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Entscheid

II 2022 18

Kammergericht

17. Mai 2022Deutsch16 min

A. Die A.________ GmbH (nachstehend GmbH) mit Sitz in D.________ wurde am 25. Juni 2018 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die GmbH bezweckt die Übernahme von Armierungsarbeiten aller Art im Hoch- und Tiefbau sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- (200 Stammanteile zu je

Source sz.ch

II 2022 18

Entscheid vom 17. Mai 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR), Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich,

Klägerin,

gegen

A.________ GmbH,

Beklagte,

Gegenstand

Berufliche Vorsorge (Konventionalstrafe)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. Die A.________ GmbH (nachstehend GmbH) mit Sitz in D.________ wurde am 25. Juni 2018 im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen. Die GmbH bezweckt die Übernahme von Armierungsarbeiten aller Art im Hoch- und Tiefbau sowie die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen. Sie verfügt über ein Stammkapital von Fr. 20'000.-- (200 Stammanteile zu je

Fr. 100.--). Diese wurden bzw. werden bis 14. Juni 2019 bzw. seither insgesapmt von B.________ bzw. C.________ gehalten. Bis 14. Juni 2019 bzw. seither fungier(t)en die beiden jeweils auch als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Kläg.-act. 5).

B. Da die GmbH der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR [nachstehend: Stiftung FAR]) keine Formulare betreffend ihre Tätigkeiten einreichte, stellte die Stiftung FAR mit Entscheid vom 29. Januar 2019 gestützt auf den Handelsregistereintrag fest, dass die GmbH unter den räumlichen Geltungsbereich und ihre Tätigkeiten ausschliesslich unter den betrieblichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses (BRB) vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) falle (vgl. Kläg.-act. 6). Daraus folge, dass die GmbH für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 25. Juni 2018 FAR-beitragspflichtig sei.

Die GmbH hat gegen diesen Unterstellungsentscheid keine Einsprache erhoben, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

C. Nachdem die GmbH trotz mehrmaligen Mahnungen die Lohnsummenmeldung 2019 nicht einreichte, auferlegte ihr die Stiftung FAR mit Rechnung vom 28. November 2020 eine Konventionalbusse von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verbunden mit dem Hinweis, dass die Konventionalstrafe auf die Hälfte reduziert werde, falls im Jahr 2019 kein Personal beschäftigt worden sein sollte (Kläg.-act. 10).

Ebenso reichte die GmbH trotz mehrmaligen Mahnungen für das Jahr 2020 (vgl. Kläg.-act. 7 und 8) keine Lohnsummenmeldung ein, worauf ihr die Stiftung FAR mit Rechnung vom 6. Juli 2021 eine Konventionalstrafe von Fr. 5'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegte (Kläg.-act. 11).

Mahnungen vom 25. Januar 2021 sowie vom 3. März 2021 zur Bezahlung der Konventionalstrafe 2019 von insgesamt Fr. 3'500.-- sowie vom 17. August 2021 sowie vom 15. September 2021 zur Bezahlung der Konventionalstrafe 2020 von insgesamt Fr. 5'500.-- (Kläg-act. 9) blieben erfolglos.

D. Mit Klage vom 22. Februar 2022 (Postaufgabe am gleichen Tag) ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz gegen die A.________ GmbH betreffend Konventionalstrafen stellt die Stiftung FAR folgende Anträge:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Konventionalstrafen in Höhe von insgesamt CHF 8'000.00, und Verfahrenskosten von CHF 1'000.-- (2xCHF 500.00) zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

E. Mit Schreiben vom 10. März 2022 (Datum der Postaufgabe) reicht die Beklagte eine Klageantwort ein. Der Gesellschafter und Geschäftsführer macht insbesondere geltend, er habe die GmbH mit einem riesigen Schuldenberg übernommen. Sein Vorgänger habe die Rechnungen nicht bezahlt; die Firma stehe seit ca. März 2019 still. Es habe Probleme auf Baustellen gegeben, so dass er drei Monate gratis habe arbeiten müssen. Zudem sei er im vergangenen Jahr angefahren worden und habe infolge seines Spitalaufenthaltes nicht jeden Brief sehen können.

F. Mit Replik vom 25. März 2022 hält die Klägerin an ihren Anträgen fest. Die Beklagte liess sich innert Frist (26.4.2022) nicht mehr vernehmen, womit sie mit einer Duplik androhungsgemäss ausgeschlossen ist.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind-licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) vom 28. September 1956 kann der Geltungsbereich eines zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages auf Antrag aller Vertragsparteien durch Anordnung der zuständigen Behörde (Allgemeinverbindlicherklärung [AVE]) auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweiges oder Berufes ausgedehnt werden, die am Vertrag nicht beteiligt sind. Erstreckt sich der Geltungsbereich der Allgemeinverbindlichkeit auf das Gebiet mehrerer Kantone, so wird sie vom Bundesrat angeordnet (Art. 7 Abs. 1 AVEG).

1.1.2

Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR; aktuell gültige Fassung vom 1.1.2018) vom 12. November 2002 (AVE GAV FAR) (vgl. Kläg.-act. 3) wurden unter anderem die Bestimmungen zur Finanzierung (Art. 7-9 GAV FAR), zum Vollzug (Art. 23 GAV FAR), zu Sanktionen bei Vertragsverletzung (Art. 25 GAV FAR) sowie die Übergangsbestimmungen (Art. 28 GAV FAR) für die ganze Schweiz (mit Ausnahme des Gebiets des Kantons Wallis; Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 BRB-GAV FAR) für allgemeinverbindlich erklärt. Der BRB trat am 1. Juli 2003 in Kraft und wurde seither mehrfach verlängert (und geändert), letztmals am 29. Januar 2019 mit Gültigkeit bis 31. Dezember 2024 (vgl. BBl 2019 S. 1891 ff.).

1.2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gestützt auf den GAV FAR vom Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) einerseits sowie von den Gewerkschaften Bau & Industrie (GBI; heute: Unia) und SYNA anderseits gegründete, nicht registrierte Personalvorsorgestiftung der freiwilligen beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) vom 25. Juni 1982 sowie von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) vom 10. Dezember 1907, welcher von den Vertragsparteien der Vollzug des GAV FAR übertragen und insbesondere das Recht eingeräumt wurde, namens der Vertragsparteien Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR und Stiftungsurkunde vom 19.3.2003 [vgl. Kläg.-act. 1-3]; vgl. zum Ganzen: BGE 141 V 657 Erw. 3.1 m.H./Erw. 3.5.3).

1.3.1

Für die Klägerin gelten ebenfalls die Rechtspflegebestimmung von Art. 73 f. BVG (BSK Berufliche Vorsorge-Konrad/Lauener, Art. 49 N 34 m.H.a. Urteil BGer 9C_374/2012 Erw. 1; BSK Berufliche Vorsorge-Hürzeler/Bättig-Lischer, Art. 73 N 10; vgl. Entscheid VG SG BV 2016/24 vom 10.8.2018 Erw. 2.1 m.H. u.a. auf in BGE 139 III 165 [= Urteil BGer 9C_975/2012 und 9C_976/2012 vom 15.4.2013] nicht publizierte Erw. 2.1). Die von der Klägerin eingeklagte Forderung steht im engen Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge und hat ihre rechtliche Grundlage im Recht der beruflichen Vorsorge.

1.3.2

Auseinandersetzungen zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Arbeitgebern über Beitragsforderungen im Sinne von Art. 73 BVG sind vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 der kantonalen Vollzugsverordnung zum BVG [VVzBVG; SRSZ 363.111] vom 27.9.1983; vgl. statt vieler VGE II 2019 23 vom 17.4.2019 Erw. 1.1; VGE 102/01 vom 18.12.2002 Erw. 1; VGE 46/02 vom 18.12.2002 Erw. 1). Von Bundesrechts wegen haben die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vorzusehen; der Richter hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG). Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten (Art. 73 Abs. 3 BVG).

Die Beklagte hat ihren Sitz in D.________. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ist vorliegend somit zur Beurteilung der Streitigkeit zwischen der Klägerin und der Beklagten zuständig (Art. 73 Abs. 3 BVG i.V.m. § 67 Abs. 1 lit. e Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974).

1.4

§ 70 Abs. 1 VRP erklärt für das Verfahren die §§ 9 bis 33 sowie 60 VRP und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.

1.5

Im Verfahren nach Art. 73 BVG gilt das im Sozialversicherungsrecht übliche Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Es ist also auf denjenigen Sachverhalt abzustellen, der von allen möglichen Geschehensabläufen als der wahrscheinlichste erscheint (BGE 139 V 176 Erw. 5.3 [frz.]).

Der gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG geltende Untersuchungsgrundsatz besagt, dass das Gericht von Amtes wegen - im Rahmen des von der klägerischen Partei bestimmten Streitgegenstandes - für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (BGE 129 V 450 Erw. 3.2).

Der Untersuchungsgrundsatz wird jedoch eingeschränkt durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2; BGE 122 V 158 Erw. 1a je m.H.). Dazu gehört im Klageverfahren über Beiträge der beruflichen Vorsorge auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Urteile BGer 9C_255/2018 vom 31.10.2018 Erw. 5.3; 9C_48/2017 vom 4.9.2017 Erw. 2.2.2). Dementsprechend ist es im berufsvorsorgerechtlichen Beitragsprozess einerseits Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, ihre (Beitrags-)

Forderung so weit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann; anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberfirma, substantiiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte (Beitrags-)Forderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substantiiert ist, bleiben unsubstantiierte Bestreitungen unberücksichtigt. Demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar ist, trotz ungenügend substantiierter oder gänzlich fehlender Bestreitungen nicht gutheissen (vgl. statt vieler VGE II 2019 23 vom 17.4.2019 Erw. 1.2; VGE 103/05 vom 8.2.2006 Erw. 1.4, je m.H.).

2.1

Die Beklagte hat den Unterstellungsentscheid der Klägerin vom 29. Januar 2019 nicht angefochten (vgl. vorstehend Ingress lit. B). Es kann denn auch kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte mit Sitz im Kanton Schwyz vom grundsätzlich für die ganze Schweiz geltenden GAV FAR in räumlicher Hinsicht erfasst wird (Art. 1 Abs. 1 GAV FAR bzw. Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR) und dass ihr Zweck der Übernahme und Ausführung von Armierungsarbeiten aller Art im Hoch- und Tiefbau unter die in Art. 2 GAV FAR sowie Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR genannten Bereiche, namentlich Hoch- und Tiefbau (lit. a), fallen (vgl. hierzu Klage, S. 7 f. Rz. 16 ff.).

2.2.1

Die Klägerin wird in Art. 23 GAV FAR als für den gesamten Vollzug des GAV zuständig und zu diesem Zweck berechtigt erklärt, "die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen und in Vertretung der Vertragsparteien im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben" (Abs. 1 Satz 2). Dabei kann sie Kontrolltätigkeiten Dritten, namentlich den für den Vollzug des LMV (Landesmantelvertrag) gebildeten paritätischen Berufskommissionen, übertragen (Art. 23 Abs. 2 GAV FAR), wobei den Kontrollinstanzen zur Durchsetzung der Bestimmungen des GAV FAR insbesondere folgende Berechtigungen zustehen (Art. 23 Abs. 3 GAV FAR):

a) Betriebskontrollen bei Betrieben im Geltungsbereich des vorliegenden GAV, namentlich auch bei Betrieben mit gemischten Tätigkeiten, um die Zugehörigkeit zum betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich zu beurteilen;

b) Lohnbuchkontrollen;

c) Kontrolle der einzelnen Arbeitsverträge.

Art. 24 GAV FAR erklärt den Stiftungsrat als für die Verwaltung zuständig; dieser bildet gleichzeitig die paritätische Kommission und kontrolliert die Einhaltung des GAV FAR im Sinne von Art. 357b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR; SR 220) vom 30. März 1911 (Abs. 1). Der Stiftungsrat ist für die Kontrolltätigkeit verantwortlich, wobei er diese Kontrolle fachkundigen Gremien übertragen kann (Art. 24 Abs. 2 GAV FAR). Er erlässt die für die Umsetzung notwendigen Reglemente (Art. 24 Abs. 3 Satz 1 GAV FAR).

2.2.2

Gemäss Art. 25 Abs. 1 GAV FAR können Verletzungen von Pflichten aus dem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50'000.-- geahndet werden. Fehlbaren Parteien können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Insofern kommen der Klägerin - im Lichte der BRB vom 5. Juni 2003 ausdrücklich vorerwähnten Vollzugsbestimmungen - weitreichende, mit denjenigen einer AHV-Ausgleichskasse vergleichbare Vollzugskompetenzen zu (vgl. hierzu auch: Urteil SVG ZH vom 10.3.2011 BV.2009.00060 Erw. 3.2).

Nach Art. 25 Abs. 2 GAV FAR können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlbaren Beträge geahndet werden. Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochenen Sanktionen (Abs. 3). Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Abs. 5).

Damit besteht eine genügende rechtliche Grundlage für die Erhebung der Konventionalstrafe, der Kontrollkosten und der internen Verfahrenskosten (vgl. hierzu auch: Entscheid des VG SG vom 10.8.2018 BV 2016/24 Erw. 4.2).

2.3.1

Die Beiträge richten sich nach dem massgeblichen Lohn (Art. 6 Abs. 1 Satz des Reglements FAR, vom 4.7.2003, letztmals geändert am 7.12.2018, gültig ab 1.4.2019). Der Arbeitgeber hat der Stiftung FAR jeweils bis spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen (inkl. deren AHV-Nummer) für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 6 Abs. 2 des Reglements FAR; vgl. auch Art. 9 des Reglements betreffend die Bezugsmodalitäten).

2.3.2

Das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung innert der gesetzten Frist stellt eine Pflichtverletzung nach Art. 25 Abs. 2 GAV FAR dar. Gemäss Ziff. 2.1.2 der vom Stiftungsrat erlassenen Richtlinie über die Sanktionen (vgl. KB-act. 12) spricht die Geschäftsstelle hierfür eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- und im Wiederholungsfall von Fr. 5'000.-- aus. Pro Tatbestandsverletzung erhebt die Stiftung FAR zudem Verfahrenskosten von jeweils

Fr. 500.-- (Ziff. 9 der Richtlinie über die Sanktionen). Anzufügen ist, dass mit diesen Richtlinien - vergleichbar den Verwaltungsweisungen, Wegleitungen, Kreisschreiben o.ä. (vgl. BGE 141 V 365 Erw. 2.4; BGE 138 V 346 Erw. 6.2) - gewährleistet werden kann, dass der Stiftungsrat die ihm eingeräumte Befugnis zur Ahndung von Pflichtverletzungen rechtsgleich handhabt.

3.1

Wer als Arbeitgeber tätig sein will, hat sich auch um die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu kümmern und diese zu erfüllen. Dies gilt auch für die Pflichten, welche die Beklagte aus dem für allgemein verbindlich erklärten GAV FAR treffen. Dies gilt vorliegend vorab für die vorschriftsgemässe (fristgerechte) Meldung der Lohnsummen. Die Beklagte (bzw. der einzige Geschäftsführer als ihr Organ) ist dieser Pflicht erwiesenermassen und unbestritten nicht nachgekommen.

3.2

Die Beklagte kann ihre Verfehlung nicht entschuldigen. Der Hinweis auf die hohen, vom früheren Eigentümer (Gesellschafter und Geschäftsführer) übernommenen Schulden stellt keine Rechtfertigung dar. Abgesehen davon, dass diese Schulden nicht näher erläutert und belegt werden (was indes ebenfalls unbehelflich wäre), weist die Klägerin replizierend zutreffend auf Art. 181 OR hin, wonach den Gläubigern verpflichtet wird, wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt. Selbst wenn keine Löhne ausbezahlt werden, hat die entsprechende Meldung (fristgerecht) zu erfolgen. Angesichts des geltend gemachten Schuldenbergs wäre die Beklagte erst recht angehalten gewesen, ihren gesetzlichen Pflichten im Zeichen der Vermeidung unnötiger Kosten ordnungsgemäss nachzukommen. Vorliegend erfolgte seitens der Beklagten selbst dann keine Meldung, nachdem sie darauf hingewiesen worden war, dass die Konventionalstrafe halbiert würde, falls im Jahr 2019 kein Personal beschäftigt worden sein sollte (vgl. vorstehend Ingress lit. C).

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Hinweis auf einen Unfall und Spitalaufenthalt ihres einzigen Geschäftsführers entlasten. Wie die Klägerin auch diesbezüglich zu Recht festhält, hätte die Beklagte (bzw. ihr Geschäftsführer) in diesem Fall für eine Stellvertretung besorgt sein müssen, welche ihre Geschäftskorrespondenz erledigt oder sie zumindest darüber informiert hätte. Es spricht nichts dagegen, dass die Beauftragung einer Drittperson aus gesundheitlichen Gründen möglich war. Im Übrigen hat der einzige Gesellschafter und Geschäftsführer die GmbH am 14. Juni 2019 übernommen. Die Aufforderungen und Mahnungen zur Einreichung der Lohnmeldungen 2019 und 2020 bis zur Ausfällung der Konventionalstrafen erstreckten sich indes über einen Zeitraum, der seinen Spitalaufenthalt (erheblich) überdauert haben dürfte. Überdies handelt es sich bei der GmbH um einen kleineren und überschaubaren Betrieb.

3.3

Die Voraussetzungen für die Konventionalstrafe für die erste Pflichtverletzung von Fr. 3'000.-- sowie von Fr. 5'000.-- für die zweite Pflichtverletzung sind vorliegend somit gegeben. Gesetzmässig bzw. reglementskonform sind auch die jeweiligen Verfahrenskosten von Fr. 500.-- (vorstehend Erw. 2.3.2).

3.4

Die Klage ist somit gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin Konventionalstrafen von insgesamt Fr. 8'000.-- und Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- (2 x Fr. 500.--) zu bezahlen.

4.

Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 73 Abs. 2 BVG). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Der Vorsorgeeinrichtung kann im kantonalen Verfahren grundsätzlich keine Parteientschädigung zulasten des Versicherten zugesprochen werden (BGE 126 V 143 Erw. 4b; KoSS - Schneider/Geiser/Gächter, Art. 73 BVG N 94). Hiervon abzuweichen besteht vorliegend ebenfalls kein Anlass. Die Klägerin ist abgesehen davon nicht beanwaltet.

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Konventionalstrafen von insgesamt Fr. 8'000.-- sowie Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

2. Für dieses Klageverfahren werden weder Kosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- die Klägerin (R)

- die Beklagte (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern (A).

Schwyz, 17. Mai 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

24. Mai 2022

1

Art. 1 AVEGart. 1 LECCTart. 1 LOCCL

Art. 7 AVEGart. 7 LECCTart. 7 LOCCL

Art. 80 BVGart. 80 LPPart. 80 LPP

Art. 80 ZGBart. 80 CCart. 80 CC

BGE 141 V 657ATF 141 V 657DTF 141 V 657

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 49n Satzung des Europaratesart. 49n Statut du Conseil de l’Europeart. 49n 3

Art. 49n 3art. 49n 3art. 49n 3

9C_374/2012

Art. 73n mit Anhangart. 73n avec annexeart. 73n 1

Art. 73n mit Briefwechselart. 73n avec échange de lettresart. 73n 1

BGE 139 III 165ATF 139 III 165DTF 139 III 165

9C_975/2012

9C_976/2012

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

Art. 73 BVGart. 73 LPPart. 73 LPP

§ 70 VRP

§ 9 VRP

§ 33 VRP

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BGE 139 V 176ATF 139 V 176DTF 139 V 176

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BGE 129 V 450ATF 129 V 450DTF 129 V 450

BGE 125 V 195ATF 125 V 195DTF 125 V 195

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