II 2021 87
Kammergericht
21. Juni 2022Deutsch44 min
A. Mit Mahnungen vom 18. Januar 2011 sowie 7. September 2011 waren A.________ und C.________ (geboren ____1968 bzw. ____1968; nachstehend Steuerpflichtige) zur Einreichung der Steuererklärungen 2009 bzw. 2010 aufgefordert worden (Nachsteuer- und Strafsteuer-act. 44, 47 u. 16 f.). Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden sie von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Ordnungsbussenverfügung vom 2. Mai 2011 sowie 25. November 2011 infolge Verletzung von Verfahrenspflichten mit Ordnungsbussen von je Fr. 100.-- (kantonal und direkte Bundessteuer), total Fr. 200.-- (Steuerperiode 2009), bzw. je Fr. 200.--, total Fr. 400.-- (Steuerperiode 2010), bestraft (Steuerakten 2009 act. 1 bzw. Steuerakten 2010 act. 4).
Source sz.ch
II 2021 87
Urteil / Entscheid vom 21. Juni 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
Parteien
A.________,
Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
gegen
Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Gesuchgegnerin/Vorinstanz,
Gegenstand
Steuerstrafe (Hinterziehungsverfahren 2009 und 2010: Gesuch um gerichtliche Beurteilung betr. kantonale Busse; Beschwerde betr. bundessteuerliche Busse)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Mit Mahnungen vom 18. Januar 2011 sowie 7. September 2011 waren A.________ und C.________ (geboren ____1968 bzw. ____1968; nachstehend Steuerpflichtige) zur Einreichung der Steuererklärungen 2009 bzw. 2010 aufgefordert worden (Nachsteuer- und Strafsteuer-act. 44, 47 u. 16 f.). Weil sie dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurden sie von der kantonalen Steuerverwaltung (StV)/Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) mit Ordnungsbussenverfügung vom 2. Mai 2011 sowie 25. November 2011 infolge Verletzung von Verfahrenspflichten mit Ordnungsbussen von je Fr. 100.-- (kantonal und direkte Bundessteuer), total Fr. 200.-- (Steuerperiode 2009), bzw. je Fr. 200.--, total Fr. 400.-- (Steuerperiode 2010), bestraft (Steuerakten 2009 act. 1 bzw. Steuerakten 2010 act. 4).
In der Folge wurden die Steuerpflichtigen mit Ermessensveranlagungsverfügung 2009 vom 21. Juni 2011 (Versand) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 0.-- sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- und bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 13'500.-- veranlagt (Steuerakten 2009 act. 2).
Für die Steuerperiode 2010 wurden die Steuerpflichtigen mit Ermessensveranlagung vom 10. Juli 2012 (Versand) kantonal mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 225'000.-- (satzbestimmend Fr. 118'400.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bundessteuerlich mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 248'600.-- veranlagt (Steuerakten 2010 act. 5).
Diese Ermessensveranlagungen 2009 und 2010 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
B. Mit Schreiben vom 28. August 2014 leitete die StV gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren ein. Die StV hatte von der kantonalen Steuerverwaltung D.________ Kenntnis über geldwerte Leistungen (verdeckte Gewinnausschüttungen) in den Jahren 2009 und 2010 in der Höhe von Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- seitens der E.________ GmbH an den Steuerpflichtigen erhalten. Zudem ging aus der Meldung hervor, dass dem Steuerpflichtigen aus der F.________ GmbH im Jahr 2009 ein Nettolohn in der Höhe von Fr. 103'570.-- ausbezahlt worden war (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 78 ff.). Gleichzeitig wurde den Steuerpflichtigen ein Vorschlag zur vereinfachten Erledigung des Nachsteuer- und Steuerstrafverfahrens unterbreitet.
Nach verschiedenen Schriftenwechseln und Einsicht in die Akten liessen die Steuerpflichtigen der StV mit Schreiben vom 12. November 2014 mitteilen, die Voraussetzungen für ein Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren seien nicht erfüllt (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 26 ff.). Mit Schreiben vom 14. November 2014 offerierte die StV den Steuerpflichtigen noch einmal Gelegenheit zur vereinfachten Erledigung unter Hinweis, dass in diesem Fall eine reduzierte Busse festgesetzt werde. Andernfalls werde angenommen, dass eine begründete Verfügung gewünscht werde, die jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden sei (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 15 f.). Die Steuerpflichtigen schlugen eine vereinfachte Erledigung mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 aus (Nachsteuer- und Steuerstraf-act. 13 f.).
C. Am 10. März 2017 verfügte die StV/VdBSt was folgt:
1. Die Veranlagungsverfügungen 2009 und 2010 sind im Sinne von § 175 Abs.1 StG und Art. 151 Abs. 1 DBG unvollständig.
Erwägungen
2.
A.________ hat sich in den Steuerperioden 2009 und 2010 der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 Abs. 1 StG und Art. 175 Abs. 1 DBG schuldig gemacht.
3.
A.________ und C.________ haben unter solidarischer Haftung die folgenden Nachsteuern zu entrichten:
3.1
Kantonale Steuern
Steuerperiode Nachsteuer Anhang
2009.
CHF 8 212.30 1
2010.
CHF 1 016.95 2
Total CHF 9 229.25 1-2
3.2
Direkte Bundessteuer
Steuerperiode Nachsteuer Anhang
2009.
CHF 2 516.65 3
2010.
CHF 1 848.45 4
Total CHF 4 365.10 3-4
4.
A.________ hat die folgenden Bussen zu bezahlen:
4.1
Kantonale Steuern
Steuerperiode Busse Anhang
2009.
CHF 6 550.00 1
2010.
CHF 800.00 2
Total CHF 7 350.00 1-2
4.2
Direkte Bundessteuer
Steuerperiode Busse Anhang
2009.
CHF 2 050.00 3
2010.
CHF 1 550.00 4
Total CHF 3 600.00 3-4
5.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens in der Höhe von CHF 1 000.-- werden A.________ auferlegt.
6.-7. (Inkassomodalitäten).
8.-9. (Rechtsmittelbelehrung; schriftliche Mitteilung).
In den Nachsteuerbeträgen sind die Verzugszinsen miteingeschlossen.
Die Einkommenswerte, welche zur Nachbesteuerung gelangten, setzten sich wie folgt zusammen (je in Franken):
Jahr 2009 Kanton Bund
Nettolohn 103'570.-- 103'570.--
Abzgl. Berufsauslagen - 6'600.-- - 3'857.--
Korrektur selbst. Erwerbseinkommen - 30'000.-- - 30'000.--
geldwerte Leistung 25'000.-- 25'000.--
Total 91'970.-- 94'713.--
Jahr 2010 Kanton Bund
geldwerte Leistung 20'000.-- 20'000.--
Total 20'000.-- 20'000.--
Die geldwerten Leistungen der mittlerweile infolge Konkurses per 29. Januar 2015 im Handelsregister (des Kantons G.________) gelöschten E.________ GmbH, deren Stammkapital von Fr. 20'000.-- vollumfänglich von der Steuerpflichtigen gehalten wurde, wurden privilegiert nachbesteuert.
D. Gegen diese Nachsteuer- und Steuerstrafverfügung liessen die Steuerpflichtigen mit Eingabe vom 10. April 2017 bei der kantonalen Steuerkommission (StK)/VdBSt Einsprache erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Dispositiv-Ziff. 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 der Verfügung der Kantonalen Steuerverwaltung/Verwaltung für die direkte Bundessteuer vom 10. März 2017 seien aufzuheben.
2.
Eventuell sei das Steuernach- und strafverfahren auf das Steuerjahr 2009 zu beschränken.
3.
Den Einsprechern sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
E. Mit Entscheid Nr. 65/2018 vom 3. Juni 2021 (Versand am 21.6.2021) entschied die StK/VdBst, nachdem im Einspracheverfahren keine Einigung erzielt werden konnte (vgl. Einsprache-act. 35 f., 16 f.), wie folgt:
1.
Die Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 10. März 2017 wird abgewiesen.
2.
Die Einsprache gegen die Steuerstrafverfügung vom 10. März 2017 wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Die Kosten des kantonalen Verfahrens von CHF 1250.-- (Spruchgebühr inkl. Kanzleikosten) werden A.________ auferlegt; im Umfang von CHF 600 haftet C.________ solidarisch. (…).
6.-7. (Rechtsmittelbelehrung: Beschwerde gegen die kantonalen Nachsteuern und betreffend die direkte Bundessteuer [Nachsteuer und Busse]; Gesuch um gerichtliche Beurteilung betreffend die kantonale Busse; schriftliche Mitteilung).
F. "Namens und auftrags unserer Mandanten" erhebt die H.________ AG (I.________) mit Eingabe vom 21. Juli 2021 (Postaufgabe am 22.7.2021) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht "Einsprache gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2021 betreffend Hinterziehungsbussen Kantonale Steuern 2009 und 2010 sowie Direkte Bundessteuern 2009 und 2010" mit den folgenden Anträgen:
1.
Begehren um gerichtliche Beurteilung der Hinterziehungsbussen Kantonale Steuern 2009 und 2010 (30 Tage ab Zustellung des Einspracheentscheids, § 216 StG SZ)
1.1
Die Steuerstrafverfügung betreffend die Kantonalen Steuern der Steuerperioden 2009 und 2010 seien aufzuheben und es sei Herr A.________ von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei die Busse auf einen Drittel der Nachsteuern herabzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei bzw. der Staatskasse.
2.
Beschwerde betreffend die Hinterziehungsbussen Direkte Bundessteuern 2009 und 2010 (30 Tage ab Zustellung des Einspracheentscheids, Art. 140 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG)
2.1
Die Steuerstrafverfügungen betreffend die Direkte Bundessteuer 2009 und 2010 seien aufzuheben und es sei Herr A.________ von Schuld und Strafe freizusprechen, eventuell sei die Busse auf ein Drittel der Nachsteuern herabzusetzen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei bzw. der Staatskasse.
G.1 Mit Verfügung bzw. mit Schreiben vom 22. Juli 2021 wurde dem Gesuchsteller/Beschwerdeführer (nachstehend nur Beschwerdeführer) und der Steuerpflichtigen Frist zur Einreichung des Anfechtungsobjekts bzw. I.________ Frist zur Registrierung als gewerbsmässiger Vertreter angesetzt.
G.2 Mit "Ergänzung der Beschwerde" vom 3. August 2021 weisen sich die Rechtsanwälte Dr.iur. B.________ und MLaw J.________ als vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter aus und stellen folgende Anträge:
1.
Es sei der Einspracheenscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2021 in Ziffer 2 des Dispositivs aufzuheben und die Einsprache gegen die Steuerstrafverfügung vom 10. März 2017 sei gutzuheissen unter Ermässigung der Bussen auf einen Drittel, d.h. die Bussen sind auf kantonal CHF 2'183.33 (für das Jahr 2009) und CHF 266.67 (für das Jahr 2010) und bundessteuerlich CHF 683.33 (für das Jahr 2009) und CHF 516.67 (für das Jahr 2010) zu reduzieren.
2.
Eventualiter, sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Es sei die Hinterziehungsbusse durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, gerichtlich zu beurteilen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
und mit nachfolgendem
PROZESSUALEN ANTRAG:
1.
Das Dispositiv im vorliegenden Beschwerdeverfahren II 2021 87 ist auf A.________ als einzigen Beschwerdeführer zu beschränken, ohne Aufführung von Frau C.________.
H. Mit Schreiben (Vernehmlassung) vom 27. September 2021 hält die StV betreffend das kantonale Verfahren an der Anklage fest. Betreffend das bundessteuerliche Verfahren beantragt die VdBSt mit gleichem Schreiben die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
I. Mit Schreiben vom 28. September 2021 stellte der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der StV/VdBSt zu und setzte ihm gleichzeitig Frist zur Mitteilung an, ob er an der Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung festhalte oder nicht, nachdem die StV nichts gegen eine schriftliche Durchführung des Verfahrens einzuwenden hatte. Für den Fall des Verzichtes auf eine Hauptverhandlung wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt.
Mit Schreiben vom 8. November 2021 erklärt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Hauptverhandlung.
J. Mit Schreiben (Replik) vom 7. Januar 2022 stellt der Beschwerdeführer folgende gegenüber der Stellungnahme vom 3. August 2021 "leicht" ergänzte Anträge:
1.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2021 in dessen Ziffern 1 des Dispositivs aufzuheben und die Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung vom 10. März 2017 sei gutzuheissen.
2.
Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2021 in dessen Ziffern 2 und die Nachsteuer aufzuheben und die Einsprache gegen die Steuerstrafverfügung vom 10. März 2017 sei gutzuheissen; die Bussen seien entsprechend vollumfänglich aufzuheben.
3.
Eventualiter seien die Bussen gemäss Einspracheentscheid vom 3. Juni 2021 auf einen Drittel, d.h. auf kantonal CHF 2'183.33 (für das Jahr 2009) und CHF 266.67 (für das Jahr 2010) und bundessteuerlich CHF 683.33 (für das Jahr 2009) und CHF 516.67 (für das Jahr 2010) zu reduzieren.
4.
Sub-Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Es sei die Hinterziehungsbusse durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, gerichtlich zu beurteilen.
Unter Kosten - und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Staatskasse.
Der prozessuale Antrag blieb unverändert.
K. Die StV/VdBst dupliziert mit Eingabe vom 31. Januar 2022. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25. Februar 2022 unter Wiederholung der am 7. Januar 2022 gestellten Anträge.
L. Nach einer ersten gerichtlichen Beratung ersuchte das Gericht die Gesuchgegnerin/Vorinstanz mit Schreiben vom 2. Mai 2022 unter anderem um die Beantwortung folgender Fragen:
3.1.1
Wann endete die Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung K.________ des Beschwerdeführers effektiv? Wie lange konnten entsprechend Verlustvorträge vorgetragen werden?
3.1.2
Besteht ein Zusammenhang zwischen der Einzelunternehmung des Beschwerdeführers und der E.________ GmbH und/oder der F.________ GmbH (Umwandlung? Vermögens-/Geschäftsübernahme o.ä.?) dergestalt, dass allenfalls die Übernahme verbleibender Verlustvorträge ermöglicht wurde?
3.1.3
Wurden bei den ermessensweisen Veranlagungen 2009 und 2010 Verlustvorträge der Einzelunternehmung berücksichtigt? In welcher Höhe? Bestehen unberücksichtigte Verlustvorträge der Einzelunternehmung?
Mit Schreiben vom 20. Mai 2022 beantwortete die Gesuchgegnerin/Vorinstanz diese Fragen im Wesentlichen wie folgt:
3.1.1
Die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung lasse sich nicht eindeutig bestimmen. Gemäss Aktenlage habe die Einzelunternehmung in der Steuerperiode 2008 letztmals eine Bilanz und Erfolgsrechnung eingereicht. Im gleichen Jahr habe der Beschwerdeführer zwei Gesellschaften gegründet. Dies sowie der nachgemeldete Lohnausweis führten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die selbständige Erwerbstätigkeit effektiv im Verlauf der Steuerperiode 2008 aufgegeben habe. Für eine Verrechnung mit Verlusten aus der Einzelunternehmung habe in den Jahren 2009 und 2010 im Rahmen der Bussenbemessung somit kein Raum mehr bestanden.
3.1.2
Aufgrund der Handelsregisterauszüge lasse sich ein solcher Zusammenhang (Umwandlung; Sacheinlage/Vermögens- oder Geschäftsübernahmen) nicht erstellen. Auch insoweit ergebe sich keine Möglichkeit der Verlustverrechnung.
3.1.3
Es sei davon auszugehen, dass in der Ermessensveranlagung 2009 die Verlustvorträge berücksichtigt worden seien. Über die konkrete Höhe lägen keine Aufzeichnungen vor. In der Folge hätten für die Ermessensveranlagung 2010 keine Verlustvorträge mehr bestanden.
M. Mit Schreiben vom 23. Mai 2022 setzt der verfahrensleitende Richter dem Beschwerdeführer eine nicht weiter erstreckbare Frist bis spätestens 13. Juni 2022 an, um sich zu den Antworten der Gesuchgegnerin/Vorinstanz zu äussern.
N. Mit Schreiben ebenfalls vom 23. Mai 2022 ersucht der Beschwerdeführer um eine grosszügige Fristerstreckung zu Beantwortung der mit Schreiben vom 2. Mai 2022 gestellten Fragen. Hierauf teilte ihm der verfahrensleitende Richter mit Schreiben vom 24. Mai 2022 mit, dass es sich beim Fristerstreckungsgesuch wohl um ein Missverständnis handle: das gerichtliche Schreiben vom 2. Mai 2022 betr. ergänzende Abklärungen sei unmissverständlich an die Gesuchgegnerin/Vorinstanz gerichtet gewesen. Mit dem Schreiben vom Vortag (23.5.2022) sei dem Beschwerdeführer das Antwortschreiben der Gesuchgegnerin/Vorinstanz vom 20. Mai 2022 zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt worden mit (einmaliger und nicht weiter erstreckbarer) Fristansetzung bis spätestens 13. Juni 2022. Im Rahmen der Wahrung des rechtlichen Gehörs könne sich der Gesuch-steller/Beschwerdeführer auch zum gerichtlichen Schreiben vom 2. Mai 2022 äussern. Mit der Fristansetzung (13.6.2022) werde gleichzeitig dem rubrizierten Fristerstreckungsgesuch hinreichend Rechnung getragen. Dabei sei klarzustellen, dass angesichts des bisherigen Verfahrensverlaufes und der - durch den Wechsel der Vertretung und der gewährten Fristen bedingten - langen Verfahrensdauer keine weitere (Not-)Frist mehr gewährt werden könne.
O. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der Gesuchgegnerin/Vorinstanz vom 20. Mai 2022.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1.1
Der Beschwerdeführer war Inhaber der Einzelunternehmung F.________ in Nachlassliquidation mit Sitz in L.________, welche am 5. März 1998 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen wurde. Sie bezweckte namentlich die Ausführung von Gipserarbeiten. Der Beschwerdeführer zeichnete als Inhaber mit Einzelunterschrift. Mit Verfügung vom 16. März 2010 bestätigte das Kantonsgericht den vom Beschwerdeführer mit seinen Gläubigern abgeschlossenen Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung. Seit 6. April 2010 zeichnet eine Drittperson als Liquidator mit Einzelunterschrift; der Beschwerdeführer ist nicht mehr zeichnungsberechtigt.
Am 25. Januar 2008 wurde die E.________ GmbH mit Sitz in G.________ (ab 1.5.2012 in M.________; nachstehend: E.________) im Handelsregister des Kantons G.________ eingetragen. Sie bezweckt die Abwicklung von Bauaufträgen als Generalunternehmer sowie Laden- und Exklusivbauten. Das Stammkapital wurde vollumfänglich von der Ehefrau des Beschwerdeführers gehalten (vgl. vorstehend Ingress lit. C). Sie zeichnete als Gesellschafterin und Vorsitzende der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift; ebenfalls als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift zeichnete der Beschwerdeführer. Über die Gesellschaft wurde am 22. Januar 2014 der Konkurs eröffnet; per 29. Januar 2015 wurde die Unternehmung im Handelsregister gelöscht.
Des Weiteren wurde am 29. Mai 2008 die F.________ GmbH (nachstehend: F.________ GmbH) mit Sitz in L.________ im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Sie bezweckt namentlich die Ausführung von Gipserarbeiten. Das Stammkapital von Fr. 20'000.-- wird von N.________ gehalten, welche als Gesellschafterin über keine Zeichnungsberechtigung verfügt. Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist der Beschwerdeführer. Über die Unternehmung wurde am 30. April 2010 der Konkurs eröffnet; am 28. April 2011 erklärte der Einzelrichter des Bezirksgerichts L.________ das Konkursverfahren als geschlossen; die Gesellschaft wurde von Amtes wegen gelöscht.
1.1.2
Mit Schreiben vom 25. November 2011 informierte die Dienststelle Steuern des Kantons D.________ das Steueramt L.________ über geldwerte Leistungen der E.________ von je Fr. 25'000.-- in den Jahren 2008 und 2009 (je "Privatanteile Spesen etc.") und mit Schreiben vom 22. Januar 2014 über eine geldwerte Leistung der E.________ im Jahr 2010 von Fr. 20'000.-- ("Privatanteile Spesen, Fahrzeugaufwand etc.").
Im Jahr 2010 war dem Beschwerdeführer gemäss einem von einer O.________ unterzeichneten Lohnausweis vom 31. Dezember 2009, adressiert an den Beschwerdeführer, von der F.________ GmbH zudem ein Nettolohn für das Jahr 2009 von Fr. 103'570.-- ausgerichtet worden (vgl. Nach- und Steuerstrafakten act. 106 bis 109).
1.1.3
In der Folge leitete die StV das Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren für die Jahre 2009 und 2010 ein. Für das Jahr 2008 erübrigte sich dies, da gestützt auf die Steuererklärung der Steuerpflichtigen ein Nettoerwerbseinkommen von minus Fr. 92'364.-- und ein Reineinkommen von minus Fr. 346'829.-- ermittelt worden waren. Am steuerbaren Einkommen von Fr. 0.-- konnte die geldwerte Leistung 2008 von Fr. 25'000.-- nichts ändern.
1.2.1
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid führten die StK/VdBSt (nachstehend: Vorinstanzen) betreffend die Nachbesteuerung im Wesentlichen aus, soweit die Steuerpflichtigen für das Steuerjahr 2010 ein um Fr. 108'000.-- überhöhtes steuerbares Einkommen geltend machten, könne die rechtskräftige Ermessensveranlagung - unter dem Vorbehalt eines offensichtlichen Irrtums - im Nachsteuerverfahren nicht erneut thematisiert werden. Die StV habe nicht wissen können und müssen, dass der Steuerpflichtige für die F.________ GmbH und die E.________ tätig gewesen sei; die gegenteilige Behauptung sei verfehlt und aktenwidrig. Aus der Veranlagung 2008 gehe nicht hervor, bei welchem Arbeitgeber der Steuerpflichtige 2010 angestellt gewesen sei. Zudem hätten die Steuerpflichtigen 2008 weder ein unselbständiges Einkommen deklariert noch sei ein solches veranlagt worden (S. 5 Erw. 2).
Beim Erlass der Veranlagungsverfügung 2009 habe die Veranlagungsbehörde noch keine Kenntnis von der Existenz der E.________ gehabt. Es bestehe keine Verpflichtung, mit Blick auf die Veranlagung der Steuerpflichtigen systematisch deren Gesellschaftsgründungen zu erfassen. Im Jahr 2010 sei die Existenz zwar bekannt gewesen; es hätten jedoch keine Anhaltspunkte für eine geldwerte Leistung an den Geschäftsführer bestanden. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht könne keine Rede sein (S. 6 Erw. 2).
Die Argumentation, das nachbesteuerte Lohneinkommen 2009 bzw. der ausgestellte Lohnausweis entspreche nicht den wahren, tatsächlichen Verhältnissen, weil diese Zahlung für die Deckung von Forderungen der Gläubiger der Einzelunternehmung erfolgt sei, sei unbehilflich. Das gelte auch für das Argument, von diesem Lohnausweis gar nie Kenntnis erhalten zu haben (S. 6 f. Erw. 2.1).
Betreffend die geldwerten Leistungen läge es am Steuerpflichtigen, Bestand und Höhe einer geldwerten Leistung detailliert (Bestand und Höhe) zu bestreiten; andernfalls dürfe die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. Von einer detaillierten Bestreitung könne nicht ansatzweise die Rede sein (S. 7 f. Erw. 2.2).
Betreffend die Steuerstrafe sei der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (S. 8 f. Erw. 3.1). Der Steuerpflichtige habe für beide interessierenden Steuerjahre keine Steuererklärung eingereicht, was auf eine erhebliche Gleichgültigkeit schliessen lasse. Die Gleichgültigkeit in Bezug auf die geldwerten Leistungen zeige sich auch daran, dass in den Folgejahren 2011 und 2012 ebenfalls geldwerte Leistungen aufgerechnet worden seien. Es sei nicht zweifelhaft, dass der Steuerpflichtige die Steuerverkürzungen 2009 und 2010 eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe (S. 9 f. Erw. 3.2). Es seien weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände auszumachen, womit die Steuerstrafe auf das Regelmass des Einfachen der hinterzogenen Steuer festzusetzen sei (S. 10 Erw. 3.3).
2.1
Die Beschwerde vom 21. Juli 2021 wurde ("Namens und Auftrags unserer Mandanten") vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau (die Steuerpflichtige) eingereicht (vgl. vorstehend Ingress lit. F). Mit grossen Lettern in Fettdruck wurde im Rubrum festgehalten: "A.________ und C.________ (…) - Begehren um gerichtliche Beurteilung (…)". Korrekterweise wurden entsprechend mit den initialen Verfügungen (vgl. vorstehend Ingress G.1) der Steuerpflichtige wie dessen Ehefrau im Rubrum erwähnt. Wenn in den Beschwerdeanträgen beantragt wird, den Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen, ändert dies nichts daran, dass als Beschwerdeführer/Gesuchsteller - erklärtermassen beide Steuerpflichtigen auftraten. Von einem "eigenmächtig"en Hinzufügen der Ehefrau als Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin durch das Gericht (Beschwerdeergänzung S. 6 Rz. 18) kann folglich keine Rede sein. Insofern müsste die diesbezügliche Bemerkung des Beschwerdeführers als Rückzug der Beschwerde/des Gesuchs, soweit es von der Ehefrau miteingereicht wurde, qualifiziert werden; andernfalls hätte insoweit auf das Gesuch bzw. die Beschwerde der Ehefrau gemessen an den Anträgen nicht eingetreten werden können. Dies verkennt der Beschwerdeführer im Rahmen seiner ausführlichen Darlegungen zu den Eintretensvoraussetzungen und bei der Formulierung des prozessualen Antrags (Beschwerdeergänzung S. 5 f. Rz. 9 ff.). Überdies stellt sich der Beschwerdeführer in Widerspruch zu dieser Rüge, wenn er mit dem Schreiben vom 7. Januar 2022 seine Beschwerde auch auf die Nachsteuern ausdehnen will, für welche er gemeinsam mit seiner Ehefrau (der Steuerpflichtigen) haftet.
Nachdem im Rahmen der weiteren Verfahrensinstruktion jeweils nur noch der Beschwerdeführer im Rubrum der gerichtlichen Anordnungen und Schreiben sowie im vorliegenden Urteil/Entscheid geführt wurde/wird, kann hier von einer formellen Abschreibung der Beschwerde/des Gesuchs bzw. einem Nichteintreten auf diese/s, soweit es auch namens der Ehefrau gestellt wurde, abgesehen werden.
2.2.1
Auf das Steuerverfahren sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 anwendbar, soweit nicht das Steuergesetz (StG; SRSZ 172.200) vom 9. Februar 2000 oder dessen Ausführungsbestimmungen davon abweichen (§ 128 StG). Die Vorschriften des kantonalen Rechts finden sinngemäss Anwendung auf die Organisation und das Verfahren bei der direkten Bundessteuer, soweit sich keine bundesrechtlichen Regelungen finden (vgl. § 3 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [VVzDBG; SRSZ 171.111] vom 20.12.1994).
2.2.2
Eine Eingabe muss u.a. einen Antrag enthalten (§ 38 Abs. 2 VRP). Mit dem Antrag wird der Streitgegenstand bestimmt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nicht mehr ergänzt oder erweitert werden. Eine Einschränkung des Rechtsbegehrens oder die Aufgabe des Hauptbegehrens zugunsten des Eventualbegehrens ist hingegen unbedenklich und jederzeit möglich (VGE 863/05 vom 31.8.2005 Erw. 2.2; VGE 804+805 vom 30.3.2006 Erw. 1.2.1; VGE III 2014 230+2311 vom 25.3.2015 Erw. 3.3.1, je mit Hinweisen; vgl. PK VRP/SG-Looser/Looser-Herzog, Art. 46 N 22; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Art. 26 N 16; derselbe, a.a.O., Art. 20a N 5).
2.2.3
Mit der Beschwerde vom 21. Juli 2021 sowie der Beschwerdeergänzung vom 3. August 2021 wurden nur Anträge betreffend die Bussen (Steuerhinterziehung) gestellt. Die Anträge betreffend die Nachsteuern hingegen wurden erst mit der dritten Eingabe am 7. Januar 2022 und somit klarerweise verspätet gestellt. Die Argumentation des Beschwerdeführers mit § 49 VRP (Eingabe vom 25.2.2022 S. 5 Rz. 12) ist unbehelflich. Diese Bestimmung, wonach die Beschwerdeinstanz nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei ändern kann, bezieht sich auf die Verwaltungsbeschwerde, d.h. das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt § 58 VRP zur Anwendung, wonach das Verwaltungsgericht an die Parteianträge gebunden ist. Demgegenüber bestimmt § 167 Abs. 1 StG, dass die Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Sie kann den angefochtenen Entscheid nach Anhören der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil abändern (§ 167 Abs. 2 StG; vgl. Art. 143 Abs. 1 DBG). Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Ausweitung der Anträge nach Ablauf der Beschwerdefrist zulässig ist. Nichts anderes gilt für das DBG (Art. 140 Abs. 2 DBG): der Steuerpflichtige "muss in der Beschwerde seine Begehren stellen, (…)", d.h. grundsätzlich innert der Rechtsmittelfrist oder gegebenenfalls innert einer (kurzen) Nachfrist, falls die Beschwerde einer Verbesserung bedarf.
Unerfindlich ist die Behauptung einer konkludenten Antragsstellung (Eingabe vom 25.2.2022 S. 6 Rz. 14). Die Beschwerde vom 21. Juli 2021 wie die Beschwerdeergänzung vom 3. August 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. F. und G.2) sind in Betreff wie Antragsstellung (vgl. Eingabe vom 3.8.2022 auch S. 8 f. Rz. 39) klar und unmissverständlich und lassen keine Zweifel offen, dass nur die Busse (Steuerhinterziehung) angefochten wurde.
2.2.4
Auf den Antrag Ziff. 1 gemäss der Antragsergänzung vom 7.1.2022 (sowie 25.2.2022) samt Begründung (vgl. namentlich Eingabe vom 25.2.2022 S. 5 f. Rz. 12 ff.) kann somit infolge Fristversäumnisses nicht eingetreten werden. Die Nachsteuern wurden mithin rechtskräftig festgesetzt.
3.1
Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhaltes in der vorinstanzlichen Annahme, der Beschwerdeführer habe eventualvorsätzlich gehandelt (Beschwerdeergänzung S. 6 ff. Rz. 21 ff.). Zum einen werde völlig ausser Acht gelassen, dass sich die Einzelunternehmung aufgrund massiver Debitorenverluste seit März 2010 in Nachlassliquidation befunden habe (S. 6 Rz. 21 f.). Die "angebliche Nettolohnauszahlung" im Jahr 2009 von Fr. 103'570.-- sei "bekanntlich keine Lohnzahlung", sondern eine Überweisung der E.________ aufgrund einer Anordnung des Nachlassverwalters zwecks Befriedigung der Gläubiger der Einzelunternehmung (S. 7 Rz. 23). Er (der Beschwerdeführer) habe sich "machtlos den Anordnungen des Nachlassverwalters fügen" müssen. Somit könne er weder vorsätzlich noch eventualvorsätzlich gehandelt haben (S. 7 Rz. 24). Seinen konkreten Verhältnissen sei zu wenig Rechnung getragen worden. Bis heute wisse er nicht, was die angeblich seitens der E.________ erbrachten geldwerten Leistungen von Fr. 25'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- gewesen sein könnten. Dieses fehlende Verschulden sei strafmindernd zu berücksichtigen (S. 7 Rz. 28; vgl. Stellungnahme vom 7.1.2022 S. 8 f. Rz. 35). Die Unterlassung der Einreichung der Steuererklärung sei auf das Nachlassverfahren und die existenzbedrohende Lebenssituation zurückzuführen (S. 7 Rz. 29 f.).
Dadurch, dass die Vorinstanzen in falscher Würdigung des Verschuldens die Busse zu hoch angesetzt hätten, hätten sie das Recht unrichtig angewendet und ihr Ermessen verletzt (S. 8 Rz. 31 ff.).
3.2
Die Vorinstanzen führen vernehmlassend aus, die Argumentation des Beschwerdeführers wäre nur von Bedeutung, wenn er in den fraglichen Steuerjahren eine (unvollständige) Steuererklärung eingereicht hätte. In diesem Fall würde sich die Frage stellen, ob er den fraglichen Nettolohn nur in fahrlässiger Weise nicht deklariert habe. Eine strafrechtliche Beurteilung dürfe jedoch nicht anhand hypothetischer Kausalverläufe angenommen werden. Mit der Nichteinreichung der Steuererklärung habe der Beschwerdeführer eine erhebliche Gleichgültigkeit manifestiert, worin der Eventualvorsatz zu erkennen sei. Mit der Begründung im Einspracheentscheid setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgehe, aufgrund des Nachlassverfahrens von allen behördlichen Verfügungen wie Mahnungen etc. "entmündigt" (Beschwerdeergänzung Rz. 28) worden zu sein, müsse dies als Schutzbehauptung qualifiziert werden. Der Strafzumessungsgrund der Strafempfindlichkeit beziehe sich auf den Zeitpunkt der Urteilsfällung. Da der Beschwerdeführer zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen keine Angaben mache, könne dazu auch nicht Stellung genommen werden.
3.3
Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2022 führt der Beschwerdeführer aus, die Steuererklärungen 2009 und 2010 versehentlich nicht eingereicht zu haben (S. 4 f. Rz. 8 ff.). Im Rahmen der finanziellen und persönlichen (Lebens-)Krise sei es auch zu Koordinationsproblemen mit den Treuhandfirmen gekommen, welche mit der Erstellung der Steuererklärungen der Einzelunternehmung und der F.________ GmbH beauftragt gewesen seien (S. 5 f. Rz. 10 ff.). Der Beschwerdeführer habe 2009 keinen Lohn erhalten, weder von der E.________ noch von der F.________ GmbH, was auf einer Pendenzenliste der P.________ vom 12. Mai 20210 entsprechend vermerkt worden sei; diese Gesellschaften hätten gar nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügt für die drei Zahlungen von Fr. 103'570.--, Fr. 25'000.-- und Fr. 20'000.-- (S. 6 f. Rz. 19 f.). Die Steuererklärungen seien nicht vorsätzlich nicht eingereicht worden. Die fehlenden Lohnzahlungen ergäben sich auch aus dem Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenzentschädigung (S. 7 Rz. 21 ff.; vgl. Eingabe vom 25.2.2022 S. 4 f. Rz. 8).
Auch nach erfolgter Ermessensveranlagung habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass diese unvollständig seien. Der Lohnausweis sei irrtümlich erstellt worden, was die Sekretärin Frau O.________ bezeugen könne. Er habe die Ermessensveranlagung nicht anfechten müssen (S. 7 Rz. 26 ff.). Auf sein Konto sei in den Jahren 2009 und 2010 effektiv kein Lohn überwiesen worden (Eingabe vom 25.2.2022 S. 5 Rz. 9 f.).
Derzeit lebe er (und seine Frau) bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'651.-- in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen (S. 8 Rz. 29 f.).
3.4
Unbestreitbar und unbestritten bleiben vor dem Verwaltungsgericht die rechtskräftigen Ermessensveranlagungen der Steuerjahre 2009 und 2010.
3.5
Festzuhalten ist im Weiteren auch die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Ermittlung der Nachsteuern, die mittlerweile ebenfalls rechtskräftig geworden sind (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Konnte - wie vorliegend - eine Ermessenseinschätzung nicht näher spezifiziert werden, d.h. wurde die Ermessenseinschätzung nicht mittels Spezifizierung auf einzelne Bestandteile aufgeschlüsselt, wird die Nachsteuer als Differenz zwischen der rechtskräftigen Einschätzung und der umfassenden richtigen Einschätzung erhoben (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 160 Rz. 47).
4.1.1
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, wird mit Busse bestraft (Art. 175 Abs. 1 DBG; § 202 Abs. 1 StG [vollendete Steuerhinterziehung]). Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG; § 202 Abs. 2 StG). Gemäss § 217 StG gilt im kantonalen Verfahren die Strafverfügung oder der Einspracheentscheid als Anklage (Abs. 1). Die StV vertritt die Anklage (Abs. 2).
4.1.2
Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden (vgl. Urteil BGer 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2.11.2017 Erw. 4.2.1.).
Aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich im Sinne einer Beweiswürdigungsregel, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen
oder die nur als wahrscheinlich gelten (vgl. Urteil BGer 2C_362/2018 vom 19.6.2019 Erw. 3.5). Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz ist jedoch verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen (vgl. Urteil BGer 6B_2012/2019 vom 15.5.2019 Erw. 1.3.2.).
4.2.1
Den objektiven Tatbestand der (vollendeten) Steuerhinterziehung erfüllt unter anderem, wer als Steuerpflichtiger bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist und damit ein zu geringer Steuerbetrag erhoben wird, mithin also eine Steuerverkürzung eintritt (Urteil BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019 Erw. 2.1 mit Hinweisen).
4.2.2
Eine steuerpflichtige Person, die es unterlässt, den Eintritt der Rechtskraft einer ungenügenden Veranlagung durch Anfechtung zu verhindern, verletzt ihre Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Diese Pflicht fällt auch bei Vornahme einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen nicht dahin (vgl. Sieber/Malla, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 175 N 12; Looser, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 3. Aufl. 2017, Art. 53 N 12). Nach der Praxis ist die steuerpflichtige Person gehalten, eine zu tiefe Ermessensschätzung (Untersteuerung) anzufechten und dadurch den Eintritt der Rechtskraft einer ungenügenden Veranlagung zu verhindern (vgl. Urteil BGer 2C_821/2010 und 2C_822/2010 vom 4.4.2011 Erw. 4.9; vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25.11.1987, publiziert in StE 1989 ZH B 101.9 Nr. 6).
4.2.3
Der Beschwerdeführer wäre folglich gehalten gewesen, die für die Jahre 2009 und 2010 vorgenommenen Ermessensveranlagungen anzufechten. Dies hat er nicht getan; die Ermessensschätzungen sind infolge Nichteinreichens der Steuererklärung und Nichtanfechtung unvollständig und zu tief ausgefallen (Unterbesteuerung, Steuerverkürzung) und so in Rechtskraft erwachsen. Insofern ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung in objektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt.
4.3.1
Der objektive Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung setzt weiter voraus, dass der Steuerpflichtige die Steuerverkürzung durch sein Verhalten bewirkt hat. Mithin muss zwischen dem Verhalten des Steuerpflichtigen und der Steuerverkürzung ein Kausalzusammenhang bestanden haben (Urteil BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019 Erw. 3.1 mit Hinweisen). Bestand das Verhalten in einem aktiven Tun, muss es einerseits "conditio sine qua non" für den Taterfolg gewesen sein (sog. natürliche Kausalität; BGE 125 IV 195 Erw. 2.b; zum Begriff ausserhalb des Strafrechts: BGE 139 V 176 Erw. 8.4.1; BGE 133 III 462 Erw. 4.4.2). Andererseits muss das Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Bedingung wesentlich begünstigt erscheint (sog. Adäquanz; BGE 131 IV 145 Erw. 5.1; BGE 120 IV 300 Erw. 3.e; zum Begriff ausserhalb des Strafrechts: BGE 143 III 242 Erw. 3.7; BGE 142 III 433 Erw. 4.5).
4.3.2
Die Steuerverkürzung ist vorliegend die Folge der vom Beschwerdeführer nicht deklarierten Lohnzahlung, welche ihm mit Lohnausweis für das Jahr 2009 bescheinigt wurde, sowie den nicht deklarierten geldwerten Leistungen. Dass diese Unterlassung geeignet ist, den Erfolg, d.h. die Steuerverkürzung zu bewirken, liegt auf der Hand (vgl. auch Urteil BGer 2C_656/2013 vom 17.9.2013 Erw. 4.1).
4.4.1
Der Betrag der hinterzogenen Steuer kann, muss aber nicht mit der Nachsteuer übereinstimmen. Als Tatbestandselement der Steuerhinterziehung ist die hinterzogene Steuer grundsätzlich ohne Bindung an das Ergebnis des Nachsteuerverfahrens zu ermitteln (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 235 N 85).
Da im Rahmen einer Ermessensveranlagung auch die Vorjahresverluste zu berücksichtigen sind, gelten stets sämtliche Vorjahresverluste als verrechnet, "sobald die Veranlagung mit einem (positiven) [Klammern gemäss Original] steuerbaren Einkommen rechtskräftig geworden ist" (Reich/Züger/Betschart, in: Zweifel/Beusch, Art. 31 DBG N 15 mit Hinweisen; so auch Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 70 N 14).
4.4.2
Vorliegend ist aufgrund der ergänzenden Abklärungen (vgl. vorstehend Ingress lit. L) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Geschäftstätigkeit in seiner Einzelunternehmung 2008 beendete. Hierauf ist abzustellen. Die Aussage des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 13. Juni 2022 (S. 3 Rz. 12), er könne "ebenfalls nicht mehr genau sagen, wann die Geschäftstätigkeit der Einzelunternehmung effektiv eingestellt wurde", ist unglaubwürdig und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Aus dem nach wie vor bestehenden Handelsregistereintrag der Einzelunternehmung "in Nachlassliquidation" kann er nichts zu seinen Gunsten herleiten, namentlich nicht eine über das Jahr 2008 hinaus andauernde Geschäftstätigkeit belegen. Somit bestand bereits bei der Ermessensveranlagung 2009 an und für sich kein Raum mehr für die Berücksichtigung eines Verlustvortrages. Das ermessensweise festgesetzte steuerbare Einkommen 2009 von Fr. 0.-- deutet indes gleichwohl auf die Berücksichtigung von Verlustvorträgen hin. Insofern ist ein Verlustvortrag also zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt worden. Unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt (Eingabe vom 13.6.2022 S. 3 Rz. 14), nachdem er für die Jahre 2009 und 2010 weder eine Steuererklärung eingereicht noch anderweitig Angaben zu seinem Einkommen - namentlich auch aus der Einzelfirma - gemacht hat und auch im vorliegenden Verfahren nicht in der Lage ist, seine Ausführungen auch nur ansatzweise zu belegen. Insbesondere macht der Beschwerdeführer seinerseits im Rahmen der vorliegenden ergänzenden gerichtlichen Abklärungen keine substantiierten Angaben und bringt er keine Beweismittel betreffend eine Fortführung seiner Einzelunternehmung über das Jahr 2008 hinaus bzw. kann er diesbezügliche Angaben und Belege nicht beibringen. Jedenfalls besteht mithin kein Anlass, den Betrag der hinterzogenen Steuer abweichend von den Nachsteuerbeträgen festzusetzen.
4.5.1
Den subjektiven Tatbestand der vollendeten Steuerhinterziehung erfüllt, wem Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Begriffe des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit in Art. 175 Abs. 1 DBG entsprechen jenen des Strafgesetzbuches in Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, die in Verbindung mit Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB auch für Übertretungen des Nebenstrafrechts Anwendung finden (Urteil BGer 2C_449/2017 vom 26.2.2019 Erw. 4.1 mit Hinweisen; spezifisch zur Fahrlässigkeit vgl. BGE 135 II 86 Erw. 4.3).
Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; BGE 138 V 74 Erw. 8.2; BGE 137 IV 1 Erw. 4.2.3). Eventualvorsatz ist zu bejahen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme, als Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Das trifft namentlich dann zu, wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von ihr gemachten Angaben richtig sind (Urteil BGer 2C_533/2013 vom 19.2.2013 Erw. 5.2 mit Hinweisen, namentlich auf BGE 130 IV 58 Erw. 8). Eventualvorsatz wird dem direkten Vorsatz gleichgestellt, ist indes bei der Strafzumessung differenziert zu gewichten (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 235 StG-ZH N 50 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung [BGE 112 IV 65 = Pra 76 Nr. 5.3] sowie N 82).
Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (BGE 135 II 86 Erw. 4.3; Urteil BGer 2C_851/2011 vom 15.8.2012 Erw. 2.3 [= StR 2012 S. 759]). Wer einen erheblichen Einkommensbestandteil nicht deklariert, obwohl dieser ihm bekannt sein muss, handelt grundsätzlich pflichtwidrig unvorsichtig (Urteil BGer 2C_851/2011 vom 15.8.2012 Erw. 4.2). Wer als Organ einer juristischen Person sich selber (als Privatperson) geldwerte Vorteile zukommen lässt, muss sich zudem bewusst sein, welche Konsequenzen das für ihn persönlich haben kann (Urteile BGer 2C_213/2014 vom 4.7.2014 Erw. 3.7.5; 2A.583/2004 vom 21.4.2005 Erw.4.2 [i.Sa. StV-SZ vs. L.]).
4.5.2
Im erwähnten Urteil 2A.583/2004 betreffend einen Steuerpflichtigen im Kanton Schwyz hat das Bundesgericht ausgeführt, das Mass der Sorgfalt bilde eine besonnen und umsichtig handelnde Person, die sich in derselben Lage befinde wie der Täter. Der steuerpflichtigen Person müsse vorgeworfen werden können, sie hätte sich besser informieren und um die Steuerbarkeit der fraglichen Objekte wissen müssen (Erw. 4). Konkret stand eine Darlehensgewährung zwischen zwei Schwestergesellschaften und deren Anrechenbarkeit bei den Beteiligten (Dreieckstheorie) zur Diskussion. Das Schwyzer Verwaltungsgericht hatte noch die Auffassung vertreten, auch wenn der Steuerpflichtige hätte erkennen können oder sollen, dass das Darlehen einem Drittvergleich nicht standhalte, habe er daraus nicht ableiten müssen, dass diese Sanierungsleistung zwischen den beiden Schwestergesellschaften bei ihm zu einem steuerbaren Ertrag führe (Erw. 3.3). Demgegenüber erwog das Bundesgericht (Erw. 4.1 f.), dem sachkundig beratenen Organ der beiden involvierten Gesellschaften habe klar sein müssen, dass das "Darlehensgeschäft" von Anfang an erkennbar eine geldwerte Leistung an die nahestehende Gesellschaft dargestellt habe, die in dieser Form einem unbeteiligten Dritten nie gewährt worden wäre. Zwangsläufig hätte sich der Steuerpflichtige die Frage stellen müssen, welche Konsequenzen dies für ihn persönlich haben könnte. Insgesamt hätte es einer besonnen und umsichtig handelnden Person durchaus entsprochen, in der betreffenden Steuererklärung zumindest einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Es gehöre jedenfalls zu den Sorgfaltspflichten einer steuerpflichtigen Person, sich über die Konsequenzen der gewählten Vorgehensweise bezüglich der persönlichen Steuerfolgen ins Bild zu setzen. Der Steuerpflichte habe für das Ausfüllen der Steuererklärung einen Treuhänder beigezogen. Zumindest diesem habe die Nichtdeklaration der geldwerten Leistung bewusst gewesen sein müssen. Auch wenn der Steuerpflichtige sich auf diese Fachperson verlassen habe, habe er sich deren Verhalten anrechnen zu lassen, wenn sie im Veranlagungsverfahren unvollständige Angaben gemacht und damit eine Steuerverkürzung bewirkt habe und er als Steuerpflichtiger in der Lage gewesen wäre, den Fehler zu erkennen. Der Steuerpflichtige hätte somit die Arbeit seines Treuhänders kontrollieren müssen. Habe er dies pflichtwidrig nicht getan, so habe er fahrlässig gehandelt. Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sei unter anderem, dass sich der Leistungserbringer des Charakters der Leistung bewusst sei. Der Steuerpflichtige als Organ (Verwaltungsratspräsident) des Leistungserbringers habe konsequenterweise für seine persönlichen Steuerbelange bezüglich der Existenz einer geldwerten Leistung nicht völlig ahnungslos gewesen sein können. Das Vorgehen des Steuerpflichtigen erfülle auch den subjektiven Tatbestand einer fahrlässig begangenen vollendeten Steuerhinterziehung.
4.5.3
Vorliegend haben die Vorinstanzen zunächst aus der Nichteinreichung der Steuererklärungen 2009 und 2010 zu Recht auf eine erhebliche Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers geschlossen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits die Steuererklärung 2008 erst nach einer Ordnungsbusse infolge Nichtreichens der Steuererklärung trotz Mahnung eingereicht hatte.
Der Lohnausweis 2009 der F.________ GmbH über Fr. 103'570.-- (netto) datiert vom 31. Dezember 2009 (und somit vor der Konkurseröffnung vom 30.4.2010 über die F.________ GmbH wie auch vor dem Entzug der Zeichnungsberechtigung für die Einzelunternehmung per 6.4.2010). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahr 2009 keinen Lohn bzw. keinen Lohn in dieser Höhe bezogen zu haben, steht dem auch der Eintrag einer Lohnzahlung von Fr. 112'666.-- im Jahr 2009 gemäss dem IK-Auszug der Ausgleichskasse Schwyz entgegen (Nachsteuer- und Steuerstrafakten act. 115). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es handle sich um eine Überweisung der E.________ (Beschwerdeergänzung vom 3.8.2021 S. 7 Rz. 23), entbehrt einer Grundlage. Nichts zu seinen Gunsten herleiten kann der Beschwerdeführer auch aus dem Antrag auf Insolventschädigung vom 21. Juni 2010, worin er - entgegen der anderslautenden Behauptung unter Bezugnahme auf diesen Antrag (Eingabe vom 7.1.2022 S. 7 Rz. 23) - explizit bestätigte, bis Ende 2009 den Lohn (monatlich Fr. 9'000.--) erhalten zu haben ("Lohn erhalten bis"), und eine offene Lohnforderung nur für die Monate Januar bis April 2010 geltend machte (Bf-act. 18).
Was der Beschwerdeführer hiergegen in der Eingabe vom 25. Februar 2022 vorbringt (S. 4 f. Rz. 8), kann nicht verfangen. Angesichts des Lohnausweises in Verbindung mit dieser ausdrücklichen Bestätigung auf einem amtlichen Dokument sowie dem IK-Eintrag erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unhaltbare Schutzbehauptungen. Ein Einkommen ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen dann als erzielt zu betrachten, wenn der Steuerpflichtige Leistungen vereinnahmt oder einen festen Rechtsanspruch darauf erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Mit den erwähnten Dokumenten wird dieser feste Rechtsanspruch belegt. Was der Beschwerdeführer zur Beweislastverteilung vorbringt, geht daher fehl, wie auch seine Rüge der diesbezüglichen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Eingabe vom 25.2.2022 S. 5 f. Rz. 9 ff.).
Von der Befragung der Zeugin O.________ als Unterzeichnerin des Lohnausweises kann daher ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruches des Beschwerdeführers auf Beweisabnahme in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Es ist im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass sich die Zeugin einer Falschbeurkundung, auf welche eine Bestreitung der Rechtmässigkeit des Lohnausweises hinausliefe, bezichtigen würde. Es besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Lohnausweis "irrtümlicherweise" erstellt wurde (Eingabe vom 7.1.2022 S. 7 Rz. 27). Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, eine Korrektur - namentlich auch des IK-Eintrages - angestrengt zu haben.
4.5.4
Die Vorinstanzen haben zu den geldwerten Leistungen unter anderem erwogen (angefochtener Einspracheentscheid S. 7 f. Erw. 2.2, mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_139/2020 vom 1.2.2021 Erw. 3.2), ein Gesellschafter, der gleichzeitig Organ und/oder beherrschender Anteilsinhaber der Gesellschaft sei, habe Bestand und Höhe einer von der Veranlagungsbehörde behaupteten geldwerten Leistung, welche die Veranlagungsbehörde zu einem Ermessenszuschlag veranlasse, detailliert zu bestreiten. Unterlasse er dies oder beschränke er sich auf pauschale Ausführungen, dürfe die Veranlagungsbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt. Von einer detaillierten Bestreitung der bei der E.________ vorgenommenen Aufrechnung von geldwerten Leistungen könne vorliegend auch nicht ansatzweise die Rede sein.
Vor dem Verwaltungsgericht argumentiert der Beschwerdeführer mit Nichtwissen um die geldwerten Leistungen. Diese Argumentation ist pauschaler Art und kann die Rechtmässigkeit der Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht in Zweifel ziehen. Namentlich ist nicht nachvollziehbar, dass er als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der E.________ die Aufrechnung bei der Gesellschaft nicht angefochten hat, nachdem er sich diese angeblich nicht erklären konnte. Um die Notwendigkeit eines buchhalterischen Ausweises allfälliger Privatanteile musste er jedenfalls wissen angesichts der Tatsache, dass er in der Buchhaltung seiner Einzelunternehmung offensichtlich jeweils "Privatanteile Fahrzeugaufwand" abgegrenzt hat (vgl. Steuerakten 2007 act. 27; Steuerakten 2008 act. 22). Entsprechend mussten ihm als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift auch die ausserbuchlichen Vorgänge bei der E.________ bewusst gewesen sein.
Da auch in den Folgejahren 2011 und 2012 geldwerte Leistungen gemeldet und aufgerechnet werden mussten - und der Beschwerdeführer diese Aufrechnungen nicht hinterfragte-, ist dies mit den Vorinstanzen (angefochtener Entscheid S. 9 f. Erw. 3.2) ebenfalls als Ausdruck von Gleichgültigkeit zu qualifizieren, welche sich durch die Umstände nicht rechtfertigen lässt. Soweit sich der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf (angebliche) mangelnde Absprache und Kommunikationsprobleme zwischen den verschiedenen mit der Buchhaltung seiner und seiner Ehefrau Unternehmungen entlasten will, ist zu wiederholen (vgl. vorstehend Erw. 4.4.2), dass sich der Steuerpflichtige seiner Verantwortlichkeit nicht dadurch entziehen kann, dass er geltend macht, er habe einen Berater oder Vertreter beigezogen (vgl. Urteil BGer 2C_656/2013 vom 17.9.2013 Erw. 2.2.3).
4.5.5
In Würdigung der gesamten Umstände und im Vergleich mit dem zitierten (den Kanton Schwyz) betreffenden Präjudiz haben die Vorinstanzen zu Recht auf eventualvorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers erkannt.
5.
Zu prüfen ist die Festlegung der Bussenhöhe (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1).
5.1
Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind Verschulden, wirtschaftliche Verhältnisse und Leistungsfähigkeit sowie die persönlichen Verhältnisse (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 235 StG-ZH N 100 bis 116; vgl. Egloff, in: Klöti-Weber/Siegrist/Weber, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri-Bern 2015, § 236 N 86 bis 96; Verfügung der StV/VdBSt vom 10.3.2017 Erw. 3 mit Hinweis auf Urteil BGer 2C_851/2011 vom 15.8.2012 Erw. 3.3). Die Schwere des Verschuldens bildet den Strafzumessungsgrund mit dem grössten Gewicht. In subjektiver Hinsicht sind Art (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Die Hinterziehungsbusse soll sich entsprechend den Verhältnissen der steuerpflichtigen Person bemessen. Es liegt im Ermessen der Steuerbehörde, das Verschulden der steuerpflichtigen Person, welche eventualvorsätzlich durch passives Verhalten Steuern hinterzogen hat, milder zu beurteilen als jenes einer steuerpflichtigen Person, welche direkt vorsätzlich eine ungenügende Steuererklärung eingereicht hat (Richner/Frei/Kauf-mann/Rohner, a.a.O., § 235 StG-ZH N 101 ff.; zum weiten Ermessensspielraum der Steuer[justiz]behörden vgl. auch Egloff, a.a.O., § 236 StG-AG N 84). Das Verschulden der steuerpflichtigen Person, die gegen die zu tiefe Ermessenseinschätzung keine Einsprache erhebt, ist grundsätzlich nicht geringer als jenes der vorsätzlich handelnden Person (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., § 235 StG-ZH N 107).
5.2
Die StV/VdBSt hat in der Verfügung vom 10. März 2017 weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände erkennen können, weshalb es sich rechtfertige, die Busse auf das Regelmass (100%) festzusetzen (Erw. 3). Die Vorinstanzen sind dieser Beurteilung gefolgt (Erw. 3.3).
Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Das Regelmass scheint vorliegend dem Verschulden (Eventualvorsatz) angemessen; nichts Anderes hätte zu gelten wenn von "bloss" fahrlässigem Verhalten auszugehen wäre, zumal es sich jedenfalls um grobe Fahrlässigkeit handelte. Von einem fehlenden Verschulden kann, wie dargelegt (vgl. vorstehend Erw. 4.4.1 ff.), nicht die Rede sein. Ins Gewicht fällt dabei (auch) der Umstand, dass die Aufrechnungen zwei Jahre betreffen. Zudem muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Ungunsten anrechnen lassen, dass er als Geschäftsführer um den mit Lohnausweis bescheinigten Lohn 2009 sowie die geldwerten Leistungen 2009 und 2010 wissen musste bzw. seine diesbezüglichen gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt hat. Der Beschwerdeführer kann sich weder mit Nichtwissen rechtfertigen noch mit dem Hinweis auf das Wirken von Drittpersonen (Treuhänder; Nachlassverwalter). Es gilt der Grundsatz, dass Unkenntnis des Rechts schadet. Tun und Unterlassen von Treuhändern als Hilfspersonen muss sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen. Die Lohnzahlung im Jahr 2009 erfolgte wie bereits gesagt noch vor der Konkurseröffnung über die F.________ GmbH bzw. der Einsetzung des Nachlassverwalters bei der Einzelunternehmung.
Richtig ist zwar, soweit ersichtlich, dass die Vorinstanzen die persönlichen/ wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht gewürdigt haben (weder in der Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid). Die Busse für die zwei Jahre bei der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern beläuft sich auf insgesamt Fr. 10'950.--. Dem steht gemäss den Angaben ein Nettoeinkommen von Fr. 82'392.-- und ein steuerbares Einkommen von Fr. 63'561.-- im Jahr 2019 gegenüber. Die Bussenhöhe ist auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten nicht zu beanstanden, zumal es Eigenart einer Busse ist, dass sie für den Adressaten zwangsläufig eine gewisse Härte bedeuten muss, um ihren Zweck zu erreichen. Es ist auch legitim, wenn die vergleichsweise offerierte Busse von 80% bzw. 60% (vgl. Schreiben der StV vom 21.10.2014 [Nachsteuer- und Steuerstrafakten act. 30]) tiefer ausgefallen wäre, da ein Vergleich regelmässig ein Entgegenkommen beider Seiten voraussetzt. Zudem können sich bei der Bussenbemessung zu beachtende wirtschaftliche Verhältnisse im Laufe der Zeit auch ändern.
Im Lichte der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fällt zudem auf, dass im Unterschied zum Einspracheverfahren keine unentgeltliche Rechtspflege mehr beantragt wird, kein Antrag zur Aufhebung des Einspracheentscheides in diesem Punkt gestellt wird, und der Beschwerdeführer sich mit Ausnahme des Einkommens zu seinen anderweitigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Ausgaben/Verpflichtungen) nicht weiter, jedenfalls nicht substantiiert, äussert. Aus wirtschaftlichen Gründen lässt sich eine Reduktion der Busse nicht vertreten.
Persönliche Verhältnisse oder eine besondere Strafempfindlichkeit (wie Alter, Beruf, Familie, Gesundheit, bisheriges Verhalten in Steuersachen, etc.) werden nicht konkret geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
Auch die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Verfahrenspflichten (Nichteinreichen der Steuererklärungen) bedeutet nicht, dass deswegen von der Bestrafung wegen vollendeter Steuerhinterziehung Umgang zu nehmen wäre. Zwischen den beiden Straftatbeständen besteht grundsätzlich echte Konkurrenz (BGE 121 II 257 Erw. 5b S. 271; vgl. Sieber/Malla, a.a.O., Art. 175 N 13 DBG). Auch diesbezüglich macht der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges geltend. Abgesehen davon machen die wegen Nichteinreichens der Steuererklärungen ausgefällten Bussen nur einen kleinen Prozentsatz der hinterzogenen Steuern aus.
5.3
Die vorinstanzliche Beurteilung ist folglich auch betreffend die Strafzumessung zu bestätigen.
6.1
Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Steuerstrafen 2009 und 2010 bei der direkten Bundessteuer abzuweisen. Betreffend die Steuerstrafen 2009 und 2010 bei den kantonalen Steuern ist der Beschwerdeführer (Gesuchsteller) antragsgemäss (Einspracheentscheid vom 3.6.2021 bzw. Verfügung vom 10.3.2017, vgl. § 217 Abs. 1 StG) zu bestrafen.
6.2
Dem Verfahrensausgang entsprechend (§ 128 StG [§ 222 StG] i.V.m. § 72 Abs. 2 VRP sowie Art. 187 Abs. 3 DBG i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG) werden die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von insgesamt Fr. 2‘500.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (§ 128 StG i.V.m. § 74 Abs. 1 VRP; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021] vom 20.12.1968).
7.
Gegen dieses Urteil/diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts kann beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (§ 223 StG; Art. 182 Abs. 2 DBG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1.1 Der Gesuchsteller wird im Sinne der Anklage (Einspracheentscheid Nr. 65/2018 vom 3.6.2021 bzw. Verfügung vom 10.3.2017) antragsgemäss der vollendeten Steuerhinterziehung im Sinne von § 202 Abs. 1 StG, begangen in den Jahren 2009 und 2010, schuldig gesprochen und mit Bussen von Fr. 6'550.-- (2009) sowie Fr. 800.-- (2010), insgesamt also Fr. 7'350.--, bestraft.
1.2 Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid Nr. 65/2018 vom 3. Juni 2021 betreffend die Steuerbussen 2009 und 2010 bei der direkten Bundessteuer von Fr. 2'050.-- bzw. Fr. 1'550.--, insgesamt also Fr. 3'600.--, wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) im Betrag von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Gesuchsteller/Beschwerde-führer auferlegt. Nachdem er am 23. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- bezahlt hat, verbleibt eine Restanz von Fr. 500.--, welche er innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen hat.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers/Beschwerdeführers (2/R)
- die Vorinstanzen bzw. die kantonale Steuerverwaltung (2/EB; unter Beilage der Eingaben des Gesuchstellers/Beschwerdeführers vom 25.2.2022 sowie 13.6.2022)
- das Gemeindekassieramt L.________ (A; im Dispositiv)
- das kantonale Amt für Finanzen (A; im Dispositiv)
- und die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, Bern (A).
Schwyz, 21. Juni 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
5. Juli 2022
1
§ 175 StG
Art. 151 DBGart. 151 LIFDart. 151 LIFD
§ 202 StG
Art. 175 DBGart. 175 LIFDart. 175 LIFD
§ 216 StG
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
Art. 182 DBGart. 182 LIFDart. 182 LIFD
§ 128 StG
§ 38 VRP
Art. 46n 2art. 46n 2art. 46n 2
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§ 49 VRP
§ 58 VRP
§ 167 StG
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Art. 143 DBGart. 143 LIFDart. 143 LIFD
Art. 140 DBGart. 140 LIFDart. 140 LIFD
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Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
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2C_821/2010
2C_822/2010
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Art. 31 DBGart. 31 LIFDart. 31 LIFD
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Art. 104 StGBart. 104 CPart. 104 CP
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