II 2022 10
Kammergericht
26. April 2022Deutsch22 min
A. A.________ (Jg. 196_) arbeitete seit 1990 bei der B.________ AG, zuletzt als C.________ (Berufsbezeichnung). Nachdem ihm diese Anstellung am 22. Februar 2021 infolge Reorganisation der B.________ gekündigt wurde, beantragte er am 6. Juni 2021 Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2021. Letzter Arbeitstag war der 31. Mai 2021 (Vi-act. 1). Am 26. Mai 2021 wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
Source sz.ch
II 2022 10
Entscheid vom 26. April 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. A.________ (Jg. 196_) arbeitete seit 1990 bei der B.________ AG, zuletzt als C.________ (Berufsbezeichnung). Nachdem ihm diese Anstellung am 22. Februar 2021 infolge Reorganisation der B.________ gekündigt wurde, beantragte er am 6. Juni 2021 Arbeitslosenentschädigung per 1. Juni 2021. Letzter Arbeitstag war der 31. Mai 2021 (Vi-act. 1). Am 26. Mai 2021 wurde er zur Arbeitsvermittlung angemeldet (Vi-act. 2).
B. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 forderte das RAV D.________ A.________ auf, sich innert 2 Arbeitstagen zwecks Beginn einer arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) beim Verein E.________ zu melden. Die Aufforderung erging unter dem Hinweis, eine Missachtung könne zu einer Kürzung von Taggeldern führen (Vi-act. 3). Am 21. Dezember 2021 informierte der Verein E.________ das RAV D.________, A.________ habe sich nicht gemeldet (Vi-act. 4). Hierzu sowie zur Absicht, ihn wegen der Nichtteilnahme in der Anspruchsberechtigung einzustellen, lud das Amt für Arbeit A.________ am 21. Dezember 2021 zur Stellungnahme ein (Vi-act. 5), wovon er innert der gesetzten Frist keinen Gebrauch machte. Am 5. Januar 2022 verfügte das Amt für Arbeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen ab dem 18. Dezember 2021 (Vi-act. 6).
C. Am 10. Januar 2022 erhob A.________ Einsprache gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Vi-act. 8), welche das Amt für Arbeit mit Entscheid vom 26. Januar 2022 abwies (Vi-act. 10).
D. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz nahm A.________ Stellung zum Einspracheentscheid. Da der Entscheid nicht beilag, aus dem Schreiben auch die entscheidende Behörde nicht erkennbar war und ebenso ein Antrag fehlte, wurde A.________ mit Verfügung vom 4. Februar 2022 Frist zur Verbesserung angesetzt unter der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten (VG-act. 02). Am 15. Februar 2022 reicht A.________ die verbesserte Eingabe ein mit dem Antrag:
Diesen Entscheid fechte ich hiermit an und beantrage einen Freispruch weil ich niemals absichtlich Termine, Anweisungen oder Verfügungen des RAV missachtet habe.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht wegen Nichtteilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung (PvB) für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
2.1 Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).
2.2 Mit einer AMM soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, damit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d).
Zu den AMM zählen insbesondere auch Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Weist die zuständige Stelle einen Versicherten an, einen Kurs zu besuchen, so muss sie neben der Arbeitsmarktlage auch seine Fähigkeiten und Neigungen angemessen berücksichtigen (Art. 83 Satz 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983; vgl. VGE 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 2.2).
Auch die sogenannten Beschäftigungsmassnahmen stellen AMM dar (Art. 64a AVIG). Als solche gelten unter anderem vorübergehende Beschäftigungen im Rahmen von Programmen öffentlicher und privater, nicht gewinnorientierter Institutionen (PvB; Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG). Die vorübergehende Beschäftigung nach Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG ist dabei entsprechend ihrem Zweck im Verhältnis zu den anderen AMM und insbesondere zu einer Zwischenverdiensttätigkeit subsidiärer Natur (BGE 125 V 362 Erw. 4b; VGE 2019 62 vom 18.11.2019 a.a.O.).
2.3 Im Sinne der Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person gehalten, analog zur grundsätzlich unverzüglichen Annahme einer jeden Tätigkeit auch eine zugewiesene AMM resp. PvB unverzüglich anzutreten (SBVR-Soziale Sicherheit, Nussbaumer, ALV, Rz. 685). Zu beachten ist, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit, für die Zuweisung von zumutbarer Arbeit sowie die Erteilung von Weisungen nach Art. 17 Abs. 3 AVIG das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig ist (vgl. § 2 lit. b Vollzugsverordnung zur AVIV, SRSZ 364.111; VGE II 2021 59 vom 13.7.2021 Erw. 2.3).
2.4 Die Rechtmässigkeit einer Zuweisung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Überprüfung erfolgt im Beschwerdeverfahren gegen die damit zusammenhängende Einstellungsverfügung (VGE 2019 62 vom 18.11.2019 Erw. 2.5; vgl. VGE 352/03 vom 21.10.2003 Erw. 3a f. mit Hinweisen, u.a. auf EVGE C 82/97 vom 10.9.1997, publ. in SVR 1998, ALV Nr. 12; EVGE C 286/01 vom 7.12.2001 Erw. 1, mit Verweis auf SVR 1998 ALV Nr. 12, S. 37 Erw. 3).
3. Betreffend des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts der Nichtteilnahme an einem ihm zugewiesenen PvB ergibt sich aus den Akten:
3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Mai 2021 zur Arbeitsvermittlung angemeldet; am 6. Juni 2021 beantragte er Arbeitslosentaggeld ab dem 1. Juni 2021 (Vi-act. 1, 2).
3.2 Das RAV-Erstberatungsgespräch fand am 28. Mai 2021 statt (Vi-act. 11). Inhalt des Gesprächs war unter anderem die Information über die Rechte und Pflichten sowie Leistungen und Fristen. Vom 7. bis 30. Juni 2021 besuchte der Beschwerdeführer die AMM 'Explorer'. Im Beratungsgespräch vom 14. September 2021 wurde eine weitere AMM als nicht angezeigt beurteilt. Im November wurde er zur Informationsveranstaltung für einen Wechsel in die selbständige Erwerbstätigkeit angemeldet.
3.3 Im Protokoll zum Beratungsgespräch vom 14. Dezember 2021 wird notiert, der Beschwerdeführer habe vom 10. bis 13. Dezember 2021 kurzfristig Ferientage bezogen. Sie seien ihm ausnahmsweise bewilligt worden. Zudem sei er noch einmal auf die Meldepflicht von 14 Tagen vor Bezug hingewiesen worden. Für Februar 2022 plane der Beschwerdeführer eine SWIT-Weiterbildung für Quereinsteiger Immobilien. Die Informationsveranstaltung bezüglich Selbständigkeit habe er besucht; es sei nicht das Richtige für ihn. Er wolle eine Firma kaufen, keine gründen. Zudem wird festgehalten "E.________ DL zugewiesen, mit STES besprochen".
Erwägungen
In den Akten liegt sodann das Schreiben der RAV-Beraterin mit Datum vom 14. Dezember 2021. Darin wird der Beschwerdeführer aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen beim Verein E.________ in D.________ für einen 100%-Einsatz zu melden. Die Missachtung der Teilnahme könne zur Kürzung von Taggeldern führen (Vi-act. 3).
3.4
Am 21. Dezember 2021 meldet der Verein E.________ dem RAV D.________, der Beschwerdeführer habe sich auf die Zuweisung hin nicht gemeldet (Vi-act. 4).
3.5
In der Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer sei zwecks Einsatz dem Verein E.________ zugewiesen worden, er habe sich dort nicht gemeldet und zum Vorwurf der Nichtteilnahme habe er keine Stellung bezogen. Aufgrund dessen werde er für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Vi-act. 6).
3.6
Am 7. Januar 2022 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Vorinstanz. Er habe am 3. Januar 2022 seiner Personalberaterin eine E-Mail geschrieben und ihr mitgeteilt, in F.________ gewesen zu sein und seine Post nicht gesehen zu haben. Aus diesem Grunde habe er sich erst verspätet bei E.________ melden können. Die Zuweisung sei jedoch bereits zurückgezogen worden. Ferien habe er keine beantragt gehabt, da er keine Ferien gemacht habe; er habe sich in der Schweiz aufgehalten; er besitze in F.________ ein Ferienhaus und halte sich deswegen oft dort auf (Vi-act. 7).
4.1
Am 10. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Einstellungsverfügung (Vi-act. 8). Er bestätigt, von der Beraterin am 14. Dezember 2021 über das PvB beim Verein E.________ informiert worden zu sein. Er sei positiv eingestellt gewesen und habe seine Zusammenarbeit bestätigt. Vom 18. bis 23. Dezember 2021 habe er sich in der Ferienwohnung in F.________ aufgehalten. Bis zur Abreise habe er keine Post des RAV erhalten. Daher habe er sich erst nach der Rückkehr bei E.________ melden können. Er habe aber wegen deren Betriebsferien nur das Band erreicht. Am 27. Dezember 2021 sei er wieder zurück nach F.________. Am 3. Januar 2022 habe er mit E.________ telefoniert und erfahren, dass seine Zuweisung bereits abgelaufen sei und er sich beim RAV melden müsse. Hierauf habe er der Beraterin eine E-Mail geschrieben aber keine Rückmeldung erhalten. Zurück in G.________ (Wohnsitz) habe er dann am 4. Januar 2022 auch die Einladung zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Dezember 2021 erstmals gesehen. Er sei dann davon ausgegangen, dies habe sich mit seiner E-Mail vom Vortag an die Beraterin erledigt. Es sei sicherlich alles nicht ideal abgelaufen. Aber er sei jederzeit in der Schweiz via E-Mail oder Telefon erreichbar gewesen. Die Post einige Tage nicht zu lesen sei für ihn kein Problem, da Jobanfragen oder Absagen via E-Mail oder Telefon kämen. Den Postweg habe er mehr nur für Rechnungen angesehen. Zudem dauere der Postweg im Dezember weihnachtsbedingt immer etwas länger, was erklären könne, dass er den Brief bis am 17. Dezember 2021 noch nicht erhalten habe. Ihm sei zugesichert worden, dass er sich in der Schweiz frei bewegen könne und einfach erreichbar sein müsse. Es sei nie seine Absicht gewesen, am PvB nicht teilzunehmen. Er sei jederzeit bereit für ein Treffen und Interview; jede Möglichkeit, welche sich ihm für eine neue Stelle biete, unterstütze er zu 100%. Entsprechend sei er per E-Mail und Telefon immer erreichbar gewesen, auch während bewilligten Ferien.
4.2
Im angefochtenen Einspracheentscheid betont die Vorinstanz, das RAV bespreche mit der versicherten Person, wie diese innert Tagesfrist erreicht werden könne. Die Art und Weise der Erreichbarkeit sei situationsgerecht festzulegen. Nach dem Erstgespräch vom 28. Mai 2021 sei der Beschwerdeführer mittels Briefpost zu den nächsten Terminen eingeladen worden, was geklappt habe. Insbesondere habe der Beschwerdeführer das RAV nie darauf hingewiesen, er müsse per E-Mail oder telefonisch informiert werden. Entsprechend habe das RAV keine Veranlassung gesehen, die Zuweisung zum PvB vom 14. Dezember 2021 nicht postalisch zuzustellen. Auch wies die Vorinstanz auf das Beratungsgespräch vom 14. Dezember 2021 hin, wo der Beschwerdeführer über seine kurzfristige Absenz vom 10. bis 13. Dezember 2021 informiert und die Beraterin ihn auf seine Meldepflicht hingewiesen habe. Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, die Zuweisung sei per A-Post versandt worden, weshalb anzunehmen sei, dass sie am Folgetag im Briefkasten gelegen habe. Insofern erscheine der Hinweis, er habe bis am 18. Dezember 2021 kein Schreiben erhalten, als Schutzbehauptung. Dass A-Post-Briefe vor Weihnachten nicht innerhalb von 4 Tagen beim Empfänger ankommen sollen, erscheine eher unwahrscheinlich. Es sei aber auch nicht relevant, da es die Pflicht der versicherten Person sei, das RAV zu informieren, dass sie künftig per Post nicht innert Tagesfrist erreichbar sei. Seine örtliche Abwesenheit stelle daher keine Entschuldigung dar. Nach einem halben Jahr Arbeitslosigkeit habe er gewusst, dass er Einladungen postalisch erhalte und innert Tagesfrist erreichbar sein müsse. Zudem sei am 14. Dezember 2021 die PvB-Zuweisung thematisiert worden, er sei mithin informiert gewesen. Die Zuweisung sei gleichentags versandt worden. Die Nichtmeldung beim Verein E.________ sei nicht entschuldbar, weshalb die Sanktionierung nicht zu beanstanden sei.
4.3
Vor Verwaltungsgericht bestreitet der Beschwerdeführer, sich gegen eine AMM/PvB gewehrt und den Verein E.________ nicht zeitgerecht kontaktiert zu haben. Auf eine Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz habe er nicht verzichtet; er habe innert Frist nicht Stellung nehmen können. Die vorinstanzliche Darstellung sei nicht korrekt, wonach alle Korrespondenz des RAV via Briefpost erfolgt sei. Er habe diverse Schreiben, Antworten auf Anfragen etc. via E-Mail erhalten und auch so mit dem RAV kommuniziert. Auch die letzte Schulung sei via E-Mail beschrieben worden. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass ein allfälliger Wunsch, ausschliesslich per E-Mail zu kommunizieren, im System erfasst werden müsse. Tatsache sei, dass zwischen dem RAV und ihm in aller Regel elektronisch/telefonisch kommuniziert worden sei und einzig die Einladungen zu den Beratungsgesprächen postalisch zugestellt worden seien. Dies sei aber nicht relevant, da der nächste Termin ohnehin bereits anlässlich der Beratung vereinbart worden sei.
Falsch sei auch, dass er seine Beraterin am 14. Dezember 2021 über die kurzfristigen Ferien vom 10. bis 13. Dezember 2021 informiert habe. Korrekt sei, dass dies vorab besprochen worden sei, seinerseits per E-Mail vom 3. Dezember 2021 und seitens RAV-Beraterin mit E-Mail vom 7. Dezember 2021; am 9. Dezember 2021 habe er ebenfalls per E-Mail von der Beraterin das Ferienformular erhalten. Zudem sei es ein Krankheitsbesuch bei seiner Mutter in H.________ (Ausland) gewesen, welche er vor einer drohenden Covid-Schliessung noch habe besuchen wollen. Daher habe er die Ferienmeldefrist von 14 Tagen nicht einhalten können.
Am 14. Dezember 2021 habe ihn die Beraterin über die Möglichkeit eines PvB informiert. Er habe zugesagt. Es sei aber nie Thema gewesen, dass gleichentags ein Brief rausgehe und er sich innert 48 Stunden melden müsse. Es sei auch nicht einsichtig, weshalb ihm das Schreiben nicht gerade übergeben worden sei oder er nicht zumindest die Kontaktdaten von E.________ erhalten habe mit dem Hinweis, sich innert Frist dort zu melden. So habe er denn auch nicht mit einem Brief gerechnet und auch nicht mit einer derart kurzen Frist. Tatsache sei, dass bis dahin kurzfristige Angelegenheiten stets elektronisch/telefonisch mitgeteilt worden seien, nicht postalisch. Tatsache sei auch, dass bis zu seiner Abreise am 18. Dezember 2021 keine briefliche Einladung zugestellt worden sei. Und Tatsache sei ebenso, dass er sich stets in der Schweiz aufgehalten habe und via E-Mail oder Telefon stets erreichbar gewesen sei. Die jüngste Terminverschiebung und der Beraterwechsel sei ihm auch telefonisch mitgeteilt worden und er habe das Telefon in seinen Ferien abgenommen. Da stelle sich schon die Frage, weshalb gerade ein Schreiben mit einer PvB-Zuweisung am gleichen Tag wie das Beratungsgespräch postalisch versandt werde und mit einer Frist von nur 48 Stunden, was aufgrund der regelmässigen elektronischen/telefonischen Kontaktnahme sowie dem Beratungsgespräch vom gleichen Tag nicht erwartet worden sei, und dass dann eine vermeintliche Säumnis mit 21 Einstelltagen sanktioniert werde. Er sei sich schlicht keiner Schuld bewusst. Er bestreite, dass der briefliche Kontakt zu ihm die Regel gewesen sei. Und er bestreite, dass er am 14. Dezember 2021 im Beratungsgespräch über die Zuweisung zum E.________ informiert worden sei; er sei über die Möglichkeit angefragt worden und habe zugesagt. Kein Thema sei gewesen, dass die Zuweisung umgehend und postalisch erfolge und er sich innert 48 Stunden melden müsse. Zudem habe er sich nach Erhalt des Schreibens umgehend gleichentags gemeldet und die Anweisung somit eingehalten.
4.4
Die Vorinstanz beschränkt sich vernehmlassend darauf hinzuweisen, die RAV-Beraterin habe im Protokoll zum Gespräch vom 14. Dezember 2021 festgehalten, das E.________ PvB zugewiesen und mit dem Beschwerdeführer besprochen worden sei.
5.1
Es ist vorliegend unbestritten, dass das PvB beim Verein E.________ im Beratungsgespräch vom 14. Dezember 2021 thematisiert wurde. Unbestrittenermassen liegt in den Akten auch das Zuweisungsschreiben, datierend vom 14. Dezember 2021, mit der Aufforderung, sich innert 2 Arbeitstagen beim Verein E.________ zu melden. Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer bis am 21. Dezember 2021 nicht meldete, dies aber am 23. Dezember 2021 versuchte. Seitens Vorinstanz wird sodann nicht behauptet, der Beschwerdeführer verweigere eine PvB-Teilnahme; vorgeworfen wird ihm, sich nicht innert der mit Schreiben vom 14. Dezember 2021 angesetzten Zweitagesfrist beim Verein E.________ gemeldet zu haben.
Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum 21. Dezember 2021 nicht beim Verein E.________ meldete, was - sollte dies eine Fristversäumnis darstellen - einer PvB-Nichtteilnahme gleichkommt. Die Nichtteilnahme an einem PvB ist zu sanktionieren (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad, der Schwere des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Mit den verfügten 21 Einstelltagen qualifizierte die Vorinstanz das Verschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer.
5.2
Für die Beurteilung des vorliegenden Falles erscheint Folgendes beachtlich:
5.2.1
Den Akten, namentlich den RAV-Gesprächsprotokollen kann kein Hinweis entnommen werden, dass der Kontakt zwischen RAV und dem Beschwerdeführer im Regelfall postalisch erfolgen soll. Hingegen zeigt der Beschwerdeführer mit Beispielen untermauert nachvollziehbar auf, dass die Kontakte regelmässig elektronisch/telefonisch erfolgt sind und sich der postalische Verkehr weitgehend auf die Einladungen zu den Beratungsgesprächen beschränkte, wobei diese Termine bereits in den Gesprächen vereinbart worden seien. Den Protokollen (Vi-act. 11) kann denn auch entnommen werden, dass die Termine anlässlich der Gespräche persönlich übergeben wurden. Dies ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer als ein Taggeld beziehender Arbeitsloser den zuständigen Behörden zur Verfügung stehen musste und namentlich mit Kontaktaufnahmen in postalischer, elektronischer oder telefonischer Art rechnen musste.
5.2.2
Im Protokoll zum 14. Dezember 2021 wird wörtlich ausgeführt: "E.________ DL zugewiesen, mit STES besprochen / danach evt. Massnahme 5 planen".
Dem Protokoll kann mithin nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer bloss über die Möglichkeit einer PvB-Teilnahme informiert wurde und er zugesagt hat (wie er geltend macht) oder ob anlässlich des Gesprächs bereits auch schon eine konkrete Zuweisung erfolgt ist, ggfs. mit weiteren Anweisungen (was allerdings auch die Vorinstanz nicht behauptet). Fest steht aber auch, dass die Aufforderung, sich innert zwei Arbeitstagen bei E.________ zu melden, dem Beschwerdeführer beim Gespräch nicht schriftlich abgegeben wurde. Auch wird nicht protokolliert, dass ihm diese Anweisung mündlich kommuniziert worden wäre. Es ergibt sich auch nicht, dass das weitere Vorgehen besprochen worden wäre. Mithin lässt sich dem Protokoll einzig entnehmen, dass das PvB thematisiert wurde, der Beschwerdeführer offensichtlich nicht dagegen opponierte (was im gegenteiligen Fall gemäss Erfahrung des Gerichts im Protokoll vermerkt wäre), worauf die Beraterin die Zuweisung zum E.________ DL dokumentierte. Nachdem das PvB gemäss Protokoll bereits beim Gespräch feststand, ist - wie der Beschwerdeführer zu Recht vorträgt - nicht nachvollziehbar, weshalb ihm nicht auch bereits das Einladungsschreiben übergeben wurde oder wenigstens die Impuls-Kontaktdaten mit dem Hinweis, sich innert 2 Arbeitstagen zu melden, oder zumindest ein Hinweis erfolgt ist, dass die Aufforderung, sich zu melden, per Post zugestellt werde (der Termin fürs nächste Beratungsgespräch wurde übergeben).
5.2.3
Die Vorinstanz macht nicht geltend, dass die Aufforderung, sich innert 2 Arbeitstagen beim Verein E.________ zu melden, mittels Zustellnachweis (R
oder A-Post-Plus) versandt wurde. Gemäss Vorinstanz erfolgte der Versand mittels A-Post. Wann der Versand erfolgt ist, ist unbekannt; das Schreiben datiert vom 14. Dezember 2021 (Vi-act. 3). Der Verein E.________ erhielt eine Kopie des Schreibens und vermerkte den Eingang mit einem Stempel. Das Datum ist nicht zweifelsfrei lesbar, beginnt aber mit einer '1'. Zudem wird auf dem Formular vermerkt, die Zuweisung sei am 15. Dezember 2021 erfolgt, weshalb davon ausgegangen werden darf, dass der Brief dem Verein am 15. Dezember 2021 zuging (Vi-act. 4). Allerdings ist dies vorliegend ohne Belang, denn relevant ist einzig die Zustellung an den Beschwerdeführer. Dieser macht geltend, das Schreiben bis am 17. Dezember 2021 nicht erhalten zu haben; am 18. Dezember 2021 sei er nach F.________ verreist. Am 23. Dezember 2021, nach seiner Rückkehr, habe er den Brief gelesen und sich umgehend bei E.________ gemeldet.
5.2.4
Da der Versand an den Beschwerdeführer per A-Post erfolgt ist, kann nicht aufgrund einer Abholungs- oder Zustellungsbestätigung festgestellt werden, wann das Schreiben dem Beschwerdeführer oder einer sonstigen empfangsberechtigten Person ausgehändigt bzw. in den Briefkasten gelegt wurde. In den im Recht liegenden Unterlagen finden sich nebst den Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise, wann das Schreiben in seinen Machtbereich gelangt ist. Auch die Vorinstanz verweist lediglich auf die Tatsache des A-Post-Versands und legt keine Hinweise vor, welche irgendwelche Anhaltspunkte über eine zeitliche Zustellung abzugeben vermöchten. Allein der Hinweis auf den Versand per A-Post reicht aber nicht aus für die Annahme (die überwiegend wahrscheinlich sein muss), dass die Sendung von der empfangenden Person am Folgetag entgegengenommen bzw. in den Briefkasten gelegt wurde (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Art. 38 N 21 mit Hinweis auf SVR 1994 AHV Nr. 30 Erw. II.; Daum, VRPG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 44 Rz. 24). Damit aber bleibt nicht nachweisbar, wann die Zuweisung ins PvB und Aufforderung zur Kontaktnahme tatsächlich zugestellt wurde. Die Folgen der Beweislosigkeit hat gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Vorinstanz zu tragen (BGE 142 III 599 Erw. 2.2).
5.2.5
Ob ein Zustellungsnachweis erforderlich oder zumindest angezeigt ist, hängt nicht zuletzt mit den Rechtswirkungen zusammen, welche mit einem Schreiben verbunden sind. Angezeigt ist ein Zustellnachweis daher namentlich dann, wenn in einem Schreiben Fristen angesetzt oder Termine festgelegt werden (Daum, a.a.O., Art. 44 Rz. 24). Denn wenn sich eine Frist nach Tagen (oder Monaten) berechnet und der Mitteilung bedarf, beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Hierzu muss daher feststehen, wann die Zustellung erfolgt ist. Dies muss in casu umso mehr gelten, weil dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben eine kurze Frist von nur 2 Tagen angesetzt wurde. Sollen im Falle einer Fristversäumnis Sanktionen folgen, muss mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, wann der Fristenlauf begann (Art. 38 ATSG). Dies ist vorliegend aber - wie aufgezeigt - nicht möglich.
5.2.6
Der Hinweis der Vorinstanz, der Beschwerdeführer müsse als arbeitslose Person, die Leistungen beziehe, grundsätzlich mit Zustellungen rechnen, erscheint nicht als falsch (vgl. auch oben Erw. 5.2.1). Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Vorinstanz für die Zustellung und namentlich auch für eine fristauslösende Zustellung beweispflichtig ist. Muss eine Person mit einer Zustellung rechnen und erfolgt die Zustellung eingeschrieben, so käme die Zustellfiktion zur Anwendung, wonach die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; § 150 Abs. 1 lit. b Justizgesetz [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009). Wäre die Zuweisung vorliegend eingeschrieben erfolgt und hätte sie der Beschwerdeführer - wegen Abwesenheit - nicht abgeholt, dann hätte er die zweitägige Frist mit der Kontaktnahme am 23. Dezember 2021 gewahrt (erster Zustellversuch frühestens am 15.12.; siebter Tag der 22.12.). Es kann nicht sein, dass der Beschwerdeführer bei einem A-Post-Versand, dessen Zustelltag nicht einmal überwiegend wahrscheinlich feststeht, schlechter gestellt ist, als wenn die Zustellung eingeschrieben erfolgt wäre.
5.3
Zusammenfassend kann dem Beschwerdeführer damit nicht vorgeworfen werden, sich nicht innert zwei Tagen beim Verein E.________ gemeldet zu haben. Denn es ist letztlich unbewiesen, wann die zweitägige Frist zu laufen begann. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Vorinstanz zu tragen. Damit kann offenbleiben, inwieweit den Beschwerdeführer ein Verschulden traf. Offenbleiben kann auch, ob der Fristenstillstand gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG vorliegend allenfalls Anwendung gefunden hätte und die Frist, mit dem Verein Kontakt aufzunehmen vom 18. Dezember 2021 bis und mit 2. Januar 2022 stillstand. Am 3. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer - gemäss eigener Aussage - Kontakt auf.
6.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Infolge unbewiesen gebliebenem Zustelltag der Zuweisung ins PvB mit der Aufforderung, sich innert zwei Arbeitstagen beim Verein E.________ zu melden, bleibt unbekannt, wann die zweitägige Frist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu laufen begann. Damit aber kann dem Beschwerdeführer auch nicht vorgeworfen werden, die Kontaktnahme am 23. Dezember 2021 sei verspätet erfolgt. Der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 (und die diesem zu Grunde liegende Verfügung vom 5.1.2022) wird aufgehoben.
7.
Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 61 lit. fbis und g ATSG).
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
4. Zustellung an:
- den Beschwerdeführer (R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 26. April 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die a.o. Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
6. Mai 2022
1
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
Art. 59 AVIGart. 59 LACIart. 59 LADI
Art. 60 AVIGart. 60 LACIart. 60 LADI
Art. 83 AVIVart. 83 OACIart. 83 OADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI
BGE 125 V 362ATF 125 V 362DTF 125 V 362
Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI
EVG C 286/01
Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI
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Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI
Art. 38n 2art. 38n 2art. 38n 2
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BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA
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Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
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Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF