II 2022 23
Kammergericht
22. August 2022Deutsch18 min
A. Die A.________ GmbH bezweckt die Führung eines C.________ (Restaurant) (mit der Möglichkeit, Zweigniederlassungen zu errichten). Der Gesellschaftssitz ist in D.________/ZH. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist E.________ (Bf-act. 3). Die A.________ GmbH betreibt aktuell (bzw. auch schon 2021) die A.________ in F.________ sowie die A.________ in D.________.
Source sz.ch
II 2022 23
Entscheid vom 22. August 2022
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Dr.iur. Frank Lampert, Richter
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
Parteien
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. B.________
gegen
Amt für Arbeit, Lückenstrasse 8, Postfach 1181, 6431 Schwyz,
Vorinstanz,
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Covid-19; Kurzarbeitsentschädigung)
Sachverhalt:
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH bezweckt die Führung eines C.________ (Restaurant) (mit der Möglichkeit, Zweigniederlassungen zu errichten). Der Gesellschaftssitz ist in D.________/ZH. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin ist E.________ (Bf-act. 3). Die A.________ GmbH betreibt aktuell (bzw. auch schon 2021) die A.________ in F.________ sowie die A.________ in D.________.
B. Am 21. Juni 2021 reichte die A.________ GmbH für den Monat Juli 2021 beim Amt für Arbeit des Kantons Schwyz auf dem a.o. Formular die Voranmeldung von Kurzarbeit aufgrund von behördlichen Massnahmen infolge Pandemie Covid-19 ein (Vi-act. 1). Arbeitgeberin sei die A.________ GmbH, F.________. Kurzarbeit werde für den Gesamtbetrieb mit einem Personalbestand von 14 Personen eingereicht. Der voraussichtliche Arbeitsausfall betrage 50%.
C. Am 23. Juni 2021 forderte das Amt für Arbeit bei der A.________ GmbH weitere Informationen und Unterlagen ein, damit der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung (KAE) geprüft werden könne (Vi-act. 3). Mit E-Mail vom 4. Juli 2021 reichte die A.________ GmbH verschiedene Unterlagen (namentlich Personalliste, Umsatzzahlen und Kundenfrequenzen) ein (Vi-act. 5). Am 5. Juli 2021 wurden noch fehlende Unterlagen eingefordert, welche am 12. Juli 2021 nachgereicht wurden (Vi-act. 7).
D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 erhob das Amt für Arbeit Einspruch gegen die Auszahlung von KAE. Aktuell lägen keine aussergewöhnlichen Umstände mehr vor; der Arbeitsausfall sei nicht anrechenbar, sondern unterliege dem Betriebs- bzw. Unternehmerrisiko. Der Anspruch auf KAE werde ab dem 22. Juni 2021 abgelehnt (Vi-act. 2).
E. Am 5. August 2021 bekundete die A.________ GmbH ihr Bedauern über den verfügten Einspruch. Wegen der Pandemie seien Grossanlässe und Veranstaltungen abgesagt worden. Die Pilgergruppen hätten sämtliche Reservationen bis ins Jahr 2022 annulliert, was einen immensen Umsatzeinbruch bedeute, der nicht einfach so aufgefangen werden könne. Man sei weiterhin auf KAE angewiesen (Vi-act. 8). Diese Eingabe wurde vom Amt für Arbeit als Einsprache entgegengenommen. Gleichzeitig wurden weitere Unterlagen eingefordert (Vi-act. 9). Diese reichte die A.________ GmbH am 19. August 2021 ein mit dem Hinweis, man lebe in F.________ nur von den Touristen, weshalb es bei der aktuellen Situation schwierig sei zu überleben (Vi-act. 10). Am 9. Dezember 2021 forderte das Amt für Arbeit zusätzliche Unterlagen und Informationen; dies nun ausdrücklich getrennt zu beiden Standorten D.________ und F.________. Das Amt für Arbeit führte hierzu aus, man erwäge, die KAE für das Restaurant in D.________ partiell abzulehnen (Vi-act. 12). Mit Schreiben vom 20. November 2021 und 5. Januar 2022 reichte die A.________ GmbH weitere Unterlagen und Antworten ein (Vi-act. 13 und 14).
F. Mit Einspracheentscheid Nr. 320/21 vom 3. Februar 2022 beschloss das Amt für Arbeit:
1. Die Einsprache vom 05.08.2021 wird insofern teilweise gutgeheissen, als dass für die Betriebsabteilung "F.________" vom 01.07.2021 bis 30.09.2021 Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet werden kann, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen.
Erwägungen
2.
Im Übrigen wird an der Verfügung vom 19.07.2021 festgehalten.
Den Entscheiderwägungen ist dabei zu entnehmen, dass die A.________ GmbH für das Restaurant in D.________ vom 1. Juli bis 30. September 2021 keine ausserordentlichen Umstände plausibel und nachvollziehbar darstellen könne, keine behördlichen Massnahmen den Betrieb massgebend einschränken und aus den Umsatzzahlen für das Restaurant D.________ auch kein Einbruch ersichtlich sei, weshalb für D.________ kein anrechenbarer Arbeitsausfall und damit kein Anspruch auf KAE anerkannt werden könne.
G. Die A.________ GmbH lässt am 5. März 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid Nr. 320/21 des Amtes für Arbeit des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2022 betreffend Verfügung vom 19. Juli 2021 insoweit gutzuheissen, als die Kurzarbeitsentschädigung für den Standort A.________ in D.________ abgewiesen wird.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2021 auf Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die A.________ GmbH sei vollumfänglich gutzuheissen und es sei der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis und mit 30. September 2021 die Kurzarbeitsentschädigung (für beide Standorte) zu bewilligen und die Ausgleichskasse Schwyz [sic] anzuweisen, die Entschädigung auszurichten.
3.
Eventuell sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zwecks Ergänzung und Neubeurteilung an das Amt für Arbeit zurückzuweisen.
4.
Subeventuell sei für den Fall, dass das Gericht die Zuständigkeit des Kantons Schwyz für die Beurteilung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung für den Standort D.________ verneinen sollte, in Aufhebung des ablehnenden Teilentscheids die Sache an die zuständige Behörde des Kantons Zürich zu überweisen.
5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwertsteuer, zulasten der Beschwerdegegnerin/ Vorinstanz.
Am 7. März 2022 reicht die Beschwerdeführerin einen Beschwerdenachtrag ein.
H. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 8. April 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1
Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind, so u.a. die Zuständigkeit (vgl. § 27 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974). Ist eine Voraussetzung nicht erfüllt, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).
1.2
Die Frage der Zuständigkeit stellt sich nicht nur im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, sondern ebenso im Verwaltungsverfahren. So hat bereits der Versicherungsträger im Rahmen der Leistungsprüfung seine örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit von Amtes wegen, d.h. losgelöst eines Parteivorbringens zu prüfen (Art. 35 Abs. 1 ATSG). Die Zuständigkeit aller drei Aspekte ergibt sich dabei aus dem Gesetz; Parteiabreden über die Zuständigkeit und auch die Einlassung sind (von hier nicht relevanten Ausnahmen in der Praxis) ausgeschlossen (BSK ATSG-Betschart, Art. 35 N 4; Kieser, Kommentar ATSG, 3. Auflage, Art. 35 N 11). Erachtet sich der Versicherungsträger als unzuständig, hat er die Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (Art. 30 ATSG).
1.3
Die Zuständigkeit des Versicherungsträgers gilt es auch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, indem das Gericht nebst der eigenen Zuständigkeit auch jene der Vorinstanz zu überprüfen hat (Kieser, a.a.O., Art. 35 N 10). Erachtet es die Zuständigkeit der Vorinstanz als nicht gegeben, führt dies aber nicht zu einem Nichteintretensentscheid. Vielmehr ist die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.
2.1.1
Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter die Aufhebung des Teil-Einspracheentscheides (soweit der KAE-Anspruch für das Restaurant D.________ abgelehnt wurde) für den Fall, dass das Gericht die Zuständigkeit des Kantons Schwyz für die Beurteilung des KAE-Anspruchs für D.________ verneinen sollte (vgl. Ingress Bst. G).
2.1.2
Zu diesem Antrag führt die Beschwerdeführerin aus, die A.________ GmbH mit Sitz in D.________ betreibe zwei Restaurants, eines in D.________ und eines in F.________. Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 25. Juni 1982 habe der Arbeitgeber die Kurzarbeit bei der kantonalen Amtsstelle anzumelden. Deren örtliche Zuständigkeit richte sich für die KAE nach dem Ort des Betriebes (Art. 119 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV; SR 837.02] vom 31.8.1983). Im Sinne einer pragmatischen Lösung während der Corona-Pandemie sei der KAE-Anspruch für beide Betriebe D.________ und F.________ durch das Amt für Arbeit des Kantons Schwyz beurteilt worden. Diese pragmatische Lösung werde begrüsst und habe die Arbeitgeber mit mehreren Arbeitsstätten entlastet. Das Amt für Arbeit habe in einer Aktennotiz bestätigt, diese Praxis fortzuführen. Die Zuständigkeit sei daher zu bejahen. Da die KAE vom Bund zurückerstattet werde, spiele es auch keine Rolle, welcher Kanton diese ausrichte, und weil sich die Pandemie in F.________ stärker ausgewirkt habe, mache es auch Sinn, dass Schwyz die Federführung übernommen habe. Soweit das Gericht diese Einschätzung nicht teile, sei der Einspracheentscheid hinsichtlich Standort D.________ aufzuheben und das Dossier zur Beurteilung an die zuständige Behörde des Kantons Zürich zu überweisen.
2.2
Die Vorinstanz äussert sich vernehmlassend nicht zur Frage der Zuständigkeit.
2.3
Auch der Verfügung vom 19. Juli 2021 lässt sich zur Zuständigkeit nichts entnehmen; die Verfügung nimmt auch gar keinen Bezug zu den zwei Betrieben bzw. Restaurants in F.________ und D.________; es ist nicht ersichtlich, ob die
Voraussetzungen für zwei Standorte/Betriebe geprüft wurden oder ein 'allgemeiner' Entscheid betreffend Gastronomiebetriebe gefällt wurde (vgl. Vi-act. 2). Es kann selbst nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Verfügung nur auf den Betrieb F.________ beschränkt, nachdem die Voranmeldung als Arbeitgeber die A.________ GmbH in F.________ nennt und D.________ weder in der Voranmeldung noch der anschliessenden Korrespondenz erscheint, d.h., dass sich die Verfügung vom 19. Juli 2021 zu einem KAE-Anspruch im Restaurant D.________ überhaupt nicht äussert (vgl. Vi-act. 1). Daran ändert die Tatsache, dass KAE für den 'Gesamtbetrieb' beantragt wurde nichts, handelt es sich doch auch beim Restaurant F.________ um einen 'Gesamtbetrieb'.
Keinen Aufschluss bietet die Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anspruchsprüfung. So wurden am 23. Juni und 5. Juli 2021 von der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen und Informationen eingefordert, ohne dass auf die Tatsache der zwei Betriebe hingewiesen wurde (vgl. Vi-act. 3). In den Einreichungen der Beschwerdeführerin vom 4. und 12. Juli 2021 wird ausschliesslich Auskunft zu F.________ gegeben (vgl. Vi-act. 5 und 7). Das Restaurant D.________ war kein Thema.
2.4
Am 5. August 2021 opponierte die Beschwerdeführerin gegen den Einspruch der Vorinstanz (was als Einsprache entgegengenommen wurde; vgl. Vi-act. 8 und 9). Auch in dieser Eingabe nimmt die Beschwerdeführerin einzig Bezug zum Restaurant in F.________. In der Einsendung weiterer Unterlagen vom 19. August 2021 werden erstmals Umsatzzahlen des Restaurants D.________ geliefert (Vi-act. 10). In einem Schreiben vom 9. November 2021 der Vorinstanz (welches allerdings nicht dieses Verfahren, sondern eine andere Voranmeldung KAE betrifft) äussert sich die Vorinstanz erstmals zu den zwei Standorten (Vi-act. 11). Und in der Aufforderung nach weiteren Unterlagen/Informationen vom 9. Dezember 2021 wird erstmals explizit Bezug auf beide Standorte genommen und ausdrücklich verlangt, dass auch ein Organigramm eingereicht werde, aus dem ersichtlich sei, welche Mitarbeitenden in welchem Restaurant eingesetzt werden. Auch sei zu erläutern, warum die Mitarbeitenden in D.________ ab dem 1. Juli 2021 in Kurzarbeit gewesen seien. Gleichzeitig informiert die Vorinstanz, man erwäge, einen KAE-Anspruch für D.________ zu verneinen (vgl. Vi-act. 12). Warum sich die Vorinstanz allerdings für den ausserkantonalen Betrieb D.________ örtlich zuständig hält, geht aus diesen Unterlagen nicht hervor.
2.5
Die von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichte Aktennotiz der
Vorinstanz (Bf-act. 4) findet sich in den vorinstanzlichen Akten interessanterweise nicht. Es ist damit unklar, ob die Vorinstanz dem Gericht nicht sämtliche Akten eingereicht hat, oder ob die Aktennotiz aus einem anderen Dossier stammt.
Der am 9. November 2021 auf einem von E.________ am 1. November 2021 visierten Formular (nur letzte Seite vorliegend und daher nicht schlüssig, um was es sich handelt) handschriftlich angebrachte Vermerk lautet:
Firmensitz in D.________
betreibt C.________ in D.________ und F.________
Bisher immer unter BUR-Nr. 99517803 durch AFA SZ bearbeitet und bewilligt.
gem. Besprechung mit M.P. System beibehalten. Gr
2.6
Die Zuständigkeit ist auch im angefochtenen Einspracheentscheid kein Thema. Namentlich wird weder erwähnt noch begründet, dass sich die Vorinstanz aus pragmatischen Gründen entgegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV) auch für den ausserkantonalen Betrieb D.________ als zuständig erachtet und deshalb auch über dessen KAE-Anspruch entscheide.
Im Gegensatz zur Verfügung wird im Einspracheentscheid aber ausdrücklich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwei Restaurants betreibt, eines in F.________ und eines in D.________, mithin über zwei Betriebsstandorte verfügt. Für den Standort F.________ wurden Abklärungen betreffend Tourismusdaten und Übernachtungen eingeholt. Bezüglich D.________ fehlen derartige Hinweise und dennoch wird die Aussage gemacht, D.________ sei weniger als F.________ vom Tourismus abhängig. Dies und eine Auswertung der Umsatzdaten und Personaleinsätze führte die Vorinstanz dann zum Schluss, im ausserkantonalen D.________ liege kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor, weshalb ein Anspruch auf KAE für das Restaurant in D.________ für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. September 2021 zu verneinen sei.
3.1
Mit der AVIG-Revision vom 19. Juni 2020 wurden in Art. 36 Abs. 1 AVIG die Bestimmungen gestrichen, dass der Arbeitgeber die Voranmeldung beabsichtigter Kurzarbeit einerseits 'bei der kantonalen Amtsstelle' und anderseits 'schriftlich' einzureichen hat (vgl. Fassung vom 19.6.2020 zur Fassung gültig bis 30.6.2020). Damit sollte indes nicht die Zuständigkeit geändert werden; motiviert war diese Streichung einzig durch die neue Möglichkeit der elektronischen Anmeldung (vgl. BBl 2019 4439). Denn gemäss Art. 36 Abs. 4 AVIG prüft nach wie vor die kantonale Amtsstelle die KAE-Anspruchsvoraussetzungen und sie erhebt ggfs. Einspruch. Zuständig ist weiterhin explizit die kantonale Amtsstelle am Ort des Betriebes (Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.2
Kurzarbeit kann ein Arbeitgeber grundsätzlich für den (Gesamt-)Betrieb oder auch nur für eine Betriebsabteilung geltend machen (vgl. Art. 32 Abs. 4 AVIG). Letzteres setzt voraus, dass die Betriebsabteilung als Organisationseinheit im Sinne von Art. 52 AVIV betrachtet werden kann (SBVR Soziale Sicherheit-Nussbaumer, N Rz. 478).
Wird KAE für den (Gesamt-)Betrieb geltend gemacht, ist die kantonale Amtsstelle am Ort des (Gesamt-)Betriebes zuständig (Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV). Wird hingegen nur für eine Betriebsabteilung KAE beantragt, so ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Ort der Betriebsabteilung (Art. 52 AVIV i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.3
Aus dieser gesetzlichen Regelung der örtlichen Zuständigkeit erhellt, dass die Vorinstanz so oder so nicht zuständig ist für die Prüfung der KAE-Anspruchsvoraussetzungen für das Restaurant D.________.
Macht die Arbeitgeberin (A.________ GmbH) Kurzarbeit für den Gesamtbetrieb geltend, so ist die Voranmeldung am Ort des Betriebes einzureichen. Dies ist D.________, Kanton Zürich, wo die Arbeitgeberin ihren Sitz hat (vgl. Ingress Bst. A). Werden demgegenüber die beiden Restaurants der Arbeitgeberin (die C.________ in D.________ und die C.________ in F.________) je als eigenständige Organisationseinheiten betrachtet, als Betriebsabteilungen im Sinne von Art. 52 AVIV, so ist die Voranmeldung je am Ort der Betriebsabteilung einzureichen. D.h. für die C.________ D.________ in Zürich und für die C.________ F.________ in Schwyz. Sollen die Angestellten in der C.________ D.________ KAE erhalten, so ist für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen somit in jedem Fall die kantonale Amtsstelle Zürich zuständig und nicht Schwyz. Eine Einlassung durch die Vorinstanz ist ausgeschlossen (vgl. oben Erw. 1.2).
3.4
Aus der Voranmeldung vom 21. Juni 2021, welche von der A.________ GmbH, F.________, eingereicht wurde, erhellt nicht zweifelsfrei, ob sie für den Gesamtbetrieb oder nur für den Standort F.________ (Betriebsabteilung) eingereicht wurde. Weder die nach der Voranmeldung geführte Korrespondenz noch die Einspruch-Verfügung vom 19. Juli 2021 sind diesbezüglich schlüssig (vgl. oben Erw. 2.3). Die Vorinstanz war zumindest nicht gehindert, eine Anspruchsprüfung für die Betriebsabteilung Restaurant F.________ vorzunehmen. Diese Zuständigkeit konnte bzw. kann bejaht werden.
Was dann ab November 2021 dazu geführt hat, explizit zwischen den Standorten D.________ und F.________ zu differenzieren, entsprechende Unterlagen einzuverlangen und im Einspracheentscheid über den Gesamtbetrieb D.________ & F.________ zu befinden, dann aber gleichwohl einen Anspruch der 'Betriebsabteilung F.________' gutzuheissen, erhellt aus den von der Vorinstanz eingereichten Akten nicht. Keinesfalls war die Vorinstanz die für die Beschwerdeführerin zuständige kantonale Amtsstelle.
3.5
Die Vorinstanz selber äussert sich nicht zur Frage der Zuständigkeit. Was die Beschwerdeführerin als Argumentarium für die Zuständigkeit Schwyz vorträgt, vermag nicht zu verfangen. Es ist wohl nachvollziehbar, dass ein Arbeitgeber möglichst nur eine Voranmeldung und nur ein Verfahren durchlaufen will. Dem hätte indes so oder so nichts entgegengestanden, indem die Beschwerdeführerin eine einzige Voranmeldung am Ort ihres Betriebes, d.h. in Zürich eingereicht hätte. Wenn sie anderseits ausführt, von den Auswirkungen der Pandemie sei insbesondere F.________ betroffen (gewesen), was für die Zuständigkeit Schwyz spreche, dann hätte es ihr auch offen gestanden, für die Betriebsabteilung F.________ eine Voranmeldung in Schwyz einzureichen. Schwyz hätte dann die Prüfung in ihrem Zuständigkeitsbereich vorgenommen. Die Abklärungen der Vorinstanz und Begründung des Einspracheentscheides zeigen denn auch auf, dass Informationen zu den Auswirkungen in F.________ eingeholt wurden. Demgegenüber liegen zu D.________ einzig Betriebsdaten vor sowie die Vermutung, die C.________ D.________ sei weniger vom Tourismus abhängig. Mithin erfolgten die Abklärungen zu den zwei Betriebsabteilungen in unterschiedlicher Tiefe, was der Sache nicht gerecht wird.
4.
Zusammenfassend steht somit fest, dass die Vorinstanz über die Voranmeldung für KAE sowohl des Gesamtbetriebes A.________ GmbH als auch der Betriebsabteilung D.________ in Verletzung ihrer örtlichen Zuständigkeit entschieden hat. Zuständig wäre die Vorinstanz lediglich für die Betriebsabteilung in F.________.
Konsequenterweise müsste dies dazu führen, dass entweder der gesamte Entscheid aufzuheben und zur Beurteilung nach Zürich zu überweisen wäre (falls die Voranmeldung als solche für den Gesamtbetrieb gewertet würde, für welche Schwyz nicht zuständig ist) oder die Voranmeldung wird als solche für die Betriebsabteilung F.________ gewertet, dann läge aber keine Voranmeldung für D.________ vor und somit könnte keine Voranmeldung zuständigkeitshalber an die zuständige Amtsstelle in Zürich überwiesen werden.
Im materiellen Teil der Beschwerdebegründung betont die Beschwerdeführerin verschiedentlich, trotz der zwei Standorte handle es sich um eine gesamthafte Organisationseinheit. Es werde der Gesamtbetrieb aus einer Hand geführt und das Personal werde an beiden Standorten eingesetzt, es sei eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dies würde eigentlich dafürsprechen, die Voranmeldung als solche des Gesamtbetriebes über beide Betriebsstätten zu betrachten. Hierfür wäre die kantonale Amtsstelle Schwyz aber nach dem Gesagten nicht zuständig; es müsste der ganze Einspracheentscheid aufgehoben und die Voranmeldung des Gesamtbetriebes zuständigkeitshalber an die Amtsstelle Zürich, wo der Gesamtbetrieb seinen Sitz hat, überwiesen werden.
Dieses Ergebnis erscheint indes stossend und hätte nicht resultiert, wenn die
Vorinstanz nach Eingang der Voranmeldung die Zuständigkeit geprüft und mit der Beschwerdeführerin geklärt hätte. Die Beschwerdeführerin hätte entscheiden können, ob sie eine Voranmeldung für den (Gesamt-)Betrieb in Zürich oder je eine Voranmeldung für D.________ in Zürich und für F.________ in Schwyz hätte einreichen wollen. Nachdem sie nun den Subeventualantrag stellt, den Teilentscheid D.________ aufzuheben und zuständigkeitshalber an die kantonale Amtsstelle Zürich zu überweisen, ist dem zu Gunsten der Beschwerdeführerin statt zu geben.
5.
Damit erweist sich die Beschwerde insoweit als teilweise begründet, als der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 aufgehoben wird, soweit er für das Restaurant D.________ einen KAE-Anspruch verneint. Die Vorinstanz ist angehalten, die Voranmeldung für das Restaurant D.________ zuständigkeitshalber an die kantonale Amtsstelle Zürich zur Prüfung und zum Entscheid zu überweisen.
6.1
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2
Diesem Ergebnis entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG / § 74 Abs. 1 VRP). Diese ist in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festzusetzen.
Dispositiv
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2022 insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz einen KAE-Anspruch für die Betriebsabteilung D.________ verneint hat. Die Vorinstanz ist im Sinne der Erwägungen angehalten, die Voranmeldung der Kurzarbeit für die Betriebsabteilung D.________ zuständigkeitshalber an die kantonale Amtsstelle des Kantons Zürich zu überweisen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000 (inkl. MwSt und Barauslagen) zu leisten.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).
Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).
5. Zustellung an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (2/R)
- die Vorinstanz (EB)
- und das Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO, 3003 Bern (A).
Schwyz, 22. August 2022
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident:
Die Gerichtsschreiberin:
*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
Versand:
25. August 2022
1
§ 27 VRP
Art. 35 ATSGart. 35 LPGAart. 35 LPGA
Art. 35n mit Anlage und Beilagenart. 35n avec annexe et addendaart. 35n 4
Art. 35n mit Anhangart. 35n avec annexeart. 35n 1
Art. 35n mit Briefwechselart. 35n avec échange de lettresart. 35n 1
Art. 30 ATSGart. 30 LPGAart. 30 LPGA
Art. 35n mit Anhangart. 35n avec annexeart. 35n 1
Art. 35n mit Briefwechselart. 35n avec échange de lettresart. 35n 1
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
Art. 36 AVIGart. 36 LACIart. 36 LADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 32 AVIGart. 32 LACIart. 32 LADI
Art. 52 AVIVart. 52 OACIart. 52 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 52 AVIVart. 52 OACIart. 52 OADI
Art. 119 AVIVart. 119 OACIart. 119 OADI
Art. 52 AVIVart. 52 OACIart. 52 OADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
§ 74 VRP
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 113 BGGart. 113 LTFart. 113 LTF