II 2021 96
Kammergericht
17. Mai 2022Deutsch56 min
A. Die am 11. Juni 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene E.________ AG (nachstehend: E.________) mit Sitz in ________ bezweckte den Betrieb eines Personalverleihs, Personalvermittlung und Personalberatung, einer Unternehmensberatung sowie Erbringung von Marketingdienstleistungen. Das aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- zusammengesetzte Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.-- war zu Fr. 50'000.-- liberiert. Präsident des Verwaltungsrates war B.________, Mitglied des Verwaltungsrates A.________; beide zeichneten mit Einzelunterschrift.
Source sz.ch
II 2021 96 + 97
Entscheid vom 17. Mai 2022
Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
Parteien
1. A.________
(Verfahren II 2021 96)
2. B.________,
(Verfahren II 2021 97)
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw C.________,
3. D.________,
Beigeladener,
gegen
Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Vorinstanz,
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die am 11. Juni 2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene E.________ AG (nachstehend: E.________) mit Sitz in ________ bezweckte den Betrieb eines Personalverleihs, Personalvermittlung und Personalberatung, einer Unternehmensberatung sowie Erbringung von Marketingdienstleistungen. Das aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- zusammengesetzte Aktienkapital von insgesamt Fr. 100'000.-- war zu Fr. 50'000.-- liberiert. Präsident des Verwaltungsrates war B.________, Mitglied des Verwaltungsrates A.________; beide zeichneten mit Einzelunterschrift.
Am 23. Juli 2014 wurde der Sitz der E.________ nach ________ verlegt und am 17. November 2016 nach ________. Per 17. November 2016 schied A.________ und per 1. Dezember 2016 B.________ aus der E.________ aus (Vi-act. 2018 bis 2021/229-1/47 sowie 46/47).
Nach weiteren Sitzverlegungen im April 2017 nach ________ und im September 2017 nach ________ wurde die E.________ am 27. März 2018 in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) vom 17. Oktober 2007 von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war. Mit Verfügung vom 29. April 2019 ordnete der Einzelrichter des Bezirksgerichts F.________ die Liquidation der bereits aufgelösten E.________ an und stellte das Konkursverfahren mit Verfügung vom 22. Mai 2019 mangels Aktiven ein. Am 30. August 2019 wurde die E.________ im Handelsregister gelöscht.
B.1 Mit Verfügung betreffend Schadenersatz für entgangene Beiträge vom 7. September 2020 verfügte die Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich gegenüber A.________ was folgt:
1. Herr A.________ als Solidarhafter wird nebst D.________ und B.________, verpflichtet, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz von Fr. 820'735.05 zu leisten.
(Zahlungsfrist).
2.-3. (Zustellungsmodalität und Rechtsmittelbelehrung).
B.2 Gegen diese Verfügung liess A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 Einsprache erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, eventualiter Herabsetzung des Schadenersatzbetrages.
B.3 Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 wies die SVA Zürich die Einsprache ab.
C.1 Ebenso verfügte die SVA Zürich am 12. Februar 2020 gegenüber B.________ was folgt:
1. Herr B.________ als Solidarhafter wird nebst D.________ und A.________, verpflichtet, unserer Kasse für entgangene Beiträge Schadenersatz von Fr. 820'992.65 zu leisten.
(Zahlungsfrist).
2.-3. (Zustellungsmodalität und Rechtsmittelbelehrung).
C.2 Gegen diese Verfügung liess B.________ mit Eingabe vom 12. März 2020 (Vi-act. 2018 bis 2021/250) Einsprache erheben mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung, eventualiter Herabsetzung des Schadenersatzbetrages.
C.3 Mit Entscheid vom 8. Juli 2021 wies die SVA Zürich die Einsprache ab.
D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 hat die SVA Zürich auch D.________ als Solidarhafter nebst B.________ und A.________ zur Bezahlung eines Schadenersatzes von Fr. 826'748.75 verpflichtet (Vi-act. 2018 bis 2021/9 ff.-47). D.________ hat gegen die Schadenersatzverfügung soweit ersichtlich keine Einsprache erhoben.
E.1 Mit Eingabe vom 9. September 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Verfahren II 2021 96):
1. Der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Schadenersatz zu leisten hat.
Erwägungen
2.
Eventuell sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 aufzuheben und die Sache sei zur Erstellung einer neuen Abrechnung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
Subeventuell sei der Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 aufzuheben und der Schadenersatzbetrag herabzusetzen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
E.2 Mit Eingabe ebenfalls vom 9. September 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) lässt auch B.________ den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 8. Juli 2021 beim Verwaltungsgericht anfechten mit den identischen Anträgen (Verfahren II 2021 97).
F. Mit einer gemeinsamen Vernehmlassung vom 15. November 2021 in den beiden Verfahren beantragt die Vorinstanz die teilweise Gutheissung der Beschwerden und Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 743'802.68 für beide Beschwerdeführer. Mit der Vernehmlassung reicht die Vorinstanz die Akten bzw. 5 CDs umfassend insgesamt 7'624 Seiten ein (2014: 918 Seiten; 2015: 1'752 Seiten; 2016: 2'522 Seiten; 2017: 967 Seiten; 2018 bis 2021: 1'456 Seiten).
G. Mit Replik vom 24. Januar 2022 ersuchen die Beschwerdeführer um ermessensweise Herabsetzung der Schadenersatzforderung. Mit Duplik vom 9. Februar 2022 verweist die Vorinstanz vollumfänglich auf ihre Vernehmlassung vom 15. November 2021.
H. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 unterbreitet das Verwaltungsgericht der Vorinstanz verschiedene Fragen zur Klärung. Hierzu äussert sich diese mit Schreiben vom 16. März 2022. Sie macht (neu) einen Ausstand von total Fr. 779'066.63 geltend, wofür die beiden Beschwerdeführer solidarisch hafteten. Es werde daher weiterhin die Abweisung der Beschwerde beantragt.
I. Am 24. Februar 2022 reichen die Beschwerdeführer ein Schreiben der Vorinstanz vom 13. Januar 2017 ans Amt für Wirtschaft und Arbeit ein, womit Beitragsausstände von rund Fr. 400'000.-- geltend gemacht wurden.
J. Mit Schreiben vom 1. April 2022 lud das Verwaltungsgericht D.________ unter Hinweis auf die Urteile BGer 9C_646/2012 vom 27. August 2013 (i.Sa. R. vs. Ausgleichskasse Schwyz) sowie BGE 134 V 306 ins Verfahren bei. Da der Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden konnte, retournierte die Post das Schreiben am 5. April 2022. Gleichentags erfolgte der Versand des Schreibens per Post A-plus an die neue Adresse von D.________ (Zustellung am 6.4.2022 [Sendungsnummer 98.________]). Innert angesetzter Frist (29.4.2022) liess sich D.________ nicht vernehmen. Androhungsgemäss ist daher Verzicht auf eine Stellungnahme anzunehmen.
K. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der Vorinstanz vom 16. März 2022.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 wird die Verfahrensvereinigung nicht ausdrücklich erwähnt. Nach konstanter Rechtsprechung können Beschwerden vereinigt werden, wenn das Gericht für zwei oder mehrere Verfahren in der gleichen Verfahrensart zuständig ist und sich die verschiedenen Beschwerden im Wesentlichen auf die gleichen Tatsachen (Sachverhalt) und die gleichen Rechtsgründe (Rechtsfragen) stützen (vgl. statt Vieler VGE III 2011 151 + 155 vom 18.1.2012 Erw. 1; VGE 603 + 606/92 vom 23.9.1992 Erw. 1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben. Die beiden Beschwerden sind inhaltlich und formal weitestgehend deckungsgleich, die Beschwerdeführer haben eine für beide Verfahren gemeinsame Replik eingereicht, und die Vorinstanz hat ebenso für beide Verfahren gemeinsame Eingaben gemacht. Auch der Beigeladene wurde mit beiden Verfügungen (vom 7.2.2020 bzw. 12.2.2020) als Solidarhafter zur Zahlung verpflichtet und ist mithin gleichermassen betroffen.
2.1.1
Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] vom 20.12.1946). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen (Art. 52 Abs. 3 AHVG), d.h. mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (vgl. Art. 60 Abs. 1 OR). Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatzanspruch durch Verfügung geltend (Art. 52 Abs. 4 AHVG). In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000, wonach zur Beurteilung von Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat, ist für die Beschwerde nach Art. 52 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat (vgl. Art. 52 Abs. 5 AHVG).
2.1.2
Die E.________ hatte ihren Sitz seit September 2017 bis zu ihrer Löschung im Handelsregister per 30. August 2019 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) im Kanton Schwyz. Im Kanton Schwyz ist das Verwaltungsgericht das kantonale Versicherungsgericht im Sinne der Bundesgesetzgebung (§ 16 Abs. 2 lit. a des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009; vgl. § 20 des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung [SRSZ 362.100] vom 24.3.1994; § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung [EGzKVG; SRSZ 361.100] vom 19.9.2007).
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz zur Beurteilung der Beschwerden ist somit gegeben. Auf die zudem frist- und formgerecht (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 61 ATSG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
2.2
Kenntnis des Schadens ist in der Regel von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (vgl. BGE 119 V 92 Erw. 3).
Die Rechtzeitigkeit der verfügungsweisen Geltendmachung des Schadens wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
3.1.1
Mit den Verfügungen vom 12. Februar 2020 und 7. September 2020 hat die Vorinstanz dargelegt, dass sich die offenen Beträge auf die nicht beglichenen Akontorechnungen für die Jahre 2015 und 2016 bzw. die definitiven Jahresabrechnungen für die Jahre 2015 und 2016 bezögen. Hierfür wurde auf die Jahresabrechnungen für das Jahr 2015 vom 3. März 2016 sowie für das Jahr 2016 vom 6. Juni 2019 verwiesen. Aufgrund der Austritte per 17. November 2016 (Beschwerdeführer Ziff. 1) bzw. 1. Dezember 2016 (Beschwerdeführer Ziff. 2) seien die erst nach dem Austritt entstandenen Mahngebühren, Kosten und BBF-Bei-träge für das Jahr 2016 in Abzug gebracht worden (je S. 1 Ziff. 1). Als Organ der E.________ hätten die Beschwerdeführer die gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG missachtet und dadurch den Schaden versursacht (je S. 1 f. Ziff. 2 f.).
3.1.2
Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden (vgl. S. 2 ff. Ziff. 3) führte die Vorinstanz aus, für das Jahr 2014 sei (am 30.1.2015, vgl. Vi-act. 2015/7-2/16) eine Lohnsumme von Fr. 1'858'641.50 bei rund 200 Mitarbeitern deklariert worden. Für das Jahr 2015 seien Löhne von total Fr. 3'293'208.-- bei rund 400 Mit-arbeitern deklariert worden, nachdem die voraussichtliche Lohnsumme auf Fr. 180'000.-- veranschlagt worden sei. Für das Jahr 2016 sei eine voraussichtliche Lohnsumme von Fr. 1 Mio. angegeben worden. Für das Jahr 2016 sei jedoch keine Lohndeklaration eingereicht worden, weshalb man eine Einschätzung der Lohnsumme habe vornehmen müssen. Veranlagt worden sei für das Jahr 2016 eine Lohnsumme von Fr. 4 Mio., die von den Einsprechern in dieser Höhe bestritten werde.
Für die Jahre 2014 und 2015 sei der Ausstand aufgrund der Schlussabrechnung ersichtlich. Das Jahr 2014 weise keine Ausstände mehr aus. Für das Jahr 2015 bestehe ein offener Saldo von Fr. 338'031.20. In diesem Umfang sei ein Schaden ausgewiesen.
Für das Jahr 2016 ergäbe sich bei einer angenommenen Lohnsumme von Fr. 4 Mio. eine Schadenssumme von Fr. 488'504.45. Für die Jahre 2016 und 2017 hätten sich diverse Mitarbeiter gemeldet, denen die Löhne auf den individuellen Konten nicht gutgeschrieben worden seien. Die Vorinstanz listete hierzu rund 230 Namen auf, bei 13 ergänzt um den "bekannten Lohn".
Die Lohndeklaration 2015 enthalte auch rund 100 Mitarbeiter, die bis Dezember 2015 angestellt gewesen seien. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass ein Grossteil dieser Personen ebenfalls ab Januar 2016 weiterbeschäftigt worden sei. Zusammenfassend sei von rund 400 Mitarbeitern auszugehen, welche im Jahr 2016 von der E.________ beschäftigt worden seien. Diese Anzahl entspreche derjenigen des Vorjahres 2015 mit einer Lohnsumme von Fr. 3'293'208.--. Mangels Unterlagen habe die effektive Lohnsumme 2016 nicht bestimmt werden können.
Eine Lohnsumme von Fr. 4 Mio. erweise sich als verhältnismässig. Dies könne in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) vom 14. Dezember 1990 beurteilt werden. Vor dem Hintergrund der hierzu ergangenen Rechtsprechung und des zulässigen Spielraumes der Behörden sei die Annahme von um rund 20% über der Lohnsumme 2015 liegenden Fr. 4 Mio. gerechtfertigt. Der Schaden sei ausgewiesen (S. 2 ff. Ziff. 3).
Die Beschwerdeführer Ziff. 1 und Ziff. 2 seien per 16. November 2016 bzw. per 1. Dezember 2016 als Organ zurückgetreten. Damit hafteten sie grundsätzlich nur für Ausstände, welche während ihrer Organtätigkeit angefallen seien. Allerdings sei zu beachten, dass die Arbeitgebenden verpflichtet seien, wesentliche Änderungen, d.h. eine Abweichung von mindestens 10%, während des laufenden Jahres zu melden. Abweichungen unter Fr. 20'000.-- müssten nicht gemeldet werden. Die Lohnsumme sei anfangs Jahr mit Fr. 1 Mio. beziffert worden. Die effektive Lohnsumme sei aber höher gewesen. Die Arbeitgeberpflicht sei verletzt worden, weil die Lohnsummenänderung nicht gemeldet worden sei. Dies bedeute eine Erweiterung des Haftungszeitraumes (S. 8 f. Ziff. 3). Die Einsprecher hätten die Beitrags- und Abrechnungspflicht verletzt (S. 9 f. Ziff. 4). Sie hätten sich grobfahrlässig verhalten (S. 10 f. Ziff. 5). Der adäquate Kausalzusammenhang sei gegeben (S. 11 Ziff. 6).
3.2
Mit ihren Beschwerden machen die Beschwerdeführer in erster Linie und zur Hauptsache geltend, die Schadensberechnung sei nicht nachvollziehbar (S. 5 ff. Rz. 15 ff. bzw. S. 5 ff. Rz. 17 ff.). Weiter werde eine Pflichtwidrigkeit und Widerrechtlichkeit bestritten (S. 10. Rz. 32 ff. bzw. S. 10 f. Rz. 34 ff.), ebenso der adäquate Kausalzusammenhang; sofern dieser gegeben sei, sei er durch das Verschulden der Vorinstanz unterbrochen worden (S. 10 f. Rz. 35 ff. bzw. S. 11 Rz. 37 ff.). Ein Verschulden könne ihnen nicht vorgeworfen werden; es bestünden auch Exkulpationsgründe (S. 11 ff. Rz. 38 ff. bzw. S. 11 ff. Rz. 40 ff.).
3.3.1
Soweit der Beschwerdeführer Ziff. 1 moniert, er sei nicht - wie im Einspracheentscheid (Ziff. 3 [S.2]) festgehalten werde - erst am 22. September 2017 aus der Gesellschaft ausgetreten, ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in der gleichen Ziffer 3 (S. 8) als Datum seines Rücktritts als Organ richtigerweise der 1. Dezember 2016 genannt wird.
Im Übrigen wird die Organeigenschaft der Beschwerdeführer bzw. deren Funktion als Verwaltungsräte für die Zeit seit der Gründung der E.________ bis zum 17. November 2016 bzw. 1. Dezember 2016 (vgl. Beschwerden je S. 3 Rz. 4 bis 6) nicht bestritten.
3.3.2
Die Organhaftung beginnt grundsätzlich mit der effektiven Organstellung, spätestens mit der Eintragung im Handelsregister, und hält so lange an, als die Person eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte (und damit über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte; Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz 242/256 m.H.). Sie endet mit anderen Worten in jenem Zeitpunkt, in welchem die Person den Geschäftsgang nicht mehr beeinflussen kann, sei es durch Handlungen oder Unterlassungen (vgl. BGE 126 V 61 Erw. 4a: Fehlen einer formellen und faktischen Organstellung).
Die allfällige Haftung der Beschwerdeführer endet vorliegend somit grundsätzlich mit deren Austritt aus dem Verwaltungsrat per 17. November 2016 bzw. 1. De-zember 2016.
3.4
Zum Schaden gehören auch die unbezahlten Verwaltungskosten (BGE 121 III 382 Erw. 3.bb). Nach Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 1959 sowie nach Art. 21 des Bundesge-setzes über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz, EOG; SR 834.1) vom 25. September 1952 und nach Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2) vom 24. März 2006 richtet sich die Haftung für Schäden sinngemäss ebenfalls nach Art. 52 AHVG. Ebenso stellt die Nichtbezahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen durch Arbeitgeber einen Schaden im Sinne des Art. 52 AHVG dar, weshalb die AHV-Ausgleichskassen befugt sind, das Schadenersatzverfahren einzuleiten (BGE 113 V 186 Regeste und Erw. 4.b).
Die Beschwerdeführer bestreiten mithin zu Unrecht das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für eine (allfällige) persönliche Haftung für Beiträge an die Familienausgleichskasse, die Arbeitslosenversicherung sowie für die Verwaltungskosten (Replik S. 6 Rz. 19).
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine unklare Schadensberechnung.
4.1
Vorab drängt sich eine Darstellung der Beitragserhebung während der Dauer der Organeigenschaft der Beschwerdeführer auf. Hierzu lassen sich den Akten unter anderem die folgenden Angaben entnehmen.
4.1.1
Laut dem "Fragebogen für juristische Personen" zur AHV-Beitragspflicht wurde der Vorinstanz seitens der E.________ im Juni 2014 (Erfassung bei der Vorinstanz am 13.6.2014) ab August 2014 eine Bruttolohnsumme von Fr. 10'000.-- pro Monat für zwei Personen sowie eine Geschäftsführer-Lohnsumme von Fr. 5'000.-- pro Monat gemeldet (Vi-act. 2014/6). Mit Beitragsrechnung vom 8. September 2014 wurde der E.________ erstmals eine Beitragsrechnung von gesamthaft Fr. 4'140.90 bei einer Lohnsumme von Fr. 30'000.-- für die Monate August und September 2014 zugesandt (Vi-act. 2014/119); am 1. Dezember 2014 folgte die (Akonto-)Rechnung für die Monate Oktober bis Dezember 2014 über Fr. 6'211.35 bei einer Lohnsumme von total Fr. 45'000.-- (Vi-act. 2014/286).
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 ersuchte die E.________ die Vorinstanz um die Anpassung der Lohnsumme für die Akontorechnung auf Fr. 1'550'000.--, da aufgrund der erfreulichen Geschäftsentwicklung die Lohnsumme 2014 "um einiges höher als budgetiert" sein werde (Vi-act. 2014/289). Am 19. Dezember 2014 stellte die Vorinstanz der E.________ (Akonto-)Beiträge von Fr. 188'395.55 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 1'370'000.-- in Rechnung (Vi-act. 2014/351).
Mit Lohndeklaration vom 30. Januar 2015 deklarierte die E.________ für das Jahr 2014 eine AHV-pflichtige Lohnsumme von insgesamt Fr. 1'858'641.50 unter Beilage der detaillierten Übersicht über die Mitarbeitenden sowie deren Löhne (Vi-act. 2014/7-2 ff.). Am 5. März 2015 wurden der E.________ hierfür die Beiträge (von insgesamt Fr. 198'747.80) in Rechnung gestellt (Vi-act. 2015-33).
4.1.2
Am 23. Februar 2015 wurde die E.________ zur Zahlung der Rechnung vom 19. Dezember 2014 über Fr. 138'415.55 (Fr. 188'395.55 abzgl. Zahlung von Fr. 50'000.-- zzgl. Mahngebühr von Fr. 20.--) gemahnt (Vi-act. 2015/13).
4.1.3
Am 6. März 2015 wurden der E.________ für die Monate Januar bis März 2015 Beiträge von insgesamt Fr. 6'166.35 auf der Basis einer Lohnsumme von insgesamt Fr. 45'000.-- (bzw. Fr. 15'000.-- pro Monat) in Rechnung gestellt (Vi-act. 2015/35).
4.1.4
Am 26. Mai 2015 wurde die E.________ betr. die Rechnung vom 19. Dezember 2014 über einen noch bestehenden Ausstand von Fr. 114'803.85 gemahnt (Vi-act. 2015/190).
Ebenfalls am 26. Mai 2015 wurde die E.________ betr. die Rechnung vom 6. März 2015 (Akonto erstes Quartal 2015) über Fr. 6'166.35 gemahnt (Vi-act. 2015/192).
4.1.5
Am 1. Juni 2015 ersuchte der Beschwerdeführer Ziff. 2 die Vorinstanz um die ratenweise Begleichung der offenen Beträge von insgesamt Fr. 166'382.45. Die Vorinstanz bewilligte eine Zahlung in fünf monatlichen Raten ab Ende Juni 2015 zu je Fr. 33'000.-- (plus Restbetrag) unter Hinweis, dass für das Jahr 2015 von einer provisorischen Lohnsumme von Fr. 180'000.-- ausgegangen werde; diese könne jederzeit mit einer schriftlichen Mitteilung angepasst werden (Vi-act. 2015/204, Vi-act. 2015/209). Nachdem die erste Rate nicht fristgerecht bezahlt wurde, erklärte die Vorinstanz den Ratenzahlungsplan für gefährdet (Vi-act. 2015/267).
4.1.6
Am 17. August 2015 wurde die E.________ betr. die Rechnung vom 8. Juni 2015 über Fr. 6'166.35 (Vi-act. 2015/371) gemahnt, am 30. September 2015 betr. die gleiche Rechnung vom 8. Juni 2015 über Fr. 4'375.55 (Vi-act. 2015/458), am 16. November 2015 betr. die Rechnung vom 7. September 2015 über Fr. 6'166.35 (Vi-act. 2015/583) und am 14. Dezember 2015 betr. Rechnung vom 13. Oktober 2015 über Fr. 1'937.80 (Vi-act. 2015/676).
4.1.7
Mit Mitteilung "voraussichtliche Jahreslohnsummen als Grundlage für Akontobeiträge 2016" vom 22. Dezember 2015 (Vi-act. 2016/3 [von der Vorin-stanz "erledigt 07.01.2016/nan"]; nicht vom 5.11.2016 [kein Dokument aktenkundig unter diesem Datum] wie von den Beschwerdeführern replizierend S. 1 Rz. 2 geltend gemacht) nannte die E.________ der Vorinstanz für das Vorjahr (d.h. das Jahr 2015) eine Lohnsumme von Fr. 180'000.-- und eine neue Jahreslohnsumme (d.h. für das Jahr 2016) von Fr. 1'000'000.--.
Am 14. Januar 2016 stellte die Vorinstanz der E.________ die Akonto-Beitragsrechnung für den Januar 2016 von Fr. 11'342.90 auf der Basis einer Lohnsumme von Fr. 83'333.-- pro Monat aus (Vi-act. 2016/24) und entsprechend für die Folgemonate (5.2.2016 [Vi-act. 2016-45], 3.3.2016 [Vi-act. 2016-122], etc.).
4.1.8
Am 8. Februar 2016 wurde die E.________ betr. die Rechnung vom 1. Dezember 2015 über Fr. 6'166.35 (Vi-act. 2016/47) und gleichentags über diejenige vom 10. Dezember 2015 über Fr. 1'574.70 (Vi-act. 2016/48) gemahnt. Am 7. März 2016 folgte die Mahnung betr. die Rechnung vom 14. Januar 2015 über Fr. 11'342.90 (Vi-act. 2016/126).
Analog folgten weitere monatliche Mahnungen während der Dauer der Organstellung der Beschwerdeführer (4.4.2016 betr. Rechnung vom 5.2.2016 über Fr. 7'825.05 [Vi-act. 2016/177], 2.5.2016 betr. Rechnung vom 4.3.2016 über Fr. 2'735.-- [Vi-act. 2016/322], 9.5.2016 betr. Rechnung vom 5.2.2016 über Fr. 6'635.80 [Vi-act. 2016/337], 30.5.2016 betr. Rechnung vom 5.2.2016 über Fr. 6'143.65 [Vi-act. 2016/384], 30.5.2016 betr. Rechnung vom 4.3.2016 über Fr. 2'735.-- [Vi-act. 2016/385], 30.5.2016 betr. Rechnung vom 8.4.2016 über Fr. 11'382.90 [Vi-act. 2016/386], 13.6.2016 betr. Rechnung vom 20.4.2016 über Fr. 237.20 [Vi-act. 2016/443], 27.6.2016 betr. Rechnung vom 6.5.2016 über Fr. 9'329.45 [Vi-act. 2016/473], 2.8.2016 betr. Rechnung vom 6.6.2016 über Fr. 10'019.55 [Vi-act. 2016/582], 29.8.2016 betr. Rechnung vom 8.7.2016 über Fr. 10'699.50 [Vi-act. 2016/644], 19.9.2016 betr. Rechnung vom 8.7.2016 über Fr. 10'699.50 [Vi-act. 2016/678], 26.9.2016 betr. Rechnung vom 5.8.2016 über Fr. 11'342.-- [Vi-act. 2016/683], 31.10.2016 betr. Rechnung vom 6.9.2016 über Fr. 7'334.65 [Vi-act. 2016/848], 7.11.2016 betr. Rechnung vom 5.8.2016 über Fr. 10'243.90 [Vi-act. 2016/871], 29.11.2016 betr. Rechnung vom 6.10.2016 über Fr. 11'342.90 [Vi-act. 2016/940]).
4.1.9
Vom 12. Februar 2016 datiert die Lohndeklaration der E.________ für das Jahr 2015 über eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 3'293'208.-- (Vi-act. 2016/100-1 ff.), welcher die detaillierte Liste der Mitarbeitenden und deren Saläre beigelegt wurde. Hierfür stellte die Vorinstanz der E.________ am 3. März 2016 die Beitragsrechnung 2015 über Fr. 386'822.-- zu (Vi-act. 2016/122).
Am 4. März 2016 ersuchte die E.________ die Vorinstanz um ratenweise Begleichung der Jahresrechnung 2015 über Fr. 386'822.-- (Vi-act. 2016/127: Raten zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 50'000.-- ab April 2016 bis April 2017). Die Vorinstanz entsprach dem Ratenzahlungsgesuch am 16. März 2016 unter Anpassung der Konditionen (zehn statt dreizehn Raten) (Vi-act. 2016/139).
Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 beurteilte die Vorinstanz den Ratenzahlungsplan als gefährdet, nachdem die E.________ die per 30. April 2016 fällige (erste) Rate von Fr. 15'000.-- nicht geleistet hatte; gleichzeitig drohte der E.________ das Inkassoverfahren an (Vi-act. 2016/338).
Mit Mahnung vom 18. Juli 2016 setzte die Vorinstanz der E.________ Frist zur Begleichung von Fr. 368'186.70 an (Fr. 386'822.-- abzgl. Zahlung von Fr. 18'675.30 zzgl. Mahngebühr von Fr. 40.--) (Vi-act. 2016/540). Am 5. August 2016 leitete die Vorinstanz das Betreibungsverfahren ein (Vi-act. 2016/599; Vi-act. 2016/646 [Zahlungsbefehl Betreibung Nr. ________ vom 5.8.2016 des Betreibungsamtes ________ ]); am 19. Oktober 2016 stellte sie das Fortsetzungsbegehren (Vi-act. 2016-791).
Am 6. September 2016 leitete die Vorinstanz die Betreibung über einen weiteren Ausstand von Fr. 9'289.45 ein (6.9.2016 [Vi-act. 2016/660 + 724]; Fortsetzungsbegehren am 23.11.2016).
4.1.10
Am 20. August 2016 liess die nunmehr beanwaltete E.________ um die Bezahlung des Ausstandes 2015 von Fr. 368'186.70 in zehn monatlichen Raten zu je Fr. 36'500.-- ersuchen (Vi-act. 2016/816 + 823). Gemäss einer Notiz vom 24. Oktober 2016 war der Ratenplan "im Moment" erledigt (Vi-act. 2016/815).
4.1.11
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 informierte die Vorinstanz die E.________, dass für die Akontobeiträge 2017 auf eine Jahreslohnsumme von Fr. 999'996.-- (gemäss dem Vorjahr 2016) abgestellt werde (Vi-act. 2016/898).
4.1.12
Nach dem Austritt der beiden Beschwerdeführer waren noch weitere Mahnungen von Beiträgen und Betreibungshandlungen zu verzeichnen (vgl. Vi-act. 2017/1, 6, 8, 16, 17, 21, 27, 37-39, 43 und viele mehr).
Am 7. März 2017 und 13. April 2017 wurde die E.________ erinnert bzw. gemahnt, die Lohndeklaration 2016 bis 20. März 2017 bzw. 28. April 2017 einzureichen (Vi-act. 2017/55 und 98). Am 8. März 2017 wurde ein erster Verlustschein (Pfändungsurkunde) über Fr. 9'570.10 betreffend die Rechnung vom 6. Mai 2016 ausgestellt (Vi-act. 2017/56), am 9. Mai 2017 folgte ein nächster (Vi-act. 2017/109).
4.2.1
Der Schaden setzt sich im Bereich von Art. 52 AHVG zur Hauptsache aus den nicht abgelieferten paritätischen Sozialversicherungsbeiträgen (AHV/IV/EO/ FAK inkl. ALV) zusammen. Dazu können die Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge kommen (vgl. Thomas Nussbaumer, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, AJP 9/1996, S. 1076, Ziff. 8 lit. a).
4.2.2
Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65 Regeste, Erw. 3).
Die Herabsetzung der Schadenshöhe setzt voraus, dass die auf einer Ermessenseinschätzung beruhende (angenommene) Lohnsumme zweifellos unrichtig ist. Ob dies zutrifft, beurteilt sich in analoger Anwendung der Grundsätze zur Ermessensveranlagung nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). Danach ist eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen namentlich dann offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 132 Abs. 1 DBG, wenn die Schätzung sachlich unbegründbar ist, sich auf sachwidrige Grundlagen, Methoden oder Hilfsmittel stützt oder wenn sich aus dem Ausmass der Abweichung von der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und den sonstigen Umständen ergibt, dass sie erkennbar pönal oder fiskalisch motiviert ist. Dabei setzt "pflichtgemäss" eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Es sind alle bekannten Tatsachen zu berücksichtigen und allen zur Verfügung stehenden Unterlagen Rechnung zu tragen. Annahmen und Vermutungen bedürfen der Plausibilisierung. Die Einschätzung soll der Wirklichkeit möglichst nahekommen, was eine umfassende Würdigung des Aktenstands im Licht der Lebenserfahrung erfordert. Das Bundesgericht ist an die Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgerechten Abwägung der Gesamtheit der für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht, wobei den zuständigen Behörden ein gewisser Spielraum für die zahlenmässige Auswertung der Untersuchungsergebnisse zusteht; so lange sich ihre Schätzung im Rahmen des so gegebenen Spielraums hält, kann das Bundesgericht nicht eingreifen (Urteile BGer 9C_223/2019 vom 23.5.2019 Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen; 9C_3/2013 vom 22.8.2013 Erw. 3; H 383/98 vom 27.9.2001 Erw. 2.b; 9C_614/2020 vom 15.9.2021 Erw. 5.2; [alle Entscheide betr. Haftung nach Art. 52 AHVG]; vgl. SZS 2022 S. 2 f. [Urteil BGer 9C_353/2021 vom 7.12.2021 mit Bemerkungen P. Forster]).
4.2.3
Die von einer Schadenersatzforderung betroffene Person muss auf Grund der Rechtsweggarantie die Möglichkeit haben, das Massliche der Beitragsforderungen, für die sie haftbar gemacht wird, zumindest einmal bei einer Gerichts-instanz bestreiten zu können, die den Sachverhalt frei prüft. Solange sie noch Organ der Gesellschaft ist, hat sie die Möglichkeit, eine solche Beitragsverfügung anzufechten, sei es direkt für die Gesellschaft oder indirekt, indem sie innerhalb der Unternehmung darauf hinwirkt, dass die Verfügung angefochten und die Rechtslage geklärt wird. Anders verhält es sich, wenn die ins Recht gefasste Person im Zeitpunkt der betreffenden Beitragsverfügung nicht mehr Organ der Gesellschaft ist: Aus der Unternehmung ausgeschiedene frühere Organe haben bei späterer Zustellung der Beitragsverfügung in der Regel keine Möglichkeit, Einfluss darauf zu nehmen, dass die Gesellschaft die Verfügung anficht. Beitragsschuldnerin und damit Verfügungsadressatin ist die Gesellschaft. Ein ehemaliges Gesellschaftsorgan ist nicht legitimiert, die Beitragsforderung vor Gericht zu ziehen. War die ins Recht gefasste Person in diesem Zeitpunkt als Organ ausgeschieden und hatte sie demzufolge keine Möglichkeit mehr, in ihrer Organeigenschaft die Beitragsverfügung anzufechten oder anfechten zu lassen, muss die Beitragsverfügung also im Rahmen des Schadenersatzverfahrens frei überprüfbar sein (BGE 134 V 401).
4.3.1
Die Beschwerdeführer machen geltend, der der Verfügung beigelegte Kontoauszug sei handschriftlich korrigiert worden, wobei die Korrekturen nicht nachvollziehbar seien. Unter der Abrechnungsnummer ________ hätten sie am 9. De-zember 2016 einen Kontoauszug für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 9. De-zember 2016 erhalten mit einem Gesamttotal von Fr. 397'869.40 zu Gunsten der Vorinstanz. Der Kontoauszug vom 10. Februar 2020 für die Periode vom 22. September 2014 bis 6. Juni 2019 weise gänzlich andere Beträge aus. Im Einspracheentscheid gebe die Vorinstanz in Ziff. 3 an, dass sie aufgrund der Schlussabrechnungen lediglich Ausstände in Höhe von Fr. 338'031.20 feststellen könne, komme aber letztlich aufgrund einer Einschätzung nach Ermessen auf den Betrag von Fr. 820'735.05.
Mit Veranlagungsverfügung vom 19. Mai 2017 habe die Vorinstanz auf eine geschätzte Lohnsumme von Fr. 4 Mio. Beiträge von Fr. 562'500.-- verlangt. Dem Einschätzungsverfahren vorausgegangen seien Mahnungen vom 7. März 2017 und 13. April 2017 (Hinweise auf act. 641, 602 sowie 616; gemäss den von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten CD's indes Vi-act. 2017/118, 2017/55 sowie 2017/98). Wie sich die Zahl von 400 Mitarbeitern herleiten lasse, sei nicht nachvollziehbar, zumal es angesichts der sich verschlechternden Wirtschaftslage sehr unwahrscheinlich erscheine, dass die E.________ im Jahr 2016 besser gewirtschaftet habe als im Jahr 2015 und mehr Personal habe vermitteln können. Durch das Einreichen der Lohnschätzung von Fr. 1 Mio. für das Jahr 2016 seien sie ihrer Verantwortung nachgekommen. Die Diskrepanz zu Fr. 4 Mio. sei nicht nachvollziehbar. Die Schadenshöhe sei für das Jahr 2016 offensichtlich falsch ermittelt worden und überhöht. Mangels Organfunktion sei es ihnen nicht möglich gewesen, sich hiergegen zu wehren. In die Schadenshöhe einbezogen werden könne lediglich der realisierte massgebende AHV-Lohn.
4.3.2
Vernehmlassend wiederholt die Vorinstanz zunächst ihre im angefochtenen Einspracheentscheid gemachten Angaben zu den Lohndeklarationen und Lohnsummen der Jahre 2014 bis 2016. Mangels einer Lohndeklaration für das Jahr 2016 sei gestützt auf die Lohnentwicklung 2014 und 2015 eine Lohnsumme von Fr. 4 Mio. angenommen worden. Die Beschwerdeführer hätten keine Lohnsummenänderungen gemacht. Die Ausstände bis zu ihrem Austritt gehörten daher zum Schaden. Unter Berücksichtigung des Austritts der Beschwerdeführer per Mitte November stelle die Vorinstanz indes in Korrektur des Einspracheentscheides nur auf die geschuldeten Beiträge auf Löhnen ab, welche bis Ende Oktober 2016 an die Mitarbeiter ausbezahlt worden seien (S. 1 f.; S. 2 Mitte).
Mangels Mitwirkung der Beschwerdeführer sei unklar, ob die Aufstellung der Mitarbeiter im Einspracheentscheid richtig sei. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Angaben habe sie (die Vorinstanz) Durchschnittswerte für die Monate Januar bis Oktober 2016 errechnet, wobei sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 3'637.60 ergeben habe. Da es sich um eine Personalverleihfirma gehandelt habe, sei davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die meisten Mitarbeiter nur für einige Monate für die Firma tätig gewesen seien; berücksichtigt worden sei maximal ein Lohn für ein fünfmonatiges Pensum. Soweit bei Mitarbeitern effektive Lohnzahlen vorhanden seien, habe man auf diese abgestellt. Für das Jahr 2016 gehe aus den Unterlagen hervor, dass einige Mitarbeiter auch über einen längeren Zeitraum als fünf Monate angestellt gewesen seien (S. 2 f.). Damit ergebe sich eine Lohnsumme von Fr. 3'569'943.90 (gemäss VL-Beilage C). Die geschuldeten Beiträge auf der Lohnsumme 2016 beliefen sich entsprechend auf Fr. 502'023.25 (gemäss VL-Beilage C). Der Schaden betrage somit insgesamt Fr. 762'252.68 (gemäss VL-Beilage A). Nach Abzug von zu berücksichtigenden Umbuchungen in Höhe von Fr. 18'450.-- belaufe sich der gesamte Schaden noch auf Fr. 743'802.68 (S. 4 f.).
Das Abstellen auf eine Lohnsumme 2016 von Fr. 4 Mio. erkläre sich wie folgt: Im Jahr 2014 habe die Lohnsumme bei gemeldeten Fr. 1'550'000.-- effektiv Fr. 1'858'641.50 betragen. Für das Jahr 2015 sei keine Lohnsumme gemeldet worden; effektiv habe sie Fr. 3'293'208.-- betragen, also fast das Doppelte des Vorjahres. Mache die Ausgleichskasse eine Einschätzung, habe diese realistisch zu sein. In Betrachtung der gesamten Situation (Vorjahreslohnsumme, Anzahl gemeldeter Mitarbeitender) seien Fr. 4 Mio. in jedem Fall realistischer als die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Lohnsumme von Fr. 1.5 Mio. Zu betonen sei, dass seitens der Geschäftsführer keine Belege zur Lohnsumme 2016 eingereicht worden seien (S. 5).
4.3.3
Replizierend machen die Beschwerdeführer unter anderem geltend, Lohnsummen würden regelmässig erst nach Beendigung des Geschäftsjahres gemeldet. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, die definitive Lohnsumme bereits vor Beendigung des Jahres zu melden (S. 2 Rz. 4 f.). Den Akten der Vorinstanz seien weder Konkursakten zu entnehmen, noch seien Bemühungen ersichtlich, die effektive Lohnsumme festzustellen. Ohne Beweisnot sei die Vornahme einer Schätzung nicht zulässig. Die Herabsetzung des Beweismasses setze voraus, dass ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar sei (S. 2 Rz. 6 f. mit Hinweis auf BGE 133 III 462 Erw. 4.4.2 sowie BGE 122 III 219 Erw. 3a). Die Annahme, alle Arbeitnehmer, deren Löhne nicht deklariert wurden, seien im Schnitt fünf Monate tätig gewesen, erscheine unbegründet und willkürlich. Es könne nur auf effektive Löhne abgestellt werden (S. 3 Rz. 8 f.). Die vorinstanzliche Berechnung des Durchschnittslohnes sei falsch (S. 3 ff. Rz. 10 ff.). Beispielsweise habe
- der Lohn von G.________ Fr. 2'000.-- pro Monat und nicht Fr. 3'000.-- betragen;
- H.________ gemäss Lohnausweis Fr. 40'258.-- und nicht Fr. 41'885.50 verdient;
- I.________ nur Fr. 23'822.-- statt Fr. 29'887.90 verdient.
Die Vorinstanz gehe weiter für alle Personen, die potentiell mehrere Monate gearbeitet hätten, davon aus, dass diese unter Umständen mehr als fünf Monate hätten arbeiten können, und rechne für alle diese Personen einen Lohn von fünf Monaten ab. Dies sei eine unsubstantiierte Behauptung, die bestritten werde. Diese Vorgehensweise sei nachweislich falsch (S. 3 f. Rz. 12 f.). Beispielsweise sei
- J.________ vom 4. April 2016 bis 24. Mai 2016 angestellt gewesen mit einem AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 9'349.-- und nicht Fr. 18'188.--;
- K.________ vom 4. Januar 2016 bis 22. Januar 2016 tätig gewesen. Für ihn seien Fr. 18'188.-- veranschlagt worden; der deklarierte Lohn sei auf act. 67 abgedeckt, weshalb der effektive Lohn nicht erkennbar sei; es sei von maximal Fr. 3'000.-- auszugehen;
- L.________ vom 11. April 2016 bis 30. Juni 2016 zu einem Lohn von Fr. 31.75 pro Stunde, 100% beschäftigt gewesen; die Vorinstanz gehe von 6.5 Monaten und Fr. 18'188.-- aus;
- M.________ vom 22. Juni 2016 bis 31. August 2016 angestellt gewesen, also 2.25 Monate; verlangt würden Beiträge für vier Monate;
- N.________ vom 14. Juli 2016 bis 7. September 2016, also knapp zwei Monate, angestellt gewesen; verlangt würden Beiträge für 3.5 Monate.
Es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeführer sein, jede einzelne Hypothese zu widerlegen. Gemäss Beilage C der Vernehmlassung sei eine Lohnsumme von Fr. 3'569'943.90 ausbezahlt worden; es könnten aber genauso gut nur 10% hiervon sein (S. 4 f. Rz. 14 ff.). Die Gutschrift von Fr. 136'114.80 im Jahr 2016 könne mit der Forderung für die Lohnbeiträge 2015 verrechnet werden, womit sich die Forderung 2015 entsprechend reduziere (S 5 Rz. 18). Eine Lohnsumme von Fr. 1.5 Mio. erweise sich als realistischer (S. 7 Rz. 22).
4.3.4
Die Vorinstanz weist duplizierend darauf hin, dass die Beschwerdeführer weder im Einspracheverfahren noch mit der Beschwerde Lohnausweise eingereicht hatten. Betreffend die drei eingereichten Lohnausweise und die aufgeführten Mitarbeiter erklärte sie sich mit einer Korrektur einverstanden.
4.3.5
Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 ersuchte das Verwaltungsgericht die Vorinstanz wie folgt um ergänzende Angaben zwecks Substantiierung des geltend gemachten Schadens:
1.
Mit der Schadenersatzverfügung vom 7. September 2020, bestätigt mit Ein-spracheentscheid vom 8. Juli 2021, haben Sie den massgebenden Schaden auf Fr. 820'735.05 beziffert. Mit der Vernehmlassung vom 15. November 2021 haben Sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 743'802.68 reduziert.
2.
Für das Jahr 2016 werden neben den Fr. 365'908.45 (act. A Position 2017 0002) weitere Beträge (Positionen 2016 0009, 0013, 0015, 0016) geltend gemacht. Der Einwand der Beschwerdeführer (Replik vom 24.1.2022 S. 6 Rz. 20), es würden Schadenspositionen doppelt verrechnet, erscheint nicht unberechtigt und bedarf der Klärung (die Berücksichtigung der Positionen 2016 0017 sowie 0018 werden von Ihnen erläutert).
3.
Mit Ihrer Duplik vom 9. Februar 2022 erklären Sie sich mit einer Korrektur zu Gunsten der Beschwerdeführer gestützt auf von diesen eingereichte (drei) Lohnausweise einverstanden, ohne sich indessen zu den quantitativen Auswirkungen zu äussern. Es kann nicht Sache des Verwaltungsgerichts sein, die entsprechenden nummerischen Berechnungen vorzunehmen.
4.-5. (…).
Hierzu führte die Vorinstanz im Schreiben vom 16. März 2022 aus, vorab sei bezüglich des Schreibens vom 13. Januar 2017 ans Amt für Wirtschaft und Arbeit festzuhalten, dass zu jenem Zeitpunkt die Lohndeklaration 2016 noch nicht eingereicht worden sei. Die effektiven Beiträge für das Jahr 2016 hätten daher noch nicht bestimmt werden können. Aus den Akten gehe jedoch hervor, dass die tatsächliche Lohnsumme 2016 um einiges höher gewesen sein müsse als der den Akontobeiträgen zugrunde gelegte Betrag.
Derzeit werde von einem Schaden von Fr. 743'802.68 ausgegangen. Mangels Lohndeklaration habe die Ausgleichskasse die Löhne schätzen müssen. Eine Revision habe gemäss der SUVA nicht durchgeführt werden können, da keine Unterlagen hätten erhältlich gemacht werden können. Auf eine Revision ihrerseits sei daher verzichtet worden, da die E.________ nicht mehr bei ihr angeschlossen gewesen und bereits bei der Revision der SUVA klar geworden sei, dass keine Unterlagen vorhanden seien.
Zur Beilage A zur Vernehmlassung legte die Vorinstanz konkret Folgendes dar:
- Der Posten 2016 0003 beziehe sich auf die ausstehenden Beiträge 2015 von Fr. 345'396.83.
- Der Posten 2016 0009 beziehe sich auf die unbezahlten Akontobeiträge Mai 2016 von Fr. 125.55.
- Der Posten 2016 0013 beziehe sich auf die unbezahlten Akontobeiträge August 2016 von Fr. 10'239.90.
- Der Posten 2016 0015 beziehe sich auf die unbezahlten Akontobeiträge September 2016 von Fr. 7'294.65.
- Der Posten 2016 0016 beziehe sich auf die unbezahlten Akontobeiträge Oktober 2016 von Fr. 11'342.90.
- Der Posten 2016 0017 beziehe sich auf die unbezahlten Akontobeiträge für November 2016 von Fr. 10'601.50.
Zu diesem Zeitpunkt (d.h. Ende November 2016) hätten die Beschwerdeführer keine Akontobeiträge mehr bezahlen müssen. Allerdings könnten diese nicht in Abzug gebracht werden, da sie nicht vollständig bezahlt worden seien. Dies würde sonst das Endergebnis der Schlussabrechnung verfälschen: Ansonsten würden bei der Schlussabrechnung Gutschriften berücksichtigt, die nicht bezahlt und daher nicht gutzuschreiben seien. Bei der Schlussabrechnung würden die bereits in Rechnung gestellten Akontobeiträge (vorliegend von Fr. 136'114.80) dann allerdings von den effektiv geschuldeten Beiträgen in Abzug gebracht.
Der Posten 2016 0018 beziehe sich auf die nicht bezahlten Akontobeiträge Dezember 2016. Auch hier seien diese, mangels effektiver Zahlung, zu berücksichtigen.
Der Posten 2017 0002 beziehe sich auf die Schlussabrechnung 2016.
In der Eingabe der Beschwerdeführer sei auf diverse Personen hingewiesen worden, für welche ein Lohnausweis vorhanden sei. Sie hätten entsprechende Anpassungen vorgenommen.
G.________: Man sei von zwei Monaten zu einem Lohn von Fr. 3'000.-- ausgegangen, total Fr. 6'000.--. Gemäss Lohnausweis habe sie von Januar bis März zu einem Lohn von Fr. 6'000.-- gearbeitet. Der Lohn in der Tabelle von G.________ betrage damit weiterhin Fr. 6'000.--.
H.________: Er habe gemäss Lohnabrechnung Fr. 40'258.-- für die Zeitperiode vom 25. April 2016 bis 3. Dezember 2016 verdient. Man habe einen Lohn von Fr. 41'885.50 für die Zeit von Mai bis November 2016 berücksichtigt. Aufgrund des eingereichten Lohnausweises werde der Lohn gemäss der Abrechnung - gerundet auf sechs Monate (Mai - November 2016) - auf Fr. 34'506.85 reduziert.
I.________: Der Lohn werde ebenfalls von Fr. 29'887.90 auf Fr. 23'822.-- reduziert, ebenso bei J.________ gemäss Lohnausweis von Fr. 18'188.-- auf Fr. 9'349.--.
Der Durchschnittslohn liege gemäss diesen Lohnausweisen zwar tiefer, die Änderungen seien allerdings nicht massiv. Aufgrund der Lohnausweise habe man nochmals das gesamte Aktendossier durchgearbeitet. Dabei habe man bei diversen Personen weitere Lohnausweise gefunden und die Liste ergänzt. Die Liste sei damit mit den der Ausgleichskasse vorliegenden Angaben vollständig. Ebenfalls habe man festgehalten, unter welchem Datum im Dossier die dafür nötigen Unterlagen zu finden seien. Weiterhin habe es Personen, bei welchen die Vorinstanz nicht wisse, wie lange sie für die Firma tätig gewesen seien (die Namen ergäben sich aus den FAK Anmeldungen sowie den Versicherungsnachweisen). Dies zeige einmal mehr, dass die Firma diverse Mitarbeiter beschäftigt und Löhne ausbezahlt habe. Die Namen auf der Liste seien effektiv Personen, die durch die Firma beschäftigt worden seien.
Auch zeige sich aus den vorhandenen Lohnausweisen, dass Personen über längere Zeit auch zu einem höheren Lohn, als von der Vorinstanz bisher angenommen, angestellt gewesen seien (z.B. O.________, P.________, Q.________, R.________). Damit seien die Durchschnittswerte bei den Löhnen sowie dem Arbeitspensum von fünf Monaten realistisch und nicht zu beanstanden. Die eingeschätzte Lohnsumme sei damit überwiegend wahrscheinlich und hinreichend substantiiert.
Ebenfalls habe die Vorinstanz den Austritt der Beschwerdeführer per 17. November 2016 berücksichtigt. Die substantiierte Lohnsumme setze sich daher nur aus Einkommen zusammen, die bis zum Austritt der beiden Beschwerdeführer angefallen seien. Die Lohnsumme von Januar bis Dezember wäre folglich höher. Die pro rata temporis Berechnung sei bereits vorgenommen worden. Zu ergänzen sei, dass aufgrund der erneuten Durchsicht und der vorgenommenen Anpassungen die Lohnsumme für das Jahr 2016 nun mit Fr. 3'770'168.60 höher sei. Es ergäben sich folgende Beiträge (in Franken):
AHV-Beiträge 10.25% 193'221.10 193'221.10 386'442.20
FAK 1.100% 41'471.85 41'471.85
ALV 2.2% 41'471.85 41'471.84 82'943.70
VK 5%
19'322.10
530'179.85
Von diesem Betrag seien die erwähnten Fr. 136'114.80, d.h. die bereits in Rechnung gestellten Akontobeiträge, in Abzug zu bringen (Schlussabrechnung). Diese früher in Rechnung gestellten Akontobeiträge seien zwar noch nicht alle bezahlt worden, würden aber in den Positionen 2016 0009 / 2016 0013 / 2016 0015 / 2016 0016 / 2016 0017 und 2016 0018 berücksichtigt (offene Akontobeiträge).
Damit seien für das Jahr 2016 Beiträge in der Höhe von Fr. 394'065.05 geschuldet. Mit den übrigen Positionen
Fr. 345'396.83 (2016 0003 Jahr 2015)
Fr. 125.55 (2016 0009)
Fr. 10'239.90 (2016 0013)
Fr. 7'294.65 (2016 0015)
Fr. 11'342.90 (2016 0016)
Fr. 10'601.50 (2016 0017)
Fr. 394'065.05 (2017 0002, Schlussabrechnung 2016)
ergebe sich ein Ausstand von total Fr. 779'066.63. Für diesen Ausstand der Jahre 2015 und 2016 hafteten die beiden Solidarschuldner. Der Schaden sei somit ausgewiesen und die Lohnsumme 2016 genügend substantiiert. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass Löhne in dieser Höhe bezahlt wurden. Der Ausgleichskasse sei es im vorliegenden Fall nicht anders möglich, das Beitragsjahr 2016 festzusetzen.
4.4
Beitragsausstand 2015:
Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Vorinstanz betreffend das Beitragsjahr 2015 widerspricht, wenn sie im Einspracheentscheid einen als Schaden ausgewiesenen offenen Saldo von Fr. 338'031.20 nennt, in der Vernehmlassung wie auch in der Eingabe vom 16. März 2022 diesen Schaden unter Hinweis auf den Kontoauszug vom 2. November 2018, jedoch ohne weitere Kommentierung, auf Fr. 345'396.83 veranschlagt. Indes besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Rechnung vom 10. Februar 2020 (Vernehmlassungsbeilage D), womit das Zustandekommen des Betrags von Fr. 338'031.20 aufgezeigt wird, zu zweifeln. Allfällige Einzahlungen der E.________ (insgesamt Fr. 71'533.35) und/oder Umbuchungen, welche allenfalls nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführer bei der E.________ zu Gunsten der Beitragsrechnung 2015 vorgenommen wurden, können jedenfalls nicht nachträglich gleichwohl als Schaden geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführer ihrerseits weisen nur auf die Diskrepanz zum Kontoauszug vom 9. Dezember 2016 (Bf-act. 11) hin, bestreiten den (tieferen) Betrag von Fr. 338'031.20 jedoch nicht substantiiert.
Für das Jahr 2015 ist somit von einem Schaden von Fr. 338'031.20 auszugehen.
4.5
Beitragsausstand 2016
4.5.1
Gemäss E-Mail vom 2. November 2016 (Vi-act. 2016/864) der Vorinstanz an die Suva konnte eine im Sommer 2016 eingeleitete Revision bei der E.________ nicht durchgeführt werden, da nicht die richtigen Unterlagen vorgelegt wurden.
Ebensowenig war im August 2018 eine Revision durchführbar (Vi-act. 2018-2021/128 [E-Mail der Suva vom 13.8.2018 an die Vorinstanz]).
Mit der Eingabe vom 16. März 2022 legt die Vorinstanz zudem einen Revisionsbericht der Suva vom 17. November 2017 ins Recht (Beilage 1 zur Eingabe vom 16.3.2022). Unter "Feststellungen und Anträge" hält der Revisor fest, dass eine erste Revision vom 6. September 2016 mangels Unterlagen nicht habe durchgeführt werden können. Mit dem (damaligen) Rechtsvertreter der E.________ sei ein neuer Termin vereinbart worden (12.1.2016 [recte wohl: 2017]); dieser habe jedoch den Revisionstermin kurzfristig absagen müssen, da der Betrieb einen neuen Inhaber habe. Eine neue Aufforderung zur Einsicht in die Dokumente sei an den Beschwerdeführer Ziff. 2 als ehemaliges Organ sowie ein neues Organ ergangen. Ersterer habe mitgeteilt, dass er nicht mehr bei der E.________ tätig sei; das neue Organ habe das Schreiben nicht entgegengenommen. Die Revision sei nicht durchführbar; es würden rechtliche Schritte gegen das ehemalige Organ vorgenommen.
Bei dieser Sachlage ist ersichtlich, dass die Vorinstanz die Beitragsausstände nur ermessensweise festlegen konnte. Diese ermessensweise Festlegung erscheint als plausibel und nachvollziehbar. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführer sind unbegründet. Nichts Anderes gilt für deren Behauptung, die Vorinstanz hätte selber eine Revision vornehmen müssen (Eingabe der Beschwerdeführer vom 2.5.2022 S. 1 Ziff. 2). Es ist nicht nachvollziehbar, dass und wie der Vorinstanz eine Revision hätte möglich sein können, nachdem drei entsprechende - und zeitnahe - Versuche der Suva gescheitert waren. Es ist offensichtlich, und wird durch die Sichtung des umfangreichen Aktendossiers belegt, dass seitens der E.________ bzw. der Beschwerdeführer als deren verantwortliche Organe keine ordentliche (Lohn-)Buchhaltung erstellt wurde und nichts darauf hindeutet, dass auch Löhne und Beiträge sämtlicher Mitarbeiter vollständig und/oder korrekt erfasst wurden (vgl. hierzu auch den Revisionsbericht vom 17.11.2017). Die Vorinstanz war folglich gezwungenermassen auf Annahmen und deren Plausibilisierung angewiesen.
4.5.2
Abgesehen von der Nennung einer voraussichtlichen Jahreslohnsumme von Fr. 1 Mio. am 22. Dezember 2015 (vgl. vorstehend Erw. 4.1.7) hat die E.________ der Vorinstanz weder Lohnänderungen mitgeteilt noch - wie für das Jahr 2015 (vgl. vorstehend Erw. 4.1.) - eine Lohndeklaration mit der effektiven Lohnsumme zukommen lassen. Nachdem die E.________ im ersten (verkürzten) Geschäftsjahr 2014 eine Lohnsumme von über Fr. 1,8 Mio. und im zweiten Jahr eine solche von rund Fr. 3,3 Mio. erzielte, erscheint die Annahme einer Lohnsumme von rund Fr. 4 Mio. für das Geschäftsjahr 2016 grundsätzlich nicht als unrealistisch. Nicht verfangen kann jedenfalls die Argumentation der Beschwerdeführer, die Wirtschaftslage habe sich im Jahr 2016 verschlechtert (vorstehend Erw. 4.3.1). In den Jahren 2014 bis 2018 wuchs das Bruttoinlandsprodukt jeweils um 2,4 %, 1,7 %, 2 % (Jahr 2016), 1,6 % und 2,9 %. Die Zahl der Erwerbstätigen hat im gleichen Zeitraum kontinuierlich zugenommen (4,825 Mio., 4,899 Mio., 4,967 Mio., 5,013 Mio., 5,065 Mio.; vgl. Bundesamt für Statistik, Wichtige Arbeitsmarktindikatoren, Entwicklung, Tabelle T3.1.1.1).
4.5.3
Mit den Einspracheentscheiden hat die Vorinstanz die Schadensberechnung unter Abstellen auf konkrete Zahlen verfeinert und den Zeitraum des geltend gemachten Schadens auf die Monate Januar bis Oktober begrenzt. Auf diese Weise ermittelte sie eine Lohnsumme von Fr. 3'569'943.90.
Die Beschwerdeführer konnten replizierend nur bei acht Mitarbeitenden gewisse Korrekturen substantiieren. Ansonsten gelingt es ihnen nicht, das methodische Vorgehen der Vorinstanz im Kern als unrechtmässig zu widerlegen.
4.5.4
Mit der Duplik sowie der Eingabe vom 16. März 2022 anerkennt die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit diese konkretisiert sind. Sie hat ihrerseits indessen im Rahmen der ergänzenden Abklärungen vom 16. März 2022 das (umfangreiche) Dossier (vgl. vorstehend Ingress lit. F) noch einmal durchgesehen und weitere Personen, die zu einem höheren Lohn als ange-nommen, angestellt waren, eruiert (z.B. O.________: Fr. 18'459.50 für vier Monate; P.________: Fr. 9'920.-- für zwei Monate; Q.________: Fr. 48'826.75 für neun Monate; R.________: Fr. 63'197.50 für zehn Monate). Dies führt im Ergebnis zu einer gegenüber den Berechnungen in der Vernehmlassung höheren Lohnsumme für den massgeblichen Zeitraum der Organschaft der Beschwerdeführer.
Dieses ermessensweise ermittelte Resultat gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Zum einen ist eine gewisse Unschärfe jeder ermessensweisen Veranlagung immanent. Zum andern basieren die Überlegungen/Berechnungen der Vorinstanz auf sachlichen Grundlagen (namentlich Vergleich mit der Jahreslohnsumme der Vorjahre; nachvollziehbare Hochrechnung der Jahreslohnsumme aufgrund aktenkundiger Angaben zur Anstellungsdauer und zu den Löhnen, soweit diese für 232 berücksichtigte Mitarbeitende [vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 16.3.2022] verfügbar sind). Zudem hat die Vorinstanz nur einen Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 17. November 2016 berücksichtigt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (Eingabe der Beschwerdeführer vom 2.5.2022 S. 1 f. Ziff. 3) wurden auch die Akontobeiträge nicht zusätzlich erfasst; es kann diesbezüglich daher ohne weiteres auf die Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorstehend Erw. 4.3.5). Der ermessensweisen Ermittlung von Beiträgen ist zwangsläufig auch eine gewisse Unschärfe immanent. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann daher aus einzelnen nachgewiesenen tieferen Löhnen nicht ohne weiteres auf eine insgesamt tiefere Lohnsumme geschlossen werden (Eingabe der Beschwerdeführer vom 2.5.2022 S. 2 f. Ziff. 7 f.), zumal nachdem die Vorinstanz ihrerseits einzelne Fälle beibringen kann, bei denen das Gegenteil der Fall war (vgl. auch vorstehend Erw. 4.3.5).
Es kann daher jedenfalls nicht gesagt werden, die vorinstanzliche ermessensweise Festsetzung der Beiträge sei offensichtlich unrichtig und nicht in Würdigung aller bekannten Umstände vorgenommen worden. Vielmehr erscheint die ermittelte Jahreslohnsumme als plausibel und nachvollziehbar. Hieran können auch die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts ändern.
4.5.5
Der Schaden beläuft sich mithin auf insgesamt Fr. 732'096.25 (Fr. 338'031.20 für das Beitragsjahr Jahr 2015 sowie Fr. 394'065.05 für das Beitragsjahr 2016).
5.1.1
Als Haftungsvoraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Versicherers gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG wird weiter verlangt, dass ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt. Absichtlich handelt, wer etwas mit Wissen und Willen begeht (vgl. ZAK 1987, S. 206). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (Urteile BGer 9C_117/2011 vom 29.3.2011 Erw. 4 und 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.2). Das Bundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. Nussbaumer, a.a.O., S. 1077 f. m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1b und BGE 121 V 243 Erw. 4b). Ist der Arbeitgeber eine Aktiengesellschaft, so sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Organe zu stellen. Dieser Grundsatz gilt auch für Aktiengesellschaften mit bescheidener Firmengrösse; ebenso für
Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Urteil BGer 9C_204/2008 vom 6.5.2009 Erw. 3.1 m.H.). Das Verschulden ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu beurteilen (vgl. VGE 172/94 vom 12.4.1995 Erw. 3c; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1c; VGE 327/98 vom 13.5.1998 Erw. 1c; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 1c). Die Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer GmbH (zu dessen Sorgfalts- und Treuepflicht vgl. Art. 812 OR) geht sogar noch weiter als diejenige des Geschäftsführers einer AG, der nicht zugleich Verwaltungsrat ist (vgl. Urteil BGer H 67/06 vom 11.7.2006 Erw. 5.2 m.H.a. BGE 126 V 239 Erw. 4 u.w.).
5.1.2
Mit der "absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften" ist in erster Linie die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers angesprochen (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] vom 31.10.1947).
Gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG sind Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten. Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV verlangt, dass der Arbeitgeber die Beiträge der Ausgleichskasse monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200'000.-- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen hat. Weder die Abrechnungspflicht noch das Entstehen der Beitragsschuld sind von der Zustellung einer Rechnung, einer Veranlagungsverfügung oder einer Nachzahlungsverfügung seitens der Ausgleichskasse abhängig, vielmehr entsteht die Beitragsschuld im Zeitpunkt der Lohnzahlung ex lege; Akontobeiträge sind innert 10 Tagen nach Ablauf der Zahlungsperiode zu begleichen (vgl. Art. 34 Abs. 3 AHVV).
Die Nichterfüllung dieser Aufgabe stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar. Unter dem Begriff der Vorschriften von Art. 52 AHVG sind indes nicht nur die Vorschriften der AHV-Gesetzgebung zu verstehen, sondern auch die nach den objektiven Umständen und den persönlichen Verhältnissen gebotene Pflicht, dafür zu sorgen, dass keine Zahlungsunfähigkeit eintritt (vgl. ZAK 1985, S. 575ff.; VGE 254/96 vom 17.9.1997 Erw. 1a).
5.1.3
Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Als wesentlich gilt eine Abweichung von mindestens zehn Prozent und Fr. 20'000.-- von der ursprünglich vor-aussichtlichen Lohnsumme (Reichmuth a.a.O., Rz. 31).
Wenn Änderungen der massgebenden Lohnsumme entgegen den Vorschriften nicht der Ausgleichskasse gemeldet werden, wird die Ausgleichskasse daran gehindert, die Beiträge anzupassen. Dies ist grundsätzlich als grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Ebenso ist es als grob fahrlässiges Verhalten zu qualifizieren, wenn die Arbeitgeberin die Meldung betreffend einer irrtümlich zu tief festgesetzten Lohnsumme unterlässt, obwohl der Irrtum ohne weiteres erkennbar war (SVR 2006 AHV Nr. 8; SVR 2003 AHV Nr. 1 Erw. 7.b).
5.1.4
Bei der Verschuldenshaftung nach Art. 52 AHVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Indessen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (bzw. bis 31.12.2006 des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG]) nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Arbeitgebers als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H. u.a. auf ZAK 1985, S. 576 und 619f.; VGE 489/98 vom 21.4.1999 Erw. 3). Dagegen kann beispielsweise die relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen (vgl. BGE 121 V 244 Erw. 4b m.H.a. nicht veröffentlichte Urteil Q. vom 22.11.1993), wobei aber immer eine Würdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen hat. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen (vgl. BGE 108 V 183 Erw. 1b; BGE 108 V 199 Erw. 1) zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann.
5.1.5
Die Schadenersatzpflicht ist somit im konkreten Fall nur dann begründet, wenn keine Rechtfertigungs- bzw. Exkulpationsgründe vorliegen, d.h. wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder sein Verschulden im Sinne von Absicht
oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung von AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (vgl. VGE 137/94 vom 28.8.1996 Erw. 1d, Prot. S. 736, m.H.a. BGE 108 V 183 Erw. 1 m.H.).
5.2
Vorliegend ist eindrücklich erstellt, dass die E.________ bzw. die Beschwerdeführer als deren Organe weder der Beitragspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sind, noch der Vorinstanz die gesetzlich gebotenen Änderungen der massgebenden Lohnsumme gegenüber den Akonto in Rechnung gestellten Beiträgen - was augenfällig war - gemacht haben. Es kann hierfür auf die vorstehende (Erw. 4.1.1 ff.) chronologische Übersicht verwiesen werden.
Dass die Beschwerdeführer namentlich auch um die Notwendigkeit der Mitteilung von Änderungen wussten, zeigt das Schreiben der E.________ vom 1. Dezember 2014 (vorstehend Erw. 4.1.1). Zudem wurden sie von der
Vorinstanz hierauf aufmerksam gemacht (vgl. vorstehend Erw. 4.1.5). Es ist der Vorinstanz daher beizupflichten, dass sich die Haftung der Beschwerdeführer auch auf die Beitragsausstände des Novembers 2016 bzw. bis zu ihrem Austritt aus dem Verwaltungsrat bezieht, selbst wenn die Beiträge für den November 2016 erst nach ihrem Austritt aus dem Verwaltungsrat fällig geworden sein sollten. Anzufügen ist indessen, dass die Vorinstanz beim Schaden gleichwohl nicht die Beitragsausstände für den gesamten November 2016, sondern nur bis zum Austritt der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat berücksichtigt hat.
Die Beschwerdeführer sind somit ihren Pflichten im Sinne von Art. 52 AHVG und 716a (Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 5) OR nicht nachgekommen. Die Widerrechtlichkeit kann mithin nicht ernsthaft bestritten werden.
5.3.1
Die Nichtbezahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann ausnahmsweise in entschuldbarer Weise namentlich erfolgen, wenn bei ungenügender Liquidität eine Arbeitgeberin zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigt, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen darf, sie werde die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 108 V 183 Erw. 2, bestätigt in BGE 121 V 243; 132 III 523 Erw. 4.6; ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b). Eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstandes schliesst zwar ein grobes Verschulden nicht zwingend aus, kann aber für sich allein - in Abwesenheit anderer Umstände - nicht als grobfahrlässig gewertet werden (BGE 121 V 243 Erw. 4b). Eine kurze Dauer bzw. "nützliche Frist" in diesem Sinne ist z.B. überschritten, wenn die Beitragszahlungspflicht über ein Jahr lang verletzt wird (Urteil BGer 9C_111/2007 vom 17.9.2007 Erw. 3.1), zumal wenn dabei kein gezieltes, auch in zeitlicher Hinsicht konkretes Sanierungskonzept vorliegt (Urteil des EVG H 34/02 vom 4.3.2004 Erw. 5.2) oder wenn eine Sanierung erst nach einem jahrelang defizitären Geschäftsgang erwartet werden kann (Urteil EVG H 295/02 vom 2.12.2003 Erw. 5.2.1). Nicht entschuldbar ist die Beitragsrückbehaltung, wenn eine Sanierung überhaupt nicht ernsthaft erwartet werden kann (Urteil des EVG H 28/84 vom 21.8.1985 Erw. 3; zum Ganzen: Urteil BGer 9C_330/2010 vom 18.1.2011 Erw. 3.4; vgl. auch Kieser, Rechtsprechung zur AHV, 3. Aufl., Art. 52 Rz. 48 ff.).
5.3.2
Das Verschulden der Beschwerdeführer und fehlende Rechtfertigungsgründe sind vorliegend evident. Die E.________ bzw. die Beschwerdeführer haben zwar am 22. Dezember 2015 eine Lohnsummenmeldung eingereicht. Indes musste ihnen kurz vor Ende des Geschäftsjahres 2015 klar sein, dass eine Lohnsumme von Fr. 180'000.-- für das Geschäftsjahr 2015 massiv zu tief sowie falsch und die für das Jahr 2016 deklarierte Lohnsumme von Fr. 1 Mio. mutmasslich erheblich zu tief war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer weder im Verlaufe des Jahres 2015 bei klar erkennbar weit höherer Lohnsumme Korrekturen mittteilten noch für das Jahr 2016 solche vornahmen.
Ausserdem zeigen die zahlreichen bzw. unzähligen Mahnungen an die E.________ während der Zeit der Organschaft der Beschwerdeführer, dass diese der Beitragspflicht höchst säumig - wenn überhaupt - nachkamen. Selbst der ihnen im Juni 2015 von der Vorinstanz zugestandenen ratenweisen Begleichung der Ausstände kamen sie bereits mit der ersten Rate nicht fristgerecht nach und kamen in Verzug.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann von einer vollumfänglichen Pflichterfüllung nicht die Rede sein (Beschwerde S. 10 Rz. 33 bzw. S. 10 Rz. 35). Dies gilt in Berücksichtigung der Anstrengungen für eine ratenweise Begleichung der Ausstände wie auch der Einreichung der voraussichtlichen Lohndeklaration 2016. Im Weiteren kann auch hierfür auf die vorstehende Chronologie (Erw. 4.1.1 ff.) verwiesen werden. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss als grobfahrlässig qualifiziert werden. Ein allenfalls punktuelles gesetzkonformes Verhalten kann die Beschwerdeführer vorliegend auch nicht exkulpieren. Rechtfertigungsgründe sind nicht erkennbar.
5.4
Die Beschwerdeführer machen ein Mitverschulden der Ausgleichskasse geltend, womit der adäquate Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei (Beschwerde S. 10 f. Rz. 35 ff. bzw. S. 11 Rz. 37 ff.).
5.4.1
Im von den Beschwerdeführern angeführten Urteil 9C_548/2017 vom 13. März 2017 (Erw. 7.1 ff. mit Hinweisen) hat das Bundesgericht erwogen, der Schadenersatz könne ermessensweise - nach Recht und Billigkeit (vgl. Art. 4 ZGB) - herabgesetzt werden, wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse, wie die Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, für die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal gewesen sei (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Dabei stehe dem kantonalen Versicherungsgericht ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreife. Nach der Rechtsprechung könne Zahlungsaufschub mit Tilgungsplan von Bedeutung sein für die Frage, ob die Ausgleichskasse ihren Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Beitragsbezug nachgekommen sei.
Im konkreten Fall hatte die betreffende Ausgleichskasse der Unternehmung vier Jahre Zeit gegeben, um die Lohnbeiträge eines Jahres in monatlichen Raten abzuzahlen. Das Bundesgericht erachtete dies als klar zu lange, und zwar umso mehr, als sich keine Hinweise in den Akten finden liessen, dass die Vorinstanz irgendwelche Abklärungen getätigt hätte, um sich über die Lage der Firma ins Bild zu setzen. Grundlage der Zahlungsvereinbarung bildete einzig das schriftliche Ratenzahlungsgesuch.
5.4.2
Das zitierte Präjudiz lässt sich mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichen. Vorliegend hat die Vorinstanz eine ratenweise Begleichung der Ausstände auf fünf Monate bzw. im zweiten Fall auf zehn Monate (unter Reduktion der von der E.________ beantragten 13 Monate) begrenzt (vgl. vorstehend Erw. 4.5 und Erw. 4.1.9). Nach Ausbleiben der ersten Rate hat die Vorinstanz die Ratenzahlungspläne unverzüglich als gefährdet bzw. gescheitert erklärt. Mit Mahnungen und Betreibungsverfahren (vgl. vorstehend namentlich Erw. 4.1.8 f.) hat die Vorinstanz ihr Möglichstes getan, um die Beiträge einzutreiben. Bereits im März 2018 wurde die E.________ denn auch aufgelöst (vgl. vorstehend Ingress lit. A). Mit der Sitzverlegung der E.________ im November 2016 in den Kanton Graubünden endete (per Ende 2016) überdies grundsätzlich die Zuständigkeit der Vorinstanz (vgl. Art. 117 Abs. 1 AHVV; Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen [WKB], gültig ab 1.1.2005, Stand 1.1.2007 Rz. 1043, Rz. 2005 u. 2007).
5.4.3
Die Vorinstanz trifft mithin kein den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem Schaden (ganz oder teils) unterbrechendes (Mit-)Verschulden.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Schaden im Umfang von Fr. 732'096.25 von der Vorinstanz gemessen am erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtsgenüglich plausibilisiert wurde. Dieser Schaden wurde der Vorinstanz von den Beschwerdeführern als Organe der E.________ in widerrechtlicher Weise und nicht entschuldbarer Weise durch grobfahrlässiges Handeln verursacht. Ein Mitverschulden der Vorinstanz liegt nicht vor.
7.1.1
Gemäss dem bis 31. Dezember 2020 gültigen Art. 61 lit. a ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG musste das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht u.a. für die Parteien kostenlos sein. Für nach dem 1. Januar 2021 eingeleitete Verfahren ist das Verfahren bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis erster Satzteil ATSG; vgl. Übergangsbestimmung Art. 83 ATSG). Mithin wurde die allgemeine Kostenlosigkeit gestrichen und es kommt bezüglich Verfahrenskosten das kantonale Recht zur Anwendung (Art. 61 Satz 1 ATSG; § 71 ff. VRP), soweit nicht die Kostenlosigkeit gemäss neuem Art. 61 lit. fbis ATSG greift. Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über Beiträge, womit grundsätzlich bei (teilweisem) Unterliegen Kosten auferlegt werden können.
Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) sind in Anwendung von § 3 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kantons Schwyz (GebO; SRSZ 173.111) vom 20. Januar 1975 i.V.m. § 25 Ziff. 29 GebO (Gebührenrahmen von Fr. 100.-- bis Fr. 20'000.-- für verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren) auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
7.1.2
Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht zwar einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer. Dennoch sind die Verfahrenskosten vollumfänglich den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Zum einen ist nicht zu verkennen, dass der Vorinstanz angesichts der fehlenden Buchhaltung (die entsprechend auch keine Revisionen zuliessen, vgl. vorstehend Erw. 4.5.1) zunächst keine andere Möglichkeit blieb, als den Schaden ermessensweise zu ermitteln. Mit ihren Beschwerden machten die Beschwerdeführer keine konkreten Angaben; ebensowenig reichten sie schlüssige Belege/Rech-nungen etc. ein. Dennoch überprüfte die Vorinstanz mit ihrer Vernehmlassung den geltend gemachten Schaden noch einmal, soweit das Aktendossier dies zuliess. Erst mit der Replik (vgl. vorstehend Erw. 4.3.3) machten die Beschwerdeführer vereinzelte konkrete Angaben, welchen die Vorinstanz in der Folge auch Rechnung trug. Es ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die Beschwerdeführer entsprechenden Angaben nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt, namentlich bereits im Einspracheverfahren gemacht haben, womit das verwaltungsgerichtliche Verfahren allenfalls erspart oder zumindest kürzer hätte gestaltet werden können.
Zum andern ist das Obsiegen der Beschwerdeführer (gemessen an der gerichtlichen Reduktion des Schadenersatzes) als zu gering zu veranschlagen, als dass ihnen bei der Verlegung der Verfahrenskosten Rechnung getragen werden könnte.
7.2
Aus den vorstehend dargelegten Gründen kann dem Verfahrensausgang entsprechend den beanwalteten Beschwerdeführern auch keine (reduzierte) Parteientschädigung zugesprochen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Einspracheentscheide vom 8. Juli 2021 im Sinne der Erwägungen aufgehoben und die Beschwerdeführer als Solidarhafter verpflichtet, der Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich für entgangene Beiträge einen Schadenersatz von Fr. 732'096.25 zu bezahlen.
2. Die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte (je Fr. 1'500.--) auferlegt.
Die jeweiligen Betreffnisse sind innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids auf das Postkonto 60-22238-6 des Verwaltungsgerichts zu überweisen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
5. Zustellung an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (3/R)
- die Vorinstanz (R; unter Beilage der Eingabe der Beschwerdeführer vom 2.5.2022)
- den Beigeladenen (R)
- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).
Schwyz, 17. Mai 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
2. Juni 2022
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Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 153b HRegVart. 153b ORCart. 153b ORC
9C_646/2012
BGE 134 V 306ATF 134 V 306DTF 134 V 306
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 60 ORart. 60 COart. 60 CO
Art. 60 VAWart. 60 ORHart. 60 OR
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 58 ATSGart. 58 LPGAart. 58 LPGA
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 119 V 92ATF 119 V 92DTF 119 V 92
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 126 V 61ATF 126 V 61DTF 126 V 61
BGE 121 III 382ATF 121 III 382DTF 121 III 382
Art. 66 IVGart. 66 LAIart. 66 LAI
Art. 21 EOGart. 21 LAPGart. 21 LIPG
Art. 25 FamZGart. 25 LAFamart. 25 LAFam
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 113 V 186ATF 113 V 186DTF 113 V 186
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 118 V 65ATF 118 V 65DTF 118 V 65
Art. 132 DBGart. 132 LIFDart. 132 LIFD
9C_223/2019
9C_3/2013
9C_614/2020
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
9C_353/2021
BGE 134 V 401ATF 134 V 401DTF 134 V 401
BGE 133 III 462ATF 133 III 462DTF 133 III 462
BGE 122 III 219ATF 122 III 219DTF 122 III 219
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
9C_117/2011
9C_330/2010
BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183
BGE 121 V 243ATF 121 V 243DTF 121 V 243
9C_204/2008
Art. 812 ORart. 812 COart. 812 CO
Art. 812 VAWart. 812 ORHart. 812 OR
EVG H 67/06
BGE 126 V 239ATF 126 V 239DTF 126 V 239
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS
Art. 14 AHVGart. 14 LAVSart. 14 LAVS
Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS
Art. 34 AHVVart. 34 RAVSart. 34 OAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS
Art. 35 AHVVart. 35 RAVSart. 35 OAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 121 V 244ATF 121 V 244DTF 121 V 244
BGE 121 V 244ATF 121 V 244DTF 121 V 244
BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183
BGE 108 V 199ATF 108 V 199DTF 108 V 199
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Art. 52 AHVGart. 52 LAVSart. 52 LAVS
BGE 108 V 183ATF 108 V 183DTF 108 V 183
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BGE 132 III 523ATF 132 III 523DTF 132 III 523
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9C_111/2007
EVG H 34/02
EVG H 295/02
9C_330/2010
9C_548/2017
Art. 4 ZGBart. 4 CCart. 4 CC
Art. 117 AHVVart. 117 RAVSart. 117 OAVS
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 1 AHVGart. 1 LAVSart. 1 LAVS
Art. 83 ATSGart. 83 LPGAart. 83 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 71 VRP
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 25 GebO
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF