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Entscheid

II 2021 88

Kammergericht

21. Februar 2022Deutsch26 min

A. Namens A.________ (geb. 1958) reichte das Sozialzentrum Höfe mit Schreiben vom 11. März 2021 der Ausgleichskasse Schwyz das Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vom 22. Februar 2021 ein (vgl. Vi-act. 1).

Source sz.ch

II 2021 88

Entscheid vom 21. Februar 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Anrechnung hypothetisches Einkommen

der Ehefrau)

Sachverhalt

A. Namens A.________ (geb. 1958) reichte das Sozialzentrum Höfe mit Schreiben vom 11. März 2021 der Ausgleichskasse Schwyz das Gesuch zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) vom 22. Februar 2021 ein (vgl. Vi-act. 1).

B. Mit Verfügung vom 1. April 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ bzw. seiner Ehefrau C.________ ab 1. Mai 2021 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 349.30 bzw. Fr. 435.40 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) monatlich zu (vgl. Vi-act. 23/25).

C. Am 28. April 2021 erhob A.________ Einsprache gegen die Verfügung vom 1. April 2021; er beantragte sinngemäss, es sei von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau abzusehen (vgl. Vi-act. 33).

D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 wurde die Einsprache im Sinne der Erwägungen abgewiesen (vgl. Vi-act. 43).

E. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 (Postaufgabe: gleichentags) reichte A.________ am 9. August 2021 (Postaufgabe: 10.8.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein. Sinn­gemäss beantragt er, es sei von der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau abzusehen und es seien die zugesprochenen Ergänzungsleistungen entsprechend zu erhöhen.

Erwägungen

F. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 trägt die Vorinstanz auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2021 hält A.________ an seiner Beschwerde fest, wozu sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2021 äusserte.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 haben u.a. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL), die eine Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen. Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Dabei werden unter anderem die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 ELG).

1.2

Als Einnahmen sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungs­leistungen u.a. Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist (Art. 11a Abs. 1 ELG). Verzichtshandlungen liegen insbesondere auch dann vor, wenn die versicherte Person von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020

Erw. 2.1.1 m.H.; VGE II 2018 33 vom 19.4.2018 Erw. 1.1; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; 318.682] gültig ab 1.4.2011, Stand 1.1.2022, Rz. 3521.03 ff.). Die Haushaltführung für den Ehegatten oder Kinder erlaubt es nicht, auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten (vgl. WEL Rz. 3521.03 letzter Absatz).

1.3

Da die Ergänzungsleistungen den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt, partizipieren auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, an der EL. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 163 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907 liegt ein Verzicht auf Erwerbseinkommen im Sinne von

Art. 11a Abs. 1 ELG auch dann vor, wenn der Ehegatte eines EL-berechtigten Versicherten auf die Ausnützung seiner/ihrer Erwerbsfähigkeit verzichtet (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, 2021, S. 219f.; BGE 142 V 12 Erw. 3.2 m.w.H.; BGE 117 V 287 Erw. 3b). Verzichtet der Ehegatte auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.2 m.H.a. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1810, Rz. 129).

Dispositiv

1.4 Hinzuweisen ist dabei auf die Schadenminderungspflicht, die als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten ist (vgl. BGE 129 V 460 Erw. 4.2). Demnach haben praxisgemäss nicht nur der EL-Bezüger, bei welchem sich das von den Ergänzungsleistungen abgedeckte Risiko bereits verwirklicht hat, sondern auch dessen nicht invalide, im gemeinsamen ehelichen Haushalt lebende Ehegatte sämtliche, ihnen verbleibenden Einkunftsmöglichkeiten tatsächlich zu realisieren (vgl. Urteil BGer 8C_589/2007 vom 14.4.2008 Erw. 6.1). Indem sich der Ehegatte/ die Ehegattin trotz zumutbarerweise verwertbarer erwerblicher Leistungsfähigkeit nicht um eine (Teilzeit-)Stelle bemüht, verletzt sie/er die - mit Blick auf die gemeinsame eheliche Unterhaltspflicht ihr/ihm obliegende - Schadenminderungspflicht (vgl. VGE II 2020 50 vom 16.9.2020 Erw. 2.1.2 m.H.a. Urteil BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 5.2; Carigiet/Koch, a.a.O., S. 211; Urteil BGer 9C_103/2015 vom 8.4.2015 Erw. 2.2).

1.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) ist daher denn auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird (vgl. BGE 142 V 12 Erw. 3.2 m.w.H.). Um bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG berücksichtigen zu können, muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob vom Ehepartner des EL-Ansprechers unter den gegebenen Umständen verlangt werden kann, einem Arbeitserwerb nachzugehen, zu wieviel Prozent es ihm zumutbar ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und wie hoch der Lohn wäre, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte. Massgebliche Umstände dafür sind familiäre Verpflichtungen, Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls die Zeitdauer, während der er nicht (mehr) im Berufsleben gestanden ist (vgl. VGE II 2020 22 vom 15.5.2020 Erw. 2.2.2 m.H.a. Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 516 m.w.H.; BGE 142 V 12 Erw. 3.2; BGE 134 V 53 Erw. 4.1; BGE 117 V 287 Erw. 3a m.H.; Urteile BGer 9C_630/2013 vom 29.9.2014 Erw. 3; 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 4.2; I 920/06 vom 16.1.2007 Erw. 3.3). Für die Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens ist auf die "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" (LSE) abzustellen (vgl. WEL Rz. 3521.04 m.H.a. BGE 134 V 53 ff.).

1.6 Sowohl das sozialversicherungsrechtliche Administrativverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Danach haben Sozialversicherungsträger und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht (vgl. Urteil BGer 9C_662/2016 vom 15.3.2017 Erw. 2.2). Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Zudem gilt der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 Erw. 2), die diejenigen Beweismittel, die sie in den Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen haben. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4). Sodann hat das Gericht im Sozialversicherungsrecht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. VGE II 2021 2 vom 18.3.2021 Erw. 2.5 m.H.a. BGE 138 V 218 Erw. 6 und Urteil BGer 8C_794/2016 vom 28.4.2017 Erw. 4.1).

2.1 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 1. April 2021 - bestätigt mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 (vgl. Erw. 7/21 und Disp.-Ziff. 1) - dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau einen EL-Leistungsanspruch ab 1. Mai 2021 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau zugesprochen (vgl. Vi-act. 23/25). Sie vertritt dabei die Auffassung, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei uneingeschränkt arbeitsfähig; mithin sei es ihr zumutbar, einer Beschäftigung nachzugehen; da es jedoch an Arbeitsbemühungen fehle, sei von einem Verzicht auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszugehen (vgl. Einspracheentscheid u.a. Erw. 7/15). Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die eingereichten Arztzeugnisse geltend mache, seine Ehefrau sei zu 100% arbeitsunfähig, so könne nicht auf diese Arztzeugnisse abgestellt werde, da diese nicht fundiert genug seien; es gehe nicht hervor, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auswirkten, welche Tätigkeit sie noch ausüben könne und welche bzw. ab wann eine volle - allenfalls teilweise - Arbeitsfähigkeit wieder zu erwarten sei und wie hoch diese sein werde. Auch liege gemäss Akten keine IV-Anmeldung der Ehefrau bei der IV-Stelle vor. Mithin sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau auszugehen (vgl. Erw. 13). Komme hinzu, dass das Alter der Ehefrau (Jg. 1967) kein Hinderungsgrund sei, zumal dies bei der Festsetzung der Höhe des zumutbaren Einkommens berücksichtigt werde (vgl. Erw. 14). Unter Berücksichtigung des korrekt ermittelten, hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau in der Höhe von Fr. 36'783.-- habe die Vorinstanz daher bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Einkommen für die Ehefrau im Betrag von Fr. 29'426.-- angerechnet (vgl. Erw. 16-18/21).

2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, der Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 sei ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau zu ermitteln. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe die gesundheitliche Beeinträchtigung der Ehefrau zu Unrecht - trotz Vorliegen entsprechender Arztzeugnisse - nicht weiter abgeklärt; die zahlreich eingereichten Arztzeugnisse würden klar und unmissverständlich auf eine seit 2018 zu 100% andauernde Arbeits­unfähigkeit bzw. Vermittlungsunfähigkeit der Ehefrau hindeuten; auch sei entgegen der vorinstanzlichen Annahme per 23. Juni 2021 (mit Eingangsdatum bei der IV-Stelle vom 28.6.2021) eine entsprechende IV-Anmeldung erfolgt (vgl. S. 3 Ziff. 8/9 und S. 4f. Ziff. 14 und 15). Erschwerend komme hinzu, dass die Ehefrau seit mehr als 25 Jahren als Hausfrau tätig und mithin nie erwerbstätig gewesen sei (vgl. S. 3 Ziff. 10). Infolge dieser konkreten Umstände sei die Ehefrau des Beschwerdeführers denn auch nicht vermittelbar, weshalb von der Anrechnung eines entsprechenden hypothetischen Einkommens abzusehen sei (vgl. S. 3 Ziff. 10 i.V.m. S. 6).

2.3 Vernehmlassend hält die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest; ergänzend bringt sie vor, weder aus der Einsprache noch den ihr weiteren zur Verfügung stehenden Akten sei die IV-Anmeldung der Ehefrau im Zeitpunkt des Einspracheentscheides erkennbar gewesen; entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolge kein automatischer Datenaustausch zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle (vgl. Vernehmlassung vom 4.10.2021, Ziff. 6). Der zwischenzeitliche Beizug der IV-Akten ergebe zudem, dass gemäss dem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeit zu bestimmten Bedingungen (keine schwere Belastung der Hände, kein Kontakt zu Nässe, Kälte, Schmutz) zu 100% möglich sein dürfte; lediglich im Bereich Haushalt würden zurzeit weitere Abklärungen seitens IV-Stelle erfolgen; eine eigenständige Abklärung seitens der Vorinstanz sei im Hinblick auf das hängige IV-Verfahren nicht angezeigt; allenfalls rechtfertige sich eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle (vgl. Ziff. 9).

2.4 Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2021 an seiner Beschwerde fest bzw. ergänzt diese insofern, als sowohl die Vorinstanz wie auch die IV-Stelle an der nämlichen Adresse in Erscheinung treten würden, weshalb von einer internen Weiterleitung der IV-Anmeldung auszugehen gewesen wäre; die IV-Anmeldung sei denn auch rund zwei Wochen vor dem angefochtenen Einsprachentscheid erfolgt (vgl. S. 2 Punkt 6). Soweit sich ferner die Vorinstanz bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zwischenzeitlich auf den RAD-Bericht abstütze, so stelle sie zu Unrecht einzig auf Annahmen bzw. Mutmassungen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen IV-Verfahrens ab (vgl. S. 3 Punkt 9). Die Vorinstanz habe es schliesslich versäumt, eigene medizinische Abklärungen als Grundlage einer umfassenden Arbeitsfähigkeitseinschätzung zu tätigen (vgl. S. 3 Punkt 8; S. 5).

2.5 Strittig und zu prüfen ist somit einzig und allein, ob zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die 54-jährige Ehefrau auf der Basis einer vollen Arbeitsfähigkeit angenommen wurde (Standpunkt der Vorinstanz) oder ob aufgrund des Gesundheitszustandes der Ehefrau von der Anrechnung eines solchen ab dem 1. Mai 2021 auf der Einnahmeseite von Fr. 36'783.-- (100%) bzw. Fr. 29'426.-- (80%) abzusehen ist (Standpunkt des Beschwerdeführers).

3.1 Zunächst gilt es übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass das seitens Beschwerdeführer vorgebrachte Alter der Ehefrau (Jg. 1967) per se noch kein ausreichender Grund ist, die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit zu verneinen bzw. nicht der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens entgegensteht (vgl. Urteile BGer 9C_916/2011 vom 3.2.2012 Erw. 1.3; 9C_120/2012 vom 2.3.2012 Erw. 4.3; 9C_946/2011 vom 16.4.2011 Ingress lit. A i.V.m. Erw. 4.1; 9C_265/2015 vom 12.10.2015 Erw. 3.3.2; anders BGE 138 V 457 betr. eine 61-jährige noch zu 50% arbeitsfähige Frau; vgl. auch VGE II 2018 33 vom 19.4.2018 Erw. 3.2.1 f.; VGE II 2018 85 vom 22.11.2018 Erw. 3.1).

3.2 Ferner kann in Nachachtung des Schadenminderungsprinzips die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben (vgl. IV-act. 8) grundsätzlich erst dann bei der Ermittlung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens berücksichtigt werden, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers sich im Rahmen der ihr zumutbaren Erwerbstätigkeit seriös aber erfolglos um eine Stelle bemüht hat (vgl. VGE II 2011 85 vom 27.10.2011 Erw. 3.5 m.H.a. VGE II 2010 63 vom 21.10.2010 Erw. 4.1/4.2). Diesen Nachweis vermag der hierfür beweisbelastete Beschwerdeführer unbestrittenermassen nicht zu erbringen, legt er doch keinerlei Arbeitsbemühungen der Ehefrau vor. Der Verzicht auf jegliche Arbeitsbemühungen muss indes im Zusammenhang mit der vorgebrachten Krankheit der Ehefrau des Beschwerdeführers gesehen werden, die sich aus gesundheitlichen Gründen für vollständig arbeitsunfähig hält (vgl. vorstehend Erw. 2.2/2.4). Dies gilt es nachfolgend folglich zu beurteilen.

4.1.1 Mit Arztbericht vom 20. Oktober 2020 stellte Dr.med. D.________ (Facharzt für Dermatologie Venerologie FMH; Dermatologie ________) bei der Ehefrau des Beschwerdeführers die Diagnose eines kumulativ-toxischen Handekzem (DD Kontaktekzem) bei negativer Mykologie (unter Lichttherapie ungenügendes Ansprechen); gleichzeitig wies er darauf hin, dass die Ehefrau vom 3. September 2018 bis 6. Februar 2019 bei ihm in Behandlung war; eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er der Ehefrau nicht (vgl. Bf-act. 14).

Der ärztliche Bericht vom 29. Januar 2021 von Dr.med. E.________ (Fachärztin für Dermatologie Venerologie FMH; ________) hält fest (vgl. Bf-act. 13):

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege

Ich berichte Ihnen über obengenannte Patientin, die wir vom September 2018 bis Februar 2019 in regelmässigen Abständen in meiner Sprechstunde gesehen haben. Eine erneute Vorstellung erfolgte im Januar 2021.

Anamnese: Frau C.________ stellte sich im September 2018 erstmals bei uns vor mit seit Juli 2018 bestehenden Handekzemen. Frau C.________ ist Hausfrau und putzt. Zusätzlich bemerkt die Patientin eine Verschlechterung der Haut unter psychischer Belastung.

Befund: Undulierendes Bild einer interdigitalen Dishydrose mit hyperkeratotische Herde an beiden Palmae, teils schuppend.

Epikutantestung Standardreihe vom 25.01.2021: negativ

Allergologische Untersuchung vom 28.01.2021: siehe Beilage

Diagnose: Chronisch kumulativ-toxisches Handekzem bei atopischer Hautdiathese

Therapie und Procedere: Unter lokal-antientzündlicher Behandlung mit Dermovate Salbe, Protopic 0.1% sowie pflegender Therapie mit Pasta cerata und Excipial protect zeigt sich ein undulierendes chronisch verlaufendes Handekzem. Zur zusätzlichen Stabilisierung der Hautbarriere wurde eine Lichttherapie mit UVA/B vorm Dez. 2018 bis Februar 2019 durchgeführt. Eine vollständige Abheilung konnte nicht erzielt werden.

Im Januar 2021 Neuvorstellung der Patientin mit erneut hyperkeratotischen Plaques im Bereich der Palmae. Zur weiteren Diagnostik wurde eine Epikutantestung und eine allergologische Blutuntersuchung durchgeführt mit dem Nachweis eines erhöhten Gesamt-lgE’s und Erhöhung spezifischer lgE’s auf Roggen, Lieschgras, Hunde- und Katzenschuppen.

Zur Behandlung haben wir aktuell Dermovate Salbe und pflegend Pasta cerata empfohlen sowie einen physikalischen Schutz der Hände mit Handschuhen bei Nasskontakten.

Mit Arztzeugnis vom 5. Februar 2021 attestierte Dr.med. D.________ der Ehefrau vom 5. Februar 2021 bis zum 26. Februar 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bf-act. 12).

Mit Arztzeugnis vom 29. März 2021 bzw. vom 8. Juni 2021 ging Dr.med. F.________ (Fachärztin für Dermatologie und Venerologie FMH; Hautzentrum ________) ebenfalls von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit ab dem 27. Februar 2021 bzw. vom 8. Juni 2021 bis auf weiteres aus (vgl. Bf-act. 11/8).

Mit Arztbericht vom 23. Juni 2021 stellt Dr.med. F.________ die Diagnose "chronisch-rezidivierendes, teils rhagadiformes Handekzem". Das seit 2018 bestehende chronisch-rezidivierende, teils rhagadiforme Handekzem verschlechtere sich regelmässig in psychischen Belastungssituationen; der belastende Alltag sowie die unklare finanzielle Situation ausgelöst durch den Unfall des Ehemannes stelle für die Patientin eine permanente und gravierende Belastung dar, die sich im wiederholten Auftreten der ekzematösen Läsionen zeige; die oft offenen Wunden und Einrisse machten mechanische Arbeiten ausserordentlich schwierig und stellten einen weiteren Triggerfaktor dar; aus medizinischen Gründen erscheine daher eine Entbindung von ausserhäuslichen Tätigkeiten sinnvoll und sollte im Rahmen der Gesamtbeurteilung mit erwogen werden (vgl. Bf-act. 7).

Mit Arztzeugnis vom 15. Juli 2021 bescheinigt Dr.med. F.________ der Ehefrau vom 15. Juli 2021 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und ergänzt dieses mit ärztlichem Bericht vom 15. Juli 2021 dahingehend, als eine abschliessende Prognose der Hauterkrankung zum aktuellen Zeitpunkt nicht angegeben werden könne, wobei aktuell eine Arbeitsunfähigkeit gegeben sei (vgl. Bf-act. 2).

4.1.2 Am 23. Juni 2021 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der IV-Stelle ein IV-Eingliederungs- bzw. Rentengesuch unter Beilage oberwähnter Arztberichte ein (vgl. Vi-act. 1/2/7). Mit Feststellungsblatt vom 8. September 2021 führte die IV-Stelle aus, dass gemäss den medizinischen Unterlagen seit dem 5. Februar 2021 für manuelle Tätigkeiten in feuchtem/kaltem Milieu eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe; insoweit bestehe für die Ehefrau als Hausfrau eine Einschränkung; dabei stelle sich jedoch die Frage, ob sie zu 100% als Hausfrau zu beurteilen sei oder ob sie allenfalls als Teilerwerbstätige zu beurteilen wäre; infolgedessen sei auch die Arbeitsfähigkeit in der Erwerbstätigkeit zu beurteilen; es sei eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Alsdann wurden dem RAD Fragen zur Beantwortung weitergeleitet, namentlich wie die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau als Verkäuferin sowie in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen sei, ob davon ausgegangen werden könne, dass im Haushalt Einschränkungen bestünden, und ob allenfalls weitere Abklärungen erforderlich seien (vgl. IV-act. 10).

Hierzu nahm der beigezogene RAD-Facharzt Dr.med. G.________ (Allgemeinmedizin FMH) mit Beurteilung vom 14. September wie folgt Stellung (vgl. IV-act. 11):

Aus den sehr kargen medizinischen Akten kann folgendes extrahiert werden:

Gesundheitsschaden:

Chronisch rezidivierendes rhagadiformes Handekzem

Arbeitsfähigkeit:

Die Versicherte ist ungeeignet für Tätigkeiten mit schwerer Belastung für Hände, für Tätigkeiten mit Kontakt zu Nässe, Kälte, Schmutz.

Sie ist geeignet für Tätigkeiten mit leichter bis mittlerer Belastung der Hände, Tätigkeiten in sauberer und trockener Umgebung.

AF: 100% für solche Arbeiten.

Diese Beurteilung gilt seit 2018.

Die AF im Haushalt muss durch den AD abgeklärt werden.

Klar nicht valide ist die Aussage der Dermatologin, dass die Versicherte ganz von ausserhäuslichen Tätigkeiten zu dispensieren sei. Die erwähnte psychosoziale Problematik kann nicht zum Invaliditätsgrund werden.

Fragen IVS

Fragen an den RAD

Wie ist die AF als Verkäuferin sowie in einer angepassten Tätigkeit zu beurteilen?

- 100% AF in angepassten Tätigkeiten

Kann davon ausgegangen werden, dass im Haushalt Einschränkungen bestehen?

- Ja

Sind allenfalls weitere Abklärungen notwendig?

- Abklärung im AD

4.2.1 Die behandelnden Dermatologen diagnostizierten bei der Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimmend ein chronisch kumulativ-toxisches Handekzem und bestätigten ihr krankheitsbedingt seit dem 5. Februar 2021 bis auf weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; festgestellt wurde ferner, dass eine Entbindung von ausserhäuslichen Tätigkeiten sinnvoll bzw. zu erwägen sei; eine abschliessende Prognose der Erkrankung war nicht möglich (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1). Damit bestätigten diese Fachärzte die subjektive Einschätzung der Ehefrau, nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Insoweit bestehen - entgegen der vor-instanzlichen Annahme (vgl. Einspracheentscheid vom 9.7.2021, S. 4 Ziff. 7/13) - hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass es der Ehefrau infolge ihres Gesundheitszustandes spätestens seit dem 5. Februar 2021 bzw. für den massgebenden Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens wie auch für den massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides nicht zumutbar gewesen sein könnte, einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachzugehen. Insoweit erscheint es durchaus als plausibel und nachvollziehbar, dass die Ehefrau mindestens seit dem 5. Februar 2021 eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht in Betracht zog.

4.2.2 Hinzu kommt, dass sich die Ehefrau im Juni 2021 und mithin noch vor Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides vom 9. Juli 2021 zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet hat; dies nachdem sie mit Schreiben vom 12. Juli 2021 des RAV ________ per 30. April 2021 - nach Vorlage der ärztlichen Zeugnisse vom 8. Juni 2021 sowie vom 23. Juni 2021 - von der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden war (vgl. Bf-act. 4; Vi-act. 47-16ff./30). Eine IV-rechtliche Beurteilung liegt bis dato nicht vor. Es zeigt sich jedoch, dass die Vorinstanz - gestützt auf die zwischenzeitlich im Rahmen des IV-rechtlichen Verfahrens erfolgte RAD-Beurteilung vom 14. September 2021 - die Diagnose eines seit 2018 bestehenden, chronisch rezidivierenden rhagadiformen Handekzems sowie eine - mindestens teilweise - Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau anerkennt. Der RAD-Arzt kam dabei in seiner Beurteilung zum Schluss, dass die Ehefrau in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig bzw. lediglich im häuslichen Bereich eingeschränkt sei; er empfahl zudem die Arbeitsfähigkeit (im häuslichen Bereich) der Beschwerdeführerin näher abklären zu lassen (vgl. vorstehend Erw. 4.1.2). Dieser Arbeitsfähigkeitsschätzung des zuständigen RAD-Arztes kommt indes keine das IV-Verfahren abschliessende Stellung zu, was die Vorinstanz, die sich mit den knappen Ausführungen des RAD-Arztes nicht konkret auseinandersetzt (vgl. Vernehmlassung vom 4.10.2021 Ziff. 9), ausser Acht lässt. Namentlich ist zu beachten, dass der RAD-Arzt die Ehefrau des Beschwerdeführers, soweit ersichtlich, nie persönlich untersucht hat, und seine anhand der von ihm als ‘sehr karg’ bezeichneten medizinischen Aktenlage gezogene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne weiteres nachvollzogen werden kann.

Umgekehrt ist auch anzumerken, dass die Einschätzung der behandelnden Ärztin Dr. med. F.________ die beweisrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht ganz zu erfüllen vermögen; weder die Diagnose noch die Arbeitsfähigkeitseinschätzung (im häuslichen bzw. ausserhäuslichen Bereich) werden in rechtsgenüglicher Weise begründet. Zudem hat bereits die Vorinstanz richtigerweise darauf hingewiesen, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten ist, wonach der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte wie auch spezialärztlich behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 Erw. 4.5; BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; Urteile BGer 8C_871/2008 vom 24.3.2009 Erw. 3.2 mit Hinweisen; BGer 8C_609/2017 vom 27.3.2018 Erw. 4.3.3; 8C_180/2017 vom 21.6.2017 Erw. 4.4.2).

4.2.3 Mithin geht aus den medizinischen Unterlagen nicht schlüssig hervor, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen konkret und individualisierend auf die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau, bei einer unbestritten gebliebenen Diagnose eines chronisch kumulativ-toxischen Handekzems, auswirken, zumal diese Diagnose für sich alleine noch nichts über die Wirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auszusagen vermag. Entsprechendes hielt die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2021 denn auch explizit fest (vgl. S. 4, Ziff. 13).

Ungeklärt ist dabei insbesondere (auch), ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dieser Frage hätte die Vorinstanz im Übrigen grundsätzlich unbesehen einer IV-Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers nachgehen und die entsprechenden Abklärungen tätigen müssen (vgl. BGer 8C_172/2007 vom 6.2.2008 Erw. 7.1 f.; vorstehend Erw. 1.5). Wie gesagt erscheint eine zumindest teilweise oder auf verschiedene Tätigkeitsbereiche bezogene Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der Berichte der sie untersuchenden und behandelnden Fachärzte nicht als unglaubhaft. Abzuklären sind rechtsprechungsgemäss auch die Einsatz- und Arbeitsmöglichkeiten einer Person (vgl. Urteile BGer P 6/04 vom 4.4.2005 Erw. 3.2.2 f.; P 2/06 vom 18.8.2006 Erw. 1.2 und Erw. 9C_539/2009 vom 29.2.2010 Erw. 5.1.1 f.). Dies ist namentlich dann notwendig, wenn eine Person - wie vorliegend die Ehefrau des Beschwerdeführers - seit längerer Zeit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachging. Zu Recht wendet der Beschwerdeführer daher ein, dass die Vorinstanz die effektive Arbeitsfähigkeit bzw. die tatsächlichen Erwerbsmöglichkeiten seiner Ehefrau ungenügend abgeklärt hat (vgl. u.a. Beschwerde vom 9.8.2021 S. 3 Ziff. 9/S. 4f. Ziff. 15).

4.3 Zu erwähnen ist, dass dem vom Beschwerdeführer behaupteten Erfordernis eines automatischen Datenaustauschs zwischen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle bezüglich der IV-Anmeldung der Ehefrau vom 23. Juni 2021 (vgl. Vi-act. 1) vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt. Ein Leistungsbezüger kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, mit ihm befasste verschiedene Ämter hätten sich gegenseitig über Ansprüche bzw. Veränderungen in den Anspruchsvoraussetzungen des Leistungsansprechers auszutauschen, denn die voraussetzungslose Annahme einer Informationspflicht eines Leistungserbringers ist nicht möglich (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 27 N 7). Bestünde eine solche gegenseitige Informationspflicht, würden sich die Hinweise auf Meldepflichten und die Folgen der Verletzung derselben auf den Verfügungen und Formularen der Versicherungszweige erübrigen. Art. 30 ATSG statuiert entsprechend eine Weiterleitungspflicht nur für "versehentlich" an falsche Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben. Angesichts des von der Vor-instanz verwendeten Briefpapiers (Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz) ist die allfällige - jedoch wie gesagt unzutreffende - Annahme des Beschwerdeführers allerdings nachvollziehbar, mit Eingabe vom 23. Juni 2021 an die Ausgleichskasse (bzw. die Ausgleichskasse/IV-Stelle) alle unter dem Dach der Ausgleichskasse/IV-Stelle vereinigten Sozialversicherungszweige über die IV-Anmeldung seiner Ehefrau in Kenntnis gesetzt zu haben, jedoch nachvollziehbar (vgl. Beschwerde vom 9.8.2021, S. 4, Ziff. 14; Stellungnahme vom 24.10.2021, S. 2, Punkt 6).

4.4.1 Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Sachverhalt für eine gerichtliche Beurteilung als nicht liquid. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen. Rechtsgenüglich zu klären ist dabei insbesondere, ob und gegebenenfalls in welchem Bereich und Umfang es der Ehefrau des Beschwerdeführers infolge ihres Gesundheitszustandes objektiv möglich und zumutbar wäre einer Erwerbstätigkeit (welcher? welchen?) nachzugehen.

4.4.2 Es steht der Vorinstanz dabei an und für sich frei, die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen selber vorzunehmen (vgl. Erw. 4.2.3). Allerdings haben die EL-Organe (und Sozialversicherungsgerichte) in Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung zu übernehmen. Dies erklärt sich unter anderem damit, dass es zu vermeiden gilt, dass der gleiche Sachverhalt unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt wird und zwischen der Leistungsberechtigung in der Invalidenversicherung und dem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein enger Zusammenhang besteht (BGE 141 V 343 Erw. 5.7; BGE 140 V 267 Erw. 5.1; Urteil BGer 9C_251/2019 vom 9.1.2020 Erw. 5.3).

4.4.3 Vorliegend ist anzunehmen, dass das IV-Verfahren bald zu einem Abschluss gebracht werden kann. Hierfür spricht auch der von der Vorinstanz mit der Vernehmlassung vom 4. Oktober 2021 (Ziff. 9) eingebrachte Vorschlag einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zu einem rechtkräftigen Entscheid der IV-Stelle. Indes kann es angesichts der vorstehend angesprochenen und zu klärenden Fragen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, nach Vorliegen des IV-Entscheides gewissermassen erstinstanzlich die gegebenenfalls erforderliche Neubeurteilung vorzunehmen. Die Zuständigkeit zur Durchführung des ELG und somit Fachbehörde ist die kantonale Ausgleichskasse (vgl. § 14 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [KELG; SRSZ 362.200] vom 28.3.2007).

4.4.4 Eine Rückweisung ist somit sachlich begründet. Sie steht auch im Einklang mit dem Untersuchungsgrundsatz. Das Interesse an der beförderlichen Verfahrenserledigung (einfaches und rasches Verfahren) steht vorliegend einer Rückweisung ebenfalls nicht entgegen. Einerseits dürfte sich - als negativ zu wertender Aspekt - die Verlängerung des Verfahrens in Grenzen halten, anderseits bleibt damit - als positiver Aspekt - gleichzeitig der vollumfängliche Rechtsschutz des Beschwerdeführers gewahrt.

5. Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die fehlenden Abklärungen nachgeholt werden können und hernach neu über den EL-Anspruch bzw. die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers per 1. Mai 2021 entschieden werden kann.

6. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenlos (vgl. Art. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG). Der nicht beanwaltete Beschwerdeführer hat praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine solche wird denn zu Recht auch nicht beantragt.

7. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Ein solcher Rückweisungsentscheid gilt nicht als Endentscheid im Sinne des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Was die Rechtsmittelbelehrung anbelangt ist daher denn auch fraglich, ob gegen den vorliegenden Rückweisungsentscheid Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden kann. Um indes allen Eventualitäten gerecht zu werden, wird der vorliegende Entscheid dennoch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. nachstehend Disp.-Ziff.3), wobei die Parteien hieraus im Hinblick auf einen möglichen Weiterzug nichts zu ihren Gunsten ableiten können.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachentscheid Nr. 1114/21 vom 9. Juli 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die ergänzenden Abklärungen vornimmt und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab 1. Mai 2021 neu verfügt.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Februar 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

17. März 2022

1

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Art. 11a ELGart. 11a LPCart. 11a LPC

Art. 163 ZGBart. 163 CCart. 163 CC

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