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Entscheid

II 2022 19

Kammergericht

26. April 2022Deutsch21 min

A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in C.________, welche laut Handelsregisterauszug zur Hauptsache die Durchführung von Consulting- und Coachingdienstleistungen im Bereich Management, IT, Strategie, Marketing und Vertrieb bezweckt (www.zefix.ch; eingesehen am 28.3.2022).

Source sz.ch

II 2022 19

Entscheid vom 26. April 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________, B.________ GmbH,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH mit Sitz in C.________, welche laut Handelsregisterauszug zur Hauptsache die Durchführung von Consulting- und Coachingdienstleistungen im Bereich Management, IT, Strategie, Marketing und Vertrieb bezweckt (www.zefix.ch; eingesehen am 28.3.2022).

B. Am 15. Oktober 2021 reichte A.________ resp. die B.________ GmbH bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE) infolge erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat September 2021 ein (Vi-act. 01). Mit Verfügung vom 1. November 2021 wies die Ausgleichskasse den Antrag auf CEE für den Monat September 2021 ab (Vi-act. 02). Am 11. November 2021 stellte die B.________ GmbH bei der Ausgleichskasse Schwyz Antrag auf CEE für den Monat Oktober 2021 (Vi-act. 03). Das Begehren wurde mit Verfügung vom 29. November 2021 abgewiesen (Vi-act. 04).

C. Gegen die Abweisungsverfügung vom 1. November 2021 betreffend den Monat September 2021 erhob A.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 Einsprache (Vi-act. 05). Gegen jene vom 29. November 2021 betreffend den Monat Oktober 2021 erfolgte mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 eine nahezu gleichlautende Einsprache (Vi-act. 08).

D. Mit Einspracheentscheid Nr. 1374/21 & 1384/21 vom 20. Januar 2022 (zugestellt am 25.1.2022, vgl. VG-act. 07) erkannte die Ausgleichskasse Schwyz:

1. Die Einspracheverfahren (Nr. 1374/21 und 1384/21) werden vereinigt.

Erwägungen

2.

Die Einsprachen vom 2. Dezember und 13. Dezember 2021 gegen die Verfügungen vom 1. November und 29. November 2021 werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

3.-5. (Kosten; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).

E. Mit Eingabe vom 20. Februar 2022 (Postaufgabe am 23.2.2022) erhebt A.________ fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die CEE für die Monate September 2021 und Oktober 2021 zu gewähren.

F. Vernehmlassend beantragt die Ausgleichskasse Schwyz am 21. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1.1

Anlässlich des Antrags auf CEE für den Monat September 2021 vom 15. Oktober 2021 machte der Beschwerdeführer einen Umsatz sowie eine Lohnauszahlung von je Fr. 0.-- geltend. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer u.a. eine Verfügung vom 13. August 2021 von der Ausgleichskasse Schwyz an (Vi-act. 01). Diese befindet sich nicht bei den Akten bzw. reichte der Beschwerdeführer diese nicht ein. Aus dem aktenkundigen Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Kontaktperson bei der Ausgleichskasse geht jedoch hervor, dass es sich bei genannter Verfügung um die Gewährung von CEE für den Zeitraum vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 handelt (vgl. Vi-act. 7, E-Mail vom 13.8.2021). Betreffend "Anspruchsberechtigung nach Juni 2021" führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Messe bzw. Veranstaltung persönlich besuchen können, da beispielsweise Messen einmal jährlich stattfänden, also nächstmöglich erst wieder im Jahr 2022. Des Weiteren sei der Aufbau und die Erweiterung seines Portfolios aufgrund behördlicher Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich eingeschränkt. Die Erweiterung des Angebots des Beschwerdeführers bezieht sich dabei neben seiner Primärtätigkeit (Strategieberatung) auf die als Winzer und Dienstleistungen im Bereich von E-Mobility und Smart-Lösungen betreffend Unternehmensstrukturen sowie Gebäudeautomation (vgl. Vi-act. 01; https://________.com/; eingesehen am 29.3.2022).

1.1.2

In der Ablehnungsverfügung vom 1. November 2021 erklärte die Vor­instanz, seit 26. Juni 2021 würden für Veranstaltungen, zu welchen der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat begrenzt sei, kaum noch Beschränkungen gelten, auch nicht für Grossveranstaltungen. Seit 13. September 2021 gelte an verschiedenen Orten die Zertifikatspflicht. Ansonsten gebe es kaum noch behördliche Einschränkungen, weshalb die Ausgleichskassen die Gründe, welche Versicherte für eine erhebliche Einschränkung geltend machen würden, besonders beachten würden. Die Gründe müssten in einem engen Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen. Betriebe, die nicht von einer von Bund oder Kantonen verordneten Massnahme betroffen seien, hätten keinen Anspruch auf CEE. Da keine Begründung vorliege, die nachvollziehbar darlege, auf welche Massnahmen der Umsatzrückgang von 100% zurückzuführen sei, werde der Antrag abgelehnt (Vi-act. 02).

1.2

In der Anmeldung für den Monat Oktober 2021 vom 11. November 2021 macht der Beschwerdeführer wiederum einen Umsatz sowie eine Lohnauszahlung von Fr. 0.-- geltend und führt dieselbe Begründung an wie bereits in der Anmeldung für den Monat September 2021 (Vi-act. 03). Die Vorinstanz begründet ihre Ablehnung des Anspruchs in der Verfügung vom 29. November 2021 beinahe gleich, wie bereits in der Verfügung betreffend den Monat September (lediglich auf das Veranstaltungsverbot wird nicht mehr Bezug genommen, Vi-act. 04).

1.3

Die Einsprachen vom 2. Dezember 2021 und 13. Dezember 2021 sind in begründender Hinsicht zueinander und zur Begründung in den ursprünglichen Anträgen nahezu kongruent, einzig einen Link zur Website des Beschwerdeführers fügt dieser in seinen Einsprachen ergänzend an (Vi-act. 05, 08).

1.4

Im Einspracheentscheid vom 20. Januar 2022 legte die Vorinstanz zunächst dar, dass es sich rechtfertige, die beiden Einspracheverfahren Nr. 1374/21 und Nr. 1384/21 zu vereinen, da den angefochtenen Verfügungen dieselben Sachverhalte zugrunde lägen und sich die gleichen Rechtsfragen stellen würden (Vi-act. 10, Erw. 1). Sodann bekräftigte die Vorinstanz, die Umsatzeinbussen im September und Oktober 2021 seien nicht auf (dannzumal) bestehende Massnahmen des Bundes oder Kantons zurückzuführen. Unter Beachtung der Zertifikatspflicht hätten in diesen zwei Monaten durchaus Veranstaltungen durchgeführt werden können. Weil die Zertifikatspflicht Voraussetzung für die Durchführung einer Veranstaltung sei, sei davon allerdings überwiegend der Veranstalter und nicht der Beschwerdeführer betroffen. Überdies sei die Zertifikatspflicht nicht als eigentliche Massnahme, sondern als Schutzkonzept zu betrachten, welches überhaupt erst Veranstaltungen ermögliche. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Weinbau und E-Mobility seien vage. Es könne nicht überzeugend dargelegt werden, welche Massnahmen inwiefern zum Umsatzrückgang im geltend gemachten Zeitraum geführt haben sollen. Der Vor­instanz seien jedenfalls keine über September und Oktober 2021 geltenden behördlichen Massnahmen für den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers bekannt. Der Anspruch auf CEE sei daher zurecht verneint worden (Vi-act. 10, insb. Erw. 5).

1.5

Vor Verwaltungsgericht führt der Beschwerdeführer an, er habe seit Februar 2020 intensiv an der Weiterführung seiner Selbständigkeit gearbeitet. Das zunächst aus Dienstleistungen betreffend die Strategie-Erarbeitung bestehende Portfolio habe er um Wein-Onlineworkshops und E-Mobility/Smart Home erweitert. Der Beschwerdeführer habe über 500 potentielle Kunden sowohl schriftlich als auch über die sozialen Medien akquiriert. Daraus hätten Kontakte und persönliche Treffen resultiert. Am 5. März 2020 und am 12. März 2020 hätte der Beschwerdeführer bereits potenzielle Vorgespräche gehabt und ein Angebot abgeben können, welches kurz vor Vertragsabschluss gestanden habe. Die Pandemie hätte diese Anstrengungen plötzlich beendet und keinen Handlungsspielraum offengelassen.

Da der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Mitarbeiter habe, seien die Aufwendungen auf seine Dienstleistungen beschränkt. Zusätzliche Aufwendungen seien im Kontokorrent zu sehen, aber nicht in den Kontoauszügen ersichtlich.

In der Branche des Beschwerdeführers, insbesondere der Strategie-Erarbeitung, sei man vom Beratungsbedarf potenzieller Kunden abhängig und auf persönlichen Kontakt angewiesen. Letzteres sei aufgrund der Pandemie nicht mehr möglich gewesen und Beratungskosten von Externen seien eingespart worden.

Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer die Darstellung der Vorinstanz, wonach er im Bereich Management, IT, Marketing und Vertrieb tätig sei. Das Tätigkeitsfeld sei die Gebäudeautomation, was im Vergleich zur beispielsweise IT eine kleine und übersichtliche Branche sei.

1.6

Die Vorinstanz äussert sich vernehmlassend nicht zur Beschwerde, sondern verweist zur Begründung ihres Abweisungsantrages auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid.

2.

Der Beschwerdeführer ist nicht Selbständigerwerbender (im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000). Als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH (sowie deren einziger Angestellter) gilt er jedoch als Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982. Auch diese Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung können gemäss der im September und Oktober 2021 geltenden Fassungen der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, 28.10.2021; vgl. betreffend anwendbarem Recht BGE 147 V 278 Erw. 2.1; Urteil BGer 9C_390/2021 vom 8.2.2022 Erw. 3.2.1 f.) einen Anspruch auf CEE haben, nämlich:

wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden

oder wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor-aussetzung proportional zu deren Dauer.

3.1

Vorliegend ist unumstritten, dass der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH grundsätzlich Anspruch auf CEE haben kann.

3.2

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie untersagt worden. Mithin fällt ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Strittig ist, ob die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind.

3.3

Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetz-liche Grundlage zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnahmen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Dies, nachdem der Bundesrat bereits am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Milderung der Erwerbsausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen hatte. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigungen fortzuführen. In seinem Gesetzesentwurf beabsichtigte er dabei, den Anspruch auf Selbständigerwerbende zu beschränken, die ihre Erwerbstätigkeit massnahmebedingt unterbrechen mussten, also von einem direkten Verbot betroffen sind (vgl. BBl 2020 6612; auch BK Thurnherr AB 2020 N 1341 ff.). Erst in der parlamentarischen Diskussion (und Differenzbereinigung) wurde der Anspruch erweitert einerseits auf Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, und anderseits diese und Selbständigerwerbende, die massnahmebedingt massgeblich in ihrer Arbeit eingeschränkt sind (AB 2020 S 1013; AB 2020 N 1764). Dies führte zur (im strittigen Zeitraum gültigen) Formulierung, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, Stand 1.7., 2.9., 19.10.2021).

3.4

Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Anspruchsgrundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Demgemäss können Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung Anspruch auf CEE haben, wenn ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist (vgl. oben Erw. 3).

Die Frage der Massgeblichkeit der Einschränkung ist vorliegend nicht strittig, respektive wurde sie von der Vorinstanz nicht geprüft, weil sie den Anspruch aus anderem Grunde verneinte.

Strittig ist nämlich allein, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" eingeschränkt bzw. zu 100% eingebrochen war.

3.5

Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).

Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Gefordert ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Ertragsausfall (vgl. Art. 15. Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Ge-setz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmass-nahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1).

Dispositiv

3.6 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 23. Juni 2021 geregelt, wobei vorliegend die Versionen Anwendung finden, welche im September und Oktober 2021 galten (Stand 26.6., 13.9, 20.9, 4.10, 11.10, 25.10.2021). Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa Kanton Schwyz Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb zusätzlich auch solche weiterer inländischer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).

4. Es ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder in seinen Anträgen auf CEE vom 15. Oktober bzw. 11. November 2021, noch in seinen Einsprachen und auch nicht in der Beschwerde der gesetzlichen Aufforderung nachkommt, konkret darzulegen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie seine geltend gemachte Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

4.1 Mit Verfügung vom 13. August 2021 anerkannte die Vorinstanz einen Anspruch des Beschwerdeführers auf CEE vom 17. September 2020 bis 31. März 2021 (und dann auch für April bis Juni 2021; vgl. E-Mail vom 22.9.2021) aufgrund der Tätigkeit als Winzer in Zusammenhang mit dem Messeverbot sowie Schliessung der Gastronomiebranche (Vi-act. 7, E-Mail vom 13.8.2021). Der Beschwerdeführer bringt diese Verfügung in seinen Anträgen sinngemäss zur Begründung des Anspruches auf CEE an. In den Einsprachen fehlt dieser Hinweis. Daher ist nicht klar ersichtlich, ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese Erklärung der Vorinstanz ebenfalls einen Anspruch für die Monate September und Oktober 2021 zu begründen beabsichtigt. Jedoch kann er so oder anders aus der Verfügung vom 13. August 2021 bzw. aus der Argumentation, keine Messe oder Veranstaltung besucht haben zu können, aus folgenden Gründen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.1.1 Am 14. April 2021 beschloss der Bundesrat, dass die Aussenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben einschliesslich Takeawaybetriebe ab dem 19. April 2021 geöffnet werden können (Art. 5a Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 19.4.2021). Trotz der Öffnung der Aussenbereiche blieb der Anspruch auf CEE für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach der Anspruchsgrundlage Betriebsschliessung bestehen (KS CE, Vorwort zur Version 15). Da ab dem 31. Mai 2021 Gastronomie- und Restaurationsbetriebe auch ihren Innenbereich (unter Einhaltung von Schutzkonzepten) wieder öffnen durften (Art. 5a Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage, Stand 31.5.2021), bestand der Anspruch auf CEE für Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung infolge Betriebsschliessung noch bis zum 31. Mai 2021 (KS CE Rz. 1041.a). Der Beschwerdeführer begründet mitnichten, weshalb er - namentlich für seine Betriebstätigkeit "Winzer" - trotz dieser weitestgehenden Öffnungen in der Gastronomie im September und Oktober 2021 dennoch durch behördliche Massnahmen beeinträchtigt gewesen sein soll.

4.1.2 Am 23. Juni 2021 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot per 26. Juni 2021 aufgehoben. Da diese Änderung relativ kurzfristig erfolgt ist, gewisse Massnahmen blieben oder Änderungen erfahren haben und Veranstaltungen eine grössere Vorbereitungs- und Vorlaufzeit benötigen, ging das BSV davon aus, dass sich diese Änderung nicht kurzfristig auf die Erwerbssituation der Betroffenen auswirken würde. Das BSV hatte daher davon abgesehen, sein Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) mit der Aufhebung des Veranstaltungsverbots unmittelbar anzupassen (vgl. Vorwort zur Version 18 KS CE). Mithin führte die Aufhebung des Veranstaltungsverbotes nicht sofort zu einer Praxisänderung. Erst im KS CE Version 18, gültig ab 1. September 2021, hielt dann das BSV fest: "Aktuell gibt es kaum noch behördliche Einschränkungen. Deshalb müssen die Ausgleichskassen ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, die die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen. Diese Gründe müssen im Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus stehen" (Vorwort zur Version 18 KS CE). Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern sich, entgegen dieser Annahme, das nur bis Ende Juni 2021 geltende Veranstaltungsverbot auf seine Erwerbssituation im September und Oktober 2021 ausgewirkt haben soll, insbesondere ursächlich sein soll für den von ihm geltend gemachten Umsatz-Totalausfall. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer von Wein-online-Workshops spricht (vgl. oben Erw. 1.5), dies explizit auch so online bewirbt (vgl. Homepage). Dieses Businessmodell sollte gerade auch bei Veranstaltungsverboten umsetzbar sein; warum nicht bzw. warum massnahmebedingt nicht, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit er den Betriebszweig E-Vision / my smart home (oder auch die Strategieberatung) an Messen bewerben will, so bleibt auch dies unbelegt. Wenn er im Mailverkehr mit der Vorinstanz auf acht branchenspezifische Messen verweist (vgl. Vi-act. 7), so erläutert er nicht, ob er dabei als Aussteller oder Besucher teilnehmen würde und wie sich diese auf seinen Erwerb auswirken. Für 2021 war zudem nach der Messe im Januar 2020 ohnehin keine (alle zwei Jahre stattfindende) swissbau geplant (und für die Swissbau 2022 ist der Beschwerdeführer nicht unter den Ausstellern gelistet; vgl. www.swissbau.ch; eingesehen am 11.4.2022). Die zweitgenannte Messe "MCH Messe Schweiz - Gebäudedigital, Basel" fand sind in einer Googlesuche überhaupt nicht; ob der Beschwerdeführer die frühere ineltec Basel meinte, welche es seit 2017 nicht mehr gibt und deren Thematik neu in die swissbau integriert ist und derart 2022 erstmals durchgeführt wird, bleibt unklar und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert. Inwiefern diese Messen für den Umsatz des Beschwerdeführers relevant sind, und welche behördlichen Massnahmen bezogen auf diese Messen seinen Ertrag schmälerten, weist der Beschwerdeführer nicht nach. Soweit von den acht genannten Messen deren sechs in Deutschland durchgeführt werden, ist ein Zusammenhang zu den Massnahmen von Bund und Kantonen ohnehin fraglich. Einen solchen zeigt der Beschwerdeführer auf jeden Fall nicht auf.

4.2 Das Argument des Beschwerdeführers, wonach Anstrengungen bezüglich Kundenakquise durch die Pandemie ein jähes Ende erfuhren, kann nicht zu dessen Vorteil gereichen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht erläutert, um welchen seiner Tätigkeitsbereiche es sich hierbei handelt, stellt dieser insbesondere nicht dar, inwiefern Vertragsverhandlungen, welche im März 2020 stattfanden, mit dem Erwerbsausfall im September bzw. Oktober 2021 zusammenhängen sollen. Auch fehlen Ausführungen, inwiefern die mutmasslich erzwungene Beendigung der nicht näher bezeichneten Anstrengungen auf behördliche Massnahmen (im September und Oktober 2021) zurückzuführen ist und nicht auf die Vertragsfreiheit der Kontrahenten.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt im Weiteren vor, da er keine zusätzlichen Mitarbeiter habe, seien insbesondere die Aufwendungen auf seine Dienstleistungen beschränkt. Inwiefern seine Dienstleistungen durch welche behördlich verordneten Massnahmen dermassen eingeschränkt wurden, dass ein Umsatzeinbruch von 100% resultiert, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass man in seiner Branche, insbesondere im Bereich der Strategie-Erarbeitung, vom Beratungsbedarf der Kunden abhängig sei und die Kosten, welche externe Berater generierten, eingespart worden seien, ist nicht (massgeblich) auf behördliche Massnahmen zurückzuführen, betrifft dies doch den Einsparentscheid, welche potentielle Kunden selbst treffen. Der Beschwerdeführer vermag auf jeden Fall nicht annähernd aufzuzeigen, dass die Tatsache, dass potentielle Kunden nicht weiter mit ihm geschäfteten, überwiegend wahrscheinlich auf behördliche Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie zurückzuführen ist.

4.4 Dass der Beschwerdeführer zur Ausübung seiner Tätigkeit auf persönlichen Kontakt angewiesen sei und dieser pandemiebedingt nicht möglich gewesen sei, kann bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auch nicht verfangen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der Kontakt eine physische Präsenz, welche nicht durch technische Abhilfe wie beispielsweise Videokonferenzen hätte aufgefangen werden können, erfordert hätte und inwiefern behördliche Massnahmen diesen Kontakt verhindert hätten. Bezüglich seines Angebotes "Winzer" legt er den Fokus ja gerade auf die Wein-Onlineworkshops, was offenkundig keine physische Präsenz erfordert. Welche behördlichen Massnahmen seine Kontaktnahme mit bestehenden oder potentiellen Kunden der Strategie-Beratung verhindert haben, nachdem im September und Oktober 2021 selbst grosse Veranstaltungen zugelassen waren, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Überhaupt mangelt es in all seinen Eingaben an substantiierten Ausführungen, welche Erwerbstätigkeiten er in diesen zwei Monaten wegen welchen behördlichen Massnahmen nicht ausführen konnte. Soweit er generell auf die Pandemie als Ursache verweist, so reicht dies als Voraussetzung für eine CEE, die eine massnahmebedingte Erwerbseinbusse voraussetzt, nicht aus (vgl. oben Erw. 3.5).

4.5 Unbehilflich ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er entgegen der Vorinstanz nicht im Bereich Management, IT, Marketing und Vertrieb tätig sei, sondern in der Gebäudeautomation. Der kritisierte Gesellschaftszweck ergibt sich offensichtlich aus dem Handelsregistereintrag (vgl. Ingress Bst. A; Art. 73 Abs. 1 lit. g der Handelsregisterverordnung [HRegV; SR 221.411] vom 17.10.2007). Nichts Anderes geht aus den Erwägungen der Vorinstanz hervor (Vi-act. 10, Erw. 4). Ob das effektive Dienstleistungsangebot des Beschwerdeführers vom Gesellschaftszweck gedeckt ist, braucht hierbei nicht beantwortet zu werden. Entscheidend ist, dass die Vorinstanz sämtliche vom Beschwerdeführer beigebrachten Tätigkeiten auf behördlich verursachte Eingeschränktheit überprüft hat. Dass sie diese verneinte, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern er in den Tätigkeitsbereichen Strategie-Beratung, Winzer oder auch Gebäudeautomation / E-Vision / smart home in den Monaten September und Oktober 2021 durch behördliche Pandemie-Massnahmen in seiner Erwerbstätigkeit soweit eingeschränkt war, dass überhaupt kein Umsatz erwirtschaftet werden konnte.

5. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Ablehnung von CEE für die Monate September und Oktober 2021 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 1 Covid-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbe-schwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Beschwerdeführer (R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 26. April 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

6. Mai 2022

1

Art. 12 ATSGart. 12 LPGAart. 12 LPGA

Art. 31 AVIGart. 31 LACIart. 31 LADI

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

9C_390/2021

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

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Art. 15 Covid-19-Gesetzart. 15 Loi COVID-19art. 15 Legge COVID-19

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Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 2 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

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Art. 12 Covid-19-Gesetzart. 12 Loi COVID-19art. 12 Legge COVID-19

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Art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfallart. 7 Ordonnance sur les pertes de gain COVID-19art. 7 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall

Art. 5a Covid-19-Verordnung besondere Lageart. 5a Ordonnance COVID-19 situation particulièreart. 5a Ordinanza COVID-19 situazione particolare

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Art. 73 HRegVart. 73 ORCart. 73 ORC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF