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Entscheid

II 2022 20

Kammergericht

21. Juni 2022Deutsch27 min

A.1 Nachdem A.________ (Jg. 198_; Mutter eines Kindes [Jg. 20__]; alleinerziehend) am 17. März 2021 per 31. Mai 2021 gekündigt wurde, und sie am 31. Mai 2021 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung stellte, fand sie per 9. Juli 2021 eine neue - bis 31. Dezember 2021 befristete - Anstellung (vgl. Vi-act. 1b).

Source sz.ch

II 2022 20

Entscheid vom 21. Juni 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________

gegen

Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Arbeitslosenversicherung (Arbeitsmarktliche Massnahmen;

Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Weisung)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.1 Nachdem A.________ (Jg. 198_; Mutter eines Kindes [Jg. 20__]; alleinerziehend) am 17. März 2021 per 31. Mai 2021 gekündigt wurde, und sie am 31. Mai 2021 einen Antrag auf Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung stellte, fand sie per 9. Juli 2021 eine neue - bis 31. Dezember 2021 befristete - Anstellung (vgl. Vi-act. 1b).

A.2 Noch während der Probezeit wurde ihr am 22. Juli 2021 auf den 28. Juli 2021 gekündigt; am 29. Juli 2021 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 29. Juli 2021 (vgl. Vi-act. 1c), nachdem sie bereits am 26. Juli 2021 zur Arbeitsvermittlung für eine Vollzeitstelle angemeldet wurde (vgl. Vi-act. 2c).

B.1 Am 3. November 2021 forderte das RAV X.________ A.________ auf, sich innert zwei Arbeitstagen zwecks Beginn einer arbeitsmarktlichen Massnahme (nachfolgend: AMM) beim Verein Impuls in X.________ (nachfolgend: Verein) zu melden; die Aufforderung erging unter Hinweis, dass eine Missachtung zu einer Kürzung von Taggeldern führen könne (vgl. Vi-act. 3). Nachdem A.________ dieser Aufforderung nachkam, lud der Verein sie mit Schreiben vom 16. November 2021 zum Vorstellungsgespräch per 23. November 2021 ein (vgl. Vi-act. 4). Ferner informierte der Verein A.________ mit Schreiben vom 22. November 2021 über ihren Antritt per 29. November 2021 (vgl. Vi-act. 5). Am 23. November 2021 erschien A.________ zwar zum Vorstellungsgespräch, gab indes bekannt, sie werde am 29. November 2021 nicht zum Einsatz erscheinen (vgl. Vi-act. 6/7).

B.2 Mit E-Mail vom 29. November 2021 teilte der Verein dem RAV mit, A.________ sei nicht erschienen und es habe auch keine Abmeldung vorgelegen (vgl. Vi-act. 6). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 forderte der Verein A.________ auf, unverzüglich ihrer Einsatzverpflichtung nachzukommen und sich spätestens am 7. Dezember 2021 einzufinden, andernfalls eine ärztliche Bescheinigung nachzureichen wäre (vgl. Vi-act. 8).

B.3 Am 6. Dezember 2021 lud das Amt für Arbeit A.________ zur Stellungnahme ein, namentlich bezüglich der Absicht, sie wegen der Nichtteilnahme an der ihr zugewiesenen AMM in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. Vi-act. 9). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 erklärte sich A.________ in der Angelegenheit (vgl. Vi-act. 10).

C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verfügte das Amt für Arbeit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von 21 Tagen ab dem 30. November 2021 (vgl. Vi-act. 14). Dagegen liess A.________ am 11. Januar 2022 Einsprache erheben (vgl. Vi-act. 15), welche das Amt für Arbeit mit Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26. Januar 2022 abwies (vgl. Vi-act. 17).

D. Gegen den Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26. Januar 2022 (Postaufgabe: gleichentags) lässt A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (Postaufgabe: gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26.01.2022 aufzuheben und auf jede Einstellung der Anspruchsberechtigung zu Lasten der Versicherten A.________ zu verzichten.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei der Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26.01.2022 abzuändern und die Einstellung der Anspruchsberechtigung im Rahmen eines leichten Verschuldens angemessen zu beurteilen.

3.

Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsvertretung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

4.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das gesamte Verfahren zulasten des Staates.

E. Mit Vernehmlassung vom 18. März 2022 beantragt das Amt für Arbeit die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 25. März 2022 nimmt die Beschwerdeführerin hierzu Stellung. Weitere Stellungnahmen liegen nicht vor.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26. Januar 2022 (vgl. Erw. 5/8/11) die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, insbesondere hinsichtlich der (Schadenminderungs-)Pflichten der Versicherten, der Zumutbarkeit von arbeitsmarktlichen Massnahmen sowie der Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 16, Art. 17 und Art. 30 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0] vom 25.6.1982) zutreffend dargelegt. Darauf kann vorliegend verwiesen werden.

2.1

Aktenmässig ist erstellt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zur Teilnahme an einer AMM, d.h. am Programm zur vorübergehenden Beschäftigung (nachfolgend: PvB) beim Verein für bessere Chancen im Beruf -, zwecks eines 100%igen Einsatzes verpflichtete, unter Hinweis, dass eine Missachtung zu einer Kürzung von Taggeldern führen könnte; zwecks Vereinbarung des Einsatzbeginns sollte die Beschwerdeführerin innert zwei Arbeitstagen direkt mit dem Verein persönlich Kontakt aufnehmen. Anlässlich des daraufhin vereinbarten Vorstellungsgesprächs vom 23. November 2021 sowie der gleichentags erhaltenen postalischen Einladung vom 22. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin über ihren Stellen- bzw. Einsatzbeginn per 29. November 2021 informiert. Fest steht dabei, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 23. November 2021 mitteilte, sie werde zu ihrem Einsatz nicht erscheinen; sie blieb der ihr zugewiesenen AMM denn auch fern. Aufgrund der Nichtbefolgung einer Weisung wurde die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Januar 2022 für die Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was mit Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26. Januar 2022 bestätigt wurde (vgl. zum Ganzen: vorstehend Ingress lit. B/C).

2.2

Im angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 104/22 vom 26. Januar 2022 führte die Vorinstanz zur Begründung aus, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. Juli 2021 bei der ALV angemeldet gewesen und habe sich seither dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt; ein Arbeitgeber bzw. ein Anbieter einer AMM - in casu der Verein - dürfe daher erwarten, dass eine zur Vermittlung angemeldete, stellensuchende Person innert nützlicher Frist eine Stelle oder den Einsatz einer Massnahme antreten könne, andernfalls die Vermittlungsfähigkeit in Frage gestellt werden müsste; eine Absprache mit der Versicherten hinsichtlich des Eintrittstermins müsse nicht erfolgen (vgl. Erw. 7/8/9). Auch würden Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern grundsätzlich keinen persönlichen Grund darstellen, der eine AMM unzumutbar erscheinen lasse; die Versicherte habe die Kinderbetreuung so zu organisieren, dass sie innert nützlicher Frist an einer Massnahme teilnehmen oder eine selbst gefundene bzw. zugewiesene Stelle antreten könne; daran vermöchten selbst die Fremdbetreuungskosten nichts zu ändern (vgl. Erw. 8/9). Damit habe die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für das Ablehnen des Einsatzes beim Verein vorbringen können (vgl. Erw. 11).

2.3

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber beschwerdeweise geltend, sie habe gerade mal fünf Tage bzw. drei Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz das Eintrittsdatum erfahren; in dieser Zeit seien die notwendigen Vorbereitungen im Zusammenhang mit der Kita betreffend die zwingend vorgesehene Eingewöhnung ihrer Tochter auf ihren Einsatz hin objektiv nicht möglich gewesen (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 Ziff. 10-16/42/43/52). Die Vorinstanz habe bei der Angemessenheit der Frist für den Antritt der AMM keine Rücksicht auf ihre persönlichen Verhältnisse bzw. auf die gesamten Umstände ihrer Mutterschaft und der Kinderbetreuung genommen (vgl. Ziff. 22-26/41/43/45/46/53). Komme hinzu, dass der Krippenplatz mit den erfolgten ALV-Vergütungen ohnehin nicht finanzierbar gewesen wäre, wobei die Frage der Finanzierbarkeit des ordentlichen Lebensunterhaltes samt Kinderbetreuung im Verhältnis zur Vergütung aus ALV ohnehin nie erörtert bzw. beurteilt worden sei (vgl. Ziff. 13/17/18/34/41/44/54). Auch hätte die angeordnete AMM der Beschwerdeführerin keinen erkennbaren Nutzen gebracht; als alleinerziehende Mutter verfüge sie bereits über einen sehr geordneten und strukturierten Tagesablauf; ferner habe sie einen Hochschul-abschluss in C.________ vorzuweisen und habe als Geschäftsführerin sowie als Sekretärin in einer Anwaltskanzlei gearbeitet, wobei sie hierfür eine spezielle Ausbildung absolviert habe; mithin würden einfache "Schreibarbeiten" ihre Vermittlungsfähigkeit in keiner Art und Weise fördern (vgl. Ziff. 28/31/32/33). Ferner hätte die Anordnung der AMM den Weisungen des Bundesrates bzw. des SECO vom 21. Dezember 2021 bezüglich der Home-Office-Pflicht widersprochen (vgl. Ziff. 35-39). Die Beschwerdeführerin habe alles Zumutbare unternommen, um die Weisungen des Arbeitsamtes zu befolgen; ihr Handeln sei in casu aus entschuldbaren Gründen erfolgt (vgl. Stellungnahme vom 25.3.2022 S. 1 Abs. 4). Schliesslich gelte es klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Impulsprogramm im Februar 2022 nicht angetreten habe, da dieses angesichts der ausgewiesenen Krankheit bis zum 14. Februar 2022, des Stellenantritts per 1. März 2022 und der entsprechenden Einarbeitung nicht zweckmässig gewesen wäre (vgl. Stellungnahme vom 25.3.2022 S. 2).

2.4

Mithin ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin mit dem Nichtantritt beim Verein eine AMM ohne entschuldbaren Grund ablehnte und die Vorinstanz in der Folge die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht verfügte.

3.1.1

Was ein entschuldbarer Grund im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist, wird im Gesetz nicht näher definiert. Es liegt indessen nahe, einen solchen für das Nichtantreten eines Kurses anzuerkennen, wenn dessen Besuch der versicherten Person nicht zumutbar ist (vgl. ARV 1999 Nr. 9 S. 42). Dem Grundsatz der Zumutbarkeit kommt im Sozialversicherungsrecht im Allgemeinen und im Arbeitslosenversicherungsrecht im Besonderen zentrale Bedeutung zu. Die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Besuches einer Bildungsmassnahme dürfen nicht hoch gesteckt werden (vgl. Urteil EVGer C 127/06 vom 14.9.2006 Erw. 4.1).

3.1.2

Betreffend die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung hält das Gesetz ausdrücklich fest, diese sei nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG zu beurteilen (vgl. Art. 64a Abs. 2 AVIG). Demgemäss ist eine Teilnahme dann unzumutbar - und soweit von der grundsätzlich geltenden unverzüglichen Annahmepflicht (Art. 16 Abs. 1 AVIG) ausgenommen - wenn eine Arbeit resp. ein Beschäftigungsprogramm dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist (vgl. Urteil BGer 8C_128/2016 vom 13.4.2016 Erw. 2; VGE II 2021 118 vom 21.2.2022 Erw. 2.4).

3.1.3

Gemäss Rechtsprechung fallen bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Arbeit oder eines Kursbesuches unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse insbesondere die gesundheitlichen und familiären Umstände der Versicherten in Betracht (vgl. BGE 120 V 375; ARV 1999 Nr. 9 S. 42 Erw. 2b m.H.). Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise auch potenziell nicht in Frage kommt, was nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubes regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (vgl. Urteil EVGer C 43/2004 vom 25.6.2004 Erw. 2.2 m.H.a. Urteil C. C 64/99 vom 28.5.1999).

3.2.1

Die Beschwerdeführerin ist alleinerziehende Mutter eines am ___ 20__ geborenen Mädchens. Relevant ist damit insbesondere die Betreuungssituation der Tochter, welche im Zeitpunkt des Nichtantrittes der AMM rund ___ alt war. Bezüglich ihrer Betreuungspflichten macht(e) die Beschwerdeführerin geltend, die Kinderbetreuung sei geregelt, ein Krippenplatz sei für ihre Tochter reserviert bzw. gesichert. Am 30. Juli 2021 reichte sie einen entsprechenden Obhutsnachweis für die KITA D.________ in G.________ nach (vgl. Verlaufsprotokoll vom 30.6.2021; Beschwerde vom 28.2.2022 S. 4 Ziff. 13/18/43; Vi-act. 27; Bf-act. 4).

3.2.2

Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 3. November 2021 zu einer AMM beim Verein Impuls in X.________ aufgeboten wurde. Mit Schreiben vom 22. November 2021 sowie anlässlich des Vorstellungsgesprächs vom 23. November 2021 wurde sie zudem über ihren Stellenantritt per 29. November 2021 informiert (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1). Dabei mag es zwar zutreffen, dass zwischen der Bekanntgabe des Einsatzdatums am 23. November 2021 und dem effektiven Eintrittsdatum vom 29. November 2021 nur wenige (Arbeits-)Tage lagen. Der Beschwerdeführerin ist dabei beizupflichten, dass eine grössere Zeitspanne zwischen Bekanntgabe des Einsatzdatums und dem Einsatzbeginn beim Verein die Betreuung ihrer Tochter erleichtert hätte. Indes musste die Beschwerdeführerin spätestens mit Erhalt des Schreibens vom 3. November 2021 jederzeit damit rechnen, zu einem Einsatz beim Verein bereits ab dem 15. November 2021 (als Richttermin) aufgeboten zu werden (vgl. Vi-act. 3). Auch wurde die Beschwerdeführerin - in Begleitung ihres Rechtsvertreters - anlässlich ihres Beratungsgesprächs vom 21. September 2021 explizit darauf hingewiesen, dass in einem der nächsten Beratungs- und Kontrolltermine - d.h. am 3. November 2011 - eine Beschäftigung im Verein eingeleitet werde (vgl. Vi-act. 26 [S. 5]). Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Verlaufsgespräche vom 28. Juli 2021 und vom 20. August 2021 sowie des Telefongesprächs vom 11. August 2021 (vgl. Vi-act. 26 [S. 7/S. 6) bereits mehrfach über eine Anmeldung zum PvB informiert wurde. Schliesslich gilt festzuhalten, dass versicherte Personen, die zur Arbeitsvermittlung angemeldet und taggeldberechtigt sind, unverzüglich eine zumutbare Stelle anzunehmen bzw. eine AMM anzutreten haben. Diese Pflicht bestand für die Beschwerdeführerin mithin losgelöst der konkreten Aufforderung. Die Beschwerdeführerin wäre mithin spätestens seit dem 3. November 2021 gehalten gewesen, sich um die Fremdbetreuung bzw. Eingewöhnung ihrer Tochter in der zugesicherten Kita (vgl. Vi-act. 27) zu kümmern. Daran vermag auch der Hinweis nichts zu ändern, dass dannzumal noch kein konkreter Eintrittstermin festgelegt worden war (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 4 [Ziff. 10/11/12]). Indem die Beschwerdeführerin dies jedoch unterliess, ist sie ihren Pflichten nicht hinreichend nachgekommen. Dies gilt umso mehr, als die zugesicherte Kita-Betreuung in G.________ (mit Fremdbetreuungszeiten von Montag bis Freitag jeweils von 8.30 Uhr bis 17.30 Uhr; vgl. Vi-act. 27) bzw. die Eingewöhnung der Tochter bereits seit dem 30. Juli 2021 und mithin rund vier Monate vor dem Einsatz beim Verein jederzeit hätte erfolgen können, wie dies die Beschwerdeführerin selber denn auch vorbringt (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 6 [Ziff. 18]).

3.2.3

Gegen eine Unzumutbarkeit spricht ferner der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2021 für eine Eingewöhnung der Tochter im E.________ in H.________ (Fremdbetreuungszeiten von Montag bis Freitag jeweils von 6.30 Uhr bis 18.30 Uhr; vgl. www.___.ch [eingesehen am 30.5.2022]) entschieden hatte. Weshalb die Eingewöhnung erst im Dezember 2021 und nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte stattfinden können, ist denn auch nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 5 Ziff. 13). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, mit der anlässlich des Einsatzes beim Verein abgesprochenen Vergütung sei der Krippenplatz nicht finanzierbar gewesen, so hält die Vorinstanz bezüglich der Kosten für die Fremdbetreuung übereinstimmend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil EVG C 43/2004 vom 25.6.2004 Erw. 3.2) zutreffend fest, dass diese an der Zumutbarkeit des Kursbesuches denn auch nichts zu ändern vermögen.

3.2.4

Auch hat unberücksichtigt zu bleiben, dass die Beschwerdeführerin die Eingewöhnung erst im Hinblick auf eine mögliche, künftige Arbeitsstelle vorgesehen hatte (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 6 Ziff. 18). Denn die Zumutbarkeit der Teilnahme an einem Programm vorübergehender Beschäftigung entspricht der Annahmepflicht einer Stelle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; danach muss die Versicherte zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (vgl. vorstehend Erw. 3.1 m.H.a. Art. 64a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 16 Abs. 1/2 lit. c AVIG). Dabei zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juli 2021 und mithin nur wenige Monate vor ihrem vorliegend umstrittenen Einsatz per "sofort" - offenbar unter Regelung der Fremdbetreuung ihrer Tochter - eine neue Arbeitsstelle starten bzw. antreten konnte (vgl. Vi-act. 1b und 1c und Vi-act. 26 [S. 6 EG/WA vom 28.7.2021]). Schliesslich ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin seit der Geburt ihrer Tochter - d.h. nach Ablauf der Mutterschaft - einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachging und insoweit offenbar denn auch die Fremdbetreuung fortwährend geregelt gewesen sein musste.

3.2.5

Letztendlich anerkannte die Vorinstanz und wurde auch von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Vermittlungsfähigkeit für die Ausübung einer Vollzeitstelle fortwährend gegeben war (vgl. Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 29.7.2021 [Vi-act. 1c] und Anmeldebestätigung vom 26.7.2021 [Vi-act. 2c/3]; Beschwerde vom 28.2.2022 S. 2 [Ziff. 4] und S. 6 [Ziff. 18]), andernfalls in Bezug auf die Betreuung der Tochter die Vermittlungsfähigkeit der betreuungspflichtigen Beschwerdeführerin - zumindest vorübergehend - hätte als eingeschränkt betrachtet und insofern ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den entsprechenden Zeitraum hätte verneint werden können.

3.3

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, es sei ihr im Rahmen der verfügten arbeitsmarktlichen Massnahme infolge der Weisung des SECO bezüglich der Homeoffice-Pflicht vom 21. Dezember 2021 nicht zumutbar gewesen, einer Beschäftigung im Büro mit mehreren, anderen Mitarbeiter*innen nachzugehen, so hat dies unbeachtlich zu bleiben, da die geltend gemachten Schutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie am 21. Dezember 2021 und mithin erst rund einen Monat nach dem vorliegend relevanten Einsatz der Beschwerdeführerin vom 29. November 2021 in Kraft getreten sind; die Gegebenheiten hätten alsdann neu beurteilt werden müssen. Dabei bleibt anzumerken, dass in Bezug auf die Corona-Situation allein die persönliche Befürchtung einer Ansteckung keine subjektive Situation darstellt, welche als entschuldbarer Grund beachtlich gewesen wäre (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 10 [Ziff. 36]).

3.4

Das Vorliegen der weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 AVIG hat vorliegend ebenfalls unbeachtlich zu bleiben (Art. 64a Abs. 2 AVIG; vgl. Urteil EVGer C 97/00 vom 4.8.2000 Erw. 2b). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob der Einsatz am Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt (VGE II 2021 118 vom 21.2.2022 Erw. 2.4; VGE II 2018 81 vom 16.1.2019 Erw. 1.8.2). Angesichts von Sinn und Zweck der vorübergehenden Beschäftigung ist eine Unzumutbarkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 2484 Rz. 724). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge, das Einsatzprogramm nehme auf ihre bisherige Tätigkeit und ihre Ausbildung bzw. Fähigkeiten (Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG) keine Rücksicht (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S.8 Ziff. 27-33), ist damit nicht zu hören.

3.5

Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG sind folglich nicht ersichtlich, weshalb die Zuweisung rechtskonform und die Teilnahme am Einsatzprogramm im Umfang von 100% - angesichts der ursprünglich im Juli 2021 geltend gemachten Vermittlungsfähigkeit von 100% - zumutbar war.

4.

Damit bleibt nachfolgend nurmehr zu beurteilen, ob sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 21 Tagen als angemessen erweist.

4.1.1

Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dauert 1 - 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 - 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 - 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

4.1.2

Bei der Bemessung der Einstellungsdauer sind alle Umstände des konkreten Einzelfalls wie Beweggründe, persönliche Verhältnisse (z.B. Alter, Zivilstand, Gesundheit, soziales Umfeld, Bildungsgrad) und Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. VGE I 2008 85 vom 25.6.2008 Erw. 4.1 m.H.a. VGE 324/02 vom 17.7.2002 Erw. 5b; AVIG-Praxis ALE, Januar 2016, D 64). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (vgl. BGE 130 V 125 Erw. 3.5). Es ist dabei vom Mittelwert des jeweils definierten Rahmens für leichtes, mittelschweres und schweres Verschulden auszugehen, welcher bei qualifiziertem Verhalten entsprechend verschärft und bei privilegiertem Verhalten gemindert werden kann (vgl. BGE 123 V 153 Erw. 3b; Urteil BGer 8C_24/2021 vom 10.6.2021 Erw. 6).

4.1.3

Das SECO hält in der AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 ff. ein Einstellraster für verschiedene Einstellungs-Tatbestände bereit, welches eine weitestmögliche Gleichbehandlung der Versicherten auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen soll.

Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung indes berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (vgl. BGE 141 V 365 Erw. 2.3; BGE 138 V 346 Erw. 6.2; BGE 137 V 1 Erw. 5.2.3).

Den erstmaligen Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung ohne entschuldbaren Grund qualifiziert das SECO-Einstellraster als mittleres Verschulden, das mit mindestens 21 Einstelltagen zu sanktionieren ist (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 3.C/1).

4.1.4

Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar; mithin steht der Vorinstanz ein Ermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat. Die Kognition des Verwaltungsgerichtes ist in diesem Zusammenhang zwar nicht auf Rechtsverletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung. Bei der Angemessenheit geht es dabei um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Vorinstanz nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71 Erw. 5.2; Urteil BGer 8C_331/2019 vom 18.9.2019 Erw. 3.3; VGE II 2016 6 vom 22.3.2016 Erw. 4.1; VGE II 2015 20 vom 22.7.2015 Erw. 4.1).

4.2

Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für eine Dauer von 21 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie hat dabei in Beachtung der objektiven und subjektiven Umstände sowie des SECO-Rasters das Verschulden als mittelschwer beurteilt und die Dauer in der unteren Hälfte des Rahmens für mittelschweres Verschulden (16 bis 30 Tage) festgesetzt, was in Übereinstimmung mit den oberwähnten Ausführungen (Erw. 4.1) denn auch nicht zu beanstanden ist. Insbesondere entspricht die verfügte Dauer der Einstellung bei erstmaligem Nichtantritt einer vorübergehenden Beschäftigung auch der AVIG-Praxis ALE (vgl. D79 Ziff. 3.C/1). Dabei wurde auch nicht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes bei einer Erwerbstätigkeit von 100% einer hohen (Fremdbetreuungs-)Belastung ausgesetzt ist. Es fehlt vorliegend zudem an konkreten Anhaltspunkten, welche die Annahme eines leichten Verschuldens rechtfertigen würden (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 2] und S. 15 [Ziff. 60]). Letztlich liegen keine Gründe für einen Eingriff in das Ermessen der Vorinstanz (vgl. BGE 126 V 353 Erw. 5d) bzw. eine Reduktion der Einstelldauer im Rahmen des mittelschweren Verschuldens vor.

5.

Zusammenfassend ist weder die Zuweisung der Beschwerdeführerin in das AMM/PvB zu beanstanden, noch liegt ein entschuldbarer Grund für die Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin per 29. November 2021 vor. Ebensowenig gibt die durch die Vorinstanz festgesetzte Einstelldauer von 21 Tagen Anlass zu Beanstandungen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

6.

Soweit schliesslich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Verein vorwirft, seine Aufforderung vom 18. Februar 2022 (vgl. Vi-act. 23) nehme in keiner Weise Rücksicht auf die gesundheitlichen Gegebenheiten der Beschwerdeführerin sowie ihrer Tochter (vgl. Stellungnahme vom 25.3.2022 S. 2), so gehen die damit verbundenen Rügen über den vorliegend relevanten Streitgegenstand hinaus und sind in casu daher auch nicht weiter zu hören.

7.

Die Beschwerdeführerin beantragt die unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung (vgl. Beschwerde vom 28.2.2022 S. 2 [Rechtsbegehren Ziff. 3] und S. 3 [Ziff. 5]).

7.1

Verfahrenskosten werden keine erhoben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] vom 6.10.2000); insoweit erweist sich der Antrag als gegenstandslos.

7.2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) vom 18. April 1999 hat die bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese verfassungsrechtliche Minimalgarantie im Straf- und Zivilprozess, im Verwaltungsbeschwerde- und Verwaltungsgerichtsverfahren und auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 m.H.a. BGE 125 V 32 Erw. 4a S. 34 f. m.w.H. auf die Entwicklung der Rechtsprechung und auf die Literatur). Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides (§ 75 Abs. 3 VRP).

7.2.2

Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung verlangt nach stän-diger Praxis grundsätzlich das kumulative Vorliegen von drei Voraussetzungen, nämlich der finanziellen Bedürftigkeit des Rechtssuchenden, der Nichtaussichtslosigkeit seines Parteistandpunktes und der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung (vgl. VGE I 2021 31 vom 17.3.2022 Erw. 9.2.2 m.H.a. Urteil BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004 Erw. 4.2 in fine, m.H.a. BGE 128 I 232 ff.; vgl. auch ZB III 2010 103 vom 21.6.2010 Erw. 2.2 m.w.H. u.a. auf VGE III 2009 54 vom 27.10.2009 Erw. 4.2.1).

7.2.3

Bedürftig ist eine Partei, welche zur Leistung der Prozess- und Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Massgebend zur Bestimmung der Mittellosigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 135 I 221 Erw. 5.1; Urteile BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.3; Zeitpunkt der Entscheidung über das UR-Gesuch gemäss BGE 108 V 265). Als Einkünfte gelten alle tatsächlich erzielten oder ohne weiteres einforderbaren Einkünfte. Der nach prozessualen Regeln bemessene Lebensbedarf liegt etwas über dem unumgänglich Notwendigen und übersteigt das reine betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1; Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.4). Bei den Ausgaben wird daher der monatliche Grundbetrag gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) vom 7. Dezember 2009 um 20% erhöht (was vom Bundesgericht für den Kanton Freiburg nicht beanstandet wurde; Urteil BGer 5A_774/2015 vom 24.2.2016 Erw. 4.2). Dem Grundbetrag werden u.a. die Miete, die Krankenkassenprämien, die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung und die Steuern hinzugefügt. Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenversicherung werden nur berücksichtigt, wenn von der versicherten Person nicht erwartet werden kann, dass sie den Vertrag kündigt (vgl. BGE 134 III 232; VGE II 2014 21 vom 17.12.2014 Erw. 3.2 mit Verweis auf VGE I 2007 291 vom 12.12.2007 Erw. 3.2.1). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.2).

7.2.4

Im Formular "Auskünfte zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege deklariert die Beschwerdeführerin (ledig, ein Kleinkind Jg. 2020) als Einkommen das Arbeitslosentaggeld von Fr. ___. Vermögen weist sie keines aus, jedoch (unspezifizierte) Schulden von Fr. ___, wobei aktuell keine Schuldzinsen zu bezahlen seien. Bezüglich den regelmässigen Ausgaben der Familie nennt sie Mietkosten von Fr. ____/Mt., wobei hierzu Fr. ____ durch eine (nicht bezeichnete) Drittperson beigetragen werden. Die Krankenkassenkosten belaufen sich auf Fr. ____/Mt. Weiter macht sie Fahrtkosten von Fr. ___/Mt. geltend. Schliesslich erwähnt sie Fremdbetreuungskosten von Fr. ___ im Dezember 2021 sowie Fr. ___/Mt für den Unterhalt der Tochter. In der Summe weist die Beschwerdeführerin damit bei monatlichen Einnahmen von Fr. ____ monatliche Ausgaben von Fr. ____ aus. Hinzu kommt der um 20% erhöhte monatliche Grundbedarf für Alleinerziehende (Fr. 1'620) resp. das Kleinkind (Fr. 480; vgl. Urteil BGer 2C_409/2017 vom 2.8.2018 Erw. 6.1.4). Dies ergibt ein Total der zur Deckung des monatlichen Grundbedarfs notwendigen Mittel von Fr. ____. Es liegt dies wenig über den Einnahmen aus der Arbeitslosenversicherung.

Obwohl der von der Beschwerdeführerin ausgewiesene Bedarf wenig höher liegt als die Taggeldeinnahmen, ist die Bedürftigkeit dennoch zu verneinen.

So weist die Beschwerdeführerin keinerlei erhaltene Unterhaltszahlungen für die Tochter aus, was den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen dürfte (vgl. Art. 276 ZGB). Sodann weist sie Ausgaben Kinderbetreuung von Fr. ___ für Dezember 2021 aus sowie generell Kinderunterhalt von Fr. ___. Es ist fraglich, ob die beiden Beträge zu summieren sind (wie vorstehend getan), oder ob ab Januar 2022 nur die Fr. ___ zu berücksichtigen sind. Zudem ist dieser Betrag zu unspezifisch, als dass er zusätzlich zum um 20% erhöhten Grundbedarf hinzugerechnet werden könnte (Wohn- und Krankenkassenkosten wurden bereits berücksichtigt). Und schliesslich steht fest, dass die Beschwerdeführerin per 1. März 2022 (und damit am Tag nach der Beschwerdeeinreichung) eine neue Stelle als Assistentin Leiter Geschäftsstelle F.________ AG antrat (vgl. Vi-act. 25, 26 S. 1; Stellungnahme Bf vom 25.3.2022). Der Arbeitsvertrag datierend vom 14. Februar 2022 ging beim RAV am 22. Februar 2022 ein. Dennoch verzichtete die Beschwerdeführerin im Rahmen des URP-Gesuches auf die Offenlegung dieses neuen Arbeitsvertrages. Im Arbeitsvertrag, welcher der Vorinstanz eingereicht wurde (Vi-act. 25), wurde der vertragliche Lohn geschwärzt. Der versicherte Verdienst betrug während der Arbeitslosigkeit Fr. ___, das Taggeld rund Fr. ___. Es drängt sich mithin der Schluss auf, dass der Monatslohn seit März 2022 höher ist als das Arbeitslosentaggeld und auch des versicherten Verdienstes. Damit aber ist von einer finanziellen Situation der Beschwerdeführerin auszugehen, welche eine Bedürftigkeit ausschliesst bzw. die es ihr ermöglicht, neben der Deckung des monatlichen Grundbedarfs die Prozesskosten dieses nicht aufwendigen Verfahrens (wobei einzig Anwaltskosten anfallen) innert eines Jahres zu begleichen.

7.2.5

Da die Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung kumulative Voraussetzung für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind (vgl. vorstehend Erw. 7.2.2), sind aufgrund der fehlenden Bedürftigkeit die letzteren beiden Voraussetzungen nicht weiter zu beurteilen.

7.2.6

Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung kann mithin - mangels Bedürftigkeit - nicht entsprochen werden. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang nicht (Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsvertretung wird - soweit nicht gegenstandslos geworden - abgewiesen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

5. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (2/R)

- Vorinstanz (EB)

- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).

Schwyz, 21. Juni 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

28. Juni 2022

1

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 17 AVIGart. 17 LACIart. 17 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

Art. 30 AVIGart. 30 LACIart. 30 LADI

EVG C 127/06

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

8C_128/2016

BGE 120 V 375ATF 120 V 375DTF 120 V 375

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 64a AVIGart. 64a LACIart. 64a LADI

EVG C 97/00

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 16 AVIGart. 16 LACIart. 16 LADI

Art. 45 AVIVart. 45 OACIart. 45 OADI

BGE 130 V 125ATF 130 V 125DTF 130 V 125

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Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

1P.345/2004

BGE 125 V 32ATF 125 V 32DTF 125 V 32

§ 75 VRP

1P.345/2004

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BGE 135 I 221ATF 135 I 221DTF 135 I 221

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2C_409/2017

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

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2C_409/2017

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Art. 276 ZGBart. 276 CCart. 276 CC

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF