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Entscheid

II 2021 90

Kammergericht

23. August 2021Deutsch6 min

A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 2. August 2017 wurde A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) /Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 109'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 115'800.-- veranlagt. Ein Verlust von Fr. 2'291'325.-- aus geltend gemachtem gewerbsmässigem Wertschriftenhandel wurde nicht zum Abzug zugelassen.

Source sz.ch

II 2021 90

Entscheid vom 23. August 2021

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Karl Gasser, Richter

MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch B.________, dipl. Steuerexperte, und Rechts­anwalt lic.iur. C.________,

gegen

Kantonale Steuerkommission/Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,

Vorinstanzen,

Gegenstand

Einkommens- und Vermögenssteuer (2. Rechtsgang im Verfahren

II 2019 51: Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Mit Veranlagungsverfügung 2015 vom 2. August 2017 wurde A.________ (nachstehend: Steuerpflichtiger) von der kantonalen Steuerverwaltung (StV) /Verwaltung für die direkte Bundessteuer (VdBSt) kantonal mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 109'400.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- sowie bei der direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren (und satzbestimmenden) Einkommen von Fr. 115'800.-- veranlagt. Ein Verlust von Fr. 2'291'325.-- aus geltend gemachtem gewerbsmässigem Wertschriftenhandel wurde nicht zum Abzug zugelassen.

Die hiergegen vom Steuerpflichtigen am 31. August 2017 erhobene Einsprache wies die kantonale Steuerkommission (StK)/VdBSt mit Entscheid Nr. 85/2017 vom 13. Mai 2019 ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- dem Steuerpflichtigen (Disp.-Ziff. 2).

B. Gegen diesen Einspracheentscheid liess der Steuerpflichtige (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, welches mit VGE II 2019 51 vom 24. Juni 2020 wie folgt entschied:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) werden auf insgesamt Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat am 25. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, so dass die Rechnung ausgeglichen ist.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

(4.-5. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

C. Mit Urteil 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 entschied das Bundesgericht über die vom Beschwerdeführer gegen den VGE II 2019 51 vom 24. Juni 2020 erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wie folgt:

1.

Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuer aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuer im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird.

2.

Die Beschwerde betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern, Steuerperiode 2015, wird insoweit gutgeheissen, als das angefochtene Urteil betreffend diese Steuern aufgehoben und die Sache zur Vornahme einer neuen Veranlagung dieser Steuern im Sinne der Erwägungen an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz zurückgewiesen wird.

3.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'500.-- werden dem Kanton Schwyz auferlegt.

4.

Der Kanton Schwyz hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- auszurichten.

5.

Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

(6. schriftliche Mitteilung).

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss der bundesgerichtlichen Vorgabe sind die "vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen" neu zu verlegen. Damit sind zweifelsohne die Kosten- und Entschädigungen des verwaltungsgerichtlichen wie auch des Einspracheverfahrens angesprochen.

2.

Dem bundesgerichtlichen Verfahrensausgang entsprechend (Obsiegen des Beschwerdeführers) sind auch die Kosten und Entschädigungen der kantonalen Verfahren neu zu verlegen.

2.1.1

Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- sind neu dem Kanton aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 bezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

2.1.2

Dem beanwalteten Beschwerdeführer ist für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Lasten des Kantons Schwyz neu eine Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

2.2.1

Die Kosten des Einspracheverfahrens (kantonal) von Fr. 1'200.-- gehen neu ebenfalls zu Lasten des Staates. Das Einspracheverfahren bei der direkten Bundessteuer ist gemäss Art. 135 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 kostenfrei.

2.2.2

Für das Einspracheverfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern hat der Beschwerdeführer neu ebenfalls Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 154 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRSZ 172.200] vom 9.2.2000 bzw. § 55 der Vollzugsverordnung zum Steuergesetz [VVStG; SRSZ 172.211] vom 22.5.2001), welche in Beachtung der vorstehend (Erw. 2.1.2) erwähnten Bemessungsgrundlagen und des Honorarrahmens von Fr. 200.-- bis Fr. 4'800.-- für die Vertretung in Rechtsmittelverfahren vor Verwaltungsbehörden (§ 15 GebTRA) auf Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgesetzt wird.

Bei der direkten Bundessteuer wird für das Einspracheverfahren auch im Falle eines Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen (Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Art. 135 DBG N 28; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 135 DBG N 18).

3.

Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_758/2020 vom 29. Juli 2021 werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgericht-lichen Entscheides VGE II 2019 51 vom 24. Juni 2020 wie folgt neu fest-gelegt:

2.1 Die Kosten des Einspracheverfahrens (Entscheid Nr. 85/2017 vom 13.5.2019, kantonal) von Fr. 1'200.-- werden vollumfänglich dem Kanton auferlegt.

2.2 Dem Beschwerdeführer wird für das Einspracheverfahren (kantonal) zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'600.-- zugesprochen.

3.1 Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 2'500.-- werden vollumfänglich dem Kanton auferlegt. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.

Der Beschwerdeführer hat am 25. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- bezahlt, der ihm aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten ist.

3.2 Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zugesprochen.

4. Für das vorliegende Verfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

6. Zustellung an:

- die Vertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanzen (2/EB)

- den Bezirksrat D.________ (A; im Dispositiv)

- und die Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung direkte Bundessteuer, 3003 Bern (A).

Schwyz, 23. August 2021

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

25. August 2021

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2C_758/2020

§ 2 GebTRA

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

§ 55 VVStG

§ 15 GebTRA

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

Art. 135 DBGart. 135 LIFDart. 135 LIFD

2C_758/2020

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF