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Entscheid

II 2021 89

Kammergericht

21. Oktober 2021Deutsch30 min

A. A.________ (Jg. 199_) stellte am 10. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 31. Juli 2020, nachdem sie die am 1. September 2017 angetretene Stelle bei der B.________ AG per 30. Mai 2020 gekündigt hatte (vgl. Vi-act. 1). Per 24. September 2020 wurde sie durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (vgl. Vi-act. 2).

Source sz.ch

II 2021 89

Entscheid vom 21. Oktober 2021

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181,

6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchs-berechtigung; Nichtannahme einer zumutbaren Stelle)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (Jg. 199_) stellte am 10. Oktober 2020 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 31. Juli 2020, nachdem sie die am 1. September 2017 angetretene Stelle bei der B.________ AG per 30. Mai 2020 gekündigt hatte (vgl. Vi-act. 1). Per 24. September 2020 wurde sie durch das RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet (vgl. Vi-act. 2).

B. Das RAV C.________ übermittelte das Bewerbungsdossier von A.________ am 13. April 2021 an den Arbeitgeberservice des RAV D.________ zwecks Vermittlung einer unbefristeten Vollzeitstelle als Sekretärin ab sofort. Noch am 13. April 2021 wurde A.________ durch den Arbeitgeberservice vergeblich telefonisch kontaktiert und mittels Sprachnachricht auf ihrer Combox zum Rückruf aufgefordert. Nachdem A.________ den Arbeitgeberservice nicht kontaktierte, wurde sie vom Amt für Arbeit mit Schreiben vom 14. April 2021 eingeladen, sich zum Sachverhalt und einer angedrohten Sanktionierung zu äussern (vgl. Vi-act. 3), wovon sie mit E-Mail vom 20. April 2021 Gebrauch machte (vgl. Vi-act. 4). In der Folge meldete der Arbeitgeberservice dem Amt für Arbeit, A.________ habe sich zwischenzeitlich gemeldet, die Stelle sei aber bereits anderweitig vergeben (vgl. Vi-act. 5). Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurde A.________ aufgrund des nicht rechtzeitig erfolgten Rückrufs für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Vi-act. 6).

C. Am 23. April 2021 leitete das RAV C.________ das Bewerbungsdossier an das Personalamt des Kantons Schwyz weiter zwecks Vermittlung einer Stelle im Contact-Tracing für ein 100% Pensum, befristet für zwei Monate ab sofort. Das Personalamt meldete dem Amt für Arbeit gleichentags, A.________ habe die Stelle aufgrund fehlender Motivation nicht angenommen (vgl. Vi-act. 8). Das Amt für Arbeit forderte A.________ mit Schreiben vom 26. April 2021 auf, zum Sachverhalt und der angedrohten Sanktionierung Stellung zu nehmen (vgl. Vi-act. 7). Dieser Aufforderung kam sie mit E-Mail vom 28. April 2021 nach (vgl. Vi-act. 9). Mit Verfügung vom 28. April 2021 wurde A.________ wegen Ablehnung einer zumutbaren Anstellung für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Vi-act. 10).

D. Gegen die beiden Verfügungen (20.4.2021 sowie 28.4.2021) erhob A.________ am 4. Mai 2021 je eine als "Beschwerde" bezeichnete Einsprache (vgl. Vi-act. 11). Am 25. Juni 2021 reichte sie in Ergänzung der Einsprache ein Arztzeugnis ein (Vi-act. 13). Beide Einsprachen wurden mit Einspracheentscheid Nr. 234/21 vom 9. Juli 2021 abgewiesen (vgl. Vi-act. 14). Am 15. Juli 2021 wurde ein neuer Einspracheentscheid erlassen, der denjenigen vom 9. Juli 2021 ersetzte und im Gegensatz zum ersten die Einreichung des Arztzeugnisses erwähnte (vgl. Vi-act. 15).

E. Mit Datum vom 16. Juli 2021 (Postaufgabe am 11.8.2021) reicht A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, der Stellenantritt beim Contact-Tracing sei aufgrund ihres Gesundheitszustands unzumutbar gewesen und es sei deshalb von den 20 Einstellungstagen abzusehen. Da der angefochtene Entscheid nicht beigelegt und die Vorinstanz aus der Eingabe nicht ersichtlich wurde, wurde die Beschwerdeführerin durch den Instruktionsrichter zur Verbesserung aufgefordert. Am 17. August 2021 reicht sie eine inhaltlich gleichlautende Eingabe unter Beilage des angefochtenen Einspracheentscheides ein.

F. Mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 beantragt die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 8. September 2021 geht beim Gericht ein Ärztliches Attest vom 2. September 2021 für die Beschwerdeführerin ein; hierzu nimmt die Vorinstanz keine Stellung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Die Beschwerdeführerin wurde durch die Vorinstanz zweimal sanktioniert. Mit drei Einstelltagen wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Unterlassung des Rückrufs an den Arbeitgeberservice RAV D.________; Verfügung vom 20.4.2021; Vi-act. 6) sowie mit zwanzig Einstelltagen wegen Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Stelle (Anstellung Contact-Tracing; Verfügung vom 28.4.2021; Vi-act. 10).

Beide Verfügungen hat die Beschwerdeführerin je mit einer begründeten Einsprache am 4. Mai 2021 angefochten (Vi-act. 11). Im Einspracheentscheid Nr. 234/21 vom 15. Juli 2021 hat sich die Vorinstanz mit beiden Sanktionen und beiden Einsprachen auseinandergesetzt. Sie hat beide Einsprachen in einem Entscheid abgewiesen und die Verfügungen vom 20. April 2021 und 28. April 2021 bestätigt (Vi-act. 15).

1.2 Im Betreff der Beschwerde vom 17. August 2021 übernimmt die Beschwerdeführerin den Titel des Einspracheentscheides vom 15. Juli 2021, nennt mithin beide Verfügungen (vom 20.4.2021 und 28.4.2021). Inhaltlich setzt sie sich dann aber ausschliesslich mit der Sanktion wegen Nichtannahme einer vermittelten zumutbaren Stelle auseinander (Verfügung vom 28.4.2021) und macht geltend, die Stelle aus gesundheitlichen Gründen nicht angenommen zu haben, die Stelle sei unzumutbar gewesen. Gegen den mit dem Einspracheentscheid ebenfalls bestätigten Vorwurf der Nichtbefolgung einer Weisung (Verfügung vom 20.4.2021) und die entsprechende Sanktionierung erhebt die Beschwerdeführerin indes keinerlei Rügen; sie äussert sich dazu überhaupt nicht. Damit aber bildet die Sanktionierung wegen Nichtbefolgung einer Weisung (Verfügung vom 20.4.2021) nicht Streitgegenstand der vorliegenden Beschwerde, womit der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen ist.

1.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist damit einzig, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 20 Tagen gemäss Verfügung vom 28. April 2021 zu Recht bestätigt hat, oder ob die Beschwerdeführerin die vermittelte Stelle beim Contact-Tracing berechtigterweise wegen Unzumutbarkeit ablehnen durfte.

2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, hat im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen, insbesondere Arbeit zu suchen und jegliche zumutbare Arbeit unverzüglich anzunehmen (Art. 17 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die verschiedenen damit verbundenen Pflichten sind als blosse Obliegenheiten nur insofern durchsetzbar, als deren Verletzung leistungsrechtliche Sanktionen in Form der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 AVIG) nach sich zieht. Diese hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung für Schäden, die die versicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können. Als verwaltungsrechtliche Sanktion ist sie vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 Erw. 3.1; SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, ALV, Rz. 828).

2.2 Sanktioniert werden unter anderem Verhaltensweisen, die sich negativ auf den Eintritt oder die Dauer der Arbeitslosigkeit auswirken. So ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

2.3 Nach dem Wortlaut von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist die Versicherte namentlich dann in der Anstellungsberechtigung einzustellen, wenn sie eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt sich nach Art. 16 AVIG: Nach dessen Abs. 1 ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, während die Ausnahmen, in denen eine Arbeit als unzumutbar gilt, in Abs. 2 abschliessend aufgelistet sind (BGE 122 V 34 Erw. 4d). So ist unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen eine Arbeit:

a. den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;

b. nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;

Erwägungen

c. dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;

d. die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;

e. in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;

f. einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

g. eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;

h. in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen; oder

i. dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70% des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen nach Art. 24 AVIG (Zwischenverdienst); mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70% des versicherten Verdienstes beträgt.

2.4

Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ohne entschuldbaren Grund gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Das Gesetz selbst setzt somit voraus, dass dem Versicherten eine zumutbare Arbeitsstelle im Sinn von Art. 16 AVIG angeboten wird. Daher ist vor der Verhängung der Sanktion grundsätzlich die Zumutbarkeit der fraglichen Stelle zu prüfen (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 Erw. 5.1).

2.5

Eine Arbeit gilt als unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG). Das Bundesgericht wendet hinsichtlich der Annahme der Unzumutbarkeit einen strengen Massstab an (Urteil BGer 8C_584/2020 vom 17.12.2020 Erw. 4; AVIG-Praxis ALE D26). Namentlich Unzumutbarkeit aus medizinischen oder gesundheitsgefährdenden Gründen muss durch ein eindeutiges Arztzeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (Urteil BGer 8C_584/2020 vom 17.12.2020 Erw. 4; AVIG-Praxis ALE B290). Aus Gründen der Rechtssicherheit darf sich die Arbeitslosenkasse nicht mit blossen Behauptungen begnügen, sondern benötigt vielmehr zweckdienliche Beweismittel, welche primär die versicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung des Sachverhalts beizubringen hat (Urteil BGer 8C_742/2013 vom 27.11.2013 Erw. 4.1).

2.6

Der Einstellungstatbestand der Ablehnung einer zumutbaren Arbeit ist nach der Rechtsprechung nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person die Arbeit ausdrücklich ablehnt oder eine nach den Umständen gebotene ausdrückliche Annahmeerklärung unterlässt, sondern auch dann, wenn sie durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. So ist bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 Erw. 3b; Urteile BGer 8C_750/2019 vom 10.2.2020 Erw. 4.1, in: ARV 2020 S. 90; 8C_491/2014 vom 23.12.2014 Erw. 2, in: SVR 2015 ALV Nr. 7 S. 19). Ebenso ist der Tatbestand erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Stelle nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Urteil BGer 8C_337/2008 vom 1.7.2008 Erw. 3.3.2; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 mit weiteren Hinweisen). Ins Gewicht fallen sodann liederliche Bewerbungsunterlagen oder das Auftreten, das Verhalten und die Äusserungen der versicherten Person während des Bewerbungsgesprächs (Urteil BGer 8C_339/2016 vom 29.6.2016 Erw. 4.2; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 850 Fn. 1903). Die Rechtsprechung umschreibt das verpönte Verhalten somit sehr weit. Immerhin hat sie diese Prinzipien (soweit ersichtlich) aber stets mit Blick auf ein jeweils vorhandenes, konkretes und zumutbares Stellenangebot angewandt und weiterentwickelt (Urteil BGer 8C_468/2020 vom 27.10.2020 Erw. 5.2).

3.1

Am 23. April 2021 wurden die Bewerbungsunterlagen durch das RAV C.________ an das Personalamt des Kantons Schwyz weitergeleitet. Das Personalamt hatte eine Stelle im Contact-Tracing für ein 100% Pensum, befristet für zwei Monate und ab sofort zu vermitteln.

3.2

Mit E-Mail vom 23. April 2021 meldete das Personalamt dem Amt für Arbeit, es sei zu keiner Anstellung der Beschwerdeführerin gekommen. Grund dafür sei gewesen, dass sie den Anruf nicht entgegengenommen und sich auch nicht zurückgemeldet habe, obwohl sie mit E-Mail zusätzlich aufgefordert worden sei, sich umgehend beim Personalamt zu melden (Vi-act. 7). Erst am Nachmittag habe sie erreicht werden können, wobei sie die Verzögerung damit begründet habe, sie nehme beim ersten Anruf grundsätzlich das Telefon aufgrund der vielen täglichen Callcenteranrufe nicht ab. Im Gespräch habe sie mitgeteilt, dass sie bei ihrer alten Arbeitgeberin (B.________ AG) von sich aus gekündigt habe, weil sie sich immer mehr wie in einem Kundencenter vorgekommen sei und sie eine solche Anstellung nicht mehr suche. Als sie dann über die Arbeitszeiten an den Wochenenden informiert worden sei, sei das Interesse an der Anstellung wohl komplett verflogen. Sie habe dann angebracht, sie würde es sich nochmals überlegen. Aus Sicht des Personalamtes sei sie alles andere als motiviert für eine solche Tätigkeit gewesen. Sie würde von ihnen sicherlich keine Anstellung erhalten, selbst wenn sie zusagen würde (vgl. Vi-act. 8).

3.3

Mit Schreiben vom 26. April 2021 konfrontierte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit dem Sachverhalt. Sie wurde aufgefordert, ihr Verhalten zu erläutern, nachdem sie erst vor einer Woche vom RAV-Arbeitgeberservice darauf hingewiesen worden sei, dass sie jede zumutbare Stelle annehmen, für eingehende Anrufe stets zur Verfügung stehen und bei verpassten Anrufen umgehend zurückrufen müsse. Zudem wurde ihr angezeigt, dass bei einer Ablehnung von zumutbarer Arbeit eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung drohe (vgl. Vi-act. 7).

3.4

Mit E-Mail vom 28. April 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem Personalamt mit, sie würde die Stelle beim Contact-Tracing gerne annehmen. Da sie jedoch sehr schwierige und belastende Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus erlebt habe, könne sie das psychisch nicht vertreten und fühle sich nicht in der Verfassung diese Stelle anzutreten. Es falle ihr schwer, sich mit dem Thema "Corona" zu befassen und versuche dieses Thema zumindest im Arbeitsleben zu vermeiden. Sie würde es nicht als fair empfinden, diese Stelle anzutreten, im Wissen, dass sie sich an der neuen Stelle nicht zu 100% engagieren könnte (vgl. Vi-act. 9).

Diese E-Mail leitete die Beschwerdeführerin gleichentags als Stellungnahme betreffend Vorwurf der Ablehnung einer zumutbaren Stelle an die Vorinstanz weiter mit dem Hinweis, sie könne dies gerne noch näher erläutern und auch mit ihrem RAV-Berater besprechen, worauf sie sich noch einmal melden werde (Vi-act. 9).

3.5

Gleichentags wurde die Versicherte mit Verfügung vom 28. April 2021 ab dem 24. April 2021 aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Vi-act. 10).

3.6

In der Einsprache vom 4. Mai 2021 brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, der geschilderte Sachverhalt sei falsch und die Angaben im Schreiben seien nicht korrekt geschildert worden. Sie habe keineswegs die Stelle aufgrund mangelnder Motivation abgelehnt und es stimme auch nicht, dass sie das Personalamt nicht telefonisch zurückgerufen habe. Am 23. April 2021 habe sie einen Anruf erhalten, welchen sie nicht beantwortet habe, weil sie sich an einem Familienessen befunden habe und das Telefon deshalb nicht habe entgegennehmen können. Sie habe in keinem Fall einen Anruf absichtlich nicht entgegengenommen. Sobald sie einen eingegangenen Anruf bemerke, rufe sie jeweils sobald als möglich zurück. Diese Anschuldigungen seien ihres Erachtens sehr fragwürdig und willkürlich. Der Sachverhalt habe sich anders abgespielt, denn sie habe sich noch gleichentags beim Personalamt gemeldet und mit dem Teamleiter ein sehr angenehmes Telefonat geführt. Sie sei über die Anforderungen, Inhalte und Tätigkeiten der Stelle beim Contact-Tracing aufgeklärt worden. Sie habe bereits ein unangenehmes Gefühl verspürt, als sie das Wort "Corona" gehört habe. Sie habe aber keinesfalls bereits per Telefon eine Zusage der Arbeitsstelle erhalten. Sie habe dem Teamleiter ihre früheren Anstellungsverhältnisse und den Grund ihrer Arbeitslosigkeit mitgeteilt. Der Teamleiter habe vorgebracht, er suche eine sehr motivierte und engagierte Person. Zudem seien Wochenendeinsätze normal und es gebe viel Kontakt mit Kunden. Daraufhin habe sie erwidert, dass sie an ihrer vorherigen Arbeitsstelle auch sehr viele Kunden betreut habe, jedoch noch nie an Wochenenden habe arbeiten müssen. Sie müsse ihr Zeitmanagement genau planen, da sie zurzeit kein Auto besitze. Sie habe ihm mitgeteilt, sie würde sich nach kurzer Überlegung nochmals bei ihm per E-Mail melden, da sie auch noch eine andere Arbeitsstelle in Aussicht habe. Sie habe ihm den Grund für die Unmöglichkeit der Annahme der Stelle deshalb nicht im Rahmen des Telefongesprächs mitgeteilt, weil es ein sehr persönliches Thema sei. Sie habe sich nicht wohl gefühlt, mit einer fremden Person darüber zu sprechen und habe ihn deshalb erst mit der E-Mail darüber informiert. In ihrem Familien- und Freundeskreis habe es sehr schwere Coronafälle gegeben, was sie bis heute sehr belaste. Auch habe sie Leute gekannt, welche an Corona verstorben seien. Sie selber sei an Corona erkrankt und habe einen schlechten Verlauf durchstehen müssen. Ihre Mutter sei Risikopatientin, weshalb sie im Alltag sehr vorsichtig sei. Deshalb fühle sie sich nicht in der Lage, die Arbeitsstelle beim Contact-Tracing anzunehmen. Sie habe offen und ehrlich sein wollen und hätte es nicht in Ordnung gefunden, das Personalamt mit dem Verschweigen ihrer Vorgeschichte anzulügen und dann den Job schlecht auszuführen. Es sei nicht gerechtfertigt, sie für die Dauer von 20 Tagen in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Vi-act. 11).

3.7

Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2021 zudem ein ärztliches Attest vom 22. Juni 2021 zu den Akten, in welchem durch Dr.med. E.________ (Facharzt für Allgemeinmedizin/ Hausärztliche Versorgung) aus X._______ (D) unter dem Titel "Ärztliches Attest zur Vorlage beim Arbeitsamt" festgehalten wurde (vgl. Vi-act. 13):

Die oben genannte Patientin Frau A.________ ist nach eigenen Angaben psychisch nicht in der Lage ein Arbeitsangebot mit Thema "Corona" (Coronahotline) anzunehmen. Wir bitten dies zu berücksichtigen.

3.8

Im Einspracheentscheid vom 15. Juli 2021 erwog die Vorinstanz, es sei auf die Aussagen der ersten Stunde abzustellen (Vi-act. 15). Die Beschwerdeführerin habe im Telefongespräch ausgeführt, dass sie keine Stelle in einem Kundencenter suche; sie habe erst in ihrer E-Mail vom 28. April 2021 an den Teamleiter der Corona Infoline und des Contact-Tracings der Personalabteilung des Kantons Schwyz mitgeteilt, dass sie mit Corona sehr schwierige Erfahrungen gemacht habe, und dass sie sich aus psychischen Gründen nicht in der Verfassung sehe, diese Stelle anzunehmen. Es sei unbestritten, dass die Corona-Thematik anlässlich des Telefongesprächs am 23. April 2021 von der Versicherten nicht erwähnt worden sei, weshalb der Verdacht aufkomme, dass sie diese Begründung erst im Wissen einer möglichen Sanktion im Nachhinein nachgeschoben habe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Versicherte bereits im Besitz der ersten Verfügung vom 20. April 2021 gewesen und habe gewusst, dass ein solches Verhalten sanktioniert werden würde. Zum anderen würden die schwierigen Erfahrungen mit Corona eine Stellenablehnung im Contact-Tracing nicht entschuldigen. Bei dieser Stelle handle es sich um eine administrative Tätigkeit, bei der mit Personen Kontakt aufgenommen werden müsse, welche in Kontakt mit (mutmasslich) infizierten Personen gekommen seien und deswegen Massnahmen ergreifen müssen. Inwieweit diese Tätigkeit mit schwierigen Erfahrungen mit Corona nicht zumutbar gewesen sei, habe die Versicherte indessen nicht ausgeführt, sondern habe es bei einer pauschalen Aussage belassen. Mit dem am 25. Juni 2021 nachgereichten ärztlichen Attest schreibe der Arzt aus X._______ (D), dass die Versicherte nach eigenen Angaben psychisch nicht in der Lage sei, ein Arbeitsangebot mit Thema "Corona" (Coronahotline) anzunehmen. Der Hinweis des Arztes, dass die Versicherte nach eigenen Angaben psychisch nicht in der Lage sei, bedeute im Umkehrschluss, dass es sich hier nicht um einen ärztlich diagnostizierten Befund, sondern um die Nennung eines Patientenempfindens handle. Zudem sei anzumerken, dass das ärztliche Attest des deutschen Arztes erst zwei Monate nach der Stellenablehnung ausgestellt worden sei, was die These der Aussage der ersten Stunde wiederum stütze. Weshalb die Versicherte nicht direkt nach der Stellenablehnung Ende April 2021 einen Schweizer Arzt aufgesucht habe, bleibe ungeklärt, nachdem sie vor der Stellenablehnung jeweils einen Arzt in der Schweiz aufgesucht habe. Anlässlich eines Telefongesprächs vom 14. Juli 2021 sei die Stellensuchende gefragt worden, weshalb auf dem Arztzeugnis eine Adresse in X._______ (D) aufgeführt werde. Dies sei gemäss ihrer Aussage die Adresse ihres Partners, sie wohne nach wie vor in der Schweiz. Für die Zeit vom 6. Juli 2021 bis 9. Juli 2021 habe sie auch auf ein Arztzeugnis desselben Arztes verwiesen. Auf diesem sei ebenfalls dieselbe Adresse in X._______ (D) erwähnt. Zudem werde als Krankenkasse bzw. Kostenträger die F.________ vermerkt. Dies, obwohl die Versicherte beim RAV C.________ zum Leistungsbezug angemeldet sei und die Adresse in G.________ angebe. Im Lichte dieser Tatsachen erscheine das ärztliche Attest nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der Stelle im Contact-Tracing nachzuweisen. Es könne festgehalten werden, dass die Versicherte eine Stelle im Contact-Tracing des Kantons Schwyz verweigert habe, mit welcher sie ihrer obliegenden Schadenminderungspflicht nachgekommen wäre.

Dispositiv

3.9.1 Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe den Anruf vom 23. Mai 2021 (recte: 23.4.2021) deshalb nicht annehmen können, weil sie sich an einem Familienessen befunden habe. Gleichentags habe sie einen zweiten Anruf erhalten, welchen sie angenommen habe. Die Aussage "Als das Personalamt endlich die Versicherte erreichte" sei völlig übertrieben, weil das Gespräch am gleichen Tag stattgefunden habe. Sie habe bereits einmal den Anruf nicht entgegen genommen, da sie viele Werbeanrufe erhalte. Dann google sie jeweils die Nummern und rufe zurück. Sie habe nie erwähnt, dass sie keine Lust habe, am Wochenende zu arbeiten. Sie habe gesagt, dass sie momentan kein Auto besitzen würde und zuerst die Verbindungen heraussuchen müsse und dass sie noch nie an Wochenenden gearbeitet habe. Es stehe hierbei Aussage gegen Aussage. Sie könne nicht bestätigen, mangelhafte Motivation gezeigt zu haben. Wie bereits in der Stellungnahme ausführlich erklärt, habe sie aus psychischen und gesundheitlichen Gründen die Stelle leider nicht direkt am Telefon annehmen können. Die Stelle sei ihr auch weder direkt am Telefon noch per E-Mail angeboten worden. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sei die Zumutbarkeit und Annahmepflicht der Stelle nicht gegeben, wenn diese dem Gesundheitszustand der Versicherten nicht angemessen sei. Um die Unzumutbarkeit der Annahmepflicht der Stelle zu beweisen, habe sie das ärztliche Attest eingereicht. Bevor sie sich beim RAV Ende Mai wieder habe abmelden müssen, habe sie einen Monat für ein Unternehmen gearbeitet. Sie habe aus persönlichen Gründen in diesem Monat den Arzt aufsuchen müssen. Aus diesem Grund sei er über ihren Gesundheitszustand informiert gewesen. Da sie in der Schweiz keinen direkten Hausarzt bzw. Ansprechsperson habe, habe sie sich diesem Arzt anvertraut, da sich die Umstände im Mai so ergeben hätten. Das ärztliche Attest, welches unterzeichnet sei, bestätige medizinisch ihren Gesundheitszustand. Da sie nicht jeder fremden Person am Telefon ihren gesundheitlichen Zustand habe erzählen wollen, habe sie erst wenige Tage danach per E-Mail die Situation aufgeklärt. Ausserdem sei ein Schweizer Arzt über alles informiert und sie sei aufgrund der genannten Thematik krankgeschrieben worden. Demnach seien es zwei Ärzte, welche ihren Gesundheitszustand bestätigen können. Das Thema bzgl. des Wohnortes sei bereits mit dem RAV-Berater geklärt worden. Die nötigen Unterlagen, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz bestätigen würden, seien eingereicht worden.

3.9.2 Am 6. September 2021 legt die Beschwerdeführerin ein weiteres Arztzeugnis von Dr.med. E.________, X._______ (D), vom 2. September 2021 zu den Akten mit dem Hinweis, "Beilage detailliertes Attest als Ergänzung zum Vorherigen Attest". Im neuen Attest führt der Arzt aus (VG-act. 06):

Die oben genannte Patientin Frau A.________ ist nachweislich und wiederholt erkrankt. Sie hat eine psychische Belastungsstörung aufgrund der Coronasituation. In Folge dieser Erkrankungen und psychischen Belastungen war es der Patientin nicht möglich ein Jobangebot anzunehmen. Wir bitten daher, um Berücksichtigung und Genehmigung des Arbeitslosengeldes.

3.10 Mit Vernehmlassung vom 7. September 2021 bringt die Vorinstanz vor, aus der Beschwerde würden keine neuen Argumente hervorgehen, welche nicht schon zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids bekannt gewesen seien, weshalb auf den Einspracheentscheid verwiesen werden könne.

4.1 Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. August 2020 arbeitslos und stellensuchend (vgl. Vi-act. 1). Sie verfügt über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Kauffrau mit Berufsmatura (vgl. H.________, S. 24). Aus den Akten ist bekannt, dass sie vom 1. September 2017 bis 31. Juli 2020 bei der B.________ AG als ____beraterin tätig war, wobei sie selber diese Anstellung mit dem Grund "Wechsel Stellenprofil/ Änderungen intern" per 30. Mai 2020 kündigte (vgl. Vi-act. 1).

4.2 Im Rahmen des Erstgespräches vom 7. Oktober 2020 beim RAV C.________ äusserte die Beschwerdeführerin, sie habe in der ____branche gearbeitet und würde wieder in derselben Branche nach Arbeit suchen. Sie sei aber nicht abgeneigt in einer anderen Branche eine Anstellung zu finden, wie bspw. HR, Management, Sales etc. Aus den weiteren Gesprächsprotokollen des RAV C.________ erhellt, dass die Beschwerdeführerin mehrfach an vereinbarten Terminen unentschuldigt fernblieb oder zu spät eintraf. Zudem wurde vermerkt, dass sie oftmals telefonisch nicht erreichbar sei. Entweder rufe sie nicht mehr zurück oder erst viel später. Aus den Protokollen wird auch ersichtlich, dass sie zwei Stellenangebote erhielt, welche sie dann mit der Begründung ablehnte, es handle sich um dieselbe berufliche Tätigkeit, wie diejenige der früheren Arbeitsstelle. Das RAV habe keine Einstellung in der Anspruchsleistung ausgesprochen, weil es ihr nicht habe nachgewiesen werden können (vgl. Vi-act. 17). Zudem kündigte die Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 18. Dezember 2020 an, sie wolle sich per Mitte April für den Leistungsexport nach Griechenland (wo ihr Freund sei) anmelden, änderte ihre Meinung aufgrund der Coronasituation aber wieder. An der Sitzung vom 19. August 2021 verkündete sie, ab Ende August für drei Monate einen Leistungsexport nach Deutschland (wo sich der Freund neu befand) vorzunehmen und danach nicht mehr in die Schweiz zurückzukommen. Insgesamt hinterlassen die Protokolle der Beratungsgespräche einen zwiespältigen Eindruck.

4.3 Die Absage beim Contact-Tracing begründet die Beschwerdeführerin hauptsächlich damit, dass es ihr aufgrund ihres Gesundheitszustandes gestützt auf Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG nicht möglich gewesen sei, diese Arbeitsstelle anzutreten. Sie rechtfertigt die Nichtannahme der Stelle damit, dass sie sich aufgrund schwieriger persönlicher Erfahrungen im Zusammenhang mit Corona und den damit einhergehenden psychischen Problemen nicht in der Lage fühle, die Stelle beim Contact-Tracing anzunehmen, da sie im Beruf nicht mit Corona konfrontiert sein wolle. Als Beweismittel legt sie zwei ärztliche Atteste von Dr.med. E.________ aus X._______ (D) zu den Akten.

4.4 Die Vorinstanz weist im Einspracheentscheid nachvollziehbar auf Ungereimtheiten hin. Zum einen besteht keine Veranlassung, nicht auf die Rückmeldung des Teamleiters des Personalamtes abzustellen, der das Gespräch mit der Beschwerdeführerin so aufnahm, dass sie unmotiviert gewirkt habe und die Stelle nicht wirklich annehmen wollte, so dass er ihr selbst dann abgesagt hätte, wenn sie selber schliesslich zugesagt hätte. Zum andern ist es nur schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin den Teamleiter über die Corona-Pro-blematik nicht unmittelbar informierte, als klar war, dass es sich um eine Stelle im Contact-Tracing handelte. Immerhin stellte dies für sie der einzige wirkliche Ablehnungsgrund dar und es gibt keinen Anlass, dies nicht sofort klar zu stellen. Insofern äusserte die Vorinstanz berechtigterweise Zweifel an der Begründetheit der Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen. Immerhin erwähnte sie dies im Gespräch mit dem Teamleiter überhaupt nicht, sondern brachte es erst vor, nachdem sie kurz zuvor bereits wegen Nichtbefolgung einer Weisung sanktioniert und für das neuerliche Missverhalten zur Stellungnahme aufgefordert wurde. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Corona-Situation tatsächlich nur vorgeschoben ist.

4.5 Anderseits legt die Beschwerdeführerin zwei ärztliche Atteste vor. Das erste ist relativ offen formuliert (vgl. oben Erw. 3.7), das zweite geht (wenig) konkreter auf die Unzumutbarkeit der Stellenannahme ein (vgl. oben Erw. 3.9.2). Diesbezüglich kann zum einen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach in Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass die Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 Erw. 4.5). Zum andern aber ist auch zu berücksichtigen, dass mit Blick darauf, dass das Zeugnis von einer fachkundigen Person ausgestellt wurde und die Ausstellung eines falschen ärztlichen Zeugnisses mit Strafe nach Art. 318 StGB bedroht ist, ein derartiges ärztliches Attest keinesfalls ignoriert werden kann (vgl. Urteil BGer 4D_7/2021 vom 12.4.2021 Erw. 4.4). Auch wenn die Beweiskraft eines ärztlichen Zeugnisses nicht absolut ist, so müssen doch schwerwiegende Gründe vorliegen, um seine Richtigkeit in Frage zu stellen (Urteil des BGer 1C_64/2008 vom 14.4.2008 Erw. 3.4). Damit ein ärztliches Attest für ungültig erklärt wird, müssen bspw. widersprüchliche Bescheinigungen vorliegen, die Angaben lediglich auf den persönlichen Angaben bzgl. der Beschwerden der betroffenen Person beruhen, die Ausstellung mehrere Monate nach Auftreten der Symptome ausgestellt worden sein etc. (Urteil des BGer 1C_64/2008 vom 14.4.2008).

4.6 Die Vorinstanz verweist - wie bereits erwähnt zu Recht - auf verschiedene Unstimmigkeiten. Zudem darf auf Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht allein auf Parteibehauptungen geschlossen werden. Vielmehr muss sich die gesundheitliche Unzumutbarkeit aus ärztlichen Zeugnissen ergeben (vgl. oben Erw. 2.5). Die Beschwerdeführerin legt zwei Atteste vor. Dass die Vorinstanz diese - bei berechtigten Zweifeln - überhaupt nicht berücksichtigt hat, ist nach dem Gesagten falsch (wobei anzumerken ist, dass das zweite Arztzeugnis erst vor Verwaltungsgericht eingereicht wurde). Immerhin deutet der Arzt an, dass die Beschwerdeführerin verschiedentlich erkrankt ist, durch die Corona-Situation belastet ist (psychische Belastungsstörung) und deshalb ein Jobangebot nicht annehmen konnte. Ein solches Zeugnis kann nicht negiert werden.

4.7 Anderseits kann aufgrund dieser beiden Atteste auch noch keine Unzumutbarkeit der Stellenannahme bestätigt werden. Hierzu sind die Atteste viel zu unspezifisch.

Das erste ärztliche Zeugnis vom 22. Juni 2021 verweist betreffend Gesundheitszustand lediglich auf persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin. Hinzu kommt, wie die Vorinstanz zutreffend vorbringt, dass das Arztzeugnis zwei Monate nach der Ablehnung der Arbeitsstelle ausgestellt wurde. Beides erweckt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand. Anstatt bloss zu negieren, hätten von der Beschwerdeführerin aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes indes zeitnahe und echtzeitliche Arztberichte eingeholt werden müssen (für die behauptete Covid-Erkrankung sollte sie einen Befund vorweisen können, für die Behandlungen Einträge in die Krankengeschichte). Das zweite Zeugnis vom 2. September 2021 ist ein wenig substantiierter. Auch dieses lässt aber keine abschliessende Beurteilung zu, ob es der Beschwerdeführerin im April 2021 aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war, für zwei Monate die Stelle im Contact-Tracing anzunehmen. Keines der beiden Atteste bestätigt, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - selber an Corona erkrankt ist. Sie äussern sich auch nicht zur zeitlichen Dimension, ob die Belastung überhaupt im Zeitpunkt der Stellenablehnung gegeben war. Es liegt kein Befund und keine Diagnose vor.

4.8 Wenn der Sachverhalt durch die Vorinstanz gar nicht oder mangelhaft erhoben wurde, kann eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sein. Die Beschwerdeinstanz entscheidet in diesem Fall nur dann reformatorisch, wenn die Sache ohne aufwändige Zusatzabklärungen zur Entscheidreife gebracht werden kann. Lässt sich das Versäumte dagegen nicht ohne Weiteres nachholen, gebietet die Prozessökonomie in der Regel eine Rückweisung, da die Vorinstanz aufgrund ihres Fachwissens und der ihr zur Verfügung stehenden Mittel oft besser in der Lage ist, die notwendigen Beweiserhebungen nachzuholen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich/St.Gallen 2015, Rz. 1649). In der Regel ist eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung gegeben, wenn durch sie die Rechtsanwendung derart beeinflusst wird, dass ein dadurch bedingter Eintritt einer unrichtigen Rechtsfolge nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Diss. Zürich 1980, S. 128).

Vorliegend sind weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im April 2021 notwendig, um über die Unzumutbarkeit der Stellenannahme entscheiden zu können. Dies ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich; die Sache ist mithin nicht spruchreif. Diese Abklärungen hat die Vorinstanz unterlassen, indem sie die ärztlichen Atteste zu Unrecht nicht genügend gewürdigt und gestützt auf diese keine weiteren Abklärungen getätigt hat. Die Sache ist daher zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurück zu weisen.

4.9 Bezüglich der weiteren Abklärungen ist zu betonen, dass die Untersuchungspflicht der Vorinstanz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht uneingeschränkt gilt. Vielmehr findet der Untersuchungsgrundsatz sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 mit Hinweisen). Sie haben diejenigen Beweismittel, die sie in Händen haben oder die sie sich allenfalls bei Dritten besorgen können, beizubringen. Mithin kommt die Mitwirkungspflicht naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BGE 138 II 465 Erw. 8.6.4). In diesem Sinne muss die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden, dass es mit der Vorlage der zwei Atteste nicht sein Bewenden hat (diese vermögen die Unzumutbarkeit nicht nachzuweisen). Entgegen ihrer geäusserten Hoffnung wird sie nicht umhinkommen, im Rahmen der weiteren Sachverhaltsabklärung von der Vorinstanz eingeforderte Informationen, die nur sie beibringen kann, zu liefern. Sie wird Auskunft geben müssen über ihre eigene Corona-Erkrankung sowie die von ihr angesprochenen Todesfälle in ihrem Umfeld. Auch die hieraus angeblich resultierende psychische Belastungsstörung muss nachvollziehbar ärztlich mit Befund und Diagnose belegt sein, so dass die von ihr geltend gemachte Unzumutbarkeit der Stellenannahme im April 2021 beurteilt werden kann. Die Vorinstanz darf hierzu nicht bloss auf Aussagen der Beschwerdeführerin abstellen; vielmehr wird die Beschwerdeführerin echtzeitliche (d.h. nicht im Nachhinein auf ihre eigenen Aussagen hin ausgestellte) ärztliche Berichte beibringen müssen.

Die Vorinstanz hat auf verschiedene Unstimmigkeiten hingewiesen. Auch wurde auf den zweifelhaften Eindruck, der aus den RAV-Beratungsprotokollen entsteht, bereits hingewiesen (vgl. oben Erw. 4.2). Sollten sich diese Anzeichen verschärfen, steht es der Vorinstanz auch frei, die weiteren Abklärungen auf die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit (im Sinne der subjektiven Bereitschaft, jede zumutbare Stelle anzunehmen; VGE II 2019 35 vom 17.6.2019 Erw. 1.2) der Beschwerdeführerin auszudehnen.

5. Zusammenfassend wird die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid Nr. 234/21 vom 15. Juli 2021 betreffend Bestätigung der Verfügung vom 28. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung im Sinne der Erwägungen und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; Anspruch auf eine Partei-entschädigung besteht keiner (Art. 61 lit. fbis und g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid Nr. 234/21 vom 15. Juli 2021 insoweit aufgehoben, als er die Einsprache vom 4. Mai 2021 betreffend die Verfügung des Amtes für Arbeit vom 28. April 2021 abgewiesen und diese Verfügung bestätigt hat, und wird die Sache zur weiteren Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vor-instanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Beschwerdeführerin (R)

- die Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Oktober 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

22. Oktober 2021

1

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

8C_468/2020

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

BGE 122 V 34ATF 122 V 34DTF 122 V 34

Art. 24 AVIGart. 24 LACIart. 24 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_468/2020

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_584/2020

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8C_339/2016

8C_468/2020

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Art. 318 StGBart. 318 CPart. 318 CP

4D_7/2021

1C_64/2008

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Art. 43 ATSGart. 43 LPGAart. 43 LPGA

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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF