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Entscheid

II 2021 9

Kammergericht

22. Februar 2021Deutsch20 min

A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'136.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) pro Monat zu.

Source sz.ch

II 2021 9

Entscheid vom 22. Februar 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (2. Rechtsgang im Verfahren II 2020 50:

Unentgeltliche Rechtspflege)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ ab 1. September 2019 Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 1'136.-- (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) pro Monat zu.

Hiergegen erhob A.________ am 2. Dezember 2019 Einsprache mit dem sinngemässen Antrag, von der Anrechnung des hypothetischen Verzichtseinkommens seiner Ehefrau abzusehen, eventualiter das hypothetische Verzichtseinkommen unter Berücksichtigung von mindestens 75 - 100% Arbeitsunfähigkeit festzulegen.

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. Januar 2020 auf Fr. 1'140.-- festgesetzt (AK-act. 42). Hiergegen erhob A.________ am 20. Januar 2020 Einsprache mit dem sinngemäss gleichen Antrag.

Mit Einspracheentscheid Nr. 1274/19 vom 10. März 2020 wurden beide Einsprachen vereinigt und im Sinne der Erwägungen abgewiesen (AK-act. 55).

B. Gegen diesen Einspracheentscheid Nr. 1274/19 vom 10. März 2020 erhob A.________ am 11. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Unter anderem stellte er folgendes Gesuch:

1. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und es sei dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwältin C.________, MLaw, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

C. Mit VGE II 2020 50 vom 16. September 2020 entschied das Verwaltungsgericht wie folgt:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

Erwägungen

2.

Das Verfahren ist kostenlos, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

(4./5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

D. Diesen VGE II 2020 50 liess der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 ans Bundesgericht weiterziehen mit den folgenden Anträgen:

1.

Die Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. September 2020 (II 2020 50) sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Einsetzung von RA B.________, Mlaw zu gewähren sowie RA B.________, Mlaw für das Beschwerdeverfahren II 2020 50 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit CHF 3'337.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen;

2.

Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. September 2020 (II 2020 50) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung über Beschwerdeantrag Ziff. 1 an die Vor-instanz zurückzuweisen;

3.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Staates bzw. des Kantons Schwyz.

sowie dem Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.

E. Mit Urteil 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 entschied das Bundesgericht wie folgt:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. September 2020 wird insoweit abgeändert, als das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Anwältin bestimmt wird.

2.

Die Sache wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das vorangegangene Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

(3.-5. Gerichtskosten/Entschädigung/Zustellung).

F. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgericht die detaillierte Kostennote von insgesamt Fr. 3'337.30 ("Leistungen" von Fr. 3'063.--, Spesen von Fr. 35.70 sowie MwSt von Fr. 238.60) ein.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 gewährleistet nur das Recht der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Die Bemessung richtet sich nach kantonalem Recht.

Die Parteientschädigung richtet sich folglich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebTRA, SRSZ 280.411). § 2 GebTRA sieht als Bemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den Umfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor. Das Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- (§ 14 GebTRA). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit beanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem Aktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten werden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden Beweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen teilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebTRA). Eine Partei kann eine spezifizierte Kostennote über ihre Tätigkeit und ihre Auslagen einreichen. Erscheint sie angemessen, ist sie der Festsetzung der Vergütung zugrunde zu legen. Andernfalls wird die Vergütung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebTRA).

1.2.1

Gestützt auf die vorstehenden Normen befolgen die Verwaltungsbehörden und das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine zurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (SRSZ 234.110; VRP) vom 6. Juni 1974, welcher nur von einer angemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105 f. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht die Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des Gebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes bestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als Beitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer eingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (Urteil BGer 2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5). So verlangt auch Art. 122 ZPO für die unentgeltliche Prozessführung lediglich, dass die Entschädigung angemessen ist (BGE 137 III 185 [frz.], Regeste/Erw. 5.2 f.; vgl. Plüss, in: Kommentar VRP, § 16 N 98).

Dies macht es gegebenenfalls unumgänglich, sich mit einer Kostennote auseinanderzusetzen (Urteil BGer 5A_86/2015 vom 15.10.2015 Erw. 1 mit Hinweisen), namentlich wenn die Entschädigung auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt wird (Urteil BGer 4A_382/2015 vom 4.1.2016 Erw. 3.1 mit Hinweisen).

1.2.2

Die Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der Proportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt überdies, dass (in der Regel) aufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der Gebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene Entschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die Materialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die verwaltungsgerichtliche Zurückhaltung bei der Bemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen Zurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c).

1.3

Das Verwaltungsgericht akzeptiert einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.-- inkl. MwSt (VGE III 2020 70 vom 16.6.2020 Erw. 4; VGE III 2015 176 vom 22.12.2015 Erw. 4; VGE I 2013 12 vom 6.2.2013 Erw. 2.3).

2.1.1

Was die vorstehend angesprochene Proportionalität zwischen erfahrungsgemässer Aufwandintensität, gesprochener Parteientschädigung und dem Gebührentarif anbelangt, hatte das Verwaltungsgericht bei in den letzten zehn Jahren zu beurteilenden rund 170 ergänzungsleistungsrechtlichen Fällen rund zehnmal die Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistände zu beurteilen. Die höchste Entschädigung wurde dabei im Verfahren II 2017 33 vom 23. Mai 2017 mit Fr. 2'400.-- zugesprochen. In jenem Verfahren waren Ergänzungsleistungsansprüche im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung von Kindern, mithin eine nicht alltägliche Konstellation, zu beurteilen. Im Verfahren II 2012 121 vom 22. November 2012 (betreffend Rückforderung/Erlass) wurde eine solche von Fr. 1'700.-- gesprochen, im Verfahren II 2011 89 vom 16. April 2012 (betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) von Fr. 1'500.--, im Verfahren II 2011 91 vom 27. Oktober 2011 (ebenfalls betreffend Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens) von Fr. 1'350.-- und im Verfahren II 2020 69 vom 16. November 2020 (betreffend Vermögensverzicht) von Fr. 1'200.--. In den übrigen Fällen wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- oder weniger als angemessen erachtet.

Vergleichsweise ist auch die dem Beschwerdeführer im invalidenversicherungsrechtlichen (Doppel-)Verfahren I 2011 102+109 vom 15. März 2012 (betreffend Rentenaufhebung und Rückforderung von IV-Renten) zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von Fr. 2'500.-- anzuführen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu zum einen anzumerken, dass eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen VGE I 2011 102+109 vom Bundesgericht mit Urteil 9C_343/2012 vom 11. Oktober 2012 teilweise gutgeheissen wurde; mit VGE I 2012 133 vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht hierauf - analog zur bundesgerichtlichen Regelung der Entschädigung des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren - die Entschädigung für das Teilobsiegen auf Fr. 1'800.-- und für das Unterliegen unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung auf Fr. 1'000.--, total also Fr. 2'800.--, festgesetzt. Zum andern war der Beschwerdeführer in jenem Verfahren durch einen nach wie vor bei der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwalt wie die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vertreten.

2.1.2

Angesichts einerseits eines gesetzlichen Kostenrahmens von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- im Generellen sowie den im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts (wie Invalidenversicherungsrecht) im Besonderen gewährten Parteientschädigungen erweist sich die Kostennote von über Fr. 3'300.-- als (erheblich) überhöht. Eine Parteientschädigung im Umfang von rund 40% des oberen Kostenrahmens lässt sich auch angesichts der Schwierigkeiten, welche der Fall bot, nicht vertreten, dies auch im Vergleich zu den Schwierigkeiten und Komplexitäten der vergleichsweise angeführten ergänzungsleistungsrechtlichen wie auch des - betreffend den Beschwerdeführer - invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens. Selbst das Bundesgericht spricht nur von "einer gewissen Komplexität" (Erw. 2.4.1). Dabei ist auch zu beachten, dass der Kostenrahmen beispielsweise auch bei (wesentlich) aufwändige(re)n und komplexe(re)n planungs- und baurechtlichen oder umweltschutzrechtlichen Verfahren Anwendung findet und der Proportionalität der Entschädigungen auch zwischen den unterschiedlichen Rechtsgebieten Rechnung zu tragen ist.

2.2.1

Der Stundenansatz von Fr. 180.-- bzw. Fr. 193.90 inkl. MwSt ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass die Leistungsübersicht beim Honorar nicht differenziert zwischen eigentlicher anwaltlicher Tätigkeit und Sekretariatsarbeiten.

