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Entscheid

II 2022 22

Kammergericht

17. Mai 2022Deutsch23 min

A. A.________ ist einziger Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der D.________ GmbH mit Sitz in ___. Die Firma bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Textilwaren, besonders der Marke "DA.________", und mit Waren aller Art sowie Verkauf derselben vor allem an Messe-Ausstellungen (Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 5.5.2022).

Source sz.ch

II 2022 22

Entscheid vom 17. Mai 2022

Besetzung

Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Erwerbsersatzordnung (Covid-19; Erwerbsersatz)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ ist einziger Gesellschafter sowie Vorsitzender der Geschäftsführung der D.________ GmbH mit Sitz in ___. Die Firma bezweckt in der Hauptsache den Handel mit Textilwaren, besonders der Marke "DA.________", und mit Waren aller Art sowie Verkauf derselben vor allem an Messe-Ausstellungen (Handelsregisterauszug www.zefix.ch; eingesehen am 5.5.2022).

B. Am 8. November 2021 reichte A.________ bei der Ausgleichskasse Schwyz die Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung (CEE) infolge erheblicher Umsatzeinbusse für den Monat Oktober 2021 ein (Vi-act. 1). Mit Verfügung vom 23. November 2021 lehnte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf CEE ab (Vi-act. 2). Eine von A.________ am 24. Dezember 2021 erhobene Einsprache (Vi-act. 3) hiergegen wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 ab (Bf-act. 2).

C. A.________ lässt am 28. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:

1. Es sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2021 eine Corona-Entschädigung in von der Vorinstanz noch festzusetzender Höhe zuzusprechen.

Erwägungen

2.

Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Vornahme von weiteren Abklärungen zurückzuweisen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

Mit Vernehmlassung vom 1. April 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 5. April 2022 Stellung.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2021 Anspruch auf CEE hat.

1.1.1

Gemäss der im Oktober 2021 geltenden Fassung der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, Stand 20.9.2021 und ebenso 28.10.2021; vgl. BGE 147 V 278 Erw. 2.1) können Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000 und Personen nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982, die im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vom 20. Dezember 1946 obligatorisch versichert sind, Anspruch auf CEE haben,

wenn sie (Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden

oder wenn (Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall):

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10 000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Vor­aussetzung proportional zu deren Dauer.

1.1.2

Der Beschwerdeführer ist nicht Selbständigerwerbender nach Art. 12 ATSG. Als mitarbeitender Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der D.________ GmbH gilt er jedoch als Person nach Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG. Dass er obligatorisch AHV-versichert ist, ist unbestritten. Damit kann er im Falle der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen Anspruch auf CEE haben.

1.1.3

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, ihm sei die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie untersagt worden. Mithin fällt ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Strittig ist, ob er die Voraussetzung nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt.

1.2

Mit Erlass des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102) vom 25. September 2020 schuf das Parlament eine gesetzliche Grundlage zur Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls infolge Pandemiemassnamen (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz). Dies, nachdem der Bundesrat bereits am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zur Milderung der Erwerbsausfälle aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus erlassen hatte. Mit dem Covid-19-Gesetz wurde dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, die Entschädigungen fortzuführen. In seinem Gesetzesentwurf beabsichtigte er, den Anspruch auf Selbständigerwerbende zu beschränken, die ihre Erwerbstätigkeit massnahmebedingt unterbrechen mussten, also von einem direkten Verbot betroffen sind (vgl. BBl 2020 6612; auch BK Thurnherr AB 2020 N 1341 ff.). Erst in der parlamentarischen Diskussion (und Differenzbereinigung) wurde der Anspruch erweitert auf Personen, die massnahmebedingt massgeblich in ihrer Arbeit eingeschränkt sind (AB 2020 S 1013; AB 2020 N 1764). Dies führte zur (im strittigen Zeitraum gültigen) Formulierung, dass der Bundesrat die Ausrichtung von Entschädigungen des Erwerbsausfalls bei Personen vorsehen kann, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie unterbrechen oder massgeblich einschränken müssen. Nur Personen mit einem Erwerbs- oder Lohnausfall, die in ihrer Unternehmung eine Umsatzeinbusse von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz in den Jahren 2015 - 2019 haben, gelten in ihrer Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt (Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, Stand 2.9.2021).

1.3

Gestützt auf Art. 15 Abs. 1 Covid-19-Gesetz erliess der Bundesrat die Anspruchsgrundlage von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. oben Erw. 2.1.1). Demgemäss können Selbständigerwerbende Anspruch auf CEE haben, wenn u.a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist.

Die Frage der Massgeblichkeit der Einschränkung ist vorliegend nicht strittig. Respektive wurde sie von der Vorinstanz nicht geprüft, weil sie den Anspruch aus anderem Grunde verneinte.

Strittig ist nämlich allein, ob die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers "aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie" eingeschränkt war.

2.1

In Sachen CEE-Anmeldung für Oktober 2021 liegt eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 im Recht. Darin schreibt er: "Anbei nochmal das Gesuch für den Oktober. Null Umsatz. Null Lohn. Danke für Ihre Erledigung" (Vi-act. 1).

Am 16. November 2021 machte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufmerksam auf ab Mitte September 2021 erhöhte Anforderungen für CEE. Es würden kaum noch behördliche Einschränkungen gelten. Die Ausgleichskassen müssten daher ihr Augenmerk besonders auf die Gründe richten, welche die Versicherten für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen würden. Diese Gründe müssten in engem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie stehen. Entsprechend habe er eine detaillierte Begründung zu liefern (Vi-act. 1).

In der Folge antwortete der Beschwerdeführer am 16. November 2021 (Vi-act. 1):

Wir sind eine Firma, die seit über 40 Jahren auf allen grossen Messen der Schweiz bis Anfang 2020 ausgestellt hat. Dann kam Corona und alle grossen Messen wurden verboten. Ab dem Herbst haben einige es wieder ohne Erfolg versucht. Das wird sich dieses Jahr nicht ändern. Da mit Maske und Impfbestätigung usw. kein Besucher kommen würde.

Wir haben immer noch 100% Umsatzverlust und keinen Lohn.

Sollte sich die Lage im Frühjahr positiv entwickeln, bin ich der erste der glücklich wieder Ausstellungen macht. So aber ist die Lage sehr angespannt und prekär.

2.2

Mit Verfügung vom 23. November 2021 wurde der Antrag auf CEE für den Monat Oktober 2021 abgewiesen (Vi-act. 2). Es fehle an einer Begründung, in welcher nachvollziehbar sei, auf welche Corona-Massnahme der Umsatzrückgang von 100% zurückzuführen sei. Ab dem 13. September 2021 gelte das Covid-Zertifikat (ab 16 Jahren) an diversen Orten. Aktuell gebe es kaum noch behördliche Einschränkungen. Es müsse daher genau geprüft werden, welche Gründe für eine erhebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend gemacht würden. Betriebe, die nicht von einer behördlich verordneten Massnahme betroffen seien, hätten keinen Anspruch auf eine CEE.

Der Beschwerdeführer begründe seinen Umsatzrückgang pauschal mit seinen Messeauftritten bis Anfang 2020 und dass zwischenzeitlich alle grossen Messen verboten seien. Dem sei entgegenzuhalten, dass Messen durchaus erlaubt seien. Finde eine Messe nicht ausschliesslich im Freien statt, so müsse für Personen ab 16 Jahren der Zugang auf Personen mit Covid-Zertifikat eingeschränkt werden. Zudem hätten Organisatoren ein Schutzkonzept zu erarbeiten. Auch betreibe der Beschwerdeführer eine Homepage mit Online-Shop. Es sei nicht erwiesen, dass sein Umsatz alleine wegen nicht stattfindenden Messen so stark eingebrochen sei. Messen fänden aktuell nicht wegen den Massnahmen nicht statt, sondern weil die Veranstalter die Unsicherheiten und damit verbundene Risiken scheuen würden. Für seine Tätigkeit würden keine behördlich verordneten Massnahmen gelten, die einen Umsatzeinbruch von 100% begründen würden. Monatliche Umsatzschwankungen, aus der Pandemie resultierende konjunkturelle Schwankungen sowie Veränderungen des gesellschaftlichen Lebens könnten nicht grundsätzlich den verordneten Corona-Massnahmen zugeschrieben werden.

2.3

In seiner Einsprache vom 24. Dezember 2021 betont der Beschwerdeführer, zwischen seinem Umsatzeinbruch von 100% und den behördlichen Massnahmen bestehe sehr wohl ein Kausalzusammenhang. Er betreibe seit vielen Jahren unter dem Label 'DB.________ oder 'DA.________' den Handel mit Textilwaren sowie Verkauf derselben vor allem an Messe-Ausstellungen. Die Bedeutung von Messe-Ausstellungen als Vertriebskanal für das Unternehmen sei im Handelsregisterauszug explizit festgehalten. Den Kunden würden Konfektionen nach Mass angeboten. Am Messestand könnten die Materialien, vornehmlich Leder, angeschaut, angefasst und ausgewählt werden. Es würden die Körpermasse genommen, um dann die Kleidungsstücke als Einzelanfertigung zu verkaufen. Der Umsatz werde daher fast ausschliesslich durch die Präsenz an Messen generiert. Man habe nie über ein fixes Ladengeschäft verfügt. Der Beschwerdeführer sei ein typischer Messehändler, der ein für Messen typisches Messeprodukt vertreibe. Ein Messe-Standplatz könne nicht einfach durch einen Online-Shop ersetzt werden. Einen online-Auftritt müsse man haben, aber der online-Shop bringe bei seinem Produkt keinen Umsatz, sei mehr ein 'Abfallprodukt' des Internetauftritts. Was die Messen angehe, so seien 2020 in Deutschland mehr als 70% abgesagt oder verschoben worden. Gleiches gelte für die Schweiz; fast alle etablierten Messen seien 2021 abgesagt (BEA, AMA, LUGA, HIGA, WOHGA, Glarner Messe, Zuger Messe, Lozärner Määs, Baselworld). Die Covid-Pandemie habe zeitweise zur Absage sämtlicher Veranstaltungen gezwungen. Die Stadt Luzern etwa habe abgesagt, weil die Schutzkonzept-Anforderungen nicht über 14 Tage garantiert werden könnten. Insofern greife es zu kurz, wenn die Vorinstanz einfach auf die Zertifikatspflicht verweise; dies werde der Sache nicht gerecht. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer trotz Zertifikatspflicht aufgrund des Körperkontakts mit den Kunden (für die Mass-Nahme) eine Maskenpflicht durchsetzen müsste, was die Kunden abschrecke oder den Kundenkontakt verunmögliche, weil wegen der Zertifikatspflicht gar keine Masken verfügbar seien.

Zusammenfassend sei daher der Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen und dem Umsatzrückgang plausibel, was als Voraussetzung für den Anspruch genüge.

2.4

Im Einspracheentscheid vom 26. Januar 2022 entgegnet die Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermöge weiterhin nicht zu begründen, dass die Umsatzeinbusse (von 100%) im Oktober 2021 auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sei. Er bringe lediglich pauschal vor, Messen seien insbesondere im Jahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 abgesagt worden. Soweit er auf die Absagegründe der Stadt Luzern verweise, so handle es sich bei der Lozärner Määs um eine Aussenveranstaltung, wo die Umsetzung des 3G-Konzeptes tatsächlich sehr schwierig sei. Messen in Hallen hätten indes auch mit Zertifikatspflicht durchgeführt werden können, zumal Besucher ohnehin ein Ticket vorweisen müssten. Abgesagt worden seien Messen hauptsächlich wegen der Pandemie und damit zusammenhängenden Unsicherheiten, was indes für sich allein keinen Anspruch auf CEE gewähre.

Der Beschwerdeführer mache auch gar nicht konkret geltend, von welchen Messe-Absagen er im Oktober 2021 betroffen gewesen sei. Soweit er ausführe, an seinem Stand hätte er dennoch eine Maskenpflicht durchsetzen müssen, so treffe dies nicht zu; an Veranstaltungen mit Zertifikatspflicht habe keine Maskenpflicht gegolten.

Insgesamt hielt die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermöge, inwiefern und welche behördlichen Massnahmen im Oktober 2021 zum Umsatzrückgang geführt haben sollen. Entsprechend sei der Antrag auf CEE zu Recht abgewiesen worden.

2.5

Vor Verwaltungsgericht bekräftigt der Beschwerdeführer sein Geschäftsmodell, wie in der Einsprache dargelegt. Er verkaufe Kleider, vornehmlich aus Leder, und dies wie im Firmenzweck festgehalten hauptsächlich an Messen. Es handle sich um Lederware mit Preisen von oft mehreren tausend Franken. Der direkte Kontakt mit den Kunden und von diesen mit der Ware sei entscheidend. Es würden Konfektionen nach Mass angeboten.

In den vergangenen zehn Jahren (ausser 2015 und 2017) habe man immer an der Zuger Messe teilgenommen. Diese finde immer im Oktober statt. Sie sei für seinen Jahresumsatz eine der wichtigsten Messen überhaupt. Der Veranstalter habe bereits im März 2021 entschieden, dass die Messe 2021 nicht stattfinde, wozu der Beschwerdeführer die Medienmitteilung vorlegt (Bf-act. 4). Wenn die Vorinstanz betone, mit Zertifikat hätten Messen durchgeführt werden können, so verkenne sie, dass die Umsetzung einer Messe grosse und längere Planungen und damit viel Vorlaufszeit benötige. Dazu komme, dass der Bund im 2021 bis zum Verfügungszeitpunkt die Anforderungen x-mal geändert habe, was eine eigentliche Planung verunmöglicht habe. Damit lasse sich die Behauptung, die Veranstalter hätten die Messen wegen der Covid-Pandemie und nicht wegen den behördlichen Massnahmen abgesagt, nicht halten. Komme hinzu, dass wegen der tiefen Impfquote in der Schweiz der Messe-Besuch für viele ein zusätzlicher Testaufwand mit sich gebracht hätte. Ein Spontanbesuch etwa bei schlechtem Wetter sei unmöglich gewesen. Dies habe sich negativ auf die Besucherzahlen ausgewirkt. Bei der WIR Expo 2019 habe er einen Umsatz von ca. Fr. 167'500 erarbeitet, 2021 lediglich Fr. 39'800, was ihm insgesamt einen Geschäftsverlust eingebracht habe. Es verstehe sich, dass ein solcher Umsatzrückgang nicht einfach mit der Pandemie begründet werden könne, sondern auf die behördlich angeordneten Massnahmen zurückzuführen sei. Jedenfalls sei es plausibel, dass die staatlichen Massnahmen für einen solchen Umsatzrückgang mindestens mitursächlich seien. Dies müsse gemäss Rechtsprechung genügen, um vom geforderten Kausalzusammenhang auszugehen.

Dispositiv

2.6 Vernehmlassend verweist die Vorinstanz darauf, der Beschwerdeführer mache geltend, seine Ware vor allem an Messen zu verkaufen. Demnach nutze er auch andere Vertriebskanäle. Es sei ihm daher auch zumutbar gewesen, sich in einem gewissen Masse betreffend Vertriebskanälen umzuorientieren und seine Waren beispielsweise in einem pop-up-Store anzubieten oder via online-shop. Masse hätte er bei den Kunden auch zu Hause nehmen können. In dieser Hinsicht sei er offensichtlich untätig geblieben. Hierfür spreche, dass er seit Dezember 2020 jeden Monat Fr. 0.-- Umsatz gemeldet habe. Was die Zuger Messe betreffe, so gehe aus der Medienmitteilung hervor, dass sie vorwiegend wegen bestehenden Unklarheiten abgesagt worden sei. Der Veranstalter nehme nicht direkt Bezug auf geltende behördliche Massnahmen. Die Messe sei somit vor allem pandemiebedingt abgesagt worden; grundsätzlich hätte sie im Oktober 2021 durchgeführt werden können.

3.1 Damit ein Anspruch auf CEE besteht, muss die Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epi-demie (massgeblich) eingeschränkt worden sein (Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz).

Der Erwerbsausfall muss nachweislich aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Covid-19 entstanden sein. Gefordert ist ein überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Pandemie und dem Ertragsausfall (vgl. Art. 15. Abs. 1 Covid-19-Gesetz; Art. 2 Abs. 3bis lit. a Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Es ist dies eine zwingende Voraussetzung der CEE. Denn Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist das Kompensieren von Erwerbsausfällen, welche auf die behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie zurückzuführen sind. D.h. der Staat hat mit dem Covid-19-Ge-setz resp. der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eine Grundlage geschaffen nur für Entschädigungen für Ausfälle, die letztlich behördlich verursacht sind. Aus diesem Grund verlangt der Gesetzgeber denn auch ausdrücklich, dass Personen, die einen Anspruch aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbs-ausfall geltend machen, darlegen müssen, auf welche behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist (Art. 7 Abs. 1bis lit. b Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Nicht entschädigt werden sollen demgegenüber Ausfälle, die wohl mit der Pandemie zusammenhängen, aber nicht durch behördliche Massnahmen verursacht wurden. Hierfür wurden andere Instrumente geschaffen wie etwa Härtefallmass-nahmen für Unternehmen (vgl. Art. 12 Covid-19-Gesetz; RRB Nr. 931/2020 vom 15.12.2020; Ausgestaltung der Covid-19-Härtefallregelung im Kanton Schwyz und spätere Revisionen des Härtefallprogramms 1).

3.2 Was die behördlichen Massnahmen anbelangt, so werden diese vom Bund insbesondere in der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26) vom 23. Juni 21 geregelt, wobei vorliegend die Versionen Anwendung finden, welche im Oktober 2021 galten (Stand 20.9., 4.10., 11.10., 25.10.2021). Zusätzlich haben auch Kantone Massnahmen beschlossen (vgl. etwa Kanton Schwyz Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, vom 14.10.2020; SRSZ 571.212). Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verord-nung Erwerbsausfall spricht sodann von 'behördlichen Massnahmen', weshalb auch solche weiterer Behörden massgebend sein können (auch wenn im Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE] Rz. 1041.2 nur von kantonalen Massnahmen und solchen des Bundes die Rede ist).

Im Oktober 2021 bestand kein Veranstaltungsverbot. Es galt für die Organisatoren von Veranstaltungen aber u.a. die Pflicht, ein Schutzkonzept gemäss Bundesvorgaben zu erarbeiten und umzusetzen (Art. 10 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Aufgrund der anhaltend angespannten Lage in den Spitälern wurde zudem per 13. September 2021 die Zertifikatspflicht eingeführt. Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport, in denen den Besucherinnen und Besuchern nicht ausschliesslich Aussenbereiche offenstanden, mussten bei Personen ab 16 Jahren den Zugang auf Personen mit einem Zertifikat beschränken (Art. 13 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Für Veranstaltungen im Freien galt die Zertifikatspflicht bei mehr als 1000 Personen (mit Sitzpflicht) resp. mehr als 500 Personen, die sich frei bewegen konnten (Art. 14 Covid-19-Verordnung besondere Lage). In Innenräumen galt die Pflicht bei Veranstaltungen ab 30 Personen (Art. 14a Covid-19-Verordnung besondere Lage). Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen benötigten zudem eine kantonale Bewilligung (Art. 16 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Neben diesen Pflichten galten weiterhin die allgemeinen Empfehlungen wie Meidung von Kontakten, Arbeiten zu Hause, Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln usw.

4.1 Soweit der Beschwerdeführer - vor der Vorinstanz - darauf hinweist, dass in Deutschland im Jahr 2020 über 70% der Messen abgesagt wurden, so kann er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen begründet dies den totalen Umsatzeinbruch im Oktober 2021 nicht und zum andern waren Deutsche Messen nicht von Schweizer Massnahmen betroffen.

Auch bei der weiteren Auflistung von Messen in der Schweiz vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwieweit viele von den Genannten für seinen Umsatz generell und im Oktober 2021 im Besonderen relevant sein sollen. Ein allgemeiner Verweis auf ein Geschäftsmodell mittels Messen und abgesagte Messen vermag einen Kausalzusammenhang zwischen behördlichen Massnahmen und einem vollständigen Umsatzeinbruch in einem konkreten Zeitraum (Oktober 2021) nicht zu belegen, auch nicht plausibel zu machen.

4.2 Einen Bezug zum Geschäftsmonat Oktober 2021 hat die Zuger Messe, welche jeweils im Oktober stattfindet, für 2021 aber abgesagt wurde. In der Medienmitteilung der Messe vom 29. März 2021 wurde die Absage damit begründet, es zeichne sich noch nicht ab, wann Bund und Kantone die Einschränkungen lockern oder aufheben würden; Publikumsmessen würden wohl noch lange Zeit verboten bleiben. Ein Grossanlass benötige indes eine Vorlaufzeit von mehreren Monaten. Um unnötige Kosten und Arbeit zu vermeiden und Planungssicherheit zu bieten, hätten sich die Verantwortlichen für eine frühzeitige Absage entschieden (vgl. www.zugermesse.ch; Medienmitteilung vom 29.3.2021; eingesehen am 5.5.2022). Ob die Absage damit - wie von der Vorinstanz geltend gemacht - auf die pandemiebedingte Unsicherheit zurückzuführen ist, oder - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - auf die Unsicherheit der dannzumal geltenden Massnahmen und damit letztlich auf die behördlichen Massnahmen, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen offenbleiben.

4.3 Dass der Beschwerdeführer durch die Absage der Zuger Messe 2021 an dieser keinen Umsatz machen konnte, ist nachvollziehbar. Die Zuger Messe dauert in der Regel acht Tage. Hinzu kommen Aufbau- und Abbauarbeiten. Damit sind weitere Geschäftstätigkeiten im Oktober neben der Zuger Messe möglich. So wird denn auf der Homepage des Beschwerdeführers (www.DC.________.ch; eingesehen am 5.5.2022) auch ersichtlich, dass er im Oktober 2019 neben der Zuger Messe auch die OLMA bestritten hatte. Eine um ein Vielfaches grössere Messe. Diese wurde im Jahr 2021 durchgeführt (vom 7. bis 17.10.2021). Gemäss Abschluss-Medienmitteilung wurde sie von 220'000 Gästen (gegenüber 360'000 im Jahr 2019) besucht (die Zuger Messe rechnet mit rund 80'000 Besuchern; www.zugermesse.ch). Der Beschwerdeführer geht mit keinem Wort darauf ein, warum er die OLMA - wie in Vorjahren - nicht auch 2021 besucht hat. Er vermag nicht darzulegen, welche behördliche Massnahme ihn daran gehindert hat. Ganz offensichtlich war die Durchführung einer Grossmesse wie der OLMA zur Zufriedenheit der Besucher und Aussteller möglich (vgl. Medienmitteilung vom 17.10.2021, eine besonders schöne OLMA, www.olma-messen.ch; eingesehen am 5.5.2022).

4.4 Der Beschwerdeführer verweist auf den Umsatzeinbruch der WIR-Messe 2021 im Vergleich zur WIR-Messe 2019. Ein Rückgang ist (etwa auch in Anbetracht des Besucherrückgangs bei der OLMA) plausibel; der Beschwerdeführer kann daraus aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen fand diese WIR-Messe im November 2021 (25. - 28.11.2021) statt (vgl. www.wir-expo.ch; eingesehen am 5.5.2021) und betrifft somit nicht den relevanten Monat Oktober 2021. Zum andern belegt seine Teilnahme an der Messe 2021, dass Messeteilnahmen grundsätzlich und konkret auch für ihn möglich waren. Weshalb er im Oktober 2021 keine einzige Messe besucht hat, begründet er mit keinem Wort (abgesehen von der Absage der Zuger Messe). Abgesehen von der Zuger Messe zeigt er auch nicht auf, welche weiteren Messen er denn im Oktober hätte besuchen wollen und inwiefern ihm dies aufgrund welcher behördlicher Massnahmen nicht möglich gewesen war.

4.5 Allein mit seiner Begründung des Gesuches um CEE (Null Umsatz, Null Lohn; vgl. oben Erw. 2.1) kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz in keinster Weise nach. Daran ändert die nachgeschobene E-Mail vom 16. November 2021 nichts. Wer eine Entschädigung geltend macht, hat gemäss dieser Vorschrift (lit. a) für jeden Monat, für welchen eine CEE geltend gemacht wird, den Umsatz sowie den durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Vergleichsperiode anzugeben und (lit. b) darzulegen, auf welche behördlich angeordnete Massnahme zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie die Umsatzeinbusse zurückzuführen ist.

Der Beschwerdeführer verweist - vor Verwaltungsgericht - auf die Absage der Zuger Messe 2021. Es begründet dies aber nicht, dass sein Umsatz wegen behördlicher Massnahmen auf Fr. 0.-- eingebrochen sein soll. Zum einen fand etwa die OLMA, welche der Beschwerdeführer zumindest im Oktober 2019 zusätzlich zur Zuger Messe besuchte, statt, und zum andern belegt der Beschwerdeführer seine Behauptung mit keiner anderen Messe oder Ausstellung, welche zu besuchen ihm massnahmebedingt verwehrt gewesen wäre. Selbst wenn also wegen der (bereits im März 2021) abgesagten Zuger Messe in Zug kein Umsatz möglich war, vermag der Beschwerdeführer nicht, auch nicht plausibel, darzulegen, warum ihm wegen behördlichen Massnahmen im Oktober 2021 überhaupt kein Umsatz möglich war, dass - wegen behördlicher Massnahmen - keine Möglichkeit bestand, Umsatz anstelle der bereits im März 2021 abgesagten Zuger Messe generieren zu können. Auf die durchgeführte OLMA wurde bereits hingewiesen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers sind auch die vorinstanzlichen Verweise auf mögliche weitere Ertragsquellen nicht abwegig. Zum einen weist die Homepage des Beschwerdeführers einen online-shop auf (www.DC.________.ch). Gemäss Anzeige wird er gerade überarbeitet. Aktuell bietet er zudem (nur) die Möglichkeit, Fragen zu Produkten zu stellen oder Waren, die man auf Messen gesehen hat, zu bestellen. Dies dürfte die Bedeutung des online-shops unnötig stark einschränken, weshalb der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, seine Produkte liessen sich online nicht verkaufen (indem die Homepage unter 'Aktuelles' auf Messen 2019 sowie auf die neuen Modelle 2019 verweist und die Information einblendet, dass während der Coronazeit keine Messen stattfänden, erweist sich die Homepage ohnehin als nicht bewirtschaftet; www.DC.________.ch; eingesehen am 5.5.2022). Was die Idee des pop-up-Stores anbelangt, so erscheint die beschwerdeführerische Behauptung, Zeit seines Lebens nie über ein eigenes fixes Ladengeschäft verfügt zu haben, ergänzungsbedürftig. In einem am 11. Mai 2020 erschienen Artikel (Kein Geld, weil er zu alt ist - Unternehmer A.________ vor dem Ende; ___, publiziert 11.5.2020, eingesehen 5.5.2022) ist ein pop-up-Store DC.________ abgebildet und im Text wird ausgeführt: "Mit den Jahren mietete er temporär auch einen Laden. Zuletzt in C.________ an der ___gasse". Mithin war und wäre es durchaus möglich, die Kollektion des Beschwerdeführers auch bspw. in pop-up-Stores feil zu bieten. Die Covid-Pandemie brach im März 2020 aus. Seit dann wurden Messen abgesagt. Die Zuger Messe 2021 wurde auch schon im März 2021 abgesagt. Mithin wusste der Beschwerdeführer schon länger im Voraus, dass der Verkauf über Messen problembehaftet, an der Zuger Messe 2021 unmöglich ist. Warum er sich nicht oder kaum auf andere Vertriebskanäle verlagerte, vermag er nicht nachvollziehbar darzulegen. Die Absage der Zuger Messe 2021 als seine einzige vorgetragene Begründung vermag nicht - auch nicht nur plausibel - zu belegen, dass wegen behördlicher Massnahmen null Umsatz möglich war. Erwiesen ist hingegen, dass er etwa auf die durchgeführte OLMA verzichtete und ebenso auf alternative Verkaufsmöglichkeiten wie online-shop oder pop-up-Store.

4.6 Zusammenfassend ersuchte der Beschwerdeführer für Oktober 2021 um CEE, wobei er einen Umsatz von Fr. 0.-- und einen Lohn von Fr. 0.-- geltend gemacht hat. Selbst wenn die für acht Tage im Oktober 2021 geplante Zuger Messe im März 2021 wegen behördlichen Massnahmen abgesagt worden wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ihm während des ganzen Monats Oktober wegen behördlicher Massnahmen überhaupt kein Umsatz möglich war. Erwiesen ist anderseits, dass er auf mögliche Verkaufskanäle (auch Messen) verzichtete. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

5. Es werden keine Kosten erhoben; Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht bei diesem Verfahrensausgang keiner (Art. 61 lit. fbis und g ATSG).

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

4. Zustellung an:

- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherung BSV, Bern (A).

Schwyz, 17. Mai 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:

Die a.o. Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

20. Mai 2022

1

BGE 147 V 278ATF 147 V 278DTF 147 V 278

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