwyz am 24. Februar 2021 telefonisch unter anderem mit, dass es noch nicht sicher sei, ob A.________ aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Ein Gutachten sei noch ausstehend (AK-act. 6).

C. Mit Schreiben vom 7. März 2021 betreffend "Beschwerde an EL" beantragte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz namentlich, es seien ihm die gesamten Ergänzungsleistungen seit Dezember 2020 auszuzahlen (vgl. AK-act. 11).

D. Mit Verfügung vom 17. März 2021 sistierte die IV-Stelle Schwyz vorsorglich die (ganze) Invalidenrente von A.________ per 1. März 2021, da seine Untersuchungshaft bereits drei Monate andauere und sein Austritt aus der Untersuchungshaft noch nicht bekannt sei (vgl. AK-act. 13-1/4).

E. Mit Verfügung vom 18. März 2021 stellte die Ausgleichskasse Schwyz die Ergänzungsleistungen gegenüber A.________ per 1. März 2021 aufgrund der Sistierung bzw. des (temporären) Wegfalles der IV-Leistungen ein (AK-act. 14).

F. Mit Schreiben vom 25. März 2021 teilte die Ausgleichskasse Schwyz A.________ mit, sein Schreiben vom 7. März 2021 erhalten zu haben, in welchem er sinngemäss eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen verlange. Inzwischen sei ihm infolge Untersuchungshaft mit Verfügung vom 17. März 2021 die IV-Rente per 1. März 2021 vorsorglich sistiert worden. Daraufhin seien ihm mit Verfügung vom 18. März 2021 ebenfalls die Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 eingestellt worden, da die Anspruchsgrundlage (IV-Rente) weggefallen sei. Aufgrund dessen habe er ab 1. März 2021 auch keinen Anspruch mehr auf die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Die gewünschte Neuberechnung, insbesondere auch Abklärungen betreffend Genossenschaftsnutzen, könne erst vorgenommen werden, wenn A.________ aus der Haft entlassen werde und die neuen Wohnverhältnisse bekannt seien (vgl. AK-act. 15).

G. Mit Schreiben vom 6. April 2021 ersuchte die Ausgleichskasse Schwyz das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) um die Beurteilung des Falles betreffend den EL-Anspruch von A.________ für die Zeit der Untersuchungshaft bis zur Sistierung der IV-Rente per 1. März 2021 (AK-act. 16). Hierzu äusserte sich das BSV mit Schreiben vom 29. April 2021 (vgl. AK-act. 21). Die EL sei analog einer Heimberechnung anzustellen (indes ohne Anrechnung der Aufenthaltskosten; weiterhin Anrechnung der Mietkosten, sofern das Mietverhältnis andauert, andernfalls nur während Kündigungsdauer). Die EL-Berechnung (unter Einschluss eines Genossennutzens von Fr. 9'900.--) ergab einen Einnahmenüberschuss von Fr. 5'983.-- (AK-act. 22).

H.1 Mit einer einzigen Eingabe vom 14. April 2021 erhob A.________ fristgerecht "Beschwerde gegen die nötigende Verfügung vom 17.03.21; erhalten am 22.03.21 und der nötigenden Eingabe der Ausgleichskasse vom 25.03.21, erhalten am 30.03.21 und gegen die angebliche Verfügung vom 18.3.21 der EL, die ich nicht erhalten habe" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (AK-act. 17).

H.2 Mit VGE II 2021 41 vom 7. Juni 2021 trat das Verwaltungsgericht auf die "Beschwerde" nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber zur Beurteilung als Einsprache an die Ausgleichskasse. Ausserdem entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gleichentags mit VGE I 2021 25, die verfügte vorsorgliche Sistierung der IV-Rente durch die Vorinstanz sei nicht zu beanstanden.

H.3 Mit Entscheid Nr. 1186/21 vom 17. Juni 2021 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 14. April 2021 ab (AK-act. 30).

I. Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 (AK-act. 23) verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch von A.________ auf Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 28. Februar 2021 (erste drei Monate der Untersuchungshaft). Die für diese Zeit ausgerichteten Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 815.-- wurden zurückgefordert. Weil diese Verfügung an die Privatadresse von A.________ versendet worden war, wurde sie ihm am 18. Juni 2021 nochmals rechtmässig an seinen derzeitigen Aufenthaltsort in der Untersuchungshaft eröffnet (AK-act. 32).

J. Mit Eingabe vom 19. Juli 2021 (Postaufgabe am 20.7.2021) erhebt A.________ fristgerecht "Beschwerde, Einsprache gegen die wiederholten Nötigungen und versuchter Betrug, der EL und AHV-Behörden vom 17. und 18. Juni 2021, eingegangen am 21. Juni 2021" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und beantragt was folgt:

Die Auszahlungen vom Dez. 2020, Januar 2021, und Feb. 2021, sind vollumfänglich von der EL zu bezahlen, also zusätzlich ca. 750.-- Fr. pro Monat.

Die damals zugesprochene Prämienverbilligung aus dem Jahr 2008, die im Jahr 2010 zur Pfändung kam. Ist mit Verzugszinsen, Kosten und Gebühren vollumfänglich zu bezahlen. Andernfalls haben alle Mittäter eine Strafklage am Hals. Auch durch Strafvereitelung der Strafverfahren: SUB ____ und Strafvereitelung des Strafverfahrens: SUO ____, dessen fristgerechte Beschwerde bei der RJK vom 22.01.18, behindert und vereitelt wurde.

Begründen sie, warum das VG Eingaben tätigt, an das Bundesgericht zu händen von Frau B.________. Nachdem Herrn B.________ bei ihrer Aufsicht bereits mehrere Eingaben, Aufsichtsbeschwerden erhalten hatte ab Nov. 2016? Worauf in der Folge, alle Aufsichtsbeschwerden und BG 9C_125/2017 vom 20.02.17, sämtliche Begründungen und Anträge behindert, unterdrückt und vereitelt wurden. So auch dass innert vier Tagen gestellte Ausstandsgesuch und Revisionsgesuch, gegen diese Richterin und zu diesem BG-Verfahren 9C_125/2017, das ebenfalls vereitelt wurde an der Kanzlei am BG?

Ich halte an allen Anträgen fest, weil dass was sie betreiben organisierter Betrug ist, seit dem Jahr 2010, und wiederholt seit dem Jahr 2016! Ihre Entscheidungen bestätigten das wiederholt! Oder sollte man Urkundenfälschungen sagen! Wer ausgefüllte Fragebogen weiterleitet, sollte auch im Bilde sein, das diese fristgerecht angekommen sind. Womit es keine unterlassene Mitwirkung gibt. Ihr entsprechendes Urteil bezeugt diese Missstände, Vorteilsnahme und organisierter Betrug.

Diese Missstände versuchen sie wiederholt zu verschleiern unter Mithilfe mehrerer VG-Richter, meinem Anwalt C.________ und den zu beaufsichtigenden Behörden. Womit sämtliche beteiligte Richter und Sachbearbeiter in den Ausstand gebeten werden. Die Herren: D.________, E.________, F.________, G.________, H.________, der Richter im Verfahren: VGE III 2018 101 [recte wohl II 2021 41 vom 7.6.2021 oder aber III 2018 100 vom 15.7.2019 oder III 2018 111 vom 22.6.2018] und Sachbearbeiter der IV, EL und AHV. Dass auch wegen Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung im Amt, arglistige Täuschung, mehrfache Nötigung, mehrfache Vorteilsnahme von zu beaufsichtigenden Behörden, strafbare Unterlassungen, Verschleierung, Absprachen gegen die Gewaltentrennung, Verstösse gegen die Aufsichtspflicht und Verfolgungspflicht! Ect., ect.

Sämtliche Umtriebe, die durch Unterlassungen und Verleumdungen, etc. der EL entstanden sind, ab dem Jahr 2016, sind durch die EL mit Verzugszinsen zu bezahlen. Wie bereits mehrfach genötigt beantragt wurde.

Ich hatte mehrere Beweisdokumente beantragt in meinen letzten beiden Eingaben vom 14.04.21 und vom 04.05.21, die offenkundig nötigend nicht vorgelegt wurden. Obwohl ich handlungsunfähig bin und kein Zugriff auf Akten habe. Die nötigend und betrügerisch unterdrückt sind. Was sie offenbahr schamlos ausnutzen und haltlose Behauptungen aufstellen wie immer bisher. Diese Dokumente sind zu kopieren und auf ihre Behauptungen zu verweisen! Respektive auf die Behauptungen von zu beaufsichtigenden zu verweisen!

Es ist allenfalls die Behörde zu benennen, bei der man den durch die AHV-Behörden und Verwaltungsgericht entstandenen Schaden Einklagen muss!

Wiederholt beantrage ich unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtspflege!

Alles unter Kostenfolge des Kantons SZ!

Der Genossennutzen fällt weg und die angegebene Summe erscheint mir ohnehin viel zu hoch!

K. Mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 beantragt die Ausgleichskasse Schwyz, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Juli 2021 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

L. Mit Stellungnahme vom 16. August 2021 äussert sich der Beschwerdeführer insbesondere zu den mit der Beschwerde gestellten Ausstandsbegehren.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung in der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6.6.1974 [VRP; SRSZ 234.110]). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich − in Form einer Verfügung − Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheid [VGE] III 2019 147 vom 16.10.2019 Erw. 1.1.2 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auch auf BGE 125 V 414 Erw. 1a; 119 Ib 36 Erw. 1b; 118 V 313 Erw. 3b).

Dazu wird in der kantonalen Rechtsprechung festgehalten, dass nach konstanter Praxis der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt wird. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrundeliegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht (noch) nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2016 193 vom 21.12.2016 Erw. 1.2 mit Hinweisen; EGV-SZ 1979, S. 122).

2.1

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021, mit welchem die Vorinstanz infolge der Sistierung der IV-Rente per 1. März 2021 die Rechtmässigkeit der Einstellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde erreichen will, dass die Ergänzungsleistungen weiterhin zu bezahlen sind, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu bejahen (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007). Ausserdem sind die erforderlichen Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 VRP (Erw. 1.1) ohne Weiteres zu bejahen. Bei dieser Sachlage ist auf die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 einzutreten (siehe dazu nachfolgend unter Erwägung 3.1 ff.).

2.2.1

Mit Vernehmlassung bringt die Vorinstanz zutreffend vor, gegen die Verfügung vom 19. Mai 2021 (fristauslösende Zustellung am 18.6.2021) sei nicht die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz, sondern die Einsprache bei der Ausgleichskasse Schwyz zulässig (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

2.2.2

Die Verfügung vom 19. Mai 2021 enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, welche die Einsprache innert 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung bei der Ausgleichskasse / IV-Stelle Schwyz vorsieht (AK-act. 23-3/3). Gemäss § 15 Abs. 2 KELG beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Ausgleichskasse. In casu liegt aber kein anfechtbarer Entscheid der Ausgleichskasse Schwyz vor, wodurch das Verwaltungsgericht nicht für die Beurteilung der Sache zuständig ist (§ 27 Abs. 1 lit. a VRP). Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 19. Mai 2021 zuerst Einsprache bei der Vorinstanz zu erheben hat, ist vorliegend auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Juli 2021 in Bezug auf die Verfügung vom 19. Mai 2021 nicht einzutreten (§ 27 Abs. 2 VRP). Indes ist sie im Sinne von § 10 VRP zuständigkeitshalber - aus verfahrensökonomischen Gründen ohne Abwarten der formellen Rechtskraft dieses Entscheides - zur Beurteilung an die Ausgleichskasse Schwyz als Einspracheinstanz zu überweisen.

2.2.2

Soweit der Beschwerdeführer die Rückzahlungen der EL-Leistungen in den Monaten Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 rügt (Ingress lit. L Antrag Ziff. 1) sowie das Wegfallen des Genossennutzens und der zu hohen Summe (Ingress lit. L Antrag Ziff. 11), ist nach dem Gesagten (vgl. Erw. 2.2.1) auf diese Rügen nicht einzugehen, da sich diese Anträge auf die Verfügung vom 19. Mai 2021 beziehen.

2.3

Auf die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers kann grossmehrheitlich nicht eingetreten werden.

2.3.1

Ein mit der Beschwerde nicht näher belegter Schadenersatz (Ingress lit. L Anträge Ziff. 2, 6 und 8) betrifft zum einen nicht das Anfechtungsobjekt (Einspracheentscheid). Zum andern handelt es sich beim Schadenersatz grundsätzlich um einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch, welcher gegenüber dem betreffenden Gemeinwesen auf dem Klageweg geltend zu machen wäre (§ 67 Abs. 1 lit. c VRP).

2.3.2

Das Verwaltungsgericht ist offenkundig nicht zuständig zur Entgegennahme von Strafanzeigen. Das Verwaltungsgericht ist nicht zuständig, um ein allfälliges, strafrechtlich relevantes Fehlverhalten einzelner Personen zu untersuchen und zu ahnden. Hierfür sind die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Von einer Weiterleitung von Amtes wegen wird abgesehen, weil den pauschalen Vorwürfen nichts Konkretes, was auf eine Straftat hinweisen würde, entnommen werden kann (Ingress lit. L Anträge Ziff. 2, 4 und 5).

2.3.3

Schliesslich kann auch auf weitere Kritik des Beschwerdeführers, welche nicht direkt den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 betreffen, nicht eingetreten werden. Dies gilt namentlich für die sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren vor dem Bundesgericht, so betreffend verwaltungsgerichtliche Eingaben an das Bundesgericht oder behauptete vom Bundesgericht nicht geprüfte Ausstandsgesuche (vgl. Ingress lit. L Antrag 3).

2.3.4

Soweit der Beschwerdeführer das Revisionsverfahren im Jahre 2016 in Bezug auf die Einstellung der Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2016 bis 15. September 2016 aufgrund fehlender Mitwirkung rügt (Ingress lit. L Anträge Ziff. 2, 4 und 6), ist festzuhalten, dass mit VGE II 2016 70 vom 15. Dezember 2016 die Einstellung der Ergänzungsleistungen bestätigt wurde; auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht aufgrund formeller Mängel nicht eingetreten (Urteil des BGer 9C_125/2017 vom 20.2.2017); der Entscheid über die Einstellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ist also in Rechtskraft erwachsen (vgl. AK-act. 18-3/8 Ziff. 9; VGE II 2021 41 Ingress lit. A). Dasselbe gilt auch für die Rügen in Bezug auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 15. Juli 2019 (VGE III 2018 100). Wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 28. April 2021 im Verfahren VGE II 2021 41 vom 7. Juni 2021 zutreffend vorgebracht wurde, hat der Beschwerdeführer im Jahr 2019 gegen die Ausgleichskasse Schwyz eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben (VGE III 2018 100). Anlässlich des Gerichtsverfahrens konnte über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2016, inklusive Nachzahlung vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2019, ein Vergleich abgeschlossen werden. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 wurden der EL-Anspruch und die Nachzahlung festgelegt. Diese Verfügung ist mangels Ergreifen eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen (vgl. AK-act. 18-3/8 Ziff. 11).

Gegen die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide kann kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden. Es liegen überdies auch keine Anfechtungsobjekte mehr vor, wogegen die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zulässig wäre. Auf die Beschwerdeanträge Ziff. 2, 4 und 6 ist daher nicht einzutreten.

2.4

Vorliegend ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen aufgrund seiner IV-Rente grundsätzlich unbestritten (vgl. VGE II 2021 41 vom 7.6.2021 Erw. 3). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist in casu einzig, ob die Vorinstanz die Ergänzungsleistungen aufgrund der Sistierung der IV-Rente zu Recht per 1. März 2021 eingestellt hat.

3.1

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Antrag Ziff. 5) den Ausstand der Richter und der ausserordentlichen Gerichtsschreiberin, welche im Entscheid "VGE III 2018 101" mitgewirkt haben, sowie des Richters E.________.

3.2

Soweit der Beschwerdeführer die Verfahren VGE III 2018 100 vom 15. Juni 2019 oder III 2018 111 vom 22. Juni 2018 ansprechen sollte, ist das Ausstandsgesuch hinfällig, weil in anderer Besetzung entschieden wird. Sofern er das Verfahren VGE II 2021 41 vom 7. Juni 2021 meint, wirkte der Richter E.________ damals wie auch im vorliegenden Verfahren nicht mit. Dies gilt auch für die damals mitwirkende ausserordentliche Gerichtsschreiberin. Insoweit erweist sich das Ausstandsgesuch als gegenstandslos.

3.3

In Bezug auf die Richter, welche im Verfahren VGE II 2021 41 vom 7. Juni 2021 entschieden, ist das Ausstandsgesuch ebenfalls abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt wird.

3.3.1

Nach § 4 VRP i.V.m. § 132 des Justizgesetzes des Kantons Schwyz (JG; SRSZ 231.110) vom 18. November 2009 sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs.1 lit. a bis f der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) beachtlich. In Frage kommt vorliegend nur der Ausstandsgrund gemäss lit. f (Befangenheit "aus anderen Gründen, wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung"), welcher eine Generalklausel darstellt. Diese Generalklausel ermöglicht eine für den Einzelfall sachgerechte Beurteilung der Befangenheit einer Gerichtsperson. Sie findet dabei stets Anwendung, wenn das Auftreten der Gerichtsperson bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr aus objektiver Sicht begründet erscheinen (vgl. Urteil BGer 5A_628/2015 vom 16.12.2015 Erw. 2 mit Verweis auf BGE 140 III 221 Erw. 4.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil BGer 2C_674/2017 vom 14.8.2017 Erw. 2.2). Dabei gilt, dass ein Richter nicht allein deshalb befangen ist, weil er in einem früheren Verfahren zwischen den gleichen Parteien geurteilt hat (vgl. BGE 143 IV 69 Erw. 3; vgl. auch Art. 47 Abs. 2 lit. d und e ZPO).

3.3.2

Über ein streitiges Ausstandsbegehren eines Mitgliedes entscheiden die Justizbehörden, die Verwaltungsbehörden oder -kommissionen in Abstand des betreffenden Mitgliedes (§ 138 Abs. 1 JG). Hiervon kann abgewichen werden, wenn die Partei in ihrem Gesuch nur vorbringt, die fragliche Gerichtsperson habe in einem früheren Verfahren zu ihren Ungunsten entschieden, oder wenn das Gericht "en bloc" abgelehnt wird oder wenn ein haltloses und unzulässiges Gesuch vorliegt mit dem einzigen Zweck, den ordentlichen Gang des Verfahrens zu stören bzw. zu verunmöglichen (vgl. Urteil BGer P.308/2006 vom 22.11.2006 Erw. 1.1.

3.3.3

Der Beschwerdeführer kann allein aus dem Mitwirken eines Richters/von Richtern an einem früheren ihn betreffenden Entscheid keinen Ausstandsgrund herleiten. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer einerseits systematisch gegen alle Richter, welche in einem ihn betreffenden Verfahren je mitgewirkt haben, den Ausstand geltend macht; insofern kann durchaus gesagt werden, dass er das Gericht "en bloc" ablehnt, und dass er mit diesem Verhalten anderseits den ordentlichen Verfahrensgang im Keim ersticken möchte. Gründe, welche bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise einen Ausstand begründen könnten, werden vom Beschwerdeführer keine genannt und sind auch nicht ersichtlich.

4.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie Anspruch auf eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) beziehen.

4.1.2

Gestützt auf Art. 21 Abs. 5 ATSG kann die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden, solange sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet. Da die jährlichen Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente unter die Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter gemäss Art. 21 Abs. 5 ATSG zu subsumieren sind, ist deren Auszahlung während der Dauer der Untersuchungshaft einzustellen (vgl. Urteil des BGer 8C_139/2007 vom 30.5.2008 Erw. 3.3). M.a.W. kann die Auszahlung von IV-Renten und Taggeldern während der Zeit, in der sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet, sistiert werden. Wurde eine Sistierung angeordnet, ist für den entsprechenden Zeitraum auch der EL-Betrag für die inhaftierte Person einzustellen (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 2620.01).

4.2.1

Mit der Verfügung vom 18. März 2021 hielt die Ausgleichskasse fest, mit dem Wegfall der AHV/IV-Leistung erlösche der Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Deshalb werde eine Einstellung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 verfügt. Des Weiteren werde einer möglichen Einsprache die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit sich diese gegen die Herabsetzung des EL-Anspruches richte (AK-act. 14).