2.2.2

Für die Erarbeitung/Redaktion der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde ein Aufwand von insgesamt 11.08 Stunden (2.21 h, 2.31 h, 4.16 h sowie 2.00 h) verrechnet, was einem verrechneten zeitlichen Aufwand von knapp 1½-Arbeitstagen entspricht. Eine Entschädigung dieses gesamten geltend gemachten Aufwandes lässt sich nicht rechtfertigen. Die Beschwerde - unter Einschluss der Begründung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung - umfasst rund zwölf Seiten Begründung (zzgl. zwei Seiten Rubrum und Anträge sowie eine Seite Aktenverzeichnis). Hiervon werden nach den auf etwas mehr als einer Seite abgehandelten Rechtsgrundlagen auf fünf Seiten im Wesentlichen Arztberichte wiedergegeben, wovon sich die Ausführungen zur Vorgeschichte betreffend Invalidenversicherung auf die Kritik an der Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 5. Oktober 2011 fokussieren, welcher keine Entscheidrelevanz beigemessen werden kann. Auf rund zwei Seiten werden invaliditätsfremde Gründe beschrieben, die sich ebenfalls den Arztberichten entnehmen lassen.

Des Weiteren fällt auf, dass von den verbleibenden knapp sechs verrechneten Stunden (17.01 h minus 11.08 h = 5.53 h) zwei Stunden (am 11.3.2020) auf das Studium des Einspracheentscheides entfallen sowie die Beurteilung der Erfolgschancen, das Studium der IV-Akten und die Prüfung allfälliger Alternativen; hierüber wurde der Beschwerdeführer gemäss der Leistungsübersicht mit einem 19-minütigen Telefongespräch vom 5. Mai 2020 informiert. Eine solche erste Beurteilung kann erfahrungsgemäss nicht ohne bereits parallel dazu in Angriff genommene einstweilige Vorabklärungen rechtlicher und tatsächlicher Art erfolgt sein. Es lässt sich daher vertreten, diesen Arbeitsaufwand auch der Erarbeitung/Redaktion der Verwaltungsbeschwerde zuzurechnen.

Ein entschädigungsberechtigter Zeitaufwand für diese mit 13.08 Stunden verbuchten Tätigkeiten von maximal neun Stunden, was immer noch mehr als einem Tageswerk entspricht, erscheint gerade noch als angemessen.

2.2.3

Es verbleiben mithin noch 3.53 h, welche Korrespondenzen (Telefonate, E-Mail-Verkehr) betreffen. Hierbei fallen beispielsweise eine zweimalige Zustellung des Einspracheentscheides an den Beschwerdeführer auf (12.3.: 19'; 13.3.: 06') sowie wiederholte Besprechungen und Korrespondenzen mit gleichen Personen (Dr. D.________ [12.3.; 17.3.; 26.3.; 8.4.]; Hr. E.________ [20.3.; 25.3.]), was auf redundante Abklärungen hinweist, zumal nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit die hieraus gewonnenen Erkenntnisse für die Beschwerde fruchtbar gemacht werden konnten. Soweit unter Korrespondenz auch Rückerstattung Krankheits- und Behinderungskosten bei EL (31.3.: 2 x 04') verbucht werden, ist kein bzw. allenfalls ein höchstens mittelbarer Zusammenhang zur Beschwerde erkennbar. Das Gleiche gilt für die Neuanmeldung bei der IV am 6. Mai 2020 (13') wie auch für die telefonische Besprechung vom 22. Juni 2020 mit F.________ (09') sowie die E-Mail-Korrespondenz vom 23. Juni 2020 (10') mit dem Beschwerdeführer betreffend die IV-Anmeldung.

Es rechtfertigt sich daher, den Korrespondenzaufwand auf (maximal) verrechenbare drei Stunden zu reduzieren.

2.3.1

Insgesamt sind somit zwölf Stunden zu Fr. 180.-- entsprechend total Fr. 2'160.-- entschädigungsberechtigt. Hinzu kommen die Spesen von Fr. 35.70. Unter Einschluss der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'365.-- zu Lasten des Verwaltungsgerichts. Dieses Honorar erweist sich im Vergleich mit den vorerwähnten Präjudizien nach wie vor als sehr hoch, indessen gerade noch als knapp vertretbar.

2.3.2

Der Beschwerdeführer wird diese Kosten der Rechtsverbeiständung von Fr. 2'365.-- dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (vgl. § 75 Abs. 3 VRP).

3.1

Ergänzend und abschliessend drängen sich folgende Anmerkungen auf.

3.1.1

Die unentgeltliche Verbeiständung bedeutet nicht etwa nur die staatliche Finanzierung eines privat gewählten Rechtsbeistandes. Vielmehr handelt es sich um ein öffentlichrechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt (BGE 132 V 200 Erw. 5.1.4). Aus ihm leitet sich die Pflicht des Anwalts ab, sich der Partei zur Verfügung zu halten und mit ihr ein Auftragsverhältnis einzugehen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 144), das indes durch das öffentliche Recht überlagert wird (vgl. Urteil PC120023 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21.6.2012 Erw. 2.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 122 I 322 Erw. 3b).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Staat eingesetzt; er kann sein Mandat nicht einseitig niederlegen (Urteil BGer 8C_78/2019 vom 10.4.2019 Erw. 8.4). Er hat einen eigenen öffentlichrechtlichen Entschädigungsanspruch gegen das kostenbelastete Gemeinwesen (PKG [Praxis des Kantonsgerichts Graubünden] 2007 Nr. 4 Erw. 3.c/bb; PVG [Praxis des Verwaltungsgerichts Graubünden] 1998 Nr. 27 Erw. 3b, 1997 Nr. 31 Erw. 2a). Weil Einsetzung, Entlassung und die Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch den Richter (grundsätzlich per Verfügung) zu erfolgen hat, kann bei einem Anwaltswechsel auch die zeitliche Abgrenzung der Mandate und damit jene der Honorare weder direkt noch indirekt in die Verantwortung der Anwälte gelegt werden (vgl. vorerwähnter PKG 2007 Nr. 4 Erw. 3.c/dd).

3.1.2

Ein Wechsel des bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist grundsätzlich nur dann zu bewilligen, wenn eine Partei dartun kann, dass sie das Vertrauen in ihren Rechtsbeistand verloren hat, und dies als objektiv begründet erscheint; blosse Meinungsverschiedenheiten zwischen Rechtsbeistand und Partei genügen hierzu jedoch nicht. Ein Wechsel ist nur mit Zurückhaltung zu gewähren (vgl. BGE 116 Ia 102 Erw. 4b/aa; BGE 114 IA 101 Erw. 3; Urteil BGer 5A_266/2010 vom 2.6.2010 Erw. 2.2.1). Beim Entscheid über einen Anwaltswechsel ist auch dem Interesse des Steuerzahlers Aufmerksamkeit zu widmen. Es soll nicht unnötigerweise anwaltlicher Aufwand für eine weitere Prozessinstruktion anfallen, der letztlich vom Staat zu finanzieren sein wird (Jozic/Boesch, Die unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Aufl., Mai 2012, S. 37 Ziff. 6.4).

3.1.3

Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind, hat der Staat ab Einreichung des Gesuchs die Kosten der Verbeiständung zu übernehmen (BGE 122 I 203 Erw. 2). Er darf den Anspruch nicht erst auf den Zeitpunkt beziehen, in welchem dem Anwalt das öffentlichrechtliche Mandat verliehen wird (BGE 120 IA 14 Erw. 3d). Die unentgeltliche Verbeiständung entfaltet dabei bereits Wirkung auf die Bemühungen des Anwalts für die gleichzeitig mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichte Rechtsschrift (BGE 120 IA 14 Erw. 3f.). Daher kann die unentgeltliche Verbeiständung in einem solchen Fall selbst dann, wenn keine weiteren Prozesshandlungen mehr erforderlich sind, nicht mit der Begründung abgelehnt werden, es bedürfe der Bestellung eines unentgeltlichen Vertreters nicht mehr, weil die Arbeit des Anwalts bereits geleistet sei (Urteil BGer 9C_387/2012 vom 26.9.2012 Erw. 3.3). Eine weitergehende Rückwirkung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kommt höchstens ausnahmsweise in Betracht (BGE 122 I 203 Erw. 2.f; Urteil BGer 9C_387/2012 vom 26.9.2012 Erw. 4.2). So vermögen beispielsweise Umstände und Ereignisse, die bloss die finanzielle Situation der gesuchstellenden Person betreffen, tatsächlich keine rückwirkende Anordnung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen. Wenn sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers während hängigen Verfahrens aus prozessfremden Gründen, wie etwa Arbeitslosigkeit, verschlechtert, soll das verfassungsmässige Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege diesfalls einzig die Fortführung des Prozesses ermöglichen, nicht aber, gewissermassen als Ausgleich für die erlittene Einbusse, darüber hinaus auch die bereits entstandenen Prozesskosten abdecken (BGE 122 I 203 Erw. 2e; Urteil BGer 5A_843/2009 vom 23.2.2010 Erw. 4.3).

3.2

In Anwendung auf den konkreten Fall hätten die vorstehend dargelegten Grundsätze, die insofern soweit ersichtlich nicht ins bundesgerichtliche Urteil einflossen, an und für sich folgende Konsequenzen:

3.2.1

Das Bundesgericht hat Dispositiv Ziff. 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 16. September 2020 insoweit abgeändert, als dass das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand gutgeheissen und Rechtsanwältin B.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde.

3.2.2

Der Beschwerdeführer hat am 15. November 2019 Rechtsanwältin C.________ (vormalige Rechtsvertreterin) mandatiert, unter Einräumung des Substitutionsrechts; hiervon machte die vormalige Rechtsvertreterin keinen Gebrauch. Rechtsanwältin B.________ (aktuelle Rechtsvertreterin) und die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers haben dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. August 2020 die Mandatsübergabe per Ende August 2020 angezeigt. Diese Mandatsübergabe wurde mit der Beendigung der Tätigkeit der vormaligen Rechtsvertreterin bei der gemeinsamen Anwaltskanzlei begründet, verbunden mit dem Ersuchen, die aktuelle Rechtsvertreterin in Abänderung des Gesuchs vom 11. Mai 2020 als unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bestellen. Im Lichte der vorstehend dargelegten Voraussetzungen für einen Mandatswechsel (Erw. 3.1.2) wäre es fraglich, ob sich der Mandatswechsel mit dem Austritt aus einer Kanzlei rechtfertigen liesse.

3.2.3

Gegen eine solche rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Einsetzung der aktuellen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsverbeiständin kann im Lichte des die vorliegende URP betreffenden Bundesgerichtsentscheides jedoch grundsätzlich nichts sprechen. Indessen war die anwaltliche Arbeit mit der Einreichung der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2020 zum überwiegendsten Teil - und soweit ersichtlich und wie gesagt ohne Substitution, jedenfalls nicht an die aktuelle Rechtsvertreterin - "gemacht", und wurden auch im Leistungsverzeichnis nach diesem Termin, aber noch während der Tätigkeit der vormaligen Rechtsvertreterin, nur zwei kurze Korrespondenzen erfasst. Folglich kann allein der vormaligen Rechtsvertreterin der (öffentlich-rechtliche) Anspruch auf die Honorierung zustehen. Insofern kann eine rückwirkende Einsetzung einer anderen unentgeltlichen Rechtsbeiständin im konkreten Fall auch keinen Sinn machen.

3.2.4

Die Honorarrechnung wurde von der aktuellen Rechtsvertreterin in eigenem Namen und unter Bezugnahme auf das bundesgerichtliche Urteil, das sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt hat, eingereicht. Nachdem sie wie gesagt keine Leistungen - weder in der Vergangenheit noch ab dem Zeitpunkt des Mandatswechsels, ab welchem sie einzig als Rechtsbeiständin amten kann - erbracht hat, steht ihr mithin grundsätzlich auch kein Anspruch auf eine Entschädigung zu Lasten des Staates zu.

3.3.1

Verwaltungsrechtliche Pflichten und Rechte, welche infolge ihrer Rechtsnatur derart mit einer bestimmten Person verknüpft sind, so dass sie nur von dieser ausgeübt werden können und müssen, sind grundsätzlich nicht übertragbar. Hierzu gehören auch die aus dem Anwaltspatent fliessenden Rechte und Pflichten (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020 Rz. 818; Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Basel 1976, Nr. 30 B.I). Abtretbar sind rein vermögensrechtliche Ansprüche des Privaten an das Gemeinwesen, wenn sie nicht aus Gründen des öffentlichen Interesses eine höchstpersönliche Ausgestaltung erfahren haben oder wenn nicht die Natur des Anspruches (z.B. Armenunterstützung) der Abtretung entgegenstehen (Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 30 B.II.b).

3.3.2

Vorliegend ist nicht ersichtlich, was gegen die Abtretbarkeit des Anspruches auf die Parteientschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sprechen könnte. Eine förmliche Abtretung der Forderung gegenüber dem Staat auf Ausrichtung der Parteientschädigung aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung seitens der vormaligen Rechtsvertreterin an die aktuelle Rechtsvertreterin liegt jedoch nicht im Recht. Namentlich äussert sich das vorerwähnte Schreiben betreffend die Mandatsübergabe vom 27. August 2020 nicht konkret zu dieser Frage. Dennoch darf dieses Schreiben so verstanden werden, dass mit dem Ersuchen um (rückwirkende) Mandatsübergabe aus unentgeltlicher Rechtsverbeiständung sinngemäss auch die Übergabe/Abtretung des Anspruches auf die Entschädigung mitgemeint ist. Es besteht deshalb kein Grund, der aktuellen Rechtsvertreterin die Entschädigung für den von ihrer Vorgängerin erbrachten und entschädigungsberechtigten Arbeitsaufwand zu verweigern.

3.3.3

Anders zu entscheiden müsste nicht nur in die Nähe eines überspitzten Formalismus gerückt werden, sondern stünde namentlich auch im Widerspruch zum vom Verwaltungsgericht traditionellerweise und praxisgemäss geübten pragmatischen verfahrensrechtlichen und (verfahrens-)ökonomischen Vorgehen, welches von Dritten im Verkehr mit dem Verwaltungsgericht auch (noch) weitgehend akzeptiert wird. Mit Blick auf die unentgeltliche Rechtspflege (URP) beinhaltet dieser Pragmatismus beispielsweise - vorbehalten entsprechende konkrete Antragsstellungen - den Verzicht auf die Bewilligung der URP sowie die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mittels Verfügung/ Zwischenbescheid; so auch im vorliegenden Fall den Verzicht auf die verfügungsweise Genehmigung des Anwaltswechsels (vgl. vorstehend Erw. 3.1.2). Angesichts des nach wie vor geltenden Grundsatzes des einfachen Schriftenwechsels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. § 41 VRP) und der Tatsache, dass der hauptsächliche (und gegebenenfalls entschädigungsberechtigte) Arbeitsaufwand seinen Eingang in die Beschwerdeschrift gefunden hat, kann einem Rechtsuchenden (und seinem Rechtsvertreter/Rechtsbeistand) hieraus jedenfalls nicht ein Rechtsnachteil von Bedeutung entstehen. Letztlich steht dieses Vorgehen im Zeichen der beförderlichen Verfahrenserledigung, welches (auch) für die Rechtsuchenden regelmässig von prioritärem Interesse ist. Dass dies gelegentlich zu Lasten der (verfahrens-)rechtsdogmatischen Schärfe gehen kann, darf dabei in Kauf genommen werden.

4.

Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Der vom Bundesgericht mit Urteil 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren II 2020 50 (Entscheid vom 16.9.2020) als unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsanwältin MLaw B.________ wird im Sinne der Erwägungen zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 2'365.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

Der Beschwerdeführer hat diesen Betrag von Fr. 2'365.-- (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) dem Gericht zurückzuerstatten, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).

2. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen ausgerichtet.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. Februar 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

4. März 2021

1

9C_686/2020

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

§ 2 GebTRA

§ 14 GebTRA

§ 16 GebTRA

§ 6 GebTRA

Art. 105 ZPOart. 105 CPCart. 105 CPC

§ 74 VRP

2A.453/2004

Art. 122 ZPOart. 122 CPCart. 122 CPC

BGE 137 III 185ATF 137 III 185DTF 137 III 185

5A_86/2015

4A_382/2015

9C_343/2012

§ 75 VRP

BGE 132 V 200ATF 132 V 200DTF 132 V 200

Art. 12n mit Anhangart. 12n avec annexeart. 12n 1

Art. 12n mit Briefwechselart. 12n avec échange de lettresart. 12n 1

BGE 122 I 322ATF 122 I 322DTF 122 I 322

8C_78/2019

BGE 116 Ia 102ATF 116 Ia 102DTF 116 Ia 102

5A_266/2010

BGE 122 I 203ATF 122 I 203DTF 122 I 203

9C_387/2012

BGE 122 I 203ATF 122 I 203DTF 122 I 203

9C_387/2012

BGE 122 I 203ATF 122 I 203DTF 122 I 203

5A_843/2009

§ 41 VRP

9C_686/2020

§ 75 VRP

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF