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Entscheid

II 2022 24

Kammergericht

22. August 2022Deutsch28 min

A. A.________ (geb. ________1958) bezieht seit 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur ganzen IV-Rente. Mit Verfügung vom 29. März 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ letztmals ab 1. April 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 43.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (vgl. Bf-act. 3; Vi-act. 11; Beschwerde vom 7.3.2022 S. 3 Ziff. 4; Vernehmlassung vom 13.4.2022 S. 2 Ziff. 2).

Source sz.ch

II 2022 24

Entscheid vom 22. August 2022

Besetzung

lic.iur. Achilles Humbel, Präsident

Dr.oec. Andreas Risi, Richter

Dr.iur. Frank Lampert, Richter

lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin

Parteien

A.________

gegen

Ausgleichskasse Schwyz, Rechtsdienst, Postfach 53, 6431 Schwyz,

Vorinstanz,

Gegenstand

Ergänzungsleistungen (Rückforderung; Anrechnung des

Freizügigkeitsguthabens)

Sachverhalt:

Sachverhalt

A. A.________ (geb. ________1958) bezieht seit 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur ganzen IV-Rente. Mit Verfügung vom 29. März 2021 sprach die Ausgleichskasse Schwyz A.________ letztmals ab 1. April 2021 monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 43.-- (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu (vgl. Bf-act. 3; Vi-act. 11; Beschwerde vom 7.3.2022 S. 3 Ziff. 4; Vernehmlassung vom 13.4.2022 S. 2 Ziff. 2).

B. Mit Verfügung vom 12. August 2021 berechnete die Ausgleichskasse - infolge Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens - die Ergänzungsleistungen neu, stellte die Ergänzungsleistungen gegenüber A.________ per 1. Juni 2021 ein und forderte die vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 zu viel geleisteten EL von Fr. 129.-- zurück (vgl. Bf-act. 4; Vi-act. 10). Ebenfalls mit Verfügung vom 12. August 2021 forderte die Ausgleichskasse die mit Verfügung vom 15. Juli 2021 für den nämlichen Zeitraum zugesprochenen Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 234.20 zurück (vgl. Bf-act. 5; Vi-act. 19-27/57).

C. Gegen diese Verfügungen vom 12. August 2021 erhob A.________ am 6. September 2021 Einsprache und stellte sinngemäss den Antrag, es sei das Freizügigkeitsguthaben erst ab September 2021 anzurechnen (vgl. Bf-act. 6; Vi-act. 12). Mit Einspracheentscheid (Nr. 1299/21) vom 2. Februar 2022 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (vgl. Vi-act. 18; Bf-act. 1).

D. Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 (Postaufgabe gleichentags) lässt A.________ mit Eingabe vom 7. März 2022 (Postaufgabe gleichentags) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:

Es sei der Einsprache-Entscheid vom 2.2.2022 aufzuheben.

Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.8.2021, eventualiter bis 31.7.2021, Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 43.- pro Monat sowie Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten hat.

Es sei die Angelegenheit zur Festsetzung der Krankheits- und Behinderungskosten für den Zeitraum vom 1.6.2021 bis 31.8.2021, eventualiter bis 31.7.2021, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Unter Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

E. Mit Vernehmlassung vom 13. April 2022 beantragt die Ausgleichskasse, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. März 2022 sei abzuweisen. Hierzu nimmt A.________ mit Replik vom 5. Mai 2022 Stellung; gleichzeitig hält sie an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 29. März 2022 (?; Eingang am 24.5.2022) teilt die Ausgleichskasse ihren Verzicht auf die Einreichung einer Duplik mit.

Erwägungen

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) vom 6. Oktober 2006 und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) vom 15. Januar 1971 in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Zeitraum ab 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 (vgl. vorstehend Ingress lit. D) gelangt das neue Recht ab 1. Januar 2021 zur Anwendung.

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG gewähren der Bund und die Kantone Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 bis 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs. Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6.10.2000) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG).

2.1.2

Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen werden nach den Art. 10 und 11 ELG sowie den Art. 11 - 18 ELV festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).

2.1.3

Die Ergänzungsleistungen bezwecken eine angemessene Deckung des Existenzbedarfs, indem sie bedürftigen Rentner*innen der AHV und Invalidenversicherung ein regelmässiges Mindesteinkommen sichern sollen. Es gilt deshalb der Grundsatz, dass nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen kann. Nebst effektiv vorhandenen liquiden Mitteln dürfen also nur jene Vermögenswerte bei der Ermittlung des Vermögensverzehrs Berücksichtigung finden, die durch eine entgeltliche Übertragung durch Dritte, durch eine Verpfändung oder auf andere Weise wirtschaftlich in liquides Vermögen umgewandelt und als solches verzehrt werden können. Ist indessen die Umwandlung in liquide Mittel nicht möglich oder der Zugriff darauf verwehrt, entfällt die Anrechnung, da sie nicht zur Finanzierung des allgemeinen Lebensbedarfs verzehrt werden können (vgl. Urteil BGer 9C_447/2016 vom 1.3.2017 Erw. 4.2.1 m.H.a. Jöhl Ralph/Patricia Usinger-Egger, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV-Meyer, 3. Auflage, Basel 2016, S. 1842ff., Rz. 161 m.w.H.a. WEL; BGE 122 V 19 Erw. 5a). Eine weitere Einschränkung findet sich dort, wo die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wo sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht beziehungsweise ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wo sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (vgl. BGE 121 V 205 Erw. 4a; Urteil BGer 9C_447/2016 vom 1.3.2017 Erw. 4.2.1).

2.2

Gemäss Rechtsprechung sind Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen entsprechend Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen bzw. anrechenbar, wenn sie bezogen werden können (vgl. nachstehend Erw. 2.3 sowie Erw. 4). In diesem Sinne hält die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL; 318.682; gültig ab 1.4.2011; Stand: 1.1.2021; Rz. 3443.03) fest, dass Kapitalsummen aus der 2. und 3. Säule ab dem Zeitpunkt beim Vermögen anzurechnen sind, in dem für die versicherte Person die Möglichkeit besteht, diese zu beziehen. Dies wurde per 1. Januar 2022 dahingehend ergänzt, als bei der Zusprache einer Rente der IV die Freizügigkeitsguthaben der 2. Säule ab dem Monat anzurechnen sind, der dem Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügung folgt, wobei dies auch dann gelte, wenn die Rente rückwirkend zugesprochen werde (vgl. WEL [Stand: 1.1.2022] Rz. 3443.03 mit Hinweise auf Urteil BGer 9C_135/2020 vom 30.9.2020 = BGE 146 V 331).

2.3

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) vom 3. Oktober 1994 normiert als Grundsatz, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters ausbezahlt werden. Als Ausnahme sieht Art. 16 Abs. 2 FZV vor, dass der versicherten Person auf Begehren die Altersleistung vorzeitig ausbezahlt wird, wenn sie eine volle Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht zusätzlich (nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz FZV) versichert wird (vgl. Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich, S. 230f. Rz. 589 m.H.a. Urteil BGer 9C_135/2020 vom 30.9.2020; Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Auflage, Zürich 2015, Rz. 350 und Rz. 437 ff.; Urteil BGer 9C_390/2012 vom 20.7.2012). Insofern ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (vgl. BGE 140 V 201 Erw. 2.2 mit Hinweisen).

3.1

Mit Verfügung vom 12. August 2021 hat die Vorinstanz den Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Beschwerdeführerin infolge Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben neu berechnet und alsdann die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Ergänzungsleistungen sowie Krankheits- und Behinderungskosten verfügt (vgl. Vi-act. 10/11; Bf-act. 4/5; vgl. Ingress lit. B). Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 hat die Vorinstanz die Verfügungen vom 12. August 2021 bestätigt und insoweit konkretisiert, als das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 19. April 2021 erklärt habe, dass das BVG-Freizügig-keitsguthaben des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 494'582.60 an diese innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu überweisen sei; das Urteil sei am 21. Mai 2021 in Rechtskraft erwachsen; ab dann sei das Freizügigkeitsguthaben zu überweisen gewesen (vgl. Erw. 4). Da der mögliche Bezug des Freizügigkeitsguthabens ausreiche und nicht der effektive Bezug massgebend sei, könnten administrative Verzögerungen nicht berücksichtigt werden; ab Rechtskraft des Urteils - namentlich 21. Mai 2021 - habe die Einsprecherin Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben gehabt, weshalb die Anrechnung ab 1. Juni 2021 korrekt erfolgt sei (vgl. Erw. 5).

3.2

Vor Verwaltungsgericht rügt die Beschwerdeführerin, die Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens ab Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheides stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei der EL-Berechnung nur tatsächlich vereinnahmte Einkünfte und vorhandene Vermögenswerte berücksichtigt werden dürfen, über die der Leistungsansprecher ungeschmälert verfügen könne (vgl. Beschwerde vom 7.3.2022 S. 6f. Ziff. 12). Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Verwaltungsgerichtsentscheides habe sich das fragliche Freizügigkeitsguthaben nachweislich auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes bei der B.________ Freizügigkeitsstiftung befunden, welche das Guthaben auf Anordnung des Verwaltungsgerichts innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils - per 21. Juni 2021 - hätte übertragen müssen; die Beschwerdeführerin hatte damit im Zeitpunkt der Rechtskraft des entsprechenden Entscheides keine Möglichkeit gehabt, das Guthaben zu beziehen; dieses befand sich mangels Übertragung auf die Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin nicht in ihrem Verfügungsbereich, womit für sie keine Zugriffsmöglichkeit bestanden habe (vgl. S. 7 Ziff. 13; S. 9 Ziff. 16). Zugriff auf das Freizügigkeitskapital im Sinne einer ungeschmälerten Verfügungsmacht habe erst nach Eingang des Freizügigkeitsguthabens auf dem Seniorensparkonto der Beschwerdeführerin bei der C.________ am 3. August 2021 bestanden; zuvor sei ihr der Zugriff auf das Freizügigkeitskapital verwehrt worden; nach Kenntnis der Gutschrift auf ihren Freizügigkeitskonti vom 12. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin umgehend deren Auflösung und Überweisung auf ihr Seniorensparkonto beantragt; hierfür musste sie zuvor einen Personenstandsausweis vorlegen, welcher ihr vom Zivilstandsamt D.________ am 28. Juli 2021 ausgestellt wurde; damit habe sich der Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben ohne ihr Verschulden bis 3. August 2021 verzögert; mithin sei eine Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens erst ab dem Folgemonat nach Gutschrift auf dem Seniorensparkonto der Beschwerdeführerin per 1. September 2021 zulässig, frühestens jedoch ab dem 1. August 2021 - namentlich ab dem Folgemonat der Gutschrift auf den Freizügigkeitskonti vom 12. Juli 2021 (vgl. S. 7f. Ziff. 14; S. 9 Ziff. 15). Die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 - eventualiter bis 31. Juli 2021 - ausgerichteten Ergänzungsleistungen sowie Krankheits- und Behinderungskosten seien daher rechtmässig erfolgt, womit ein Anspruch auf entsprechende Rückforderung entfalle (vgl. S. 10 Ziff. 18).

3.3

Vernehmlassend bringt die Vorinstanz vor, das Freizügigkeitsguthaben hätte spätestens am 21. Juni 2021 auf die Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin überwiesen werden müssen; stattdessen sei dieses erst am 12. Juli 2021 auf den Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden (vgl. Ziff. 7). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei der Anspruch auf das Freizügigkeitsguthaben mit Rechtskraft des Urteils betreffend berufliche Vorsorge entstanden; ab diesem Zeitpunkt hätte sie die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens auf ihre Freizügigkeitskonti verlangen können (vgl. Ziff. 8). Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht hätte die Beschwerdeführerin ab Rechtskraft des Urteils am 21. Mai 2021 die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens schnellstmöglich anstreben müssen, ohne Abwarten der 30-tägigen Frist; es wäre stossend, den Zeitpunkt der Anrechnung von einem Zeitpunkt abhängig zu machen, der durch die versicherte Person hinausgezögert werden könnte; unter diesem Aspekt dürfe die vorliegende Verzögerung in der EL-Berechnung keine Berücksichtigung finden (vgl. Ziff. 9).

3.4

Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz verkenne, dass hinsichtlich der zu beurteilenden Frage, ab wann vorliegend das Freizügigkeitsguthaben rechtlich bezogen werden könne, nicht der Anspruch auf Überweisung desselben auf die Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr der Anspruch auf Auszahlung massgeblich sein muss; erst der Anspruch auf Auszahlung habe der Beschwerdeführerin den Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben im Sinne einer rechtlichen Bezugsmöglichkeit ermöglicht (vgl. Replik vom 5.5.2022 Ziff. 5/6). Zudem habe die Überweisung des Guthabens gemäss Anordnung des Verwaltungsgerichts innert 30 Tagen nach Rechtskraft zu erfolgen; die Überweisung wurde damit erst am 21. Juni 2021 fällig; davor war die Leistung zwar erbringbar, aber nicht durchsetzbar; aufgrund der klaren Anweisung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2021 konnte die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Überweisung fristgerecht vorgenommen wird; als die Beschwerdeführerin vom Verzug der Auszahlung Kenntnis erhalten hatte, intervenierte sie umgehend beim Verwaltungsgericht; damit hat die Beschwerdeführerin alles Zumutbare unternommen, um die schnellstmögliche Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens zu erwirken; die Verzögerung in der Auszahlung infolge des Verhaltens der Freizügigkeitsstiftung, auf welches die Beschwerdeführerin keinen Einfluss gehabt habe, könne ihr daher nicht zugerechnet werden (vgl. Ziff. 8).

Dispositiv

3.5 Nicht strittig ist im Wesentlichen die Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin infolge Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 518'427.-- durch die Vorinstanz (vgl. Vi-act. 10-1/3). Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer von der Anrechnung des Freizügigkeitsguthabens abzusehen wäre (vgl. Bf-act. 10-13). Umstritten ist einzig und allein, ab wann dieses BVG-Freizügigkeitsguthaben bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen ist. Namentlich, ob das Freizügigkeitsguthaben - mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. April 2021 per 21. Mai 2021 - ab 1. Juni 2021 (Standpunkt der Vorinstanz) oder - mit Überweisung auf das Seniorensparkonto vom 3. August 2021 - ab 1. September 2021 bzw. - mit Gutschrift auf die Freizügigkeitskonti vom 12. Juli 2021 - ab 1. August 2021 (Standpunkt der Beschwerdeführerin) als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen ist. Nachfolgend gilt es demnach zu beurteilen, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin sich das Freizügigkeitsguthaben im oberwähnten Sinne (vgl. vorstehend Erw. 2.1 - 2.3) frühestens ausbezahlen lassen konnte.

4.1 Dabei gilt es zunächst auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, welche sich bezüglich des Zeitpunkts der Anrechenbarkeit der Freizügigkeitsleistung wie folgt äusserte (vgl. BGE 146 V 331 Erw. 3.3/3.4 m.H.):

4.1.1 In BGE 146 V 331 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, ob das Guthaben eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen Invalidenrente und Ergänzungsleistungen in der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs rückwirkend als Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. Erw. 3). Nach Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. Erw. 3.3; hierzu nachstehend Erw. 4.1.2 - 4.1.5) stellte es fest, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung der IV-Stelle vom 8. Februar 2018 rückwirkend ab November 2014 eine ganze IV-Rente bezog und dass das strittige, im April 2018 ausbezahlte Freizügigkeitsguthaben ab 1. März 2018 und nicht bereits ab November 2014 in die Anspruchsberechtigung miteinzubeziehen sei; es hielt in diesem Zusammenhang zudem fest, die Beschwerdeführerin habe die Berücksichtigung des Freizügigkeitsguthabens ab dem 1. März 2018 verlangt, weshalb sich - in Anbetracht dessen, dass das Bundesgericht nicht über die Parteibegehren hinausgehen dürfe - Weiterungen zum Zeitpunkt der nach dem 1. März 2018 eingetretenen Rechtskraft der Rentenverfügungen erübrigen würden (vgl. Erw. 5.6 i.V.m. Ingress lit. A).

4.1.2 In BGE 140 V 201 Erw. 2.2 hielt das Bundesgericht ferner fest: "Demzufolge ist der EL-berechtigten Person das Freizügigkeitskapital, welches sie gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV beziehen könnte, in dem Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet, als Vermögen anzurechnen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts P 56/05 vom 29. Mai 2006 Erw. 3, in: SVR 2007 EL Nr. 3 S. 5 und Urteil 9C_612/2012 vom 28.11.2012 Erw. 3.3; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Auflage 2009, S. 164)." Im zu beurteilenden Fall wurde der Versicherten am 11. April 2011 rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen, mit Verfügung vom 10. Mai 2012 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen ebenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2010. Das vorhandene Freizügigkeitsguthaben liess sich die Versicherte erst am 10. Juli 2012 auszahlen; es wurde indes bei der EL-Berechnung bereits mit Wirkung ab 2011 berücksichtigt. Das Bundesgericht erwog, es reiche der mögliche Bezug des Freizügigkeitskontos für dessen Berücksichtigung in der EL-Berechnung und schützte die Anrechnung ab dem Jahr 2011 (vgl. BGE 146 V 331 Erw. 3.3.1).

4.1.3 Im Urteil 9C_612/2012 vom 28. November 2012 waren EL-Leistungen ab 1. Dezember 2010 streitig bei Rentenbezug ab 1. Juli 2008. Das Bundesgericht erwog erneut, Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge seien bei der Berechnung des EL-Anspruchs als Vermögen zu berücksichtigen, wenn sie bezogen werden könnten. Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV könne die versicherte Person die vorzeitige Auszahlung von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten verlangen, wenn sie eine volle (recte: ganze) Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehe. Demzufolge sei das Freizügigkeitskapital in dem Zeitpunkt als Vermögen anzurechnen, in dem die berechtigte Person Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründe (vgl. Erw. 3.3; BGE 146 V 331 Erw. 3.3.2).

4.1.4 Nichts Anderes ergibt sich aus dem Urteil 9C_390/2012 vom 20. Juli 2012, wonach Freizügigkeitskapital anrechenbares Vermögen bildet, sofern die Auszahlung verlangt werden kann. Die dort zitierten Urteile 9C_41/2011 vom 16. August 2011 Erw. 6.2 und 9C_112/2011 vom 5. August 2011 Erw. 2 betrafen einerseits den Erlass einer Rückforderung von Ergänzungsleistungen (die Versicherte hatte es unterlassen, nach Zusprache einer ganzen Invalidenrente [auch] an ihren Ehemann der EL-Durchführungsstelle dessen Freizügigkeitskonto anzugeben, wobei die Rückforderung den Zeitraum ab Kenntnis der Verfügung betreffend Berentung des Ehemannes betraf) und andererseits die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs (und damit zusammenhängend die Frage, inwieweit aus dem Anmeldeformular zum Bezug von Ergänzungsleistungen hervorging, dass auch Freizügigkeitsguthaben aufzuführen gewesen wären). Betroffen waren Rückforderungsansprüche für die Zeit nach Erlass der Rentenverfügung der Invalidenversicherung. Schliesslich beschlägt der ebenfalls zitierte BGE 135 I 288 Erw. 2.4 die Fälligkeit der Freizügigkeitsleistung bei Wegzug ins Ausland (vgl. BGE 146 V 331 Erw. 3.3.3).

4.1.5 Mit BGE 135 I 288 hielt das Bundesgericht im Rahmen der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit fest, wenn von der Fälligkeit des Freizügigkeitsguthaben auszugehen sei, so rechtfertige es sich, "stehen gelassene" Guthaben gleich zu behandeln wie bezogene, d.h. im Rahmen der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse als Reinvermögen entsprechend Art. 3c Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen; würde anders entschieden, wäre die Anrechenbarkeit der Willkür des Ansprechers überlassen und würde es zu einer stossenden Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den effektiven Bezügern solcher Guthaben kommen (Erw. 2.4.3 m.H.a. Urteil EVG P 56/05 Erw. 3.3)

4.1.6 Gleichermassen äusserte sich das EVG mit Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 zur Zulässigkeit einer Anrechnung im Zeitraum zwischen erfolgter IV-Ver-fügung und effektivem Bezug des Freizügigkeitsguthabens. Es hielt dabei fest, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Januar 2003 ab 1. März 2002 eine ganze IV-Rente zugesprochen wurde und dass ihrem Begehren vom 17. Juni 2003 um die Auszahlung des gemäss Scheidungsurteil vom 4. Sep-tember 2000 auf ein Freizügigkeitskonto im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV überwiesenen Betrages am 19. Juni 2003 entsprochen wurde; die entsprechende Gutschrift erfolgte schliesslich per 23. Juni 2003. Der Beschwerdeführerin wäre es jedoch gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV bereits im Januar 2003 möglich gewesen, die Auszahlung des auf ihrem Freizügigkeitskonto liegenden Betrages zu beantragen bzw. dieses Guthaben zu beziehen, so das Bundesgericht. In diesem Sinne wies es auf die Richtigkeit der Anrechenbarkeit "stehen gelassener", aber gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZV herausforderbarer Guthaben auf Freizügigkeitskonti hin (vgl. Erw. 3.1/3.2/3.6; vgl. hierzu BGE 146 V 331 Erw. 3.3.4).

4.2.1 In casu zeigt sich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine mit Wirkung ab 1. Dezember 2015 ganze Invalidenrente begründete (Verfügung vom 22.2.2017), über kein eigenes Vorsorgeguthaben verfügte (vgl. vorstehend Ingress lit. A; VGE II 2020 105 Ingress C.2; Beschwerde vom 7.3.2022 S. 3 Ziff. 4).

4.2.2 Aktenmässig ist zudem erstellt, dass der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.________ mit Urteil vom 13. August 2019 - bestätigt mit Urteil des Kantonsgerichts (________) vom 19. August 2020 - erkannte, dass die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 19. Juni 2015 geschieden wurde (Rechtskraft Scheidungspunkt: 28.8.2015) und dass die während der Ehe (bis 27.6.2011 [Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens]) geäufneten Austrittsleistungen der Eheleute je hälftig zu teilen sind (vgl. VGE II 2020 105 Ingress C.2 m.H.a. Disp-Ziff. 2 des Urteils vom 13.8.2019).

Zur beitragsmässigen Festsetzung der zu überweisenden Freizügigkeitsleistung wurde die Angelegenheit am 13. November 2020 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz überwiesen, mit dem Hinweis, das Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2019 hinsichtlich der Disp-Ziff. 2 sei mit Datum vom 1. Oktober 2020 vollstreckbar geworden (vgl. VGE II 2020 105 Ingress lit. D). Nach Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hielt das Verwaltungsgericht mit Urteil II 2020 105 vom 19. April 2021 fest, die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf 50% der während der Ehe geäufneten Austrittsleistung von Fr. 494'582.60 (vgl. Erw. 2.3). In diesem Sinne verpflichtete das Verwaltungsgericht die Freizügigkeitsstiftung des geschiedenen Ehemannes innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils Fr. 247'291.60 und Fr. 247'291.-- (je zzgl. 1/4 der Vorsorgekontoverzinsung ab 27.6.2011) je auf die beiden Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin zu überweisen (vgl. Erw. 2.4/Disp.-Ziff. 1).

Nachdem indes kein entsprechender Eingang der zugesprochenen Freizügigkeitsguthaben verbucht werden konnte, gelangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Juni 2021 ans Verwaltungsgericht (vgl. Bf-act. 8/9). Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGer-act. Z27 [Verfahren II 2020 105]), ersuchte die Freizügigkeitsstiftung mit E-Mail vom 29. Juni 2021 zunächst um Rechtskraftbescheinigung des Urteils vom 19. April 2021 (vgl. VwGer-act. Z28 [Verfahren II 2020 105]), woraufhin ihr am 30. Juni 2021 die Rechtskraft des Urteils vom 19. April 2021 per 22. Mai 2021 bescheinigt wurde. Alsdann erfolgten am 12. Juli 2021 zwei Gutschriften von insgesamt Fr. 518'427.90 auf die zwei Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin. Schliesslich nahm die Beschwerdeführerin per 3. August 2021 eine Überweisung auf ihr Seniorensparkonto vor (vgl. Bf-act. 10 - 14).

4.3 Die oberwähnte, einheitliche bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehend Erw. 4.1) ist damit mit der vorliegenden Angelegenheit (vgl. vorstehend Erw. 4.2) nicht vergleichbar. In jenen Entscheiden ging es im Wesentlichen um den Zeitpunkt der Anrechnung von Freizügigkeitsguthaben bei rückwirkender Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente, namentlich ob damit der Zeitpunkt des - oft rückwirkenden - Anspruchsbeginns gemeint ist oder der Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch hoheitlich feststeht und damit die Renten(nach)zahlung ausgelöst wird (vgl. BGE 146 V 331 Erw. 4). Diesbezüglich stellte das Bundesgericht fest, dass der Anspruch auf Auszahlung des Guthabens eines Freizügigkeitskontos bei rückwirkender Zusprache einer ganzen IV-Rente mit deren Rechtskraft entsteht (vgl. BGE 146 V 331 Erw. 5.5 m.H.a. Urteil BGer 9C_447/2016 Erw. 4.2.1 m.w.H.). Zudem ergingen diese Entscheide allesamt bei Verfügbarkeit von eigenem Vorsorgeguthaben bei (rückwirkender) Zusprache einer ganzen IV-Rente, was in casu gerade nicht der Fall war bzw. ist. Denn die Beschwerdeführerin verfügte dannzumal über kein eigenes Vorsorgeguthaben bei in Rechtskraft erwachsener Zusprache einer ganzen IV-Rente (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1). Erst mit der beitragsmässigen Festsetzung der zu überweisenden Freizügigkeitsleistung durch das Verwaltungsgericht mit Urteil II 2020 105 vom 19. April 2021 wurde der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Freizügigkeitsguthaben zugesprochen. Im Unterschied dazu wurde im Urteil P 56/05 vom 29. Mai 2006 (vgl. vorstehend Erw. 4.1.6) der Leistungsempfängerin das ihr zustehende Freizügigkeitsguthaben gemäss Scheidungsurteil bereits zuvor auf ihr eigenes Freizügigkeitskonto überwiesen (vgl. Ingress lit. A; Erw. 3.1). Was sodann BGE 146 V 331 Erw. 5.6 anbelangt (vgl. vorstehend Erw. 4.1.1), rechtfertig sich der Hinweis, dass jener Fall insoweit nicht vergleichbar ist, als das Bundesgericht - in Anbetracht dessen, dass es nicht über die Parteibegehren hinausgehen durfte - sich nicht zu Weiterungen zum Zeitpunkt der nach Eintritt der Rechtskraft der Rentenverfügungen (1.3.2018) und damit auch nicht zum Zeitpunkt der effektiven Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens (April 2018) zu äussern hatte und dies denn auch explizit offen liess (vgl. Ingress lit. A; Erw. 5.6).

4.4 Damit zeigt sich jedoch auch, dass sich das Bundesgericht mit der vorliegend strittigen Frage, ob das Freizügigkeitsguthaben mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 19. April 2021 oder mit Überweisung auf das Seniorenkonto bzw. auf die Freizügigkeitskonti als anrechenbares Vermögen zu berücksichtigen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.5), (noch) nicht auseinandergesetzt hat.

4.4.1 Zunächst sei darauf hingewiesen, dass von einer Verfügbarkeit von Freizügigkeitsguthaben vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 19. April 2021 - mithin vor dem 21. Mai 2021 - keine Rede ist. Des Weiteren zeigt sich, dass sich bis dahin das entsprechende Freizügigkeitsguthaben denn auch nicht auf einem eigenen Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin, sondern auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes befunden hatte (vgl. vorstehend Erw. 4.2.1/4.2.2/4.3.1). Erst mit besagtem Urteil des Verwaltungsgerichts wurde die Freizügigkeitsstiftung des geschiedenen Ehemannes verpflichtetet, innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Urteils das Freizügigkeitsguthaben auf die entsprechenden Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin zu überweisen (vgl. Disp.-Ziff. 1). Mithin sah sich die Freizügigkeitsstiftung des geschiedenen Ehemannes denn auch erst - und zwar innerhalb von 30 Tagen - nach Rechtskraft des Urteils in der Pflicht, die entsprechenden Freizügigkeitsgelder an die Beschwerdeführerin zu überweisen. Gleichwohl ist die Freizügigkeitsstiftung dieser Verpflichtung nicht bzw. erst nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung nachgekommen (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2). Diese Verzögerung der Überweisung des Freizügigkeitsguthabens kann entgegen der vorinstanzlichen Auffassung jedoch nicht der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden, wie sie dies denn auch zu Recht vorbringt (vgl. vorstehend Erw. 3.4).

4.4.2 Einerseits konnte die Beschwerdeführerin über das Freizügigkeitsguthaben innerhalb der 30 Tage nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht ungeschmälert verfügen, da sich das Freizügigkeitsguthaben unbestrittenermassen auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes und nicht auf ihrem eigenen Freizügigkeitskonto befand. Bis 30 Tage nach Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils stand es der Freizügigkeitsstiftung denn auch frei, das Freizügigkeitsguthaben auf dem Konto des geschiedenen Ehemannes zu belassen, selbst wenn die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dessen Rechtskraft um Auszahlung auf ihr Freizügigkeitskonto ersucht hätte. In diesem Sinne kann ihr denn auch nicht vorgeworfen werden, sie hätte die Überweisung des Freizügigkeitsguthabens schnellstmöglich und ohne Abwarten der 30-tägigen Frist anstreben müssen (vgl. Vernehmlassung vom 13.4.2022 Ziff. 9). Ihr war der Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben bis dahin somit verwehrt. Andererseits kann damit denn auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich vorliegend um auf dem Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes "stehen gelassenes" Guthaben der Beschwerdeführerin bzw. um einen - faktisch nicht durchgesetzten - Rechtsanspruch auf Vermögenswerte handelt. Denn mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil war der Beschwerdeführerin nicht die Wahl überlassen worden, ob und wann sie die Auszahlung des Freizügigkeitsguthaben verlangen konnte. Insoweit war - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht (vgl. Vernehmlassung vom 13.4.2022 Ziff. 9) - die Anrechenbarkeit denn auch nicht der Willkür der Beschwerdeführerin überlassen, sondern unterstand diese einzig und allein dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 19. April 2021, wonach die Freizügigkeitsstiftung - nicht mit Rechtskraft - sondern erst innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Urteils das Freizügigkeitsguthaben zu überweisen war.

4.4.3 Mit Überweisung des Freizügigkeitsguthabens vom Freizügigkeitskonto des geschiedenen Ehemannes auf das Freizügigkeitskonto der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2021 ergibt sich demgegenüber, dass die Beschwerdeführerin ab jenem Zeitpunkt über das Freizügigkeitsguthaben verfügen konnte, selbst wenn sie zur weiteren Überweisung auf ihr Seniorenkonto einen vom Zivilstandsamt auszustellenden Personenstandsausweis vorzulegen hatte (vgl. Beschwerde vom 7.3.2022 S. 7 Ziff. 14). Damit erweisen sich denn aber auch die beschwerdeführerischen Hinweise, wonach ihr ein Zugriff auf das Freizügigkeitsguthaben erst nach Gutschrift auf ihr Seniorenkonto vom 3. August 2021 möglich gewesen sei, als unbehelflich.

4.4.4 Letztlich gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nach Ablauf der 30-tägigen Frist seit Rechtskraft (21.5.2021) des Urteils vom 19. April 2021 - mangels Überweisung des zugesprochenen Freizügigkeitsguthabens - mit Schreiben vom 25. Juni 2021 zeitnah ans Verwaltungsgericht gelangte und um Unterstützung bezüglich dessen Auszahlung ersuchte. Erst daraufhin - d.h. nach Bestätigung der Rechtskraft des Urteils vom 19. April 2021 - wurde am 12. Juli 2021 das Freizügigkeitsguthaben auf ihre eigenen Freizügigkeitskonti überwiesen. Daraus lässt sich jedenfalls ableiten, dass die Versicherte bis dahin das ihr Zumutbare unternommen hat, um die Kosten, welche sich mittels Ergänzungsleistungen zu vergüten sind, denn auch möglichst tief zu halten, bzw. insofern denn auch ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, indem sie zur Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens umgehend ans Verwaltungsgericht gelangte (vgl. vorstehend Erw. 4.2.2). Daran vermag selbst der lediglich pauschal vorgebrachte Hinweis der Vorinstanz auf Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 (Erw. 3.1) bezüglich der Schadenminderungspflicht nichts zu ändern.

4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Freizügigkeitsguthaben von

Fr. 518'427.-- mit Gutschrift auf die Freizügigkeitskonti der Beschwerdeführerin vom Valuta vom 12. Juli 2021 ab 1. August 2021 bei der Berechnung des EL-Anspruch zu berücksichtigen ist (unter Berücksichtigung allfälliger latenter Steuern).

5. Mithin sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 und die Verfügungen vom 12. August 2021 aufzuheben. Die Vorinstanz hat über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen zur AHV/V sowie auf Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2021 unter Ausklammerung des Freizügigkeitsguthabens für die Monate Juni 2021 und Juli 2021 bzw. über entsprechende Rückforderungen - soweit den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 31. August 2021 betreffend - neu zu verfügen, womit die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

6.1 Im Rechtsmittelverfahren hat die unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten.

6.2 Die Beschwerdeführerin obsiegt zu 2/3. Bei diesem Verfahrensausgang ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren unter Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. fbis ATSG) grundsätzlich eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebTRA; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, welcher für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, unter Beachtung der in § 2 GebTRA enthaltenen Kriterien sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) festgelegt.

Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der angefochtene

Einspracheentscheid vom 2. Februar 2022 sowie die Verfügungen vom 12. August 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurück-gewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen neu verfügt.

Das Verfahren ist kostenlos.

Der Beschwerdeführerin wird ihr zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von F. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MwSt) zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).

Zustellung an:

- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (2/R; unter Beilage von VwGer- act. Z27 / Z28 [Verfahren II 2020 105] und der Eingabe der Vorinstanz vom '29.3.2022')

- die Vorinstanz (R)

- und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, 3003 Bern (A).

Schwyz, 22. August 2022

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

*Anforderungen an die Beschwerdeschrift

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:

29. August 2022

1

Art. 2 ELGart. 2 LPCart. 2 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 6 ELGart. 6 LPCart. 6 LPC

Art. 4 ELGart. 4 LPCart. 4 LPC

Art. 13 ATSGart. 13 LPGAart. 13 LPGA

Art. 3 ELGart. 3 LPCart. 3 LPC

Art. 9 ELGart. 9 LPCart. 9 LPC

Art. 10 ELGart. 10 LPCart. 10 LPC

Art. 11 ELGart. 11 LPCart. 11 LPC

Art. 11 ELVart. 11 OPC-AVS/AIart. 11 OPC-AVS/AI

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