4.2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 erwog die Vor­instanz, nach dem Nichteintreten des Verwaltungsgerichts (VGE II 2021 41 Erw. 5.3) sei einzig die Verfügung vom 18. März 2021 betreffend Einstellung der Ergänzungsleistungen per 1. März 2021 streitig. Die anderen Anträge in der Beschwerde vom 14. April 2021 seien bereits vor Verwaltungsgericht abgehandelt worden. Infolge der Sistierung der IV-Rente per 1. März 2021 seien auch die Ergänzungsleistungen zu Recht ab 1. März 2021 eingestellt worden, weshalb sich die Einsprache als unbegründet erweise und deshalb abzuweisen sei (Bf-act. 1 = AK-act. 30).

4.3

Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass einerseits aus der Beschwerde vom 19. Juli 2021 nicht klar hervorgeht, ob gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 überhaupt Beschwerde erhoben wird. Anderseits aber geht aus der Beschwerde insbesondere nicht hervor, was der Beschwerdeführer am Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 in Bezug auf die Einstellung der Ergänzungsleistungen ab 1. März 2021 konkret zu bemängeln hat. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2021 zutreffend darlegt, fehlt es aufgrund der Sistierung der IV-Rente an der Anspruchsvoraussetzung für EL (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG), da die EL akzessorisch zu den Leistungen der IV auszubezahlen sind.

Die vorinstanzliche Sistierung der EL-Leistungen per 1. März 2021 steht im Einklang mit den dargelegten gesetzlichen Bestimmungen und ist rechtmässig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.

Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und unentgeltliche Rechtspflege (Ingress lit. L Antrag Ziff. 9).

5.1

Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 83 ATSG i.V.m. § 71 Abs. 2 VRP). Das ELG sieht keine Kostenpflicht über Streitigkeiten betreffend EL-Leistungen vor, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

5.2.1

Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Art. 61 lit. f ATSG). Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. auch § 75 Abs.1 und 2 VRP; vgl. BGE 135 I Erw. 7.1).

5.2.2

Mit der Beschwerde wurden Anträge gestellt und Fragestellungen thematisiert, welche zu Recht nicht Streitgegenstand sind/waren oder die nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts fallen. Auf den angefochtenen Einspracheentscheid nimmt der Beschwerdeführer ansonsten nur marginal, wenn überhaupt, Bezug. Hinzu kommt, dass sich die Rechtslage als klar erweist und der ihr zugrunde gelegte Sachverhalt (namentlich Untersuchungshaft) nicht bestreitbar ist und auch nicht bestritten wird. Die Beschwerde ist somit aussichtslos. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sind nicht gegeben.

5.3

Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 74 Abs. 2 VRP).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 1186/21 vom 17. Juni 2021 wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen. Soweit die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Mai 2021 mit Zweiteröffnung am 18. Juni 2021 gerichtet ist, wird darauf nicht eingetreten und die Sache zuständigkeitshalber zur Beurteilung als Einsprache an die Ausgleichskasse Schwyz überwiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

6. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.8.2021)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 20. September 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

1. Oktober 2021

1

9C_125/2017

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§ 27 VRP

BGE 125 V 414ATF 125 V 414DTF 125 V 414

BGE 119 Ib 36ATF 119 Ib 36DTF 119 Ib 36

BGE 118 V 313ATF 118 V 313DTF 118 V 313

§ 27 VRP

Art. 52 ATSGart. 52 LPGAart. 52 LPGA

§ 15 KELG

§ 27 VRP

§ 27 VRP

§ 10 VRP

§ 67 VRP

9C_125/2017

§ 4 VRP

§ 132 JG

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

5A_628/2015

BGE 140 III 221ATF 140 III 221DTF 140 III 221

2C_674/2017

BGE 143 IV 69ATF 143 IV 69DTF 143 IV 69

Art. 47 ZPOart. 47 CPCart. 47 CPC

§ 138 JG

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 21 ATSGart. 21 LPGAart. 21 LPGA

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8C_139/2007

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA

§ 71 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

§ 75 VRP

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 74 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF